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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: indu am 05. Mai 2015, 12:04

Titel: Soll Person A einen rechtsmittelfähigen Bescheid fordern?
Beitrag von: indu am 05. Mai 2015, 12:04
Hallo zusammen!

Person A hatte seit mindestens 10 Jahren keine Gebühren gezahlt.
Es erfolgte eine Zwangsanmeldung und Person A hat danach
auf 2 Festsetzungsbescheide und 1 Gebühren-/Beitragsbescheid jeweils Widerspruch eingelegt.

Auf beide Festsetzungsbescheidwidersprüche erfolgte 1 Antwortschreiben mit vorgefertigten Textblöcken.

Die Antwort auf den Widerspruch zum Gebühren-/Beitragsbescheid ist im Anhang zu sehen.

Als Widerspruch hat Person A diese Vorlage genutzt:
Widerspruch 2014
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html

Person A stellt sich die Frage, wie er weiter vorgehen soll.

Danke!
Titel: Re: Soll Person A einen rechtsmittelfähigen Bescheid fordern?
Beitrag von: Matze4711 am 07. Mai 2015, 14:56
Genau das gleiche Schreiben (Hessen) habe ich vor drei Wochen auch bekommen. Ich habe und werde nichts unternehmen. Abheften und zu den Unterlagen.

Ein Mod hier hat bei einem ähnlichen Fall geschrieben, dass damit u.a. getestet werden soll, wie rechtssicher jemand ist.

Schreiben hat keine Rechtsbehelfsbelehrung, ist somit für mich ein Infoschreiben. Und warum sollten die Widersprüche nicht rechtsfähig sein (auch ich habe einen Gebühren- und zwei Festsetzungsbescheide bekommen)? Sofern die Form und Frist beachtet wurde, sehe ich da keine Probleme.

Grüße
Matze
Titel: Re: Soll Person A einen rechtsmittelfähigen Bescheid fordern?
Beitrag von: watcherx am 07. Mai 2015, 22:45
Nein, das braucht Person A nicht extra zu fordern. Der rechtsmittelfähige Bescheid ist ein Recht von Person A und muss auch ohne Anfordern durch Person A zugestellt werden, und der wird auch ohne Anforderung kommen.

Bitte nur reagieren (aber dann auch reagieren!) auf irgendwas, was "Bescheid" in einer Überschrift enthält und eine "Rechtsbehelfsbelehrung" mit einer Adresse hat (die Adresse kann auch schon mal im hellgrau gedruckten Bereich der Rückseite sein).

Alles andere Geschreibsel ohne "Bescheid" und "Rechtsbehelfsbelehrung" - egal wie derbe es klingt - ist "Infotainment" und dient nur der Verunsicherung.

"Die" rücken die Adresse der Verwaltungsgerichte, in denen man in Erstinstanz klagen kann, nicht gerne raus, sondern versuchen vorher den Eindruck von "gegen uns kommst du armes Würstchen nicht an" zu machen. Da "sie" aber (aus ihrer Sicht "leider") auch an Gesetze gebunden sind, müssen "sie" den rechtsmittelfähigen Bescheid nach Widersprüchen auf Bescheide _ohne_ explizite Anforderung durch den "Delinquenten" rausrücken.

Person A darf sich also zurücklehnen und den Erhalt des rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheids ohne eigenes Anfordern erwarten.

(Auch Hessen, auch 2 Bescheide, dagegen 2 Widersprüche, auch 1 "Anfrage" erhalten ob "Rechtsmittelfähiger Bescheid gewünscht", keine Reaktion auf diesen Info-Wisch, diesen Bescheid trotzdem bekommen, Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht, hin&her von Stellungnahmen, jetzt knapp vor Urteil - Ablehnung absehbar, aber dann 2. Instanz offen...)
Titel: Re: Soll Person A einen rechtsmittelfähigen Bescheid fordern?
Beitrag von: dreamliner am 07. Mai 2015, 23:03
Hallo Indu,
wohnt Person A zufällig auch in dem Bundesland Hessen? Dann fände ich dies sehr interessant wenn der "Beitragsservice" dieses Vorgehen wohl erst einmal in Hessen testet....

Habe auch schon von vielen solchen Schreiben gehört...meistens aus Hessen.

Bin ja mal gespannt ob dieses Schreiben auch demnächst bei mir eintrudelt..... ;-)
Titel: Re: Soll Person A einen rechtsmittelfähigen Bescheid fordern?
Beitrag von: indu am 08. Mai 2015, 08:32
Hallo Indu,
wohnt Person A zufällig auch in dem Bundesland Hessen?

Person A wohnt in NRW - Mönchengladbach.

Person A wird nicht reagieren und auf die nächsten Schreiben warten...
Titel: Re: Soll Person A einen rechtsmittelfähigen Bescheid fordern?
Beitrag von: px3 am 11. Mai 2015, 09:39
Hallo zusammen,

Person B hat auch so ein nettes Infoschreiben vom BR bekommen und wird darauf nicht reagieren :)
Also Aussitzen und rechtsgültigen Bescheid abwarten :)

Gruß
Titel: Re: Soll Person A einen rechtsmittelfähigen Bescheid fordern?
Beitrag von: px3 am 11. Mai 2015, 10:46
Person B hat heute übrigens einen neuen Bescheid bekommen.
Interessant ist an dem Bescheid, dass nun direkt das zuständige Verwaltungsgericht angegeben ist.

Ich vermute hier eine gewisse "Strategie", um die Leute zu verwirren.
Weil auf der Rückseite des Bescheides steht, wie gehabt, dass der Widerspruch an den Beitragsservice zu richten ist.

Falls also theoretisch jemand auch so ein Schreiben bekommen sollte, bitte genau durchlesen und nicht durch die Angabe des Verwaltungsgerichts irritieren lassen.
Titel: Re: Soll Person A einen rechtsmittelfähigen Bescheid fordern?
Beitrag von: Abgelehnt am 11. Mai 2015, 12:44
Steht nicht hinten drauf, dass der Widerspruch entweder an den BS oder die LRA zu richten ist?
Meiner ging heute an die LRA, was habe ich mit dem BS zu tun >:D
Titel: Re: Soll Person A einen rechtsmittelfähigen Bescheid fordern?
Beitrag von: nieGEZahlt.82 am 11. Mai 2015, 13:40
Spielt keine Rolle wohin, denn der 2. Widerspruch von Person N ging an die LRA und auf dem Rückschein wurde einfach "Zuständigkeitshalber an den Beitragsservice weitergeleitet" gestempelt.
Titel: Re: Soll Person A einen rechtsmittelfähigen Bescheid fordern?
Beitrag von: px3 am 11. Mai 2015, 13:40
Ja, aber durch den Verweis auf das zuständige Verwaltungsgericht, auf der ersten Seite, kann man da schnell durcheinander kommen.
Titel: Re: Soll Person A einen rechtsmittelfähigen Bescheid fordern?
Beitrag von: Rochus am 11. Mai 2015, 14:07
Spart Euch den Weg mit dem Widerspruch. Reicht direkt Klage nach Erhalt des Bescheides ein. Da absolut keine Ermessensausübung im Streit ist und auch die RA nicht im entferntesten entscheiden kann, inwieweit dort fehlerhaft vorgegegangen wurde, da sie sich lediglich an geltendes Recht gehalten hat, ist der Widerspruch der falsche  Ansatz.

Mit einem Widerspruch und dem endlosen warten auf den Widerspruchsbescheid (man kann genauso auf Godot warten), schinden die nur Zeit. Aus diesem Grunde bekommen wir zurzeit immer nur noch Zahlungsaufforderungen - und das seit endlosen Quartalen.

Die Sache befeuern kann man jedoch, indem man, wie schon oben beschrieben, direkt den Klageweg beschreitet.

Zitat
Zitat
Die Kosten des gem. § 161 Abs. 2 VwGO in der Hauptsache erledigten Verfahrens tragen die Kläger.

Der Streitwert wird auf 61,94 € festgesetzt.

Die tenorierte Kostentragungspflicht entspricht billigem Ermessen gem. § 161 Abs. 2 VwGO, da die Klage unzulässig war. Ist, wie vorliegend, keine Ermessensentscheidung im Streit, so ist eine Untätigkeitsklage, die allein auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtet ist, unzulässig.

Als Vergleich wird angeführt: Urteil des BVerwG vom 28.04.1997 - 6B 6/97
Beschluss des OVG NRW vom 12.09.2000 - 22A5440/99

Die Kläger hätten, sofern sie die Aufhebung des Bescheides vom xx.xx.xxxx erstrebten, eine darauf gerichtete Anfechtungsklage erheben müssen.
Titel: Re: Soll Person A einen rechtsmittelfähigen Bescheid fordern?
Beitrag von: mb1 am 11. Mai 2015, 16:26
Zitat von: Rochus
Spart Euch den Weg mit dem Widerspruch. Reicht direkt Klage nach Erhalt des Bescheides ein. Da absolut keine Ermessensausübung im Streit ist und auch die RA nicht im entferntesten entscheiden kann, inwieweit dort fehlerhaft vorgegegangen wurde, da sie sich lediglich an geltendes Recht gehalten hat, ist der Widerspruch der falsche  Ansatz.

Mit einem Widerspruch und dem endlosen warten auf den Widerspruchsbescheid (man kann genauso auf Godot warten), schinden die nur Zeit.
Genau das ist auch ein legitimes Ziel jedes angeblich Beitragspflichtigen.
Warum sollte man angesichts der bereits bestehenden Vielzahl von Klagen (und immerhin ist das BVerfG inzwischen erreicht) schneller als nötig selber Klage beim VG einreichen?
Warum sollte man schneller als nötig zusätzliche eigene Kosten und zusätzlichen Aufwand generieren?
Nicht zuletzt erfährt man zwischenzeitlich durch Einblick in Klagebegründungen, Urteilsbegründungen, KEF-Berichte, Presseberichte und Forenbeiträgen wichtige weitere Details und Erkenntnisse, die man dann einarbeiten kann.
Und schließlich wird durch die bestehende Zahlungsverweigerung (= Vollzugsdefizit) das System unter Druck gesetzt und dem System Geld vorenthalten.

Denjenigen, die durch Zahlen das System unterstützen können wir auch durch schnelle Klageeinreichung auch nicht schneller helfen als es ein möglicher Systemsturz durch höchstgerichtliche Entscheidung vermag.

Und nach dem BVerfG kommt noch der EuGH, falls nötig.  >:D
Titel: Re: Soll Person A einen rechtsmittelfähigen Bescheid fordern?
Beitrag von: Hoikaiden am 11. Mai 2015, 17:10
Zitat von: Rochus
...Und schließlich wird durch die bestehende Zahlungsverweigerung (= Vollzugsdefizit) das System unter Druck gesetzt und dem System Geld vorenthalten.

Sehe ich genauso, da sich mittlerweile viele Personen der Person A angeschlossen haben, dürfte der auflaufende Betrag über die Dauer nicht unerheblich sein ;)

Person A (wohnhaft in Bayern) hat heute auch einen Brief mit netten Wortketten erhalten (Infopost). Die Anrede war amüsant "Entschuldigen Sie die Verspätung, da wir aktuell sehr viele Anfragen zu bearbeiten haben" - Gut das ich einen Widerspruch eingelegt habe und keine "Anfrage"
Werde weiterhin abwarten.
Titel: Re: Soll Person A einen rechtsmittelfähigen Bescheid fordern?
Beitrag von: PersonX am 11. Mai 2015, 17:13
Wie immer gilt, dass, sollte Post seitens eines BS kommen, welcher Angaben enthält, dass eine Sache als erledigt oder geklärt betrachtet wird, und keine Rechtsbelehrung irgendwo steht, eine Antwort per Fax gesendet werden sollte, welche in etwa folgender Art und Weise mitteilt, dass dieses Schreiben nicht der Form einer rechtsverbindlichen Abhilfe genügt.
Das Wort Widerspruchsbescheid muss eine Person A, dabei ja nicht weiter aufführen. Aber eine Reaktion sollte erfolgen.

Also

Zitat
ABS

BS


Ihr Schreiben vom xx.xx.xxxx

Sehr geehrte Damen und Herren,

danke für die Mitteilung, dass Sie meinen Widerspruch erhalten haben.
Ihre erste Mitteilung genügt nicht der rechtsverbindlichen Form der Abhilfe meines Widerspruchs.

Mit freundlichen Grüßen

Person A


Das Ganze per Fax mit Sendenachweis an die jeweilige bekannte Faxnummer
Titel: Re: Soll Person A einen rechtsmittelfähigen Bescheid fordern?
Beitrag von: Gast am 11. Mai 2015, 17:48
In einem rechtlich irrelevantem Schreiben steht also, dass eine Sache als erledigt oder geklärt betrachtet wird. Na und. Was soll's? Einfach als eine Art Eingangsbestätigung abheften und gut ist!

Ich sehe da jedenfalls keinen Handlungsbedarf - nicht zuletzt deswegen, weil man sich genauso nett mit einer Wand unterhalten kann. Außerdem würde eine Reaktion auf rechtlich irrelevante Schreiben auch nur den Leitfaden verkomplizieren und unnötige Brieffreundschaften aufbauen.

@PersonX: Im Zweifel und rein hypothetisch - in welchem Fall kann eine Reaktion wie von Dir beschrieben denn von Vorteil sein? edit: Beachte, dass dieses Schreiben von der nicht-rechtsfähigen Einrichtung "BS" kommt.  ;)
Titel: Re: Soll Person A einen rechtsmittelfähigen Bescheid fordern?
Beitrag von: PersonX am 11. Mai 2015, 18:48
Das hilft später um zu zeigen, das der BS sich als sehr eigenständige Behörde sieht, was ja auch nicht zu lässig wäre.
Laut dem Vorverfahren "Widerspruchsverfahren" und dabei in der ersten Stufe dem "Abhilfeverfahren" kann die "Behörde" einem Widerspruch abhelfen, also diesen widersprochenen Bescheid aufheben. Dieser Vorgang wäre eine zulässige Abhilfe. Findet diese Abhilfe nicht statt, dann soll der Weg wie folgt sein. Es würde der Widerspruch an die so gesehen nächste Stelle, also an die Widerspruchsbehörde weiter geben werden, welche dann wenn Sie zu einem Ende kommt einen Widerspruchsbescheid erläßt.
Eine Abhilfe kann immer die Aufhebung sein, zusammen mit einer Abhilfe kann auch ein neuer Verwaltungsakt erlassen werden. Erfolgt keine Abhilfe muss ein Widerspruchsbescheid erstellt werden, welcher die weiteren rechtlichen Möglichkeiten aufzeigt.

Da nun nur ein Schreiben vom BS kommt, welches keine Abhilfe ist, sollte dem BS das durch aus angezeigt werden, dass dieses eben keine zulässige Abhilfe ist. Auch könnte genau nach der richtigen "Behörde" gefragt werden, an welche der Widerspruch nun zwecks Entscheidung weitergeleitet wurde.

Das der BS so gesehen nicht rechtfähig ist, bliebe demzufolge außenvor.
Einem Bürger A bis Z kann zu mindest später nicht erklärt werden, da hätte dieser reagieren müssen.

--
Das obenstehende Fax könnte also auch so lauten.

Danke für Ihr Schreiben, dass Sie die weitere Bearbeitung meines Widerspruchs an die zuständige Widerspruchsbehörde weitergeleitet haben, weil Ihr Schreiben keine rechtlich verbindlich zulässige
Abhilfe im Widerspruchsverfahren ist. Bitte teilen Sie mir mit, an welche Behörde die Bearbeitung abgeben wurde und wo ich jeweils den aktuellen Bearbeitungsstand des Widerspruchs nachfragen kann.
--

Die Auslagen für das Fax kann sollte später eine Kostenentscheidung anstehen entsprechend angezogen werden.
Am besten teilt man die aktuellen Kosten in allen Schriftsätzen, welche erstellt werden gleich mit ;-).
Zeit für Fax schreiben und versenden, mindestens die Hälfte von 8,50 - €, weil in der Zeit hätte eine Person A ja auch für den Mindestlohn arbeiten oder Freizeit genießen können. Freizeit sollte mit einem entsprechenden Kostensatz bedacht werden. Also Freizeitausfall, wegen Beantwortung sinnfreier Post. Eine Person X wird das zukünftig immer direkt am Anfang eines Schreibens angeben. Das macht es dann später bei Einreichung der Klage einfacherer.
--

Mal davon abgesehen, dass nur die "Ausgangsbehörde" eine Abhilfe in eigener Sache machen kann.
Schreibt der BS also, dass dieser diese Sache als erledigt betrachtet, so muss sich eine Person A fragen, wieso der BS, die Abhilfe schreiben will, der BS, sofern dieser die Bescheide nicht als eigenständige Behörde erstellt hat, kann diesen auch nicht abhelfen. ---> Dieser Sachverhalt kann dann später benutzt werden.

Oder aber das Fax würde gleich noch um diesen Punkt erweitert und eine Person A teilt mit, dass Sie den BS als nicht zuständige Ausgangsbehörde nicht in der Pflicht sieht, eine Abhilfe zu erteilen.

Vielleicht so
---
Danke für Ihr Schreiben.
Sie teilen mir mit, dass Sie diese Sache als erledigt betrachten. Ich kann nicht erkennen, dass Sie rechtlich dazu ermächtigt sind, im Widerspruchsverfahren als Ausgangsbehörde der Leistungsbescheide zu handeln und Entscheidungen zu fällen. Bitte erbringen Sie den Nachweis, welcher Sie dazu ermächtigt Entscheidungen im Widerspruchsverfahren zu treffen.
Sollten Sie also [-hier BS Kontakt Daten einsetzen-] die Ausgangsbehörde des Leistungsbescheids sein und rechtlich als Ausgangsbehörde handeln dürfen, so erwarte ich eine zulässige Abhilfe.
Sollte die zuständige Ausgangangsbehörde keine Abhilfe schaffen ist im Widerspruchsverfahren fortzufahren.
---


Leseempfehlung

http://www.123recht.net/Ablauf-des-Widerspruchsverfahrens-__a1062__p2.html
Titel: Re: Soll Person A einen rechtsmittelfähigen Bescheid fordern?
Beitrag von: Miklap am 11. Mai 2015, 20:10
Am besten teilt man die aktuellen Kosten in allen Schriftsätzen, welche erstellt werden gleich mit ;-).
Zeit für Fax schreiben und versenden, mindestens die Hälfte von 8,50 - €, weil in der Zeit hätte eine Person A ja auch für den Mindestlohn arbeiten oder Freizeit genießen können. Freizeit sollte mit einem entsprechenden Kostensatz bedacht werden. Also Freizeitausfall, wegen Beantwortung sinnfreier Post. Eine Person X wird das zukünftig immer direkt am Anfang eines Schreibens angeben. Das macht es dann später bei Einreichung der Klage einfacherer.

Zeitaufwandsentschädigungen geht leider nicht!
Evtl. eine  "Hausfrauenentschädigung" (12 Euro/Std) festsetzen.. ?  ;D

Aber in so einem Fall könnte man eine sogenannte "Auslagenpauschale" errechnen!  :police:

Um auf einen guten und angemessenen Betrag in Höhe von z. B.  30,- Euro zu kommen, sollte man einzelne Faktoren berechnen, bzw. alles was so zusammen kommt!
- Transportkosten (Benzin zur Post)
- Verschleiß des Autos und des Druckers
- Briefpapier
- Druckerbenutzung (Verschleiß)
- Telefonate für evtl. Beratung
- ect... was Euch noch so einfällt!

Und es gibt sogar noch Gerichtsurteile dazu, welche man evtl. reinpacken könnte
(auch wenns nicht passt > alleine der gedanke, dass das nun jemand prüfen muss - da schmeiss ich mich schon weg!  ;D ;D ;D ;D ;D ;D  )

Zwar in Verbindung mit Kfz-Schadensreguluerung und noch von D-Mark Zeiten... aber das stört uns ja nicht...

Versuch macht kluch...
Viel Spass!  (#)
 http://www.ra-kassing.de/verkehr/schadre/unfregul/auslpau.htm (http://www.ra-kassing.de/verkehr/schadre/unfregul/auslpau.htm)
Titel: Re: Soll Person A einen rechtsmittelfähigen Bescheid fordern?
Beitrag von: px3 am 12. Mai 2015, 13:07
Person X würde jetzt auf den nächsten Bescheid freundlichst antworten:
hiermit lege ich ebenfalls, wie bereits am xx.01.2015 geschehen, gegen den oben genannten Festsetzungsbescheid vom xx.05.2015, eingegangen bei mir am xx.05.2015, Widerspruch ein.
Jeder weitere Festsetzungsbescheid wird selbstverständlich von mir mit einem weiteren Widerspruch beantwortet werden, bis wir die gerichtliche Klärung des ersten Widerspruchs und der durch Ihre weiteren Festsetzungsbescheide zwangsweise folgenden gerichtlichen Klärungen herbeigeführt haben.
 >:D
Titel: Soll Person A einen rechtsmittelfähigen Bescheid fordern?
Beitrag von: indu am 31. Juli 2015, 17:59
Update 07.2015!

Person A kommt aus dem Urlaub und findet ein weiteres Schreiben im Briefkasten.

Hier wird erklärt das die Zwangsvollstreckung eingeleitet worden ist.

Ein kurzer Anruf von Person A bei der Stadt ergibt dass das Begehren der 'GEZ' elektronisch vorliegt.
Eine Kopie können sie nicht zusenden.
Person A wird nächste Woche im Amt vorstellig.
Schreiben vom Amt sind bisher nicht angekommen, auch war bisher kein Bediensteter persönlich vor Ort.

Bitte um Hilfstellung für Person A!
Titel: Re: Soll Person A einen rechtsmittelfähigen Bescheid fordern?
Beitrag von: Bürger am 03. August 2015, 02:59
Dies ist ein (weiterer) offizieller FestsetzungsBESCHEID...
...gegen den prinzipiell erneut die Rechtsmittel gem. der Rechtsbehelfsbelehrung einzulegen währen, sofern sich Person A weiterhin wehren wöllte.

Dies könnte - da ja wohl schon vorherige Widersprüche gegen vorherige FestsetzungsBESCHEIDe verfasst wurden, relativ kurz und knapp erledigt werden - unter Bezug auf die bereits vorliegenden Begründungen.

WICHTIG ist immer der Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung", den Person A mglw. in den ersten Widersprüchen vergessen hatte...?

In dem neuerlichen Widerspruch (oder der Kürze wegen vorab und separat - jedoch immer *nachweislich* - am besten per Fax vorab mit Sendeprotokoll) könnte Person A sich auf die erwähnte "Einleitung der Vollstreckung" beziehen - z.B. analog diesem offensichtlich sehr ähnlich gearteten Fall unter

3. Festsetzungsbescheid + Hinweis über bereits eingeleitete Zwangsvollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15204.msg101295.html#msg101295


Bei solcherlei immer wieder ähnlich auftauchenden Fragen bitte auch die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) ausgiebig nutzen, die mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Vollstreckung trotz Widerspruch", "Vollstreckung ohne WiderspruchsBESCHEID" o.ä. bereits einige Ergebnisse liefern sollte...

Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html



Da diese Frage vom Ursprungsthema dieses Threads zu weit abdriftet und das Eingangsthema abschließend behandelt zu sein scheint, wird dieser Thread aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht geschlossen.
Danke für das Verständnis.