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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: ThisIsSparta! am 07. Mai 2015, 14:24
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Hier gibt es einen ohnehin lesenswerten Artikel in dem es um die Gebühren (Mahnkosten/Säumniszuschläge) von Banken geht. Das betrifft ja auch unseren ollen Beitragsservice:
http://www.spiegel.de/wirtschaft/service/bankgebuehren-versteckte-kostenfallen-bei-konto-und-kredit-a-1029307-druck.html (http://www.spiegel.de/wirtschaft/service/bankgebuehren-versteckte-kostenfallen-bei-konto-und-kredit-a-1029307-druck.html)
Vor allem dieser Satz des Verbraucherschützers Schaarschmidt ist sehr interessant: "Zahlreiche Gerichte beschäftigten sich zuletzt mit der Höhe von Mahnkosten. Firmen dürfen demnach nur die Ausgaben für Papier, Druck, Porto und gegebenenfalls Verzugszinsen verlangen. Mehrere Landes- und Oberlandesgerichte erachteten maximal 1,50 Euro für zulässig."
Rock'n'Roll
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Mahnkosten sind etwas anderes als Säumniszuschläge ...
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Mahnkosten sind etwas anderes als Säumniszuschläge ...
Wie wäre es denn , wenn man dieses in den Raum stellen mit ein paar Fakten untermauert ...
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einfach google bemühen:
Der Säumniszuschlag ist eine zusätzliche Abgabe, die für den Fall der verspäteten Zahlung einer Gebühr, eines Beitrags oder einer Steuer erhoben wird.
siehe § 240 AO
Mahnkosten sind die im Zusammenhang mit einer Mahnung dem Gläubiger entstandenen Kosten. Befindet sich der Schuldner mit seiner Leistung in Verzug, so hat er dem Gläubiger die entstandenen Mahnkosten zu ersetzen.
siehe § 286 BGB
Bezogen auf den Rundfunkbeitrag bedeutet das, dass du den Säumniszuschlag nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht rechtzeitig bezahlt hast und die Mahnkosten erhälst du später, weil dein ausstehender Rundfunkbeitrag + Säumniszuschlag noch nicht bezahlt wurde und du eine Mahnung erhälst.
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Ja das ist alles schön und gut, aber warum versendet der BS als "Mahnung" gestempelten Briefe, bevor der erste Bescheid geschweige denn die Säumniszuschläge versendet werden?
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Ja das ist alles schön und gut, aber warum versendet der BS als "Mahnung" gestempelten Briefe, bevor der erste Bescheid geschweige denn die Säumniszuschläge versendet werden?
Ich denke, weil diese Wischiwaschi-Briefe des Beitragsservice als Rechnung gelten.
Allerdings steht im § 286 (2) BGB:
Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
Beim Beitragsservice dürften doch eigentlich Punkt 1 und 3 gelten.
Punkt 1: Die Leistung (Rundfunkbeitrag) ist ja bestimmt, immer zum 01.01., 01.04.,01.07. und 01.10. zu zahlen.
Punkt 3: Wir verweigern ja alle die Leistung (Rundfunkbeitrag).
Vielleicht dürften sie ja doch keine Mahnkosten ansetzen.
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Ines, bist Du sicher, dass das BGB hier hinein passt? In seinem Urteil hat ein Verwaltungsrichter, der gegen die PC-Gebühr entschieden hatte (VWG München) zwar einen kleinen Ausflug ins BGB gewagt und in Bezug auf unbestellte Lieferungen und Leistungen festgestellt, dass man für den Unsinn ja schon deshalb nicht zu zahlen bräuchte, weil man die Musik nicht bestellt hat, aber es auch gleich wieder verworfen, da es sich bei der Rundfunkabgabe um eine öffentliche Abgabe handelt.
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Ines, bist Du sicher, dass das BGB hier hinein passt? In seinem Urteil hat ein Verwaltungsrichter, der gegen die PC-Gebühr entschieden hatte (VWG München) zwar einen kleinen Ausflug ins BGB gewagt und in Bezug auf unbestellte Lieferungen und Leistungen festgestellt, dass man für den Unsinn ja schon deshalb nicht zu zahlen bräuchte, weil man die Musik nicht bestellt hat, aber es auch gleich wieder verworfen, da es sich bei der Rundfunkabgabe um eine öffentliche Abgabe handelt.
Ich glaube du hast Recht, streiche BGB. Bei den Mahngebühren findet wahrscheinlich wohl eher das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (z.B. §19) Anwendung.
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Mahnkosten und Säumniszuschlag bezeichnen m.E. das gleiche Kind nur mit anderen Namen.
Kommen diese noch in völlig aus der Luft geholter Höhe daher , dienen diese vor allem dem Zweck der Druckausübung . Man möge doch besser so schnell wie möglich die Rechnung begleichen bevor diese noch weiter durch horrende Mahngebühren/Säumniszuschläge ansteigt.
Wie sind denn die Säumniszuschläge beim Rundfunkbeitrag in Höhe von 8€ zu rechtfertigen ?
Letztendlich sind dies auch nur Mahngebühren , welche nach dem maximalen Aufwand von 2€ angesetzt werden dürften.
Ich habe erst kürzlich solch einen Firlefanz mit einem Versandhaus durch.
Das Ende vom Lied : Mahngebühren in Höhe von 3 mal 7€ wurden auf 3 mal 2€ reduziert.
Die "Säumniszuschläge" des ÖRR sind ein hausgemachtes Wunschkind und eigentlich als Bestandteil eines Bescheides in dieser Höhe grundsätzlich anzuzweifeln.
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Mahnkosten und Säumniszuschlag bezeichnen m.E. das gleiche Kind nur mit anderen Namen.
Säumniszuschlag = eine Art zusätzliche Abgabe für verspätete Zahlung einer öffentlichen Abgabe (kann nur vom öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen erhoben werden, Leistungspflicht muss an ein Gesetz geknüpft sein)
Mahnkosten = Kosten die für die Mahnung entstanden, wenn jemand mit der Zahlung in Verzug ist
Der Unterschied ist, dass die Mahnkosten ein Kostendeckungsfaktor sind und die Säumniszuschläge sind ein Druckmittel das du, wie in unserem Fall, die Rundfunkbeiträge zahlst.
Die Säumniszuschläge kannst du selbst berechnen, es sind immer 1% pro Monat von der Gesamtschuld auf fünfzig Euro nach unten abgerundeten Betrag.
Bspl: Du schuldest dem Beitragsservice für 24 Monate ca. 432 € Rundfunkbeitrag.
Schuldbetrag = 432 €
auf volle 50 € abrunden = 400 €
1% pro Monat = 24 % (da 24 Monate)
Säumniszuschlag = 96 €
also ist man mit den 8 € immer noch gut dabei....
Wie entstehen Säumniszuschläge?
Eine Säumnis beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Festsetzung oder Anmeldung und Fälligkeit gemeinsam vorliegen.
Bedeutet nur wer ein Konto beim Beitragsservice hat (denn erst dann kann überhaupt erst der Beitrag fällig werden) und nicht rechtzeitig bezahlt hat, dem kann ein Säumniszuschlag überhaupt aufgebrummt werden. Deswegen werden alle Verweigerer auch automatisch von dem Beitragsservice rückwirkend angemeldet, denn sonst dürften sie überhaupt keinen Säumniszuschlag veranschlagen.
Ansonsten dürften erst mit der Festsetzung (Festsetzungsbescheid) Säumniszuschläge erhoben werden.
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...Die Säumniszuschläge kannst du selbst berechnen, es sind immer 1% pro Monat von der Gesamtschuld auf fünfzig Euro nach unten abgerundeten Betrag. ....
.... also ist man mit den 8 € immer noch gut dabei....
Seltsam , warum die sonst so geldhungrigen Paragraphenreiter von den gesetzlich zugestandenen 1% nicht auch streng Gebrauch machen.
Da ist man sich wohl schon bewusst , dass viele eh schon vom Beitrag Genervte erst recht auf stur schalten würden und anstatt des bisherigen Abwartens dann voll auf Konfrontation gehen würden.
So "begnügt" man sich schlauerweise mit einem willkürlich aus dem Nichts gegriffenen Strafobolus von 8€ ,
eine gewisse Meisterleistung der ÖRR-internen Psychologen.
Dieser bewegt sich ja so wunderbar auf dem Niveau der weit verbreiteten und vielen von Versandhäusern her bekannten Mahngebühren , welche sich so zwischen 7€ und 10€ belaufen.
Dieser "gebräuchlichen" Größe hart an der Grenze des Zumutbaren hat man sich wohlwissend angeschlossen , in der Hoffnung so die meisten schon im Ansatz eines Widerstandes zum Einknicken zu bewegen , ohne dabei das Risiko einzugehen tiefer greifende Trotzreaktionen auszulösen.
Da es beim Rundfunkbeitrag keine Mahngebühr gibt , wird halt der Säumniszuschlag als solche wahrgenommen.
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Da es beim Rundfunkbeitrag keine Mahngebühr gibt , wird halt der Säumniszuschlag als solche wahrgenommen.
Das stimmt nicht. Beim Rundfunkbeitrag gibt es auch Mahngebühren. Habe ich selbst schon erhalten.
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Habe zwar schon fast das komplette Programm mit dem Zirkusverein durch , aber von Mahngebühren bisher noch nichts entdecken können ....
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Vermutlich kommt es stark darauf an welchen Verlauf die jeweilige Geschichte mit den Anstalten/BS hat. OB z.B. von 01/2013 nicht bezahlt, Bescheide erhalten/nicht erhalten, usw.
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Bei mir wurden die Mahngebühren bei dem Schreiben erhoben, wo in der Betreffzeile nur in Fettdruck Mahnung stand.
Ich hab aber noch eine kleine Anmerkung zu den Säumniszuschlägen. Bei mir ist der MDR zuständig und die Säumniszuschläge werden wohl nach eigener Satzung erhoben und nicht nach AO, wie erst von mir angenommen.
Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge:
§ 11 (1)Säumniszuschläge, Kosten
Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden.
Also handhaben die Rundfunkanstalten es anders wie die AO.
Rundfunkanstalten = 1% auf rückständige Beiträge, mindestens aber 8€
AO = 1% pro Monat von der Gesamtschuld auf fünfzig Euro nach unten abgerundeten Betrag
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Dieser Thread ist zwar schon recht alt, jedoch aufgrund eines aktuellen Anlasses immer noch nicht geklärt.
Person B*itzbirne erhielt heute eine weitere Mahnung mit einer offenen Forderung.
Auf der Rückseite ist ihr aufgefallen, dass es unter "Rechtsgrundlagen der Mahngebühren" für jedes Bundesland unterschiedliche Gesetze gibt: In Bayern, Hessen und NRW ist fett geschrieben, dass keine Mahngebühren erhoben werden.
Kann das jemand erklären, warum die deutschen Bürger hier mit zweierlei Mass gemessen werden und wo der Zusammenhang zum Säumniszuschlag besteht?
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Bezogen auf den Rundfunkbeitrag bedeutet das, dass du den Säumniszuschlag nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht rechtzeitig bezahlt hast und die Mahnkosten erhälst du später, weil dein ausstehender Rundfunkbeitrag + Säumniszuschlag noch nicht bezahlt wurde und du eine Mahnung erhälst.
Du hast richtig oben angeführt, dass die Abgabenordnung einschlägig ist.
Das kann nicht durch eigene Satzung abbedungen werden.
Die Abgabenordnung ist ein Bundesgesetz.
Bundesrecht bricht Landesrecht.
Siehe Artikel 31 Grundgesetz
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Ich hab ein Festsetzungsbescheid bekommen, datiert auf den 1. juni und 7 Tage laut QR-Code später erst eingeliefert. Die Zahlung ist ein Tag vor dem 1. Juni erfolgt, d.h. die haben den am 1. Juni definitiv erhalten. Nun bin ich mit der Höhe des zusätzlichen Säumnisuschlags von 8 EUR, der mit dem Schreiben vom 1. Juni festgesetzt worden ist, nicht einverstanden. Soll ich widersprechen oder auf ein Zwangsvollstreckungsbescheid warten?
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Grundsätzlich kann man sagen, dass ein Bescheid, wenn ihm nicht fristgemäß widersprochen wird, bestandskräftig wird, auch wenn er "falsch" ist und mithin anfechtbar gewesen wäre.
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Desweiteren dürften im "Festsetzungsbescheid" neben dem Säumniszuschlag noch weitere Forderungen enthalten sein, mit den eine fiktive Person G ebenfalls nicht einverstanden ist, da diese offenbar bereits gezahlt worden sind. Daher wäre fiktiv zu einem Widerspruch angeraten.
Wenn die fiktive Person G, allerdings vergnügungssüchtig und nervenstark ist, könnte sie es auch auf eine Vollstreckung (einer bereits gezahlten Forderung) ankommen lassen. Allerdings sind die Amtshilfe leistenden Vollstreckungsorgane bekanntlich nicht sehr kooperativ dem angeblichen Schuldner gegenüber und verweigern regelmäßig die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Forderungen.
Eine fiktive Person G könnte sich aufgrund solcher Unverschämtheiten und der bevorstehenden Entscheidung des BVerfG hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des RBStV, auch überlegen die Zahlungen komplett einzustellen, denn bereits gezahlte Forderungen werden trotz einer möglicherweise festgestellten Verfassungswidrigkeit, höchstwahrscheinlich nicht zurückerstattet.
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In VG-Verfahren gegen den SWR (u.a. in meinem) wurden die Säumniszuschläge jedenfalls wieder aufgehoben, weil der Säumniszuschlag ja erst mit dem Beitragsbescheid erhoben wird.
Ein Beitragsbescheid ist aber wiederum die Voraussetzung, dass man überhaupt Rechtsmittel einlegen kann. Insofern ist das Erhebung eines Säumniszuschlages, bevor man als Beitragsunwilliger überhaupt die Möglichkeit hat, gegen den Beitrag an sich zu widersprechen, sogar von Gerichten als unrechtmäßig erkannt worden.
Voraussetzung ist allerdings fristgerechter Widerspruch gegen den Beitragsbescheid.
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Säumniszuschläge ?
Wurde nur der Säumniszuschlag auf den ersten Bescheid aufgehoben oder alle Säumniszuschläge?
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Ich habe nochmal mein VG Urteil geprüft. Der SWR hatte damals von sich aus auf alle Säumniszuschläge verzichtet.
Ich hatte allerdings schon vor Zugang des Beitragsbescheids dem BS mitgeteilt, dass ich nicht zahlen würde. Und dass ich einen rechtsmittelfähigen Beitragsbescheid erwarten würde, gegen den ich Rechtsmittel einlegen könnte.
Das Thema Säumniszuschlag gabs auch schonmal hier im Forum:
Säumniszuschlag auf Erstbescheid/ Ausgangsbescheid/ "Primärbescheid" unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10570.0
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hankhug,
wärest Du wohl bereit, den genauen Wortlaut des Urteils hinsichtlich der Säumniszuschläge hier einzustellen? Vielen Dank! Oder ist die Entscheidung sogar online verfügbar?
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Ich habe nochmal mein VG Urteil geprüft. Der SWR hatte damals von sich aus auf alle Säumniszuschläge verzichtet.
Wie bereits gesagt, hat das VG Stuttgart das Thema selbst gar nicht behandeln müssen und nicht behandelt, weil der SWR von sich aus in der mündlichen Verhandlung auf die Säumniszuschläge verzichtet hat.
Damals hatte ich allerdings auch Untätigkeitsklage erhoben, nachdem ich 9 Monate nach meinem ersten Widerspruchsschreiben immer noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten hatte.
Angesichts dessen war's wohl sogar dem SWR zu peinlich, seinerseits auf Säumniszuschlägen zu bestehen, zumal ich von vorneherein angekündigt hatte, nicht zahlen zu wollen und auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid warte.
In der Sektion 'Entscheidungsgründe' steht:
"Nachdem der Beklagte die in den streitgegenständlichen Rundfunkbeitragsbescheiden festgesetzten Säumniszuschläge aufgehoben hat, wendet sich der Kläger ausschließlich gegen die festgesetzten Rundfunkbeiträge."
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Wenn auch nur im zunächst geringen Umfang (Säumniszuschläge)? So geht Widerstand ;). Weiter so >:D
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Hallo,
gibt's da jetzt was konkretes zu?
Habe bei der letzten Vollstreckung Mahngebühr und Säumniszuschlag abgezogen.
Bei der neuen Vollstreckungsankündigung tauchen die alten Mahngebühren und Säumniszuschläge nicht mehr auf, es wurde also wohl großzügig drauf verzichtet. ::)
Ich würde jetzt so erneut verfahren wollen aber wenn es dazu bisschen was handfestes geben würde, wäre es schon nicht schlecht.
Ist der Säumniszuschlag unzulässig, ist die Mahngebühr grundsätzlich mit 7,00€ zu hoch?
Gruß
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aktueller Stand: Die GEZ beharrt auf den Säumniszuschlag, die Verweise auf die Urteile bzgl. Säumniszuschläge lässt die Behörde kalt.
Sie sind mit unserer Forderung nicht einverstanden.
Entgegen Ihrer Auffassung lässt der Festsetzungsbescheid die zuständige Rundfunkanstalt sowohl im Brief-
kopf als auch in der Namensangabe nach der Grußformel deutlich als erlassende Behörde erkennen. Dabei
bedient sie sich des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, der als nicht rechtsfähige öffent-
liche Verwaltungsgemeinschaft im Namen und Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt den Einzug
des Rundfunkbeitrags durchführt.
Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erlassen wird, kann
nach § 37 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz die Unterschrift fehlen. Deshalb ist der in dieser Art gefertigte
Festsetzungsbescheid auch ohne Unterschrift rechtsgültig. Eines besonderen Hinweises bedarf es hierzu
nicht. Die Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite ist entgegen Ihrem Vorbringen deutlich lesbar. Auf sie
wird bereits auf der ersten Seite hingewiesen.
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Er wurde
durch die Ratifizierung in den jeweiligen Länderparlamenten zu geltendem Landesrecht.
Die Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist nach den Entscheidungen des
Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs im Mai 2014 verfas-
sungsgemäß. Diese Auffassung vertreten auch sämtliche Verwaltungsgerichte.
Nach dieser Rechtsprechung handelt es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um
einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn, der in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt und als Ge-
genleistung für das Programm angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben wird.
Im privaten Bereich ist für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu zahlen. Ob und wie viele Rundfunkgeräte
vorhanden sind und ob diese genutzt werden, ist nicht entscheidend.
Die Beitragspflicht entsteht kraft Gesetzes mit dem Innehaben einer Wohnung. Auch die Fälligkeit ist gesetz-
lich geregelt. Der Beitrag ist nach § 7 Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in der Mitte eines Dreimonatszeit-
raums für jeweils drei Monate zu leisten. Lediglich dann, wenn der Beitragsschuldner dieser Zahlungspflicht
nicht nachkommt, werden die rückständigen Rundfunkbeiträge einschließlich Säumniszuschlag von mindes-
tens 8,00 EUR durch Bescheid festgesetzt.
Mit der Formulierung "umgehend" im Bescheid wird dabei deutlich gemacht, dass Ihnen für die Zahlung des
festgesetzten Betrags nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht.
Wir sehen mit diesen Ausführungen die Angelegenheit als geklärt an und bitten um Verständnis, dass wir
Schreiben gleichen oder ähnlichen Inhalts nicht mehr beantworten werden.
Wir haben Sie über die rechtlichen Hintergründe unserer Entscheidung informiert und zunächst auf die Erstel-
lung eines Widerspruchsbescheids verzichtet. Sollten Sie trotz unserer Ausführungen den Klageweg be-
schreiten wollen, bitten wir Sie um entsprechende Mitteilung. Sie erhalten dann einen rechtsmittelfähigen Wi-
derspruchsbescheid.
Dafür bitten wir Sie um Geduld, weil uns zurzeit sehr viele Anfragen erreichen.
Erhalten wir innerhalb der nächsten vier Wochen keine Mitteilung, gehen wir davon aus, dass sich Ihr Wider-
spruch erledigt hat.
Beachten Sie bitte den aktuellen Kontostand: Das Beitragskonto weist einschließlich 08.2018 einen offenen
Betrag von 60,50 EUR auf. Bitte überweisen Sie diesen Betrag und geben Sie dabei die Beitragsnummer
XXX XXX XXX an. Unsere Bankverbindungen finden Sie auf der Rückseite.
Die nimmt sich schon dreist Sachen raus wie wenn ich keine Rückmeldung gebe, sich der Widerspruch als erledigt hat ohne ein Bescheid zuzusenden.
Die Säumniszuschläge sind ohnehin zu hoch, denn die Erstellung eines Bescheids, die Erinnerung etc kostet so gut wie gar nichts, weil heute alles automatisiert erstellt wird. Im Grunde verhalten sie sich wie Abmahnanwälte. Sie nehmen sich die 8 EUR raus, nur weil man auf einem rechtsfähigen Bescheid wartet.
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Da wäre einem fiktiven Besucher folgendes eine Erwähnung wert, wenngleich noch nicht klar ist, ob eine Relevanz oder Verwertbarkeit i. Zusammenhang mit Mahngebühren bzw. Säumniszuschlägen von den "öffentlich-rechtlichen" Abzockern bestünde oder herzuleiten wäre.
Ausgangspunkt der Überlegungen ist, dass letztendlich auch "öffentliche" Akteure letztlich der Anbindung an zentrale Grundsätze des bürgerlichen Rechts unterliegen. Dafür hatte es in der Vergangenheit auch im aktuellen Rahmen einige Beispiele.
Nun der konkrete Punkt: Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte schon vor Jahren in mehreren auch obergerichtlichen Musterprozessen durchgefochten, dass zum Beispiel Stromversorger einzig auf konkret nachweisbare Kosten (also f. 1 Blatt A4-Papier, einen Umschlag und eine Briefmarke, aber bspw. keine anteiligen Kosten für die "Arbeit" sowieso unterhaltener Mahnabteilungen etc. ) zugeschnittene Mahn- und Säumnisgebühren fordern dürfen. Damit war es vorbei, für einen einmal verpassten Überwesisungstermin 5.- Mahngebühren o. ä. blechen zu dürfen.
Vllt. könnte es sich doch lohnen, mal zu schauen, welche ggü. dieser Art bürgerlich-rechtlicher Rechtsfortbildung wie gerechtfertigten Extrawürste sich Behörden bzw. diese "Herrschaften" vom sg. Beitragsservice oder der "Anstalten" dem Bürger - oder doch besser Untertanen? - gegenüber jedenfalls bislang oder nach wie vor selber braten bzw. braten dürfen?
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Da es sich bei der LRA nachweislich um ein Unternehmen handelt sollten hier die gleichen Spielregeln gelten.
Ich rechne zeitnah mit einem Vollstreckungsversuch übers Amtsgericht, dort wird das versucht in Abzug zu bringen.
Gruss
Thomas
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Die Säumniszuschläge sind ohnehin zu hoch, denn die Erstellung eines Bescheids, die Erinnerung etc kostet so gut wie gar nichts, weil heute alles automatisiert erstellt wird. Im Grunde verhalten sie sich wie Abmahnanwälte. Sie nehmen sich die 8 EUR raus, nur weil man auf einem rechtsfähigen Bescheid wartet.
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Nun der konkrete Punkt: Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte schon vor Jahren in mehreren auch obergerichtlichen Musterprozessen durchgefochten, dass zum Beispiel Stromversorger einzig auf konkret nachweisbare Kosten (also f. 1 Blatt A4-Papier, einen Umschlag und eine Briefmarke, aber bspw. keine anteiligen Kosten für die "Arbeit" sowieso unterhaltener Mahnabteilungen etc. ) zugeschnittene Mahn- und Säumnisgebühren fordern dürfen. Damit war es vorbei, für einen einmal verpassten Überwesisungstermin 5.- Mahngebühren o. ä. blechen zu dürfen.
[...]
Wie diesseits bekannt sein sollte handelt es sich beim Rundfunkbeitrag um eine Chamäleon-Abgabe (mal Entgeltfunktion und mal Finanzierungsfunktion). Analog verhält es sich bei den LRA bzgl. deren Status als Unternehmen bzw. Behörde. Bei der Beitragserhebung und dessen Beitreibung wird den LRA bekanntermaßen ein Behördenstatus (mit Satzungsermächtigung) inkl. hoheitlicher Rechte zugestanden.
Und so sind nun mal die Säumniszuschläge in § 11 Ab s. 1 (Säumniszuschläge, Kosten) einer solchen Satzung wie folgt festgelegt:
(1) Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden.
Daher erscheint es nicht zielführend die Höhe der Säumniszuschläge anzugreifen, sondern deren generelle Erhebung aufgrund mangelnder Normenklarheit des RBStV. Gemäß RBStV soll die Anmeldung bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt erfolgen. Die Zuständigkeit einer Landesrundfunkanstalt ist jedoch im RBStV nicht geregelt. Demnach ist eine Anmeldung bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt nicht möglich. Dadurch entsteht die Säumnis, mangels Normenklarheit des RBStV, zwangsläufig. Die Säumnis liegt also nicht im Verschulden des angeblichen Schuldners.
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Der Vollständigkeit halber die Person hat davor folgenden Widerspruch geschrieben:
hiermit lege ich gegen den oben genannten Beitragsbescheid, erhalten am XX.06.2018, Widerspruch ein und beantrage folgendes;
1. Der oben genannten Beitragsbescheid wird aufgehoben.
2. Die Kosten dieses Widerspruchsverfahrens trägt der Widerspruchsgegner.
Die zusätzlichen Kosten von 8 € Säumniszuschlag sind unbegründet und für mich nicht akzeptabel, da ich einen Beitragsbescheid erst ab dem 11.06.2018 bekommen habe.
Begründung:
§10 (5) RBStV Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
§ 12 Abs 1 Satz 3 RBStV Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
Der § 10 Abs. 5 RBStV ist nach §44 BVwVFG Abs.5 nichtig, wenn erst bei Rückständen die Beiträge mittels Beitragsbescheid festzusetzen sind, weil es mit Bußgeld geahndet werden kann (§12 (2) RBStV).
Des weiteren hat das Landgericht Tübingen am 19. Mai 2014 mit dem Aktenzeichen 5 T 81/14 entschieden, dass der Säumniszuschlag nicht auf den primären Festsetzungs/Erstbescheid festgesetzt werden kann.
Der Säumniszuschlag ist deshalb aufzuheben.
Die 52,50 EUR wurden vor Erstellung des Festsetzungsbescheid beglichen, so dass auch diese Forderung unbegründet ist.
Ich behalte mir ausdrücklich ausführliche Begründungen in einem gesonderten Schriftsatz vor.
Was ist wenn die Person weiterhin keine 8 EUR Säumnisgebühren überweist, kann der Zuschlag durch einen neuen Bescheid mit zusätzlichen 8 EUR festgesetzt werden?
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Was ist wenn die Person weiterhin keine 8 EUR Säumnisgebühren überweist, kann der Zuschlag durch einen neuen Bescheid mit zusätzlichen 8 EUR festgesetzt werden?
Es kommt wohl vor, dass der BS je Bescheid 8 € fordert. Das ist m. W. schon einmal als unzulässig festgestellt worden. Mir ist jemand bekannt, dem nach einem Umzug 8 € aufgebrummt wurden, obwohl er seine sogn. Rundfunkbeiträge zahlt. Er hat noch nicht einen Cent der 8 € überwiesen. Das geht schon jahrelang so. Es gibt offenbar (kleine) Beträge, bei denen der BS nicht tätig wird.
M. Boettcher
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Man könnte zu bedenken geben, daß die Bezahlung von Säumnisgebühren bedeuten könnte, daß jene Beträge, auf Basis derer die Säumnisgebühren wegen ausstehender Hauptzahlung erhoben werden, anerkannt werden.
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§ 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
Der § 10 Abs. 5 RBStV ist nach §44 BVwVFG Abs.5 nichtig, wenn erst bei Rückständen die Beiträge mittels Beitragsbescheid festzusetzen sind, weil es mit Bußgeld geahndet werden kann (§12 (2) RBStV).
[...]
Könnte es nicht eher sein, dass die Nichtzahlung (Ordnungswidrigkeit) den Verwaltungsakt auslöst, also der Verwaltungsakt eine Ordnungswidrigkeit voraussetzt und nicht umgekehrt der Verwaltungsakt (Feststellungsbescheid) eine Ordnungswidrigkeit verlangt bzw. dazu auffordert oder nach sich zieht? Eine Aufforderung zu einer Zahlung, stellt ja noch keine rechtswidrige Tat dar.
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Bitte nochmal nachdenken, aus dem Gesetz heraus kann keine Säumnis entstehen, denn eine Schickschuld ist nicht säumnisfähig, wenn nicht klar ist wann und wohin, dazu braucht es einen Bescheid als Grundlage. Fehlt dieser ist die Sache völlig klar, kein Versäumnis, weil keine Fälligkeit.
Eine Nichtzahlung ohne Fälligkeit kann somit auch keine Ordnungswidrigkeit sein.
Wer der Meinung ist, dass ein Gesetz ein Verwaltungsakt ersetzen kann sollte sich mal im Finanzamt informieren warum die dort noch Bescheide erstellen. Und ebenfalls fragen, welche öffentlichen Kosten und Abgabe das Finanzamt auf welcher Rechtsgrundlage bezahlt. Dazu einfach eine Anfrage starten. Dann prüfen wo und wie das Finanzamt den Rundfunkbeitrag bezahlt. Dann kritische Fragen stellen und es sich erklären lassen.
Ein Bundesverfassungsgericht hat da doch noch kein Urteil zu abgegeben, diese Praxis ist doch noch nicht durch geurteilt. Da kann jeder doch noch Verfassungsbeschwerde einreichen, je eher desto besser.
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Wer der Meinung ist, dass ein Gesetz ein Verwaltungsakt ersetzen kann sollte sich mal im Finanzamt informieren warum die dort noch Bescheide erstellen
Evtl. weil es individuelle, immer neu berechnete Beträge sind (?)
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Der Rundfunkbeitrag ist pro Person je Wohnung ebenfalls individuell und hängt in Summe von verschiedenen Fakten ab, z.B. ob bereits bezahlt wird für die Wohnung und wenn ja in welcher Höhe. Wohnen zwei in einer Wohnung, welche sich nicht grün sind und zahlte einer freiwillig ohne das Wissen des anderen die Hälfte woher sollte der andere das dann wissen, dass er maximal nun ebenfalls nur die Hälfte für diese Wohnung zahlen müsste. Was passiert wenn einer die Zahlung einstellt ohne darüber zu sprechen, siehe WG. Da wird es jetzt richtig lustig. Rückwirkende Forderungen verbunden mit 8,- € Aufschlag.
Es gibt drei Lösungen ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist wohl eine, regelmäßige Verwaltungsakte oder eine allgemein Verfügung, diese funktioniert aber nur wenn es immer gleich wäre, z.B. "Räumen Sie jetzt den Platz ..." als Ansage an alle Personen, welche eine Stelle besetzen.
Vielleicht sollten alle, welche denken, dass eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, wenn ohne Bescheid nicht bezahlt wird den Versuch machen und diese selbst anzeigen. ...
Dabei prüfen lassen ob eine Ordnungswidrigkeit überhaupt vorliegen kann .... Sprich es sollte um Bestätigung ersucht werden, dass eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, also dass alle Bedingungen dazu erfüllt sind. Das Amt möge bitte alle Voraussetzung auflisten und das geprüfte Ergebnis dazu schreiben.
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Ich habe im Laufe der Zeit schon einiges an Säumniszuschlägen angesammelt und weigere mich auch weiterhin diese zu bezahlen. Gemäß §11 Absatz 1 der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 15.02.2017 sind Säumniszuschläge an einen Bescheid gebunden. Da alle Schreiben an mich bisher in einer für den Nachweis der Zustellung nicht geeigneten Form verschickt wurden, halten diese den formaljuristischen Anforderungen eines Bescheides nicht stand und sind in diesem Zusammenhang, wie auch die Erhebung der Säumniszuschläge, als gegenstandslos zu betrachten.
Inzwischen wollen die mir nicht mal mehr eine Auflistung sämtlicher ausstehenden Gebühren zwecks Begleichung der Beiträge zukommen lassen sondern schicken nur noch das Standardschreiben. Nach wie vor auf dem normalen Postweg und jedesmal mit weiteren 8€ Säumniszuschlag.
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Mich erreichte in den letzten Tagen ein Festsetzungsbescheid für die Säumniszuschläge.
Wie auch bei meinem Vorredner @plexus, sind auf meinem Beitragskonto etliche Säumniszuschläge zusammen gekommen. Der NDR setzt jetzt einen Teil davon als monatliche Zahlungsbeiträge (01 - 02/2019) fest und rechnet hier natürlich auch wieder einen Säumniszuschlag drauf. ALSO: Mein Beitragskonto weist ausschließlich Säumniszuschlagsforderungen auf. Dem NDR ist das aber egal, was für eine Forderung das ist. Die offenen Beträge werden einfach als offener Rundfunkbeitrag umgewidmet und auf den Festsetzungsbescheid gesetzt.
Als Rechtsgrundlage für das Festsetzen von Säumniszuschlägen wird auf § 11 Abs. 1 der Satzung der LRA über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge verwiesen... >:(
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Ich hab denen nu geschrieben, dass se mich halt verklagen sollen, wenn se meinen nen Anspruch auf das Geld zu haben. Dazu hab ich noch nen Verweis auf LZG NRW § 4 Absatz 2 Satz 3 und VwVfG § 41 Absatz 2 Satz 3 gepackt - ma gucken was passiert.
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Ich habe Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid wegen der Säumniszuschläge eingereicht. Erstens habe ich bemängelt, dass mir ein primärer Beitragsbescheid ohne Säumniszuschläge nicht vorliegt (Beschluss des LG Tübingen vom 19.05.2014 – 5 T 81/14). Zweitens habe ich bemängelt, dass es in einem neuen Festsetzungsbescheid unzulässig ist, wieder einen Säumniszuschlag festzusetzen, da dieser durch den vorherigen Festsetzungsbescheid abgegolten ist (Urteil VG Berlin vom 22.08.2017 – 8 K 262.16).
Die Antwort des BS zu Punkt 1 war, dass dieser mit dem Beschluss des BGH vom 14.06.2017 – AZ I ZB 87/16 aufgehoben ist und nicht auf andere Bundesländer übertragbar ist. Auf Punkt 2 ist der BS nicht eingegangen, sondern hat wie üblich erklärt, dass mit jeder Zahlung immer zunächst alle Kosten und dann die älteste Beitragsschuld ausgeglichen wird.
Meinungen dazu? Können irgendwann einzig die Säumniszuschläge vollstreckt werden?
Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Vollstreckung von Säumniszuschlägen“
in diesem Thread nicht weiter vertiefen, der da lautet:
„Mahnkosten aka Säumniszuschlag“.
Bitte die Möglichkeit der Suchfunktion nutzen oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder stellen.
Beachte hierzu auch:
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.msg82533.html#msg82533
Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
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Hallo,
nach 2 Jahren behaupten die nun, dass ich 8 EUR Rundfunkgebühren nicht bezahlt hätte.
Zitat:
"Ihre Rundfunkbeiträge von 8 EUR für den Zeitraum XX bis XX 2020 waren am XX.XX.XXXX fällig. Eine Zahlung ist für das Beitragskonto XXX XXX XXX jedoch nicht erfolgt.
Zahlen Sie umgehend den rückständigen Betrag von 8,00 EUR
Kommen Sie der Aufforderung nicht nach, erhalten Sie einen förmlichen Festsetzungsbescheid, der zusätzlich einen Säumniszuschlag enthält. Der Festsetzungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel, der im Wege der Zwangsvollstreckung durch die zuständigen Vollstreckungsorgange durchgesetzt werden kann."
Ich habe bei jeder Überweisung geschrieben, dass Aufrechnungsverbot mit sonstigen Gebühren besteht und es nur für Rundfunksbeiträge genutzt wird. So wie es aussieht, wollen die hier die Masche mit Säumniszuschlag auf Säumniszuschlag draufpacken, anstatt die tatsächliche Vollstreckung durchzuziehen.