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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Berlin => Thema gestartet von: oliverM am 12. Mai 2015, 07:30
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Guten Morgen allerseits!
(und gleich meine Entschuldigung, dass ich hier in die laufende Debatte einen neuen Fall einbringe... aber einen extra Thread eroeffnen erscheint noch unsinniger).
Folgender hypothetischer Fall koennte sich so im Umfeld des Berliner Runden Tisches abgespielt haben:
Person F hat vom Beitrags"service" Infopost + irgendwann mal eine Mahnung (keinen Festsetzungs- oder Beitragsbescheid!) erhalten. Auf die Mahnung hat sie Widerspruch eingelegt, per Einschreiben, Rueckschein ist vorhanden. Vermutlich treffen auch Befreiungstatbestaende zu (ist aber nicht ganz eindeutig). Nun kam vom Finanzamt die Pfaendungsankuendigung, wobei sich das FA auf Bescheide(!) berief, die niemals angekommen sind. Es ist wohl aber so, dass im Wohnhaus von Person F immer mal Post abhanden gekommen ist... das wuerden wohl auch mehrere Nachbarn bezeugen koennen. Die Pfaendungsankuendigung ist uebrigens per Stempel "unterschrieben".
Ein Widerspruch ans FA - auch mit Einschreiben & Rueckschein - wurde ebenso ignoriert wie offenbar der Widerspruch an den RBB. Stattdessen wurde direkt die Rueckzahlung aus der Steuererklaerung 2013 gepfaendet. Lt. Telefonat ist das Geld bereits an den RBB ueberwiesen worden, einzige Moeglichkeit sei wohl eine Klage gegen den RBB.
Aus meiner Sicht ein komplettes Umgehen des Rechtsweges - keine Bescheide, obwohl sich das FA darauf beruft, Widersprueche sowohl seitens RBB als auch FA komplett ignoriert trotz evtl. Befreiungstatbestand.
Welche Moeglichkeiten hat Person F jetzt?
Edit "Bürger":
In eigenen Thread ausgelagert, da prinzipiell andere Fallkonstellation als unter
Erfahrung Zahlungsaufforderung - Beginn Zwangsvollstreckung in Berlin
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13893.0/topicseen.html
Danke für das Verstandnis.
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Ein Widerspruch ans FA - auch mit Einschreiben & Rueckschein - wurde ebenso ignoriert wie offenbar der Widerspruch an den RBB. Stattdessen wurde direkt die Rueckzahlung aus der Steuererklaerung 2013 gepfaendet. Lt. Telefonat ist das Geld bereits an den RBB ueberwiesen worden, einzige Moeglichkeit sei wohl eine Klage gegen den RBB.
Aus meiner Sicht ein komplettes Umgehen des Rechtsweges - keine Bescheide, obwohl sich das FA darauf beruft, Widersprueche sowohl seitens RBB als auch FA komplett ignoriert trotz evtl. Befreiungstatbestand.
Welche Moeglichkeiten hat Person F jetzt?
Der bescheidenen Meinung von PersonX (der noch nicht in dieser Situation ist) bliebe nur noch die Klage gegen das vollstreckende Finanzamt. PersonX hat sich allerdings bislang noch nie so wirklich mit dieser Situation nach einer Pfändung beschäftigt.
PersonX hat dagegen bislang immer gute Erfahrungen gemacht, schnell anzurufen und erst einmal grundsätzliches zu klären. Dann die eigene Zusicherung, daß ... schriftlich mitgeteilt wird.
Das immer mit Name des Sachbearbeiters des Vorschreibens + dessen Zimmernummer sofort auf den Umschlag und auf das Schreiben drauf.
Sehr geehrte Frau ...
Das persönlich in den Hausbriefkasten eingeworfen (geht in Berlin relativ gut).
Nach den bisherigen Erfahrungen von PersonX müßte es mehrere Vollstreckungsankündigungen gegeben haben.
1. Anschreiben.
2. Hausbesuch.
3. Konkrete Ankündigung
...
PersonX hat (1) erhalten, dann mit Telefonat + Schreiben interveniert, dann kam zweites Schreiben vom Innendienst, da erneut mit Telefonat + Schreiben interveniert, nun dürfte das zurück zum RBB gehen.
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Hi mimi,
danke fuer Deine Infos! Nach meinem Verstaendnis hat Person F auch direkt mit dem FA telefoniert - uebrigens wie sich im Nachhinein herausstellte mit derselben Bearbeiterin die auch die Pfaendung vorgenommen hat - und wurde dort um einen knappen Widerspruch direkt ans FA gebeten, womit der Fall an den RBB zurueckgegeben werde. Fuer das Telefonat gibt es 2 Zeugen. Offensichtlich ist dieser Widerspruch (trotz Rueckschein) ignoriert worden.
Gruselig, das ganze. Kein Bescheid - Pfaendung also auf Vertrauen dass der RBB schon Recht habe, keine Moeglichkeit des Widerspruchs (bzw. dieser wird schlichtweg ignoriert), und ob ein Anwalt in dem Falle taetig wird (zumal keine RS-Versicherung vorhanden und PKH wegen aktueller Arbeitssituation auch unwahrscheinlich)...
Gruesse!
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Ja, die Zustände in Berlin sind wirklich gruselig: Es bedarf nicht mal mehr einer Person, um das Prozedere mit ihr durchzuziehen. Das kann doch nicht rechtens sein - direkt vom Konto zum Beitragsservice.... ohne Info, ohne Anhörung....
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Es gibt hier einen Thread, in welchem mitgeteilt wurde, dass im Anschluss die Vollstreckung - mangels Formfehler - für nichtig erklärt wurde und das gepfändete Geld von der Vollstreckungsbehörde zurück überwiesen wurde....
Ich suchte bereits, finde es aber nicht mehr!
Da bei dem fiktiven Fall von "OliverM" ja sehr wahrscheinlich alle notwendigen Verfahrensakte komplett fehlerhaft ausgeführt wurde, sehe ich gute Chancen auf eine Rückzahlung!?
Vielleicht findet jemand den Thread? ...ich suche auch noch weiter!
EDIT> gefunden:
Verbandsgemeinde macht Rückzieher vor Gerichtsverhandlung beim Verwaltungsgericht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13974.msg93903.html#msg93903 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13974.msg93903.html#msg93903)
Demnach sollte dagegen geklagt werden!
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Ich denke Miklap Du meinst diesen Thread:
Verbandsgemeinde macht Rückzieher vor Gerichtsverhandlung beim Verwaltungsgerich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13974.msg93988.html#msg93988 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13974.msg93988.html#msg93988)
Vorliegend ist allerdings das Finanzamt Vollstreckungsbehörde ...
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Vorliegend ist allerdings das Finanzamt Vollstreckungsbehörde ...
Klärt mich bitte auf!
Wird es denn anders behandelt, wenn die Formfehler von einer anderen Behörde verursacht werden?
Ich denke nicht!? Hier sollte die Sachlage genau so nach Artikel 34 GG behandelt werden!
Artikel 34 GG
http://dejure.org/gesetze/GG/34.html
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Fakt ist ja wohl, dass hier ein Schnellschuss abgeschossen wurde!
Die Pfändung ist,
1. ohne mündliche Anhörung,
2. ohne bekannt gewordenen Verwaltungsakt (Festsetzungsbescheid) und
3. obwohl Widerspruch eingelegt wurde, einfach durchgeführt worden...
Demnach war doch eine Vorrausetzung für eine ordnungsgemäße Pfändung gar nicht gegeben!?
Mit einem ordentlichen Rechtsweg vor dem VG, hätte dieser Fall also gute Chancen sein Geld zurückzubekommen!
Oder täusche ich mich da etwa?
Auf der anderen Seite kann ich mir nicht vorstellen, dass die Behörde so einen fatalen Fehler macht!
Es sei denn, dass wieder einige "Anweisungen" vom BS vorgelegt wurden, in diese eine gewisse Vorgehensweise auszuüben sei... (wäre ja nicht das erste Mal!).
Auf einen Widerspruch NICHT zu reagieren und dann im Zuge zu pfänden, ist echt der Hammer!
Fazit:
Klage vor dem VG !
...rein fiktiv gesehen! ;)
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Nicht die Vollstreckungsbehörde hat das Geld ... sondern der "vermeintliche" Gläubiger.
Müsste man den "vermeintlichen " Gläubiger verklagen nicht die Vollstreckungsbehörde.
Vorgehen: Mahnbescheid / dann Klage (offene Forderung - ZPO)
evtl Anzeige wegen Betrug (vollstreckbaren Titel vorgegaukelt)
evtl Drittwiderspruchsklage
Eine Drittwiderspruchsklage kann beispielsweise nötig werden, wenn bei dem Schuldner eine Sache gepfändet wird, die einem Dritten gehört
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Vergesst den BS... ! "pfffffft " Hauptsache Geld zurück!
Wenn die vollstreckende Behörde so bescheuert ist, dann sollen sie auch für Ihre Dummheit bezahlen! Ohne Verwaltungsakt - keine Pfändung! Basta!
2. Bei pflichtwidrigem Handeln des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan tritt die Amtshaftung ein. Daneben ist kein Raum für eine Haftung des Gerichtsvollziehers als Verrichtungsgehilfe des Gläubigers
Hab das irgendwann einmal gefunden und kopiert. Las sich irgendwie.... "nett" ;D
Hier habe ich noch was gefunden:
Erstattungsanspruch, öffentlich-rechtlicher
http://www.rechtslexikon.net/d/erstattungsanspruch-%C3%B6ffentlich-rechtlicher/erstattungsanspruch-%C3%B6ffentlich-rechtlicher.htm (http://www.rechtslexikon.net/d/erstattungsanspruch-%C3%B6ffentlich-rechtlicher/erstattungsanspruch-%C3%B6ffentlich-rechtlicher.htm)
[...] Anders als im Zivilrecht (§ 819 Abs. 1 BGB) ist das Vertrauen schon bei grob fahrlässiger Unkenntnis der Rechtsgrundlosigkeit nicht schutzwürdig (Rechtsgedanke des § 12 Abs. 2 BBesG, § 49 a Abs. 2 S.2 VwVfG). Der Staat kann sich nicht auf Entreicherung berufen, da dieser aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung immer verpflichtet ist, rechtsgrundlose (und damit rechtswidrige) Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen. (heißt nichts anderes als: man kann nicht pfänden wenn keine gesetzliche Vorausetzungen vorliegen, weil dann zurückgezahlt werden muss...)
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Zahlung auf Grund eines fehlerhaften, wirksam beseitigten Verwaltungsakts
http://www.rechtslexikon.net/d/erstattungsanspruch-%C3%B6ffentlich-rechtlicher/erstattungsanspruch-%C3%B6ffentlich-rechtlicher.htm
Der Haken: Die behaupten einfach es existierte ein vollstreckbarer Verwaltungsakt ....
Ist die Frage: Feststellungsklage zuerst erforderlich ( Verwaltungsgericht - feststellung das Verwaltungsakt nichtig ist)
um wieviel geht es hier .... ob sich das lohnt ......
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Wird es denn anders behandelt, ...
Das Finanzamt ist schon ein anderes Kaliber als eine friedliche unsichere Verbandsgemeinde.
Ganz unglücklich kommt es, wenn man gegenüber dem Finanzamt einen Anspruch auf Steuererstattung hat.
Ich lese hier nur § 46 Abs. 6 Satz 3 AO bzw.
"Auch bei einem Verstoß gegen § 46 Abs. 4 Satz 1 AO oder bei sonstiger Unwirksamkeit des der Abtretung oder Verpfändung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts kann die Finanzbehörde nach erfolgter Anzeige mit befreiender Wirkung an den Abtretungsempfänger zahlen, soweit nicht Rechte anderer Gläubiger entgegenstehen."
Quelle: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/AO-Anwendungserlass/2014-01-31-Neubekanntmachung-AEAO.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/AO-Anwendungserlass/2014-01-31-Neubekanntmachung-AEAO.pdf?__blob=publicationFile&v=2), pdf-Seite 28 Ziff. 3
und schließe daraus, dass die Aussage wohl korrekt sein könnte, einzige Möglichkeit sei eine Klage gegen den RBB.
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@Greyhound:
Also ich denke das auch das FA nicht einfach so drauflos pfänden darf...
Es müssen bekanntgegebene Bescheide vorhanden sein!
Nur wenn gültiges Recht besteht, sollte vom FA einbehalten werden dürfen.
Zahlung auf Grund eines fehlerhaften, wirksam beseitigten Verwaltungsakts
Der Haken: Die behaupten einfach es existierte ein vollstreckbarer Verwaltungsakt ....
Ist die Frage: Feststellungsklage zuerst erforderlich ( Verwaltungsgericht - feststellung das Verwaltungsakt nichtig ist)
um wieviel geht es hier .... ob sich das lohnt ......
Wenn ein Verwaltungsakt besteht, muss er bekanntgegeben werden oder worden sein!
Das ist hier aber nicht der Fall! Sogar im Anschluss hat die Person vom TE keinen Bescheid erhalten,
auf diesen er hätte immer noch Widerspruch einlegen können!
Etwas zu behaupten ist einfach - es gelten gewisse Regeln welche auch die Behörden einhalten müssen! Dazu gehört das Vorlegen des Tatbestands oder entsprechende Beweise in Schriftform!
Der Fehler war natürlich auch , dass die Person vergessen hatte Akteneinsicht nach § 760 ZPO zu verlangen! Stattdessen "Kopf in den Sand" bis zur Pfändung!
Aber darum geht es ja nicht mehr. Der Zug ist sowieso schon abgefahren...
Die Person sollte zum VwVG gehen und eine Klage zur Niederschrift abgeben.
Dort hätte er ggf. eine Ansprechperson, welche ihn, zwar nicht beraten kann - dennoch ein wenig helfen kann... wenn man nett fragt.. ;) und den "Niedergemachten" mimt?!
Das würde meine Person so machen...
da ich kein Jurist bin, hoffe ich dass meine Ausführungen soweit okay sind.
Ich müßte mich jetzt auch schlau machen, wie jetzt weiter zu verfahren ist...
(Welche Klage, welche §§ - und bei welchem Gericht?)
Hilfe ist also erwünscht!
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Guten Morgen liebes Forum! Hier geht ja die Post ab :)
Danke Euch fuer Eure reichlichen Beitraege - da wird sich Person F sicher freuen (rein fiktiv :D ).
Einen schoenen Tag Euch allen!
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::) Endlich geschafft... hier also die hypothetischen Fortführungen der fiktiven Erlebnisse der fiktiven Person F.
Vorab die Fragestellungen:
a) Könnte diese Person Klage erheben, selbst wenn keine Widerspruchsablehnung erfolgt ist? b) Könnte rein hypothetisch so ein Text auch bei einem Gericht vorgelegt werden? Mit entsprechenden Kopien versteht sich. c) Würde diese Person, wenn z.B. in Berlin ansässig in die Kirschstraße gehen und dort die Klage erheben?....
Sachdienliche Hinweise für ein märchenhaftes Ende werden gerne gelesen... ;)
…..
am 16.03.2015 erhielt Person F ein erstes Anschreiben vom Beitragsservice RBB – ein mit Mahnung betiteltes Schriftstück, in welchem weder er persönlich angesprochen wurde, welches keine Unterschrift einer verantwortlichen Ansprechperson trug.
Insbesondere fehlte diesem Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung, so dass an dieser Stelle ein Widerspruch gar nicht vorgesehen war. Angeblich war diese Mahnung am 02.02.2015 entweder aus Köln oder Berlin an seine Adresse gesandt worden. Effektives Ankunftsdatum war jedoch erst der 16.03.2015. Er reagierte auf die in diesem Schreiben ausgesprochenen Drohungen so schnell wie möglich mit einem Widerspruchsschreiben, das er am 20.03.2015 als Einschreiben mit Rückschein unter den Augen zweier Zeugen verfasste und absandte.
Am 23.03.2015 war dieser Widerspruch von der Poststelle Beitragsservice als Eingang dokumentiert worden und er erhielt den National – Rückschein.
Außer dieses Rückscheins erhielt er keine Reaktion, kein Antwortschreiben, welches auf seine Bitte um aufschiebende Wirkung einging.
Sein Widerspruch ist also offensichtlich nicht bearbeitet, geschweige denn abgelehnt worden.
Am 25.03.2015 fand er ein Schreiben betitelt mit „Zahlungsaufforderung“ des Finanzamtes Berlin in seinem Briefkasten, in welchem er fälschlicher Weise als Frau FFF angesprochen wurde und in welchem ihm von einem FA - Angestellten_1 dargelegt wurde, dass er eine Pfändung nur vermeiden könnte, wenn er sofort den von RBB Beitragsservice geforderten Betrag an das Finanzamt zahlte. In diesem Schreiben zählte FA – Angestellte_1 insgesamts 3 Bescheide ( 01.08., 01.09., 01.12.2014) auf, die Person F erhalten haben soll.
Dem widerspricht er vehement. Er erhielt, wie bereits oben erwähnt, bis zum 16.03.2015 nur diese eine Mahnung und keinen einzigen Bescheid. Außerdem hatte FA - Angestellte_1 bereits in diesem Schreiben die Besuchsankündigungs zur Vollstreckung durchgestrichen. Es war also niemals vorgesehen gewesen, Person F aufzusuchen und persönlich zu sprechen.
Auf diese erneute Drohung reagierte er zuerst mit einem Telefonat (30.03.2015), wieder mit zwei Zeuginnen. Er sprach mit einer Frau FA - Angestellte_2 und bat um einen Termin für Akteneinsicht – das Telefon war auf Lautsprecher gestellt, was bedeutet dass seine Nachbarn das gesamte Gespräch mitgehört haben und bezeugen können. Frau FA - Angestellte_2 zeigte sich freundlich und hilfsbereit, sie schaute im Computersystem nach und machte die Aussage, dass im Finanzamt keine Akte mit seiner AHE – Nr. vorläge. Also könne auch keine Akteneinsicht vorgenommen werden. Auf seine Frage, was er denn jetzt tun könne, wenn der RBB – Beitragsservice sein Anschreiben einfach ignoriere, war die eindeutige Antwort: „Schreiben Sie so schnell, wie möglich einen kurzen Widerspruch direkt an das Finanzamt."
Diesen erneuten Widerspruch schrieb er gleich vor Ort, in der Nachbarwohnung, im Beisein der beiden Zeuginnen und sandte ihn auch per Einschreiben mit Rückschein am 31.03.2015 direkt z.Hd. FA – Angestellten_1 ins Finanzamt. Der Rückschein wurde von einem Herrn Poststelle_FA am 01.04.2015 gegengezeichnet.
In dem Zeitraum 01.04.2013 bis 15.04.2015 war Person F arbeitslos und widmete sich äußerst intensiv der Arbeitssuche.
Bis zum 30.04.2015 geschah nichts.
An diesem besagten Datum erhielt Person F erneut ein Schreiben vom Finanzamt, welches wieder fälschlicherweise an eine Frau FFF anstatt Herrn FFF gerichtet war!
In diesem Schreiben wurde ihm Folgendes erklärt, „... die Pfändungsverfügung wurde dem Drittschuldner – den Drittschuldnern – wie angegeben zugestellt. Sie als Vollstreckungsschuldner erhalten die als Anlage beigefügte Zweitschrift mit der Bitte um Kenntnisnahme und zur Beachtung des ausgesprochenen Verfügungsgebots. ...“. Interessant ist hierbei das Detail: Zeichnerin der Pfändung war FA – Angestellte_2!
Als Reaktion auf das Schreiben vom 30.04.2015 schrieb er am 02.05.2015 einen Brief mit dem AHE – Zeichen wieder per Einschreiben mit Rückschein, direkt an Frau FA - Angestellte_2 ins Finanzamt, in welchem er den gesamten Werdegang kurz und knapp darlegte und nochmals darauf verwies, dass niemand auf seine Schreiben reagiert hat, obwohl sie nachweislich an die Adressaten ausgehändigt worden waren. Am 05.05.2015 erhielt er den National – Rückschein unterzeichnet – aber nicht von FA – Angestellte_2.
Durch seine bisherigen Erfahrungen mit der Verwaltungsmaschinerie wartete er dieses Mal nicht lange und gutgläubig ab. Am 11.05.2015 rief er unter der Telefonnummer von Frau FA - Angestellte_2 an und hatte selbige auch direkt am Apparat.
Genau die Dame, welche ihm einen Monat zuvor im Beisein seiner zwei Zeuginnen, den telefonischen Rat gegeben hatte, direkt an das Finanzamt einen kurzen Widerspruch zu senden!
Dieses Mal erwies sie sich nicht als hilfreich oder verständnisvoll. Sie verwies ihn einfach an ihren Chef, Herr FA - Angestellter_3, welcher noch nicht im Büro war – er möge es ab 9:00 wieder versuchen.
Als er am selben Tag Herrn FA - Angestellter_3 endlich um 15:00 an den Appart bekam, reagierte er ganz lapidar: „Das Geld ist bereits beim Beitragsservice. Wir haben keinen Widerspruch erhalten. Im Übrigen ist das Finanzamt die falsche Stelle für Ihr anliegen.“
Es war auch nichts weiter zu machen, er wiederholte immer wieder diese 3 Aussagen und war nicht in der Lage der Person F eine andere Information zu geben als ihm zu raten, den RBB – Beitragsservice zu verklagen, wenn Person F falsch behandelt fühlte.
Es ist also zusammenfassend zu sagen, dass sowohl durch das Finanzamt als auch durch den RBB das Verwaltungsrecht komplett umgangen wurde, da seine verschiedenen, wohl dokumentierten Widersprüche, offenbar komplett ignoriert wurden. Gegen diese eklatante Rechtsbeugung möchte Person F hiermit Klage erheben.
Alle Hinweise werden dankend angenommen :laugh:
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Die Voraussetzung der Vollstreckung war der ( nicht zugestellte) Beitragsbescheid der Landesrundfunkanstalt
(der angeblich zugestellt wurde)
( Irgendwelche belanglosen Zahlungsaufforderungen eines Beitragsservice spielen keine Rolle)
Widerspruch gegen Vollstreckung ..gibt es nicht.
Nur die "Erinnerung" als Rechtsbehelf gegen Vollstreckungsmaßnahmen ( hier Drittschuldner Pfändung - Konto oder Gutschrift)
ist angebracht ( keine Bescheide erstellt,versand,noch zugestellt..)
Der Beitragsservice ist nicht der Ansprechpartner nur die Landesrundfunkanstalt ( kann auch nur Gläubiger sein).
Die Kohle ist weg ....der Aufwand und die Kosten diese evtl. widerzuholen ..... lohnt vermutlich nicht.
( Feststellungsklage Verwaltungsgericht - Bescheide waren nichtig/ bzw nicht vollstreckbar..weil nicht zugestellt?..
vermutlich wenig Aussicht auf Erfolg... )
Oder Klage ( welche) gegen den Drittschuldner und Vollstrecker...( Vollstreckungsvoraussetzungen lagen nicht vor?..)
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Beim nächsten fiktiven Fall (P-Konto scheint ein Muss.. ) (-:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14275.msg95584.html#msg95584
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Oho, da habe ich ein Detail in dem ganzen Märchen unterschlagen:
Stellt euch vor das Geld wäre nicht vom Konto gepfändet sondern einfach das FA hätte einfach denLohnsteuerjahresausgleich von 2013 einbehalten... >:D
Wahrscheinlich ist futsch trotzdem futsch - aber es is schon ziemlich ....
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wurde erwähnt (-:
Mit der Erinnerung dagegen vorgehen scheint aussichtslos ( Rechtsschutzbedürfniss fehlt.... da "erledigt" )
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http://de.wikipedia.org/wiki/Amtspflicht
Normadressat der Haftungsansprüche ist nach § 839 Abs. 1 BGB eindeutig der Beamte ( der "vollstreckte")
Grundsätzlich ist die Anspruchsgrundlage wegen Amtspflichtverletzung immer der § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Für diese Ansprüche ist das Zivilgericht zuständig.
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Untreue / Unterschlagung - ?
http://dejure.org/gesetze/StGB/266.html
http://dejure.org/gesetze/StGB/246.html
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http://de.wikipedia.org/wiki/Amtspflicht
Normadressat der Haftungsansprüche ist nach § 839 Abs. 1 BGB eindeutig der Beamte ( der "vollstreckte")
Grundsätzlich ist die Anspruchsgrundlage wegen Amtspflichtverletzung immer der § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Für diese Ansprüche ist das Zivilgericht zuständig.
So siehts aus !
Mann, ich würde die so verklagen, dass es nur so wackelt im Gebäude!
Und damit diese hochnäsigen Beamten (welche vom Volk bezahlt werden und uns zu Diensten sein müßten) endlich einmal wach werden!
Wehre Dich...
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Versuch (-: ...
Rechnung (per Einschreiben) an "Name Vorname Vollstrecker" - Adresse seine Dienstelle
Zahlungsziel 10 Tage - Frist verstrichen ? (Mahnung nicht erforderlich !- Schuldner ist bereits in Verzug)
- Mahnbescheid übers Amtsgericht:
ausfüllen - ausdrucken -
https://www.online-mahnantrag.de/omahn/Mahnantrag?_ts=637834-1432477335434&Command=start&bld=ALL&home=http://www.mahngerichte.de
Anspruch wird abgelehnt - Klageschrift einreichen
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Mein Name
Meine Adresse
Amtsgericht - ORT-
Zivilabteilung
00000 Ort
Klage
In Sachen
des
Mein Name ( Tätigkeitsbezeichnung) , Meine Adresse --- Klägers ,
gegen
Verklagter Name ( tätig als Tätigkeitsbezeichnung ) , Adresse --- Beklagte ,
erhebe ich Klage und beantrage,
1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger xxxxxx € zuzüglich Zinsen i.H.v.4-%-Punkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtsanhängigkeit zu zahlen.[§ 288/§ 291 BGB]
2. Die Beklagte zu verurteilen die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Für den Fall, dass die Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht rechtzeitig anzeigt, dass Sie sich
gegen die Klage verteidigen will, wird beantragt, ein Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen.
(§ 331 Abs. 3 Satz 1 ZPO)
Begründung:
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.
Beweis : xxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Beweis A) ,
Zugestellte Rechnung (Beweis B ) Einwurfeinschreiben Zustellungsnachweis Post Modern (Beweis C )
Beweis: Zeuge - Name Adresse
Anlagen: Alles ( Beweis A,B,C und Klageschrift ) in 3 facher Ausfertigung
Unterschrift Ort den xx.xx.2015
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Eine Begründung wurde vielfach im Thread behandelt!
Nicht so faul sein und denken, dass hat eh keinen Sinn!
Evtl. noch einmal zur Behörde gehen, das weitere Vorgehen der Sachlage erklären.
Mitteilen dass man nun ernsthaft dagegen klagen will, sofern auch ein erheblicher Erfolg besteht diese Klage zu gewinnen...
Da die Behörden ihre Fehler (Art. 34 GG Ausübungsverletzung durch eine Behörde, etc..) sehr bald erkennen (sollten!),
kann man eigentlich davon ausgehen, dass man nun ihr Gehör erlangt!
Es könnte sogar eine Mithilfe der Behörden bestehen um den Fehler zu korrigieren -
welches im beidseitigen Interesse stehen dürfte!
EDIT>
@121212:
Klasse gemacht!
Wird von mir abgespeichert für den fall der Fälle! ;)
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Das sieht allerdings nach mehreren Unklarheiten aus.
am 16.03.2015 erhielt Person F ein erstes Anschreiben vom Beitragsservice RBB – ein mit Mahnung betiteltes Schriftstück, in welchem weder er persönlich angesprochen wurde, welches keine Unterschrift einer verantwortlichen Ansprechperson trug.
Insbesondere fehlte diesem Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung, so dass an dieser Stelle ein Widerspruch gar nicht vorgesehen war. Angeblich war diese Mahnung am 02.02.2015 entweder aus Köln oder Berlin an seine Adresse gesandt worden. Effektives Ankunftsdatum war jedoch erst der 16.03.2015. Er reagierte auf die in diesem Schreiben ausgesprochenen Drohungen so schnell wie möglich mit einem Widerspruchsschreiben, das er am 20.03.2015 als Einschreiben mit Rückschein unter den Augen zweier Zeugen verfasste und absandte.
Am 23.03.2015 war dieser Widerspruch von der Poststelle Beitragsservice als Eingang dokumentiert worden und er erhielt den National – Rückschein.
Außer dieses Rückscheins erhielt er keine Reaktion, kein Antwortschreiben, welches auf seine Bitte um aufschiebende Wirkung einging.
Sein Widerspruch ist also offensichtlich nicht bearbeitet, geschweige denn abgelehnt worden.
Das war ein eindeutiger Fehler. Alle BS-Schreiben, die keinen Rechtsbehelf mit Fristsetzung enthalten, sind für die Tonne. Das war (1) verlorene Liebesmüh und (2) könnte das gegenüber dem Finanzamt den Eindruck erweckt haben, daß Widerspruch eingelegt wurde -> FA fragt beim BS nach, "nein, kein Widerspruch" -> FA wird unfreundlich.
Am 25.03.2015 fand er ein Schreiben betitelt mit „Zahlungsaufforderung“ des Finanzamtes Berlin in seinem Briefkasten, in welchem er fälschlicher Weise als Frau FFF angesprochen wurde und in welchem ihm von einem FA - Angestellten_1 dargelegt wurde, dass er eine Pfändung nur vermeiden könnte, wenn er sofort den von RBB Beitragsservice geforderten Betrag an das Finanzamt zahlte. In diesem Schreiben zählte FA – Angestellte_1 insgesamts 3 Bescheide ( 01.08., 01.09., 01.12.2014) auf, die Person F erhalten haben soll.
Das entspricht dem Schreiben, das die @mini bekannte PersonX Mitte April erhalten hatte:
Erfahrung Zahlungsaufforderung - Beginn Zwangsvollstreckung in Berlin
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13893.0.html
Allerdings: Person F versus Frau FFF? Abgesehen von Ehepartnern gibt es doch keine "Fremdhaftung"?
Auf diese erneute Drohung reagierte er zuerst mit einem Telefonat (30.03.2015), wieder mit zwei Zeuginnen. Er sprach mit einer Frau FA - Angestellte_2 und bat um einen Termin für Akteneinsicht – das Telefon war auf Lautsprecher gestellt, was bedeutet dass seine Nachbarn das gesamte Gespräch mitgehört haben und bezeugen können. Frau FA - Angestellte_2 zeigte sich freundlich und hilfsbereit, sie schaute im Computersystem nach und machte die Aussage, dass im Finanzamt keine Akte mit seiner AHE – Nr. vorläge. Also könne auch keine Akteneinsicht vorgenommen werden. Auf seine Frage, was er denn jetzt tun könne, wenn der RBB – Beitragsservice sein Anschreiben einfach ignoriere, war die eindeutige Antwort: „Schreiben Sie so schnell, wie möglich einen kurzen Widerspruch direkt an das Finanzamt."
Diesen erneuten Widerspruch schrieb er gleich vor Ort, in der Nachbarwohnung, im Beisein der beiden Zeuginnen und sandte ihn auch per Einschreiben mit Rückschein am 31.03.2015 direkt z.Hd. FA – Angestellten_1 ins Finanzamt. Der Rückschein wurde von einem Herrn Poststelle_FA am 01.04.2015 gegengezeichnet.
"Widerspruch" ist zuviel Gummi. Das Finanzamt muß schon glaubwürdige Selbstzweifel entwickeln.
An diesem besagten Datum erhielt Person F erneut ein Schreiben vom Finanzamt, welches wieder fälschlicherweise an eine Frau FFF anstatt Herrn FFF gerichtet war!
In diesem Schreiben wurde ihm Folgendes erklärt, „... die Pfändungsverfügung wurde dem Drittschuldner – den Drittschuldnern – wie angegeben zugestellt. Sie als Vollstreckungsschuldner erhalten die als Anlage beigefügte Zweitschrift mit der Bitte um Kenntnisnahme und zur Beachtung des ausgesprochenen Verfügungsgebots. ...“.
Siehe oben: Warum geht es um verschiedene Personen? Es gibt eine Pfändungsverfügung an einen Drittschuldner und Frau FFF als Vollstreckungsschuldner, das Schreiben wird aber von Herrn F geöffnet?
Das sieht danach aus, als ob der Drittschuldner XY eigentlicher GEZ-Kunde sei, der Drittschuldner Zahlungsansprüche an Frau FFF hat, das Finanzamt Frau FFF und Herrn F gleichsetzt und das Finanzamt deshalb die GEZ-Schulden bei Frau FFF (= Herrn F) direkt pfändet.
Also extrem undurchsichtig. Aus Sicht des FA allerdings völlig logisch. Herr F muß an XY zahlen, XY zahlt nicht an den BS, also wird das BS-Geld direkt von Herrn F abgezwackt. Da Herr F damit nicht mehr an XY zahlen muß, hätte Herr F noch nicht mal einen finanziellen Schaden. Für Herr F wäre die Sache eher egal, das Ganze wäre ein Problem von XY.
Damit auch dies
Als er am selben Tag Herrn FA - Angestellter_3 endlich um 15:00 an den Appart bekam, reagierte er ganz lapidar: „Das Geld ist bereits beim Beitragsservice. Wir haben keinen Widerspruch erhalten. Im Übrigen ist das Finanzamt die falsche Stelle für Ihr anliegen.“
nachvollziehbar. Angestellte_2 dürfte mit "Widerspruch" etwas gänzlich anderes gemeint haben als das, was Person F dann abgeschickt hat.
Edit: Wenn bsp. Herr F Privatinsolvenz angemeldet hat und grade in der Wohlverhaltensphase ist, dann kassiert gegebenenfalls das Finanzamt ohnehin alles, was oberhalb des nicht pfändbaren Betrags ist. Hat XY Ansprüche gegen Herr F und der BS Ansprüche gegen XY, kann sich der BS das direkt bei Herrn F holen. Für den ist es aber egal. Ähnliches ist bei Unterhaltsansprüchen usw. denkbar.
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Ergänzend:
Es kann sein, daß es nur eine zeitliche Zufälligkeit war: Person F erhält seine eigene Mahnlogik, gleichzeitig wird das AHE gegen XY dadurch vollstreckt, daß die Forderung von XY gegen Person F direkt bei Person F gepfändet wird. Damit hätten die beiden Vorgänge nichts miteinander zu tun. Widerspruch gegen das eine hemmt nicht den anderen Vorgang.
Wenn das AHE gegen XY von einem anderen Finanzamt bearbeitet wurde, dann ist nicht verwunderlich, daß das AHE-Aktenzeichen im Finanzamt von Person F nicht gefunden wurde.
Wenn das Finanzamt von XY aufgrund der Vorgeschichte bereits Konten von XY kennt und weiß, daß es regelmäßige Zahlungsverpflichtungen von Person F gegenüber XY gibt, die direkt gepfändet werden können, ist ein Hausbesuch nun wirklich überflüssig -> sofortiges Rausstreichen.
Oder auch:
Person F ist selbst schon in der Vollstreckung, hat Unterhaltsverpflichtungen gegenüber XY.
Damit wäre das
Bis zum 30.04.2015 geschah nichts.
An diesem besagten Datum erhielt Person F erneut ein Schreiben vom Finanzamt, welches wieder fälschlicherweise an eine Frau FFF anstatt Herrn FFF gerichtet war!
In diesem Schreiben wurde ihm Folgendes erklärt, „... die Pfändungsverfügung wurde dem Drittschuldner – den Drittschuldnern – wie angegeben zugestellt. Sie als Vollstreckungsschuldner erhalten die als Anlage beigefügte Zweitschrift mit der Bitte um Kenntnisnahme und zur Beachtung des ausgesprochenen Verfügungsgebots. ...“. Interessant ist hierbei das Detail: Zeichnerin der Pfändung war FA – Angestellte_2!
ein eigener Vorgang, der nur zeitlich zufällig mit der eigenen Vollstreckung zusammengefallen ist. Folglich wäre die eigene Vollstreckung noch offen.