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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: Grünkohl am 10. Juni 2015, 14:05
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http://www.focus.de/regional/niedersachsen/prozesse-zusaetzliche-unterrichtsstunde-scheitert-vor-dem-ovg_id_4738561.html
hier urteilt das OVG Lüneburg über die Verfassungswidrigkeit der Anhebung der Lehrer-Arbeitszeit im Gymnasialbereich.
Warum kann hier das OVG über die Verfassungswidrigkeit entscheiden, hingegen beim Rundfunkbeitrag nicht?
Grüße
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§ 47 Abs. 1 Ziff. 2 VwGO. Es handelte sich um eine ArbeitszeitVO.
RBStV ist formelles Landesgesetz.
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Hui, danke für die Info. Meine Freundin ist Lehrerin in NDS :)