gez-boykott.de::Forum
Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: Funkstille am 21. Mai 2015, 10:57
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Hallo,
jetzt hab ich Ihn "endlich" den Bescheid.
Grundsätzlich gibt es so wie ich es sehe mehrere Ansätze
1) Anerkennung der Rundfunkanstalten als Behörde, die Bescheide ausstellen darf - Widerspruch und den Klageweg
2) auf Vollstreckungsandrohung warten
2a) Beitragsbescheid ist wegen gravierender Formfehler unwirksam -
2b) Rundfunkanstalten sind Firmen Vollstreckungsersuchen ist unwirksam
Wie seht ihr die Sache?
Grüsse Walter
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1) Anerkennung der Rundfunkanstalten als Behörde, die Bescheide ausstellen darf - Widerspruch und den Klageweg
2) auf Vollstreckungsandrohung warten
2a) Beitragsbescheid ist wegen gravierender Formfehler unwirksam -
2b) Rundfunkanstalten sind Firmen Vollstreckungsersuchen ist unwirksam
1) -> Zurückweisen
2) ist abzuraten
2a) -> Zurückweisen
2b) -> wahrscheinlich ein Holzweg
1 und 2a) in Kombination als z.B. Muster
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.0.html
es gibt natürlich auch andere Widersprüche zum lesen
Mein Widerspruch
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13289.msg89392.html#msg89392
sowie Widerspruch 2014
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html
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Hallo,
zu 2a) Firma
der NDR ist ein Firmengeflecht, dass in erster Linie wirtschaftliche Interessen vertritt.
-Über die gleichzeitige Förderung durch Beiträge kommt es zu einer Wettbewerbsverzerrung, die Mitbewerber benachteiligt.
-Das Gebot der Unabhängigkeit ist nichrt gewährleistet
Trotzdem Quatsch?
Grüsse
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Vermutlich soll das Schreiben was irrtümlich als "Bescheid" benannt ist einen Verwaltungsakt
der Rundfunkanstalt darstellen. Sollte dieses vom "Beitragsservice" ausgestellt sein, handelt es sich eventuell
um Urkundenfälschung.
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Vermutlich soll das Schreiben was irrtümlich als "Bescheid" benannt ist einen Verwaltungsakt
der Rundfunkanstalt darstellen. Sollte dieses vom "Beitragsservice" ausgestellt sein, handelt es sich eventuell
um Urkundenfälschung.
Wichtig ist hier zu wissen, dass die Rundfunkanstalt oft versucht es so darzustellen, als ob der Beitragsservice gemäß RBStV §10 Abs.7 berechtigt wäre die Bescheide usw. auszustellen. Aber bisher ist es mir nicht bekannt, dass ein (höheres) Gericht das so direkt bestätigt hat. Denn das würde bedeuten eine nicht-rechtsfähige Einrichtung nimmt Verwaltungshoheit mit Ausstellung der Akte (Bescheide) ein, sowie entscheidet auch selbst über die von ihr erlassenen Bescheide im Sinne der Selbstverwaltung anstatt einer übergeordneten Instanz (Widerspruchsbescheid)...