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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Baden-Württemberg => Thema gestartet von: Beitragsfischer am 19. Mai 2015, 15:22
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Hallo zusammen,
mal den Theoretischen Fall angenommen, man hat sich in eine Klage vor dem VG gewagt und diese erwartungsgemäß verloren (Textbausteine, blablabla...)
Im weiteren sei angenommmen, das das Urteil nicht weiter verfolgt wurde und das Urteil inzwischen rechtskräftig ist.
Im weiteren ist in diesem Szwenario inzwischen - gleichzeitig zum Schreiben des VG (was für ein Zufall... :o) eine Vollstreckungsankündigung der Rundfunkanstalt eingetroffen.
Welche Möglichkeiten gibt es nun, dieser anstehenden Vollstreckung entgegenzutreten?
Wäre eine "Abwehr" der Vollstreckung wegen der fehlenden Rechtsfähigkeit der zuständigen Rundfunkanstalt weiterhin möglich?
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Ich glaube das hier solltest du lesen:
- LG Tübingen Beschluß vom 8.1.2015, 5 T 296/14
Darin geht es eben darum:
- Das Fehlen der vollständigen und eindeutigen Angabe des richtigen, rechtsfähigen Gläubigers im Vollstreckungsersuchen (hier: Rundfunkanstalt) als Titel und in der Eintragungsentscheidung (Schuldnerverzeichnis) führt zu deren Aufhebung.
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Nach dem Urteil "BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14", vom 11. Juni 2015, scheint das wohl nicht mehr möglich zu sein (siehe Forum: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14968.msg99834.html#msg99834 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14968.msg99834.html#msg99834)). Bleibt weiterhin die Frage offen, inwieweit man den Gebühreneintreibern in diesem Fall, also nach verlorenem Prozeß vor dem VG, weiterhin Widerstand leisten kann ?
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@blafasel nicht das ein Fehler vorliegend ist, aber der Ansicht einer PersonX nach hat der BGH doch LG Tübingen – Beschluss vom 19. Mai 2014 – 5 T 81/14 behandelt, und selbst da bleiben Fragen offen und Punkte ungeklärt.