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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Holger am 18. Mai 2015, 15:32
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Liebe Gegner der Zwangsabgabe,
fast ein Jahr hat sich das Verwaltungsgericht Berlin (27. Kammer) Zeit gelassen. Nun (11. Mai 2015) hat sie in einem Musterverfahren zwar nicht über meinen fiktiven Fall, aber über einen ähnlichen Fall entschieden,
"dass der Rundfunkbeitrag für private Rundfunkteilnehmer nach § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung - verfassungsgemäß ist."
Ich erhielt eine Abschrift des Urteils in anonymisierter Form; es trägt das Aktenzeichen VG 27 K 310.14,
ist anscheinend noch nicht im Internet abrufbar. Wen's interessiert, dem schicke ich den Scan (PDF durchsuchbar, leider 10 MB).
Im begleitenden Schreiben heißt es weiter:
"Bitte teilen Sie innerhalb von zwei Wochen mit, ob Sie an Ihrer Klage festhalten wollen. Falls nicht, bitte ich Sie, die Rücknahme der Klage zu erklären.
Falls Sie das Verfahren fortsetzen möchten, bitte ich Sie mitzuteilen, ob Sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden sind. Eine Übertragung der Entscheidung auf den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO wird erwogen."
Na, Meinungen dazu?
Verfahren fortsetzen - bei vorhersehbarem Ausgang?
Ganz bestimmt: So leicht kommt mir die deutsche Rechtssprechung nicht davon!
Aber wozu eine mündliche Verhandlung? Ist doch nur eine Farce!
Oder liest hier zufällig ein Anwalt mit, der sich freuen würde, jemanden zu vertreten?
Und zu welchen Konditionen?
Meine eigene Klageschrift samt Gegenklage findet ihr unter
Klagen und deren Inhalte im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8416.msg69366.html#msg69366
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8416.msg69367.html#msg69367
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8416.msg69368.html#msg69368
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8416.msg69370.html#msg69370
Edit "Bürger":
Der Vollständigkeit und besseren Übersicht halber gleich hier der freundliche Link von "sommerflieder" zum
Muster-Urteil VG Berlin (Az. 27 K 310.14) vom 22.04.2015
Hier ist der PDF-Download zum
Muster-Urteil VG Berlin (Az. 27 K 310.14) vom 22.04.2015
https://www.mydrive.ch/download/316347978-1432057651/VG%20Muster-Urteil.pdf
Benutzername: forum@sommerflieder
Paßwort: boykott
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Klage zurücknehmen geht Kostentechnisch zu Lasten des Einreichenden.
Wahrscheinlich sollte die Klage um den Punkt der Nichtzuständigkeit der Verwaltungsgerichte erweitert werden, denn diese können Fragen hinsichtlich der Grundgesetzlichen Probleme nicht beantworten oder regeln.
Sie dürfen es doch schlicht nicht. -> Der Rechtsweg steht in diesem Fall nicht offen.
Es kann doch auch nicht sein, dass die normalen Bürger bis zur abschließenden Klärung ein jeder durch jede Instanz soll. So gesehen steht der Rechtsweg nicht offen. Damit würde in diesem Punkt die Rechtsbelehrung fehlerhaft werden, aus Sicht einer Person X. Eine Person A könnte also das Gericht auffordern diesen Sachverhalt zu pürfen.
Also Bescheid und Widerspurchsbescheid wegen einem Formfehler in der Rechtsbelehrung anfechten, weil dieser vorgibt, dass Klage bei einem Verwaltungsgericht einzureichen wäre, welches nicht über die Verfassungsrechtlichen Fragen entscheiden darf. Soll das Gericht sich doch dazu bitte genau äußern.
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Hat die fiktiv anonyme Person hier überlegt das Gericht zu einer Verfahrensruhe zu bewegen, weil bereits einige Klagen die höheren Instanzen erreicht haben? Und im Fall einer mündlichen Verhandlung wäre es wirklich sehr hilfreich einige kritische Fragen hier aus dem Forum klären zu lassen (z.B. im welchen rechtlichen Rahmen Beitragsservice sich in Wahrheit befindet, etc.). Das Gericht muss dann darauf im Urteil eingehen ;)
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Verfahren fortsetzen - bei vorhersehbarem Ausgang?
Ganz bestimmt: So leicht kommt mir die deutsche Rechtssprechung nicht davon!
Aber wozu eine mündliche Verhandlung? Ist doch nur eine Farce!
Ja, ich würde das Verfahren fortsetzen.
Die mündliche Verhandlung ist wichtig, um zu zeigen, dass Du keine zu missachtende Papiererscheinung bist.
Anwaltssuche ist vielleicht das Schwierigste.
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Um das Gericht zu einer "Entscheidung " vor einem Urteil zu "bewegen" bietet sich folgendes an:
( Das Urteil in Abwesenheit kann dann nicht zu Überraschungen führen......)
Prinzip: Ich stimme einem schriftlichem Urteil zu wenn es zu meinen Gunsten ist (-:
.........................................................
Ich stelle hiermit den Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) das alle im folgenden benannten Schriftstücke als (Urkunds) Beweis gewürdigt werden. Diese beweisen das xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
In der mündlichen Verhandlung werde ich diese Beweisanträge vorbringen. Ich beantrage im schriftlichen Verfahren über meine Beweisanträge zu entscheiden. Eine Verzichtserklärung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO kann vorher nicht erfolgen. Sollte das Gericht die Schriftstücke für unzureichend erachten um festzustellen das der Beklagte wie beantragt zu verurteilen ist oder sollten weitere Ausführungen notwendig sein um einen Beschluss zu erlassen bitte ich um einen richterlichen Hinweis nach § 86 Absatz 3 VwGO.
Es wird angeregt das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen.
Anlagen: Urkundsbeweis Anlage A , B , C , xxxxxx
.........................................................................
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Hat die fiktiv anonyme Person hier überlegt das Gericht zu einer Verfahrensruhe zu bewegen, weil bereits einige Klagen die höheren Instanzen erreicht haben? Und im Fall einer mündlichen Verhandlung wäre es wirklich sehr hilfreich einige kritische Fragen hier aus dem Forum klären zu lassen (z.B. im welchen rechtlichen Rahmen Beitragsservice sich in Wahrheit befindet, etc.). Das Gericht muss dann darauf im Urteil eingehen ;)
Genau! "Ruhendstellung des Verfahrens"
Warum fortsetzen, wenn die Möglichkeit besteht, auf das noch ausstehende, höchstrichterliche Urteil zu warten?
In der Antwort einfügen:
Hiermit beantrage ich im Hinblick auf die höchstrichterlich noch nicht geklärte, auch im vorliegenden Verfahren grundsätzlich vorgreifliche Frage der abgabenrechtlichen Qualifizierung des Rundfunkbeitrags und die hiermit verbundene finanzverfassungsrechtlichen Konsequenzen, sowie die allgemeinen verfassungsrechtlichen Bedenken die Anordnung des Ruhens des Verfahrens, gemäß § 251 ZPO bis zur höchstrichterlichen Klärung dieser entscheidungserheblichen Rechtsfrage.
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Hier ist der PDF-Download zum
Muster-Urteil VG Berlin (Az. 27 K 310.14) vom 22.04.2015
https://www.mydrive.ch/download/316347978-1432057651/VG%20Muster-Urteil.pdf
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Edit "Bürger":
Angaben präzisiert/ leicht umformatiert.
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Es sieht wie das Potsdamer/Hamburger Urteil aus. Sehr interessant scheinen aber die Seiten 11 bis 15.
Es wird anerkannt, dass finanzielle Härtefällen kommen. Bei der unbarmherzigen Hartnäckigkeit anderer Gerichte hier als große Erkenntnis des Gerichtes zu feiern.
Es wird auch erkannt, dass eine Befreiung bei Nicht-Vorhandenen Geräte nötig ist, um den Beitrag von einer Steuer abzugrenzen. Auch eine große Erkenntnis unter den Umständen.
Wird aber der Rechner als Empfangsgerät betrachtet. Hier muss man darauf bestehen, dass eine Verschlüsselung
bei Online-Angeboten unproblematisch ist, und daher die Abgabe unverhältnismäßig.
Ja, auf jeden Fall an Klage festhalten. Hoffentlich tut die ursprüngliche Klägerin es auch. Die Zulassung zur Berufung soll sie beantragen. Wahrscheinlich hängt das ganze dann wieder eine Weile.
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Also die Absätze bzgl. Befreiung wegen Nicht-Vorhandensein von Geräten zwingen ja fast dazu, als Begründung für einen Widerspruch anzuführen, man halte keine Empfangsgeräte bereit. Wenn jemand mit so einer Begründung auf dieses Urteil verweist, dann könnte es vielleicht sogar eine positive Entscheidung geben. Allerdings nur, wenn man tatsächlich keine Geräte hat... :o
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Also die Absätze bzgl. Befreiung wegen Nicht-Vorhandensein von Geräten zwingen ja fast dazu, als Begründung für einen Widerspruch anzuführen, man halte keine Empfangsgeräte bereit. Wenn jemand mit so einer Begründung auf dieses Urteil verweist, dann könnte es vielleicht sogar eine positive Entscheidung geben. Allerdings nur, wenn man tatsächlich keine Geräte hat... :o
Die Klägerin kam nicht weiter, weil sie einen Rechner hatte. Also, ihr Rechner wurde als Empfangsgerät betrachtet.
Nur, bei der letzten Fassung der alten Rundfunkgebühr war ein Rechner nur deshalb ein Rundfunkempfänger, weil er rechtspositivistisch zu einem Rundfunkempfänger erklärt wurde. Sie hätten auch eine Waschmaschine zu Rundfunkempfänger erklären können.
Der neue RBStV sagt aber nichts über Geräte und erklärt daher Rechner nicht zu Rundfunkgeräten.
Ich hoffe, die Klägerin macht weiter. Man muss mit allen möglichen Argumenten dieser Schandabgabe bekämpfen. Klagen mit Bölck gibt es genug, andere sollen auch weitergehen.
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Das ist immer witzig (S.5/6 des Urteils):
Dagegen sind Gebühren das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme besonderer Leistungen der öffentlichen Hand durch den Einzelnen und Beiträge dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese auch tatsächlich wahrnimmt.
Man kann also daraus ablesen, dass Gebühren für die tatsächliche Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu zahlen sind, während Beiträge alleine für die Möglichkeit der Nutzung fällig werden. Dann wäre jedoch die alte Rundfunkgebühr ein Beitrag gewesen, denn erst mit dem Bereithalten von Empfangsgeräten ergab sich die Möglichkeit der Nutzung und erst mit der Nutzung, wäre die Gebühr fällig gewesen.
Da nun jedoch auch Haushalte zahlen müssen, denen die Möglichkeit der Nutzung fehlt, ist der neue Rundfunkbeitrag eine Steuer. Denn wie heißt es so schön im Urteil:
Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinenFinanzbedarfs allen auferlegt werden […]
Das ist genau der Fall beim neuen Rundfunkbeitrag. Er wird unabhängig von der Möglichkeit der Nutzung erhoben, folglich ist er eine Steuer.
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Mach das mal den Staatsdienern(Richtern) klar,die Recht sprechen sollen.Da fehlt den Herrschaften doch eine Gehirnwindung oder ist blockiert,um zu erkennen dass es eine Steuer ist.
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Es sieht wie das Potsdamer/Hamburger Urteil aus. Sehr interessant scheinen aber die Seiten 11 bis 15.
Ganz genau. Das Berliner Urteil nimmt offensichtlich inhaltlich Bezug auf das Urteil aus Hamburg/Potsdam, so wie das Potsdamer Urteil inhaltlich Bezug auf das Hamburger Urteil nimmt, hat aber interessante neue Ausführungen.
Für eine Antwort auf dieses Urteil könnte meine Stellungsnahme zum Potsdamer Urteil hilfreich sein:
http://stmichael.tk/2014-12-08K.htm (http://stmichael.tk/2014-12-08K.htm)
Eine genaue Analyse, was weggelassen oder eingefügt wurde, könnte etwas über die Meinung des Gerichtes aussagen. Arbeit für Philologen.
In der Tat sind Seiten 11 bis 15 interessant.
Es wird über "tatsächliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs" und "Widerlegung der Vermutung der potentiellen Rundfunknutzung" geschrieben.
Gibt es eine nur "mögliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs" als Gegensatz zur "tatsächlichen Möglichkeit des Rundfunkempfangs"?
Ist die "Widerlegung der Vermutung der Rundfunknutzung" nicht automatisch eine "Widerlegung der Vermutung der potentiellen (möglichen) Rundfunknutzung?
Ist die Rundfunknutzung nicht immer möglich, auch dann, wenn man keine Geräte hat? Man kann sich doch immer eins beschaffen.
Ist die Argumentation mit "Möglichkeiten" nicht schwammig und daher ungeeignet, um darauf Rechtsprechung und Gesetz aufzubauen?
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Knackpunkt ist die "Widerlegung der Vermutung der potentiellen Rundfunknutzung"
Ich zitiere mal meine Signatur:
Stellt euch vor es gäbe einen "Verein der ÖRR Nichtnutzer e.V." mit nur symbolischem Beitrag 1 Euro (im Jahr:-) in dem sich Menschen zusammenfinden könnten, die mit dem Preis-/Leistungsverhältnis des ÖRR ZwangsPayTV nicht einverstanden sind. Das sind sicher gar nicht wenige. Je nachdem wieviele Mitglieder dieser Verein hätte, wäre ziemlich schnell Schluss mit der pauschalen Abzocke aller, weil es angeblich kaum Nichtnutzer gibt und man könnte gewaltige Klagen finanzieren...
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Knackpunkt ist die "Widerlegung der Vermutung der potentiellen Rundfunknutzung"
Ja, aber ich wollte etwas Anderes sagen.
Rundfunk sollte da sein, um ihn zu nutzen. Für die Rundfunkanstalt ist er aber da, um Geld zu verlangen und das Geschäft zu expandieren.
Maßgeblich sollte die Nutzung sein, nicht die Möglichkeit der Nutzung. Die Nutzungsvermutung, nicht die Vermutung der möglichen Nutzung.
Vom Bürger zu verlangen, schwierige, wenn nicht unmögliche, Nachweise zu bringen, um ungerechte Abgaben nicht entrichten zu müssen, ist unfair und unverhältnismäßig, wenn die Rundfunkanstalt es ohne großen Aufwand erleichtern kann.
Der Beweis der Nicht-Nutzung des Rundfunks im Internet ist sehr einfach, wenn die Rundfunkanstalten da mitwirken. In diese Richtung kann meiner Meinung nach die Klägerin weiter machen.
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@ sommerflieder: Vielen Dank für's Bereitstellen des Urteils. ;)
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Dann wäre jedoch die alte Rundfunkgebühr ein Beitrag gewesen, denn erst mit dem Bereithalten von Empfangsgeräten ergab sich die Möglichkeit der Nutzung und erst mit der Nutzung, wäre die Gebühr fällig gewesen.
Da nun jedoch auch Haushalte zahlen müssen, denen die Möglichkeit der Nutzung fehlt, ist der
neue Rundfunkbeitrag eine Steuer. [...]
Dazu gab es schon mal vor geraumer Zeit ein paar ähnliche "Auslassungen" von einem unserer MitBürger... ;)
Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3800.msg25813.html#msg25813
Dass schon die bisherige *Gebühr* ihre Bezeichnung nicht verdient, gesteht der ÖRR nun auch offen zu!
ARD Pressemeldung - Faktencheck zum neuen Rundfunkbeitrag
http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/Faktencheck_zum_neuen_Rundfunkbeitrag/113366/index.html
Stand 01.04.2015, aufgerufen 21.05.2015 --- ganz nach unten scrollen ;)
Behauptung:
Aus Gebühr wird Beitrag – allein die Umbenennung ist schon eine Irreführung. Denn Beiträge sind in der Regel freiwillig – zum Beispiel für das Fitnessstudio oder den Fußballverein. Wenn ich nicht zahlen möchte oder kann, trete ich aus. Doch genau das ist bei dem neuen Beitrag für TV und Radio nicht mehr möglich.
Fakt ist:
Beiträge werden für die Bereitstellung einer Leistung unabhängig von ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben [Anm.: Das ist aber nur die halbe Wahrheit und *nicht* das *einzige* Kriterium!]. Gebühren werden dagegen für die konkrete Inanspruchnahme einer Leistung erhoben.
Daher war schon in der Vergangenheit die Bezeichnung der Rundfunkgebühr als Gebühr nicht ganz korrekt, denn auch in der Vergangenheit kam es juristisch gesehen nicht darauf an, ob jemand zum Beispiel tatsächlich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks genutzt hat, es reichte vielmehr die Möglichkeit aus, dieses Programm zu nutzen.
[...]
Abgesehen von den selbstgefälligen Auslegungen, (Falsch-)Behauptungen und leeren Worthülsen, bleibt aber vor allem eine äußerst bedenkliche Frage:
Was kommt als nächstes?!?
Die Offenbarung im Jahre 20##
"Daher war schon in der Vergangenheit die
Bezeichnung des Rundfunkbeitrags als Beitrag nicht ganz korrekt..." ?!??!???
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Die Abgabe namens "Rundfunkbeitrag" hat - abgesehen davon, dass sie indirekt den Rundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio zufließt - rein gar nichts mit "Rundfunk" zu tun.
Noch dazu ist sie abgabenrechtlich kein Beitrag.
Wollen wir das Kind also beim Namen nennen: Es ist auf privater Ebene eine pauschale Wohnungssteuer und auf gewerblicher Ebene eine (je nach Mitarbeiteranzahl) pauschale Betriebsstättensteuer.
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Ich habe das Schreiben vom Berliner Verwaltungsgericht auch bekommen mit der Aufforderung zu prüfen, ob ich meine Klage aufrechterhalten will.
Ja, will ich. Und eigentlich muss ich das ja auch nicht groß begründen. Ich beantrage einfach, dass das Verfahren ruht bis zur höchstrichterlichen Klärung.
ABER da heißt es: "Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens."
Weiß jemand, wie hoch die Kosten sein können? Ich dachte bis dato, dass ich mit den 130 € bei Einreichung der Klage bereits alles bezahlt hätte.
Ana
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Weiß jemand, wie hoch die Kosten sein können? Ich dachte bis dato, dass ich mit den 130 € bei Einreichung der Klage bereits alles bezahlt hätte.
Das Gericht legt im Nachhinein fest, wie die Kosten aufgeteilt werden. Ein "der Kläger trägt die Kosten" bedeutet meines Wissens nach also: Der Kläger bekommt kein Geld zurück. Würde der Beklagte die Kosten tragen, würde der Kläger die Kosten zurückerstattet bekommen. Weitere Kosten können natürlich auch noch anfallen, sowas wie "Anreisekosten Beklagter zur Verhandlung", etc. (Soweit ich gelesen habe, dürften das in der Regel nochmal um die 100-150€ sein, wird aber wohl nicht immer fällig.
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Weiß jemand, wie hoch die Kosten sein können? Ich dachte bis dato, dass ich mit den 130 € bei Einreichung der Klage bereits alles bezahlt hätte.
Richtig. Außer die Landesrundfunkanstalt macht noch Kosten geltend, die müssen jedoch angemessen zum Streitwert sein. Da das jedoch für die Peanuts sind, also die Mühe nicht lohnt, kann man davon ausgehen, dass nichts zusätzlich gezahlt werden muss. Ich habe in der ersten Instanz verloren (und klage jetzt vor dem OVG) und musste ebenfalls nichts bezahlen.
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Beiträge werden für die Bereitstellung einer Leistung unabhängig von ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben [Anm.: Das ist aber nur die halbe Wahrheit und *nicht* das *einzige* Kriterium!]. Gebühren werden dagegen für die konkrete Inanspruchnahme einer Leistung erhoben.
Darum heißt es im Festsetzungsbescheid nun wohl auch: "vor einiger Zeit hatten wir Sie über ausstehende Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge informiert." Sprich es werden BEIDE Begriffe synonym (bzw. je nachdem, wie je nach Laune "zutreffend") verwendet.
D.h. letztendlich ist über die Bedeutung zu philosophieren nur Zeitvergeudung. Dem ÖRR/BS ist Definition/Interpretation letztendlich schnuppe, hauptsache sie kriegen Geld und der Rstv ist deren Legitimation, die Hand aufzuhalten.
Da wäre der Ansatz zuträglich, dass es eine Option geben muss, auch trotz großzügigier Bereitstellung, das sog. Angebot (konsequent) NICHT zu "empfangen", gebühren/beitragsfrei zu gestalten - gerechter Weise.
Computer pauschal als Rundfunkempfänger zu definieren ist unsachlich/unverschähmt. Es wird nicht nur der Begriff "Rundfunk" dabei zweckdienlich umdefiniert. Und wo bekommt man einen Fernseher (für Spielkonsolen, DVD, BluRay) ohne "TV-Empfänger"? Viele Computer-Monitore sind für 50Hz Signale nicht geeignet und können nur 60Hz.
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In diesem Zusammenhang ist es vielleicht angebracht, nochmals auf das Gutachten von Prof. Koblenzer zu verweisen:
http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer
Hier wird die Problematik einer verfassungswidrig durch die Länderparlamente erhobenen Rundfunksteuer betont und die Unterscheidung sowohl der Sache, als auch der Kompetenzen nach deutlich herausgearbeitet, also die Unterschiede von Steuern, Beiträgen und Gebühren betont und darlegt.
Prof. Koblenzer klagt für mehrere Klienten an verscheidenen Gerichten gegen den Rundfunkbeitrag, nimmt aber keine weiteren Klienten mehr an.
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Hallo :)
Was soll eigentlich der kleine Mann machen und hat er überhaupt eine Chance?
Nach einem negativen Widerspruchsbescheid eine Klage beim Verwaltungsgericht einzureichen geht ja noch. Es besteht keine Anwaltspflicht und die Kosten sind noch überschaubar.
Aber laut diesem Schreiben da vom Gericht braucht man für die nächste Instanz dann schon einen Anwalt. Was sollen denn die Leute machen, die da nicht mehr mithalten können? Ich schätze mal, mit 105€ oder 130€ ist es da nicht mehr getan.
Für diese Leute, und da gibt es bestimmt genug von, ist doch ein Scheitern schon vorprogrammiert.
Und wer hat eigentlich dieses schwachsinnige Gerücht in die Welt gesetzt, dass man mit einem PC Radio oder Fernsehen empfangen könnte. Dazu braucht man mindestens einen Fernseher oder Radio. Überprüfen die Gerichte solche Behauptungen nicht auf ihren Wahrheitsgehalt?
Und selbst wenn das wirklich möglich sein sollte, was ich erstmal stark bezweifle, könnte man bei einem PC dennoch nicht von einem Rundfunkempfang ausgehen. Was hat denn ein PC mit Funk zu tun? Aber vielleicht beziehen sie sich ja auch auf WLAN?
Nur über WLAN kann man normalerweise kein Fernsehen oder Radio empfangen sondern nur das Internetsignal vom Router.
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Aber laut diesem Schreiben da vom Gericht braucht man für die nächste Instanz dann schon einen Anwalt. Was sollen denn die Leute machen, die da nicht mehr mithalten können? Ich schätze mal, mit 105€ oder 130€ ist es da nicht mehr getan.
Für diese Leute, und da gibt es bestimmt genug von, ist doch ein Scheitern schon vorprogrammiert.
Genau aus diesem Grunde sollte wohl auf eine Ruhendstellung gedrängt werden - z.B. analog VG Karlsruhe
VG lässt Verfahren ruhen in Erwartung höchstrichterlicher Klärung - wie weiter?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.msg82551.html#msg82551 (Helmut Enz, VG Karlsruhe)
Mein Verfahren vor dem VG Karlsruhe ruht
6. Dezember 2014 — helmutenz
https://helmutenz.wordpress.com/2014/12/06/mein-verfahren-vor-dem-vg-karlsruhe-ruht/
[...] Da in der zweiten Instanz Vertretungszwang (vgl. § 67 VwGO) besteht, müsste die klagende Partei, soweit sie nicht bereits anwaltlich vertreten ist, einen Rechtsanwalt beauftragen, was zu einer Verteuerung des Verfahrens führt. Es ist daher sinnvoll, eine rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg abzuwarten. [...]
Sinnvolle Entscheidung eines sinnvoll denkenden Gerichts... ;) ;D
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Genau aus diesem Grunde sollte wohl auf eine Ruhendstellung gedrängt werden - z.B. analog VG Karlsruhe [...]
Ich wollte nur mitteilen, dass ich auch denke, dass die Ruhendstellung der sinnvolle Weg ist und fiktive Person A dies soeben auch beantragt hat. Bin nun gespannt, wie das Berliner VG dies sieht.
Ana
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Mein Verfahren vor dem VG Karlsruhe ruht
6. Dezember 2014 — helmutenz
https://helmutenz.wordpress.com/2014/12/06/mein-verfahren-vor-dem-vg-karlsruhe-ruht/
[...] Da in der zweiten Instanz Vertretungszwang (vgl. § 67 VwGO) besteht, müsste die klagende Partei, soweit sie nicht bereits anwaltlich vertreten ist, einen Rechtsanwalt beauftragen, was zu einer Verteuerung des Verfahrens führt. Es ist daher sinnvoll, eine rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg abzuwarten. [...]
Wow, erstmal Danke für die Info. Die Vorgeschichte zu dem Fall kannte ich schon, wußte aber nicht dass es da schon weiter gegangen war bzw. habe es wohl einfach übersehen.
Also ich kann nur hoffen, dass wenn es bei mir soweit ist, das Gericht dem auch zustimmt. Und natürlich muß die RA ja auch ihr ok geben, sonst komme ich nicht weit. :'(
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Genau aus diesem Grunde sollte wohl auf eine Ruhendstellung gedrängt werden - z.B. analog VG Karlsruhe [...]
Ich wollte nur mitteilen, dass ich auch denke, dass die Ruhendstellung der sinnvolle Weg ist und fiktive Person A dies soeben auch beantragt hat. Bin nun gespannt, wie das Berliner VG dies sieht.
Der RBB hat der Ruhendstellung nicht zugestimmt mit der Begründung, ein verfassungsrechtliches Verfahren sei derzeit nicht anhängig. 4 Tage später hat der Richter jetzt den Termin für die mündliche Verhandlung angesetzt. Dies schneidet sich mit der Antwort in der Person A auf die ruhende Beschwerde beim BVerfG mit dem Aktenzeichen AR 1409/15 hingewiesen hat.
Am Telefon teilte man Person A mit, dass dies vom Richter geprüft werde und er dann entscheide, ob die Verhandlung stattfindet oder nicht.
Ana
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Werte Mitstreiter,
Person A möchte kurz über seine mündliche Verhandlung am 30. Juni beim Verwaltungsgericht Berlin berichten. Das schriftliche Urteil liegt A zwar noch nicht vor, aber er weiß, daß wenigstens einer, der hier mitliest, demnächst selber seinen Verhandlungstermin hat und um Infos dankbar ist.
Vorweg: Person A "darf" in die nächste Instanz, ans Oberverwaltungsgericht.
Dort besteht Anwaltspflicht.
Nachdem A seine freiberuflich-künstlerischen Einkommensverhältnisse zum Hauptpunkt seiner Klage gemacht hatte, wurde A dazu ermutigt, beim Sozialamt seinen "fiktiven Anspruch auf Sozialhilfe" geltend zu machen, also ALG II zu beantragen, ohne es zu kassieren. A müsste allerdings "vorrangige Unterhaltsansprüche" geltend machen, sich also all den Hosen-runter-Schikanen des normalen ALG II-Empfängers aussetzen; dazu ist A nicht bereit.
Sein Fall wurde vom Einzelrichter Herrn M***e verhandelt. Am selben Vormittag waren vier weitere, ähnlich gelagerte "GEZ"-Boykottfälle angesetzt, aber zwei Kläger erschienen nicht. Als Anwältin für den RBB fungierte Frau Dr. L***r.
Der Ton der Verhandlungen war freundlich-sachlich:
Herr M***e versicherte sowohl in seiner als auch in einer weiteren Verhandlung, daß ihm die Problematik der Geringverdiener durchaus bewusst sei: Leute wie Person A (TV-Verweigerer ohne geregeltes Einkommen) seien bei der Typisierung quasi vergessen worden, jedenfalls in der Konsequenz. Frau Dr. L***r widersprach da nicht, betonte aber, wie kulant der RBB jenen Bürgern zu begegnen gedenke, die den Nachweis auf "fiktiven Anspruch auf Sozialhilfe" (s.o.) erbringen könnten. In seinem Falle: Nachreichung von amtlich festgestellten Angaben zu Vermögen und zu "vorrangigen Unterhaltsansprüchen".
In einer vorherigen Verhandlung wurde die Beitreibung von Rundfunkgebühren nach dem Kirchensteuermodell, die von der Klägerin als Alternative angeregt worden war, als unpraktikabel zurückgewiesen: Dazu fehle einfach der Verwaltungsapparat.
Das Argument, daß eine soziale Staffelung von Abgaben ja zum Beispiel auch bei den Kosten für die Müllabfuhr nicht üblich sei, bekam später auch A zu hören. A erwiderte, daß die Müllabfuhr in Mietverträgen unter die Nebenkosten falle und somit bei einem amtlichen Antrag auf Bewilligung von Wohngeld/ Mietzuschuss durchaus berücksichtigt würde –
Im Gegensatz zur Rundfunkabgabe, die in der Konsequenz durchaus auch eine Wohnungsabgabe sei und folglich ebenfalls bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt werden müsste.
Seiner Auffassung wurde im Prinzip beigepflichtet, aber anscheinend übersteigt ein notwendiger Änderungsbedarf die Kompetenzen dieser Instanz. A glaubt, das Verwaltungsgericht kann hier nur an die nächsthöhere Instanz weiterreichen. Diesen Eindruck festigte in der vierten Verhandlung des Tages das Auftreten eines Anwalts, der seine Frau vertrat: Die Verhandlung dauerte keine 10 Minuten; es ging nur um den Segen für die nächste Instanz. (Der Anwalt möchte aus Kompetenzgründen den Fall aber nicht selber weiterverfolgen, sondern einen Verfassungsrechtler suchen.)
Für die nächste Instanz (OVG) wurde A auf die Möglichkeit hingewiesen, Prozesskonstenhilfe zu beantragen. Wenn der Antrag abgelehnt wird, kann man vor's Sozialgericht ziehen, und dann gibt's da noch ein Landesverfassungsgericht, dessen Bedeutung A aber momentan nicht klar ist.
Person A war erfreut, daß vier Vertreter der "Boykott-Szene" seiner Verhandlung als Publikum beiwohnten. So habt A im Anschluss noch ein wenig plaudern können.
Leider konnte A wegen beruflicher Pflichten am nächsten Tag nicht zum "Runden Tisch" kommen.
Soviel erst mal für heute. Person A wird sein Urteil, sobald es vorliegt, veröffentlichen.
Viele Grüße!
Holger
Beitrag wurde am 05.07.2015 von Moderator "Uwe" anonymisiert.
Edit "Bürger":
fiktive Klarnamen anonymisiert. Bitte den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.
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Auch Olaf Kretschmann wurde - nach mehr als einem Jahr belangloser, automatisierter Zahlungs-Erinnerungen - ganz aktuell um Stellungnahme gebeten, ob er an der Klage festhalten wolle...
"Offener Brief - Ablehnung des Rundfunkbeitrags aus Gewissensgründen"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4231.msg99418.html#msg99418
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Liebe Freunde aus Berlin, dortige Kläger und "Öffentlich-Rechtliche-Beobachter"... ;)
...ein kleiner Hinweis "off-topic" aufgrund der Aktualität und damit es nicht untergeht, sondern die
potenzielle Interessentengruppe auch tatsächlich wahrnimmt (in mehrfacher Hinsicht):
Bitte den Kalendereintrag beachten...
Dradio/Berlin-Gespräch 40 Jahre KEF - Zwischen Rundfunkfreiheit & Politik 8.7.15
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14802.0.html
...und die Gelegenheit nutzen!
Diesbezügliche Absprachen/ Diskussionen dann bitte in dortigem Thread.
Danke!!! ;)
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Hallo,
dank der privaten Rückmeldung eines Besuchers "B" der Gerichtsverhandlung (VG Berlin) am 30. Juli 2015, möchte ich einige Punkte in meiner Darstellung -
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14256.msg99417.html#msg99417
- korrigieren, um keine Verwirrung zu stiften.
"Person A" (die Moderatoren des Forums bestehen auf diesen anonymisierten Sprachgebrauch, weshalb "Person A" nicht einmal mehr wagt, den Forumsnamen des Verhandlungsbesuchers "B" zu nennen!) vermischte nämlich in ihrem Report Erinnerungen aus der Verhandlung selbst und aus den Unterhaltungen rundherum.
Für die nächste Instanz (OVG) wurde A auf die Möglichkeit hingewiesen, Prozesskonstenhilfe zu beantragen. Wenn der Antrag abgelehnt wird, kann man vor's Sozialgericht ziehen, und dann gibt's da noch ein Landesverfassungsgericht, dessen Bedeutung A aber momentan nicht klar ist.
Der Richter sagte (laut Gedächtnisprotokoll von "B"), dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe zwar ans OVG gestellt werde, jedoch beim VG eingereicht und von dort aus zum OVG weitergeleitet würde und das OVG dann über diesen Antrag zu entscheiden hätte und führte weiter aus, dass sein Gericht (VG) so einen Antrag für die VG-Verhandlung bereits abgelehnt hätte, mangels Aussicht auf Erfolg; also eher ein Wink mit dem Zaunpfahl, der auf die theoretische Möglichkeit hinwies.
Wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt wird, solle man sich - nach "B"s Meinung - an ein Sozialgericht wenden können, da man als mittelloser Bürger, welcher dennoch seine Rechte wahrnehmen möchte, in dieser Mausefalle massiv sozial benachteiligt ist.
Der Hinweis aufs Sozialgericht kam also nicht vom Richter.
Vielen Dank, "B", für die Richtigstellung!
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Der RBB hat der Ruhendstellung nicht zugestimmt mit der Begründung, ein verfassungsrechtliches Verfahren sei derzeit nicht anhängig. 4 Tage später hat der Richter jetzt den Termin für die mündliche Verhandlung angesetzt. Dies schneidet sich mit der Antwort in der Person A auf die ruhende Beschwerde beim BVerfG mit dem Aktenzeichen AR 1409/15 hingewiesen hat.
Am Telefon teilte man Person A mit, dass dies vom Richter geprüft werde und er dann entscheide, ob die Verhandlung stattfindet oder nicht.
Ana
Jetzt hat Person A einen Beschluss des Gerichtes erhalten. Hierin heißt es:
Eine Aussetzung des Verfahrens ist nach Auffassung des Gerichtes nicht sachdienlich. Entsprechend §94 VwGO kann ein Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen ein Verfahren aussetzen, wenn die entscheidungserhebliche Frage etwa vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Dieses Verfahren darf nicht als offensichtlich aussichtslos anzusehen sein (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18.Aufl. 2012, §94 Rn. 4a) Das von den Klägern genannte Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages hat offensichtlich nach Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts keine Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Verfahren im Allgemeinen Register erfasst hat. Dazu heißt es in einem Merkblatt des Bundesverfassungsgerichts:
"Eingaben, mit denen der Absender weder einen bestimmten Antrag verfolgt noch ein Anliegen geltend macht, für das eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtes besteht, werden im Allgemeinen Register erfasst und als Justizverwaltungsangelegenheit bearbeitet.
Im Allgemeinen Register können auch Verfassungsbeschwerden registriert werden, bei denen eine Annahme zur Entscheidung (§93a BVerfGG) nicht in Betracht kommt, weil sie offensichtlich unzulässig sind oder unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offensichtlich keinen Erfolg haben können."
Im Übrigen war bislang kein verwaltungsgerichtliches Verfahren, in dem die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages gerügt wird, erfolgreich.
Person A wird also schon vorab mitgeteilt, wie das Verfahren am 17.07. ausgehen wird und dass die Sache insgesamt keinerlei Aussicht auf Erfolg haben wird - bis zum Bundesverfassungsgericht hinauf. Da fühlt man sich ja regelrecht demotiviert. Soll man wohl auch!!!
Weiß jemand genauer Bescheid bezüglich des "Allgemeinen Registers" des Bundesverfassungsgerichtes?
Welche Argumentation kann Person A vor Gericht denn diesbezüglich vorbringen? - hinsichtlich eines weiteren Ganges durch die Instanzen, der ja offensichtlich auch erkämpft sein will?
Ana
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Eine Aussetzung des Verfahrens ist nach Auffassung des Gerichtes nicht sachdienlich. [...] Das von den Klägern genannte Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages hat offensichtlich nach Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts keine Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Verfahren im Allgemeinen Register erfasst hat. Dazu heißt es in einem Merkblatt des Bundesverfassungsgerichts:
"Eingaben, mit denen der Absender weder einen bestimmten Antrag verfolgt noch ein Anliegen geltend macht, für das eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtes besteht, werden im Allgemeinen Register erfasst und als Justizverwaltungsangelegenheit bearbeitet.
Im Allgemeinen Register können auch Verfassungsbeschwerden registriert werden, bei denen eine Annahme zur Entscheidung (§93a BVerfGG) nicht in Betracht kommt, weil sie offensichtlich unzulässig sind oder unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offensichtlich keinen Erfolg haben können."
Die durchgestrichenen Teile dürften wohl als bloße Behauptungen qualifiziert bzw. als in diesem Falle irrelevant eingestuft werden.
Wie nachzulesen unter...
Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12931.msg91101.html#msg91101
Die Beschwerde wurde vom BVerfG in das Allgemeine Register aufgenommen und die weitere Bearbeitung zurückgestellt, wie von Hr. RA Bölck gewünscht. Zunächst bleibt abzuwarten, wie das Bundesverwaltungsgericht im Fall von "maxkraft24" (der ebenfalls von Hr. RA Bölck vertreten wird) entscheidet, falls die Revision angenommen wird.
Berufung - OVG Münster 12.03.15
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13002.msg90636.html#msg90636
Hr. Bölck möchte das BVerwG bitten, die Sache nach Art. 100 (1) GG dem BVerfG vorzulegen.
Sollte die Revision abgelehnt werden, ist der nächste Schritt zu gehen und ebenfalls Verfassungsbeschwerde einzulegen.
Dann wären schon 2 Beschwerden anhängig, die miteinander verbunden werden könnten, da es um die gleichen Rechtsfragen geht.
Das Aktenzeichen des BVerfG in meiner Sache ist AR 1409/15
...ggf. sollte sich Person A dies vom BVerfG oder vom Kläger/ Anwalt selbst bestätigen lassen bzw. dem mit der Ruhendstellung beauftragten Gericht gegenüber behaupten bzw. dieses dazu veranlassen, sich doch bitte selbst eine verlässliche Information einholen und nicht mit bloßen Vermutungen seine Entscheidung begründen möge.
Die derzeitige Begründung der Ablehnung der Ruhendstellung seitens des VG erscheinen unter diesem Licht jedenfalls als ziemlich "kühn" (gelinde ausgedrückt)...
Abgesehen davon sollte es allein schon hinreichend sein, dass aktuell mindestens(!) ein Verfahren am BVerwG anhängig ist (und damit zwei Instanzen höher als am erstinstanzlichen VG!), über das noch nicht entschieden ist!
Im Übrigen war bislang kein verwaltungsgerichtliches Verfahren, in dem die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages gerügt wird, erfolgreich.
Ich frage mich, was an dieser Randbemerkung inhaltliche Substanz sein soll, wenn nicht die selbstüberhebende und tendenziell böswillige(?) Absicht, Personen A-Z zu demoralisieren.
Empörend - wahlweise auch ein Armutszeichen...
...noch dazu, dass diese noch gar nicht *abgeschlossen* sind, insofern noch gar nicht (endgültig) "erfolgreich" sein konnten, weil diese eben erst vor dem BVerfG "erfolgreich" sein können! Meine Güte!!!
Ich erlaube mir gern, dies hier und immer wieder zu wiederholen... ;)
Allen Zweiflern oder Verzagten sei gesagt:
Bisherige und jetzige abschlägige Urteile sind NICHT mit *zukünftigen* gleichzusetzen!
Denn damit wäre jeder schlecht beraten gewesen, der auch schon in der Vergangenheit letztinstanzlich gewonnen hat ;)
Ich gebe auf...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11942.msg81265.html#msg81265
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Danke für den Rat, Person A wird an den zuständigen Richter noch einmal schreiben. RA Bölck namentlich zu erwähnen ist dabei kein Problem?
Ich frage mich, was an dieser Randbemerkung inhaltliche Substanz sein soll, wenn nicht die selbstüberhebende und tendenziell böswillige(?) Absicht, Personen A-Z zu demoralisieren.
Empörend - wahlweise auch ein Armutszeichen...
...noch dazu, dass diese noch gar nicht *abgeschlossen* sind, insofern noch gar nicht (endgültig) "erfolgreich" sein konnten, weil diese eben erst vor dem BVerfG "erfolgreich" sein können! Meine Güte!!!
Über den Einschüchterungsversuch regt sich Person A schon gar nicht mehr auf, findet es aber gut, dass Andere es auch so sehen, dass hier eigentlich nur demoralisiert werden soll. Aber da steht sie drüber und gibt nicht auf. Was sie allerdings ohne dieses Forum hier wohl längst getan hätte.
Doch über ein paar Hinweise und Ratschläge dann für die Verhandlung wäre sie nicht böse!! ;)
Gruß, Ana
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Danke für den Rat, Person A wird an den zuständigen Richter noch einmal schreiben. RA Bölck namentlich zu erwähnen ist dabei kein Problem?
Vielleicht einfach eine Mail schreiben und ihn vorher fragen wie er (Bölck) das sieht.
Rechtsanwalt Thorsten Bölck
Emailadresse: ra.boelck@t-online.de
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11251.msg83511.html#msg83511
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Danke, die Mail ist schon unterwegs.
Ana
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Habe gerade mit RA Bölck gesprochen und er würde mich vertreten - mit gewissen Aussichten auf Erfolg.
Seine Argumentation wird sein, dass das Berliner VG im Urteil zum Musterprozess Freistellungen vom Rundfunk"beitrag" nicht ausschließt. Nun werden wir einen entsprechenden Antrag beim RBB machen und diesen in die Klagebegründung einfließen lassen. Herr Bölck versucht gerade, den Gerichtstermin zu verschieben, damit das alles gut vorbereitet werden kann.
Es kostet allerdings Geld, das ich nur bedingt habe. Und vor allen Dingen denke ich, dass der Anwalt auch tatsächlich entsprechend bezahlt werden muss.
Meine Frage: Seht ihr eine Möglichkeit, mich bei der Finanzierung zu unterstützen. Mit Reisekosten zum Gerichtstermin kommt Herr Bölck auf - je nach Art der Vergütungsvereinbarung - ca. 1000,- € (letztlich noch verhandelbar).
Aber es wäre doch eine Wahnsinnssache, wenn die erste Freistellung vom "Beitrag" stattfinden würde und das auf Basis des Urteils zum Musterprozess!
Ana
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Hallo zusammen,
"Person A" liegt nun ihr schriftliches Urteil vom Berliner Verwaltungsgericht vor (Verhandlung am 30.6.2015 um 11 Uhr).
Über weite, weite Strecken hat es denselben Wortlaut wie das hier intern kursierende Musterurteil vom 22.4.2015. Ich zitiere hier also nur drei wesentliche Passagen:
"(...)
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Ein Ruhen des Verfahrens gemäß § 173 VwGO LV.m. § 251 ZPO scheidet bereits deshalb aus, weil der Beklagte nicht damit einverstanden ist. Auch eine Aussetzung des Verfahrens ist nach Auffassung des Gerichts nicht sachdienlich. Entsprechend § 94 VwGO kann ein Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen ein Verfahren aussetzen, wenn die entscheidungserhebliche Frage etwa vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Bislang hat jedoch kein Verwaltungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Entscheidung vorgelegt. Vielmehr hatte bislang keine Klage, die sich auf die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags berief, Erfolg.
A. Die Verpflichtungsklage, mit der der Kläger die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 RBStV begehrt, ist unzulässig. Eine Verpflichtungsklage ist nur zulässig, wenn der Kläger vor Klageerhebung erfolglos einen entsprechenden Antrag bei der Behörde gestellt hat (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 42 Rn. 6). Das ist hier nicht der Fall. Im Übrigen hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zugesagt, den Kläger ab Juni 2014 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, wenn er eine Bescheinigung der Sozialleistungsbehörde vorlegt, aus der sich ergibt, dass nicht nur das Einkommen des Klägers, sondern auch sein Vermögen und vorrangige Unterhaltsansprüche geprüft worden sind.
B. Die zulässige Anfechtungsklage gegen die Beitragsbescheide ist unbegründet.
Die Bescheide des Beklagten 1. Dezember 2013 und 4. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags für die Zeiträume von April bis September 2013 und Januar bis März 2014 in Höhe von monatlich 17,98 Euro sind die Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) (in der Fassung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. Dezember 2010 [GVBI. 2011,211]) i. V. m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV).
Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Kläger ist Inhaber einer Wohnung im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 RBStV in Berlin. Der Beklagte war als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV berechtigt, rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Die Rundfunkbeiträge waren jeweils bei Erlass der Beitragsbescheide trotz Fälligkeit gemäß § 7 Abs. 3 RBStV noch nicht gezahlt worden und damit rückständig. Der Beklagte war gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Rundfunks Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 6. Dezember 2012 auch berechtigt, jeweils einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro festzusetzen.
Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Landes Berlin zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20. Mai 2011 (GVBI. S. 211) sind - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung - mit verfassungsrechtlichen Vorgaben zu vereinbaren. Insoweit wird auf das Urteil der Kammer vom 22. April 2015 in dem Parallelverfahren VG 27 K 310.14 (veröffentlicht bei juris) Bezug genommen:
,,1. Das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 105, 106 GG. - (...)
Der Rundfunkbeitrag braucht nicht nach dem Einkommen der Beitragsschuldner gestaffelt zu werden. Eine solche Staffelung ist lediglich in Teilen des Steuerrechts, insbesondere bei der Einkommenssteuer von Verfassung wegen zwingend geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2005 - 2 BvL 7/00 -, juris Rn. 68). Bei Gebühren und Abgaben, die zu keiner übermäßigen Belastung führen, ist dies nicht erforderlich. Sozialen Belangen trägt die Möglichkeit der Befreiung von den Rundfunkbeiträgen in § 4 RBStV ausreichend Rechnung. Selbst wenn man der Ansicht wäre, dass die Beschränkung auf Empfänger bestimmter Sozialleistungen zu eng sei und Bezieher geringer Einkommen generell von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien wären, würde dies nicht zur Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrages führen. Vielmehr müsste insoweit eine Korrektur durch eine verfassungskonforme Auslegung der Generalklausel zur besonderen Härte in § 4 Abs. 6 RBStV erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, juris).
Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt auch keine Freiheitsrechte des Klägers. Soweit er die Ansicht vertritt, der Rundfunkbeitrag beschränke seine freie Wahl der Medien, ist das betroffene Grundrecht nicht die Menschenwürde, sondern die negative Informationsfreiheit. Insoweit wird wiederum auf das Urteil der Kammer im Verfahren VG 27 K 310.14 verwiesen:
a) Die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG) ist nicht verletzt. Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das umfasst auch das Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten (negative Informationsfreiheit). (...)
Das Gericht hält auch angesichts des weiteren Vortrags des Klägers an seiner Auffassung fest.
Auch die Ansicht des Klägers, der Rundfunkbeitrag sei seiner Höhe nach unangemessen, da er sich nicht auf die Finanzierung einer Grundversorgung beschränke, greift nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von 17,98 Euro zu einer verfassungswidrigen Überfinanzierung der Rundfunkanstalten führt. Zum einen ist nicht ersichtlich, welche Programmangebote oder Programmformate den Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überschreiten. Der Bereich der Grundversorgung ist nicht allein auf politische oder kulturelle Inhalte beschränkt, sondern umfasst auch Unterhaltungs- und Sportsendungen (BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. -, juris Rn. 129, Beschluss vom 24. März 1987 - 1 BvR 147/86 u. a. -, juris Rn. 77 und Urteil vom 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 -, juris Rn. 104). Auch die Internetauftritte der Rundfunkanstalten sind von ihrem Versorgungsauftrag gedeckt. Zum anderen hat der Gesetzgeber zur Finanzierung der Rundfunkanstalten und zur Ermittlung der Höhe des Rundfunkbeitrags ein kooperatives, dreistufiges Verfahren eingeführt, das einerseits der Programmautonomie der. Rundfunkanstalten und andererseits der durch den Funktionsauftrag begrenzten Finanzierung der Rundfunkanstalten Rechnung trägt (BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. -, juris Rn. 136, 143 ff.). Danach findet auf der ersten Stufe eine Bedarfsanmeldung durch die Rundfunkanstalten statt (vgl. § 1 RFinStV). Auf der zweiten Stufe ist durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) fachlich zu überprüfen und zu ermitteln, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend ermittelt worden ist (vgl. §§ 3 bis 6 RFinStV). Auf der dritten Stufe erfolgt die abschließende Beitragsentscheidung auf der Grundlage des Beitragsvorschlags der KEF durch die Landesregierungen und Landesparlamente (vgl. § 7 RFinStV). Der Gesetzgeber hat damit prozedurale und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die Finanzausstattung der Rundfunkanstalten und die Höhe des Rundfunkbeitrags zu bestimmen. Die Bestimmung der für die Erfüllung des Funktionsauftrags gebotenen finanziellen Ausstattung erfolgt im Rahmen dieses vorgegebenen Verfahrens. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Rundfunkbeitrags können sich daher in der Regel nur daraus ergeben, dass das Verfahren zur Bemessung des Rundfunkbeitrags an verfassungsrechtlichen Mängeln leidet. Letzteres ist weder ersichtlich noch durch den Kläger vorgetragen worden (ebenso VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13 -, Rn. 57).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. (...)"
Wer das vollständige Urteil lesen möchte, schreibe mir bitte: Ich schicke es dann rum.
Ich benötige nun in absehbarer Zeit einen kompetenten Anwalt für den Gang vor's Oberverwaltungsgericht.
Beste Grüße!
Holger
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Meine Frage: Seht ihr eine Möglichkeit, mich bei der Finanzierung zu unterstützen. Mit Reisekosten zum Gerichtstermin kommt Herr Bölck auf - je nach Art der Vergütungsvereinbarung - ca. 1000,- € (letztlich noch verhandelbar).
Liebe Ana! Liebe alle,
wäre es eventuell kostensparend, wenn man sich den Anwalt, also Herrn Bölck, teilt?
Ein Anwalt-Sharing sozusagen ...
Es geht ja hier offenbar um mehrere Berliner Verfahren, und aus meinen Erfahrungen beim Verwaltungsgericht werden die "GEZ-Verhandlungen" gern auf denselben Tag gelegt. Womöglich fanden auch die fünf VerwG-Verhandlungen am 30.6. auf Antrag der RBB-Anwältin hintereinander statt.
Für Herrn Bölck ließen sich da vermutlich zumindest Reisekosten sparen.
Gruß,
Holger
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Lieber Holger,
ich hatte den Gedanken auch schon. Ist nur relativ schwierig umzusetzen. Aber ich telefoniere heute Abend noch mal mit Herrn Bölck, da kann ich ihn mal fragen.
Gruß,
Ana
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Es sieht wie das Potsdamer/Hamburger Urteil aus. Sehr interessant scheinen aber die Seiten 11 bis 15.
In der Tat sind Seiten 11 bis 15 interessant.
Es wird über "tatsächliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs" und "Widerlegung der Vermutung der potentiellen Rundfunknutzung" geschrieben.
Gibt es eine nur "mögliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs" als Gegensatz zur "tatsächlichen Möglichkeit des Rundfunkempfangs"?
Ist die "Widerlegung der Vermutung der Rundfunknutzung" nicht automatisch eine "Widerlegung der Vermutung der potentiellen (möglichen) Rundfunknutzung?
Thats it!
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Es wird über "tatsächliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs" und "Widerlegung der Vermutung der potentiellen Rundfunknutzung" geschrieben.
Gibt es eine nur "mögliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs" als Gegensatz zur "tatsächlichen Möglichkeit des Rundfunkempfangs"?
Ist die "Widerlegung der Vermutung der Rundfunknutzung" nicht automatisch eine "Widerlegung der Vermutung der potentiellen (möglichen) Rundfunknutzung?
Genau hier möchte Anwalt Bölck gern ansetzen und sucht einen potentiellen Präzedenzfallkandidaten. Der müsste auf Grundlage dieses Urteils einen Freistellungsantrag beim RBB machen und dann nachweisen, dass er keine Empfangsgeräte besitzt bzw. dass er alles, was er per Computer und Internet tun muss ausserhalb tun kann und tut. Beim mir hat das letztlich nicht geklappt es überhaupt zu versuchen. Also, wenn es da jemanden gibt, der auf einen Präzedenzfall Lust hat - bei Herrn Bölck melden!!!
Ana
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Tag zusammen,
ich werde mich nun auch durch Anwalt Thorsten Bölck aus Norderstedt vertreten lassen. Habe gestern mit ihm telefoniert: Er hat sich gleich viel Zeit genommen. Sein Honorar ist verhandelbar, sofern es einigermaßen deutlich über den gesetzlich festgeschriebenen Verfahrensgebühren liegt. Was nicht verwundert, denn bei einem Streitwert von 500-1000 € würde ein Anwalt nur 128 € plus Reisekosten verdienen. Dafür kann man in einer so brisanten, politischen Angelegenheit kein Engagement erwarten, schon gar kein überregionales.
Wenn man sich aber zu mehreren zusammentut, lassen sich zumindest Reisekosten einsparen (d.h. unter seinen Mandanten aufteilen), da Verhandlungen auf anwältlichen Antrag auf denselben Tag gelegt werden können.
Herr Bölck hat noch Mandatskapazitäten und hat mir ausdrücklich gestattet, hier seine Kontaktdaten mitzuteilen:
Rechtsanwalt Thorsten Bölck
Telefon: 040/609 24 64 12
ra.boelck@t-online.de
Beste Grüße,
Holger
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Hallo,
ich stimme mal hier mit ein. Ich erhielt am 18.07. mein Urteil. Im Bezug auf Reise- und Übernachtungskosten sowie Abwesenheitsgeld wäre es sinnvoll wenn "wir Berliner" beim gleichen Anwalt sind. Ich telefoniere aktuell noch in Berlin rum.
Laut Aussage des Richters bei meiner Verhandlung sind derzeit ca. 150 Verfahren anhängig. Die Leute die in die zweite Instanz gehen wollen sollten sich vielleicht möglichst schnell mal treffen.
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Genau hier möchte Anwalt Bölck gern ansetzen und sucht einen potentiellen Präzedenzfallkandidaten. Der müsste auf Grundlage dieses Urteils einen Freistellungsantrag beim RBB machen und dann nachweisen, dass er keine Empfangsgeräte besitzt bzw. dass er alles, was er per Computer und Internet tun muss ausserhalb tun kann und tut.
Genau dieser Fall kam Heute am VG Berlin mit RA Bölck vor den Einzelrichter, der nach Feststellung, dass der Kläger kein Empfangsgerät hat, die Sache an die Kammer zurücküberweist, weil das Musterurteil der Kammer vom 22.4. dazu nicht reicht (so hab ich es verstanden...) Die Verhandlung wird vermutlich am 11.11. sein.
Die Leute die in die zweite Instanz gehen wollen sollten sich vielleicht möglichst schnell mal treffen.
Gab es schon ein Zusammentreffen?
Heute 18 Uhr Runder Tisch Berlin
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Kann zum Runden Tisch nicht kommen und weiß nicht, ob ich nach dem heutigen Verfahren (ich war die zweite Klägerin) überhaupt in die nächste Instanz möchte. Laut Richter darf ich ja ohnehin nicht, da der "Beitragsservice" ganz stoisch ignoriert hat, dass ich auch in unserer Wohnung lebe und immer nur den Namen meines Partners in den Briefkopf gesetzt hat, so dass ich gar nicht klageberechtig war.
Ich hatte das Gefühl, dass der Richter der RBB-Dame die Bälle zugespielt hat. Seine Antwort auf die Frage der Ruhendstellung des Verfahrens war für mich doppelt frustrierend. Zum einen spielte er der RBB-Dame den Ball zu, dem nicht zuzustimmen und zum anderen verwies er auf das Musterurteil, in dem eine Berufung - von der Kammer - nun mal nicht zugelassen wurde. Und dies tat vor dem Hintergrund dessen, dass er unmittelbar vorher RA Bölck Recht gegeben hatte, dass es durchaus diverse verfassungsmäßige Bedenken in der Sache gibt. Wo bleibt da der gesunde Menschenverstand?
Auch das nach seiner Aussage erst in 4-5 Jahren zu erwartende Urteil des Bundesverfassungsgerichtes scheint er bereits zu kennen. Schade. Mein Glaube in die deutsche Rechtsprechung ist jetzt gänzlich dahin.
Einziger schöner Moment: Der Hinweis eines Zuhörers, dass auch wer kein internetfähiges Handy hat, Radio hören kann. Nämlich, indem er mit jemandem telefoniert, der - laut genug - Radio hört.
Danke an alle, die heute da waren. Es tat gut, da nicht allein zu sitzen. Aber sinnvoll ist die ganze Veranstaltung nicht wirklich.
Gruß,
Ana
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Ich war heute dabei....
und ich muss sagen...hat alles keinen Sinn.
Das was ich heute gesehen habe in der Verhandlung...eine Phass
ich weiss was ich tue und tun muss in der Angelegenheit GEZ
Sorry, aber spielt ihr das Spiel mit.....kostet euch das nur Geld
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Hallo ana,
Danke für Deinen Mut und Einsatz für unsere Grundrechte!
Gib nicht auf. Du weißt, dass Du nicht allein bist.
Dass der Richter mit dem rbb zusammenarbeitet liegt in der Rechtsnatur der Sache RBStV, der ein Gesetz für den rbb ist, das der Richter positiv interpretiert (sh. Musterurteil). Die Argumentation von RA Bölck will er ja trotzdem "überdenken" und so bleibt die Begründung zum Urteil/Beschluß abzuwarten.
Sollten Tatsachen falsch dargestellt oder wiedergegeben worden sein, sollte Dein Anwalt auf Richtig-/Klarstellung drängen?
Gegenwärtig wird hier im Forum ja vermehrt über Aufgeben und Resignation polemisiert. Ich finde auch Forderungen nach Millionen Anhängern / Verweigerern nicht zielführend. Bekanntlich ist der Widerstand gegen den RbStV ein Kampf gegen die Macht des Geldes und die Ignoranz der Macht. Der juristische Irrtum wird noch geprüft werden! - Früher oder später! Bis dahin gilt: individueller Widerstand/Verweigerung und Solidarität. - Meine Meinung.
mit solidarischen Grüssen aus Ostbrandenburg
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Kann zum Runden Tisch nicht kommen und weiß nicht, ob ich nach dem heutigen Verfahren (ich war die zweite Klägerin) überhaupt in die nächste Instanz möchte. Laut Richter darf ich ja ohnehin nicht, da der "Beitragsservice" ganz stoisch ignoriert hat, dass ich auch in unserer Wohnung lebe und immer nur den Namen meines Partners in den Briefkopf gesetzt hat, so dass ich gar nicht klageberechtig war.
Mit dem Antrag auf Feststellung bist Du plötzlich doch klageberechtigt. Und auch wenn zuerst die Berufung nicht
zugelassen werden sollte, man kann den Antrag auf Zulassung stellen, und wenn er abgelehnt wird, kann
man schon beim BVerfG Beschwerde einlegen: der Rechtsweg ist also kürzer.
Wenn Du diesen Antrag stellst, wird wahrscheinlich sich das Gericht wieder viel Zeit nehmen, um zu entscheiden,
als wäre ruhig gestellt. Und Deine Argumente wären schon eine Instanz höher.
Die Berufung wäre auch nicht für den RBB zugelassen, wenn Du gewinnst. So war es, so weit ich weiß, in Berlin
mit der PC-Gebühr.
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Kann zum Runden Tisch nicht kommen und weiß nicht, ob ich nach dem heutigen Verfahren (ich war die zweite Klägerin) überhaupt in die nächste Instanz möchte. Laut Richter darf ich ja ohnehin nicht, da der "Beitragsservice" ganz stoisch ignoriert hat, dass ich auch in unserer Wohnung lebe und immer nur den Namen meines Partners in den Briefkopf gesetzt hat, so dass ich gar nicht klageberechtig war.
Ich hatte das Gefühl, dass der Richter der RBB-Dame die Bälle zugespielt hat.
Gruß,
Ana
Der BS hat im Briefkopf von rechtlichen Schreiben auch seinen gesamten Datensatz, der besagt, dass das Schreiben vom BS kommt.
Der BS ist nicht rechtsfähig und nicht parteifähig, aber es wird als rechtsgültig seitens des BGH anerkannt.
Hier siehst du, dass mit zweierlei Maß gemessen wird.
Bälle: Das kennt Mr. X auch. Obwohl im Zivilprozess zwei Parteien miteinander streiten und der Richter sich das anhört und anschließend ein Urteil ( Beschluss ) fällt.
Richter greifen immer wieder aktiv ein.
-
Hallo Ana,
bitte schick' mir per persönlicher Mail Deine Kontaktdaten und Deine Bankverbindung und teile Herrn Bölck bitte mit, dass er mir bestätigen darf, dass Du ihn beauftragst hast.
Wenn ich die Bestätigung erhalten habe, unterstütze ich Dich mit 50,- Euro für das aktuelle Verfahren sowie mit weiteren 100,- Euro wenn Du weitermachst.
Ich denke hier werden sich auch viele andere anschließen, so dass Du die Kosten nicht alleine tragen musst.
In der Vergangenheit wurde hier schon für einige andere Gerichtsverfahren zusammengelegt und das sollte auch so bleiben.
Es dient der Allgemeinheit, wenn Du gerichtlich gegen diese mafiaartige Zwangsfernsehanstalten vorgehst und da bin ich gerne bereit Dich zu unterstützen.
Einen schönen Abend wünscht Larsenson.
Habe gerade mit RA Bölck gesprochen und er würde mich vertreten - mit gewissen Aussichten auf Erfolg.
Seine Argumentation wird sein, dass das Berliner VG im Urteil zum Musterprozess Freistellungen vom Rundfunk"beitrag" nicht ausschließt. Nun werden wir einen entsprechenden Antrag beim RBB machen und diesen in die Klagebegründung einfließen lassen. Herr Bölck versucht gerade, den Gerichtstermin zu verschieben, damit das alles gut vorbereitet werden kann.
Es kostet allerdings Geld, das ich nur bedingt habe. Und vor allen Dingen denke ich, dass der Anwalt auch tatsächlich entsprechend bezahlt werden muss.
Meine Frage: Seht ihr eine Möglichkeit, mich bei der Finanzierung zu unterstützen. Mit Reisekosten zum Gerichtstermin kommt Herr Bölck auf - je nach Art der Vergütungsvereinbarung - ca. 1000,- € (letztlich noch verhandelbar).
Aber es wäre doch eine Wahnsinnssache, wenn die erste Freistellung vom "Beitrag" stattfinden würde und das auf Basis des Urteils zum Musterprozess!
Ana
-
Ich wäre auch mit einer Unterstützung in Form von Euronen dabei!
Sollt vielleicht auch über das Forum organisiert werden??!!
Ohmanoman
-
Ich wäre ebenfalls bereit für diese Sache zu spenden...
-
Auch ich werde Ana unterstützen.
Nur der Wille zählt.
Stärke wächst nicht aus körperlicher Kraft vielmehr aus unbeugsamen Willen
Mahatma Gandhi.
-
@ana: auch ich wäre mit einem "Beitrag" von 17,50 € dabei ;)
Gruß
Kurt
-
Ich weiß jetzt gar nicht, was ich jetzt sagen bzw. schreiben soll.... Vielleicht, dass ich zunächst das Urteil abwarte und dann entscheiden werde. Wer am Mittwoch da war weiß ja, dass ich gar nicht die eigentliche Klägerin bin. Und dazu kommt, dass ich mir unter Umständen andere Anwälte anschauen wollen würde. Eine weitere Überlegung wäre eine Zusammenfassung mehrerer Klagen vor dem OVG.
Ich danke euch erst mal für die Unterstützung, die ihr mir finanziell geben wollt. Das rührt - und beruhigt mich!!!!
Den Vorschlag, diese über das Forum zu organisieren, finde ich vernünftig. Eine andere Variante wäre, eine Vertauensperson sammelt das Geld. Vielleicht müsste man sich auch mal "outen" und treffen. Persönlich ist irgendwie besser, das wurde mir am Mittwoch klar.
Grüße für ein schönes Wochenende,
Ana
-
Guten Abend zusammen,
Ana werde ich finanziell bei jedem Gerichtsverfahren unterstützen.
Parallel werde ich politisch keine Partei mehr wählen, die sich am
mafiaähnlichen Zwangsfernsehen beteiligt.
Aktuell sind das die CSU, die CDU, die SPD, die Grünen und sehr enttäuschend
leider am schlimmsten von allen Herr Ramelow von den Linken, der am
meisten von allen Zwangsvollstrecken lässt.
Die Politiker dieser Parteien werden nie wieder eine Stimme von mir
erhalten, aber ich gehe trotzdem zur Wahl - es gibt ja noch Alternativen.
Einen schönen Abend an alle Demokraten, wünscht Larsenson.
-
Das Thema wurde von mir vom geistigen Abfall eines mittlerweile gesperrten User befreit und daher wieder geöffnet. Darunter litten einige Antworten von Stammusern, die ich ebenfalls entfernen musste, da sie keinen Bezug mehr zu den Ausschweifungen des gebannten User hatten.
Wenn wieder ein User meint, sich über unser Regelwerk hinweg zu setzen, wird er sofort gesperrt und seine mentalen Absonderungen kommentarlos gelöscht. Unsere Regeln sind keine Deko, sondern um eine fundierte Diskussionskultur zu fördern. Verschwörungs- und Reichsdeppen mögen bitte andere Häfen ansteuern – hier sind sie nicht willkommen!
Entschuldigt bitte die scharfen Worte, aber das ist unsere aller Zeit, die durch diese Leute vernichtet wird.
Danke für das Verständnis und bleiben wir bitte beim Thema!
René
Administrator
-
Hallo Ana,
bitte schick' mir per persönlicher Mail Deine Kontaktdaten und Deine Bankverbindung und teile Herrn Bölck bitte mit, dass er mir bestätigen darf, dass Du ihn beauftragst hast.
Wenn ich die Bestätigung erhalten habe, unterstütze ich Dich mit 50,- Euro für das aktuelle Verfahren sowie mit weiteren 100,- Euro wenn Du weitermachst.
Ich denke hier werden sich auch viele andere anschließen, so dass Du die Kosten nicht alleine tragen musst.
In der Vergangenheit wurde hier schon für einige andere Gerichtsverfahren zusammengelegt und das sollte auch so bleiben.
Es dient der Allgemeinheit, wenn Du gerichtlich gegen diese mafiaartige Zwangsfernsehanstalten vorgehst und da bin ich gerne bereit Dich zu unterstützen.
Einen schönen Abend wünscht Larsenson.
@ana: auch ich wäre mit einem "Beitrag" von 17,50 € dabei ;)
Gruß
Kurt
Auch ich werde Ana unterstützen.
Nur der Wille zählt.
Stärke wächst nicht aus körperlicher Kraft vielmehr aus unbeugsamen Willen
Mahatma Gandhi.
Ich wäre ebenfalls bereit für diese Sache zu spenden...
Ich wäre auch mit einer Unterstützung in Form von Euronen dabei!
Sollt vielleicht auch über das Forum organisiert werden??!!
Ohmanoman
Guten Morgen,
mein Urteil ist jetzt da und ich muss bis Ende des Monats entscheiden, ob ich weitermache. Diese Entscheidung hängt tatsächlich auch davon ab, ob ich sie finanzieren kann. Deshalb danke ich euch für die angekündigte Unterstützung und frage mich jetzt, wie wir es machen können?
Wie funktioniert das, über das Forum das Geld zu sammeln? Weiß da jemand Bescheid und könnte es in die Hand nehmen?
Ich werde am Montag mit Herrn Bölck telefonieren, wie hoch die Kosten sein werden. Er sprach letztens davon, dass es 1000 € sind. Hinzukommen die Märchensteuer und seine Reisekosten.
Vielleicht kennt jemand noch einen anderen Anwalt, günstigenfalls hier aus Berlin, den man ebenfalls befragen könnte.
Mit eurer Unterstützung mache ich weiter, auch wenn ich inzwischen sehr ernüchtert bin, was unsere deutsche Rechtsprechung betrifft.
Das Urteil kann ich leider noch nicht anhängen, es ist eine PDF und ich muss erst sehen, wie ich sie anonymisiere. Kommt aber bald.
Gruß,
Ana
Edit "Bürger":
Hier bitte vorerst keine weiteren Spendendiskussionen.
"Ana" ist kontaktiert und wird eine Mitteilung der Moderatorenschaft erhalten.
Danke für das Verständnis.
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Hallo Ana,
bitte geb' nicht auf. Wie bereits besprochen, unterstütze ich Dich mit weiteren
100,- Euro wenn Du weiterklagst. Solltest Du irgendwann in einer höheren
Instanz Erfolg haben nützt uns das allen und dafür gebe ich gerne etwas dazu.
Einen schönen Abend an Ana und an alle anderen Mitstreiter wünscht Larsenson.
Edit "Bürger":
Hier bitte vorerst keine weiteren Spendendiskussionen.
"Ana" ist kontaktiert und wird eine Mitteilung der Moderatorenschaft erhalten.
Danke für das Verständnis.
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Liebe Mitstreiter,
nun müsste Person A. aus B. ebenfalls schnellstmöglich die Klage bei VG-Berlin einreichen (Ablehnung von Widerspruch eingetroffen)...
Allerdings hört sich das ganze, was man so liest, sehr ernüchternd an. Wie sieht es aktuell die Situation in Berlin aus? Macht es Sinn eine Klage einzureichen? Wenn ja, reagiert das Berliner Gericht anders als all die, die auf Ruhendstellung plädierten?
Wie lange hat eine fiktive Person A Zeit für eine ausführliche Begründung, da ihr die Zeit davon rennt...
Person A wird wahrscheinlich die Klage erstmal ohne einer ausführlichen Begründung einreichen.
Und Ana könntest du bitte das Urteil eventuell hochladen?
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Von mir aus wird jetzt auch eine Klage gegen den ersten von fünf Beitragsbescheiden rausgehen.
Selbstverständlich werde ich klagen. Anderer Widerstand ist zwecklos. Aktuell sitzen die Landes-
rundfunkanstalten Widersprüche aus und reagieren darauf nicht mehr direkt, sondern leiten über
die Amtshilfe die Vollstreckung ein. Hier hilft daher wirklich nur die Klage mit den Hinweis an das
Gericht, dass dies so sein muss, da der RBB toter Mann spielt und überhaupt nicht auf Widersprüche
reagiert.
Der normale Rechtsweg - Bescheid - Widerpruch - Widerspruchsbescheid - Klage besteht so nicht
mehr.
Es muss jetzt auch ohne einen Widerspruchsbescheid geklagt werden. Selbstverständlich sollte
man dass Gericht auch darauf hinweisen.
Für die Begründung der Klage gibt es zwei Varianten:
a) man klagt mit bekannten Argumenten und kommt nicht durch, verzögert aber das Ganze - als Form des Widerstands
b) man gibt dem Gericht neue Informationen, die bisher so nicht berücksichtig wurden.
Ich werde zum Beispiel dies ausführen und verdeutlichen:
Größte Ungleichheit gut belegbar - 37% Singlehaushalte
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16832.msg111715.html#msg111715
Zudem werde ich klarstellen, welche Wege der RBB aktuell geht und wie mies er sich tatsächlich verhält. Mann muss den Richter damit erreichen.
LG Peli
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Und Ana könntest du bitte das Urteil eventuell hochladen?
Hallo glotzkowski,
Ana hatte das Urteil bereits in diesem Thread hier hochgeladen unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15012.msg107081.html#msg107081
Gruß, Larsenson
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Aktuell sitzen die Landesrundfunkanstalten Widersprüche aus und reagieren darauf nicht mehr direkt, sondern leiten über die Amtshilfe die Vollstreckung ein.
Oder noch anderer Weg: VG-Verhandlung ihrerseits gewonnen und erfolgreich die Berufung verhindert, stellen sie, trotz laufenden Antrags auf Zulassung der Berufung, einen Festsetzungsbescheid zu, der "ein vollstreckbarer Titel" ist und somit "die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung".
So geschehen bei meiner fiktiven Person A. Widerspruch gegen den Bescheid ist möglich, hat aber "keine aufschiebende Wirkung", was die geforderte Zahlung betrifft.
Meine Person A wird zunächst vorsorglich Widerspruch einlegen gegen den Bescheid und auf den laufenden Antrag beim OVG hinweisen, auf den der RBB -selbstverständlich ablehnend - dem Gericht bereits geantwortet hat. Man weiß also davon, dass der Antrag läuft.
Habt ihr noch Tipps für den Widerspruch?
Grüße,
Ana
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Die Meinung hier im Forum ist folgende:
Bescheide können sofort vollstreckt werden.
Wenn aber ein Antrag auf 'Aussetzung des Vollzugs' gestellt wird, muss die Behörde diesen zuerst ablehnen,
und kann erst dann vollstrecken.
Die Praxis sieht meiner Meinung nach so aus dass die Gerichte das leider nicht kümmert.
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Wenn aber ein Antrag auf 'Aussetzung des Vollzugs' gestellt wird, muss die Behörde diesen zuerst ablehnen, und kann erst dann vollstrecken.
Was, wenn im Zuge der VG-Klage die Aussetzung bereits bestätigt wurde.
Gilt das dann noch immer oder muss der Antrag neu gestellt werden?
Ana
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@ana
Da bei deiner fiktiven Person A ja bereits Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG läuft, somit also zwingend ein Anwalt involviert ist, wäre es doch sinnvoll für Person A, nunmehr diesen Anwalt dazu zu befragen - und dann hier zu berichten.
Es steht vermutlich die Frage, ob
a) der neue FestsetzungsBESCHEID überhaupt ein "neues" Ereignis ist, dem wieder separat widersprochen werden muss...
...oder ob
b) dieser nicht vielmehr in das bereits laufende Klageverfahren eingegliedert bzw. die Klage um diesen Bescheid erweitert werden könnte bzw. sollte.
Letzteres würde mir persönlich sinnvoller erscheinen, da das Verfahren ja die Rechtmäßigkeit der Forderung bzw. deren (Un-)Rechtsgrundlage dem Grunde nach angreift.
Insofern mögen ARD-ZDF-GEZ doch bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache weitere Festsetzungen gefälligst unterlassen.
Außerdem @ana und auch andere:
Rechtsberatung und Fragen, deren Beantwortung Gefahr läuft, als Rechtsberatung gedeutet zu werden, sind im Forum nicht zulässig.
Daher bitte immer und überall konsequent den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.
Die Moderatoren haben viele andere Dinge zu tun, als immer wieder darauf hinzuweisen oder gar Beiträge entsprechend anzupassen.
Das Forum ist auf die Unterstützung seiner Mitglieder angewiesen.
Danke daher für die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
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Hallo Bürger;
hier die fiktive Antwort eines fiktiven Anwalts.
Person A hat die Fragen genau so, wie du sie formuliert hast, an den fiktiven Anwalt geschickt:
Jedem neuen Bescheid muss widersprochen werden, um ihn nicht bestandskräftig werden zu lassen.
Wenn der ablehnende Widerspruchsbescheid kommt, kann die dann -wenn gewünscht- zu erhebende Klage nicht im Wege einer Klageerweiterung in eine Klage mit einbezogen werden, da das Klageverfahren mit dem Erlass des Urteils des VG abgeschlossen ist. Es müsste dann eine neue Klage erhoben werden.
Da die Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe -leider- wegen der gesetzlichen Regelung weiterhin jeden Monat entsteht, darf RBB entsprechende Bescheide erlassen - das ist nicht gehemmt.
Grüße, Ana
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Da die Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe -leider- wegen der gesetzlichen Regelung weiterhin jeden Monat entsteht, darf RBB entsprechende Bescheide erlassen - das ist nicht gehemmt.
Interessant ist dass gesetzliche Regeln beachtet werden müssen, obwohl vom Ursprung her diese Sache schon gesetzwidrig ist...
Dennoch darf ein Syndikatmitglied "RBB" sich auf dieses "Gesetz" berufen?!
(Sorry, wollte nicht vom Thema abweichen!)
Wenn der ablehnende Widerspruchsbescheid kommt, kann die dann -wenn gewünscht- zu erhebende Klage nicht im Wege einer Klageerweiterung in eine Klage mit einbezogen werden, da das Klageverfahren mit dem Erlass des Urteils des VG abgeschlossen ist. Es müsste dann eine neue Klage erhoben werden.
Könnte aber mit einbezogen werden - wenn man wollte...
Es lässt aber wieder die Willkür der »unabhängigen« aber weisungsgebundene Richter erkennen!
Absolute und tiefgründige Rechtsbeugung / Sinnlosigkeit / vom Verständnis her aus der Norm gerissen! "Dummverkaufen!"
Wenn aber ein zweiter negativer Widerspruchsbescheid zugestellt wird, kann dieser aber in einer Klage miteinbezogen werden -
Voraussetzung dazu wäre dann dass auf den "Ersten" noch nicht geklagt wurde (da noch kein Urteil)!?
Ich hoffe das es bald zum Ende kommt! Man wird ja krank...
Hypothetisch gesehen...
Edit "Bürger" @alle:
Hier bitte keine weiteren Sonderfälle vertiefend behandeln, die vom Eingangsbeitrag abschweifen - ansonsten muss der Thread der Thementreue und Übersicht wegen geschlossen werden.
Das Kern-Thema dieses Threads hier lautet
Musterverfahren VG Berlin (Az. 27 K 310.14) > an Klage festhalten?
Danke für die Berücksichtigung.