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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: marga am 29. April 2015, 11:14

Titel: Verwendung personenbezogener Daten § 11 RBStV
Beitrag von: marga am 29. April 2015, 11:14
Habe dazu  eine Frage,

in § 11 des RBStV in  Abschnitt 5 letzter Satz:

"Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten"

wie ist das zu  verstehen?. Hat das jeder Beitragsschuldner auch bekommen?

Für eine kurze Erklärung besten Dank im voraus ......

marga +++
Titel: Re: Verwendung personenbezogener Daten § 11 RBStV
Beitrag von: Miklap am 29. April 2015, 16:16
Jeder Zwangsangemeldete bekam vom BS ein Schreiben, dass er zwangsangemeldet wurde...  ;D ;D ;D

Zitat: "wir haben sie angemeldet mit der Beitragsnummer 123 456 789" ...
Na, das nennt man jetzt doch Service...  ;)
Titel: Re: Verwendung personenbezogener Daten § 11 RBStV
Beitrag von: Philosoph am 02. Mai 2015, 23:17
Die Vermutungen gehen stark dahin, daß der BS damit eine Anmeldebestätigung provozieren möchte.
Dennoch kommen diese Schreiben vom BS und nicht von den LRA und sind damit im verwaltungsrechtlichen Sinne nicht haltbar.
Der BS ist im RBStV mit keiner Silbe namentlich erwähnt. Alle Privilegien beziehen sich auf die LRA.