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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: BlackWatcher am 18. April 2015, 16:24
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Person A hatte Erinnerung gegen den Vollstreckungsbescheid beim örtlichen GV eingelegt.
Heute bekam Person A die Entscheidung vom zuständigen Amtsgericht. Die Erinnerung wurde abgewiesen.
Person A könnte innerhalb 14 Tagen Beschwerde dagegen einlegen.
Nun weiß Person A nicht, wie er sich weiter verhalten soll und wie so eine Beschwerde aussehen könnte.
Kann Person B vielleicht hier weiterhelfen?
Person A wäre für jede Anregung wirklich sehr dankbar.
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Mit dieser Aussage in dem Beschluss
c) Sofern sich der Schuldner gegen den zu vollstreckenden Anspruch selbst wendet, handelt es sich um eine materiell rechtliche Einwendung, die mit der Vollstreckungsgegenklage gem. §767 ZPO geltend zu machen ist. Sie ist nicht vom Vollstreckungsorgan und daher auch nicht im Erinnerungsverfahren zu prüfen.
...reiht sich diese Entscheidung ein in einige Entscheidungen, die ähnlich argumentieren, so u.a. auch nachzulesen unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html
Dennoch bleibt die Frage, inwiefern diese Argumentation belastbar ist, da schließlich auch zahlreiche Amtsgerichte vollkommen konträr argumentiert haben...
Beschlüsse/Urteile gegen ARD-ZDF-GEZ wg. Vollstreckungen [Sammel-Thread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13703.0.html
"Einheitliche Rechtsprechung" in Deutschland adé...?!?
Ein Versuch der Klärung könnte mit dem verbleibenden Rechtsmittel der entsprechenden Beschwerde erfolgen...
Rohfassung für eine Beschwerde
gegen den ablehnenden Beschluss über die
Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92966.html#msg92966
unter Beachtung der vorhergehenden Kommentare - insbes. auch
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92964.html#msg92964
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Person A würde jetzt gerne Beschwerde gegen oben genannten Beschluß einreichen. Da sich Person A jedoch im fiktiven Bundesland Bayern und nicht im fiktiven Bundesland Sachsen befindet, müsste die hier aufgeführte Beschwerde abgeändert werden.
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss über die
Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92966.html#msg92966
Im Speziellen geht es um § 14 Abs. 2 SächsVwVG . Welcher Paragraph wäre hier im Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz zu nennen?
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Person A könnte ggf. den Bezug auf ihr nicht bekannte Paragrafen gänzlich unterlassen und sich statt dessen lediglich auf die Ausführungen (und ggf. dort benannte Paragrafen) in dem ablehnenden Beschluss beziehen...
...bzw. sich ggf. mehr oder weniger beschränken auf die höchstinstanzlichen Urteile, welche explizit die Erfordernis des nachweislichen Zugangs der Vollstreckungsgrundlage ausführen...?
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Person A hat gerade festgestellt, dass sich der vermeintliche Gläubiger im Vollstreckungssersuchen und in der Zurückweisung der Erinnerung unterscheidet.
Vollstreckungsersuchen:
Bayerischer Rundfunk c/o ARD ZDF Deutschlandradio 50656 Köln
Zurückweisung der Erinnerung:
Bayerischer Rundfunk, vertr. d.d. Intendanten, - Beitragsservice BR-, nn., 80300 München
Könnte Person A hierzu in seiner Beschwerde Ausführungen vornehmen? Wenn ja, wie müssten diese aussehen?
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Im Speziellen geht es um § 14 Abs. 2 SächsVwVG . Welcher Paragraph wäre hier im Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz zu nennen?
Hallo Blackwatcher,
als kleiner Diskussionsbeitrag in deinem fiktiven Fall:
1. dies hier könnte der entsprechende link zum SächsVwVG sein:
http://www.bundesrecht24.de/cgi-bin/lexsoft/bundesrecht24.cgi?t=143052073375550772&sessionID=2071736051548220127&templateID=doc&highlighting=off&goback=tree&xid=148368,16&uxz=1703480312&a1=0708&c1=1&c2=05&c3=03&c4=0301
im BayVZG dürfte meiner vorsichtigen, laienhaften Meinung nach analog Art. 26, Abs. 7, S. 2 in Verb. mit Art 27, Abs. 1 S. 1 gelten
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-VwZVGBYrahmen&psml=bsbayprod.psml&max=true&aiz=true
2. Vielleicht interessant auch Art. 27. Abs. 2, S. 1:
(2) 1 Soweit die juristische Person des öffentlichen Rechts ihre Geldforderungen durch Verwaltungsakt geltend machen darf, kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung die Befugnis zur Anbringung der Vollstreckungsklausel erteilen, wenn bei der juristischen Person des öffentlichen Rechts gewährleistet ist, daß die Vollstreckungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden.
Der BS ist wie wir wissen keine juristische Person. Vielleicht sollte man einfach frech sein, und behaupten, das Vollstreckungsersuchen sei vom BS selbst erstellt - welches jedoch nicht dazu befugt ist.
3. Wurde denn ein Festsetzungsbescheid überhaupt zugestellt? Art. 23 Abs. 1 Nr. 1...
gruß
cecil
meine vorsichtige meinung geäußert ohne Gewähr
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Meine Beschwerde wurde leider zurückgewiesen. Nun muss ich wohl leider in den sauren Apfel beissen und den kompletten Betrag nachzahlen.
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@BlackWatcher,
wenn es wirklich keinen Weg mehr gibt, als zu zahlen, dann zahl in bar 8)!
Und dann noch mal alles von vorne ::)
Einfach nach dem Motto "schwierig für wenige!!!! " ;) Und nicht "einfach für alle" |-
Ohmanoman
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Also ich stecke nicht tief genug in diesem Fall drin, Blackwatcher, aber es kotzt mich einfach nur an, wie dieser Verein auch noch Recht bekommt, obwohl sich offensichtlich viel Mühe gegeben worden ist.
Ich finde es gut, dass die hier benannte Person A es versucht hat, ohne den Versuch hätten sie sofort gewonnen. Daher meine Bitte an alle die das lesen und sich eventuell davon entmutigen lassen sollten, macht weiter, ich habe im Gefühl, dass das gesamte Konstrukt kippen wird. Zumal sich der Sauladen unlauteren Methoden bedient, das kann auf Dauer nicht gut gehen. Und auch wenn meines Erachtens nach der Widerstand ziemlich (und eigentlich zu...) gering ist, wird es nicht immer dabei bleiben. Bald werden die stillen und eingeschüchterten Zahler die Minderheit bilden, und nicht andersrum.
Sofern Person A ebenfalls vor Gericht verlieren sollte, nachdem sie durch alle Instanzen gegangen ist und auch nichts unversucht gelassen hat, wird sie wohl oder übel der GEZ eine Ratenzahlung von sagen wir fünf Euro im Monat anbieten, in Bar versteht sich.
Wenn eine falsche Lehrerin 133.000 Euro http://www.focus.de/panorama/welt/prozesse-urteil-im-prozess-gegen-falsche-lehrerin-erwartet_id_4755762.html (http://www.focus.de/panorama/welt/prozesse-urteil-im-prozess-gegen-falsche-lehrerin-erwartet_id_4755762.html) in Raten zahlen kann, dann kann Person A das mit etwaigen Rückständen bei der GEZ auch, wollen wir ja mal sehen.
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Sofern Person A ebenfalls vor Gericht verlieren sollte, nachdem sie durch alle Instanzen gegangen ist und auch nichts unversucht gelassen hat, wird sie wohl oder übel der GEZ eine Ratenzahlung von sagen wir fünf Euro im Monat anbieten, in Bar versteht sich.
In solchen Fällen wäre es ev. eine Idee die Barzahlung anzubieten (aber wirklich nur wenn vorher alles erschöpft wurde), sowie NUR unter Vorbehalt zu zahlen.
Achtung, Barzahlung ist eine Falle, das haben wir ja schon festgestellt, nur als letzte Möglichkeit.
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Erschwerend kommt hinzu, dass iPerson A seit Anfang 2014 arbeitssuchend bin und keinerlei Bezüge bekomme. Person A lebt momentan von seinen Ersparnissen. Somit trifft Person A die zu zahlende Summe von ca. 400€ umso härter.
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Na aber das ist doch ganz hervorragend. Unter dem Existenzminimum darf nicht gepfändet werden. Jetzt heisst es noch schnell (pfändbare) Wertgegenstände bei Freunden oder Familie unterzustellen, das Ersparte in ner Socke bei Mutti in der Schublade zu bunkern und sich dann vom GV mit der EV u. Wohnungsbesichtung bestätigen lassen, dass nichts zu pfänden da ist.
Im Übrigen, wieso hat Person A(?) seine Arbeitslosigkeit nicht im Kampf gegen die GEZ eingesetzt?
PS: gibt es nicht auch besser lesbare captchas?
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Absolut richtig DiddiFisch, als ich das gelesen habe, dachte ich mir auch, besser geht's doch kaum (wobei selbstverständlich eine erfolgreiche Klage das Optimum gewesen wäre).
Für Person A ist die Arbeitslosigkeit natürlich richtig scheiße, das wünscht man keinem. Aber auch hier kann Person A etwas positives sehen, nämlich wie DiddiFisch gut beschrieben hat, die Möglichkeit überhaupt nicht zu zahlen. Wo nichts ist, ist auch nichts zu holen.
Das Stichwort für die GEZ heißt Härtefallregelung, die ich umgehend beantragen würde, eventuell auch rückwirkend. Ich glaube, Person A muss dazu zum Amt und sich die Arbeitslosigkeit bescheinigen lassen, zur GEZ schicken und Ruhe genießen.
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Ich bekomme aber keinerlei Bezüge. Das ist der entscheidende Punkt. Keine Bezüge, keine Befreiung. So wurde es mir gesagt.
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Ich bekomme aber keinerlei Bezüge. Das ist der entscheidende Punkt. Keine Bezüge, keine Befreiung. So wurde es mir gesagt.
Warum keine Bezüge`?
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Weil ich mich nicht vom Jobcenter drangsalieren lassen will. Deshalb. Und ALGI ist mittlerweile ausgelaufen.
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Weil ich mich nicht vom Jobcenter drangsalieren lassen will. Deshalb. Und ALGI ist mittlerweile ausgelaufen.
Meinst Du denn Du bekommst neue Stelle in naher Zukunft ? Wenn nicht, musst dort so oder so antanzen. Musst ja irgendwo von leben?
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Das ist hier nicht das Thema und das möchte ich auch nicht weiter ausführen. Ich bin bei der AA gemeldet, das reicht erstmal.
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Genau, das tut gar nicht so viel zur Sache.
Dennoch bin ich der Meinung, dass wo kein Geld ist, auch nichts zu holen ist, Bezüge hin oder her. Arbeitslos bedeuted, dass man kein festes Einkommen hat. Und das muss die GEZ einsehen, auch wenn sie schwer von Begriff sein mögen, das werden sie sicherlich verstehen.
Kein Einkommen = keine Möglichkeit irgendwas zu bezahlen, das müssen sie nur mitgeteilt bekommen. Und wenn das Amt das nicht machen will, oder kann, weil da nichts von Ihnen bezogen wird, dann eben von der anderen genannten Stelle oder halt selbst an die GEZ schreiben.
Ich habe mal ein Schreiben der GEZ gesehen, wo Person A schrieb, dass Person A sich den Beitrag nicht leisten könne. Und das wurde anerkannt. Härtefallregelung eben, gibts mit Wisch vom Amt, oder auch ohne.
Was auch immer... alles versuchen was geht, bloß nicht zahlen. Vor allem nicht, wenn man sowieso kein Geld hat. Das ist dann doppelt bitter, da braucht dann nicht auch noch Geld abgepresst werden, für etwas, was nicht sein muss. Und dann noch in horender Höhe, wo man sein ohnehin knappes Geld für lebenswichtige Dinge ausgeben muss und nicht für ein rechtlich umstrittnees System (vorsichtig ausgedrückt...)
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Nur schulde ich das Geld nun eben nicht mehr der GEZ, sondern dem GV bzw. dem LG. Die nächste Rechnung wird wohl vom LG kommen und die werden wohl kein Verständnis für meine Situation aufbringen bzw. weiß ich nicht, ob denen klar ist, dass es hier um meine Existenz geht. Ich bin mit meinem Latein am Ende und werde wohl klein bei geben müssen, so weh es auch tun wird.
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Ich kanns nicht verstehen was da mit dem Amt läuft, musst du selber wissen, allerdings musst du ja irgendwelche Einkünfte haben, sonst könntest du ja nicht existieren. Wichtig für die ist nur, dass diese Einkünfte nicht über dem Existenzminimum liegen. Bei der EV wird das ja geprüft und läuft aufs Gleiche hinaus.
Ich würde deinem Fall sogar sagen, dass das für dich super ist, denn damit hast du vom GV amtlich, dass du keine GEZ bezahlen musst - würde ich sofort damit Antrag (auch rückwirkend) auf Befreiung stellen und wenn das nichts bringt mit Kostenbeihilfe (hast du das wenigstens gemacht?) zum Gericht.
PS: wenn du beim AA gemeldet bist, dann solltest du doch auch Bescheinigungen über deine Arbeitslosigkeit bekommen können.
PPS: Im Prinzip hast du nichts zu befürchten, da, wenn der GV kommt, bei dir eh nichts zu holen gibt. Im Prinzip hast du damit Narrenfreiheit.
Ich würde allerdings dafür sorgen, dass du in einer Krankenkasse bist, da die Beiträge immer weiter auflaufen, auch wenn du kein Mitglied bist. Manch einer hat schon Haus und Hof verloren, weil er erst nach Jahren auf dem Radar der KK aufgetaucht ist.
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Keine Sorge, meine KK bezahle ich seit dem ersten Tag.
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Meine Beschwerde wurde leider zurückgewiesen. Nun muss ich wohl leider in den sauren Apfel beissen und den kompletten Betrag nachzahlen.
Hallo,
ich sehe das anders: könnte es nicht möglich sein, in so einem Fall nun Klage beim Verwaltungsgericht einzulegen (Unterlassungs-, Feststellungsklage, what ever)? Zum Beispiel zum VG hinfahren und sich beraten lassen? Soll doch das Verwaltungsgericht prüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen - wenn sie nicht vorliegen, wäre Vollstreckung nicht rechtens! Der Vorteil ist doch: die Schriftsätze zum VG müssen nicht so akurat mit §§ gespickt sein, da das VG den Vortrag des/der klagenden Bürger*in zu seinen/ihren Gunsten interpretiert. Wenn der GV bzw. akute Vollstreckungen erneut drohen, den Eilantrag gem. § 80 V VwGO (Vollstreckungsschutz) zum Gericht stellen. Mit Begründung der Unbilligkeit aufgrund sozialer Härte und Einnahmeüberschüssen des ÖrR (vgl. § 80 IV). Alle Anträge und Klagen trotzdem gut und ausführlich formulieren und umfassend begründen. Das müsste doch klappen. Ruhendstellung beantragen bis zu höhergerichtlichen Entscheidungen (z. B. über die Beschlüsse des LG Tübingen etc.)
Ähnliches wurde für einen anderen fiktiven Fall außerhalb des Forums besprochen. Wie so etwas ausgehen könnte, ist allerdings nicht bekannt.
Was denkt ihr dazu?
Um welches fiktive Verwaltungsgericht könnte es sich bei dem Fall denn ungefähr handeln?
liebe und ermutigende grüße
Cecil
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Also ich kann die Haltung vieler Leute verstehen, die sich grundsätzlich nicht mit dem Thema beschäftigen wollen, weil Ihnen der Stressfaktor zu hoch ist, sie bereits zu sehr eingeschüchtert sind, oder Angst um ihr Hab und Gut haben. Oder aber, wie hier in diesem Fall, bereits von der Arbeitslosigkeit, was ich persönlich als sehr schlimm empfinde, getroffen sind und dann auch noch solche Probleme zusätzlich bekommen.
Nicht jeder ist Willens genug, sich eine Auseinandersetzung mit dem Beitragsservice und allem was an unserem Rechtssystem an Justiz hinter hängt rumzuschlagen, bei oftmals auch ungewissem Ausgang. Und wenn dann auch noch der GV vor der Tür steht, werden viele wohl klein beigeben. Deswegen sollte man zusehen, dass es nicht bis zum GB Termin kommt.
Aber man sollte sich nicht einschüchtern lassen und vor allem für sein Recht kämpfen und seine Meinung stehen.
Und genau da hat cecil recht, da sind super gute Punkte bei. Danke für die ermunternden und meiner Meinung hilfreichen Worte.
Es gibt jede Menge Möglichkeiten, wie DiddiFisch ausführlich aufgelistet hat. Und wie ich das sehe, gibt es auch nicht zu verlieren. Ausser ein Wenig Zeit. Und eventuell ein paar Nerven.
Kämpfen, nicht aufgeben!
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Bei Person A hatten sowohl das Amtsgericht also auch das Landesgericht festgestellt, dass es nicht deren Aufgabe sei, die Rechtsmäßigkeit der Zwangsvollstreckung zu überprüfen. Sehr unwahrscheinlich, dass das Verwaltungsgericht das nun vollkommen anders sehen wird. Eine Klage vor dem VG würde Person A nun auch Geld kosten, Geld was Person A nicht hat.
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Bei Person A hatten sowohl das Amtsgericht also auch das Landesgericht festgestellt, dass es nicht deren Aufgabe sei, die Rechtsmäßigkeit der Zwangsvollstreckung zu überprüfen. Sehr unwahrscheinlich, dass das Verwaltungsgericht das nun vollkommen anders sehen wird. Eine Klage vor dem VG würde Person A nun auch Geld kosten, Geld was Person A nicht hat.
hallo,
nunja. ich denke schon, dass ein Verwaltungsgericht die Vollstreckungsvoraussetzungen von Verwaltungsakten (hier: Vollstreckungsersuchen und Festsetzungsbescheide) gründlicher prüfen würde. Sie haben, anders als die Zivilgerichte, Amtsermittlungspflicht, d. h. sie müssen - die Rechtslage fiktiv auch dann gründlich recherchieren, wenn unsere fiktiven Schriftsätze nicht perfekt sind, die zugrundeliegenden §§ nicht völlig richtig benannt sind etc. Die Mühe könnte sich tatsächlich lohnen.
Es würden vor dem Verwaltungsgericht, was man so hört, ca. 108 € an Gerichtskosten anfallen, und noch mal maximal die Hälfte für den Eilantrag - sofern beides verloren würde. Ich glaube, ich persönlich würde das Risiko eingehen und mich an die Arbeit machen, einen fiktiven Schriftsatz zu verfassen. Mithilfe des Forums sollte es kein allzu großes Problem darstellen, etwas Gutes zusammenzuschreiben...
Anscheinend gibt es am VG auch Prozesskostenhilfe, man kann ja mal überprüfen, ob persönlich die Voraussetzungen erfüllt wären. Ich denke, dass dürfte bundesweit gelten:
http://www.verwaltungsgericht-goettingen.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=19369&article_id=71286&_psmand=125
Der Tübinger Beschluss liefert wirklich gute Argumente... und andere Amtsgerichte (Besigheim, Rastatt) haben immerhin ähnliche Verfahren um die Vollstreckungsvoraussetzungen ruhendgestellt, wiewohl auch Verwaltungsgericht, bis OVG und BVerfG entscheiden. Du findest das alles hier im Forum. So ganz chancenlos würde ich das also noch nicht einschätzen.
vg
C.
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Bei Person A hatten sowohl das Amtsgericht also auch das Landesgericht festgestellt, dass es nicht deren Aufgabe sei, die Rechtsmäßigkeit der Zwangsvollstreckung zu überprüfen. Sehr unwahrscheinlich, dass das Verwaltungsgericht das nun vollkommen anders sehen wird. Eine Klage vor dem VG würde Person A nun auch Geld kosten, Geld was Person A nicht hat.
Und überleg dir genau was die gesagt haben! Die haben eben nicht gesagt, dass du im Unrecht bist, sondern dass dieser Fall nicht in ihren Tätigkeitsbereich fällt und das ist richtig. Für diesen Fall ist ein Verwaltungsgericht zuständig.
Und als Arbeitsloser kostet dich das gar nichts.
1. zum wiederholten Male: einem Arbeitslosen darf man nicht weiter herunter kürzen
2. Arbeitslose bekommen sogar Prozesskostenhilfe
3. für das Verwaltungsgericht besteht kein Anwaltszwang.
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Hallo BlackWatcher,
gerade bin ich dabei Argumente für eine fiktive Erinnerung zusammenzusammeln. Da kommen mir die Beschlüsse plus gerichtliche Begründung, die du anfangs gepostet hast, entgegen.
Ich bin einigermaßen entsetzt über den vom Gericht vorgebrachten Art. 24, Abs. 2 BayVwZVG, in dem es heißt Mit der Vollstreckungsanordnung übernimmt die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle die Verantwortung dafür, daß die in den Art. 19 und 23 bezeichneten Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind."
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13902.msg93444.html#msg93444"
Mir war das wohl entgangen. Aber mal sehen, vielleicht finde ich noch irgendwas, das man dem entgegenhalten könnte...
Und dann steht dort (S. 3, 2. Abs. des Beschlusses): „Die Vollstreckungsanordnung … ersetzen vorausgegangene Festsetzungsbescheide....
Frech finde ich die Gläubigerbezeichnung ganz am Anfang... Definitiv gar keine Unterscheidung zwischen BR und Beitragsservice...?
Das wirft einige mögliche Argumente über den Haufen. Ich werde neu nachdenken müssen.
Vielleicht hat ja jemand eine hilfreiche Idee dazu?
Jedenfalls hoffe ich, dass fiktive Person A das nicht sofort zum Anlass nimmt, den fiktiven vermeintlichen Rückstand zu begleichen. Ein wenig Diskussion fände ich noch gut.
Mit welcher Begründung könnte denn die Beschwerde eingelegt bzw. auch abgewiesen worden sein?
Andererseits könnte die bisherige Argumentation eben auf den verwaltungsrechtlichen Weg verweisen...
Ich werd jedenfalls diesen thread nochmal gründlich lesen müssen und dann sehen...
bis bald.
Cecil
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Heute hat Person A Post von der Landesjustizkasse bekommen. Person A soll eine Gebühr in Höhe von 30 Euro für die Beschwerde binnen 2 Wochen zahlen. Ist dies rechtens?
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...vielleicht prinzipiell zweckdienlich ;)
Gar nicht so alter gerichtlicher Hinweis von Ende Mai 2015 eines fiktiven Amtsgerichts München - offensichtlich an die Gegenseite (oder die Gerichtsvollzieherin?) bzgl. der
Erfordernis des Nachweises der Zustellung der Vollstreckungsgrundlage/ des Titels/ des Festsetzungsbescheids:
Es bestehen Zweifel am Vorliegen der formellen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere an der Wirksamkeit der Bekanntgabe des zugrundeliegenden Titels. Die Schuldnerin trägt vor, den der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Festsetzungsbescheid nicht erhalten zu haben.
Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 BaVwZVG obliegt der Gläubigerin die Beweislast für den Zugang der Bescheide und geeignete Zustellnachweise müssten erbracht werden. Die Aufgabe der Bescheide zur Post per einfachem verschlossenen Brief und der vorgelegte Auszug aus der internen Historienaufstellung des Beitrgskontos genügen nach vorläufiger Ansicht nicht der Beweisführung. Denn hierdurch wird gegebenenfalls nur belegt, dass die Bescheide die Sphäre der Gläubigerin verlassen haben, jedoch nicht, dass sie bei der Schuldnerin tatsächlich bekannt wurden.
Das Gericht gewährt eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen.
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Bringt Person A nur recht recht wenig, da es im Falle von Person A das fiktive AG und LG komplett anders gesehen haben. Hätte Person A gewusst, dass die Beschwerde kostenpflichtig ist, hätte Person auch diese unterlassen.
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Hätte Person A gewusst, dass die Beschwerde kostenpflichtig ist,...
Gerichtskosten fallen immer an, aber sie sind relativ gering.
Der ganze Widerstand hängt schon an einem dünnen Faden, es ist auch wahrscheinlich, dass wir ganz am Ende die Beiträge zu zahlen haben. Dennoch: ohne Widerstand keine Änderung des Gesetzes. Und eine gewisse Chance besteht. Ich würde die Kosten als meinen persönlichen Beitrag ansehen... und auch den Weg zum Verwaltungsgericht nicht scheuen. Am Ende machts die Anzahl an Widersprüchen und Klagen, die politisch zählt...
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Gar nicht so alter gerichtlicher Hinweis von Ende Mai 2015 eines fiktiven Amtsgerichts München - offensichtlich an die Gegenseite (oder die Gerichtsvollzieherin?) bzgl. der
Erfordernis des Nachweises der Zustellung der Vollstreckungsgrundlage/ des Titels/ des Festsetzungsbescheids:
...
Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 BaVwZVG obliegt der Gläubigerin die Beweislast für den Zugang der Bescheide und geeignete Zustellnachweise müssten erbracht werden. Die Aufgabe der Bescheide zur Post per einfachem verschlossenen Brief und der vorgelegte Auszug aus der internen Historienaufstellung des Beitrgskontos genügen nach vorläufiger Ansicht nicht der Beweisführung. Denn hierdurch wird gegebenenfalls nur belegt, dass die Bescheide die Sphäre der Gläubigerin verlassen haben, jedoch nicht, dass sie bei der Schuldnerin tatsächlich bekannt wurden.
Vielen Dank!
Ein Aktenzeichen wäre prima... (?)
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AZ 1501M5722 bitte schön :laugh:
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oh, danke sehr!
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Huhu,
ist es den überhaupt möglich einen Beschluss zu vergleichen? Ich meine was macht man wenn zwei unterschiedliche Richter am gleichen fiktiven Amtgericht, zu zwei identischen Fällen, unterschliedliche Beschlüsse betreff des Rechtsbehelfs der Erinnerung, treffen? Hat man dann Pech gehabt?
LG
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ich vermute, dann würde man evtl. die "sofortige Beschwerde" beim fiktiven Amtsgericht (zu Protokoll?) einlegen, die in der Rechtsbehelfs- (-mittel-?)belehrung erwähnt sein müsste?
Fristgerecht einlegen? Ausführliche Begründung kann gegebenenfalls nachgeliefert werden?
Den eigenen Sachvortrag könnte man evtl. verbessern? Z.B.:
- möglichst amtsgerichtstauglich schreiben? [d. h. §§ benennen? dicht am relevanten Thema bleiben? (Thema: "Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung", nicht Thema: "Ist der Rundfunkbeitrag grundgesetzwidrig?" und nicht Thema: "Hat die GEZ mit mir einen Vertrag abgeschlossen?")]
- Die Argumentation des Gerichts aufgreifen und möglichst widerlegen?
- Den anderen, positiven Beschluss eines fiktiven Amtsgerichts unbedingt zitieren? :)
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Könntest du zu deinem Problem bitte nen eigenen Thread aufmachen? Hat ja nicht wirklich was mit meinem Thema zu tun.
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Person A hatte Erinnerung gegen den Vollstreckungsbescheid beim örtlichen GV eingelegt.
Heute bekam Person A die Entscheidung vom zuständigen Amtsgericht. Die Erinnerung wurde abgewiesen.
Person A könnte innerhalb 14 Tagen Beschwerde dagegen einlegen.
Nun weiß Person A nicht, wie er sich weiter verhalten soll und wie so eine Beschwerde aussehen könnte.
Kann Person B vielleicht hier weiterhelfen?
So weit auseinander scheinen mir deine und Pistenwolfs Anfragen gar nicht zu sein...?
Und es ist gut, sich zu erinnern, stets am Thema zu bleiben (hier: "Beschluss vom Amtsgericht - Erinnerung zurückgewiesen"). Zumindest es zu versuchen... ;)
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Nachdem ja schon erwähnt wurde das die Urteile des AG und LG vorallem nur sagen das Sie sich nicht zuständig für die Prüfung der Vorraussetzungen ansehen wäre es vllt sinnvoll nach § 281 ZPO Verweisung bei Unzuständigkeit, das Thema ans VG zu geben ...wäre das denn in fiktiven Fall von Blackwater möglich?
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hey,
ich glaube, eigentlich nicht. Meiner - wirklich laienhaften - Meinung nach ist das kein Fall des § 281 ZPO - da das AG sich nicht als örtlich oder sachlich unzuständig erklärt hat. Es erklärt ja ausdrücklich, die Erinnerung sei zulässig (S. 1. des Beschlusses, s. Eröffnungs-Post).
Etwas ungünstig könnte es m.M.n. sein, dem Amtsgericht im Erinnerungsverfahren als Begründung zu schreiben, man sehe den Rundfunkbeitrag generell als nicht zulässig an. Das interessiert das Amtsgericht im Verfahren um die "Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung" schlicht nicht (s. S. 3 des Beschlusses "sofern sich der Schuldner gegen den zu vollstreckenden Anspruch selbst wendet...").
Das AG hat ja insofern bereits auf die Zuständigkeit des VG hingewiesen: Für "materiell-rechtliche" Fragen sei das Verwaltungsgericht zuständig. Wobei ich nicht glaube, dass man so eine Klage zum VG "Vollstreckungsgegenklage" nennen müsste. Einfach klagen,... oder? Bezüglich der Anträge evtl. vom VG vor Ort helfen lassen.
Ich hatte ja auch (weiter oben) bereits die Meinung geäußert, dass so eine Vollstreckung nun womöglich über ein Klageverfahren + Eilrechtsschutz zu stoppen sein müsste...
Wie würde denn eine "Verweisung" vor sich gehen? Macht es irgendeinen Unterschied, wenn ich mich als Schuldner nicht selbst ans VG wende, sondern das Verfahren verwiesen würde?
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@ http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13902.msg93444.html#msg93444
Als wirklich dreist empfinde ich, wenn das AG (auf S. 3 des Beschlusses, unter c) schreibt: "die Vollstreckungsanordnung - Ausstandsverzeichnis + Vollstreckungsklausel - ersetzen vorausgegangene Festsetzungsbescheide" Das dürfte schlicht nicht wahr sein...
Das VG Hannover v. 29.03.2004, 6 A 844/02, Randnummer 24 (Urteil kann gegoogelt werden), hierzu: „Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen“
Meiner unmaßgeblichen Meinung nach zeigt Art. 24 BayVwZVG (die Anordnungsbehörde übernimmt die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen – genauen Wortlaut bitte googeln) nur auf, dass in der Verwaltungsvollstreckung die Anordnungsbehörde, anstelle des normalerweise tätigen Amts- bzw. Vollstreckungsgerichts, die Vollstreckungsvoraussetzungen vor Erlass des Ersuchens prüft. Danach sind Gerichtsvollziehende und Vollstreckungsgericht weiterhin zuständig für Einwendungen von Schuldnerseite.
Womit auch die Erinnerung als Rechtsbehelf im Verwaltungsvollstreckungs-verfahren zulässig sein dürfte... (wird ja vom Amtsgericht in diesem thread eigentlich auch nicht bestritten...? s. obiger Beschluss)
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Ein ausführliches, möglichst amtsgerichts-taugliches Erinnerungsschreiben (Muster) für Bayern findet sich jetzt unter
Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15007.msg100114.html#msg100114
und sollte dort diskutiert werden:
Form und Argumente sind großteils wohl auch für eine sofortige Beschwerde zum AG/LG verwendbar.
Auch zum Verwaltungsgericht können sicherlich Argumente verwendet werden.
Allerdings wurde der Beschluss des LG Tübingen mittlerweile vom BGH aufgehoben
BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14968.0.html
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Ein ausführliches, möglichst amtsgerichts-taugliches Erinnerungsschreiben (Muster) für Bayern findet sich jetzt unter
Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15007.msg100114.html#msg100114
und sollte dort diskutiert werden:
Form und Argumente sind großteils wohl auch für eine sofortige Beschwerde zum AG/LG verwendbar.
es wurde jetzt ein Fall beschrieben, in dem eine solche Erinnerung leider zurückgewiesen/abgewiesen worden sein könnte. Der Fall wird unter dem obigen link zur Diskussion gestellt. Hilfreiche Ideen, wie jetzt theoretisch weiter verfahren werden könnte, sind willkommen... :angel: