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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Sachsen-Anhalt => Thema gestartet von: total-war am 11. Juni 2015, 19:02

Titel: Antwort Stadtkasse auf Widerspruch gegen Ankündigung zur Zwangsvollstreckung
Beitrag von: total-war am 11. Juni 2015, 19:02
Mahlzeit liebe Mitstreiter,

letztens kam die "Ankündigung zur Zwangsvollstreckung" von der Stadtkasse in den Briefkasten. Person A hat darauf hin eine ("Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung")der Stadtkasse zu kommen lassen.
siehe auch Anhang > analog
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996


Darauhin hat jetzt die Stadtkasse geantwortet mit diesem Schreiben...

(https://photos-2.dropbox.com/t/2/AABbfGhvwxDGfFNWBur6DelmhrLYiA7vWDZTL4ghwqj8KQ/12/136297636/jpeg/32x32/1/1434207600/0/2/Seite1.JPG/CKT5_kAgASACIAMgBCAFIAYgBygB/FmBlRm03wXP7bgiysCblXxkwLIio78EanjPx_ureSEs%2CTHHUfT43xLzHtT1P5tE4c6K0lAKmXqudoBiu-V6P-kg?size=1024x768&size_mode=2)  (https://photos-5.dropbox.com/t/2/AABmepjWwUh2NjA037I13LFGvMIupLy0CFqXcsNz5aVEKg/12/136297636/jpeg/32x32/1/1434207600/0/2/Seite2.JPG/CKT5_kAgASACIAMgBCAFIAYgBygB/GWoDpgOmvuIg5rJuJYJhfHiWsn_J-3NRIOvSCUP43aE%2C8ms49E_MWNULXBia8xlkZIuk_2ls0McFAPuR0kovb6Q?size=1024x768&size_mode=2)
siehe auch Anhang s/w zur besseren Lesbarkeit

Was kann die arme Person A jetzt noch machen?

ich Danke euch schon einmal

(falls im falschen Unterforum, bitte ich dies zu verzeihen und zu verschieben ^^)
Titel: Re: Antwort Stadtkasse auf Widerspruch gegen Ankündigung zur Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Bürger am 13. Juni 2015, 04:16
...abgesehen davon, dass die Einlegung der "Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung" mglw. verfrüht war, sofern erst mal nur eine "Ankündigung" der Zwangsvollstreckung existierte, scheint sich der fiktive Fall hier ähnlich darstellen zu wollen, wie andernorts bereits thematisierte Fälle...

Wer hätte Muße, diese fiktive Antwort der fiktiven Stadtkasse mal abzutippen für die Allgemeinheit?
(Anm. Mod. seppl: Im Anhang angefügt als txt Datei)
Es scheien da ein paar Ausführugnen enthalten zu sein, die die Diskussion bereichern könnten, die schon geführt wird unter

AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html
incl. BESCHWERDE gegen den ablehnenden Beschluss
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92964.html#msg92964
über die
"Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung"
wegen fehlender Vollstreckungsgrundlage/ Bestreiten des Zugangs eines FestsetzungsBESCHEIDs
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996

sowie auch der in einem Fall einer verkürzt und leicht modifiziert eingelegten Beschwerde
erfolgte abschlägige Beschluss des fiktiven LG Dresden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg96310.html#msg96310


Nur auszugsweise das Antwortschreiben im Anhang des Eingangsbeitrags dieses Threads hier - incl. Tipp-/Rechtschreibfehler ;)
Zitat
[...] Der Beitragsservice als ersuchende Behörde hat zu prüfen, ob gegen den Vollstreckungsschuldner ein vollstreckbarer Anspruch vorliegt. Sie hat ferner vor Absendung des Ersuchens die Mahnung durchzuführen und den Ablauf der Mahnfrist abzuwarten.
Sie übernimmt im vollen Umfang die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Vollstreckung gegeben sind. Die Verantwortung für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs trägt die ersuchende Behörde.

Da die ersuchenden Behörden die Vollstreckbarkeit des Verwaltungsaktes bescheinigt und dadurch dokumentiert, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, braucht die ersuchte Behörde die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes grundsätzlich nicht mehr nachzuprüfen. [...]

Auch hier wieder das selbst für den ambitionierten Laien verquaste Verständnis von "Behörde" und angeblich nicht erforderlicher Prüfung der "Rechtmäßigkeit" des zugrundeliegenden Verwaltungsaktes, um die es hier ja eigentlich meinem Verständnis nach gar nicht gehen kann, da eben dieser angebliche "Verwaltungsakt" ja gar nicht existiert...

Es bleibt wohl abzuwarten, was u.a. unter erstgenanntem Thread sich noch so entwickelt - auch wenn es im fiktiven Sachsen spielt - und dieser Fall hier im fiktiven Sachsen-Anhalt...


Eine evtl. noch interessante Seite z.B. unter
http://gezvollstreckung.npage.de/gez-vollstreckung.html
Titel: Re: Antwort Stadtkasse auf Widerspruch gegen Ankündigung zur Zwangsvollstreckung
Beitrag von: total-war am 13. Juni 2015, 11:38
Ich habe auch nichts gefunden auf den Verweis im Antwortschreiben Zitat: "In dem Zusammenhang verweise ich auf das Urteil des AG Dresden, Beschluss vom 01. Dezember 2014 - 504 M 11395/14 -"
Von daher wird es für Person A schwierig, zu verstehen worauf die fiktive Stadtkasse im fiktiven Sachsen-Anhalt sich bezieht.

Person A wird erst einmal dieses Schreiben aufsetzen
http://www.docdroid.net/y430/sa.doc.html

Anm. Mod seppl: siehe auch im Anhang

Und werde hier alles auf dem laufenden halten.
Titel: Re: Antwort Stadtkasse auf Widerspruch gegen Ankündigung zur Zwangsvollstreckung
Beitrag von: r66 am 13. Juni 2015, 12:06
Wenn der Beitragsservice eine Behörde wäre, könnten sie ja selbst vollstrecken, oder?
Titel: Re: Antwort Stadtkasse auf Widerspruch gegen Ankündigung zur Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Bürger am 13. Juni 2015, 12:52
Ich habe auch nichts gefunden auf den Verweis im Antwortschreiben Zitat: "In dem Zusammenhang verweise ich auf das Urteil des AG Dresden, Beschluss vom 01. Dezember 2014 - 504 M 11395/14 -"
Von daher wird es für Person A schwierig, zu verstehen worauf die fiktive Stadtkasse im fiktiven Sachsen-Anhalt sich bezieht.

...möglicher Zusammenhang evtl. in dieser Hinsicht?
Beschluss AG Dresden vom 27.11.2014, Az. 501 M 11711/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13158.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13158.msg97623.html#msg97623
Beschluss AG Dresden vom 27.11.2014, Az. 501 M 11711/14

könnte mglw. inhaltliche Vorlage sein zu Folgebeschlüssen wie diesen, auf die in diversen AG-Beschlüssen ebenfalls gern verwiesen wird (ohne dass diese aber öffentlich zugänglich wären und somit die jeweiligen Beschlüsse für den Laien nicht nachvollziehbar bleiben...)

Beschluss AG Dresden vom 01.12.2014, Az. 504 M 11395/14

Beschluss AG Dresden vom 02.12.2014, Az. 501 M 12700/14
Zitat
"[...] Das Vollstreckungsersuchen bezeichnet die ersuchende Behörde, den Mitteldeutschen Rundfunk, korrekt. Der Zusatz auf der rechten Seite des Briefkopfes "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice", bei dem es sich um die als öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle handelt, ändert nichts daran, dass der Mitteldeutsche Rundfunk als die ersuchende Behörde eindeutig identifizierbar ist. [...]"



Person A wird erst einmal dieses Schreiben aufsetzen
http://www.docdroid.net/y430/sa.doc.html
...war für mich leider nicht abrufbar. Sofern es sich um ein Dokument handelt, welches als Einzeldatei nicht größer als 200kb ist, könnte dieses hier direkt als Dateianhang angehängt werden.. Danke ;)
Anm. Mod. seppl: Datei wurde an
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14576.msg97617.html#msg97617
angefügt
Titel: Re: Antwort Stadtkasse auf Widerspruch gegen Ankündigung zur Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Bürger am 13. Juni 2015, 15:29
Person A wird erst einmal dieses Schreiben aufsetzen
http://www.docdroid.net/y430/sa.doc.html
...war für mich leider nicht abrufbar. Sofern es sich um ein Dokument handelt, welches als Einzeldatei nicht größer als 200kb ist, könnte dieses hier direkt als Dateianhang angehängt werden.. Danke ;)
Anm. Mod. seppl: Datei wurde an
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14576.msg97617.html#msg97617
angefügt

Dieses Schreiben scheint der oben bereits erwähnten Seite zu entstammen...
Eine evtl. noch interessante Seite z.B. unter
http://gezvollstreckung.npage.de/gez-vollstreckung.html
...und klingt prinzipiell plausibel.

Der Beitragsersteller möge dann über den Fortlauf der Angelegenheiten hier berichten.
Danke ;)
Titel: Re: Antwort Stadtkasse auf Widerspruch gegen Ankündigung zur Zwangsvollstreckung
Beitrag von: total-war am 16. Juni 2015, 10:02
Person A hat jetzt das angefügte Schreiben der Stadtkasse heute zukommen lassen.
Na mal schauen, was jetzt kommt.
Titel: Re: Antwort Stadtkasse auf Widerspruch gegen Ankündigung zur Zwangsvollstreckung
Beitrag von: HALLENSER am 25. Juni 2015, 13:33
Ich habe erst jetzt hier gerade Kenntnis von Deiner Sache nehmen können. Manchmal ist das Forum doch nicht so ganz übersichtlich. Zudem war ich seit April sehr mit der Gründung eines Runden Tischs in Halle und Leipzig beschäftigt. Siehe dort hier im Forum und komm bitte dazu.

Ich habe auch Probleme mit der Stadt Halle, seit ich vor wenigen Monaten hier hin gezogen bin aus einem anderen Bundesland. 

Bei mir geht aber erst mal "nur" um die Weitergabe meiner Meldedaten an den Beitragsservice,  was gegen die im Meldegesetz des Landes vorgesehen Auskunftssperre verstößt.

Die Stadt Halle behauptet bei mir auch, dass es sich beim Beitragsservice um eine Behörde handle und daher die Weitergabe auch im Fall des begründeten Auskunftssperre zwingend vorgeschrieben sei. Da kann ich mich ja mal dumm stellen und Fragen stellen,  ob ich diesselben Antworten mit Hinweisen auf AG Urteile in Dresden zum Behördencharakter des BS bekomme.

Ich habe jetzt die Stadt um den Nachweis gebeten, dass es sich um eine Behörde handele und für welche Zwecke denn dann das Meldegesetz bei Rundfunkanstalten eine Auskunftssperre nach deren Erfahrung und Ansicht vorsehe.

Vorsorglich habe ich wegen Datenschutzverstössen und gegen das Meldedatengesetz Dienstaufsichtsbeschwerden und rechtliche Schritte angekündigt.

Wir sollten uns koordinieren.
Titel: Re: Antwort Stadtkasse auf Widerspruch gegen Ankündigung zur Zwangsvollstreckung
Beitrag von: total-war am 15. Juli 2015, 06:38
Schönes Hallo,

in meinem Urlaub habe ich die ganze Zeit gedacht "mal schauen wie es nun weitergeht!"

und siehe da, die Stadtkasse von Halle hat noch nicht geantwortet. Schon ein bisschen frech. Die Stadtkasse setzt fristen von 5-7 Tagen und selbst lassen Sie sich Zeit bis Ultimo.
Titel: Re: Antwort Stadtkasse auf Widerspruch gegen Ankündigung zur Zwangsvollstreckung
Beitrag von: ppgeruro am 30. August 2015, 10:37
Die Stadtkasse kann nichts entscheiden aber sie kann sich an den förmlichen Ablauf halten.

Gemäß  § 7a VwVG LSA   müssen die vollstrecken.

Man sollte nach der Vollstreckungsankündigung zu denen hin gehen und mit denen reden. Wenn man seinen Widerspruch mit nimmt inkl. Postbeleg, als Beweis dafür, dass man die Frist eingehalten hat, dann fragen die nach dem Widerspruchsbescheid. Falls nicht, macht man die Damen und Herren darauf aufmerksam, dass es keinen gibt. Und immer freundlich sein, das sind die auch.

Somit befindet sich das ganze Prozedere noch im Widerspruchsverfahren und deshalb schicken die die Unterlagen zum Absender zurück.

Auf der Rückseite des Widerspruchsbescheids sollte das zuständige Gericht vermerkt sein. Dort geht man hin und macht eine Vollstreckungsgegenklage. Das geht noch ohne Anwalt aber ob es zu empfehlen ist weiß ich nicht.

§1 VwVfG LSA sollte man sich ansehen und in §2 VwVfG LSA steht ausdrücklich drin, dass der MDR von diesem Gesetz ausgenommen ist.*

Damit ist belegt, dass der MDR keine Behörde ist und gar keine Bescheide ausfertigen kann. Ob man damit aber vor Gericht durchkommt steht noch aus.**

§58 VwVfG Zustimmung von Dritten und Behörden sollte man auch unbedingt lesen und anführen.***

Jetzt zum RBStV, der eigentlich gar kein Vertrag ist. Auf einem Vertrag müssen zumindest die Vertragspartner aufgeführt sein und unterschrieben haben. Diese Form besteht der "Vertrag" nicht obwohl er als gesetzliche Grundlage angeführt wird. Wäre er unterschrieben, wäre das ein Verstoß gegen BGB §138 .

Unsere werten Politikdarsteller unterschreiben nämlich nur den RBÄStV, also den Rundfunkbeitragsänderungsstaatsvertrag.
Und selbst da halten sie sich nicht an geltendes Recht, in dem Fall BGB §126

Alles in allem haben wir es mit Leuten zu tun, die sich nicht an ihre eigenen Gesetze halten.

Für mich ist das Faschismus und deshalb stellt sich mir die Frage, ob ich bei den nächsten Wahlen nicht gleich das Original wählen sollte.
Wir sind auch nicht das Volk der Volksparteien, wir sind die Knechte. Das Volk der Volksparteien sind die Industriellen und die Bankster.


Edit "Bürger":
* Siehe bitte u.a. unter
Bescheide ungültig, wenn Landesverwaltungsverfahrensgesetze nicht greifen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13827.0.html
Gilt für den RBB in Berlin das VwVfG? Wenn nein, gilt analog ein anderes Gesetz?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15525.0.html
** Damit ist überhaupt nicht "belegt", dass der MDR "keine Behörde" sei.
***Bitte noch eingehend einlesen u.a.unter
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html
Titel: Re: Antwort Stadtkasse auf Widerspruch gegen Ankündigung zur Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Fridolin am 02. September 2015, 17:50
Ist es richtig , das wenn beim Verwaltungsgericht ein "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" gestellt wird und dies der Vollstreckungsbehörde der Stadt übermittelt wird , der Vollstreckungsauftrag zu überprüfen ist und alle notwendigen Unterlagen dazu von der LRA zur verfügung gestellt werden müssen ? (ein nachweis über die zustellung eines rechtskräftigen bescheid z.B.)
Die Vollstreckungsankündigung sollte doch dann erst gar nicht zur eigentlichen Vollstreckung führen oder ?

Danke vorab für alles
Titel: Re: Antwort Stadtkasse auf Widerspruch gegen Ankündigung zur Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Philosoph am 02. September 2015, 20:49
@ Fridolin: Schau Dir bitte mal § 80 VwGO genau an und überlege, welcher Abschnitt genau auf Deinen Fall zutrifft.
Es kann sein, daß das Gericht einen solchen Antrag ablehnt, wenn z.B.: noch nicht akut die Vollstreckung droht oder der Kläger sich diesbezüglich nicht vorher an die zuständige LRA gewendet hat.


Was die Weitergabe von "gesperrten" Daten durch Meldeämter angeht, bin ich mir absolut sicher, daß das nicht rechtmäßig ist. Das steht bestimmt in einem der Rundfunkstaatsverträge oder auch in der Vorgangsmappe des zuständigen Landtags bzgl. des Rundfunkstaatsvertrags.
Titel: Re: Antwort Stadtkasse auf Widerspruch gegen Ankündigung zur Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Philosoph am 07. September 2015, 20:49
Zum Thema "Auskunftssperre" noch Folgendes: Unter "Auskunftssperre" versteht man normalerweise, daß in besonderen Fällen eine Auskunftssperre erteilt wird (bes. bei Gefahr für Leib und Leben).
https://www.rlp-buergerservice.de/bis/vgbodenheim_bis/eintrag_details.jsf;jsessionid=660BCC2817CE80BC8006C2BC15241AFA.tomcat-a-1-honeydew?id=192735

Wenn man als normaler kleiner Bürger jedoch das Meldeamt darauf hinweist, daß man einer Datenwidergabe ganz prinzipiell ausdrücklich widerspricht, dann ist das keinen müden Cent wert.

Also: Nur diejenigen, die die "Auskunftssperre" im zuerst genannten Fall bewirkt haben, sind auch vor der GEZ sicher. Alle anderen haben Pech gehabt. Zum Glück liegt hier kein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG (http://www.datenschutz-berlin.de/content/recht/verfassungsrechtliche-grundlagen-des-datenschutzes) vor. [/ironiemodus aus]
Titel: Re: Antwort Stadtkasse auf Widerspruch gegen Ankündigung zur Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Fridolin am 07. Oktober 2015, 00:01
Eine nahestehende Person Z hat folgenden Stand.
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung am VG gestellt und einen Nachweis der ersuchten Vollstreckungsbehörde erhalten das keine Maßnahmen getroffen werden bis zu einer Entscheidung der Angelegenheit.
Die zuständige LRA wurde inzwischen durch einen richterlichen Beschluss dem Verfahren beigeladen und zum umgehenden Nachweis der nicht vorliegenden Verwaltungsakte verpflichtet , darauf hin wurde laut Abschrift eine "Bitte" an das VG gestellt den weiteren Schriftverkehr nicht mit der LRA (als Gläubiger) sondern mit der "Abteilung Beitragsrecht , Person xyz" zu führen.
Person xyz hat nun laut einer weiteren Abschrift wieder Schriftverkehr mit dem VG geführt.
Person xyz behauptet nun das die fiktiven Verwaltungsakte zugegangen sein müssen aufgrund einer "Zugangsvermutung" des Paragraph 46 Abs. 2 Satz 1 VwVfG (irgendwie kann ich dies in dem für unser Bundesland geltenden Verwaltungsverfahrensgesetz nicht finden ? :) , da dies nur bis Paragraph 7 geführt ist.

Kann sich denn einfach jemand in ein laufendes außergerichtliches Verfahren einbauen ohne Zustimmung ?
Muss nicht vorerst eine Entscheidung getroffen werden ob das Vollstreckungsersuchen zurückgewiesen wird ?
Für sinvolle Vorschläge / Erfahrungen im weiteren Verlauf bitte Feedback abgeben.
Person Z wird zunächst einen Antrag auf Akteneinsicht stellen um den Überblick zu behalten.
Titel: Re: Antwort Stadtkasse auf Widerspruch gegen Ankündigung zur Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Fridolin am 07. Oktober 2015, 00:32
Sorry hatte noch das VwVG offen und nicht das VwVfG

Tut aber eigentlich auch nichts zur Sache  , da nach VwVfG Paragraph 44 Abs. 1 das Vollstreckungsersuchen nichts rechtskräftig ist.
Titel: Re: Antwort Stadtkasse auf Widerspruch gegen Ankündigung zur Zwangsvollstreckung
Beitrag von: PersonX am 07. Oktober 2015, 16:37
Schreibfehler?
Zitat
46 Abs. 2 Satz 1 VwVfG

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307837
gibt es keinen Abs. 2 Satz 1
Zitat
§ 46
Folgen von Verfahrens- und Formfehlern

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

wahrscheinlich wird gemeint
41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG


nahe gelegt wird,

zu lesen

Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html

insbesondere Antwort 2

Zitat
sowie auch nach § 41 VwVfG:
Zitat

    "§ 41 VwVfG - Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
    (1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. [...]
    (2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. [...] Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen."

und das nachfolgende nach diesem Block, damit kann für das VG ein passende Antwort erstellt werden.

Es gibt bereits VG, welche die Worte aus dem folgendem Block verwendet haben.

Zitat
Falls der vermeintliche Gläubiger lediglich zusichern oder zugesichert haben sollte, dass der oder die Verwaltungsakte erlassen worden seien oder/ und Auszüge aus seiner internen Historienaufstellung o.ä. vorzeigen sollte, so genügen diese Angaben nicht den Anforderungen der Nachweisführung über die Wirksamkeit der Bekanntgabe des zugrunde liegenden Verwaltungsakts. Damit ließe sich allenfalls ein fiktiver Bekanntgabezeitpunkt berechnen.

z.B.
hier bitte das Bild der Antwort 29 anschauen
Beschluss vom Amtsgericht > Erinnerung zurückgewiesen (Bayern)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13902.msg99227.html#msg99227

(http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=13902.0;attach=6235;image)
Titel: Re: Antwort Stadtkasse auf Widerspruch gegen Ankündigung zur Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Fridolin am 07. Oktober 2015, 17:52
Sorry , ja Schreibfehler.
Gemeint war §41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG
Titel: Re: Antwort Stadtkasse auf Widerspruch gegen Ankündigung zur Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Fridolin am 08. Oktober 2015, 00:15
Person Z hat jetzt dies zur Stellungnahme erläutert :

Zitat
Betreff : 1. Erläuterung - Stellungnahme /  2. Antrag auf Akteneinsicht

Sehr geehrte Damen und Herren ,

1. es ist davon auszugehen das bis zum heutigen Tag kein Beweis zur Begründung
der Zwangsvollstreckungsmaßnahme des vermeintlichen Gläubigers MDR voliegt.
Wie bereits in vorhergehenden Schreiben von mir erwähnt, dürfen
Vollstreckungszwangsmaßnahmen erst eingeleitet werden, wenn ein hinsichtlich der
Vollstreckungsvoraussetzungen prüfbares Vollstreckungsersuchen vorliegt.
Prüfbar ist ein Vollstreckungsersuchen wenn beglaubigte Abschriften des
Leistungsbescheides und der Mahnung vorgelegt werden, diese die vorgeschriebenen
Angaben enthalten (Fälligkeit, Fristsetzung) und desweiteren genau wie das Vollstreckungsersuchen
den Paragraph 126 BGB Schriftform erfüllen,  die Zustellung der Bescheide durch
Zustellungsvermerke oder Zustellungsurkunden nachgewiesen und glaubhaft gemacht
werden sowie die Bestandskraft eingetreten ist. Die etwaige Erschwernis weitestgehend
automatisierter Verwaltungsvorgänge beim Beitragsservice ist kein hinreichender Grund, um
die gesetzlichen Vorgaben zu  vernachlässigen und widerrechtliche
Verwaltungsvollstreckungen zu veranlassen.
Eine Zugangsvermutung reicht defintiv nicht aus.
Begründung :
Gemäß § 41 VwVfG Sachsen Anhalt obliegt der Gläubigerin die Beweislast für den Zugang der Bescheide und geeignete Zustellnachweise müssten erbracht werden. Die Annnahme einer Aufgabe der Bescheide zur Post per einfachem verschlossenen Brief und der vorgelegte Auszug aus der internen Historienaufstellung des fiktiven Beitragskontos genügen nicht der Beweisführung. Denn hierdurch wird gegebenenfalls nur belegt, dass die Bescheide die Sphäre der Gläubigerin verlassen haben, jedoch nicht, dass sie bei der Schuldnerin tatsächlich bekannt wurden.
Wie Sie vermutlich schon laut meiner letzten Stellungnahme feststellen konnten ist mir auch weiterhin unklar wer spezifisch der Gläubiger ist
ARD ZDF Beitragsservice ? MDR ? ARD ZDF Deutschlandradio ?  Es ist somit keine Legitimation gegeben.
Diese Unklarheiten und unten folgende sind zu beseitigen.

- Die Grundlage des ARD ZDF Beitragsservice sowie des MDR ist der "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" der nirgendwo in denen für die Öffentlichkeit zu Verfügung stehenden Informationsquellen in unterschriebener Form existiert.
Es liegt lediglich der RäBStV in unterschriebener Form vor. Dieser kann jedoch keinen Vertrag ändern der nichtig ist und ist demzufolge ebenfalls nicht rechtswirksam.

- Ein öffentlich rechtlicher Vertrag der in des Recht einer dritten Person eingreift muss laut  § 58 VwVfG von der dritten Person unterschrieben sein. So ein Vertrag liegt offensichtlich nicht vor.

- Weitere Beschlüsse vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14 und 9.9.2015, 5 T 162/15 die in Bezug auf diese Angelegenheit bestand haben und noch nicht vom BGH aufgehoben sind.
   

2. Hiermit reiche ich nach § 100 VwGo Antrag auf Akteneinsicht ein.


 
Mit freundlichen Grüßen
Hochachtungsvoll
Titel: Re: Antwort Stadtkasse auf Widerspruch gegen Ankündigung zur Zwangsvollstreckung
Beitrag von: PersonX am 08. Oktober 2015, 09:04
Nicht "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag"

sondern davor war es

"Rundfunkgebührenstaatsvertrag"

siehe

http://bravors.brandenburg.de/de/vertraege-215527
Zitat
Am 1. Januar 2013 außer Kraft getreten durch Artikel 2 des Staatsvertrages (Gesetz vom 09.06.2011) vom 21. Dezember 2010
(GVBl.I/11, [Nr. 09])

https://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkgeb%C3%BChrenstaatsvertrag
Zitat
Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag wurde gemäß Art. 2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 1. Januar 2013 aufgehoben. An seine Stelle trat der neue Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (Art. 1 des 15. RÄStV).

https://beck-online.beck.de/?bcid=Y-100-G-RGebStV

Neufassung
http://revosax.sachsen.de/vorschrift/1236-Rundfunkstaatsvertrag
ertse Änderung
http://revosax.sachsen.de/vorschrift/2480-Erster_Rundfunkaenderungsstaatsvertrag

es wäre also zu prüfen, ob Unterschriften auf den Neufassung sind, dazu die Veröffentlichungen in den Gesetzesblättern lesen, eine PersonX hat dazu teilweise Unterschriften gefunden, bei späteren Änderungen, was aber nicht bedeutet das es beim ersten keine Unterschriften gibt.
In wieweit die Neufassung auf die vorhergehenden eingeht, und dieses deshalb ebenso unterschrieben sein sollten wäre zu prüfen

zu verstehen wäre auch, das es nicht 1 Vertrag ist, sondern einer, welche mehre so gesehen zusammen fasst
http://revosax.sachsen.de/vorschrift/5413-StV_Rundfunk_im_vereinten_Deutschland#a1
https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsvertrag_%C3%BCber_den_Rundfunk_im_vereinten_Deutschland

Inhalt
http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/RStV-00a-1987/text/
Titel: Re: Antwort Stadtkasse auf Widerspruch gegen Ankündigung zur Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Fridolin am 08. Oktober 2015, 09:17
@ Person X

Naja , es wird sich duch auf diesen "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" berufen bzw. soll das die gesetzliche Grundlage des BS sein ?