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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Abgelehnt am 14. April 2015, 20:57
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So, lange hat es gedauert. Es kamen die bekannten Briefe in bekannter Reihenfolge (wie in der FAQ beschrieben).
Einzige Ausnahme bildet in diesem rein fiktivem Fall (der in einer zentralen Stadt in Niedersachsen spielt) wohl die Tatsache, dass, entgegen anders lautender Ankündigung, nicht gleich der Bescheid kam, sondern im Vorfeld noch eine (letzte) Mahnung zu den angeblich letzten Mahnung.
Sei es wie es sei, nun ist er (endlich) da, Person A´s (erster) Festsetzungsbescheid :angel:
Datiert auf den 01.04.2015 hat dieses extrem wichtige Schriftstück doch wahrlich bis zum 14.04.2015 gebraucht um im Briefkasten von Person A zu landen :o
Gescannte Bilder wurden extern hochgeladen:
(http://www11.pic-upload.de/thumb/14.04.15/n52x2zmx543.jpg) (http://www.pic-upload.de/view-26730176/Bescheid1_2.jpg.html)
(http://www11.pic-upload.de/thumb/14.04.15/rxwqlb4otjq.jpg) (http://www.pic-upload.de/view-26730178/Bescheid2_2.jpg.html)
Hat Person A bisher mit Nichtzahlung, Nichtbeachtung und "Runden Tischen" agiert, wird diese fiktive Person A ab sofort in den aktiven Widerstand treten. In diesem Sinne wird Person A die Argumente gegen den Bescheid aufbereiten und form- und fristgerecht Widerspruch einlegen.
An die Experten und "Bescheid-Erfahrenen" unter Euch die Bitte, sich die Scans einmal anzuschauen. Das wenig diesen Bescheiden zu entnehmen ist, war und ist im Allgemeinen ja klar. Aber so wenig? Da ist ja mal so gar nix drin (Siegel, Unterschrift, Ansprechpartner etc). Normal in Niedersachsen?
Entfernt wurden lediglich die Anschrift sowie die Beitragsnummer, der Rest blieb unbearbeitet und wurde nicht beschnitten...
Dieser Thread wird gennutzt, um über das weitere Vorgehen von Person A zu berichten und zu informieren. Jegliche Anregungen und Gedankenaustausch sind selbstverständlich willkommen :)
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Hallo Abgelehnt, bin keine Expertin, hab aber GENAU heute GENAU denselben - nein, natürlich den "gleichen" -Festsetzungsbescheid erhalten. Datiert 1. APRIL, erhalten heute 14. APRIL. Absolut identisch, Rundfunk Berlin Brandenburg. Absolut frech.........
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Person X hat auch heute am 15.4 Festsetzungsbescheid bekommen, datiert mit Absendedatum 1.4.2015 (Hessischer Rundfunk) Betrag -223,76
Person X hat Widerspruch gegen Beitragsbescheid fristgerecht im Juni 2014 eingelegt und bis heute kein Widerspruchsbescheid, lediglich im Dezember 2014 kam ein Textbausteinbrief als "Antwort" auf Widerspruch
Person X hat heute mal zum Spass bei dem Beitragsservice angerufen um zu fragen was das soll, eine sehr unfreundliche Frau R****kr$nz meinte X hätte ja schon Antwort auf den Widerspruch bekommen, auf den Hinweis das X gerne einen RICHTIGEN WIDERSPRUCHSBESCHEID haben wolle meinte sie das sie das nicht schicken bräuchten..............und alles rechtens ist und jeder Haushalt zahlen muss etc pp
PERSON X wird jetzt Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid einlegen
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Person X hat auch heute am 15.4 Festsetzungsbescheid bekommen ...
Da war der/die Postbote/in von X heute aber schon früh auf den Beinen. :laugh:
PERSON X wird jetzt Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid einlegen
Gute Entscheidung! Und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dabei nicht vergessen ;)
Am besten sollte Person X ihren Widerspruch direkt an den HR richten und - wenn nicht zu umständlich weil zu weit - vorzugsweise persönlich beim HR aufschlagen und denen die Meinung geigen. :police:
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X gerne einen RICHTIGEN WIDERSPRUCHSBESCHEID haben wolle meinte sie das sie das nicht schicken bräuchten
na halla marsch
Da muss doch mal gefragt werden.
Es könnte als so eine Mitteilung geben.
So eine Mitteilung hat keine Rechtsbelehrung und wahrscheinlich auch keine Angaben, in welcher Frist eine Person A Ihr Anliegen, dass Sie einen RICHTIGEN WIDERSPRUCHSBESCHEID haben wolle, kun tun solle.
So gesehen, alles gut. Dann könnte eine Person A doch aktuell darauf hinweisen, dass Sie sehr wohl so einen
RICHTIGEN WIDERSPRUCHSBESCHEID haben möchte, weil bisher keine Abhilfe also Zurücknahme oder eine Aufhebung des Bescheids erfolgte. In so einem Fall aber der Vorgang der Widerspruchsbehörde zu Klärung und Bescheidung des Widerspruchsbescheid vorzulegen wäre.
Es kann nur ein Rat darstellen, falls in solchen Mitteilungen die Rede davon sei, das damit aus Sicht eines BS Abhilfe getan wurde, diese mittels formlosen Fax zurück zuweisen und auf so ein Widerspruchsbescheid zu bestehen.
Möchte eine Person A das bereits von Anfang an, und später nicht noch ein FAX senden, dann am besten gleich die einzigen zulässigen Antworten im Widerspruch vorgeben, welche als Antwort erwartet werden.
Wer es dem/der BS/LRA schön einfach machen will, legt direkt ein Rückblatt als Anlage dem Widerspruch bei,
Text vielleicht ähnlich wie folgt
ABS
Anschrift Person A
hiermit entsprechen wir Ihrem Widerspruch vollumfänglich und heben den Bescheid xxxxxx auf.
Datum
Unterschrift, Stempel/Siegel
Am besten mit so Platzhalterrahmen dafür.
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Wie ist denn der Bescheid in förmlicher Hinsicht zu beurteilen? Irgendwelche gravierenden Mängel ersichtlich?
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Rückseite beachten, erster Absatz: da steht bis wann Widerspruch eingelegt werden kann und an welche Andresse der zu schicken ist.
Widerspruch einlegen.
Ansonsten wird der Bescheid nach Ablauf der Widerspruchsfrist vollstreckbar.
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Wie ist denn der Bescheid in förmlicher Hinsicht zu beurteilen? Irgendwelche gravierenden Mängel ersichtlich?
Was mir zu denken aufgibt, ist das man nicht erkennt, wer den bescheid erstellt hat. War es nun der NDR oder der Beitragsservice, da beide im Briefkopf genannt sind.
Und was bedeutet "maschinel erstell und ohne Unterschrift gültig" Ist das wirklich so ?
Und man kann auch nur gegen Bescheide widersprechen, die man bekommen hat. Ist vielleicht ein Argument, was die Vorgehensweise beeinflussen könnte.
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Person N, ebenfalls aus NDS, bekam gestern den "gleichen" FB.
Hinten die Rechtsbehelfbelehrung.
Innerhalb von 1 Monat widersprechen bla bla bla.
Zu richten an den BS ODER die umseitig genannte LRA -> also NDR Rothenbaumchaussee.
Hat Person N beim letzten Widerspruch gemacht, Einschreiben/Rückschein und auf dem Rückschein steht gestempelt: Weitergeleitet an die zuständige Stelle. Also dann doch zum BS
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Rückseite beachten, erster Absatz: da steht bis wann Widerspruch eingelegt werden kann und an welche Andresse der zu schicken ist.
Widerspruch einlegen.
Ansonsten wird der Bescheid nach Ablauf der Widerspruchsfrist vollstreckbar.
das ist von der Darstellung der Abläufe nicht korrekt. Da es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung handelt wird die Vollstreckbarkeit durch das Einlegen des Widerspruchs nicht !! aufgehoben. Lässt sich folglich auch in Klageerwiderungen seitens LRA und ggf. auch Urteilen genau so wiederfinden.
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Wichtig in der Zurückweisung/ Widerspruch, der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach §80(4) VwGO
Das hemmt zunächst die Vollziehung.
Die vermeintliche Behörde sollte vor der weiteren Vollziehung diesen Antrag bearbeiten, natürlich kann es passieren, dass eine vermeintliche Behörde das Ablehnen wird, aber bis zu so einer Entscheidung kann einige Zeit vergehen, so lange müsste die Zahlung trotz Widerspruch nicht geleistet werden. Zudem kann, eine Person A diesen Antrag, bei Ablehnung oder beim Übergehen deselbigen durch die vermeitliche Behörde, diesen vor Gericht entsprechend ebenso nochmal stellen und gleichzeitig die Klage starten.
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Rückseite beachten, erster Absatz: da steht bis wann Widerspruch eingelegt werden kann und an welche Andresse der zu schicken ist.
Widerspruch einlegen.
Ansonsten wird der Bescheid nach Ablauf der Widerspruchsfrist vollstreckbar.
das ist von der Darstellung der Abläufe nicht korrekt. Da es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung handelt wird die Vollstreckbarkeit durch das Einlegen des Widerspruchs nicht !! aufgehoben. Lässt sich folglich auch in Klageerwiderungen seitens LRA und ggf. auch Urteilen genau so wiederfinden.
@gurke7, und auch @personx,
danke für den wichtigen Hinweis. Ich ging davon aus, dass mit jedem Widerspruch auch zusätzlich der Antrag auf Aussetzung Vollziehung gestellt wird, nachdem sich Leute hier durchs Forum schlau gelesen haben, ich wollte keine Verwirrung stiften sondern nur darauf hinweisen, dass ein Widerspruch innerhalb der Frist stattfinden sollte, die sich in den hellgrau gedruckten Hinweisen auf der Rückseite des Bescheids befindet, ebenso wie die Adresse an die der Widerspruch zu richten ist, sich auf der Rückseite in dem hellgrau gedruckten Text findet.
Sorry für verkürzte Wiedergabe!
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Fiktive Person MisterXYZ würde sich gerne in diesen Thread "Festsetzungsbescheid als Aprilscherz" einfügen.
Der Data Matrix Code von MisterXYZ vermerkt einen Einlieferungstermin vom 13.04.2015. Ist das nicht schon Betrug/ Betrugsversuch?
Nun gut, MisterXYZ wird sich nun nicht durch das Datum auf dem Briefkopf in Hektik versetzen lassen.
Auf in den Kampf :)
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So ein Datacode ist völlig unrelevant.
Massgeblich ist das Zugangsdatum, solange eine Person A einer vermeintlichen
Behörde dieses Datum nicht mitteilt und diese daraufhin einen negativen Widerspruchsbescheid mit Fristversäumnis sendet, dann kann eine Person A, diesen Sachverhalt direkt in der Klage klären und dort zusammen mit der Aufhebung des Bescheids auch fordern, dass die vermeintliche Behörde das richtige Zugangsdatum entsprechend nachweist.
Dazu würde es halt reichen, dass eine Person A Angaben zu einem Zustellungsdatum erst in der Klage macht.
So gesehen kann eine Person A, recht schnell einen Widerspruchsbescheid erhalten und dazu einen, wo wahrscheinlich auf keinen einzigen Grund des Widerspruchs eingegangen wurde. Wobei das zu den anderen Widerspruchsbescheiden keinen großen Unterschied machen würde.
In der Anfechtungsklage mit Ziel der Aufhebung kann eine Person A alles vortragen was Person A für relevant hält.
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So ein Datacode ist völlig unrelevant.
Massgeblich ist das Zugangsdatum, solange eine Person A einer vermeintlichen
Behörde dieses Datum nicht mitteilt und diese daraufhin einen negativen Widerspruchsbescheid mit Fristversäumnis sendet, dann kann eine Person A, diesen Sachverhalt direkt in der Klage klären und dort zusammen mit der Aufhebung des Bescheids auch fordern, dass die vermeintliche Behörde das richtige Zugangsdatum entsprechend nachweist.
Dazu würde es halt reichen, dass eine Person A Angaben zu einem Zustellungsdatum erst in der Klage macht.
Und was wäre die Konsequenz daraus?
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Das hängt mitunter von der Stärke des Tatendrangs einer beliebigen Person X eine Klage am VG anzustrengen ab und damit also von X's persönlicher Erwartungshaltung wie schnell X einen klagefähigen Widerspruchsbescheid erhalten möchte.
Da es aber bekanntermaßen kaum bis gar nicht nützlich ist* die wesentlichen Klagegründe - nämlich finanz/steuer-, verfassungs- und EU-rechtlicher Art - einem VG vorzutragen, weil die VGe diese Probleme einfach nicht sehen (wollen), könnte Person X auch gut damit beraten sein ein Gerichtsverfahren am VG hinauszuzögern (also nicht einen zeitnahen Widerspruchsbescheid durch einen vermeintlich zu späten Widerspruch zu provozieren) und die Zeit lieber damit zu nutzen Mitmenschen den Zahlungsboykott der 'Rundfunkbeiträge' nahezubringen. :police:
* zumindest solange X durch die Prärie VG/OVG/BVerwG gejagt wird
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Wenn Misterxyz dies nun richtig interpretiert, dann wäre es vom zeitlichen Gewinn her sinnvoller, sofort Widerspruch einzulegen (denkt dabei an die tolle Vorlage von Roggi), als sich eine Ablehnung durch verpasste Fristen und eine damit schnellere Klage anzuheften?
Wobei eine Klage und die Beweiserbringung der "Zustellung" aber ja auch nicht von heute auf morgen passieren dürfte. Der Mister pendelt zwischen diesen beiden Optionen und ist noch nicht ganz schlau in der Sache.
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Spätestens ab dem Bescheid sollte man nach Meinung von Person A die Zügel in die Hand nehmen und das "Spiel" mitspielen. Fristgerecht (wie auch immer man das auslegen mag) widersprechen und ein Zeichen setzen.
Vermutlich knicken bereits viele Personen A an dieser Stelle ein oder lassen die Angelegenheit verfristen. Ein Widerspruch sorgt für Aufwand und damit Kosten und Zeit... bitte mehr davon >:D
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Und hier hat Person B ein Verständnisproblem.
fiktiver Fall1: Widerspruch innerhalb zwei Wochen (dank Rückdatierung) einlegen und auf Bescheid warten, dann VG.
fiktiver Fall2: Widerspruch innerhalb einem Monat nach Zustellung einreichen, hohes Risiko auf "Versäumnis der Fristsetzung". Dann gleich VG und Anforderung, BS möge Versäumnis doch bitte beweisen (was natürlich den Gang zum VG beschleunigt aber dann wiederum am VG sehr lange dauern könnte).
Person B möchte die zeitlich, gute Variante wählen und lieber monatlich in die Vorbereitung zum Bundeverfassungsgericht investieren.
Person B würfelt bald :)
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Und hier hat Person B ein Verständnisproblem.
fiktiver Fall1: Widerspruch innerhalb zwei Wochen (dank Rückdatierung) einlegen und auf Bescheid warten, dann VG.
Die Frist beginnt nicht zu laufen, wenn das aufgedruckte Datum beginnt, sondern wenn der Beitragsbescheid aus dem Briefkasten herausgeholt wird. Im zweifelsfalle nach längerer Zeit, wenn nachweisbar. BS hat keinen Nachweis, wann der Beitragsbescheid angekommen ist. 4 Wochen sollten aber ausreichen, um einen Widerspruch per Copy-Paste zu verfassen.
fiktiver Fall2: Widerspruch innerhalb einem Monat nach Zustellung einreichen, hohes Risiko auf "Versäumnis der Fristsetzung". Dann gleich VG und Anforderung, BS möge Versäumnis doch bitte beweisen (was natürlich den Gang zum VG beschleunigt aber dann wiederum am VG sehr lange dauern könnte).
Das mit dem falschen, vordatierten Datum ist allgemein bekannt, auch vor Gericht. Es ist kein Fall bekannt, wo der Widerspruch abgewiesen wurde, weil die Frist versäumt wurde.
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Eine Person C erhält einen Festsetzungsbescheid, welcher allem Anschein nach am Tage der Postaufgabe um x Tage zurückdatiert gewesen ist. Nun könnte C sich unter Druck gesetzt fühlen und meinen ihre Widerspruchsfrist verkürzt sich um ca. x Tage. Muss C aber nicht, da die Widerspruchsfrist erst mit der Bekanntgabe beginnt (steht so auch in der Rechtsbelehrung), welche im Zweifel von der erlassenden Anstalt nachgewiesen werden müsste. C kann also ganz in Ruhe ihren Widerspruch ausarbeiten und diesen innerhalb der gegebenen Frist einlegen. C muss nun also nicht differenzieren zwischen Widerspruchsfrist_n und Widerspruchsfrist_m. C sollte eher auf die richtige Form des Widerspruchs achten und darauf, dass dazu ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wird.
C kann sich im übrigen genausogut einen Spaß daraus machen und ihren Widerspruch etwas zurückdatieren. Nur sollte das anzugebene Datum dann nicht vor der tatsächlichen Bekanntgabe des Bescheides liegen, sonst wird es auffällig. :laugh:
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Das "falsche" aufgedruckte Datum kann ja irgendwelche organisatorischen Gründe haben. Ich habe meinen Bescheid vom 01.04. auch erst am 14.04. erhalten. Wenn man in seinem Widerspruch einen Hinweis auf den Erhalt des Schreibens macht, ist der Drops gelutscht. Ich glaube nicht, daß der BS ein Thema daraus machen will, das wäre ein Eigentor.
Andere Frage:
Man soll ja jedem Bescheid widersprechen. Auf den ersten Widerspruch von Person A wurde noch nicht reagiert.
Jetzt wird Person A also den selben Widerspruch verschicken, weil sich daran ja nichts geändert hat.
Oder reicht ein Schreiben mit einem Hinweis auf den bereits verschickten Widerspruch?
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Keine Rechtsberatung, nur stategisches Gebabbel:
Eine Klage hat nur die Folge, dass es sich weiter hinauszögert. Das VG hat nur die Kompetenz den Einzelfall zu prüfen und da wird in den meisten Fällen nichts zu machen sein, weils einfach nach dem Staatsvertrag abgehandelt wird. Klagen werden alle abgewiesen. Was dabei aber rauskommt, man wehrt sich. D.h. Man bekommt sogar aktuell mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit weiter zu klagen. Ok, das wird später dann teuer, aber man darf nicht vergessen, das gerade am BGH und am BVerfG es langsam zur Sache geht. Im Prinzip ist die Klage am VG mit Gründen der Verfassungswidrigkeit ein "Affentheater".
Eine Klage zumindest in der ersten Instanz ist also sehr zu empfehlen! Normalerweise wird auch bis dort eine Entscheidung vorliegt die Vollstreckung ausgesetzt! Man hat sich also Zeit verschafft bis zu den Urteilen der hohen Gerichte!
WIDERSTAND! JETZT!
Ich habe sehr viele Gründe für meine Klage gesammelt, die ich nächste Woche verfassen werde. Dabei werden die Dissertation von Dr. Anna Terschüren mit einfließen, als auch viele Gründe aus bereits getätigten Klagen. Ich packe das Ding so voll, dass die richtig zu lesen haben! Denn Gründe gibt es viel zu viele.
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Grüßt euch,
Ich arbeite mich ja seit langen immer mal wieder durch dieses Board, aus simplen Interesse und auch in Anbetracht von Erfahrungen die Personen X,Y und Z in meinem Bekanntenkreis gemacht haben.
Nun möchte ich mal ganz blöd anfragen...
Person X hat vor 9 Monaten den Beitragsbescheid der Rundfunkanstalt seines Bundeslandes zugestellt bekommen. Nachdem er die vorherigen Bettelbriefe des Beitragsservice immer ignoriert hat, legte er fristgerecht Widerspruch gegen den eigentlichen Bescheid ein, schickte diesen aber nicht an die Rundfunkanstalt sondern an den Beitragsservice.
Nach 9 Monaten Ruhe bekam Person X nun eine Antwort auf seinen Widerspruch vom Beitagsservice, keinen negativen Widerspruchsbescheid.
Person X hat bei seiner Recherche im Nachhinein auch mal gelesen, das der Beitragsservice selbst NICHT rechtsfähig ist und fragt sich nun ob sein Widerspruch überhaupt rechtswirksam ist und was er bei einer eventuell gegebenen Unwirksamkeit tun kann.
Bis dato hat Person X keine Mahnungen, Bescheide oder ähnliches mehr bekommen nur jetzt ein Schreiben des Beitragsservice ohne Rechtshilfebelehrungen indem geschrieben wird, das man die im Widerspruch angeführte Auffassung nicht teilt und auf den Zahlungsrückstand verweist.
LG kraij
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Hallo kraij und Willkommen im Forum. :)
X hat einen Beitragsbescheid von der LRA erhalten.
X hat die Rechtsbehelfsbelehrung gelesen.
X hat gemäß Belehrung ihren Widerspruch an BS gesendet und somit die logische Verknüpfung 'oder' aus der Rechtsbehelfsbelehrung beachtet, welche es X erlaubt ihren Widerspruch an BS oder LRA zu senden.
Wo sieht X jetzt das Problem?
Wenn es nicht rechtens wäre, dass der Adressat für einen Widerspruch BS ist, dann wäre die Rechtsbelehrung unrichtig erteilt; und zwar vermutlich in solch einer Schwere, dass der Bescheid ohnehin für nichtig zu erklären wäre. Immerhin ist in der Belehrung BS und die zugehörige Anschrift fett gedruckt!
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Hi rundfunkgegner und danke,
X ist wahrscheinlich von Natur aus etwas übervorsichtig ::) , wird sich sobald er hiervon erfährt wohl einen Milchkaffee gönnen,
dann auf die nächsten höflichen Schreiben warten und die Fortschritte und News der Community hier weiterhin aufmerksam verfolgen.
LG kraij
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Sei es wie es sei, nun ist er (endlich) da, Person A´s (erster) Festsetzungsbescheid :angel:
Datiert auf den 01.04.2015 hat dieses extrem wichtige Schriftstück doch wahrlich bis zum 14.04.2015 gebraucht um im Briefkasten von Person A zu landen :o
Ähmmm, Mahngebühr auf den ersten Bescheid? Eine Mahngebühr setzt doch voraus, das es einen Vorgängerbescheid gegeben hat, der rechtskräftig geworden ist - oder liege ich da falsch?
Oder was wird hier mit satten 8 Euro angemahnt? Etwa die rechtsunwirksamen Infoschreiben? Die Bettelbriefchen, die es mit Sicherheit zuhauf gegeben hat?
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Ähmmm, Mahngebühr auf den ersten Bescheid? Eine Mahngebühr setzt doch voraus, das es einen Vorgängerbescheid gegeben hat, der rechtskräftig geworden ist - oder liege ich da falsch?
Das verstehe ich ehrlich gesagt auch nicht ganz. in der Satzung zum Rundfunkbeitrag, ist ganz klar geregelt, dass Säumniszuschläge zu berechnen sind. Die Tübinger Richter (nicht nur einer) meinen aber eher, dass Säumniszuschläge beim ersten Verwaltungsaktschrieb nicht zu erheben sind. Alleine das zeigt doch schon, dass der Staatsvertrags zT erhebeliche Irregularitäten mit der bestehenden Gesetzgebung aufweist. Wenn doch alles im Verwaltungsverfahrensgesetzt geregelt ist, wozu müssen Mahngebühren und Säumniszuschläge nochmal gesondert geregelt sein? ich meine bisher sind die ÖRR Anstalten ja sehr "kulant", die dürften sogar 10% der geschuldeten Summe in rechnung stellen, bleiben aber beim gesetzlich vorgeschriebenen Mindestsäumniszuschlag. ich hab irgendwie den Eindruck, dass den Anstalten diese Gesetzesregelung ebenso nicht wirklich schmecke, wird es am Ende doch zu einem PR Disaster.
Wenn ich mit alleine die Sendungen zum Germanwings-Disaster und dem Flüchtlings Drama da anschaue... Kann ich nur noch den Kopf schütteln. fernsekritik TV hat wiedermal schön drüber berichtet!
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..mal eine Frage zu allen mit Festsetzungsbescheiden: Orginal oder nur eine Schwarz-Weiß-Kopie (wie bei D.)? Und wenn Kopie - ist das überhaupt rechtens?
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Hallo zusammen.
Nach der bisherigen Lektüre dieses Forenthemas konnte ich mir ein Schmunzeln nicht verkneifen. Die eingangs geschilderten Geschehnisse um die Person A erinnern mich doch stark an die Geschehnisse einer mir bekannten Person B. Diese erhielt analog zu Person A am gleichen Tag das gleiche Schreiben des gleichen Absenders, das obendrein auch noch das gleiche Ausstellungsdatum und die gleiche Forderung aufweist. Zufälle gibt es...
Nach über zwei Jahren Spendenaufforderung seitens dieser der Person B dubios erscheinenden Institution, erhielt Person B nun eine Festsetzungsbescheid. Gegen diesen Bescheid wird Person B nun fristgerecht Widerspruch einlegen und zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung/Vollstreckung nach §80(4) VwGO beantragen. Obendrein wird Person B noch auf den, ihrer Meinung nach zu Unrecht erhobenen Säuminszuschlag hinweisen, den Sie aufgrund eines bisher nicht zustande gekommenen rechtskräftigen Bescheids, als nichtig ansieht.
Primäres Ziel des Widerspruchs ist es, Zeit zu gewinnen . Person B hegt die Hoffnung, dass sich durch das Widerspruchsverfahren mitsamt sich vermutlich anschließender Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht, genug Aufschub erwirken lässt, damit in der Zwischenzeit vielleicht das ganze System Rundfunkbeitrag als nicht gesetzeskonform eingestuft wird. Sekundäres Ziel ist es, sich u. U. von der Zahlungsverpflichtung befreien zu können.
Unsicher ist sich Person B hinsichtlich der Begründung ihres Widerpruchs. Bisher wollte Sie sich als Begründung auf die Härtefallregelung berufen. Person B ist zwar nicht im ALG II Leistungsbezug, verfügt aber lediglich über ein Einkommen, das unterhalb der Armutsgrenze liegt und auch rückblickend lag. Um auf diesen Umstand hinzuweisen, hat Person B seit Bestehen des neuen Rundfunkbeitrags zweimal einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr gestellt. Beide Anträge blieben jedoch unbeantwortet und wurden als normale Briefe abgeschickt. Ergo, hinsichtlich der Person B obliegenden Nachweispflicht, ob diese Briefe dem Empfänger zugegangen sind, durchaus nicht unproblematisch. Person B ist sich bewusst, dass Schweigen grundsätzlich als rechtliches Nullum betrachtet wird, dem aber auch in Einzelfällen Erklärungsgehalt beigemessen werden kann. Nun wollte Person B entweder nur auf die unbeantworteten Anträge verweisen oder zusätzlich noch darauf hinweisen, dass sie das Schweigen der zuständigen Institution als einvernehmliches Zustimmen zu Ihren Anträgen gewertet hat.
Allerdings befürchtet Person B, dass Sie es der betreffenden Institution damit wiederum auch zu leicht machen könnte, das Widerspruchsverfahren schnell zu einem nicht zufriedenstellenden Ende zu bringen und dass Sie möglicherweise eine andere Strategie ins Auge fassen sollte und einen der hier im Forum veröffentlichten Widersprüche als Grundlage nutzen könnte, um einen möglichst umfangreich und mit vielen Gründen garnierten Widerspruch zu kreieren. Getreu dem Motto: Erschlag sie mit Masse.
Person B wäre über Anmerkungen zu ihrer Problematik sehr dankbar.
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..mal eine Frage zu allen mit Festsetzungsbescheiden: Orginal oder nur eine Schwarz-Weiß-Kopie (wie bei D.)? Und wenn Kopie - ist das überhaupt rechtens?
Das hängt wohl vom Bundesland ab. Hier im Saarland zB ist so ein Schrieb sogar ohne Unterschrift gültig, solange es von einer EDV Anlage erstellt wird. Beim Vollstreckungsersuchen sieht das dann wieder anders aus. Alles Landesgesetzlich geregelt. Soweit ich das aktuell verstanden habe wird nach Bundesrecht beschieden (viele Landesgesetze nehmen aber die Rundfunkanstalten explizit aus, so das das BundesVerwaltungsverfahrensgesetzt gilt). Vollstreckt wird aber nach dem jeweiligen LandesVollstreckungsverfahrensgesetz. (Ohne Gewähr, das hat man mir in den Behörden hier so erzählt).
Wobei ich meinen Widerspruchsbescheid direkt vom SWR bekommen habe, während ich eigentrlich den SR als Rundfunkanstalt habe.
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..mal eine Frage zu allen mit Festsetzungsbescheiden: Orginal oder nur eine Schwarz-Weiß-Kopie (wie bei D.)? Und wenn Kopie - ist das überhaupt rechtens?
Das hängt wohl vom Bundesland ab. Hier im Saarland zB ist so ein Schrieb sogar ohne Unterschrift gültig, solange es von einer EDV Anlage erstellt wird. Beim Vollstreckungsersuchen sieht das dann wieder anders aus. Alles Landesgesetzlich geregelt. Soweit ich das aktuell verstanden habe wird nach Bundesrecht beschieden (viele Landesgesetze nehmen aber die Rundfunkanstalten explizit aus, so das das BundesVerwaltungsverfahrensgesetzt gilt). Vollstreckt wird aber nach dem jeweiligen LandesVollstreckungsverfahrensgesetz. (Ohne Gewähr, das hat man mir in den Behörden hier so erzählt).
Wobei ich meinen Widerspruchsbescheid direkt vom SWR bekommen habe, während ich eigentrlich den SR als Rundfunkanstalt habe.
Nach meinem Wissen, hat der SR keine eigene Rechtsabteilung, der SR wird vor Gericht von einem RA des SWR vertreten.
Gruß,
marga +++
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Nach meinem Wissen, har der SR keine eigene Rechtsabteilung, der SR wird vor Gericht von einem RA des SWR vertreten.
So ist es, bei mir ist das eine Dame mit der ich schon telefoniert habe! Sehr kalte Natur.
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Das mit der Zustellung kann ja theoretisch so gesehen werden, dass wenn der BS/Anstalt keine Befreiungsanträge von dir bekommen haben (obwohl von dir verschickt), dann warum sind die sich sicher, dass du auch die Bescheide bekommen hast? ;) Es wird schlussendlich durch Richter/in entscheiden was hierfür als gültig betrachtet wird.
Ab dem Erhalt des Bescheides kann man ja einen Widerspruch innerhalb der 1Monatsfrist schreiben. Manche hier im Forum habe über ein Jahr auf den Widerspruchsbescheid gewartet (bekommst quasi Wartezeit). Dann kannst innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Widerspruchsbescheid-Zugang eine Klage erheben. Die Muster-Klageschrift gibt es auch hier im Forum. Dabei kann ja probiert werden für die Ausarbeitung(Klagebegründung) extra Zeit zu beantragen wegen Komplexität. Es kommt vor, dass z.B. dir dafür zwei Monate Zeit vom VG gegönnt werden... Bis dann der Termin wirklich angesetzt wird, vergehen wieder x Monate... Und obendrauf kann eine Ruhestellung des Verfahrens beantragt werden, da bereits zahlreiche Verfahren in allen möglichen Instanzen jetzt schon am laufen sind.
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@Marcus-Cole
Frau X hat ähnliches Problem, sie wird deshalb im Widerspruch sowohl die im Forum behandelten Gründe als auch die Härtefallregelung ansprechen. Der BefreiungsAntrag von Frau X wurde weder abgelehnt noch anerkannt, der Zugang mit einfacher Post aber bestätigt, jetzt Festsetzungsbescheid.. S ie würde gern zu diesem Punkt noch mehr schreiben, weicht aber zu sehr vom Thema dieses Threads ab.
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Danke für die Hinweise bezüglich meiner Schilderung des Sachverhaltes der Person A. ;)
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So denn, es geht weiter....
Fristgerecht hat Person den Widerspruch fertiggestellt und abgeschickt. nicht an den BS, sondern gleich an die LRA. In diesem fiktiven Fall ging der Widerspruch an den NDR in Hamburg.
Zur Vorsicht wurde per Fax und anschließend per Einwurfeinschreiben widersprochen :police:
Fax ging am Montag raus und am Dienstag (!) hatte Person folgendes Schreiben im Briefkasten:
(http://up.picr.de/21902082ge.jpg)
Die wollen ihre Ruhe??? Na das kann ja heiter werden >:D
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@Abgelehnt
frag doch mal nach, welches die zuständige Stelle ist, dann könntest du den Schriftwechsel gleich
mit der Stelle führen. :D Beim nächten mal hast du es wieder vergessen! ::)
Allso:
Peraon ups hat
Bescheide, Widerspruchbescheide ..........von Beitragsservice ::)
Rechtsbehelfsbelehrung ...........Klage gegen Radio Bremen und erhoben. ???
Klageerwiderung vom Norddeutschen Rundfunk :o
Duch das viele Geld, steckt da wohl so viel Filz drinn, das wohl einige nich lesen und schreiben können ach und rechnen auch nicht.
DIE WIEGEN DAS GELD!!!!! 8)
ohmanoman
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Den gleich Wisch hatte Person N auch bekommen nachdem der 1. Widerspruch auch zur LRA und auch noch zufällig und völlig fiktiv diesselbe in Hamburg.
Person N hatte allerdings den WS mit Einschreiben/Rückschein geschickt. Als dieser zurückkam stand gestempelt drauf: Zuständigkeitshalber an den Beitragsservice weitergeleitet. Ist also alles gang und gebe bei denen.
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Der exakt gleiche Ablauf wie von nieGEZahlt.82 berichtet, ist auch in dem fiktiven Fall von Person D so geschehen.
Das Schreiben kann natürlich auch einfach als Empfangsbestätigung gesehen werden.
Mal sehen ob im Fall von Person D es sich nach dem inzwischen abgesandten 2ten WS nochmal wiederholt?
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Getreu dem Motto "vor dem Bescheid ist nach dem Bescheid" hat Person A heute erneut Post erhalten. Dieses Mal sogar gleich in doppelter Ausführung :)
(http://abload.de/img/antwort2_ndr8osqc.jpg)
Hiermit also die (sehr zügige) Eingangsbestätigung meines Widersruchs, der per Einwurfeinschreiben rausging. Die Faxvariante wurde ja bereits bestätigt.
Daneben lag ein weitere Umschlag, direkt von unseren gemeinsamem "Freunden" des verhassten BS´s...
(http://abload.de/img/festsetzungbescheid2c9ank.jpg)
Somit hat Person hiemrit den 2. Festsetzungsbescheid erhalten. Datiert (besser vordatiert) auf den 01.05.2015 und heute in der Post. Die Brieftaube war vermutlich betrunken und fand den Weg nicht...
Erneuter Widerspruch ist klar.
Den gleichen Wortlaut aus dem ersten verwenden und darauf verweisen sollte ausreichend sein oder?
Notiz am Rande:
Für die fragliche Wohnung zahlt ein ein Mitbewohner für den Zeitraum 01/15 bis 03/15.
Sollte man darauf hinweisen oder unterlassen?
Person B im Haushalt hat die Einzugsermächtigung zurück genommen und die Zahlung ab dem 01.04.15 eingestellt! :D
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Erneuter Widerspruch ist klar.
Den gleichen Wortlaut aus dem ersten verwenden und darauf verweisen sollte ausreichend sein oder?
Ich würde erneut Widerspruch gegen die Festsetzung erheben. Gleichzeitig würde ich die Aussetzung der Vollziehung beantragen, weil der hier eingescannte Festsetzungsbescheid kein Leistungsgebot enthält und somit nicht vollzogen werden kann.
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Ich würde erneut Widerspruch gegen die Festsetzung erheben. Gleichzeitig würde ich die Aussetzung der Vollziehung beantragen, weil der hier eingescannte Festsetzungsbescheid kein Leistungsgebot enthält und somit nicht vollzogen werden kann.
Unabhängig von dem hier diskutierten Fall stellt sich folgende abstrakte Frage:
Entfällt die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch dann, wenn einem Verwaltungsakt widersprochen wird, der lediglich die Höhe einer öffentlichen Abgabe festsetzt? Grund für diese Frage ist § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt eine "Anforderung" der öffentlichen Abgabe voraus. Vgl. den Verweis auf den Beschluss des VG Gera unter:
Inhaltliche Unbestimmtheit von Beitragsfestsetzungen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14091.msg95122.html#msg95122
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Ok und nun wie mit der Tatsache verfahren, dass für den Zeitraum 01.15 bis 04.15 ein anderes Mitglied des Haushaltes bezahlt hat?
Anmerken im Widerspruch oder dies erst bei der Klage vortragen?
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Somit hat Person hiemrit den 2. Festsetzungsbescheid erhalten. Datiert (besser vordatiert) auf den 01.05.2015 und heute in der Post.
Erneuter Widerspruch ist klar.
Den gleichen Wortlaut aus dem ersten verwenden und darauf verweisen sollte ausreichend sein oder?
Die Herrschaften beim sog. »Beitragsservice« scheinen regelmäßig auch sonn- und feiertags zu "arbeiten": Wie oben geschildert am »Tag der Arbeit«, dem 1. Mai, was sie wohl zu wahren »Helden der Arbeit« macht, aber auch am Neujahrswochenende:
Dem Zahlungsverweigerer Z ist nach zuverlässigen Informationen, nachdem er am 30.12.2015 Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.12.2015 (Eingang am 07.12.2015) per Einschreiben mit Rückschein eingelegt hatte, noch vor Ablauf der Einspruchsfrist ein weiterer Festsetzungsbescheid für das Folgequartal (IV. Quartal) des im obengenannten Festsetzungsbescheid "behandelten" III. Quartales 2015 ins Haus geflattert.
Aus diesem weiteren Festsetzungsbescheid (eingegangen am 08.01.2016) ergibt sich, daß die eifrigen Beitragsservicedienstleister offenbar auch am Sonntag unermüdlich Festsetzungsbescheide ausfertigen, sogar wenn es das Neujahrswochenende ist, denn er trägt das Ausstellungsdatum des 03.01.2016.
Erfüllt sowas eigentlich nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung?
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...von EDV-Anlage erstellt, die in Conti-Schicht arbeitet und keine Feiertage oder Wochenenden kennt...
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So... Nachdem ich lange nicht mehr hier war, gibt es nun Neuigkeiten im Fall von Person A -> der Klagetermin steht (vorläufig) fest ;D
Verhandelt, der Begriff scheint irreführend, werden soll am 12.10.16 um 10:20 Uhr vor dem Verwaltungsgericht Hannover, Sitzungssaal 02.
Wer mag, der ist gerne eingeladen.
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Ich versuche meine Erfahrung hier weiter zu geben.
Selbstverständlich bin ich auch gegen den "Rundfunkbeitrag", allerdings versuche ich die "Rechtsprechung" herauszufordern.
Es ist mein Bauchgefühl und das europäische Recht, was mich an deutsche Urteile zornig macht.
Der Lauf meiner "Geschichte":
http://www.shinobi.mynetcologne.de/
LG, Shinobi
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Zitat aus der Gegenäußerung vom 27. Juni 2016.
[..]
Ich bin immer noch (widerwillig) bereit, einen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zu unterzeichnen,
wenn der Zusatz - Zahlung unter Vorbehalt - im Überweisungsträger anerkannt wird.
Denn sollten deutsche Gerichte die Urteile vom 18. März 2016 widerrufen oder vom EUGH
aufgehoben werden, werde ich die bis dahin gezahlten Beiträge zurückfordern.
[..]
Ist das Schreiben wirklich so versendet worden?
Du wärst bereit einen RBStV zu unterzeichnen?
Bist Du Ministerpräsident eines Deutschen Bundeslandes?
Zahlung unter Vorbehalt ist nur möglich solange noch kein Verwaltungsakt (Festsetzungsbescheid) ergangen ist.
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Der Lauf meiner "Geschichte":
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Fand dein Schreiben an die Ministerpräsidentin interessant. Ich habe auf ein solches Schreiben auch Antwort aus der Staatskanzlei bekommen. Sollten mehr Leute machen!
Auch kann man sämtliche Abgeordnete der Landtage per Mail kontaktieren.
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@Shuzi
Ist das Schreiben wirklich so versendet worden?
Du wärst bereit einen RBStV zu unterzeichnen?
Bist Du Ministerpräsident eines Deutschen Bundeslandes?
Zahlung unter Vorbehalt ist nur möglich solange noch kein Verwaltungsakt (Festsetzungsbescheid) ergangen ist.
Die Dokumente auf meiner Seite sind bis auf Namen, Adressen und Kontonummern (Aktenzeichen) im Original gehalten.
In erster Linie möchte ich vom Verwaltungsgericht Köln meine Bedenken gegenüber der Vorgehensweise des „nicht rechtsfähigen Beitragsservice“ erklärt bekommen. Darunter fällt auch die „Zwangsanmeldung“. Eine Zwangshandlung obliegt rechtlich nur Behörden und deren Beamten.
Nein, ich bin kein Minister. Ich hätte längst den Rundfunkbeitrag auf die Tagesordnung gebracht und dies regelmäßig.
Am 05. Juni 2014 erging mein erstes Schreiben per Einschreiben mit dem Bezug auf Zahlung unter Rechtsvorbehalt. Zu diesem Zeitpunkt hat der Beitragsservice noch um eine Anmeldung gebeten.
Gruß Shinobi
Der Lauf meiner "Geschichte":
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In erster Linie möchte ich vom Verwaltungsgericht Köln meine Bedenken gegenüber der Vorgehensweise des „nicht rechtsfähigen Beitragsservice“ erklärt bekommen. Darunter fällt auch die „Zwangsanmeldung“. Eine Zwangshandlung obliegt rechtlich nur Behörden und deren Beamten.
Hallo Shinobi, bei der Direktanmeldung (Zwangsanmeldung) handelt es sich nach meinem Kenntnisstand um eine eigenmächtige Handlungsanweisung der Intendanten. Siehe hierzu:
Strafanzeige gegen Zwangsanmeldung (Direktanmeldung)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19819.msg129339.html
Ich habe noch einmal das Antwortschreiben vom 20. Juni 2016 aus der Staatskanzlei gelesen, das du erhalten hast. Es wäre interessant, wie die dort reagieren,
wenn du auf dieses Schreiben antworten würdest.
Es ist schon ziemlich unseriös, dass der Referatsleiter das Aktenzeichen zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes nicht nennt, in dem es um eine angebliche Gremienbesetzung im ZDF geht. Ich kenne nur das Urteil des Ersten Senats vom 25. März 2014 (AZ: 1 BvF 1/11 und 1 BvF 4/11), das genau das in Frage stellt, was im Schreiben der Staatskanzlei behauptet wird.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/03/fs20140325_1bvf000111.html
Es wäre auch nett, wenn du mal nachfragen könntest, ob der Bericht zur Arbeitsgruppe mit dem Thema „Auftrag und Strukturoptimierung der öffentlichen-rechlichen Rundfunkanstalten“ auch veröffentlicht wird. Es ist natürlich zu erwarten, dass diese Arbeitsgruppe feststellen wird, dass die Vielzahl der Programme erforderlich ist.
Derartige Dokumente kann man daher gut als Beweismittel für die fehlende Ferne zu den gerade regierenden Parteien verwenden. Unter „staatsferne“ wird eigentlich nur verstanden, dass in den Rundfunkräten nicht zu viele Beamte (Staatsdiener) sitzen sollen.
Nach meiner Ansicht verstößt der RBStV gegen Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG, weil es sich bei ihm um eine verdeckte Finanzierung der sich gerade im Amt befindlichen Parteien handelt. Dies muss natürlich bewiesen werde.
Die Darlegungen zum CDU-Freundeskreis und zum SPD-Freundeskreis im ZDF-Urteil aus dem Jahre 2014 belegen eigentlich schon jetzt meine Annahme.
In der abweichenden Urteilsbegründung des Richter Paulus ist sogar folgendes zu finden:
„Man mag in der Relativierung einen neu gefundenen Realismus sehen. „(A)lle mittelbaren und subtilen Einflussnahmen des Staates“ durch einen Fernsehrat verhindern zu wollen, der derzeit fast zur Hälfte, und, nach den Maßgaben des Urteils, künftig immer noch zu einem Drittel mit staatlichen Vertreterinnen und Vertretern besetzt und - in aller Wahrscheinlichkeit - auch weiterhin faktisch von nach parteipolitischen Maßstäben zusammengesetzten Freundeskreisen außerhalb der formalen Struktur gesteuert sein wird, erschiene denn auch als ein zum Scheitern verurteiltes Unterfangen. In Wirklichkeit sind, wie nicht zuletzt die mündliche Verhandlung gezeigt hat, die Rundfunk- und Fernsehgremien ein Spielfeld von Medienpolitikern aus den Ländern, die - wie sollten sie auch anders - ihre medienpolitischen Konzepte in Fernseh- und Verwaltungsrat zu verwirklichen suchen. Damit erscheinen sie aber ungeeignet für die Aufsicht über die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit und Meinungsvielfalt durch die Rundfunkanstalten.“
Das Urteil kommt überraschenderweise von demselben Senat, der wohl über die Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile der Bundesverwaltung zu entscheiden haben wird. Persönlich glaube ich jedoch, dass die Verfahren dennoch zum Europäischen Gerichtshof gehen müssen.
http://internacional.elpais.com/internacional/2016/04/06/actualidad/1459954702_117009.html
http://www.abc.es/internacional/abci-television-publica-alemana-encarcela-ciudadana-no-pagar-canon-201604042050_noticia.html
http://disenoweb-jorge.blogspot.com/
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@art18GG
…..Es wäre interessant, wie die dort reagieren,
wenn du auf dieses Schreiben antworten würdest….
Mein Schreiben an die Staatskanzlei ist ein „offener Brief“, der dafür gedacht ist, eine große Diskussion über den RStV und seiner Finanzierung anzustoßen.
Zudem habe ich explizit auf die Veröffentlichung (Internet etc.) hingewiesen.
Es kann nur von Vorteil sein, wenn sich jeder daran beteiligt und seine Bedenken und Fragen persönlich vorbringt.
Umso mehr Schreiben bei dieser Arbeitsgruppe eingehen, desto höher könnte unser gemeinsamer Erfolg sein.
(Allein ist man schwach)
Gruß Shinobi
Der Lauf meiner "Geschichte":
http://www.shinobi.mynetcologne.de/
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So... Kämpfen lohnt sich :police:
Nach erneutem Schriftwechsel und Hinweis auf das beim BVerfG anhängige Verfahren wurde der Termin / die Ladung zum 12.10.16 aufgehoben und das Verfahren nach §173 VwGO i.V.m §251 S. 1 ZPO zweckmäßig ruhend gestellt. Wir werden sehen, wie es weitergeht.
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Herzlichen Glückwunsch! Der Anfang ist gemacht. Hoffentlich folgen die anderen Gerichte.
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So... Kämpfen lohnt sich :police:
Nach erneutem Schriftwechsel und Hinweis auf das beim BVerfG anhängige Verfahren wurde der Termin / die Ladung zum 12.10.16 aufgehoben und das Verfahren nach §173 VwGO i.V.m §251 S. 1 ZPO zweckmäßig ruhend gestellt. Wir werden sehen, wie es weitergeht.
Hallo,
Du sprichst von der Ladung zum Termin am Verwaltungsgericht?
Ich frage, weil ich heute (nach 2,5 Jahren) meinen negative Widerspruchsbescheid bekommen habe mit dem Hinweis, das ich innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht einreichen kann. Nun frage ich mich wie ich damit umgehen soll, da ja alle bisherigen Verfahren für die Kläger negativ ausgingen und alles auf ein Urteil des BVerfG wartet. Macht es da sin eine Klageschrift aufzusetzen und ans VerwG zu schicken?
Gruß kraij
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Hey, Glückwunsch auch von hier!
Kannst du mitteilen wie das VG und Az. des ruhendgestelltem Verfahrens lautet, ob das VG von sich aus oder auf Antrag entschied (hat die Rundfunkanstalt tatsächlich gemäß 251 ZPO dies beantragt?) und auf welche der mehreren anhängigen Verfahren am BVerfG sich das VG bei der Ruhendstellung bezog?
Auch das anonymisierte Einstellen dieser Entscheidung würde dem Forum helfen 8)
So... Kämpfen lohnt sich :police:
Nach erneutem Schriftwechsel und Hinweis auf das beim BVerfG anhängige Verfahren wurde der Termin / die Ladung zum 12.10.16 aufgehoben und das Verfahren nach §173 VwGO i.V.m §251 S. 1 ZPO zweckmäßig ruhend gestellt. Wir werden sehen, wie es weitergeht.
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Es geht um das VwG Hannover, das Aktenzeichen möchte ich, bis auf weiteres, erst einmal nicht öffentlich machen, hier habe ich taktische Gründe (anderes Verfahren) und bitte diesbezüglich um Verständnis.
In meiner Klagebegründung habe ich angeführt, dass höchstinstanzliche Entscheidungen ausstehen würden (war gepokert) und habe gem. §173 VwGO i.V.m. §251 ZPO die Ruhendstellung beantragt.
Als Antwort kam, dass die Gegenseite nichts von deartigen Verfahren wisse (war ja nicht anders zu erwarten), diese aber einer Aussetzung des Verfahrens nicht entgegentreten werde.
Meine Antwort darauf enthielt den Hinweis auf AZ 1 BvR 1675/16 (Verfassungsbeschwerde) und den erneuten Antrag auf Ruhendstellung. Wenige Tage später kam der gelbe Brief mit Beschluss des Einzelrichters das Verfahren zweckmäßig Ruhen zu lassen.
@ kraij: Klage einreichen lohnt sich immer, ist ein Nadelstich mehr. Die Kosten halten sich im Rahmen.
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So... Kämpfen lohnt sich :police:
Nach erneutem Schriftwechsel und Hinweis auf das beim BVerfG anhängige Verfahren wurde der Termin / die Ladung zum 12.10.16 aufgehoben und das Verfahren nach §173 VwGO i.V.m §251 S. 1 ZPO zweckmäßig ruhend gestellt. Wir werden sehen, wie es weitergeht.
Hallo,
Du sprichst von der Ladung zum Termin am Verwaltungsgericht?
Ich frage, weil ich heute (nach 2,5 Jahren) meinen negative Widerspruchsbescheid bekommen habe mit dem Hinweis, das ich innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht einreichen kann. Nun frage ich mich wie ich damit umgehen soll, da ja alle bisherigen Verfahren für die Kläger negativ ausgingen und alles auf ein Urteil des BVerfG wartet. Macht es da sin eine Klageschrift aufzusetzen und ans VerwG zu schicken?
Gruß kraij
Wenn die Frist zur Einreichung einer Klage verstrichen ist, wird der Widerspruchsbescheid rechtskräftig und dann wird eine Vollstreckung nicht lange auf sich warten lassen, welche unter den gegebenen Umständen kaum noch abzuwehren wäre. Eine Klage kann zur Fristwahrung auch ohne ausführliche Begründung eingereicht werden. Für die Nachreichung der Begründung wird dem Kläger vom VG eine mehrwöchige Frist eingeräumt. Bis es dann zur Verhandlung kommt kann noch einige Zeit ins Land gehen und wie hier ersichtlich kann unter den derzeitigen Umständen (4 anhängige Verfassungsbeschwerden) das Verfahren ruhendgestellt oder ausgesetzt werden, bis das BVerfG eine Entscheidung gefällt hat auf die wir hier alle gespannt sind.
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Wenn die Frist zur Einreichung einer Klage verstrichen ist, wird der Widerspruchsbescheid rechtskräftig ...
Das muss noch etwas präzisiert werden: entscheidend für den Fristablauf ist, ob der Widerspruchsbescheid zuvor zugestellt wurde. Ohne Zustellung ist eine Klage wahrscheinlich (ggfs. müssen Besonderheiten des eigenen Bundeslandes beachtet werden!) unbefristet möglich. Erfahrungsgemäß folgt dann nach ca. 2 Monaten ein weiteres Schreiben, in dem die LRA behaupten wird, dass der Widerspruchsbescheid nun (nach vermeintlichem Ablauf der Klagefrist) rechtskräftig sei und bei Nichtzahlung die Zwangsvollstreckung erfolgt.
Nähere Erläuterungen zum Thema:
Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind _zuzustellen_!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.msg116456.html#msg116456
@kraij
die Ruhendstellung im Fall "Abgelehnt" zeigt, dass es Sinn macht weiter zu kämpfen und eine Klage zu verfassen.
Hier gibt es einen Thread mit Musterklagen:
Klagen und deren Inhalte im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8416.0.html
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Eine Person S hat in einer Landeshauptsadt die Erfahrung gemacht, dass trotz fristgerecht eingelegter Widersprüche per Einschreiben, das Vollstreckungsverfahren in die Wege geleitet wurde und sogenannte Ablehnungsbescheide vom Beitragsservice nur auf gesonderte Bitten hin ausgestellt werden.
Aktuell bekommt Person S zwei Brief pro Woche vom Beitragsservice und verliert langsam den Überblick. In diesem Monat hat S so viel Post von dieser Truppe erhalten, wie in den 3 Jahren zuvor zusammen. Haben die gerade nichts zu tun oder ist das eine neue Strategie?