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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Archimedes am 01. Mai 2015, 09:57

Titel: Auskunftspflicht (Betriebsstätte) gegenüber Beitragsservice o. Rundfunkanstalt?
Beitrag von: Archimedes am 01. Mai 2015, 09:57
Ich habe vom *Beitragsservice* jetzt schon zum dritten Mal die Aufforderung bekommen, Angaben hinsichtlich einer Betriebsstätte zu machen.
Laut Staatsvertrag ist man zur Auskunft verpflichtet. Ich habe mir aber mal den Wortlauft angeguckt:
Zitat
...ist ab dem 1. Januar 2012 auf Verlangen der zuständigen Landesrundfunkanstalt verpflichtet, ihr schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen.
http://sl.juris.de/sl/RdFunkBeitrStVtr_SL_P14.htm

Da steht also "der zuständigen Landesrundfunkanstalt" und _nicht_ "dem Beitragsservice" !
D.h., der BS ist gar nicht befugt, die Auskunft zu verlangen  ;D

Was meint ihr?
Titel: Re: Auskunftspflicht (Betriebsstätte) gegenüber Beitragsservice o. Rundfunkanstalt?
Beitrag von: Bürger am 01. Mai 2015, 16:44
...es steht weiterhin geschrieben:

Zitat
§ 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen.
Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen. [...]
Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.

(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1. der Anzeigepflicht,
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
oder zu deren Ermäßigung,
3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4. der Kontrolle der Beitragspflicht,
5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die
Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern
der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen
der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.

Es steht aber u.a. auch geschrieben...

Zitat
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
[...]
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.
Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln. [...]

Weshalb der "Anspruch auf Auskunft und Nachweise" gem. §9 Abs. (1) nicht wie dort vorgesehen "im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt" wird, sondern per "Direktanmeldung" (euphemistisch für *Zwangsanmeldung*) erfolgt, bleibt bisher ein juristisches Rätsel.

Die "Ermächtigungsgrundlage" für derlei "Direkt-/ Zwangsanmeldungen" sollte jedenfalls in aller Konsequenz i.Z. der juristischen Verfahren mit aufgeklärt werden...

Personen A-Z könnten insofern auf eine "Direkt-/ Zwangsanmeldung" bzw. auf das weniger wahrscheinliche "Auskunfterzwingungsverfahren" warten.

Beachte dabei grundsätzlich:
Zitat
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines
Monats anzeigt
,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht
leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt;
sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen.
(4) Daten über Ordnungswidrigkeiten sind von der Landesrundfunkanstalt unverzüglich
nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu löschen.

bzgl. "Ordnungswidrigkeiten" und mitunter im Raume stehender "Bußgelder" siehe aber bitte u.a. unter
Die 1000-Euro-Frage
www.klagen-gegen-rundfunkbeitrag.blogspot.de/2013/08/die-1000-euro-frage.html

Ordnungswidrigkeit 1000€ ist pure Panikmache
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6136.0.html
Titel: Re: Auskunftspflicht (Betriebsstätte) gegenüber Beitragsservice o. Rundfunkanstalt?
Beitrag von: Archimedes am 01. Mai 2015, 19:08
Es steht aber u.a. auch geschrieben...
Zitat
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
[...]
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.
Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln. [...]

...und wo wird eine Firma namens *Beitragsservice* ermächtigt, die Beiträge für die Rundfunkanstalten einzuziehen?
Gibt es da ein Gesetz oder irgendsowas?
Titel: Re: Auskunftspflicht (Betriebsstätte) gegenüber Beitragsservice o. Rundfunkanstalt?
Beitrag von: Bürger am 01. Mai 2015, 19:30
...und wo wird eine Firma namens *Beitragsservice* ermächtigt, die Beiträge für die Rundfunkanstalten einzuziehen?
Gibt es da ein Gesetz oder irgendsowas?
...dazu mal die Satzung der jeweligen Landesrundfunkanstalt recherchieren und die relevanten Auszüge hier offerieren ;)
Danke für die Mitwirkung!
Titel: Re: Auskunftspflicht (Betriebsstätte) gegenüber Beitragsservice o. Rundfunkanstalt?
Beitrag von: Archimedes am 01. Mai 2015, 19:47
...und wo wird eine Firma namens *Beitragsservice* ermächtigt, die Beiträge für die Rundfunkanstalten einzuziehen?
Gibt es da ein Gesetz oder irgendsowas?
...dazu mal die Satzung der jeweligen Landesrundfunkanstalt recherchieren und die relevanten Auszüge hier offerieren ;)
Danke für die Mitwirkung!

Habe genau dazu einen interessanten Beitrag gefunden:
https://extdsb.wordpress.com/2013/03/30/warum-halte-ich-die-abbuchung-des-rundfunkbeitrags-fur-unzulassig/
Titel: Re: Auskunftspflicht (Betriebsstätte) gegenüber Beitragsservice o. Rundfunkanstalt?
Beitrag von: Archimedes am 02. Mai 2015, 09:26
Habe genau dazu einen interessanten Beitrag gefunden:
https://extdsb.wordpress.com/2013/03/30/warum-halte-ich-die-abbuchung-des-rundfunkbeitrags-fur-unzulassig/

Ich möchte hiermit nochmal auf den Knackpunkt des Artikels
von dem obigen Link hinweisen. Es eröffnet sich hier die
grandiose Möglichkeit, _jegliche_ Forderung von GEZ/BS als
unrechtmässig zurückzuweisen und somit mächtig Sand ins
Getriebe zu streuen!
Prinzipiell ist laut Rundfunkbeitragstaatsvertrag jede
Landesrundfunkanstalt selbst verantwortlich für die Einziehung
der Beiträge.
"Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr"

Der real existierende Beitragsservice selbst bezeichnet sich aber
als eine “öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung
der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (ARD), des
Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und des Deutschlandradio”.

Das sind offensichtlich zwei verschiedene Einrichtungen:

1.Die Einrichtung nach § 10 Abs. 7 RBStV.
Die Stelle für die Beitragsverwaltung soll von den acht Landesrundfunkanstalten der ARD (BR, HR, MDR, NDR, RB, RBB, SWR, WDR) für diese Aufgaben betrieben werden und eine Stelle im Rahmen einer “öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft” dieser acht Landesrundfunkanstalten sein. Nicht mehr und nicht weniger.

2.Der real existierende Beitragsservice ist zum einen eine “Gemeinschaftseinrichtung” und zum anderen gehören dieser Gemeinschaftsreinrichtung nicht nur die acht Landesrundfunkanstalten an, sondern auch Deutschlandradio und ZDF. Dabei haben weder das Deutschlandradio noch das ZDF etwas mit der Verwaltung des Rundfunkbeitrags zu tun. Diese beiden Anstalten bekommen selbstverständlich einen Teil der Rundfunkbeiträge, haben aber mit dem ganzen Prozedere von Anmeldung, Abmeldung sowie Einzug der Beiträge nach dem RBStV nichts zu tun.

Nochmal kurz gefasst: die im Staatsvertrag beschriebene Einrichtung ist laut Definition _nicht_
identisch mit dem *realen* Beitragsservice!
Der Beitragsservice entbehrt somit jeder Rechtsgrundlage!!!
Titel: Re: Auskunftspflicht (Betriebsstätte) gegenüber Beitragsservice o. Rundfunkanstalt?
Beitrag von: Bürger am 02. Mai 2015, 17:00
Nochmal kurz gefasst: die im Staatsvertrag beschriebene Einrichtung ist laut Definition _nicht_
identisch mit dem *realen* Beitragsservice!
Der Beitragsservice entbehrt somit jeder Rechtsgrundlage!!!

...kann man zwar schnell dahinsagen,
wäre aber im Zweifel juristisch zu klären.

Ein einfaches "bockiges" auf-die-Hinterbeine-stellen wird da nicht wohl nicht funktionieren.
Da müsste man man schon sehr tief in die verwaltungsrechtliche Materie einsteigen und entsprechend fundiert argumentieren.

Abgesehen davon bleibt der sog. "Beitragsservice" im Großen und Ganzen nur von peripherem Interesse, denn jegliche Auskunfts-, Zahlungs- und sonstige Pflichen bestehen unabhängig von diesem Konstrukt ja letztenendes gegenüber der jeweiligen Landesrundfunkanstalt. Ob auch dies rechtlich alles "wasserdicht" ist, bliebe ebenfalls einer fundierten juristischen Aufarbeitung vorbehalten. Also alles nicht so einfach, wie es mal so schnell dahingesagt ist...
Titel: Auskunftspflicht (Betriebsstätte) gegenüber Beitragsservice o. Rundfunkanstalt?
Beitrag von: DJ_rainbow am 02. Mai 2015, 17:48
Da steht aber nix von kostenloser Auskunft. Ich würde einen denen Kostenvoranschlag in angemessener Höhe übermitteln und eine Beschäftigung (aber nicht mehr!) mit den Fragen nach Zahlungseingang zusagen.

Werde ich zumindest so machen, wenn ich für meine Mieter GEZ-Blockwart spielen soll.
Titel: Re: Auskunftspflicht (Betriebsstätte) gegenüber Beitragsservice o. Rundfunkanstalt?
Beitrag von: Archimedes am 03. Mai 2015, 09:51
Nochmal kurz gefasst: die im Staatsvertrag beschriebene Einrichtung ist laut Definition _nicht_
identisch mit dem *realen* Beitragsservice!
Der Beitragsservice entbehrt somit jeder Rechtsgrundlage!!!

...kann man zwar schnell dahinsagen,
wäre aber im Zweifel juristisch zu klären.

Ein einfaches "bockiges" auf-die-Hinterbeine-stellen wird da nicht wohl nicht funktionieren.
Da müsste man man schon sehr tief in die verwaltungsrechtliche Materie einsteigen und entsprechend fundiert argumentieren.

Da magst Du schon recht haben. Auf jeden Fall kann man den BS erstmal damit nerven und ein bisserl Sand ins Getriebe streuen  ;D
Titel: Re: Auskunftspflicht (Betriebsstätte) gegenüber Beitragsservice o. Rundfunkanstalt?
Beitrag von: Archimedes am 03. Mai 2015, 14:32
Nochmal kurz gefasst: die im Staatsvertrag beschriebene Einrichtung ist laut Definition _nicht_
identisch mit dem *realen* Beitragsservice!
Der Beitragsservice entbehrt somit jeder Rechtsgrundlage!!!

...kann man zwar schnell dahinsagen,
wäre aber im Zweifel juristisch zu klären.

Mir ist gerade in der Badewanne ( :D) ein interessantes Detail eingefallen:
Weder im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag noch in der Satzung meiner Rundfunkanstalt steht geschrieben, dass eine Firma namens "Beitragsservice" ermächtigt ist, Aufgaben der Landesrundfunkanstalt zu übernehmen. Es ist nur allgemein von einer "gemeinsam betriebenen Stelle" der Rundfunkanstalten die Rede.
Also nerven wir den BS doch mal damit, dass er uns erstmal nachweisen soll, dass er überhaupt ermächtigt ist, irgendwas von uns zu verlangen !  ;D
Titel: Re: Auskunftspflicht (Betriebsstätte) gegenüber Beitragsservice o. Rundfunkanstalt?
Beitrag von: ThisIsSparta! am 03. Mai 2015, 17:31
Jupp, genau das in der Klagebegründung zur Klärung angefordert, weil die fehlende Legitimation des Beitragsservices die Bescheide mit nicht heilbaren formalen Mängeln behaftet und somit nichtig macht  (#)

Bisher ist es mit der Antwort sowas von still...  ;)
Titel: Re: Auskunftspflicht (Betriebsstätte) gegenüber Beitragsservice o. Rundfunkanstalt?
Beitrag von: nixGEZahlt am 03. Mai 2015, 19:00
Das kann ich bestätigen. Auch ich fragte in einer Erwiderung u. a. mit wo denn eigentlich die Legitimation des BS geschrieben steht. Gemeinsame Stelle ist schliesslich nicht BS in Köln. Ausserdem hatte ich Ihnen noch den EuGH und BVerG bezüglich fehlender Gegenleistung vor den Latz geknallt. Seitdem ist erst mal Ruhe.
Titel: Re: Auskunftspflicht (Betriebsstätte) gegenüber Beitragsservice o. Rundfunkanstalt?
Beitrag von: Archimedes am 04. Mai 2015, 08:32
Das kann ich bestätigen. Auch ich fragte in einer Erwiderung u. a. mit wo denn eigentlich die Legitimation des BS geschrieben steht. Gemeinsame Stelle ist schliesslich nicht BS in Köln. Ausserdem hatte ich Ihnen noch den EuGH und BVerG bezüglich fehlender Gegenleistung vor den Latz geknallt. Seitdem ist erst mal Ruhe.

na prima. Kannst Du mal einen (anonymisierten) Auszug aus Deinem Schreiben posten, wo das Zeugs mit EuGH, BVerG und fehlender Gegenleistung drinsteht?
Titel: Re: Auskunftspflicht (Betriebsstätte) gegenüber Beitragsservice o. Rundfunkanstalt?
Beitrag von: nixGEZahlt am 05. Mai 2015, 14:18
Also das wurde doch hier nun alles schon ausführlich durchgekaut :o

Dazu liest Du am besten erst mal komplett die Ausarbeitungen von pinguin:
Kleiner Ausflug zum Europarecht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.0.html

hier Anwort Nr. 16 beachten, blog dielinke, bezüglich den "Kern berührende Änderungen"

hier das Urteil des EuGH C337/06: http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-337/06   insbesondere ab Randziffer 40 wird es interessant

hier zum Urteil Bundesverfassungsgericht:
Keine Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=12806.0

Melde Dich bei Unklarheiten.

Gruß
Titel: Re: Auskunftspflicht (Betriebsstätte) gegenüber Beitragsservice o. Rundfunkanstalt?
Beitrag von: Archimedes am 10. Mai 2015, 17:16
Habe jetzt mal folgende Email an den Beitragsservice gesandt:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,     
mit Ihrem Bescheid vom xxxx ersuchen Sie mich, Auskunft über etwaige "Betriebsstätten" zu geben.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass
1. laut Rundfunkbeitragsstaatsvertrag §9,Abs. 1 nur die zuständige Landesrundfunkanstalt
   befugt ist, derartige Auskünfte zu verlangen.
2. Weder im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag noch in der Rundfunkbeitragssatzung der
   zuständigen Landesrundfunkanstalt irgendein "Beitragsservice" dazu ermächtigt wird,
   diese Auskünfte einzuholen.
3. Ihr Bescheid weder Unterschrift noch Rechtsmittelbelehrung enthält und somit keinerlei
   Rechtsgültigkeit hat.
4. hier möglicherweise der Straftatbestand der Amtsanmaßung vorliegt.

Aufgrund dieser zweifelhaften Rechtslage habe ich keinen Grund, Ihnen irgendwelche
persönlichen Daten zu übermitteln.

Bin mal gespannt, wie die reagieren  (#)