Eine Abtretung einer Forderung ist grundsätzlich zulässig:
BGB § 398
Abtretung
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
Es ist davon auszugehen, daß die Rundfunkanstalt dem Beitragsschuldner nicht mitgeteilt hat, daß sie die Forderung an die Stadtkasse abgetreten hat
BGB § 409
Abtretungsanzeige
(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.
(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.
Man verlange von dem Gerichtsvollzieher die Aushändigung der Urkunde, mittels der die Forderung von der Rundfunkanstalt an die Stadtkasse abgetreten wurde. Kann der neue Gläubiger, also die Stadtkasse, eine Abtretungsurkunde nicht im Original (!) vorlegen bzw. verweigert sie die Aushändigung, so kann die Erfüllung der Forderung an den neuen Gläubiger verweigert werden.
BGB § 410
Aushändigung der Abtretungsurkunde
(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.
Ferner verlange man die Vorlage der die Forderung begründenden Urkunden. Diese sind von der Stadtkasse vorlzulegen.
BGB § 402
Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung
Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.
Und schließlich müßte sich die Stadtkasse dann auch mit der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags auseinandersetzen.
BGB § 404
Einwendungen des Schuldners
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
Im BGB sind die Vorschriften zur Abtretung in den §§398 bis 413 zu finden.