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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: Beitragender am 30. April 2015, 16:04
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(https://encrypted-tbn3.gstatic.com/images?q=tbn:ANd9GcT8pxOT4rNPCNT1zEl9KmTHNlOkt-IX4dytFxFEw_FP54Z3KlHTz0YDg8Q)
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute mit der Zulässigkeit der "Tagesschau-App" befasst.:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=70959&pos=0&anz=76
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Geil!
Zitat:
»Die Revision der Klägerinnen hatte hinsichtlich der Beklagten zu 1 keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit - so der Bundesgerichtshof - im Ergebnis mit Recht abgewiesen. Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage ist bereits unzulässig. Bei der Beklagten zu 1, der ARD, handelt es sich um einen Zusammenschluss von Rundfunkanstalten, der als solcher nicht rechtsfähig ist und nicht verklagt werden kann.«
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Zitat:
Bei der Beklagten zu 1, der ARD, handelt es sich um einen Zusammenschluss von Rundfunkanstalten, der als solcher nicht rechtsfähig ist und nicht verklagt werden kann.
Wer nicht verklagt werden kann, kann auch nicht klagen.....
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Die Entscheidung des BGH hat im Wesentlichen zwei Punkte zum Inhalt:
1. Rechtsfähigkeit der ARD. Dieser Punkt kann für die Diskussion über die Rechtsfähigkeit des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio von Bedeutung sein (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12552.msg84517.html#msg84517). Dass die Gerichte nicht einheitlich über die Rechtsfähigkeit im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks urteilen, zeigt das Urteil des OLG Köln (vom 27.09.2012 - 31 O 360/11, insb. Rn. 29 f. bei openjur = Vorinstanz der BGH-Entscheidung):
http://openjur.de/u/665610.html
2. Reichweite des Auftrags i.S.d. § 11d Abs. 1 RStV -- hier insb.: Eingriff in die Rechte der Presse(unternehmen) wegen Anbietens nichtsendungsbezogener presseähnlicher Angebote i.S.d. § 11d Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a.E. RStV.
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Geil!
Zitat:
»Die Revision der Klägerinnen hatte hinsichtlich der Beklagten zu 1 keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit - so der Bundesgerichtshof - im Ergebnis mit Recht abgewiesen. Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage ist bereits unzulässig. Bei der Beklagten zu 1, der ARD, handelt es sich um einen Zusammenschluss von Rundfunkanstalten, der als solcher nicht rechtsfähig ist und nicht verklagt werden kann.«
Versteh ich hier etwas falsch? Das ganze Urteil ist doch positiv für die Rundfunkanstalten! Hier klagten Zeitungsverlage gegen die ARD und den Norddeutschen Rundfunk und haben verloren.
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1. Rechtsfähigkeit der ARD. Dieser Punkt kann für die Diskussion über die Rechtsfähigkeit des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio von Bedeutung sein (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12552.msg84517.html#msg84517). Dass die Gerichte nicht einheitlich über die Rechtsfähigkeit im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks urteilen, zeigt das Urteil des OLG Köln (vom 27.09.2012 - 31 O 360/11, insb. Rn. 29 f. bei openjur = Vorinstanz der BGH-Entscheidung):
http://openjur.de/u/665610.html
Das Thema "Rechtsfähigkeit" ist eine Art "Büchse der Pandora". Im zitierten Urteil des OLG Köln (vom 27.09.2012 - 31 O 360/11) findet sich (unter Rn. 30 bei http://openjur.de/u/665610.html) folgende Aussage:
Selbst wenn die Beklagte zu 1. [= ARD] keine eigene Rechtspersönlichkeit aufweisen sollte, wäre sie im Übrigen entsprechend § 50 Abs. 2 ZPO parteifähig. Als Zusammenschluss der Landesrundfunkanstalten und der E verfügt sie auf der Grundlage ihrer in der Berufungsverhandlung erörterten Satzung vom 9./10. 6. 1950 in der Fassung vom 20.6.2006 über eine verfestigte Organisationsstruktur. Diese äußert sich in der Einrichtung einer Mitgliederversammlung (§ 5 der Satzung), eines die Beklagte zu 1. nach außen vertretenden und für diese rechtsverbindlich zeichnenden (wechselnden) Vorsitzenden sowie eines den Vorsitzenden unterstützenden Generalsekretariats (§ 3 Abs. 1, 2) wie auch dem Recht des Beitritts jeder in Deutschland ansässigen Rundfunkanstalt (§ 8 Abs. 1). Im Hinblick darauf weist die Beklagte zu 1. eine - einem Verein vergleichbare - körperschaftliche Struktur auf, unter deren Zuhilfenahme sie im Geschäftsverkehr selbstständig auftritt.
Die ARD trägt also in der Berufungsverhandlung vor, dass sie gemäß ihrer Satzung einen Vorsitzenden hat, der für sie nach außen rechtsverbindlich zeichnet. Der BGH hat nun aber entschieden, dass die ARD nicht rechtsfähig ist. Wie soll etwas, das nicht rechtsfähig ist, sich durch einen Vertreter (= Vorsitzender i.S.d. Satzung) nach außen rechtlich binden können?
Die gleiche Frage ist möglicherweise bei dem sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio zu stellen. Dafür wäre es von Bedeutung herauszufinden, ob die Satzung des Beitragsservice öffentlich zugänglich ist!
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Die ARD trägt also in der Berufungsverhandlung vor, dass sie gemäß ihrer Satzung einen Vorsitzenden hat, der für sie nach außen rechtsverbindlich zeichnet. Der BGH hat nun aber entschieden, dass die ARD nicht rechtsfähig ist. Wie soll etwas, das nicht rechtsfähig ist, sich durch einen Vertreter (= Vorsitzender i.S.d. Satzung) nach außen rechtlich binden können?
Die gleiche Frage ist möglicherweise bei dem sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio zu stellen. Dafür wäre es von Bedeutung herauszufinden, ob die Satzung des Beitragsservice öffentlich zugänglich ist!
Meine Klage richtet sich gegen den RBB (Rundfunk Berlin/Brandenburg) und nicht gegen den Beitragsservice, so dass es sich nunmehr gegen eine rechtsfähige Rundfunkanstalt handelt. So geht es doch allen Klägern!?
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Eigentlich sind doch dann ARD und BS gleich zu behandeln, da beide aus einem Zusammenschluß aller Rundfunkanstalten gebildet sind?
Wenn beide nicht rechtsfähig sind und beide nicht verklagt werden können, können auch beide selber nicht klagen und dieses auch für andere nicht tun. ?
Man darf weiter fragen, ob die Rundfunkanstalten in irgend einem Punkt tatsächlich Behörde sind, wenn diese Fähigkeit der ARD doch gerade abgesprochen worden ist? Es können aber gar keine Behörden sein, denn wo wäre dann die Staatsferne? Wären es Behörden, wären es Staatssender, die es nicht geben darf? Ergo kann auch der Staat den Bürger nicht dazu verpflichten, diese Rundfunkanstalten ohne individuell konkretem Auftrag zu finanzieren? Bleibt letztlich neben eine direkten Steuerfinanzierung nur der Weg über den öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen Bürger und Rundfunkanstalt?
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Die Frage nach der Rechtsnatur des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio kann auf verschiedenen Ebenen von Bedeutung sein.
1. Rundfunkbeitrag
1.1. Verhalten des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio:
Wie schon an vielen anderen Stellen in diesem Forum ausgeführt wurde, ist das Verhalten des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio fragwürdig. Zunächst werden im eigenen Namen eine Vielzahl von Schreiben versendet (Infoschreiben, Anmeldebestätigung, Ratenzahlungsvereinbarung, Erinnerung an die Ratenzahlung usw.). Irgendwann wird dann ein Festsetzungsbescheid erlassen, in welchem sowohl der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, als auch die zuständige Landesrundfunkanstalt zu finden sind.
1.1.1. Dieses Verhalten begründet möglicherweise einen formellen Mangel bei den Festsetzungs- und Widerspruchsbescheiden, siehe bspw.:
Tübingen-Urteil , Argumentation des ÖRR in den Widerspruchsbescheiden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12741.msg85553.html#msg85553
1.1.2. Dieses Verhalten begründet möglicherweise einen Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung, siehe:
Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12552.msg84479.html#msg84479
1.2. SEPA-Lastschriftermächtigung und Kontofähigkeit des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio:
Wie schon an anderen Stellen in diesem Forum ausgeführt wurde, werden die SEPA-Lastschriftermächtigung auf den sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ausgestellt. Hieran und an die Diskussion um die Rechtsfähigkeit des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio anknüpfend, stellt sich die Frage, ob dieser überhaupt kontofähig ist, siehe bspw.:
Beitragsabwicklungskonto
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13483.msg90792.html#msg90792
1.3. Beitragsgläubiger und Zwangsvollstreckung:
Das Verhalten des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio im Rahmen der Zwangsvollstreckung hat auch schon viele Gerichte beschäftigt, siehe insb.:
LG Tübingen, Beschluss vom 19. Mai 2014 -- Az. 5 T 81/14 (https://openjur.de/u/708173.html)
Außerdem hat sich in naher Zukunft auch der BGH mit dieser Thematik zu beschäftigen.
2. Sonstiges
2.1. Impressum der Seite www.rundfunkbeitrag.de:
Die Website http://www.rundfunkbeitrag.de des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio verstößt möglicherweise gegen die sog. Impressumspflicht, siehe:
Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12571.msg84592.html#msg84592
2.2. Verträge, die im Namen des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio abgeschlossen wurden:
Möglicherweise hat der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio im eigenen Namen Verträge abgeschlossen. Dies ist nicht ganz unwahrscheinlich. So hat die ARD in in der Verhandlung vor dem OLG Köln vorgetragen, dass sie gemäß ihrer Satzung einen Vorsitzenden hat, der für sie nach außen rechtsverbindlich zeichnet (siehe oben). Sofern bspw. die ARD im eigenen Namen Arbeitsverträge, Mietverträge etc. abgeschlossen hat, stellt sich die Frage nach deren Wirksamkeit. Gleiches würde für Verträge gelten, die der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio im eigenen Namen abgeschlossen hat.
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Versteh ich hier etwas falsch? Das ganze Urteil ist doch positiv für die Rundfunkanstalten! Hier klagten Zeitungsverlage gegen die ARD und den Norddeutschen Rundfunk und haben verloren.
Nee, das Urteil ist eher positiv für die Zeitungsverlage. Die müssen jetzt nur noch jede einzelne Landesrundfunkanstalt zur Unterlassung auffordern,.
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2.2. Verträge, die im Namen des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio abgeschlossen wurden:
Möglicherweise hat der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio im eigenen Namen Verträge abgeschlossen. Dies ist nicht ganz unwahrscheinlich. So hat die ARD in in der Verhandlung vor dem OLG Köln vorgetragen, dass sie gemäß ihrer Satzung einen Vorsitzenden hat, der für sie nach außen rechtsverbindlich zeichnet (siehe oben). Sofern bspw. die ARD im eigenen Namen Arbeitsverträge, Mietverträge etc. abgeschlossen hat, stellt sich die Frage nach deren Wirksamkeit. Gleiches würde für Verträge gelten, die der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio im eigenen Namen abgeschlossen hat.
Ich habe lange gesucht und nun endlich ein Beispiel dafür gefunden, wie der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio im Rechtsverkehr -- im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung -- auftritt:
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:328160-2013:TEXT:DE:HTML
Unter I.1): "Landesrundfunkanstalten der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der BRD (ARD), das ZDF und das Deutschlandradio".
Daraus könnte nun geschlussfolgert werden, dass der Auftraggeber die Landesrundfunkanstalten sind.
Interessant ist aber der sich hieran anschließende Passus:
"[...] vertreten durch die Geschäftsführung des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio".
Gefolgt von den Adress- und Kontaktdaten des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio.
Dann kommt etwas, dass noch viel interessanter ist, unter II.1.5):
"Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio schreibt die Vergabe der Produktion von jährlich ca. 60 Mio. personalisierten Briefen (in der Regel Standardbriefe und Infopost Standard) an einen Auftragnehmer aus.
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio wird einen Vertrag mit einer Festlaufzeit von 4 Jahren und der Möglichkeit der Verlängerung um ein Jahr ab dem 17.11.2014 mit dem wirtschaftlich günstigsten Bieter schließen. Vor Übernahme der vollständigen Produktion der ausgeschriebenen Leistung ist zwingend eine Testphase von ca. 3 bis maximal 6 Monaten durchzuführen."
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Das könnte ja bedeuten, das mögliche Verträge mit der Post rechtsunwirksam geschlossen worden sein könnten.
Möglichkeit 1 wäre dem zu folge das jede Person A bis Z die Post zur Unterlassung der Zustellung auffordern könnte mit Hinweis auf einen möglicherweise fehlerhaften Vertrag. Also sozusagen gegen die Post im Falle der weiteren Zustellung Schadenersatz Forderungen geltend zu machen. Weil solche Post ja jedes Mal seelische Grausamkeit verursacht. Dazu wäre zu prüfen wie der aktuelle Vertrag mit der Post geschlossen wurde. Und wie unterzeichnet wurde. So ein Vertrag sollte doch wegen der Transparenz öffentlich sein.
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Die Anlaufstelle für die Bekanntmachung öffentlicher Aufträge in der EU ist Tenders Electronic Daily (TED):
http://ted.europa.eu/TED/main/HomePage.do
Einfach mal die Suchfunktion auf dieser Seite nutzen!
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Diese Bekanntmachung wurde annulliert von: 428912-2013
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:328160-2013:TEXT:DE:HTML (http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:328160-2013:TEXT:DE:HTML)
Es wird auf die folgende Seite verlinkt:
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:428912-2013:TEXT:DE:HTML&src=0 (http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:428912-2013:TEXT:DE:HTML&src=0)
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Diese Bekanntmachung wurde annulliert von: 428912-2013
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:328160-2013:TEXT:DE:HTML (http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:328160-2013:TEXT:DE:HTML)
Es wird auf die folgende Seite verlinkt:
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:428912-2013:TEXT:DE:HTML&src=0 (http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:428912-2013:TEXT:DE:HTML&src=0)
Sehr gut! So einen aufmerksamen Leser braucht dieses Forum!
Das war nur ein Beispiel von vielen. Hier sind weitere Beispiele:
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:50694-2015:TEXT:DE:HTML&src=0
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:410877-2014:TEXT:DE:HTML&src=0
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:284028-2014:TEXT:DE:HTML&src=0
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:35965-2014:TEXT:DE:HTML&src=0
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:16877-2014:TEXT:DE:HTML&src=0 --> der Inhalt ist vergleichbar mit dem annullierten Auftrag
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:411592-2013:TEXT:DE:HTML&src=0
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:269124-2013:TEXT:DE:HTML&src=0
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http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:50694-2015:TEXT:DE:HTML&src=0
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:410877-2014:TEXT:DE:HTML&src=0
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:284028-2014:TEXT:DE:HTML&src=0
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:35965-2014:TEXT:DE:HTML&src=0
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:16877-2014:TEXT:DE:HTML&src=0 --> der Inhalt ist vergleichbar mit dem annullierten Auftrag
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:411592-2013:TEXT:DE:HTML&src=0
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:269124-2013:TEXT:DE:HTML&src=0
Möglicherweise verstoßen die Ausschreibungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegen das Vergaberecht (Deutschland: §§ 97 ff. GWB -- insb. § 98 GWB; Europäische Union: insb. Richtlinie 2004/17/EG und Richtlinie 2004/18/EG i.V.m. Richtlinie 2007/66/EG).
Grundlegendes Urteil in diesem Zusammenhang ist das EuGH-Urteil vom 13. Dezember 2007, Rs. C 337/06:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=71713&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
In diesem Urteil hat der EuGH u.a. entschieden, dass die öffentlich-rechtlichen Rundunkanstalten öffentliche Auftraggeber sind. Hierzu führt der EuGH in Rn. 4 die rechtlichen Grundlagen für das Vorliegen eines öffentlichen Auftraggebers an; diese rechtlichen Grundlagen setzen u.a. Rechtspersönlichkeit voraus.
Was der EuGH allerdings nicht problematisiert hat, ist die Frage, ob die nicht rechtsfähige gemeinsame Einrichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (damals: GEZ; heute: Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio) öffentlicher Auftraggeber sein kann. Der EuGH stellt in der Entscheidung selbst fest, dass diese (GEZ) keine Rechtspersönlichkeit besitzt. Dann hätte der EuGH aber auch zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die nicht rechtsfähige gemeinsame Einrichtung mangels Rechtspersönlichkeit kein öffentlicher Auftraggeber sein kann, sondern nur die Rundfunkanstalten selbst. Womöglich hat der EuGH die Problematisierung dieses Punktes unterlassen, weil die Vorlagefragen des OLG Düsseldorf nicht auf diesen Punkt abzielten.
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@Beitragender
C-337/06 wurde schon oft genug genannt; die meisten Leser wollen sich aber nicht auf EU-Recht fixieren, (ist jedenfalls meine Erkenntnis), weil sie evtl. von der EU nichts halten, (meine Vermutung aus meiner Erkenntnis).
Wenn Du C-337/06 aufmerksam und, sorry, ohne Scheuklappen durchliest, wirst Du feststellen, daß der EuGH den Rundfunkbeitrag, (ok, damals hieß es noch "Rundfunkgebühr"), nicht nur als "staatliche Beihilfe" einstuft, sondern genau wie auch das BVerfG sagt, daß die Zahlung des Rundfunkbeitrages, (Korrekt: der Rundfunkgebühr), keine Gegenleistung zur Folge hat, weil die Zahlunghöhe kein Ergebnis einer Vereinbarung zwischen Zahlungsleistendem und Zahlungempfänger ist.
Für weiteres vertiefe Dich bitte in dieses Thema
Kleiner Ausflug zum Europarecht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.0.html
hab' 0 Bock, stets alles zu wiederholen.
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Meine Auseinandersetzung mit dem Urteil des EuGH hat weder die Frage zum Inhalt, ob es sich bei dem Rundfunkbeitrag -- oder damals: Rundfunkgebühr -- um eine "staatliche Beihilfe" i.S.d. Beihilfenrechts handelt, noch frage ich, ob dieser eine Vorzugslast ist. Übrigens war das m.E. auch weder primärer Inhalt des EuGH-Urteils, noch der Vorlagefragen des OLG Düsseldorf. Der Inhalt des EuGH-Urteils und der Vorlagefragen des OLG Düsseldorf war m.E. primär vergaberechtlicher Natur; es sollte primär die Frage erörtert werden, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als "öffentliche Auftraggeber" i.S. vergabrechtlicher Vorschriften zu qualifizieren sind. Mein Beitrag geht nun über diese Frage hinaus, indem ich die Frage diskutieren will, ob die gemeinsame Stelle (ehemals GEZ; heute Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio) als "öffentlicher Auftraggeber" qualifiziert werden kann.
Das Thema "Kleiner Ausflug zum Europarecht" habe ich schon vor der Erstellung meines Beitrags teilweise gelesen. Da die dort aufgeworfene Thematik -- ich wiederhole mich -- nicht Inhalt dieses Themas ist, beschränke ich mich hier nur auf folgende Antwort: Es ist fraglich, ob und inwieweit eine Entscheidung des EuGH zum Vergaberecht Auswirkungen auf Rechtsmaterien hat, die nicht vergaberechtlicher Natur sind.
Übrigens: Da Ich Unionsbürger bin (Art. 20 Abs. 1 S. 2 AEUV ;), freue ich mich, wenn in diesem Forum auch unionsrechtliche Themen besprochen werden!
Edit "Bürger":
Zitat des Vorkommentars gelöscht.
Bitte bei direkten Antworten kein ungekürztes Vollzitat des vorhergehenden Kommentars.
Allenfalls Teilzitate mit Hervorhebungen wichtiger Teile, auf welche besonders Bezug genommen wird.
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Zusammenfassend:
Sofern der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als "öffentlicher Auftraggeber" i.S.d. Vergaberechts aufgetreten ist, obwohl er kein "öffentlicher Auftraggeber" i.S.d. Vergaberechts ist, und in der Folge Aufträge vergeben wurden, die zu einem Vertragsschluss mit dem sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio geführt haben, obwohl der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio nicht rechtsfähig ist, sind diese Verträge mglw. unwirksam; ggf. müsste man die Frage stellen, ob sie auch "umgedeutet" werden können. In Betracht würden laut Ausschreibungen bspw. folgende Verträge kommen (vgl. mit oben):
Managementberatungsverträge:
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:50694-2015:TEXT:DE:HTML&src=0)
Druckdienstleistungsverträge (bspw. für Infopost):
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:410877-2014:TEXT:DE:HTML&src=0
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:16877-2014:TEXT:DE:HTML&src=0
Serverbeschaffungsverträge:
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:284028-2014:TEXT:DE:HTML&src=0
Microsoft Enterprise Agreement (Vertrag über Microsoft-Software):
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:35965-2014:TEXT:DE:HTML&src=0
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:411592-2013:TEXT:DE:HTML&src=0
IT-Dienstleistungsverträge:
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:269124-2013:TEXT:DE:HTML&src=0
Und das sind nur Beispiele von Verträgen, die öffentlich ausgeschrieben wurden.
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@Beitragender
Wenn jemand nicht rechtsfähig ist, kann sich das nur auf alle Bereiche beziehen, in denen jener tätig ist.
Es kann ja nicht sein, daß man Nicht-Rechtsfähigkeit für einen Bereich attestiert, weil man es gerade so haben möchte, bzw. Rechtsfähigkeit definiert, wo man es gerade braucht.
Etwas gilt also für alles oder gar nicht.
Insofern ist es mir unverständlich, weshalb großartig zwischen Rundfunk und dem öffentlichen Vergaberecht differenziert wird, wenn die zugrundeliegende Firmen bzw. Firmenzusammenschlüsse identisch sind.
Im Übrigens sind Landesrundfunkanstalt und Sender nicht identisch; sie dürfen gar nicht identisch sein. Ganz einfach, weil die Landesrundfunkanstalt als Überwachungsorgan eine behörde darstellt, deren Mitarbeiter aus Steuergeldern bezahlt werden, wie bei Beamten und Staatsangestellten ja üblich ist, wohingegen der Sender dem Markt ausgesetzt ist, was die Generierung der Rundfunkbeiträge einbezieht.
Die Sender selber sind keine Behörden, sonst wären sie Staatsbetriebe.
Die ARD ist ein Zusammenschluß der anderen Sender mit eigenem Sendebetrieb und für als nicht-rechtsfähig befunden; sind dann auch die anderen Sender nicht-rechtsfähig?
Wie sehen also die Gründungsdokumente der anderen Sender aus, wo mehrere Bundesländer nur eine gemeinsame Landesrundfunkanstalt haben?
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Wenn jemand nicht rechtsfähig ist, kann sich das nur auf alle Bereiche beziehen, in denen jener tätig ist.
Gegen diese Annahme habe ich auch nichts, siehe bspw.:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14041.msg94239.html#msg94239
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14041.msg94256.html#msg94256
Im Übrigens sind Landesrundfunkanstalt und Sender nicht identisch; sie dürfen gar nicht identisch sein. Ganz einfach, weil die Landesrundfunkanstalt als Überwachungsorgan eine behörde darstellt, deren Mitarbeiter aus Steuergeldern bezahlt werden, wie bei Beamten und Staatsangestellten ja üblich ist, wohingegen der Sender dem Markt ausgesetzt ist, was die Generierung der Rundfunkbeiträge einbezieht.
Die Sender selber sind keine Behörden, sonst wären sie Staatsbetriebe.
Die ARD ist ein Zusammenschluß der anderen Sender mit eigenem Sendebetrieb und für als nicht-rechtsfähig befunden; sind dann auch die anderen Sender nicht-rechtsfähig?
Die Landesrundfunkanstalten können jedenfalls im Rahmen des Beitragseinzugs hoheitlich handeln, siehe bspw.:
§ 10 V RBStV sowie die ständige Rechtssprechung des BVerfG zum Rundfunkgebühreneinzug (BverfGE 31, 314; 90, 60; vgl. auch Tucholke, in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage [2012], §10 RBStV, Rn.32), welche wohl auf den Einzug von Rundfunkbeiträgen zu übertragen ist.
Die ARD ist ein Zusammenschluss der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten, die zusammen das Fernsehvollprogramm "Das Erste" veranstalten; siehe § 1 Abs. 1 und 2 des ARD-Staatsvertrages:
http://www.ard.de/download/348930/ARD_Staatsvertrag.pdf
Wie sehen also die Gründungsdokumente der anderen Sender aus, wo mehrere Bundesländer nur eine gemeinsame Landesrundfunkanstalt haben?
Drei Beispiele für die Staatsverträge einzelner öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten:
MDR-Staatsvertrag:
http://www.mdr.de/presse/unternehmen/download1278.html
NDR-Staatsvertrag:
https://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/staatsvertrag100.pdf
SWR-Staatsvertrag:
http://www.swr.de/-/id=12673462/property=download/nid=7687068/l3e12x/index.pdf
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Die Landesrundfunkanstalten können jedenfalls im Rahmen des Beitragseinzugs hoheitlich handeln,
Diese Landesrundfunkanstalten ziehen aber nix ein, da ja eine Schickpflicht verankert ist. Warum?
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Bekommt die ARD ein Problem ?
http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/bundesgerichtshof-urteilt-im-streit-um-tagesschau-app-gegen-die-ard-13568534.html
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Gibt es wirklich noch Staatsdiener,die nicht alles durch die rosarote Brille sehen?