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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: seppl am 16. Mai 2015, 11:35
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Laut RBStV wird
als Inhaber jede Person vermutet, die 1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder 2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
Das ist soweit Gesetz... und könnte auf einer realistischen Annahme beruhen
Allerdings kommt nun bei der sogenannten Direktanmeldung, d.h. wenn der Wohnungsinhaber sich nicht meldet, die Vermutung hinzu, dass er allein für die Wohnung beitragspflichtig ist. Er wird als Singlewohnungsinhaber eingestuft.
Und das steht nicht im Gesetz und ist - aufgrund der Tatsache, dass es nur rund 40% Singlehaushalte in Deutschland gibt - auch überhaupt nicht realistisch oder vermutbar.
Hintergrund ist, dass der Beitragsservice nach dem Datenabgleich mit den Meldeämtern keine Informationen darüber erhält, wer mit wem zusammenwohnt. Aus den Meldedaten lassen sich darauf keine Rückschlüsse ziehen.
Beispiel:
Der Beitragsservice erhält die (hier fiktiven) Daten
Peter Panzig, Karlstrasse 13, 21883 Zwickendorf
Berta Bolle, Karlstrasse 13, 21883 Zwickendorf
Claudia Klabuster, Karlstrasse 13, 21883 Zwickendorf
Es gibt nun diverse Wohnkonstellationen, in denen die Personen wohnen könnten, wovon die der 3 Singlewohnungen nur eine Einzige ist.
- Sie könnten alle in einer WG wohnen - 1 Beitrag fällig
- Es ist ein Mehrparteienhaus, Peter und Berta wohnen zusammen, Claudia wohnt allein - 2 Beiträge fällig
- Es ist ein Mehrparteienhaus, Peter, Berta und Claudia wohnen alle drei allein - 3 Beiträge fällig
Die Wahrscheinlichkeit der Singlewohnungkonstellation ist 1: (Anzahl der Personen, die unter der exakt gleichen Anschrift gemeldet sind). Also ab 3 Personen mit der gleichen Anschrift die Unwahrscheinlichere.
Nun kann es Gründe geben, sich nicht zurückzumelden:
- LMAA GEZ
- Sie wohnen alle in einer WG, Peter bezahlt schon seit immer seinen Rundfunkbeitrag (Buh!). Berta und Claudia werden angeschrieben (Datenabgleich), denken sich aber: Muss ein Irrtum sein, Peter bezahlt ja für unsere Wohnung und kümmern sich nicht weiter darum.
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Der Beitragsservice legitimiert die Direktanmeldung mit der im RBStV niedergelegten Inhabervermutung, setzt aber - nicht gesetzlich gestützt - noch die eher unwahrscheinliche Vermutung der Singlebewohnerschaft dazu um den Vollstreckungsvorgang beginnen zu können.
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Der Beitragsservice legitimiert die Direktanmeldung mit der im RBStV niedergelegten Inhabervermutung, setzt aber - nicht gesetzlich gestützt - noch die eher
unwahrscheinliche Vermutung der Singlebewohnerschaft dazu um den Vollstreckungsvorgang beginnen zu können.
Aber ist es denn nicht so, dass man uerst aufgefordert wird, sich zu einer möglicherweise zu erfolgenden Anmelsung zu äußern, indem man mitteilt, ob schon
bezahlt wird.
Erst wenn diese Stellungnahme ausbleibt, wird zwangsangemeldet.....
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Es wird ja immer so schön formuliert:
"Zahlen Sie oder eine Mitbewohnerin oder ein Mitbewohner bereits für diese Wohnung, oder ist eine Anmeldung beim BS erforderlich?"
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Ja, das stimmt schon, aber wo ist die gesetzliche Grundlage dafür, eine Singlewohnung zu vermuten, wenn sich keiner meldet? Die Wahrscheinlichkeit dafür ist gering. Der Beitragsservice schreibt viel in seinen Briefen...
Was ich meine ist: Es ist ja schon etwas windig, eine Beitragspflicht darauf aufzubauen, dass jemand sich nicht meldet, aber daraus dann auch noch auf statistisch eher unwahrscheinliche Wohnverhältnisse zu schließen, ist etwas zuviel.
Selbst wenn man dem BS schreibt, dass jemand Anderes bezahlt, aber keine Beitragsnummer angibt, wird der Singlestatus nicht verworfen bzw. überprüft.
Es wird schon seine datenschutzrechtliche Gründe haben, warum der BS nicht wissen soll, wer mit wem zusammenwohnt.
Dies wird mit der Angabe der Beitragsnummer des mitwohnenden Zahlers ausgehebelt.
Es wird auch seine Gründe haben, warum auf der Webseite des BS kein Formular zu finden ist, auf dem man die Beitragsnummer des mitwohnenden Zahlers angeben kann, um nicht zur Zahlung herangezogen zu werden.
Das würde wohl o.g. datenschutzrechtlichen Gründen widersprechen.
Es wird ja immer so schön formuliert:
"Zahlen Sie oder eine Mitbewohnerin oder ein Mitbewohner bereits für diese Wohnung, oder ist eine Anmeldung beim BS erforderlich?"
Die Formulierung klingt auch verdächtig unverpflichtend, so als Frage. Ich kenne auch eine andere Formulierung:
Sollte die Wohnung jedoch bereits unter dem Namen einer Mitbewohnerin/ eines Mitbewohners angemeldet sein, so teilen sie uns bitte unbedingt den Namen und die Beitragsnummer (früher Teilnehmernummer) des Beitragszahlers mit. Für Ihre Mitteilung nutzen Sie bitte den beigefügten Antwortbogen.
Aber auch hier ist keine verpflichtende gesetzliche Grundlage erwähnt. Das Wort "unbedingt" beinhaltet sie nicht.
Dadurch, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Angabe des Beitragszahlers der Wohnung anscheinend nicht gegeben ist, kann der Antwortbogen (Nicht online erhältlich) mit Unterschrift als Beweis der freiwilligen Auskunft über Bewohnerdaten und Zustimmung zu deren Benutzung durch den BS gewertet werden.
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Was ich meine ist: Es ist ja schon etwas windig, eine Beitragspflicht darauf aufzubauen, dass jemand sich nicht meldet, aber daraus dann auch noch auf statistisch eher unwahrscheinliche Wohnverhältnisse zu schließen, ist etwas zuviel.
Das scheint für den BS der einzige Weg zu sein, auch den letzten "Beitragsschuldner" dran zu kriegen.
Vom Auskunftsersuchen bis hin zum Bescheid. Mich wundert da eher, daß auf die Vermutung hin ein Bescheid erstellt wird. Aber da greift dann wohl dieses Gesamtschuldner-Ding .... einer muß zahlen! Und wenn du uns nicht sagst wer zahlt, dann bekommst du eben den Bescheid und muß dich erklären. Nur zu sagen, daß jemand zahlt geht nicht durch, weil es nicht überprüfbar ist.
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@Carina: Du gehst leider automatisch davon aus, dass das, was in den Briefen des Beitragsservice drinsteht auch immer einen gesetzlichen Hintergrund hat. ist aber nicht so.
Wenn es nicht verpflichtend ist, die Beitragsnummer des mitwohnenden Zahlers anzugeben, können darauf ohne gesetzliche Regelungen auch keine rechtmäßigen Verwaltungsakte aufgebaut werden.
Natürlich wird es gemacht, aber das heisst nicht, dass es rechtens ist.
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Natürlich wird es gemacht, aber das heisst nicht, dass es rechtens ist.
Richtig. Anderes Beispiel hierzu: Die vermeintlichen Ratenzahlungsvereibarung, die man mit dem Beitragsservice geschlossen haben soll. In rechtlicher Hinsicht ist eine Ratenzahlungsvereinbarung eine Stundung. Das Sonderverwaltungsrecht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sieht aber keinerlei gesetzliche Regelungen über Stundungen vor. Frage daher: Auf welcher rechtlichen Grundlage werden fällige "Beiträge" gestundet? Ganz davon abgesehen ist es eine Frechheit, schlichtweg zu behaupten, man habe eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen, wenn dies überhaupt nicht geschehen ist. Gibt es dagegen nicht irgend eine Handhabe?
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Ganz davon abgesehen ist es eine Frechheit, schlichtweg zu behaupten, man habe eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen, wenn dies überhaupt nicht geschehen ist. Gibt es dagegen nicht irgend eine Handhabe?
Möglicherweise: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12552.msg84479.html#msg84479
Hinzu kommt möglicherweise ein Unterlassungsanspruch wg. Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
In der Rspr. ist eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei rechtswidriger Zusendung von Briefwerbung anerkannt:
Zunächst OLG Stuttgart, Urteil vom 21.08.1987 - 2 U 33/87
https://www.jurion.de/Urteile/OLG-Stuttgart/1987-08-21/2-U-33_87
Und OLG Frankfurt, Urteil vom 18.05.1988 - 21 U 61/87
https://www.jurion.de/Urteile/OLG-Frankfurt_am_Main/1988-05-18/21-U-61_87
Später BGH, Urteil vom 20.12.1988 - VI ZR 182/88 (Unterlassungsanspruch wg. Besitzstörung und Eigentumsbeeinträchtigung)
https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1988-12-20/VI-ZR-182_88
Ob diese Rspr. auf rechtswidrige Briefsendungen des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio übertragen werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls und eine Frage für Juristen.
Ja, das stimmt schon, aber wo ist die gesetzliche Grundlage dafür, eine Singlewohnung zu vermuten, wenn sich keiner meldet?
[...]
Ich kenne auch eine andere Formulierung:
Sollte die Wohnung jedoch bereits unter dem Namen einer Mitbewohnerin/ eines Mitbewohners angemeldet sein, so teilen sie uns bitte unbedingt den Namen und die Beitragsnummer (früher Teilnehmernummer) des Beitragszahlers mit. Für Ihre Mitteilung nutzen Sie bitte den beigefügten Antwortbogen.
Aber auch hier ist keine verpflichtende gesetzliche Grundlage erwähnt. Das Wort "unbedingt" beinhaltet sie nicht.
Dadurch, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Angabe des Beitragszahlers der Wohnung anscheinend nicht gegeben ist, kann der Antwortbogen (Nicht online erhältlich) mit Unterschrift als Beweis der freiwilligen Auskunft über Bewohnerdaten und Zustimmung zu deren Benutzung durch den BS gewertet werden.
In der Tat ist es auffällig, wie oft der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio in seinen Schreiben etwas vom Adressaten verlangt, ohne dass auf die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage hingewiesen wird. Fehlt der Hinweis auf die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, dann fällt es dem -- zumeist juristisch nicht vorgebildeten -- Adressaten schwer, das Schreiben auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.
Wenn der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio nun bspw. verlangt, dass Auskunft über Mitbewohner erteilt werden soll, stellt sich also die Frage, ob es eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage hierfür gibt.
1. Wenn es eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt (möglicherweise bei § 8 Abs. 3, 4 und § 9 Abs. 1 RBStV zu suchen), dann stellt sich die Frage, ob der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio nicht dazu verpflichtet ist, auf die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage hinzuweisen oder gar das Verlangen zu begründen; nicht zuletzt, weil ein solches Verlangen möglicherweise ein Verwaltungsakt ist.
2. Wenn es keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt, dann ist das Verlangen wohl rechtswidrig.
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2. Wenn es keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt, dann ist das Verlangen wohl rechtswidrig.
Ein Verlangen des Beitragsservice kann eigentlich erstmal nicht rechtswidrig sein. Es hat ohne gesetzliche Grundlage nur eben bittenden Charakter.
Der BS hat aber Formulierungen, die glauben machen, es gäbe gesetzliche Bestimmungen.
Füllt man daher das genannte Antwortscheiben zur Nennung des mitwohnenden Zahlers aus, so ist es eine Auskunft, die man dem BS freiwillig gibt. Eine gesetzliche Bestimmung, die im Zusammenhang mit dem Rundfunkbeitrag die Nennung der Mitbewohner verlangt, ist mir nicht bekannt. Bei leerstehenden Wohnungen kann der Eigentümer/ Vermieter verpflichtet werden, Namen zu nennen. Das ist aber hier nicht übertragbar, weil Bewohner ja bekannt sind. Sie können nur nicht in Zusammenhang gebracht werden.
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So, hier noch der Nachweis, dass zwar zu vielen Sachen Angaben gemacht werden müssen, jedoch keine Pflicht besteht, Angaben zu zahlenden Mitbewohnern zu machen:
Aus dem Antwortbogen:
Hinweis: Gesetzlich zur Auskunft verpflichtet ist jeder Beitragsschuldner und jede Person, bei der Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner ist (§9 Abs.1 RBStV). Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann Auskunft über diejenigen Tatsachen verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum der Beitragspflicht betreffen.
Dazu aus dem RBStV:
§ 9 Abs.1
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs.4 genannten Daten verlangen.
Dazu aus dem RBStV:
§ 8 Abs.4
Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner der zuständigen Landesrundfunkanstalt folgende, im Einzelfall erforderliche Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
1. Vor- und Familienname sowie frühere Namen, unter denen eine Anmeldung bestand,
2. Tag der Geburt,
3. Vor- und Familienname oder Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und seines gesetzlichen Vertreters,
4. gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,
5. letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners,
6. vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte,
7. Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte,
8. Beitragsnummer,
9. Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
10. Zugehörigkeit zu den Branchen und Einrichtungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1,
11. Anzahl der beitragspflichtigen Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen und
12. Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.
Alle Angaben beziehen sich im privaten Bereich um den Auskunftspflichtigen als Individuum. Es werden keine Angaben in Bezug zu anderen Personen gefordert. Es gibt in diesem §en keinen Absatz, in dem steht, dass man den zahlenden Mitbewohner oder dessen Beitragsnummer angeben muss. Also gibt es keine Grundlage dafür, es einzufordern.
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Peter Panzig, Karlstrasse 13, 21883 Zwickendorf
Berta Bolle, Karlstrasse 13, 21883 Zwickendorf
Claudia Klabuster, Karlstrasse 13, 21883 Zwickendorf
Ergänzende Information: Zumindest in Berliner Mietswohnungen wird nach Etage, Vorderhaus/Seitenflügel + Wohnung links / rechts angeschrieben.
Der Fall "Mehrparteienhaus" fällt hier also weg.
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So, hier noch der Nachweis, dass zwar zu vielen Sachen Angaben gemacht werden müssen, jedoch keine Pflicht besteht, Angaben zu zahlenden Mitbewohnern zu machen:
[...]
Es gibt in diesem §en keinen Absatz, in dem steht, dass man weder den zahlenden Mitbewohner, noch seine Beitragsnummer angeben muss. Also gibt es keine Grundlage dafür, es einzufordern.
Es geht aber - im Gegensatz zur Andeutung des Thread-Betreffs und einmal ungeachtet fehlender Zustellung - einer Vollstreckung i.d.R. noch ein Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID voraus.
Dieser bietet i.d.R. mit einem Widerspruchs ein Rechtsmittel, mit welchem die Bestandskraft dieser Forderung/ dieses "vollstreckbaren Titels" angefochten und somit der Grundlage einer ansonsten folgenden Vollstreckung die Substanz entzogen werden kann.
Wer dieses Rechtsmittel nicht nutzt, riskiert nach bisheriger Kenntnis, dass selbst ein fehlerhafter Bescheid rechtskräftg wird.
Ob dies auch in Fällen einer ungerechtfertigten Mehrfach-Veranlagung für eine Wohnung so gelten würde, bliebe erst herauszufinden.
Meine bescheidene These dazu wäre, bei solcherlei nicht legitimierten Fremd-/ Zwangs-Anmeldungen und in Folge Mehrfach-Festsetzungen innerhalb einer Wohnung spätestens auf einen (im Zweifel nachweislich) zugestellten/ bekanntgegebenen Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID zu reagieren...
...ggf. mit einer Zurückweisung wegen Nichtigkeit - jedoch mindestens hilfsweise auch mit einem regulären Widerspruch, da nicht gesichert ist, inwiefern eine alleinige "Zurückweisung" im Zweifel als zulässiges Rechtsmittel anerkannt bzw. notfalls als Widerspruch i.S.d. Rechtsbehelfsbelehrung "umgedeutet" wird.
Als Grund könnte angegeben werden:
"Es besteht für mich keine Beitragspflicht, da für die Wohnung bereits ein anderes Beitragskonto besteht."
Ab hier könnte man dann wieder weiterphilosophieren, inwiefern man gem. obiger umfangreicher Darlegungen die Daten des bereits existierenden Beitragskontos in der Wohnung überhaupt herauszugeben verpflichtet ist... ;)
Klingt nach einer schönen undurchsichtigen Suppe, was hier mit dem sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" fabriziert wurde... ;)
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@mini: Danke für das Beispiel! (und Darstellung eines Denkfehlers)
Auch wenn die Adressen lauten würden
Peter Panzig, Karlstrasse 13, Vorderhaus 1.Stock Whg links, 21883 Zwickendorf
Berta Bolle, Karlstrasse 13, Vorderhaus 1.Stock Whg links, 21883 Zwickendorf
Claudia Klabuster, Karlstrasse 13, Vorderhaus 1.Stock Whg links, 21883 Zwickendorf
würden alle drei getrennt angeschrieben werden und bei Nichtmeldung als Singlehaushalte behandelt werden.
Eine Zusammenveranlagung läuft nur über die Angabe einer Beitragsnummer eines zahlenden Mitbewohners.
Die Struktur des "Wer wohnt mit wem zusammen?" ist datentechnisch beim Beitragsservice nicht über die Meldeanschrift ablesbar. Auch wenn man es als normaler Mensch in obigen Beispiel durch kurzes Nachdenken erfassen kann.
Peter Panzig, Karlstrasse 13, 21883 Zwickendorf
Berta Bolle, Karlstrasse 13, 21883 Zwickendorf
Claudia Klabuster, Karlstrasse 13, 21883 Zwickendorf
Ergänzende Information: Zumindest in Berliner Mietswohnungen wird nach Etage, Vorderhaus/Seitenflügel + Wohnung links / rechts angeschrieben.
Der Fall "Mehrparteienhaus" fällt hier also weg.
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Und noch was:
Im Datenschutzmerkblatt des Beitragsservice
http://www.rundfunkbeitrag.de/ueber_uns/datenschutz_merkblatt/
werden ausschließlich personenbezogene Daten genannt!
Die Daten über Wohn- oder Zahlungsverhältnisse mit anderen Personen gehören sicher nicht dazu!
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Aus allen vorgenannten Gründen heraus sollten wir eine Aktion starten, dergemäß
jeder Angemeldete/ Erfasste über seine bei ARD-ZDF-GEZ gespeicherten Daten Auskunft verlangt.
Dies würde einerseits ein Erkenntnisgewinn für jeden sein...
...und andererseits natürlich auch weiteres Arbeitspensum für diese "Vereinigung" ;) ;D
Dabei sollte jeweils eine zackige Frist von max. 14 Tagen gewährt werden, um dort entsprechend Handlungsdruck aufzubauen - begründet werden könnte dies u.a. damit, dass diese Informationen für die Ausarbeitung von Widerspruch/ Klage dringend erforderlich sind.
Außerdem sollten betroffene Zweit-Angemeldete (nach dem im Eingangsbeitrag beschriebenen Szenario) spätestens mit dem Widerspruch gegen einen Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID die Löschung ihrer Daten und einen diesbezüglichen Nachweis verlangen.
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Eine beliebige Person X, die diesen datenschutzrechtlichen Aspekt in ihrer Klage mit einarbeiten möchte, könnte einen Schriebs in folgender Form aufsetzen (wenn nicht schon im Widerspruch behandelt):
Beitragsgelder von XX.XX.XXXX bis XX.XX.XXXX
Sehr geehrte Rundfunkdamen und -herren,
Sie haben mich aufgefordert Geld für Ihr Programm zu entrichten. Dafür hatten Sie mir Zahlungsbescheide vom XX.XX.XXXX, XX.XX.XXXX und XX.XX.XXXX zukommen lassen.
Ich blicke einer richterlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit Ihrer Forderungen entgegen und benötige für die Ausarbeitung meiner Klageschrift weitere klagerelevante Daten. Da Sie es bisher versäumt haben meinen Widersprüchen vom XX.XX.XXXX, XX.XX.XXXX und XX.XX.XXXX in einer rechtsgültigen Form zu entgegnen fordere ich Sie hiermit auf mir Auskunft über sämtliche bei Ihnen gespeicherten Daten über meine Person zu erteilen.
Reagieren Sie (auf diese Aufforderung hin) nicht innerhalb von XX Tagen nach Zustellung werde ich dieses Schreiben als Kopie meiner Klage beifügen und damit eine ihrerseits fehlende Mitwirkung - unsere Streitigkeit auf Rechtswegen beilegen zu wollen - aufzeigen.
Person X
... Natürlich nicht an BS, sondern an die fordernde LRA, und zwar nachweislich! ;)
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Danke "rundfunkgegner" für diesen Vorschlag.
... Natürlich nicht an BS, sondern an die fordernde LRA, und zwar nachweislich! ;)
Die Frage ist allerdings - da ja keiner so recht weiß, was bei wem gespeichert ist - ob nicht vielleicht doch sogar alle Beteiligten, also
- sowohl Landesrundfunkanstalt
- als auch Beitragsservice der jeweiligen Landesrundfunkanstalt
- als auch Beitragsservice Köln angefragt werden sollten.
Vielleicht gar auch die Beitragsservice-Ableger der anderen Landesrundfunkanstalten...?
Und vielleicht gar auch all die anderen Landesrundfunkanstalten selbst...?
Der Meldedatenabgleich ist so was von ausufernd, dass ich dort jedenfalls niemandem auch nur noch einen fingerbreit traue...
Die entsprechenden Kontakte finden sich u.a. unter
Kontakte/ Adressen der Landesrundfunkanstalten (alphabetisch nach Bundesländern)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5622.0.html
Kontakte/ Adressen des "Beitragsservice" (alphabetisch n. Landesrundfunkanstalt)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7830.0.html
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Die Frage ist allerdings - da ja keiner so recht weiß, was bei wem gespeichert ist - ob nicht vielleicht doch sogar alle Beteiligten, also
- sowohl (1) Landesrundfunkanstalt
- als auch (2) Beitragsservice der jeweiligen Landesrundfunkanstalt
- als auch (3) Beitragsservice Köln angefragt werden sollten.
(1) und (2) ist für meine Begriffe ein und dasselbe. Adressat ist die (wohl rechtsfähige?) LRA; und wie die LRA ihre Abteilungen intern schimpft ist mir doch einerlei.
Hingegen ist BS in Köln (3) wie allgemein bekannt nicht rechtsfähig - damit dürfte sich eine Anfrage an BS erübrigen, da man mit einem Ergebnis daraus (sei es eine Antwort oder auch keine Antwort) nicht weiterarbeiten kann bzw. der Schuss nur in's Leere laufen würde.
Es gilt stets: In "Rundfunkbeitrags"-relevanten Angelegenheiten sich an bzw. gegen den vermeintlichen Gläubiger - nämlich die fordernde LRA - wenden!
Dein Vorschlag - Bürger - auch bei den anderen LRAen gespeicherte Daten anzufragen ist interessant wie kompliziert zugleich. :D
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Also ich hatte 2013 bei
NDR/ZDF/Deutschlandradio und Beitragsservice jeweils meine Daten abgefragt.
Von NDR ZDF und Deutschlandradio erhielt ich die Antwort, dass sie bei Weiterleitung zum Beitragsservice die Information bekommen hätten, dass bereits eine Anfrage dort vorliegt und sie somit mein Schreiben als erledigt ansehen.
Sie sind also zentral über den BS verbunden.
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Sie sind also zentral über den BS verbunden.
Versteht mich nicht falsch.
Wenn, dann wöllte ich auch explizit wissen, ob ARD, ZDF, Dradio und all die eigenen Entitäten nicht ggf. doch ihre eigenen Datenbanken pflegen. Daher wöllte ich von jeder einzelnen dieser Entitäten explizit die Auskunft, dass diese *keine* Daten von mir gespeichert haben.
Eine Aussage, dass "bereits eine Anfrage beim Beitragsservice vorliegt und somit die Anfrage als erledigt" angesehen wird, wäre ein Ausweichen und keine zweifelsfreie Antwort auf die Anfrage.
...aber da das Thema der Daten-Abfrage wohl ohnehin schon zu sehr vom Kern-Thema des Threads abdriftet, sollten wir vielleicht besser wieder dahin zurückkehren ;)
Findet jemand heraus, ob das Thema einer
Selbstauskunft / Auskunft über gespeicherte Daten
http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_auf_Selbstauskunft
im Forum bereits einen eigenständigen Thread hat?
Falls nicht, so sollten wir dies in Erwägung ziehen.
Danke für die Mitwirkung.