gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: jupp am 23. Mai 2015, 20:53
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Person A bekommt eine kleine Erwerbsunfähigkeitsrente und dazu bekommt sie Wohngeld. Normaler weise könne sie Sozialhilfe beantragen, aber da sie eine Lebensversicherung am Laufen habe kriegt sie es nicht, weil es als vermögen gehandhabt wird. Der Rechtsanwalt von Person A hat die GEZ angeschrieben es kam aber eine Ablehnung wegen ihrer Lebensversicherung, Sozialamt möchte das A eine Abtritts Erklärung unterschreibt dann könnte sie ein Anspruch auf Sozialhilfe haben, das möchte A aber nicht. Rechtsanwalt meinte das Person A hilfsbedürftig ist und hat das auch Schriftlich von Sozialamt und Man könnte ein Rechtsstreits daraus machen was immer das zu bedeuten hat. Meine Frage ist hat Person A eine Chance das zu gewinnen wenn sie das mit den Rechtsstreit machen würde, und was ist mit der Lebensversicherung kann man die haben und trotzdem Befreiung bekommen.
Nun sucht A Leute, die das Gleiche hatten, oder Person A dabei weiterhelfen könnten.
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Lebensversicherungen sind bis zu einer bestimmten Summe vor dem Zugriff durch Sozialämter geschützt.
Hier sind mehr Informationen:
https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=lebensversicherungen%20anrechnungsfrei%20bei%20sozialhilfe&source=web&cd=1&ved=0CB0QFjAA&url=http%3A%2F%2Fwww.germany.ru%2Fwwwthreads%2Ffiles%2F4-6778819-ArbeitsamtSozialamt.pdf&ei=lARhVaObIMzuUIzngZAE&usg=AFQjCNGcGIcuwmS2VkvQX7MsQtqK5OIusA&bvm=bv.93990622,d.d24
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Wie war das mit dem nichtpfändbaren Einkommen nach Düsseldorfer Tabelle,
hat damit schon mal jemand Erfolg gehabt?
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Der erste in dieser fiktiven Situation:
Antrag auf Beitragsbefreiung (bei Ablehnung - Widerspruch - bei Ablehnung gerichtskostenfreie Klage)
( davon ausgehen.. es gibt kein anrechenbares Vermögen...bzw. Verwertung unwirtschaftlich...)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13929.msg95753.html#msg95753
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http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai377939.pdf?_ba.sid=l6019022dstbai377942
Zu berücksichtigendes Vermögen
(1) Als Vermögen sind alle VERWERTBAREN Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
(2) Vom Vermögen sind abzusetzen
1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft
lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens
aber jeweils 3 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für jede volljährige Person und ihre Partnerin
oder Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen,
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Wie ist eine Lebensversicherung zu bewerten, die durch den Tod der Ehegattin/des Ehegatten fällig geworden ist? Sie wurde zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht berücksichtigt, da eine Verwertung unwirtschaftlich gewesen wäre. Die fällige Versicherungssumme überschreitet nun den Vermögensfreibetrag der Witwe. Ist die ausgezahlte Versicherungssumme Einkommen oder verwertbares Vermögen?
Siehe Eintrag "Lebensversicherung – Ausbezahlung (im Todesfall), Vermögen des Partners" zu § 11 (identisch)
http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI400478
WDB-Beitrag Nr.: 120041
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LV Beitrag für Person A, übernimmt die Versicherung B, würd da anders Gehandhabt.