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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: Uwe am 13. Juni 2015, 15:03
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(http://www.initiative-abmahnwahn.de/wp-content/uploads/logoKostenloseUrteile.jpg)
Regelungen des Rundfunkbeitragsrechts sind verfassungsgemäß
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht weist Klagen gegen Rundfunkbeitragsbescheide ab
Regelungen des Rundfunkbeitragsrechts sind verfassungsgemäß
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat in zwei Musterverfahren die Rundfunkbeitragsbescheide des Norddeutschen Rundfunks für rechtmäßig erklärt und die gegen die Bescheide gerichteten Klagen abgewiesen.
weiterlesen auf:
http://www.kostenlose-urteile.de/Schleswig-Holsteinisches-Verwaltungsgericht_4-A-9014-und-4-A-10514_Schleswig-Holsteinisches-Verwaltungsgericht-weist-Klagen-gegen-Rundfunkbeitragsbescheide-ab.news21158.htm#comments
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Ein Verwaltungsgericht ist nicht befugt, über die Übereinstimmung mit der Verfassung zu befinden.
Es kann nimmer verfassungsgemäß sein, zu bestimmen, daß der Bürger ohne seine/n einer Bezahlung vorangehende Bestellung/Auftrag eine dem Wettbewerbsrecht zugeordnete Waren- oder Dienstleistung zu bezahlen habe.
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https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/aufbau/index.php (https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/aufbau/index.php)
Die Verwaltungsgerichte entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art (§ 40 Abs. 1 VwGO) soweit diese nicht durch Gesetz einer anderen Gerichtsbarkeit - etwa der Sozial- oder Finanzgerichtsbarkeit - übertragen sind.
Was ich mich frage, wieso man nicht gleich beim Bundesverfassungsgericht Klage erhebt und sich erst durch alle Instanzen klagt? Im BVerfGG § 90 heißt es:
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
Das Unrecht beim Rundfunkbeitrag ist doch von allgemeiner Bedeutung.
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Was ich mich frage, wieso man nicht gleich beim Bundesverfassungsgericht Klage erhebt und sich
erst durch alle Instanzen klagt?
...weil es schon ziemlich am Anfang vom BVerfG auf den Instanzenweg verwiesen wurde.
Erste Verfassungsbeschwerden aus 2013 z.B. vom VDGN (bitte Suche bemühen) wurden aus (vorgeblich) "formalen" Gründen abgewiesen... ;)
Separates Thema...
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Zunächst mal ist der örR ein Angeklagter wie alle anderen auch, mit den gleichen Rechten, wie sie jeder Angeklagte hat. Das bedeutet, dass sich örR verteidigen darf, erst bei den Verwaltungsgerichten, dann bei den höheren Gerichten. Es ist ein langer Weg bis zum Bundesverfassungsgericht, aber Schritt für Schritt kommt man dahin. Das, was örR letzendlich verliert, nämlich seine Akzeptanz und Glaubwürdigkeit, ist den jetzigen Machthabenden völlig egal, die sind dann in Rente, eine üppige Pension genießend.