gez-boykott.de::Forum

"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: 907 am 01. Juni 2015, 22:28

Titel: Unbestellte Waren und Dienstleistungen (EU)
Beitrag von: 907 am 01. Juni 2015, 22:28
einfach mal ein paar Zitate in den Raum werfen
muss genauer betrachtet werden

Zitat
Unbestellte Waren und Dienstleistungen
Werden unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 und Anhang 1 Nummer 29 der Richtlinie
2005/29/EG unbestellte Waren, Wasser, Gas, Strom, Fernwärme oder digitaler Inhalt geliefert
oder unbestellte Dienstleistungen erbracht, so ist der Verbraucher von der Pflicht zur
Erbringung der Gegenleistung befreit. In diesen Fällen gilt das Ausbleiben einer Antwort
des Verbrauchers auf eine solche unbestellte Lieferung oder Erbringung nicht als Zustimmung.
Quelle: Seite 53 http://www.nomos-shop.de/_assets/downloads/9783832959548_lese01.pdf

RICHTLINIE 2005/29/EG
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:149:0022:0039:de:PDF

Was ist mit "digitaler Inhalt" gemeint?

Zitat
Ab 2015 geltende Vorschriften
Ab dem 1. Januar 2015 werden Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen immer im Land des Dienstleistungsempfängers* besteuert - unabhängig davon, ob es sich bei dem Dienstleistungsempfänger um ein Unternehmen oder einen Verbraucher handelt - unabhängig davon, ob der Dienstleistungserbringer seinen Sitz innerhalb oder außerhalb der EU hat
http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/how_vat_works/telecom/index_de.htm#ab2015geltende

hm.. Es gab da vor einer Weile ein Urteil
BVerfGE 31, 314 Umsatzsteuer (1971)

Die Begriffsbestimmung von "elektronisch erbrachten Dienstleistungen" entnehmen Sie bitte dem untenliegenden Leitfaden, insb. unter den Punkten 1.3, 2.3.3. und 2.4.3.
Erläuterungen zu den Änderungen der EU-Mehrwertsteuervorschriften bezüglich des Ortes von Telekommunikations-, Rundfunk und elektronischen Dienstleistungen,die 2015 in Kraft treten
http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/vat/how_vat_works/telecom/explanatory_notes_2015_de.pdf

Zitat
2.3.2. Rundfunkdienstleistungen
Vor der Verabschiedung der Verordnung Nr. 1042/2013 enthielten die EUMehrwertsteuervorschriften
keine Definition des Begriffs „Rundfunkdienstleistungen“.
Eine solche Definition wurde nun in Artikel 6b aufgenommen, und es werden Beispiele
für Dienstleistungen, die als Rundfunkdienstleistungen gelten, und solche, die nicht als
Rundfunkdienstleistungen gelten, genannt.
.....
Zitat
2.4.2. Rundfunkdienstleistungen
2.4.2.1. Wann werden Sendungen „der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt“?
Die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen gilt nur dann als Rundfunkdienstleistung, wenn die Sendungen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Wenn die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Sendungen nicht an eine breitere Öffentlichkeit gerichtet ist, kann sie nicht als Rundfunkdienstleistung betrachtet werden.
Diese Bedingung bedeutet nicht, dass die Sendungen allen Menschen zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Verbreitung oder Weiterverbreitung kann auf die Öffentlichkeit in einem Land oder sogar in einer bestimmten Region eines Landes beschränkt sein.
 In Situationen, in denen der Zugang zu Sendungen auf Dienstleistungsempfänger beschränkt ist, die die Dienstleistungen bezahlen, gilt die Verbreitung oder Weiterverbreitung trotzdem als der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.
Zitat
2.4.2.2. Wann sind Sendungen als Sendungen zum „zeitgleichen Anhören oder Ansehen“
zu betrachten?

Rundfunkdienstleistungen umfassen ausschließlich die Verbreitung oder Weiterverbreitung (Wiederholung) von Sendungen, die der Öffentlichkeit zum
zeitgleichen Anhören oder Ansehen zur Verfügung gestellt werden. Welches Medium für die Verbreitung oder Weiterverbreitung genutzt wird, ist unerheblich. Ebenfalls irrelevant ist, ob die Sendungen über herkömmliche Hörfunk- oder Fernsehsender oder über das Internet oder ähnliche elektronische Netzwerke verbreitet oder weiterverbreitet werden. Das Konzept des zeitgleichen Anhörens oder Ansehens umfasst auch ein quasizeitgleiches Anhören oder Ansehen (siehe auch Abschnitt 2.3.2).
http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/vat/how_vat_works/telecom/explanatory_notes_2015_de.pdf

Ist zu viel Input für mein Gehirn. Einfach Schritt für Schritt. Könnte vielleicht nützlich sein.
Titel: Re: Unbestellte Waren und Dienstleistungen (EU)
Beitrag von: Roggi am 02. Juni 2015, 01:19
Bestellt hat ja der Staat in seinen Staatsverträgen. Also muss geprüft werden, ob der Staat bezahlen muss oder der Wohnungsinhaber, der Rundfunkteilnehmer oder der Rundfunkverweigerer. In Frage kommen mMn. nur der Staat und die Rundfunkteilnehmer.

Wenn örR nicht gewerblich oder beruflich ist, sind alle Argumente bezüglich "örR ist ein Unternehmen" hinfällig? Es ist kein Unternehmen, kein Konzern, keine Firma, sondern einfach nur eine ehrenwerte Gesellschaft? Allerding nur im Sinne des Steuerrechts. Also nicht im Sinne des Strafrechts? Und in welchem anderen "Sinne" kann örR noch betrachtet werden? Dienstleistung?
Das Spiel der freien Kräfte... soso. Der Wettbewerb gehört zu den freien Kräften. Zu welchen Kräften gehört Korruption, Manipulation, Beeinflussung, Machtergreifung und was da sonst noch alles passiert? Sollten freie Kräfte nicht solche Missstände besser beseitigen können als "geschlossene Kräfte"? Wenn es Sache der Allgemeinheit ist, darf ich dann als Teil der Allgemeinheit dafür sorgen, dass aufgedeckte Missstände beseitigt werden? Indem ich einfach mal den Geldfluss stoppe? Bis örR sich auf seine Aufgabe besinnt, unabhängig zu berichten. Wer bestimmt, was Missstände sind und ob es diese im örR gibt? BVerfG? Oh, da wurden im März 2014 einige nicht mit der Verfassung konforme Missstände aufgedeckt. Strafe? Fehlanzeige! örR macht weiter wie bisher, versucht es aber in Zukunft besser zu vertuschen.
907 und auch Pinguin haben im Europarecht eine Fülle an Vorschriften gefunden, an die sich örR wohl nicht hält. Warum hat das keine Konsequenzen? Weil es noch nicht angeklagt wurde? Dann wird es Zeit, die Missstände in eine Klage zu verpacken.
Titel: Re: Unbestellte Waren und Dienstleistungen (EU)
Beitrag von: GEiZ ist geil am 02. Juni 2015, 06:41
Zitat
Zitat

    Unbestellte Waren und Dienstleistungen
    Werden unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 und Anhang 1 Nummer 29 der Richtlinie
    2005/29/EG unbestellte Waren, Wasser, Gas, Strom, Fernwärme oder digitaler Inhalt geliefert
    oder unbestellte Dienstleistungen erbracht, so ist der Verbraucher von der Pflicht zur
    Erbringung der Gegenleistung befreit. In diesen Fällen gilt das Ausbleiben einer Antwort
    des Verbrauchers auf eine solche unbestellte Lieferung oder Erbringung nicht als Zustimmung.



Das wird leider nicht zielführend sein, da die Angebote des Rundfunk ja angeblich "kostenlos" sind. Man bezahlt nicht für die konkrete Gegenleistung "Rundfunksendung", sondern für die "Möglichkeit der Nutzung".

So krank kann man als Begünstigter sich alles zurecht biegen.
Titel: Re: Unbestellte Waren und Dienstleistungen (EU)
Beitrag von: seppl am 02. Juni 2015, 08:35
Nein, man zahlt nicht mal für die Möglichkeit der Nutzung. Man zahlt fürs Wohnen. Ein Obdachloser zahlt nicht, hat aber die Möglichkeit der Nutzung.
Ich erkenne gerade, dass der Rundfunkbeitrag wohl absichtlich aus dem nach europäischem Recht für ihn "gefährlichen" Bereich der Dienstleistungen herausgeholt werden soll.
Titel: Re: Unbestellte Waren und Dienstleistungen (EU)
Beitrag von: Roggi am 02. Juni 2015, 08:46
Auch die Möglichkeit der Angebote wurde bestellt, um eben irgendwelchen Rundfunknutzern eine kostenlose Gegenleistung zu ermöglichen. Es bleibt immer die Frage, warum unbeteiligte dafür zahlen müssen.
Titel: Re: Unbestellte Waren und Dienstleistungen (EU)
Beitrag von: ThisIsSparta! am 02. Juni 2015, 13:01
Der Kläger von dem ersten bereits in Karlsruhe beim BVerfGE angekommenen Verfahren ist doch hier im Forum. Hat er diesen Klagepunkt auch aufgenommen und ausgearbeitet? Dann müssen es die wehrten Robenträger gleich mitbehandeln. Also am besten einfädeln mit "Hiermit beantrage ich festzustellen, dass ..." Das sind mMn. schwere Geschütze und sehr gut von 907 und anderen hier vorbereitet.
Titel: Re: Unbestellte Waren und Dienstleistungen (EU)
Beitrag von: 907 am 02. Juni 2015, 21:07
6. EG-Richtlinie
Zitat
Artikel 6 Dienstleistungen
(1) Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Artikels 5 ist.
Diese Leistung kann unter anderem bestehen
  • in der Abtretung eines unkörperlichen Gegenstands, gleichgültig, ob in einer Urkunde verbrieft oder nicht;
  • in der Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder eine Handlung oder einen Zustand zu dulden;
  • in der Ausführung eines Dienstes auf Grund einer behördlichen Anordnung oder kraft Gesetzes.
(2) Dienstleistungen gegen Entgelt werden gleichgestellt:
a) die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für
unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hat;
b) die unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen für seinen privaten Bedarf, oder für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke.

Die Mitgliedstaaten können Abweichungen von diesem Absatz vorsehen, sofern solche Abweichungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.
Quelle: http://www.hochschulkurs.de/downloads/Hochschulkurs/vm1_2006_6._eg-richtlinie.pdf
Zitat
Artikel 6b
(1) Rundfunkdienstleistungen umfassen Dienstleistungen in Form von Audio- und audiovisuellen Inhalten wie Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die auf der Grundlage
eines Sendeplans über Kommunikationsnetze durch einen Mediendiensteanbieter unter dessen redaktioneller Verantwortung der Öffentlichkeit zum zeitgleichen Anhören oder
Ansehen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Unter Absatz 1 fällt insbesondere Folgendes:
a) Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die über einen Rundfunk- oder Fernsehsender verbreitet oder weiterverbreitet werden;
b) Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netzwerk (IP-Streaming) verbreitet werden, wenn sie zeitgleich zu
ihrer Verbreitung oder Weiterverbreitung durch einen Rundfunk- oder Fernsehsender übertragen werden.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
a) Telekommunikationsdienstleistungen;
b) elektronisch erbrachte Dienstleistungen;

Richtlinien legen ein Ziel und einen Zeitrahmen für dessen Umsetzung fest. Sie müssen von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Welche Mittel der Mitgliedstaat dabei einsetzt, bleibt ihm überlassen. Wird eine Richtlinie nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig in nationales Recht umgesetzt, können sich Unionsbürger unter bestimmten Voraussetzungen vor den nationalen Gerichten direkt auf sie berufen.
Richtlinien müssen in verbindliche innerstaatliche Rechtsvorschriften umgesetzt werden, die den Erfordernissen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit genügen und für den Einzelnen eine einklagbare Rechtsposition begründen. Aufgrund von EG- Richtlinien angenommene Rechtsvorschriften dürfen nicht mehr entgegen den Richtlinienvorgaben abgeändert werden (Sperrwirkung der Richtlinie).
Verordnungen gelten nach ihrer Verabschiedung direkt in allen Mitgliedstaaten. Sie sind für die Mitgliedstaaten, ihre Behörden und Organe unmittelbar verbindlich. Steht eine Verordnung im Konflikt mit einem nationalen Gesetz, so hat die Verordnung Vorrang.
Quelle: http://www.eu-info.de/europa/eu-richtlinien-verordnungen/

Ob RBStV zu Wettbewerbsverzerrungen führt?
Es muss geklärt werden ob die Rundfunkdienstleistungen unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 und Anhang 1 Nummer 29 der Richtlinie 2005/29/EG erbracht werden.
Titel: Re: Unbestellte Waren und Dienstleistungen (EU)
Beitrag von: Roggi am 02. Juni 2015, 22:16
Der RBStV führt zu Wettbewerbsverzerrungen. Denn er soll ja unabhängig vom freien Markt sein. Eine 8 MRD. Euro-Propagandamaschine verzerrt alles, wie wir ständig merken. Als Beispiel fallen mir jetzt spontan die Tochterunternehmen ein, die den privaten das Überleben schwer machen. Auch die Vorgänge in der FIFA sind nur möglich durch Wettbewerbsverzerrung.
Titel: Re: Unbestellte Waren und Dienstleistungen (EU)
Beitrag von: 907 am 02. Juni 2015, 23:35
Anhang 1(GESCHÄFTSPRAKTIKEN, DIE UNTER ALLEN UMSTÄNDEN ALS UNLAUTER GELTEN) Nummer 29 der Richtlinie 2005/29/EG
Zitat
Aufforderung des Verbrauchers zur sofortigen oder späteren Bezahlung oder zur Rücksendung oder Verwahrung von
Produkten, die der Gewebetreibende geliefert, der Verbraucher aber nicht bestellt hat (unbestellte Waren oder Dienstleistungen);
ausgenommen hiervon sind Produkte, bei denen es sich um Ersatzlieferungen gemäß Artikel 7 Absatz 3
der Richtlinie 97/7/EG handelt.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:149:0022:0039:de:PDF

Rundfunkanstalten sind nicht „gewerblich oder beruflich“ im Sinne des Steuerrechts, denn sie erfüllen eine öffentliche Aufgabe und haben eine Funktion für das Staatsganze (aus dem Jahre 1971)

Die Veranstaltung von Rundfunksendungen ist nach der deutschen Rechtsentwicklung eine öffentliche Aufgabe.
Wie der Staat öffentliche Aufgaben erledigen lassen will, ist im allgemeinen Sache seines freien Ermessens, freilich bis zu einem gewissen Grade auch von Eigenart und Gewicht der einzelnen Aufgabe abhängig. Auf Hans Peters geht auch die Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Erfüllung öffentlicher Aufgaben zurück.

Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zielt darauf ab, der Befriedigung kollektiver Bedürfnisse zu dienen, wobei es gleichgültig ist, welcher Organisations- oder Handlungsform sich ein öffentlicher Verwaltungsträger bedient. Die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben liegt im öffentlichen Interesse, denn öffentliche Aufgaben sind Aktivitäten, die im Interesse der Allgemeinheit oder des Gemeinwohls erfüllt werden. Öffentliche Aufgaben umfassen auch unwirtschaftliche Tätigkeitsgebiete, die nicht oder nur unzulänglich im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden könnten. Es bedarf daher hoheitlicher Tätigkeit, um diese Aufgaben durchzusetzen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Öffentliche_Aufgaben (http://de.wikipedia.org/wiki/Öffentliche_Aufgaben)

"Die Veranstaltung von Rundfunksendungen ist nach der deutschen Rechtsentwicklung eine öffentliche Aufgabe." <-- da steht aber nicht ob ÖRR, private(sky,rtl,pro7) oder Internet gemeint ist.

Zitat
Daseinsvorsorge und Wettbewerb in der Europäischen Union
....
Die Kommission sieht sich zunehmend veranlasst, Beschwerden von Wettbewerbern zu bearbeiten, die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu kontrollieren und notfalls durchzusetzen. Die traditionellen Leistungserbringer wehren sich dagegen häufig nicht nur mit konkret leistungsbezogenen Einwänden, sondern auch mit der Generalbehauptung, die öffentliche Daseinsvorsorge schlechthin werde gefährdet, wenn ihre traditionellen Leistungen überprüft oder auch eingeschränkt würden.
http://www.cdu-csu-ep.de/themen/390-daseinsvorsorge-und-wettbewerb-in-der-europchen-union.html

Daseinsvorsorge durch staatliche oder private Unternehmen?
Theoretisch und empirisch fundierte Grundsatzüberlegungen zur Daseinsvorsorge
http://www.wirtschaftsdienst.eu/downloads/getfile.php?id=1316 (http://www.wirtschaftsdienst.eu/downloads/getfile.php?id=1316)

Zitat
"In Situationen, in denen der Zugang zu Sendungen auf Dienstleistungsempfänger beschränkt ist, die die Dienstleistungen bezahlen, gilt die Verbreitung oder Weiterverbreitung trotzdem als der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt."
Ich denke das ist das beste Argument gegen "Die Sendungen verschlüsselt ausstrahlen ist nicht erlaubt"
Titel: Re: Unbestellte Waren und Dienstleistungen (EU)
Beitrag von: pinguin am 03. Juni 2015, 08:22
Ein Teil wurde ja im Europathema schon ausgeführt, und aus dieser Sicht ist der Fall eindeutig, wie drüben auch schon oft genug wiederholt worden ist.

Der Staat darf aus allgemeinen Steuermitteln seinen örR stützen; was er nicht darf, ist, den Bürger für etwas zur Kasse zu "bitten", das ganz klar dem Wettbewerbsrecht zugeordnet worden ist.

Das, was Rundfunkanstalten tun, ist ganz klar gewerblicher Natur; der privaten Konkurenz sei hier dank, denn dort ist's doch nicht anders?

Zitat
Daseinsvorsorge durch staatliche oder private Unternehmen?
Zur "Daseinsvorsorge" könnte man definieren, daß es als "öffentliche Daseinsvorsorge" gilt, wenn sie staatstragende Relevanz für jeden Bürger hat, (bspw. Trinkwasserversorgung), daß es andererseits als "private Daseinsvorsorge" gilt, wenn der Bürger eine Möglichkeit hat, sich Gegen-was-auch-immer abzusichern, der Hintergrund dieser Absicherung aber keine staatliche Bedeutung besitzt.

Da im Bereich des Rundfunks Wettbewerb zwischen örR und prR besteht, hat der Rundfunk keine staatstragende Bedeutung mehr und gehört somit nicht zur öffentlichen Daseinsvorsorge.
Titel: Re: Unbestellte Waren und Dienstleistungen (EU)
Beitrag von: Carina am 03. Juni 2015, 09:28
Danke Pinguin,
das ist mit einfachen Worten klar und verständlich zusammengefaßt.
Habe ich auf Anhieb verstanden und das werde ich in meiner Klage anbringen.
Titel: Re: Unbestellte Waren und Dienstleistungen (EU)
Beitrag von: 907 am 03. Juni 2015, 18:25
So ganz allgemein gesehen wird ÖRR nicht mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben.

Deswegen kann man das Argument "Unbestellte Waren und Dienstleistungen" vergessen.
Zitat
Unbestellte Waren und Dienstleistungen
Werden unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 und Anhang 1 Nummer 29 der Richtlinie
2005/29/EG unbestellte Waren, Wasser, Gas, Strom, Fernwärme oder digitaler Inhalt geliefert
oder unbestellte Dienstleistungen erbracht, so ist der Verbraucher von der Pflicht zur
Erbringung der Gegenleistung befreit. In diesen Fällen gilt das Ausbleiben einer Antwort
des Verbrauchers auf eine solche unbestellte Lieferung oder Erbringung nicht als Zustimmung.

Man muss aber Wettbewerbsverzerrungen und Wirtschaftlichkeit unter die Lupe nehmen. Aber nicht hier, hier ging es um "Unbestellte Waren und Dienstleistungen".
Titel: Re: Unbestellte Waren und Dienstleistungen (EU)
Beitrag von: Roggi am 03. Juni 2015, 19:59
Man muss aber Wettbewerbsverzerrungen und Wirtschaftlichkeit unter die Lupe nehmen. Aber nicht hier, hier ging es um "Unbestellte Waren und Dienstleistungen".
Ok, hier habe ich zum Thema "Wettbewerbsverzerrung" weitere Argumente:
Wettbewerbsverzerrungen (EU)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14463.0.html
Titel: Re: Unbestellte Waren und Dienstleistungen (EU)
Beitrag von: pinguin am 02. Juli 2015, 00:12
Deswegen kann man das Argument "Unbestellte Waren und Dienstleistungen" vergessen.
Nö; schau mal ganz genau.

Die kodifizierte "Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste" enthält unter (82) ausdrücklich die Bestimmung, daß "Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken" anzuwenden ist.

Diese "Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken" wiederum enthält mit Artikel 15 je eine Änderungen der "Richtlinie 97/7/EG" und "Richtlinie 2002/65/EG" bezüglich des Themas "Unbestellte Waren und Dienstleistungen".

Über die Richtlinie bezüglich unlauterer Geschäftspraktiken besteht eine Verbindung zwischen den Bestimmungen zum Rundfunk und den unbestellten Waren und Dienstleistungen.

Nichtbestellte, aber von einer Firma erbrachte Dienstleistungen müssen vom Bürger nicht bezahlt werden.
Titel: Re: Unbestellte Waren und Dienstleistungen (EU)
Beitrag von: 907 am 20. Juli 2015, 21:36
Über die Richtlinie bezüglich unlauterer Geschäftspraktiken besteht eine Verbindung zwischen den Bestimmungen zum Rundfunk und den unbestellten Waren und Dienstleistungen.

Nichtbestellte, aber von einer Firma erbrachte Dienstleistungen müssen vom Bürger nicht bezahlt werden.

Wird eine Richtlinie nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig in nationales Recht umgesetzt, können sich Unionsbürger unter bestimmten Voraussetzungen vor den nationalen Gerichten direkt auf sie berufen.

Was meinen die mit "rechtzeitig"?(bezogen auf die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen)

Gelten für die EU-Kommission die Rundfunkanbieter als "der Gewerbetreibende"? Gibt es Beweise dazu?

Verordnungen gelten nach ihrer Verabschiedung direkt in allen Mitgliedstaaten. Sie sind für die Mitgliedstaaten, ihre Behörden und Organe unmittelbar verbindlich. Steht eine Verordnung im Konflikt mit einem nationalen Gesetz, so hat die Verordnung Vorrang.
Titel: Re: Unbestellte Waren und Dienstleistungen (EU)
Beitrag von: nixGEZahlt am 21. Juli 2015, 16:24
Gelten für die EU-Kommission die Rundfunkanbieter als "der Gewerbetreibende"? Gibt es Beweise dazu?

Aus Urteil des EuGH:
T?231/06 und T?237/06, Rz. 92
Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens im Wettbewerbsrecht jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2000, Pavlov u. a., C?180/98 bis C?184/98, Slg. 2000, I?6451, Randnrn. 74 und 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Titel: Re: Unbestellte Waren und Dienstleistungen (EU)
Beitrag von: pinguin am 06. August 2015, 13:00
Gelten für die EU-Kommission die Rundfunkanbieter als "der Gewerbetreibende"? Gibt es Beweise dazu?
Die hat es durchaus; man lese sich ergänzend zu den Ausführungen des EuGH nur mal das Interview mit der damaligen EU-Medienkommissarin durch, deren Grundtenor ja ist, daß Unternehmen aus Wettbewerbsgründen gleich zu behandeln sind.
Titel: Re: Unbestellte Waren und Dienstleistungen (EU)
Beitrag von: Kurt am 06. August 2015, 13:33
Gelten für die EU-Kommission die Rundfunkanbieter als "der Gewerbetreibende"? Gibt es Beweise dazu?
Die hat es durchaus; man lese sich ergänzend zu den Ausführungen des EuGH nur mal das Interview mit der damaligen EU-Medienkommissarin durch, deren Grundtenor ja ist, daß Unternehmen aus Wettbewerbsgründen gleich zu behandeln sind.

Wie kam es eigentlich dazu dass ausgerechnet die (neu gegründete? oder umbenannte?) Firma "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" - deren Umsatzsteuernummer identisch mit der "alten" (der GEZ-Nummer ist - den Zuschlag/Auftrag zu "Wasauchimmer" bekam?
GEZ-Impressum (http://www.gez.de/impressum.html) > alte Firma
Beitragsservice-Impressum (http://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html) > neue Firma

Hätte die (Neu?-)Vergabe nicht öffentlich ausgeschrieben werden müssen?

Gruß
Kurt
Titel: Re: Unbestellte Waren und Dienstleistungen (EU)
Beitrag von: Beitragender am 19. August 2015, 11:50
Ein kleiner Versuch der Systematisierung.

1. Derzeitige Rechtsgrundlagen
Es ist zwischen deutschem und europäischem Recht zu unterscheiden.

1.1. Derzeitige deutsche Rechtsgrundlage
Die derzeitige deutsche Rechtsgrundlage ist § 241a BGB:

Zitat
http://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html
(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.

(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

1.2. Derzeitige europäische Rechtsgrundlage (Anküpfungspunkt)
Die derzeitige europäische Rechtsgrundlage (Anknüpfungspunkt) ist Art. 27 RL 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (sog. Verbraucherrechte-Richtlinie):

Zitat
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:304:0064:0088:de:PDF
Werden unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 und Anhang I Nummer 29 der Richtlinie 2005/29/EG unbestellte Waren, Wasser, Gas, Strom, Fernwärme oder digitaler Inhalt geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht, so ist der Verbraucher von der Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung befreit. In diesen Fällen gilt das Ausbleiben einer Antwort des Verbrauchers auf eine solche unbestellte Lieferung oder Erbringung nicht als Zustimmung.

2. Geschichte der Rechtsgrundlagen
§ 241a BGB wurde zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (sog. Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 20.09.2013 - Bundesgesetzblatt Teil I 2013 Nr. 58 27.09.2013 S. 3642 (3643 linke Spalte). Diese Änderung diente der Umsetzung des Art. 27 i.V.m. Art. 2 Nr. 3 Verbraucherrechte-Richtlinie (vgl. BT-Drs. 17/12637, S. 44 linke Spalte unten):
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/500/50037.html
(Die weitere deutsche Rechtsentwicklung bleibt unbeachtet. Zum einen, weil die alten Fassungen des § 241a BGB keine Gesetzeskraft mehr besitzen. Zum anderen, weil die Änderungen des § 241a BGB stets auf die Entwicklungen im europäischen Recht zurückzuführen sind.)

2.1. Verbraucherrechte-Richtlinie
Die Verbraucherrechte-Richtlinie hat gemäß ihres Art. 1 den Zweck, durch Angleichung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die zwischen Verbrauchern und Unternehmern geschlossen werden, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen und damit zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen. In Bezug auf unbestellte Waren/Dienstleistungen erfolgt eine Änderung der RL 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken (sog. UGP-Richtlinie); gemäß dem Erwägungsgrund 60 Verbraucherrechte-Richtlinie erfolgt eine Änderung in Sachen unbestellte Waren/Dienstleistungen insoweit, als dass nunmehr ein vertraglicher Rechtsbehelf geschaffen werden soll, nach welchem der Verbraucher von der Verpflichtung zur Erbringung der Gegenleistung für derartige unbestellte Lieferungen oder Erbringungen befreit ist.

2.2. UGP-Richtlinie
Die UGP-Richtlinie hat gemäß ihres Art. 1 den Zweck, durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen. Deswegen wurden durch Art. 15 UGP-Richtlinie der Art. 9 RL 97/7/EG (sog. Fernabsatz-Richtlinie I) und der Art. 9 RL 2002/65/EG (mehr oder weniger Fernabsatz-Richtlinie II) geändert (im Sinne einer Angleichung. Vgl. Art. 1 UGP-Richtlinie)
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:149:0022:0039:de:PDF
Ferner wurde in Nr. 29 des Anhang I UGP-Richtlinie ein Tatbestand einer sog. aggressiven Geschäftspraktik normiert. Gemäß Art. 5 Abs. 5 S. 1 UGP-Richtlinie sind die im Anhang I normierten Geschäftspraktiken unter allen Umständen als unlauter anzusehen; seine Entsprechung findet die Nr. 29 des Anhang I der UGP-Richtlinie i.V.m. Art. 5 Abs. 5 S. 1 UGP-Richtlinie im deutschen Recht in Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. § 3 Abs. 3 UWG.

2.3. Fernabsatz-Richtlinie I
Die Fernabsatz-Richtlinie I hat gemäß ihres Art. 1 die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zwischen Verbrauchern und Lieferern zum Gegenstand. Unbestellte Waren/Dienstleistungen sind im Art. 9 Fernabsatz-Richtlinie I geregelt:

Zitat
http://ec.europa.eu/consumers/archive/policy/developments/dist_sell/dist01_de.pdf
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
- zu untersagen, daß einem Verbraucher ohne vorherige Bestellung Waren geliefert oder
Dienstleistungen erbracht werden, wenn mit der Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung
eine Zahlungsaufforderung verbunden ist;
- den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, daß unbestellte Waren
geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer
Reaktion nicht als Zustimmung gilt.


2.4. Fernabsatz-Richtlinie II
Die Fernabsatz-Richtlinie II hat gemäß ihres Art. 1 die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher zum Gegenstand. Unaufgeforderte Dienstleistungen (entspricht im Wesentlichen "unbestellte Dienstleistungen") sind im Art. 9 Fernabsatz-Richtlinie II geregelt:

Zitat
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/ALL/?uri=CELEX:32002L0065
Unbeschadet der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die stillschweigende Verlängerung von Fernabsatzverträgen und soweit danach eine stillschweigende Verlängerung möglich ist, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um
- die Erbringung von Finanzdienstleistungen an Verbraucher, die diese nicht angefordert haben, zu untersagen, wenn mit dieser Leistungserbringung eine Aufforderung zur sofortigen oder späteren Zahlung verbunden ist;
- bei Erbringung unaufgefordert erbrachter Leistungen die Verbraucher von jeder Verpflichtung zu befreien; dabei darf das Ausbleiben einer Antwort nicht als Einwilligung gelten.

3. Rechtsanwendung
Diese Rechtsgrundlagen und deren Geschichte sind bei der Rechtsanwendung zu beachten. Die Geschichte der Rechtsgrundlagen zeigt, dass die Art. 9 beider Fernabsatz-Richtlinien, insb. aber Art. 9 Fernabsatz-Richtlinie I, den Ausgangspunkt des Rechtes der „unbestellten Waren/Dienstleistungen“ bildet; die Fernabsatz-Richlinie II ist gegenüber der Fernabsatz-Richtlinie I insoweit spezieller, als dass Fernabsatz-Richtlinie II sich auf den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher, hingegen Fernabsatz-Richtlinie I sich auf den Fernabsatz zwischen Verbrauchern und Lieferern bezieht, vgl. jeweils Art. 1. Durch Art. 31 Verbraucherrechte-RL wurden die Fernabsatz-RL mit Wirkung vom 13. Juni 2014 aufgehoben. Maßgeblich für "unbestellte Waren/Dienstleistungen" ist nunmehr Art. 27 Verbraucherrechte-RL, der sich wiederum auf die UGP-Richtlinie bezieht, die sich ihrerseits auf die Fernabsatz-Richtlinien bezieht (siehe unter 2.2.). Das ist bei der Rechtsanwendung zu beachten.
Sodann sind bei der Rechtsanwendung die Begriffsbestimmungen/Definitionen der jeweiligen Richtlinien zu beachten (zumeist in Art. 2 der jeweiligen Richtlinien normiert). Hier ist stets der Frage nachzugehen, ob und -- wenn ja -- inwieweit insb. sich die Begriffe „Verbraucher“ und „Lieferer“/„Gewerbetreibender“/„Unternehmer“ von Richtlinie zu Richtlinie geändert haben.
Erst wenn diese Auseinandersetzung stattgefunden hat, kann beurteilt werden, ob bspw. Landesrundfunkanstalten „unbestellte Waren/Dienstleistungen“ im Sinne der dargestellten Rechtsgrundlagen erbringen.
Titel: Re: Unbestellte Waren und Dienstleistungen (EU)
Beitrag von: pinguin am 19. August 2015, 13:23
@Beitragender

Auch hier: Richtlinie 2011/83/EU integriert Richtlinie 2005/29/EG, die auch von Richtlinie 2010/13/EU integriert wird.

Alle Richtlinie und Verordnungen, die in einer Richtlinie oder Verordnung genannt werden, werden ganz oder in punktuell Teil jener Richtlinie oder Verordnung, die sie benennt, so sie nicht von dieser außer Kraft gesetzt werden.

Ist doch im deutschen Recht nicht anders?
Titel: Re: Unbestellte Waren und Dienstleistungen (EU)
Beitrag von: Beitragender am 19. August 2015, 16:08
Auch hier: Richtlinie 2011/83/EU integriert Richtlinie 2005/29/EG, die auch von Richtlinie 2010/13/EU integriert wird.
Inwieweit die UGP-Richtlinie (RL 2005/29/EG) und die Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU) miteinander in Beziehung zu setzen sind, habe ich oben versucht zu erläutern. Inweiweit die UGP-Richtlinie (RL 2005/29/EG) mit der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (RL 2010/13/EU) in Beziehung zu setzen sind, hast Du mich schon in einem anderen Thread gefragt; meine Antwort findest Du auch dort:
KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.msg102807.html#msg102807

Ich verstehe nicht, wieso Du die unterschiedlichen Themen/Threads miteinander vermengst. Das führt nicht nur dazu, dass das Forum unübersichtlicher wird. Das führt auch dazu, dass die rechtliche Auseinandersetzung an Schärfe verliert.