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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: lukasp am 18. Juni 2015, 13:34
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Fiktiver Fall:
Hallo zusammen,
es kam ein Festsetzungsbescheid am 05.06.2015 rein, durch den Beiträge vom Zeitraus: 01.12.2011 bis 30.11.2012 gefordert werden.
Meine Frage ist hier zu: Ist diese Forderung nicht bereits verjährt? Falls ja, welches Schreiben kann Person A GEZ dazu zu kommen lassen?
Person A hat den Betrag schon mal vorab überwiesen, aber sie möchte es durch einen Widerspruch zurück fordern.
Danke für die Hilfe vorab.
Grüße,
Lukas
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Vorab bezahlt und damit die Forderung anerkannt, damit dürfte die Einrede der Verjährung wohl nicht mehr ziehen, aber probieren kannst du es ja mal...
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War Person A denn überhaupt für den Zeitraum mit Empfangsgeräten gemeldet?
Wie kann man nur vorab überweisen?? ::) ::)
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Zwar liegen hier schon einige Artikel über die Verjährung vor. Zu einem wichtigen Aspekt habe ich leider keine Antwort gefunden: welche Verjährungsfrist gilt für die Gebührenansprüche der GEZ?
Fiktive Person A selbst blieb bislang von den Gebührenrechnungen der GEZ verschont:
Erst vor wenigen Tagen bekam sie eine Mitteilung, dass die GEZ noch Gebührenansprüche für die Zeit vom Januar 2013 bis heute gegen sie hätte. Person A bekam nur ein vorläufiges Informationsschreiben. Hat A jetzt nachträglich mit einer Rechnung von über 2 Jahren und 10 Monaten (=34 Monaten) zu rechnen? Weshalb hat die GEZ über zweieinhalb Jahre keine Gebühren verlangt und jetzt kommt eine Forderung von ca. 610 € auf einmal?
Muß Person A die Gebühren aus dem Jahr 2013 noch bezahlen, oder sind diese Ansprüche vielleicht schon verjährt?
Viele Grüße
Johannes
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Achtung Fragen immer nur in A -Form stellen, Hinweis oben rechts.
Eine fiktive Person A:
Habe eine Person A jetzt nachträglich mit einer Rechnung von über 2 Jahren und 10 Monaten (=34 Monaten) zu rechnen? Weshalb hat die GEZ über zweieinhalb Jahre keine Gebühren verlangt und jetzt kommt eine Forderung von ca. 610 € auf einmal?
Warum eine Information erst nach 34 Monaten kommt ist unterschiedlich, möglicherweise hat sich eine Person A nicht selbst angemeldet, wie vorgesehen ;-), dann hat es so lange gedauert, weil ein Datenabgleich spät erfolgte, und erst jetzt eine Zurodnung möglich war. Der Rest ist Spekulation.
ja, es wird aber keine Rechnung sein, sondern eine Forderung, diese würde so gesehen bei Nichtzahlung in Form eines Bescheid erfolgen.
Muß eine Person A die Gebühren aus dem Jahr 2013 noch bezahlen, oder sind diese Ansprüche vielleicht schon verjährt?
vielleicht schon verjährt -> nein, regelmäßig erst nach 3 Jahren, sofern keine Hemmung vorliegt.
Also Forderungen vor 2012 sind wahrscheinlich möglicherweise verjährt. Sollten Forderungen nicht bereits vor 2012 bekannt gewesen sein zumindest.
Forderungen aus 2013 würden wahrwahrscheinlich erst mit Ablauf 2016 verjähren, also wenn bis dahin der Anspruch nicht geltend gemacht würde. Genaue Fristen finden sich im Verjährungsrechner. Zu den Fristen gibt es jedoch beim Rundfunk auch unterschiedliche Meinungen, wann die Frist beginnt.
Der BS geht immer davon aus, dass die Frist erst beginnt, wenn die Umstände einer Schuld beim BS bekannt werden.
Dazu gibt es abweichende Ansichten.
Dazu gibt es im Forum bereits ausreichend Themen. Müsste gesucht werden.
Stichworte
Betrugsversuch von GEZ/BS? Altforderung, angeblich nicht erreichbar, Verjährung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12817.msg86190.html#msg86190
Verjährung Festsetzungsbescheid, wenn kein Widerspruchsbescheid erstellt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14640.msg97817.html#msg97817
Festsetzungsbescheid für "Beiträge" von 03.2012 - 11.2014 !!!!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13855.msg93355.html#msg93355
Trotz Verjährung Vollstreckung nach über zehn! Jahren:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14768.msg98594.html#msg98594
Max. Rückforderung/Verjährung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8169.msg58800.html#msg58800
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Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) gilt erst seit dem 31.1.2013.
Darin ist geregelt, daß für jede Wohnung ein Beitrag zu zahlen ist, unabhängig davon, ob Rundfunkgeräte vorhanden sind.
Die vormalige Gebührenregelgung hingegen war abhängig davon, ob man ein Gerät hatte. Da es aber nicht möglich ist, im Nachhinein zu beweisen, daß eine Person A jemals oder zum fraglichen Zeitraum ein Gerät hatte, war der Beitragsservice so nett auf seiner Seite zu versichern, daß rückständige Gebühren erlassen würden. (Die Seite ist inzwischen natürlich verschwunden, aber es gibt noch Zeitungsartikel (*such*).)
Wenn jemand also nicht bei der GEZ gemeldet war, dann können für vor Januar 2013 auch keine Gebühren gefordert werden.
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Mit großer Tatkraft suche ich nach einem Weg, der uns eine Lösung erbringen könnte. Wer besagt uns eigentlich, dass für die Rundfunk- und Fernsehgebühren die Verjährung nach dem BGB gelten soll? Im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (=OWiG) ist in § 31 von kürzeren Verjährungsfristen die Rede. Falls die Negation der Gebührenzahlung einer Ordnungswidrigkeit gleich käme, könnte § 31 Abs. 2 Satz 4 OWiG gelten: "Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, .....in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten...". Absatz 1 des § 31 OWiG führt an, dass durch die Verjährung die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten -und die Anordnung von Nebenfolgen - ausgeschlossen sei. ---- Es stellt sich die Frage, ob die Ablehnung der Gebührenzahlung eine Ordnungswidrigkeit darstellt?
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Um eine Ordnungswidrigkeit handelt es sich nur, wenn die Landesrundfunkanstalt sie anzeigt. Das tut sie aber nicht. Ausserdem betrifft diese genannte Verjährungsfrist nur das Ordnungswidrigkeitengeld. Die "Schulden" beim Beitragsservice sind trotzdem unabhängig davon noch fällig.