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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Deichi am 10. Mai 2015, 19:09
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Edit "seppl": Beitrag wurde anonymisiert
Hallo zusammen,
Person A wohnt mit ihrer Freundin Person B zusammen in einer Wohnung.
Seit längerem werden beide vom "Beitragsservice" per Post Terrorisiert.
Lustigerweiße kommen immer beide Briefe am exakt gleichen Tag.
Nach vielen Bla Bla Briefen und angeblicher Ratenzahlung kam am Freitag der Beitragsbescheid.
Diesem möchten A und B nun widersprechen. Nun stellt sich für sie aber eine Frage.
Müssen sie diesem Bescheid beide widersprechen, weil ja jeder einen bekommen hat?
Oder wie gehen sie am besten vor? Sollte es zu einem Verfahren kommen, wäre das natürlich blöd, weil das natürlich zu doppelten Kosten führen würde.
Wie gehen sie korrekterweise vor?
Danke schon mal für eure Hilfe.
Viele Grüße, Deichi
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Einer (A) hat am Ende den schwarzen Peter .....
B widerspricht dem Bescheid ( von B ) mit der Begründung das bereits A mit der Nummer xxxxxxxx angemeldet ist .
Somit hat sich das für B erledigt.
Wie die Strategie für A aussieht ( mit Händen und Füßen wehren oder die Bande finanzieren )
ist eine andere Geschichte....
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Sollte die Finanzierung der Bande komplett unterbunden werden ist strategisch A der am wenigsten zu verlieren hat
und schlimmstenfalls mit einem Eintrag im Schuldnerverzeichniss leben kann (-:
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Einer (A) hat am Ende den schwarzen Peter .....
B widerspricht dem Bescheid ( von B ) mit der Begründung das bereits A mit der Nummer xxxxxxxx angemeldet ist .
Somit hat sich das für B erledigt.
So einfach ist es nicht. A und B sind Gesamtschuldner. Der "Service" kann sich von jedem das Geld holen.
Beide sollen auf jeden Fall zunächst widersprechen, und darauf hinweisen, dass sie zusammenleben.
Wer Datenschutz will, soll zweimal zahlen, obwohl laut Gesetz nur einmal gezahlt werden soll, oder beide sollen sich getrennt wehren.
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Doch so einfach ist es.... deswegen verschickt die Bande 2 Bescheide ( an A und an B )
und nicht einen Bescheid adressiert an A und B.
Die Abgabenordung ist bei Verwaltungssachen vermutlich nicht greifbar... ( Gesamtschuldner ) ...
Gesamtschuldner ..... Ein Verwaltungsakt für A kann nicht gegen B vollstreckt werden.
Deswegen A hat den "schwarzen Peter"
Wenn die Bande clever ist .... und irgendwann erkennt A ist zahlungsunfähig
... wird eben ab diesem Zeitpunkt B Bescheide erhalten
und A abgemeldet....
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Der Beitragsservice verschickt 2 Bescheide, da ihm nicht bekannt ist, dass A und B in einer gemeinsamen Wohnung wohnen. Sobald dies aber bekannt gegeben wird, kann der Beitragsservice gesamtschuldnerische Forderungen von einem der Beiden einziehen.
Die Gesamtschuldnerschaft ist im RBStV festgelegt:
§ 2
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
...
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung.
Wird es nicht bekanntgegeben, so muss der Beitragsservice versuchen, beide Beiträge voll einzutreiben (vermutete 2 Wohnungen), was natürlich im Endeffekt dann gesetzeswidrig wäre.
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Also in meinem, völlig fiktiven Fall ist das dem BS völlig egal, er reagiert noch nicht einmal auf die Zurückweisungen. Die sind so hohl, hohler geht es nicht.
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Wenn die Bande clever ist .... und irgendwann erkennt A ist zahlungsunfähig
... wird eben ab diesem Zeitpunkt B Bescheide erhalten
und A abgemeldet....
Die Bescheide sind schon geschickt, und es gibt auch keine aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs.
Die GEZ kann jederzeit sich von A oder B bedienen, und wenn sie nicht weiß, dass es nur ein Haushalt ist, dann von A und B.
"Abmeldung" gibt es nicht, nur "Anzeige".
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Wenn ein Bescheid vom 1.1. 2015 bis 1.4.2015 an A ergeht .... haftet nur A
Ein Bescheid vom 1.1. 2015 bis 1.4.2015 an B wird nicht rechtskräftig/vollstreckbar werden ..( spätestens Widerspruch/Klage )
Begründung: Für die Wohnung x gibt es bereits einen "angemeldeten" A somit kann nicht noch ein Verwaltungsakt gegen B
ergehen....
Ich habe noch keinen Fall gehört wo mehrere Verwaltungsakte für einen Zeitraum für verschiedene "Beitragschuldner"
für eine Wohnung rechtskräftig geworden sind ( ausser man schmeisst alles in den Müll .... dann kann das schon mal passieren..)
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Sinnvoll erscheint den schwarzen Peter zu benennen BEVOR Bescheide kommen ....
Die Frage die sich stellt..... kann aufgrund des Bescheides gegen A gegen A vollstreckt werden und gleichzeitig
aufgrund des Bescheides gegen B gegen B vollstreckt werden ....
Die bearbeitung des Widerspruchs von B dürfte schneller bearbeitet werden als die Vollstreckung des Bescheides gegen B droht...
Aber interessante Frage..theoretisch können beide unabhängig voneinander vollstreckt werden.
Das Vorgehen könnte Schule machen ...abgewichst genug ist die Bande ja.
Gezielt gegen alle Bewohner erstmal Bescheide versenden und schnellstens versuchen alle zu vollstrecken...
( bis die Summe gesamtschuldnerisch getilgt ist ..)
Es gibt sicher einen Grund warum das noch/nicht flächendeckend praktiziert wird.
Der unübersichtliche Verwaltungsaufwand wird es sicher auch sein ..
Wann wurde welcher Teil bei wem vollstreckt...Überzahlung ..
Was ist wenn B die Klage gewinnt (wird er) ... was passiert mit dem Geld das vollstreckt wurde....
Vollstrecktes Geld müsste zurückerstattet werden ( nichtige Verwaltungsakte...)
/////zu kompliziert - fehlende Rechtsgrundlagen - vermutlich nicht "rechtssicher"
Mit der Gesamtschuldnerschaft ist das für die Bande nicht so einfach die "optimale effektive Lösung" zu
praktizieren .....
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Ganz so ist das (hoffentlich) nicht. Bevor die LRA einen Bescheid erläst, muß sie doch hoffentlich prüfen, ob das alles rechtmäßig ist. Nur deshalb hat eine Behörde hier erweiterte Befugnisse gegenüber einem privaten Gläubiger. Sie kann nicht einfach so wie die "Redtube-Abmahner" Bescheide erlassen, in der Hoffnung daß einige bezahlen und dann wars ein gutes Geschäft. Für die Behörde gelten normalerweise verschärfte Straftatbestände, z.B. § 352 Strafgesetzbuch.
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Ein Schwachpunkt der Rundfunkbeitragsregelung ist, dass die LRA einige Tatbestände ohne Mitwirkung der "Beitragsschuldner" gar nicht feststellen kann. Dazu gehört die Überprüfung des Zusammenwohnens. Das ist ein "blinder Fleck" im System.
Bitte immer im Hinterkopf behalten: Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig! Er kann schreiben was er will, es bewirkt nichts. Im Endeffekt ist es wichtig, den Vollstreckungsstellen klarzumachen, dass hier gesetzeswidrig zweimal für dieselbe Wohnung Geld eingetrieben werden soll. Wird der Vollstreckungsstelle dies glaubwürdig und belegt dargestellt, wird sie die Vollstreckungsersuchen zur Überprüfung erstmal zurückgehen lassen.
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Ein Schwachpunkt der Rundfunkbeitragsregelung ist, dass die LRA einige Tatbestände ohne Mitwirkung der "Beitragsschuldner" gar nicht feststellen kann. Dazu gehört die Überprüfung des Zusammenwohnens. Das ist ein "blinder Fleck" im System.
Das stimmt so nicht. Nach §9 RBStV hat die LRA folgende Möglichkeit:
Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
Bevor wahllos Bescheide erlassen werden, hat die LRA gefälligst den Sachverhalt aufzuklären. Das ist denen aber zu viel Arbeit.
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§9 RBStV mit dem Verwaltungszwangverfahren greift hier nicht, da dem Beitragsservice dafür eine Wohnung, für die nicht gezahlt wird, bekannt sein muss. Hier soll ja 2x für dieselbe Wohnung gezahlt werden.
Das Zusammenwohnen in diesem Fall kann, wie gesagt nur von den Bewohnern mitgeteilt werden. Sonst werden sie wie 2 getrennt Wohnende behandelt.
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Stimmt ja. Ich gehe immer von dem mir bekannten, völlig fiktiven Fall aus, bei dem es unter einer Hausnummer nur eine einzige Wohnung gibt, für diese aber mittlerweile vier Festsetzungsbescheide. Hier würde der §9 weiterhelfen. Machen die trotzdem nicht.
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Nein, auch in dem Fall liegen aus "blinder" Beitragsservicesicht 4 Wohnungen mit jeweils einem Bewohner vor und keine leerstehende Wohnung. Kein Grund also für den BS, Nachforschungen anstellen zu müssen.
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Kein Grund also für den BS, Nachforschungen anstellen zu müssen.
Doch, in der Zurückweisung des ersten Bescheids wurde der LRA der fiktive Sachverhalt mitgeteilt. Ist denen völlig egal, die machen einfach weiter.
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Wenn der Sachverhalt mitgeteilt wurde, ist es ja etwas Anderes!
Ich will es mal so sagen: Dem Beitragsservice ist nur wichtig, dass für jede Wohnung gezahlt wird. Wie oft gezahlt wird ist denen schnuppe.
Warum sollten sie Nachforschungen anstellen, wenn sie, wie in Deinem fiktiven Fall, 4x Beiträge einfordern können wo nur einer fällig ist?
Es ist schon derbe, dass sie nicht drauf reagieren, jedoch haben die 4 fiktiven Bewohner durch die (hoffentlich nachweisbare) Info des Zusammenwohnens im Streitfall die besseren Karten.
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Daß es unter der fiktiven Anschrift nur eine Wohnung gibt ist definitiv nachweisbar. Das Zusammenwohnen einer Familie ist leider nur sehr wahrscheinlich, aber schwer beweisbar. Daß der fiktive Bewohner A und seine Ehefrau B den gleichen Namen führen und verheiratet sind, wurde dem BS ja von der Meldebehörde mitgeteilt. Vielleicht gibt es einen Richter, dem diese fiktive Ignoranz der LRA und des BS mächtig stinkt und der ein schönes Urteil fällt? Aber so weit ist es noch nicht.
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Die Zahlungsverpflichtung verschiedener Personen in einem Mehrpersonenhaushalt sollte als weiteres Indiz für die Willkür des neuen Beitragsmodell gewertet werden und ist ja bereits des öfteren im Forum diskutiert worden, u.a.
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http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5424.msg41558.html
Zwei zusammenwohnende Nichtzahler - Mahnung/Androhung Vollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11601.msg78227.html
Sehr interessante Überlegungen nun auch neuerdings von unserem trefflichen Knax unter dem Titel:
Inhaltliche Unbestimmtheit von Beitragsfestsetzungen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14091.msg94464.html
In anderen ähnlichen fiktiven Situationen haben zwei vermeintliche Beitragsschuldner eines gemeinsamen Haushalts einfach einen gemeinsamen Widerspruch verfasst.