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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 13. Juni 2015, 23:04
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'N Abend,
ich weiß nicht, ob diese Frage schon gestellt worden ist, doch halte ich die Beantwortung dieser für wichtig, weil sie punktuell das Verhalten des BS erklären würde.
Die Frage lautet:
Aus welchen Mitteln werden die Mitarbeiter des Beitragsservice bezahlt?
Würden sie nämlich aus dem Beitragsaufkommen selber bezahlt, evtl. noch mit Bonuszahlungen, ist es klar, warum sie reagieren, wie sie reagieren.
Dann wäre aber auch klar, daß sie auf eigene Rechnung wirtschaften und schon alleine deswegen keine hoheitlichen Rechte haben könnten, denn eine Behörde handelt letztlich nicht auf eigene Rechnung und wird zudem vom Staat bezahlt.
Wer hat also Einblick in die Betriebsinterna des BS?
Weiterhin geht die Frage nach der gewerkschaftlichen Zugehörigkeit der Mitarbeiter/innen des BS; wäre es öffentlicher Dienst, wäre es automatisch Verdi. Sind sie hingegen nicht tarifgebunden, können sie kein Teil des öffentlichen Dienstes sein.
ciao
Pinguin
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Vielleicht hilft das schon weiter:
Beitragsservice - Geschäftsbericht 2013
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e814/Geschaeftsbericht_2013.pdf
(...der neue Geschäftsberiht für 2014 müsste eigentlich demnächst herauskommen - und dürfte insbes. auch wegen des Vollzugsdefizits interessant werden)
sowie auch bzgl. Gewerkschaft
VRFF Die Mediengewerkschaft Betriebsgruppe Beitragsservice
https://vrff.de/betriebsgruppe-beitragsservice/
https://www.facebook.com/BetriebsgruppeBeitragsservice
Übersicht über die anderen Betriebsgruppen
https://vrff.de/betriebsgruppen/
In der VRFF - der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden - sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Rundfunk-, Film- und Fernsehanstalten sowie Produktionsstätten künstlerischer, technischer und wirtschaftlicher Betriebe in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich deren Tochtergesellschaften und privatisierte Dienstleistungsbereiche gewerkschaftlich organisiert.
Die VRFF ist eine Vertretung von angestellten und freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der gesamten Rundfunk-Medien-Landschaft, die auf der Basis gewerkschaftlichen Grundverständnisses Ihre Interessen gezielt vertritt.
Als freie Gruppierung gründete sich die VRFF 1964 für die erste Personalratswahl beim Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF). Aufgrund des ermutigenden Ergebnisses erfolgte 1965 die offizielle Gründung in Wiesbaden. Der erklärte Wille aller Gründer der VRFF war und ist, jeder Betriebsgruppe weitgehende Selbständigkeit einzuräumen und den Aufbau eines Funktionärsapparates zu vermeiden. Das bedeutet problembezogene Arbeit in jeder Gruppe ohne Weisung "von oben" sowie engagierte - weil ehrenamtliche - und damit auch kostengünstige Bewältigung von anstehenden Problemen. So erklärt sich auch der einheitliche konkurrenzlos niedrige Monatsbeitrag, der nicht einkommensbezogen ist, sondern kostendeckend.
Eigenständige Tarifverhandlungen werden satzungsgemäß von jeder Betriebsgruppe autonom geführt. Diese Verfahrensweise, die problembezogen, wirksam und trotzdem rationell, aber eben nicht gerade üblich ist, hat sowohl die DGB-Gewerkschaft RFFU als auch die DAG bewogen, 1967/68 Klage gegen die VRFF zu erheben.
In mehreren Instanzen wurde jedoch die Tariffähigkeit der VRFF jeweils richterlich bestätigt.
Heute erarbeitet die Bundestarifkommission der VRFF aus eigener Anschauung ihrer Mitglieder gezielte Vorschläge zu Verbesserungen der Einkommenssituation, der sozialen Gerechtigkeit und der Zufriedenheit am Arbeitsplatz. Die inzwischen in mehreren Rundfunkanstalten etablierten Verhandlungskommissionen versuchen, diese Erkenntnisse unter Berücksichtigung der speziellen Erfordernisse ihrer Häuser in Ergebnisse umzusetzen.
Wir als VRFF Betriebsgruppe Beitragsservice vertreten die Interessenen unserer Mitglieder im Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio mit viel Herz, Verstand und Enthusiasmus. Das Know-How hierfür haben wir, ebenso wie die Sozialkompetenz und den Willen auf UNSERE GANZ EIGENE ART Gewerkschaftsarbeit im Unternehmen anders zu definieren, als es der "Mitbewerber" tut.
Der MENSCH steht bei uns an erster Stelle!
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Der Beitragseinzug ist wie bisher zentral und dezentral organisiert. Zentral durch die Gemeinschaftseinrichtung „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (vormals GEZ), dezentral durch die
Abteilungen „Beitragsservice“ der ARD-Landesrundfunk-anstalten (vormals Rundfunkgebührenabteilungen).
Die Aufwendungen der Gemeinschaftseinrichtung „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (im Folgenden: zentraler Beitragsservice) werden anteilig von ARD, ZDF, Deutschlandradio, ARTE und den Landesmedienanstalten getragen. Sie sind Bestandteil der Anmeldungen bei der KEF. Die jährlichen Auszahlungen an die Pensionäre sowie die Zahlungen an die Pensionskasse bbp werden, anders als bisher, bei der Gemeinschaftseinrichtung direkt und nicht mehr bei den Anstalten als Aufwand abgebildet. Die Altersversorgungsrückstellungen werden nach wie vor bei den Rundfunkanstalten gebildet
Die Abteilungen „Beitragsservice“ der ARD-Landesrundfunkanstalten (im Folgenden: dezentraler Beitragsservice) betreuen den vorhandenen Teilnehmerbestand auf der Ebene der ARD-Landesrundfunkanstalten.
Sie ergänzen mit ihrer Arbeit den zentralen Beitragsservice. Die Aufwendungen werden anteilig von ARD, ZDF, Deutschlandradio, ARTE und den Landesmedienanstalten getragen.
Beginnend mit dem Jahr 2013 werden abweichend von den Vorjahren die Zahlungen an die Pensionskasse bbp nicht mehr über den WDR, sondern direkt über den Beitragsservice abgewickelt
(Mehraufwand 8,8 Mio. €)
Seite 226-229 http://www.kef-online.de/inhalte/bericht19/kef_19bericht.pdf
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Die Aufwendungen der Gemeinschaftseinrichtung „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (im Folgenden: zentraler Beitragsservice) werden anteilig von ARD, ZDF, Deutschlandradio, ARTE und den Landesmedienanstalten getragen.
Wieso zahlen die Bürger für die Überwachung der privaten Rundfunkanstalten?
Sind die Rundfunkbeiträge nicht explizit zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunks vorgesehen?
Findet hier eine Veruntreuung der Beiträge statt? Ich darf daran erinnern, daß in den Rundfunkstaatsverträgen ja auch festgehalten worden ist, daß x% des Beitragsaufkommens an die Landesmedienanstalten weitergeleitet wird.
So erklärt sich auch der einheitliche konkurrenzlos niedrige Monatsbeitrag, der nicht einkommensbezogen ist, sondern kostendeckend.
Kann das überhaupt Bestand haben?
Fangen hier intern nicht schon Ungerechtigkeiten an?
Wieso zahlen jene mit geringem Einkommen genauso viel wie jene mit hohem?
Daß heißt doch, daß die niedrigeren Einkommensgruppen die Hauptlast tragen?
Wenn die öffentlich-rechtlichen Anstalten über eine eigene gewerkschaftliche Struktur verfügen, können sie nimmer Teil des öffentlichen Dienstes sein, denn der wird, einheitlich für alle, von Verdi erfasst.
Beamte sind es auch nicht, denn Beamte haben keine Gewerkschaften.
Jetzt könnte man klären, ob irgendwo schriftlich fixiert ist, daß Verdi für alle Angestellten des öffentlichen Dienstes den Alleinvertretungsanspruch hat.
Jetzt könnte man auch den Vergleich zu anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften heranziehen; "Körperschaften", weil ja auch die öffentlich-rechtliche Anstalt eine Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
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Der Deichverband hat die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Mitglieder sind hauptsächlich die Grundstückseigentümer und Erbpachtberechtigten innerhalb des Verbandsgebietes, deren Grundstücke im Mitgliederverzeichnis aufgeführt sind.
Realkörperschaft: Die Mitgliedschaft ergibt sich hier aus dem Eigentum an einem bestimmten Grundstück bzw. aus einer damit verknüpften Berechtigung. Hierzu gehören Deichverband, Wasserschutzverband, Jagdgenossenschaft, Teilnehmergemeinschaft.
Gebietskörperschaft: Es werden alle auf einem bestimmten Gebiet dauerhaft lebenden Bürger erfasst, die ihren Wohnsitz in diesem Gebiet haben. Es besteht Zwangsmitgliedschaft. Hierzu gehören Bundesrepublik, Länder, Kreise/Landkreise und Gemeinden.
Das DeutschlandRadio ist – als einzige Rundfunkanstalt – eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die tragenden Mitglieder des Radios sind gemäß dem DeutschlandRadio-Staatsvertrag die Landesrundfunkanstalten der ARD sowie das ZDF.[2] Die anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind hingegen Anstalten des öffentlichen Rechts, da sie Benutzer (nämlich die Bürger) und keine Mitglieder haben.
http://de.wikipedia.org/wiki/Körperschaft_des_öffentlichen_Rechts_(Deutschland) (http://de.wikipedia.org/wiki/Körperschaft_des_öffentlichen_Rechts_(Deutschland))
Dienstherr ist gem. § 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) und § 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) die beamtenrechtliche Bezeichnung für eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Körperschaft, Anstalt oder Stiftung), die das Recht hat, Beamte zu beschäftigen. Bund, Länder und Gemeinden haben dieses Recht originär, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes nur dann, wenn ihnen dieses Recht – üblicherweise durch ein Gesetz – zugestanden wird.
http://de.wikipedia.org/wiki/Dienstherr (http://de.wikipedia.org/wiki/Dienstherr)
Unmittelbarer Beamter ist derjenige, dessen Dienstherr die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder ist. Er ist Teil der unmittelbaren Staatsverwaltung. Mittelbarer Beamter ist, wer zu einer Anstalt, Stiftung oder sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, z. B. einer Universität, einer Kommune oder einer berufsständischen Kammer, in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht.http://de.wikipedia.org/wiki/Beamter_(Deutschland)#Unmittelbare_und_mittelbare_Beamte (http://de.wikipedia.org/wiki/Beamter_(Deutschland)#Unmittelbare_und_mittelbare_Beamte)
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Sorry, 's Wiki beantwortet nicht jene von mir gestellten Fragen. Oder?
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Aus welchen Mitteln werden die Mitarbeiter des Beitragsservice bezahlt?
Würden sie nämlich aus dem Beitragsaufkommen selber bezahlt, evtl. noch mit Bonuszahlungen, ist es klar, warum sie reagieren, wie sie reagieren.
Dann wäre aber auch klar, daß sie auf eigene Rechnung wirtschaften und schon alleine deswegen keine hoheitlichen Rechte haben könnten, denn eine Behörde handelt letztlich nicht auf eigene Rechnung und wird zudem vom Staat bezahlt.
Kannst du deine Aussage untermauern?
auf eigene Rechnung wirtschaften --> keine hoheitlichen Rechte
Einen Funktionsvorbehalt für hoheitliche Aufgaben macht die Vorschrift des Art. 33 Abs. 4 GG.
4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
Mit hoheitlichen Aufgaben sind originär Institutionen betraut, die in der Rechtsform der juristischen Person des öffentlichen Rechts handeln wie unmittelbare (Bundes- und Landesbehörden) und mittelbare Staatsverwaltung (Gebietskörperschaften, berufsständische und sonstige Körperschaften sowie Anstalten, kommunale Eigen- und Regiebetriebe oder Behörden und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ferner auch durch beliehene Private) erfüllt.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Rechtssubjekte, die auf öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Gebiet Rechtsfähigkeit kraft Gesetzes besitzen. Sie bestehen aufgrund öffentlich-rechtlicher Hoheitsakte oder öffentlich-rechtlicher Anerkennung (z. B. Gemeinden oder Kirchen). Ihnen gemeinsam ist das Recht der Selbstverwaltung, sie unterstehen staatlicher Aufsicht und können in der Regel objektives Recht für ihren Aufgabenbereich durch Satzungen setzen.
Vielleicht sollte man nach GEZ(Beitragsservice) Entstehungsgeschichte suchen.
Problemlösestrategien
- Mittel-Zweck-Analyse: Ist mein Lösungsweg das richtige (Mittel), um den Sollzustand zu erreichen (Zweck)? Ist der zu erwartende neue Zustand näher am Ziel (Sollzustand)?
- Vom Ziel aus denken
- Barrieren überwinden: umstrukturieren einer festgefahrenen Lösungsstrategie
- Arbeiten mit Analogien: nach Parallelen ähnlicher Probleme suchen
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@907
Wirtschaftet eine Behörde auf eigene Rechnung? Die Antwort kann nur "Nein" lauten, da sie im Auftrag des Staates für den Staat tätig ist und folglich aus den Finanzmitteln des Staates bezahlt wird. Eine Behörde hat hoheitliche Rechte und ist daher ein staatliches Monopol, denn Behörden nach Maßgabe des Privatrechts hat es nicht. Eine Behörde führt auch keinen Betrieb gewerblicher Art, denn nach Fußnote 2 des §4 des Körperschaftssteuergesetztes, (öffentliches Recht), darf ein Betrieb gewerblicher Art keine hoheitlichen Rechte haben; eine Mischform ist unzulässig. Eine Anstalt öffentlichen Rechts ist eine Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts, so daß §4 des Körperschaftsteuergesetzes auch auf diese anzuwenden ist.
Die EU legt in ihren mehrfach im Forum genannten Richtlinien über audio-visuelle Mediendienste fest, daß Rundfunk dem Wettbewerbsrecht zugeordnet ist. Demzufolge bestätigen die Länder die Geltung des europäischen Rechts in Übereinstimmung zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union als höherrangigeres Recht und formulieren in der Präambel zum noch gültigen 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, daß Rundfunk im internationalen und nationalen Wettbewerb zueinander steht.
Auch hier wird deutlich, daß es sich beim Rundfunk kraft der europäischen Neustrukturierung um einen dem Wettbewerbsrecht zugeordneten Wirtschaftsbereich handelt.
Da eine Behörde ein staatliches Monopol inne hat und innerhalb eines EU-Mitgliedslandes keinen Wettbewerb mit anderen Behörden um die Gunst der Bürger kennt, können die Rundfunk veranstaltenden öffentlich-rechtlichen Betriebe gar keine Behörde sein, da sie einerseits kein Monopol mehr inne haben, andererseits mit den Rundfunk veranstaltenden privat-rechtlichen Betrieben um den Markt nach Wettbewerbsrecht konkurrieren.
Die Rundfunk veranstaltenden öffentlich-rechtlichen Betriebe sind auf Grund der Einstufung ins Wettbewerbsrecht Betriebe der gewerblichen Art und damit national von hoheitlichen Befugnissen ausgeschlossen. Nur der, der ein Gewerbe hat, nimmt am Wettbewerb teil.
Werb kommt von Werben, also buhlen um die Gunst des Käufers, Kunden, Verbrauchers, Konsumenten, etc.; nur eine Behörde braucht all dieses nicht.
Wir drehen uns im Kreis; eine Behörde ist ein staatliches Monopol und kennt keine private Konkurenz. Nur eine Behörde aber hat hoheitliche Rechte. Sobald der Staat private Konkurenz in dem Aufgabengebiet dieser Behörde zuläßt, verwirkt diese Behörde ihren Behördenstatus, so sie nicht vorher ausdrücklich um jene Aufgaben bereinigt wird, die auch der Privatwirtschaft übertragen worden sind.
Bei Landsrundfunkanstalten wurde eine Menge versäumt; in ihrer Struktur stehen diese noch in der für sie guten alten Zeit.
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Sehe ich auch so wie 2 der Vorposter. Dass "GEZ" eine Firma ist, ist klar. Es gibt aber genug Anhaltspunkte dieses auch dem Rundfunk (also WDR, HR etc.) zuzuordnen. Daher könnte man auch die sog. "Bescheide" dieser Firmen ignorieren, da es dann keine gültigen Verwaltungsakte sind.
Und erst handeln wenn Vollstreckung etc. droht... (?) :-\
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Ignorieren geht nicht, die Bescheide müssen vor Gericht angefochten werden. Also Widerspruch und Klage.
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Ignorieren geht nicht, die Bescheide müssen vor Gericht angefochten werden. Also Widerspruch und Klage.
Bisher keinen Bescheid bekommen, warum auch immer......aber jede Menge Spam von der Fa. GEZ/BS. Das nervt aber und scheint sich nun schon als eine Art Nötigung, oder Betrug herauszustellen.- Denn GEZ spiegelt ja falsche Tatsache vor, sie wäre eine Art Behörde...könnte auch Amtsanmaßung sein. imho.
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Per Gesetz darf der BS oder die LRA die Beiträge im Zwangsverwaltungsverfahren eintreiben, dafür brauchen die möglicherweise keinen Behördenstatus.
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Per Gesetz darf der BS oder die LRA die Beiträge im Zwangsverwaltungsverfahren eintreiben, dafür brauchen die möglicherweise keinen Behördenstatus.
Welches Gesetz wäre das ?
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Paragraph 10(6) RBStV
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det313106
Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
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Paragraph 10(6) RBStV
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det313106 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det313106)
Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
Wo steht explizit, daß der BS das darf?
Es wurde mehrfach ausgeführt, daß der BS in den Staatsverträgen namentlich nicht genannt ist.
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Meine Antwort bezieht sich auf den Behördenstatus, der nicht benötigt wird. Dass BS nicht berechtigt ist, sondern die LRA, steht außer Frage, aber die Zwangsvollstreckung wird ja quasi in Auftrag gegeben, das machen die nicht selbst. So wie es im §10(6) steht. Demnach muss die zuständige LRA den Auftrag geben, nicht der BS.
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Meine Antwort bezieht sich auf den Behördenstatus, der nicht benötigt wird.
So einfach ist das aber nicht; eine Nicht-Behörde hat keine hoheitlichen Befugnisse.
In dem Augenblick, wo die LRA auch den Sender integrierend beinhaltet, handelt es sich um eine nach §4, Fußnote 2, Körperschaftsteuergesetz, unzulässige Mischform.
Aufgrund der europarechtlichen Einsortierung sämtlicher Rundfunkunternehmen ins Wettbewerbsrecht, ist der Sender ein Betrieb gewerblicher Art.
Europarecht steht über nationalem Recht, so daß das Wettbewerbsrecht hier vorrangig zu beachten ist. Das nationale Recht wiederum schreibt dann, daß ein Betrieb gewerblicher Art keine hoheitliche Befugnis hat. Daraus folgt, daß die LRA insgesamt jedenfalls dann keine hoheitlichen Rechte haben kann, wenn sie mit dem Sendebetrieb eine wirtschaftliche Einheit bildet.
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Meine Antwort bezieht sich auf den Behördenstatus, der nicht benötigt wird.
So einfach ist das aber nicht; eine Nicht-Behörde hat keine hoheitlichen Befugnisse.
In dem Augenblick, wo die LRA auch den Sender integrierend beinhaltet, handelt es sich um eine nach §4, Fußnote 2, Körperschaftsteuergesetz, unzulässige Mischform.
Aufgrund der europarechtlichen Einsortierung sämtlicher Rundfunkunternehmen ins Wettbewerbsrecht, ist der Sender ein Betrieb gewerblicher Art.
Europarecht steht über nationalem Recht, so daß das Wettbewerbsrecht hier vorrangig zu beachten ist. Das nationale Recht wiederum schreibt dann, daß ein Betrieb gewerblicher Art keine hoheitliche Befugnis hat. Daraus folgt, daß die LRA insgesamt jedenfalls dann keine hoheitlichen Rechte haben kann, wenn sie mit dem Sendebetrieb eine wirtschaftliche Einheit bildet.
Weder der sog. Staatsvertrag noch das Vorspiegeln einer Behörde seitens GEZ ist im Gesetz verankert. Ergo, illegal. Wenn es anders ist, sollen die uns das erstmal beweisen. Es könnte hier ein Anfangsverdacht Amtsanmaßung und Urkundenfälschung bestehen. Ev. wird Mr. X das mal zur Anzeige bringen....
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Wo genau spielen die LRAs oder der BS Behörde? Es ist der LRA per Gesetz erlaubt, die rückständigen Beiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren einzutreiben. Dazu gehört alles, von der Information über Mahnung bis zum Festsetzungsbescheid sowie Widerspruchsbescheid und die Zwangsvollstreckung. Ob die LRAs mit BS sich an die übrigen Gesetze halten oder nicht, hat nichts mit vorspielen von Behördenstatus zu tun, sondern liegt an der Auslegung der Gesetze seitens örR, die wir ganz anders auslegen. Dagegen können wir vorgehen. Wenn man Vorwürfe macht und zur Anzeige bringen will, müssen schon gerichtsfeste Beweise vorliegen, dass jemand gegen ein Gesetz verstossen hat.
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@Roggi
Auf BS wie auch LRA ist nimmer eine wirksame Übertragung hoheitlicher Befugnis erfolgt, weil sie in der heutigen Zeit nimmer erfolgen darf.
Magst Du nicht zur Kenntnis nehmen, daß lt. Bundesrecht ein Betrieb gewerblicher Art kein Betrieb hoheitlicher Art sein darf, da Mischformen unzulässig sind?
Magst Du ferner nicht zur Kenntnis nehmen, daß Europarecht als höherrangigeres Recht den Rundfunk und damit alle im Bereich Rundfunk tätigen Unternehmen ins Wettbewerbsrecht gestopft hat?
Magst Du weiterhin aus dem Inhalt beider Absätze nicht die Schlußfolgerung ziehen, daß alle Rundfunkunternehmen auf eigene Rechnung wirtschaften, damit Betriebe gewerblicher Art führen und damit folglich keine hoheitlichen Befugnisse haben?
Magst Du ferner nicht erkennen, daß die EU im Handels- und Wettbewerbsrecht die alleinige Regelungsbefugnis hat und anderslautendes nationales Recht gegenstandslos wird, da die EU nicht zwischen den verschiedenen Rechtsformen unterscheidet und alle gleichbehandelt?
Magst Du nicht akzeptieren, daß es im Wettbewerbsrecht keine Zahlungspflicht für eine Leistung geben kann, die ein Bürger nimmer beauftragt hat?
Im Europathema wurde bereits ausgeführt, daß der EuGH die Auffassung der EU-Kommission mitträgt, wonach eine nationale Regelung unangewandt bleiben muß, wenn seine Anwendung bewirken würde, daß Europarecht nicht angewandt werden könnte.
Ist es wirklich so schwer, sich in die Richtlinien, Verträge und Urteile des EuGH mal selber einzulesen?
Beantworte Dir mal nur für Dich folgende Frage:
Warum zieht die EU in Bezug auf die (dt.) ÖRR die Schrauben an?
1.) die EU-Mitgliedsländer vereinbarten einheitliche Wettbewerbsregeln für alle; wer hält sich nicht dran? -> die dt. ÖRR
2.) die EU führt ab 2005 eine Beihilfeverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen ihres ÖRR; wer wird dann noch immer nicht wach? -> die dt. ÖRR;
3.) die EU erläßt in 2007 die Richtlinie 2007/65/EG über audio-visuelle Mediendienste, also im Jahr des Abschlusses des Beihilfeverfahrens; die verbindlich in nationales Recht umzusetzen ist; wer kapiert nix? -> die dt. ÖRR;
4.) die EU erläßt in 2010 die kodifizierte Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste, die ab diesem Zeitpunkt alleinig gültig ist und zusammenfassend alle Reglungen enthält, die seither getroffen wurden, (deshalb "kodifiziert"); diese Richtlinie enthält erstmals einen Bestimmung zur Unterbindung unlauterer Geschäftspraktiken der Rundfunkunternehmen; muß ich fragen, wer noch immer nix begriffen hat? -> die dt. ÖRR;
5.) die EU erläßt mit Gültigkeit ab 1. Januar 2015 neue Mehrwertsteuerbestimmungen, die in einem Markt tätige Unternehmen am Ort ihres Dienstleistungsempfängers ausnahmslos zur Zahlung von Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer zwingt;
6.) die EU erläßt in 2014 die Richtlinie 2014/104/EU über Schadensersatzansprüche wegen Zuwiderhandlung gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen und räumt darin jeder natürlichen wie juristischen Person das Recht auf vollen Schadensersatz ein, auf Euro und Cent plus Zinsen, die sie, (die natürliche oder juristische Person), auf Grund des wettbewerbsrechtlichen Fehlverhaltens eines oder mehrerer Unternehmen erlitten hat; wer wird wohl auch hier weiter schlafen? -> vermutlich die dt. ÖRR, die noch immer meinen, sie hätten die Rechte und Befugnisse aus 1971.
Ich erinnere nochmals daran, daß die EU beim Handels- und Wettbewerbsrecht das alleinige Sagen hat.
Das nächste, was seitens der EU kommt, ist eine wettbewerbsrechtliche Untersuchung der dt. ÖRR hinsichtlich eines Kartells, da die verschiedenen LRA/Sender dem Wettbewerbsrecht unterstehen, aber gemeinsame Sache machen, was mit dem Wettbewerbsrecht nicht vereinbar ist, da jede LRA/Sender ein eigenständiges Unternehmen ist.
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Das europäische Wettbewerbsrecht halte ich für sehr vielversprechend im Kampf gegen die Zwangsabgabe. Aber das hat nichts mit dem Behördenstatus zu tun. Möglicherweise ist der Behördenstatus nicht von Belang, was die Zwangsabgabe betrifft, sondern der Behördenstatus ist wichtig, was die Zwangsvollstreckungen betrifft.
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@Roggi
Man sollte alles im Gesamtpaket betrachten; höheres Recht überlagert das niedere Recht und macht dieses niedere Recht fallspezifisch gegenstandslos.
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Person S hat Ende letzten Jahres Klage gegen den RBB erhoben und dabei auf Roggi's Widerspruchspunkte gesetzt.
Person S Klage-Begründung in den wichtigsten Punkten in Kurzform:
• grundsätzliche Verfassungswidrigkeit durch mehrfache formelle und materielle Verstöße des RBStV gegen das Grundgesetz
• Verstoß gegen Gleichbehandlung (Artikel 3 Abs. 1 GG)
• Verstoß gegen die Informationsfreiheit (Artikel 5 Abs. 1 GG)
• der Rundfunkbeitrag entspricht nicht den verfassungs- und finanzrechtlichen Vorgaben einer Beitragserhebung und ist nicht mehr hinreichend deutlich von einer Steuer abgrenzbar
• der Umfang des öffentlich rechtlichen Rundfunks geht weit über den Grundversorgungsauftrag hinaus
• mit dem Beitrag wird Kriegspropaganda im öffentlich rechtlichen Rundfunk unterstützt
• fehlende politische Neutralität des öffentlich rechtlichen Rundfunks
• der Rundfunkbeitrag und seine Mittelverwendung sind demokratisch nicht legitimiert, die Staatsfreiheit und Staatsferne ist nicht gegeben
• Verletzung der Religions- und Gewissensfreiheit des Klägers
• Verstoß des RBStV gegen das Zitiergebot
• Verwendung des Rundfunkbeitrag für zweckentfremdete Leistungen
• mehrfacher Verstoß gegen europäisches Recht
• der Säumniszuschlag ist unbegründet, da vor Erhalt der Bescheide gar keine Gelegenheit bestand Rechtsmittel einzulegen
Die EU-Argumente von pinguin sind äußerst interessant, so dass Person S überlegt die Klage um diese wichtigen EU-rechtlichen Punkte zu erweitern. Die bisherigen Klagepunkte werden vom VG Berlin abgeschmettert. Nur das Europarecht wird zum Erfolg führen, da diese nicht entkräftet werden können.
die EU erläßt mit Gültigkeit ab 1. Januar 2015 neue Mehrwertsteuerbestimmungen, die in einem Markt tätige Unternehmen am Ort ihres Dienstleistungsempfängers ausnahmslos zur Zahlung von Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer zwingt
In dem Augenblick, wo die LRA auch den Sender integrierend beinhaltet, handelt es sich um eine nach §4, Fußnote 2, Körperschaftsteuergesetz, unzulässige Mischform.
Aufgrund der europarechtlichen Einsortierung sämtlicher Rundfunkunternehmen ins Wettbewerbsrecht, ist der Sender ein Betrieb gewerblicher Art.
Europarecht steht über nationalem Recht, so daß das Wettbewerbsrecht hier vorrangig zu beachten ist. Das nationale Recht wiederum schreibt dann, daß ein Betrieb gewerblicher Art keine hoheitliche Befugnis hat. Daraus folgt, daß die LRA insgesamt jedenfalls dann keine hoheitlichen Rechte haben kann, wenn sie mit dem Sendebetrieb eine wirtschaftliche Einheit bildet.
Diese Punkte sind völlig ausreichend! Es stellt sich die Frage, ob überhaupt vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden darf/soll. Falls es zur mündlichen Verhandlung vor dem VG Berlin kommt, wird Person S diese Frage stellen (müssen).
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Bitte beachten, dass der RBStV seit 2013 gilt, die neuen europäischen Mehrwertsteuerbestimmungen ab 2015.
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@Sommerflieder
Bitte nichts überstürzen.
Roggi schrieb es bereits, der Punkt der Mehrwertsteuer ist noch nicht diskutabel, weil sie erst seit Anfang 2015 erhoben werden muß und hier garantiert noch keine Zahlen vorliegen werden.
Bei allem anderen bitte ich Dich, in den zig-fach verlinkten bzw. genannten EU-Unterlagen selber zu suchen; nur der Gesetzestext hat rechtliche Gültigkeit. Außer freilich der Inhalt des Interviews der damaligen EU-Medienkommissarin, denn weiter steht keiner in der Materie drin; da dieses Interview öffentlich zur Verfügung steht, wäre es auch überlegenswert, dieses bei Bekanntgabe der Quelle einer Klage anzufügen.