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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Nordrhein-Westfalen => Thema gestartet von: MrTNo am 10. April 2015, 13:13

Titel: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: MrTNo am 10. April 2015, 13:13
Zitat
Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=0&menu=1&anw_nr=2&gld_nr=%202&ugl_nr=2010&val=4844&ver=0&aufgehoben=N&keyword=verwaltungsverfahrensgesetz&bes_id=4844&typ=Inhalt#det307784

Wie interpretiert ihr dieses Zitat aus dem o.g. Gesetz? Gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für den WDR? Ich finde, dass diese Formulierung keinen normativen Charakter hat! Ich denke, man kann das Gesetz auf zweierlei Weise interpretieren.
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: Bürger am 10. April 2015, 17:47
Diese Formulierung "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [Landesrundfunkanstalt]" ist im Forum schon mehrfach thematisiert worden, da sich diese auch in anderen Landes-Verwaltungsverfahrensgesetzen wiederfindet.

Bitte mal die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) des Forums mit der Wortfolge "Dieses Gesetz gilt nicht für" befragen ;)

Mir ist derzeit nicht erinnerlich, ob dazu eine abschließende Erkenntnis existiert.
Meiner bescheidenen Auffassung nach würde bei diesem expliziten Ausschluss wohl das Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetz greifen.
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: derEuroRetter am 12. April 2015, 20:09
Da greift nicht das Bundesrecht:

http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 1 Anwendungsbereich
...
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
...

Nur weil die Behörde ausgeschlossen wurde heißt das doch nicht das plötzlich Bundesrecht gilt! Außerdem steht da Behörden und nicht Behörde! Es wird also ganz klar auf alle Behörden oder keine angewandt.
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: Bürger am 12. April 2015, 20:23
..aus immer wiederkehrendem Anlass verweise ich hier auf

Bescheide ungültig, wenn Landesverwaltungsverfahrensgesetze nicht greifen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13827.msg118426.html#msg118426

Die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) des Forums liefert mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Landesrundfunkanstalt Verwaltungsverfahrensgesetz", "Dieses Gesetz gilt nicht für", o.ä. bereits ausreichend Ergebnisse - so u.a. auch dies

Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281

Daraus geht u.a. hervor, dass dann wohl doch nicht "Bundes-VwVfG" einspringt, sondern diese "Ausnahme vom Anwendungsbereich" der LANDes-VwVfG von den Gerichten so ausgelegt wird, dass sich diese NICHT auf den Kernbereich der VERWALTUNGstätigkeit des Beitragseinzugs bezieht - und demgemäß zumindest nach dieser Auslegung das VwVfG des jeweiligen Bundeslandes zumindest im Zusammenhang mit dem Beitragseinzug der Rundfunkanstalten doch anzuwenden sei...

Die "Ausnahme" im VwVfG-NRW (wie auch in allen(?) anderen LANDes-VwVfG:
Zitat
§ 2 (Fn 14) Ausnahmen vom Anwendungsbereich
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307784

(1) Dieses Gesetz gilt NICHT für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des WESTDEUTSCHEN RUNDFUNKS Köln.
wird von den Gerichten regelmäßig dahingehend ausgelegt, dass sich diese Ausnahme NUR(!)
Zitat
[...] auf den KERNbereich der RUNDFUNKFREIHEIT bezieht, in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsfeme gewährleistet ist, NICHT aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt - wie hier bei der Beitragserhebung - typische VERWALTUNGstätigkeit ausübt [...]
siehe u.a. unter
Klage VG Leipzig (Einzelrichter) 1 K 2372/14 in Verbindung mit 1 K 1242/15
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17714.msg116143.html#msg116143



Zu all dem gibt es bereits mannigfaltige Diskussionen im Forum - so u.a. unter

Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281

Beitragsservice ist keine Behörde
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5506.msg116363.html#msg116363

sowie auch
Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16037.msg116518.html#msg116518

Wer oder was ist der Beitragsservice und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17801.0.html

und schließlich
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.0.html


Edit "Bürger":
Da Mehrfachdiskussionen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, bleibt dieser Thread mindestens vorübergehend geschlossen.
Danke für das Verständnis.
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: karlsruhe am 09. Mai 2015, 06:53
Verwaltungsverfahrensgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)
Bekanntmachung der Neufassung

Vom 12. November 1999 (Fn 1)

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151

§ 2 (Fn 14)
Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: Taj am 09. Mai 2015, 07:54
Ist im Bremer VwVfG genau so, aber was bedeutet das für die Ausnahmen, insbesondere die LRA's ? Können sie sich die Regeln, nach denen sie eintreiben selber machen ? Gilt für sie ein höheres Bundes-VwVfG ?   
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: Totalverweigerer am 09. Mai 2015, 08:45
Im sächsischen Gesetz steht eine analoge Regel:

http://revosax.sachsen.de/Details.do?sid=8785816074378&jlink=p2&jabs=4 (http://revosax.sachsen.de/Details.do?sid=8785816074378&jlink=p2&jabs=4)

Ich vermute mal, daß dann das VwVfG für den Bund zum Tragen kommt. Wenn dem aber nicht so ist, dann ist das ein Fall von Willkür.
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: Frei am 09. Mai 2015, 09:02
Hallo.

Im Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) finde ich dagegen eine solche Ausnahme nicht:

http://www.nds-voris.de/jportal/portal/?quelle=jlink&query=VwVfG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true (http://www.nds-voris.de/jportal/portal/?quelle=jlink&query=VwVfG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true)

Frei  8)

P.S.: Und hier findet man das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes:
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/BJNR012530976.html (http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/BJNR012530976.html)
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: karlsruhe am 09. Mai 2015, 12:06
Diese Ausnahme muss besser in einem weiteren Zusammenhang gesehen werden
und wurde auch schon hier ausführlich besprochen.
Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7754.msg83904.html#msg83904
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: TVfrei am 09. Mai 2015, 16:37
Die explizite Ausnahme der Landesrundfunkanstalt vom Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze der meisten Länder ist ja ein im Forum immer wiederkehrendes Thema, doch leider scheint sich die Diskussion dabei eher im Kreis zu drehen und nicht wirklich produktiv voranzukommen.

Dass aufgrund der Ausnahmeregelung in den Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder somit automatisch das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes gelten sollte (wie hier vorstehend #1 und #2 vermutet), ist nicht schlüssig, denn im Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) heißt es:
Zitat
§ 1 (1) Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/index.html

Da es sich bei den Landesrundfunkanstalten aber wohl kaum um Behörden des Bundes oder bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt, kann davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) keine Anwendung auf Forderungen der Landesrundfunkanstalten finden kann.

Wieso können dann die Zahlungsforderungen des sog. "Rundfunkbeitrags" überhaupt im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden, wie es im RBStV § 10 (6) zu lesen steht?
Es besteht Anlass zu der Vermutung, dass die Regelung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mit der dortigen Selbstermächtigung der Rundfunkanstalten im generellen Widerspruch zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder steht. Allerdings wäre auch der von Knax geäußerte Hinweis (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13827.msg93043.html#msg93043) zu bedenken, dass in diesem Fall spezielle rundfunkrechtliche Regelungen zum Tragen kommen könnten.

Das Thema wurde im Forum unter anderem diskutiert unter:
Bescheide ungültig, wenn Landesverwaltungsverfahrensgesetze nicht greifen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13827.msg93004.html

Wie bereits erwähnt, besteht hier ein grundsätzlicher juristischer Klärungsbedarf, der am besten mit fachlichem Beistand eines erfahrenen Anwalts in Angriff genommen werden sollte. Das Thema verdient zudem übersichtlich organisiert (eventuell nach Bundesländer sortiert, vielleicht unter dem Stichwort Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze) in einem eigenen Block erörtert zu werden.
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: TVfrei am 09. Mai 2015, 16:46
Pardon, wie soeben gesehen, ist der vorstehend geäußerte Vorschlag bereits gestern umgesetzt:
Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,77.0.html
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: NotPayer am 10. Oktober 2016, 22:49
Guten Tag zusammen.

Ich habe mich nach längerer Lesezeit nun auch angemeldet, um direkt meinen Senf dazu zu geben  :)

Da ich aktuell eine Brieffreundschaft mit der kommunalen Vollstreckung führe, die gerne von mir ca. 800 Taler für den WDR haben möchte, und sich dabei so verzweifelt darauf versteift, dass der WDR eine Behörde sei und dem ominösen Konstrukt entsprechend das VwVfG zusteht, ist mir heute aufgefallen, dass der WDR explizit vom VwVfG ausgenommen wurde (Stand 1.10.16) Das erschüttert mich natürlich zutiefst  >:D
Genau das brauchte ich jetzt... das wird unserer Brieffreundschaft wohl den Wind aus den Segeln nehmen. Direkter geht es ja wohl kaum noch, wenn eine Kommunalbehörde sich darauf stützt und nicht nachgiebig ist.

§ 2 VwVfG NRW
Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.


Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=2378
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: Housebrot am 11. Oktober 2016, 20:26
Das ist soweit richtig. ABER es gibt auf noch ein Verwaltungsverfahrensgesetz auf Bundesebene: http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/

Und bekanntlich bricht Bundesrecht landesrecht, weswegen das Bundesrecht zum tragen kommt.

Ich verstehe aber immer noch nicht, warum es dann ein VwVFfg auf Landesebene, und eines auf Bundesebene gibt. Zumal das auf Bundesebene das andere aufhebt. Hier würde doch ein
gesetz, nämlich dass der Bundesebene vollkommen ausreichen......

Wann kommt also welche Ebene zum tragen ?
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: brverweigerer am 11. Oktober 2016, 21:11
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 1 Anwendungsbereich
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html
Zitat
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

So wie ich es daraus entnehme gilt das "Bundes" VwVfG nur dann für "Landes" Behörden, wenn diese "Bundes" Recht im Auftrag des Bundes ausführen. Da Rundfunk = Ländersache (Alleine aus dem Namen "Landes" Rundfunkanstalt), hier nicht anwendbar. Es gibt auch m. W. keine "Bundes" Rundfunkgesetzgebung. Oder gibt es noch einen anderen juristischen Haken an der Sache?


Edit "Bürger":
Einige Landes-VwVfG verweisen auf das Bundes-VwVfG und erklären dieses als "anzuwenden" für die im Landes-VwVfG bestimmten Stellen auf Landesebene.
Wenn die Tätigkeit der jeweiligen Rundfunkanstalt aus dem Landes-VwVfG explizit ausgenommen ist, dann dürfte demgemäß auch nicht das Bundes-VwVfG greifen.
Interessant hierbei insbesondere die aktuellen Diskussionen um den Beschluss des LG Tübingen

LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html

LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20351.msg131657.html#msg131657

örR ohne Behördeneigenschaft > Was sind die möglichen Konsequenzen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20360.msg131661.html#msg131661

"gilt für [...] Behörden" > Satzbau Bundes-/Landes-VwVfG/VwVG variiert/irritiert
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20398.0.html

Dass das VwVfG von NRW die Tätigkeit des WDR ausnimmt ist aber bereits bekannt - siehe u.a. im Übersichts-Thread der Verwaltungsgesetze von NRW unter
Verwaltungsverfahrensgesetz/Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14126.0.html
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: Housebrot am 12. Oktober 2016, 17:57
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 1 Anwendungsbereich
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html
Punkt 3 ist der wichtige Hinweis:
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html
Zitat
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

Hier wird also das Bundesrecht verneint, sobald eine Regelung im Landesrecht zu finden ist. Und im Landesrecht steht ja, dass der WDR von dem Gesetz ausgenommen ist.

Nach meinem Dafürhalten dürfte, ungeachtet der Frage, was der WDR überhaupt ist (AÖR, Witschaftsunternehmen etc) keine Stadtkasse mit der Beitreibung der angeblich festgesetzten
Forderungen beauftragt werden, da im VwVfG auf Landesebene eben der WDR ausdrücklich ausgenommen ist. Das höheliegende Bundesrecht verneint eine Anwendbarkeit, wenn im Landesrecht eine Regelung getroffen wurde.

Mal eine ganz barsche Frage:
Verarschen die uns alle ?
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: brverweigerer am 12. Oktober 2016, 19:01
Zitat
Mal eine ganz barsche Frage:
Verarschen die uns alle ?

Je länger ich mich GEZwungenermaßen mit diesem Thema beschäftige, umso mehr kommt mir auch genau dieser Gedanke. :) Du musst deinen Feind kennen, um ihn besiegen zu können.  >:D


Edit "Bürger":
Bitte nicht in allgemeine Unmutsäußerungen abdriften, sondern eng am Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Danke für das Verständnis und die konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: Bürger am 23. Oktober 2016, 20:46
Siehe nunmehr auch aktuelle Zusammenfassung/ Übersicht/ Erkenntnisse/ Diskussion u.a. unter

Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: ellifh am 16. Januar 2017, 16:10
Person x hatte heute per Zustellungsurkunde die Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft im Postkastl.

Nach über einem Jahr Ruhe soll "Rundfunk von 01/13 bis 09/14 bezahlt werden. O-Ton: Sie schulden dem/der Westdeutscher Rundfunk Köln - Beitragsservice - die unten aufgeführten Beträge. Bis 31.01.2017 zu zahlen. Sollten sie nicht blabla
Termin zur Vermögensauskunft am 23.02.2017 um 10:30 Uhr mit ausgefülltem Fragebogen usw.

Wenn Person x den Rechtsbehelf recherchiert, stösst sie auf für das Land NRW auf folgendes:

§ 56 (Absatz 2 Satz 1 und 2) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 557), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Das wurde dann klammheimlich abgeändert, nämlich das das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes NRW für den Westdeutschen Rundfunk seit obigem Datum DOCH gilt. Der wurde nämlich bis dahin ausdrücklich ausgenommen. Und nun?
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: PersonX am 16. Januar 2017, 16:20
Bitte nochmal prüfen
Verwaltungsvollstreckungsgesetz
oder
Verwaltungsverfahrensgesetz

Veröffentlichungen der Gesetzesblätter für 2016

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_bestand_liste?anw_nr=6&l_id=10748&sg=0&val=10748&ver=2&menu=1

Auf Seite 557 wird das Verwaltungsvollstreckungsgesetz in Artikel 1 geändert

-->
Soweit die Prüfung der PersonX, ist § 56 im Verwaltungsvollstreckungsgesetz bereits sei 2003  enthalten und scheinbar unverändert.

Bezug nur auf Verwaltungsvollstreckungsgesetz
-->
In dem Gesetz zur Änderung vom 8.Juli. 2016 kann jedoch keine Änderung des § 56 in Artikel 1 gesehen werden. Das müsste also bereits zeitiger erfolgt sein.
Alle Änderungen vom 8. Juli 2016 im Überblick sind doch diese hier:

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=15720&ver=8&val=15720&sg=0&menu=1&vd_back=N (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=15720&ver=8&val=15720&sg=0&menu=1&vd_back=N)

PersonX könnte natürlich etwas übersehen haben. -> Deshalb Klicken ;-)

Soweit eine PersonX sich rückwärts durch die Änderungen (rote Links, jeweils zum richtigen Gesetz) klickt wurde § 56 doch nicht geändert und müsste wie im Urspruch von 2003 aussehen.

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=12130&vd_back=N156&sg=0&menu=1 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=12130&vd_back=N156&sg=0&menu=1)

Zitat
§ 56
 Vollzugsbehörden
(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Widerspruchsentscheidungen.
(2) Die obersten Landesbehörden können im Benehmen mit dem Innenministerium im Einzelfall bestimmen, durch welche Behörde ihre Verwaltungsakte zu vollziehen sind. Im Übrigen kann das Innenministerium im Benehmen mit dem zuständigen Fachministerium allgemein oder für den Einzelfall bestimmen, dass Verwaltungsakte einer Landesoberbehörde, einer Landesmittelbehörde, eines Landschaftsverbandes und des Kommunalverbandes Ruhrgebiet durch eine andere Behörde zu vollziehen sind. Satz 2 gilt entsprechend für Verwaltungsakte des Westdeutschen Rundfunks Köln.

Wer möchte könnte auch noch die Fassungen vergleichen im Normverlauf ab 2000:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4320031009100336223#FV (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4320031009100336223#FV)
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: boykott2015 am 16. Januar 2017, 16:48
ellifh

Datum: 19.09.2016
Gericht: Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper: 8. Kammer
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 8 K 1897/14
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2016/8_K_1897_14_Urteil_20160919.html

Zitat
Die Beratungspflichten des § 25 VwVfG NRW gelten für die Tätigkeit der Landesrundfunkanstalt bei der Erhebung der Rundfunkgebühren- oder -beiträge schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW nach § 2 Abs. 1 VwVfG NRW auf die Tätigkeit des Beklagten grundsätzlich nicht anwendbar ist.

--> Bei der Erhebung der Rundfunkbeiträge werden Schreiben außerhalb des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW erstellt. Da alles außerhalb des Verwaltungsrechts passiert, kann der Betroffene keine Rechte aus Verwaltungsrecht benutzen (kein Informationsrecht nach Verwaltungsverfahrensgesetz NRW, kein Widerspruchsrecht nach Verwaltungsverfahrensgesetz NRW, usw.).

--> auch im RBStV ist kein Widerspruchsvorgang gegen Festsetzungsbescheid vorgesehen, somit können keine Widersprüche nach RBStV gestellt werden. Erstellte Widerspruchsbescheide haben keine Rechtsgrundlage, da eben der Widerspruchsvorgang im RBStV nicht existiert.

--> Erschwerend hinzu kommt, dass auf allen Schreiben EU-Geschäftsmarke "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" steht.
Die Nutzung einer Geschäftsmarke kann nur in engen Grenzen des Markenrechts innerhalb des Geschäftsverkehrs stattfinden.

Markenrecht
https://de.wikipedia.org/wiki/Markenrecht
Zitat
Das Markenrecht ist ein Bestandteil des Kennzeichenrechtes, das Bezeichnungen von Produkten im geschäftlichen Verkehr schützt.

Das WDR seine Geschäftsmarken außerhalb des Markenrecht nutzt und somit Markenrecht bricht, kann niemand bestätigen. Somit läuft alles ordnungsgemäß im Markenrecht (Geschäftsleben) ab.

Daher ist alles fraglich:
- wie soll zwangsvollsreckt werden, wenn der Bürger das Widerspruchsrecht zuvor nicht anwenden konnte?
- wie können überhaupt Schreiben des Geschäftsverkehrs vollstreckt werden? Wenn es keine Schreiben des Geschäftsverkehrs sind, dann soll der Beweis her, dass Geschäftsmarken außerhalb des Markenrechts verwendet wurden. Damit wären aber auch alle Schreiben (sog. Festsetzungsbescheide) ungültig, da Recht gebrochen wurde.

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Beispiel: Angebotsschreiben als Rechnungen getarnt.

Warnung vor - teilweise irreführenden - Angeboten, Zahlungsaufforderungen und Rechnungen im Zusammenhang mit Schutzrechtsanmeldungen und -verlängerungen
https://www.dpma.de/service/dasdpmainformiert/warnung/index.html

Zitat
Der Angebotscharakter der Schreiben ist häufig nicht auf den ersten Blick erkennbar und ergibt sich oft erst bei genauer Lektüre eines kleingedruckten Textes oder der teilweise rückseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sollten Schreiben mit Zahlungsaufforderungen für Schutzrechte daher immer genau prüfen.

Solche Angebotsschreiben entfalten für sich allein keinerlei Rechtswirkungen, eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Aussteller wird hierdurch nicht begründet.

Wie ein Festsetzungsbescheid eben, als ein Schreiben mit Angebotscharakter. Nicht auf den ersten Blick erkennbar. Mit keinerlei Rechtswirkungen.
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: ellifh am 16. Januar 2017, 19:07
@Person X

Man meinte das Verwaltungsvollstreckungsgesetz...

Auf jeden Fall ist eine Person jetzt erstmal bedient.
Alle vorherigen Widersprüche inkl. Aussetzung der Vollstreckung wurden von den Verein nicht beantwortet bzw. es erfolgte überhaupt keine Reaktion. Die Stadt A reagierte ebenfalls nicht auf den Hinweis, das es sich um eine strittige Forderung handelt (vor einem Jahr, persönlich bei der Behörde/Finanzamt abgegeben).
Eine Vollstreckung wurde seinerzeit angekündigt, nur es ist zum angekündigten Termin niemand erschienen, obwohl erwartet >:D
Jetzt wird dieser Weg gegangen, und es gibt wohl keine Möglichkeit mehr, da rauszukommen. Ausser in Haft zu gehen, wie auch im Schreiben angedroht.
Person wird auf jeden Fall noch einen Widerspruch verfassen, kampflos wird nicht aufgegeben >:D
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: boykott2015 am 16. Januar 2017, 21:15
ellifh

Zitat
Die Stadt A reagierte ebenfalls nicht auf den Hinweis, das es sich um eine strittige Forderung handelt (vor einem Jahr, persönlich bei der Behörde/Finanzamt abgegeben).

Es ist ratsam, keine Widersprüche zu schreiben, sondern die Stadt soll jeden Punkt bestätigen, dass die Voraussetzungen der Vollstreckung erfüllt sind. Reine Behauptungen und Meinungen seitens der Stadt bringen nichts.

Zitat
Jetzt wird dieser Weg gegangen, und es gibt wohl keine Möglichkeit mehr, da rauszukommen.
Will die Stadt etwas machen, muss sie alle Infos und Dokumente liefern. Informationsfreiheitsgesetz NRW (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4820020930120743668) hilft gegen die Stadt und gegen WDR (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=4737&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=wdr%20gesetz#det377928).
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: ellifh am 16. Januar 2017, 21:22
danke boykott2015 ;)
wird gleich morgen zu Papier gebracht  >:D

Wenn nix mehr hilft, sollen Sie wenigstens Arbeit haben. Da haben sie viel zu bestätigen, vor allen der nicht dagewesene Vollstrecker  >:D >:D
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: noGez99 am 16. Januar 2017, 22:19
Vielleicht hilft auch der Tip von "Bürger" unter
Finanzbehörde HH: NDR fällt unter Behördenbegriff (Vollstr. trotz Widerspr.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21403.msg137902.html#msg137902
Wenn Vollstreckungsstellen behaupten, dass die Rundfunkanstalten als "Behörden" gelten oder "unter den Behördenbegriff fallen", dann möge die Vollstreckungsstelle bitte den "Behördenleiter" und die "übergeordnete Aufsichtsbehörde" der "Rundfunkanstalt" benennen (damit man sich dort über das Verhalten/ die Tätigkeit der "Behörde" beschweren kann), da einem bislang weder "Behördenleiter" noch die "übergeordnete Aufsichtsbehörde" der "Rundfunkanstalt" bekannt seien...
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: ellifh am 17. Januar 2017, 17:16
update zur Ladung der Vermögensauskunft:

Heute ein kooperativ, freundliches Gespräch  ;) mit der Dame, die im Briefkopf der Vollstreckungsbehörde/Stadt X/Finanzmanagement genannt ist.

Sinngemäß stellt es sich laut ihren Worten so dar, das in Falle einer Person X  keine Möglichkeit der Abwehr mehr besteht.
Ihr ist bekannt, das der Schriftverkehr von Seiten der Rf schleppend bis gar nicht funktioniert.
Sie verglich den Prozess, der jetzt läuft, mit einem Polizeihund, dem man den Beissbefehl gegeben hat und der sich nicht mehr stoppen lässt. O-Ton:Das Geld werden die niemals hergeben, das ist wie mit dem Soli. Ihr ist ebenfalls bekannt, das Verfassungsklagen anhängig sind. Und ihr ist klar, das der kleine Mann/die kleine Frau sich nicht richtig wehren kann.

Eigene Anmerkung dazu: Es kann einem schon der Hals dick werden. Augenscheinlich wird an vielen Stellen des Gesetzes nachgebessert, weil es so viel Widerstand gibt. Damit der Rubel weiter rollt.

Werde zum Termin gehen, zähneknirschend Ratenzahlung von 10 Euro vereinbaren. Eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis will ich nicht. Und dann beginnt das Spiel von vorne.
Umso wichtiger finde ich deshalb:

Einfach. Für alle. Einfach nicht zahlen.

und in der Folge  wenigstens ordentlich Sand ins Getriebe >:D
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: ellifh am 24. Januar 2017, 16:17
Person X hat sich abgekühlt, nachgedacht und sich entschlossen, nochmal ein Schreiben/einen Widerspruch nach einer Vorlage der Rundfunkbeitragsklage an die Stadt zu formulieren und dieses morgen persönlich ins Postkastl zu werfen.

(Rechtsmittel gemäß §§..... gegen die Androhung und den Vollzug von Zwangsmitteln wegen der Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen auf der Grundlage der Abgabenordnung)====Der Beitrag IST KEINE STEUER!!

Person X ist gepannt, was nun passiert. Werde Euch auf dem Laufenden halten >:D
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: PersonX am 24. Januar 2017, 18:35
@ellifh wird den nach AO vollstreckt? Das würde nur so sein, wenn ein Finanzamt dabei wäre oder das expliziert angegeben sei. In allen anderen Fällen wäre es sofern es nicht bereits ersichtlich nach ZPO geht zu fragen. Im Fall der ZPO gäbe es auf benannter Seite ein ähnliches Muster wie für die AO.
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: ellifh am 24. Januar 2017, 18:44
@PersonX:

Zitat
Bei Nichtzahlung sind Sie nach § 5 a Verwaltungsvollstreckungsgesetz  NRW VwVG i. V. m.
§ 284 Abgabenordnung verpflichtet, am bla bla zu erscheinen und Auskünfte über Ihr Vermögen zu erteilen.

So stets im Schrieb der Stadt x  :(
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: ellifh am 24. Januar 2017, 18:48
und ganz interessant ist in dem Zusammenhang mal wieder

Zitat
Zitat
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=0&menu=1&anw_nr=2&gld_nr=%202&ugl_nr=2010&val=4844&ver=0&aufgehoben=N&keyword=verwaltungsverfahrensgesetz&bes_id=4844&typ=Inhalt#det307784

Langsam glaub ich, die verarschen uns wirklich :o
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: mullhorst am 02. Februar 2017, 18:53
Zitat
OVG Saarlouis 21.11.2016    1 D 291/16    

Die Regelung des § 2 Abs. 1 SVwVfG, wonach die Tätigkeit des Saarländischen Rundfunks aus dem Geltungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes herausgenommen ist, bezieht sich auf die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks, die in aller Regel nicht auf Verwaltungsverfahren im Sinne von § 9 SVwVfG abzielt. Soweit die Tätigkeit des Rundfunks eine hoheitliche Regelung von Einzelfällen betrifft, muss dagegen zur Gewährleistung rechtsstaatlicher Verfahren eine Bindung an allgemeine Rechtsgrundsätze des Verwaltungsverfahrensgesetzes bejaht werden.

Der Abschluss eines Staatsvertrages gehört auch nicht zur inhaltlichen Tätigkeit des Rundfunks. Auch hier muss doch dann Verwaltungsverfahrensgesetzes bejaht werden! Was ist dann mit §58?
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: marga am 02. Februar 2017, 20:18
Zitat
OVG Saarlouis 21.11.2016    1 D 291/16    
Die Regelung des § 2 Abs. 1 SVwVfG, wonach die Tätigkeit des Saarländischen Rundfunks aus dem Geltungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes herausgenommen ist, bezieht sich auf die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks, die in aller Regel nicht auf Verwaltungsverfahren im Sinne von § 9 SVwVfG abzielt. Soweit die Tätigkeit des Rundfunks eine hoheitliche Regelung von Einzelfällen betrifft, muss dagegen zur Gewährleistung rechtsstaatlicher Verfahren eine Bindung an allgemeine Rechtsgrundsätze des Verwaltungsverfahrensgesetzes bejaht werden.
Der Abschluss eines Staatsvertrages gehört auch nicht zur inhaltlichen Tätigkeit des Rundfunks. Auch hier muss doch dann Verwaltungsverfahrensgesetzes bejaht werden! Was ist dann mit §58?

@mullhorst

Guggst du hier Besprechung Urteil LG Tübingen:
https://www.urteilsbesprechungen.de/2016/12/18/lg-tuebingen-beschluss-vom-09-12-2016-5-t-28016/
Die Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder lassen keinen Schluss hinsichtlich der Behördeneigenschaft zu, da diese andererseits an die Verwaltungsvollstreckungsgesetze gebunden sind. Allerdings handelt es sich insoweit eher um eine allgemeine Kritik des LG an der Rechtslage, weniger um eine Argumentation in der Sache. (Rdnr. 6 und 7)
Guggst du hier Urteil Tübingen:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21647
und hier:
https://www.urteilsbesprechungen.de/2016/09/24/lg-tuebingen-beschluss-vom-16-09-2016-5-t-232-16/
Zitat: >>>Der Rundveranstalter (X) ist Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit. Behörden sind aber gerade nicht grundrechtsfähig, sondern grundrechtsverpflichtet. <<<
+++
 ::) ::) ::)
PS. (X)
Es sollte hier wohl "Rundfunkveranstalter" heißen!!!
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: mullhorst am 02. Februar 2017, 22:07
Eine "Ausnahme" gilt grundsätzlich für den ganzen Gesetzesbereich, so sie nicht explizit im selben Gesetz vom Gesetzgeber eingeschränkt wird.
Sofern eine Einschränkung auf einzelne Bereiche beabsichtigt wäre, müsste dies im Gesetz selbst auch so formuliert sein - allein schon der Normenklarheit/ Bestimmtheit wegen.

Es ist nirgendwo ersichtlich, dass diejenigen VwVfG, von denen die Tätigkeit der Rundfunkanstalten "ausgenommen" ist, dennoch für die Rundfunkanstalten gelten sollen. Und wenn sie gelten sollten -  dann in ihrer Gesamtheit einschließließlich § 58.
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: sadoso am 25. Mai 2017, 12:59
Ich hab es auch u.a. mit dem § 4 VwVfg versucht, hier die Antwort, ich werde mich dem leider unfreiwillig beugen, auch wenn mein Herz blutet, aber der Familiensegen geht vor.

Zitat
Nach § 4 VwVfg sind Behörden einander zur Amtshilfe verpflichtet.  Nach § 2 VwVfG gilt  das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für Tätigkeiten! des WDR. (Sinn dieser Vorschrift ist, die verfassungsrechtlich garantierte Rundfunkfreiheit nicht den Vorschriften des VwVfG zu unterwerfen). Damit hat Herr X recht.

Aber:
Nach Art. 4 § 2 Nr. 4 des 5. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den WDR wird die Landesregierung ermächtigt, die für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren im Verwaltungszwangsverfahren zuständige Behörde zu bestimmen.
In den Verwaltungsvorschriften zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz bestimmt die Landesregierung in Punkt 2.2.2.3, dass rückständige Rundfunkgebühren, die dem Westdeutschen Rundfunk Köln zustehen, im Verwaltungszwangsverfahren von der für den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners zuständigen kommunalen Vollstreckungsbehörde beigetrieben werden.

Damit ist die Vollstreckung rechtmäßig.

Alles Gute bei Eurem weiterem Kampf.
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: ope23 am 25. Mai 2017, 15:16
Vielen Dank für die erhellende Antwort.

Es zeigt sich, dass die Regierenden mit dem Rücken an der Wand stehen und fortgesetzt versuchen, mittels Ausnahme- und, ja, Ermächtigungsgesetzen ihren staatsfernen Rundfunk zu halten.

1. Es zeigt sich, dass man an Gutem Verwaltungsrechtlichen Handeln nicht interessiert ist. Vielmehr fabriziert man Ausnahme-von-Ausnahme-Regeln.

2. Wenn einer Regierung (Exekutive!) wirksames gesetzgeberisches Handeln übertragen wird (eben: Ermächtigung), indem sie eine Behörde (gesetzlich, also nicht etwa per Erlass) verpflichtet, einer Nicht-Behörde Amtshilfe zu leisten, dann wird die Gewaltenteilung abermals untergraben.

3. Ich frage mich sowieso, wieso es ein WDR-Gesetz geben kann. Warum dann kein Gesetz für die diversen Lokal- oder Bürgerradios? Oder für Krankenhäuser, die ja auch AöR sind?

Der Beitragsservice und die Landesrundfunkanstalten  untergraben den Rechtsstaat in Deutschland.
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: sadoso am 25. Mai 2017, 18:23
Ja, es ist schon traurig mit anzusehen, wie der "Rechtsstaat" versucht  durch div. Ausnahmeregelungen bzw. -gesetze das Geld für den AöR einzutreiben.

Ich bedanke mich ganz herzlich bei dem bekannten RA, für seine Unterstützung!

Das nächste Mittel wäre die Klage, aber dies macht in meinem Fall keinen Sinn.

Ich würde mich freuen, wenn in der Zukunft ALLE die versuchen gegen den AöR zu boykottieren, gemeinsam ein Forum finden, auch auf Demo? und Veranstaltungen...

Passt auf Euch auf.
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: pinguin am 26. Mai 2017, 09:52
In den Verwaltungsvorschriften zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz bestimmt die Landesregierung in Punkt
2.2.2.3, dass rückständige Rundfunkgebühren, die dem Westdeutschen Rundfunk Köln zustehen, im Verwaltungszwangsverfahren von der für den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners zuständigen kommunalen Vollstreckungsbehörde beigetrieben werden.
Das gilt dann nur für den Bereich des WDR; und, im Übrigen, hat es keine Rundfunkgebühren mehr.
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: marga am 26. Mai 2017, 10:20
Ja, es ist schon traurig mit anzusehen, wie der "Rechtsstaat" versucht  durch div. Ausnahmeregelungen bzw. -gesetze das Geld für den AöR einzutreiben.

OT Beginn:

Nicht traurig sein, wir sind die "BÖSEN"

Ein Zitat des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika am 25. Mai 2017 (Beim Treffen mit der EU-Spitze hat Donald Trump massive Kritik an Deutschland geübt. Der "Spiegel" erfuhr aus Teilnehmerkreisen den genauen Wortlaut).

Quelle: Peter Müller, Aktualisiert am 26. Mai 2017, 09:37 Uhr, in Kooperation mit SPIEGEL ONLINE

https://www.gmx.net/magazine/politik/us-praesident-donald-trump/trump-bruessel-deutschen-boese-boese-32345036 (https://www.gmx.net/magazine/politik/us-praesident-donald-trump/trump-bruessel-deutschen-boese-boese-32345036)

Kommentar einer fiktiven Person:
Zitat
Die Amis lassen sich nicht verschei..ern von den BÖSEN DEUTSCHEN, besonders nicht von Autoherstellern wie VW ...

OT Ende:

Eine fiktive Person unterstützt die Meinung des Forum Mitglieds @Knax, nach 2 negativen Urteilen der Deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit gleicher Begründung wie z. B. im § 2 VwVfG gilt  das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für Tätigkeiten! des WDR.

Der Rundfunkbeitrag ist wie ein Chamäleon. Je nachdem, wie es die Situation gerade erfordert, hat er mal Entgeltfunktion und mal Finanzierungsfunktion. Auf diese Weise kann sich der Rundfunk jeweils diejenigen Rechtsfolgen herauspicken, die ihm genehm sind.

Weiterlesen:
Ist der "Rundfunkbeitrag" eine "öffentliche Abgabe"?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23197.0.html

 ::)
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: maikl_nait am 26. Mai 2017, 22:59
Hallo!

IMHO könnte das mit dem Ausschluß in etwa so aussehen:

- zunächst: das VwVG NRW (Vollstreckung) steht neben dem VwVfG NRW (Verwaltungsverfahren)
-> der Ausschluß des WDR nach VwVfG NRW §2 (1) schließt also nicht das VwVG NRW mit ein

- der Name "Verwaltungsverfahrensgesetz" sagt schon genau aus, von was der WDR ausgeschloßen wird (siehe Entscheidung des VG Aachen) - die Entscheidung des OVG Saarlouis scheint mir da falsch zu liegen, ein wortgleicher Ausschluß des SWR dort kann sich eben nicht auf die Rundfunk-Tätigkeit beziehen, sondern - dem Namen des Gesetzes folgend - exactamundo nur auf die Verwaltungs-Tätigkeit - das könnte man dort auch bis zum BVwG tragen

- die Amtshilfe wird in VwVfG NRW §§4-8 geregelt

- die Amtshilfe nach VwVfG NRW kennt nicht nur ersuchte Behörde, sondern auch ersuchende Behörde
-> da der WDR vom VwVfG NRW ausgeschloßen ist, könnte er nicht nach VwVfG um Amtshilfe ersuchen
-> deswegen auch immer nachschauen, auf welcher Grundlage die Stadt vollstrecken will

- für Kunden der Sparkassen: es scheint um sich zu greifen, daß die öff-r Sparkassen mit in den Vollstreckungsbehörden-Reigen eingebunden werden
-> man fragt sich, ob das nach VwVG NRW §1 (2) bezüglich der "im Wettbewerb erbrachten Finanzdienstleistung" Girokonto überhaupt zulässig sein kann
-> ist auch hier womöglich aufgrund von

- nach VwVfG NRW §9 fällt genau das Verwaltungsverfahren mit "Außenwirkung" unter das VwVfG
-> da die bebeitragte "Wohnung" nicht am technischen Prozess des Rundfunk-Empfangs beteiligt ist, und mit dem "Inhaber" auch nicht mehr ein "Geräte-Besitzer" im Rahmen der "vermuteten Nutzung" belastet wird, handelt es sich eigentlich um ein Parade-Beispiel für "Außenwirkung" - hier könnte man sehr gut vermuten, daß der WDR zwar nach RBStV Bescheide erstellen darf, aber sie nicht (in "Außenwirkung") an die "Inhaber" schicken dürfte, da er ja vom VwVfG ausgeschloßen ist

- nach VwVfG NRW §37 ist die Form und Bestimmtheit von Verwaltungsakten geregelt - durch den Ausschluß des WDR vom VwVfG könnte man fragen, nach welchen rechtlichen Grundsätzen der WDR seine Verwaltungsakte erläßt - Normenklarheit "was ist ein Vw-Akt des WDR"

MfG
Michael
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: Josef-NRW am 12. Juni 2017, 13:04
Übrigens ...............

falls es jemand interssiert.................der WDR bezeichnet sich selbst als unternehmen !!!!


http://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/index.html

http://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/profil/organisation/index.html

die Webseite ausdrucken und zu den Papieren für den Einspruch abheften........werden später evtl. gebraucht.......
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: SoDoofBinIchNicht am 22. Juni 2017, 13:21
Ich hab es auch u.a. mit dem § 4 VwVfg versucht, hier die Antwort, ich werde mich dem leider unfreiwillig beugen, auch wenn mein Herz blutet, aber der Familiensegen geht vor.

Zitat
Nach § 4 VwVfg sind Behörden einander zur Amtshilfe verpflichtet.  Nach § 2 VwVfG gilt  das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für Tätigkeiten! des WDR. (Sinn dieser Vorschrift ist, die verfassungsrechtlich garantierte Rundfunkfreiheit nicht den Vorschriften des VwVfG zu unterwerfen). Damit hat Herr X recht.

Aber:
Nach Art. 4 § 2 Nr. 4 des 5. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den WDR wird die Landesregierung ermächtigt, die für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren im Verwaltungszwangsverfahren zuständige Behörde zu bestimmen.
In den Verwaltungsvorschriften zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz bestimmt die Landesregierung in Punkt 2.2.2.3, dass rückständige Rundfunkgebühren, die dem Westdeutschen Rundfunk Köln zustehen, im Verwaltungszwangsverfahren von der für den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners zuständigen kommunalen Vollstreckungsbehörde beigetrieben werden.

Damit ist die Vollstreckung rechtmäßig.

Hallo Sadoso,
kannst du bitte die Quelle für obiges Zitat darlegen?
Von welchem Gericht (?) stammt das? Danke!
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: noGez99 am 22. Juni 2017, 13:37
Ich mache mir mein Gesetz so wie es mir Gefällt ....

Google findet das genaue Zitat:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000255

Zitat
Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 21.6.2017
....
2.2.2.3
Rückständige Rundfunkgebühren, die dem Westdeutschen Rundfunk Köln zustehen, werden im Verwaltungszwangsverfahren von der für den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners zuständigen kommunalen Vollstreckungsbehörde beigetrieben.
Der Kostenbetrag, den der WDR Köln an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde zu zahlen hat, ergibt sich aus § 1 der VO über die Bestimmung von Vollstreckungsbehörden für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren v. 1. Dezember 1992 (SGV. NRW. 2010).

2.2.2.4
In den vorstehenden Fällen wird die kommunale Vollstreckungsbehörde stets in Erfüllung eigener, ihr gesetzlich zugewiesener Aufgaben tätig. Sie ist „die“ Vollstreckungsbehörde der Handwerkskammer, der Kirchengemeinde usw. und leistet insoweit nicht etwa Amtshilfe.

Unser Widerstand hat so weit geführt, dass extra das Gesetz geändert werden muss!

Im Umkehrschluss heisst das, dass die vorherige Praxis rechtswidrig war.

Wie sieht es mit der Gleichbehandlung der Bürger aus?
In anderen Landesgesetzen steht das ja nicht drin.
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: ope23 am 22. Juni 2017, 14:08
Was macht dann die Vollstreckungsbehörde dann mit dem eingetriebenen Geld? Da es sich um keine Amtshilfe handelt, dürfte sie das Geld dann behalten, und der WDR geht leer aus? Oder wie?

Vermutlich hängt es daran, was präzise unter "Amtshilfe" verstanden wird.

Ein Polizist, der einen Haftbefehl durch konkretes Anlegen von Handschellen vollstreckt, handelt (vermutlich) nicht "in Amtshilfe" für die Staatsanwaltschaft, die den Haftbefehl ausstellte, sondern ganz ureigen nach seiner hoheitlichen Aufgabe. Welches "Vertragsverhältnis" besteht dann aber zwischen Polizist und Staatsanwaltschaft, vielleicht auch mittelbar über Innenminister und Polizeipräsident?

Kann also gut sein, dass da nichts "geändert" wurde, weil nämlich nie Amtshilfe geleistet wurde - und dass jegliche Klagen gegen eine Amtshilfe an Nicht-Behörden ins Leere laufen, worüber Rechtsreferendare und VG-Richter aber so richtig in ihre Fäustchen kichern könnten.

Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: PersonX am 22. Juni 2017, 14:57
@noGez99

"Stand vom 21.6.2017" besagt nicht wann es geändert wurde. Wann es tatsächlich geändert wurde sollte mit der Historie ermittelt werden.

Auf den ersten Blick könnte es möglich sein, dass die letzte Änderung am 9.10.2004 erfolgte.

Zitat
Verwaltungsvorschriften zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VV VwVG NRW) Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - I C 1 - 0070 – 41.14 - u. d. Innenministeriums – 56/17 - 21.112 - v. 9.10.2004
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: pinguin am 22. Juni 2017, 15:01
Zitat
Rückständige Rundfunkgebühren, die dem Westdeutschen Rundfunk Köln zustehen,
Es steht also geschrieben, daß es nur die Gebühren betrifft, die dem WDR zustehen.

Die Rundfunkbeiträge können erstens damit ja gar nicht gemeint sein, denn dieses sind ja keine Gebühren?

Zweitens stehen dem WDR nur jene Gebühren zu, die ihm zustehen, also seitens der Nutzer stammen, denn im europäischen Recht sind Nichtnutzer nur im Steuerbereich zahlpflichtig; insofern stehen dem WDR seitens der Nichtnutzer keine Gebühren zu. Die Nichtnutzung ist nicht gebührenpflichtig.
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: Kurt am 22. Juni 2017, 15:50
...zumal: dem WDR stehen nicht die kompletten 17,50 € zu  >:D 8)

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag:
Zitat
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld,
Erstattung, Vollstreckung
(1) Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, [...]
Quelle: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag: http://www.ard-werbung.de/fileadmin/user_upload/media-perspektiven/Dokumentation/Rundfunkbeitragsstaatsvertrag_in_Kraft_seit_1-10-2016.pdf

Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag:
Zitat
[...]
II. Abschnitt
Höhe des Rundfunkbeitrags
§ 8 Höhe des Rundfunkbeitrags
Die Höhe des Rundfunkbeitrags  wird auf monatlich 17,50 Euro festgesetzt.
§ 9 Aufteilung der Mittel
(1) Von dem Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Anteil von 72,0454 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 25,1813 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ einen Anteil von 2,7733 vom Hundert.[...]

Quelle: Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag: http://www.ard.de/download/1899692/Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag__geaendert_duch_den_16__Rundfunkaenderungsstaatsvertrag_vom_4__17__Juli_2014.pdf
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: marga am 27. Juni 2017, 18:13
Hier ein etwas längerer Exkurs zu einem von der Verwaltungsgerichtsbarkeit der BRD nicht veröffentlichtes Urteil aus 2017 … bezüglich dem „Behördenbegriff“ i. V. m. Verwaltungsverfahrensgesetz …

Zitat
(…) eine Veröffentlichung des Urteils in dem Verfahren X X XXX/X ist von Seiten des VG´s nicht beabsichtigt.
Hier nun ein Ausschnitt aus dem Urteil, um die mich eine fiktive Person angehalten hat zu veröffentlichen:
Zitat
(…) Maßgeblich kommt es daher darauf an, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - hier dem Beklagten und dem Kläger als Beitragsschuldner öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, m.a.W. seine Grundlage im öffentlichen Recht hat. Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, nicht für jedermann geltender, sondern ihn einseitig berechtigender Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen. Dementsprechend weisen die streitgegenständlichen Bescheide - trotz ihrer „kundenfreundlichen“ Formulierungsanteile auch formal alle Kennzeichen eines Verwaltungsakts auf: Sie werden als Bescheide bezeichnet, enthalten eine Rechtsmittelbelehrung und setzen den rückständigen Betrag einseitig gegenüber dem Kläger als Beitragsschuldner fest.

Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 24, zitiert nach juris

Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide, wie bereits ausgeführt, öffentlich-rechtlich gehandelt und sich hierbei der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ im Sinne des § 1 Abs. 1 SVwVfG anzunehmen
. Nach § 1 Abs. 2 SVwVfG ist „Behörde“ jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dabei legt das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz keinen organisationsrechtlichen, auf die Bezeichnung der handelnden Stelle abstellenden Behördenbegriff zugrunde, sondern versteht den Behördenbegriff funktionell in dem Sinne, dass „Behörde“ alle mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtungen sind, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung nach außen übertragen sind.

Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; zur entsprechenden Vorschrift des Landes Baden-Württembergs VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 25, zitiert nach juris; für die bundesrechtliche Vorschrift des § 1 Abs. 4 VwVfG Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 1 Rn. 51 m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014,_§ 1 Rn. 230

Soweit für den Begriff der funktionellen Behörde eine gewisse organisatorische Selbständigkeit der handelnden Stelle verlangt wird, liegt diese beim Beklagten ersichtlich vor.

Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; zur entsprechenden Vorschrift des Landes Baden-Württembergs VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 25

Dem Rückgriff auf den Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 SVwVfG steht hier nicht im Wege, dass § 2 Abs. 1 SVwVfG die Anwendung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des beklagten Rundfunks ausschließt. Denn die Anwendung des Gesetzes würde bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten, soweit die Anstalten über Ländergrenzen hinweg tätig werden müssten; außerdem ist das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt
. Beide Begründungselemente betreffen der Sache nach nicht die Frage der Behördeneigenschaft des Beklagten. Unabhängig davon lässt sich diese Frage mit Blick auf die Regelungen in § 1 Abs. 4 VwVfG (und in entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder) aufgrund der hierzu vorliegenden Literatur und Rechtsprechung inzwischen in Form eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes beantworten. In einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetzes aber trotz des für die Tätigkeit des Beklagten ausgesprochenen Ausschlusses in § 2 Abs. 1 SVwVfG möglich.

Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; zur entsprechenden Vorschrift des Landes Baden-Württembergs VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 26

Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die angefochtenen Festsetzungsbescheide des Beklagten vom xx. xx. 2015 und xx.xx.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom xx.xx.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz1 VwGO).

Die streitigen Bescheide entsprechen entgegen der Auffassung des Klägers den an sie zu stellenden formellen Anforderungen. Eine wirksame Bekanntgabe der angegriffenen Bescheide gemäß § 43 Abs. 1 SVwVfG liegt vor. Was die formlos übersandten Festsetzungsbescheide vom xx.xx.2015 und xx.xx.2015 betrifft, hat der Kläger diese Bescheide, die er der Klageschrift in Ablichtung beigefügt und jeweils mit einem Eingangsdatum versehen hat, in jedem Fall tatsächlich erhalten, so dass von einer wirksamen Bekanntgabe auszugehen ist.

Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.08.2014 - 1 B 298/14

Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom 16.09.2016 - 5 T 232/16 -, der zufolge die Übergabe von Bescheiden der Rundfunkanstalt an die Post die Zugangsfiktion nicht begründe, weil die Postübergaberegelung (§ 41 VwVfG) nach dem Rundfunkbei-tragsrecht des Landes Baden-Württemberg nicht anwendbar sei, führt schon deshalb nicht weiter, weil es fallbezogen nicht auf die Zugangsfiktion ankommt. Soweit der Widerspruchsbescheid vom xx.xx.2016 entgegen § 73 Abs. 3 VwGO nicht förmlich zugestellt worden ist, ist zu sehen, dass der Kläger auch den - der Klageschrift in Kopie beigefügten - Widerspruchsbescheid tatsächlich erhalten hat, so dass die Verletzung von Zustellungsvorschriften gemäß § 1 SVWZG i.V.m. § 8 VWZG geheilt ist.

Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2016 -1 D 337/16 -

Auch sind die Bescheide nicht etwa deshalb formell rechtswidrig, weil sie von dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als unzuständiger Stelle erlassen worden wären. Zwar werden gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - rückständige Rundfunkbeiträge grundsätzlich durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Bei dem Beitragsservice handelt es sich indes ebenso wie bei der GEZ als seiner Vorgängerin um eine Verwaltungsstelle, die im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt tätig wird. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV, wonach jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt. Dies gilt gemäß §2 der Satzung des Saarländischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 17.09.2012 - Rundfunkbeitragssatzung; Amtsblatt des Saarlandes vom 28.02.2013, Teil ll, S. 238, und vom 28.03.2013, Teil ll, S. 336 - auch für den Beklagten. Der Beitragsservice ist damit rechtlich Bestandteil des Beklagten, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz der jeweiligen Rundfunkanstalt örtlich ausgelagert wurde.

St. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteile der Kammer vom 25.01.2016 - 6 K 945/15 -, vom 05.01.2015 - 6 K 246/14 - und vom 28.01.2015 - 6 K 1280/14 ~; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.03.2014 - 3 D 7/14 -, und VG Berlin, Beschluss vom 22.05.2013 ~ 27 L 64/13 - m.w.N., jeweils zitiert nach juris

Eine - wie vom Kläger angeregt- weitere Beweiserhebung war im gegebenen Zusammenhang mangels Erheblichkeit nicht veranlasst. Vor diesem Hintergrund sind auch die Einwände des Klägers, dass u.a. der Beitragsservice des Beklagten zum Stichtag des automatisierten Datenabgleichs noch nicht existiert habe bzw. nach § 14 Abs. 9 RBStV die Übermittlung der dort aufgelisteten Daten nur an die zuständige Landesrundfunkanstalt erfolgen dürfe, irrelevant.


Die Festsetzungsbescheide vom xx.xx.2015 und xx.xx.2015 und der Widerspruchsbescheid vom xx.xx.2015 lassen den Beitragsgläubiger noch ausreichend erkennen und genügen entgegen der Ansicht des Klägers insoweit den Anforderungen an die gebotene hinreichende inhaltliche Bestimmtheit von Verwaltungsakten. Insofern ist allerdings zunächst davon auszugehen, dass das Gebot der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit von Verwaltungsakten auch für die Verwaltungstätigkeit des beklagten Rundfunks zugrunde zu legen ist, obwohl das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz nach dessen § 2 Abs. 1 insoweit nicht gilt; unbeschadet dessen kann die Vorschrift aber jedenfalls nach ihrem Rechtsgedanken herangezogen werden.
St. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteil vom 28.01.2015, a.a.O. (…)

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Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: pinguin am 27. Juni 2017, 18:34
...zumal: dem WDR stehen nicht die kompletten 17,50 € zu  >:D 8)
Zitat
erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Anteil von 72,0454 vom Hundert
12,607945 Euro, die aber noch durch die Anzahl aller LRA geteilt werden muß.

@marga
Da Gerichtsverhandlungen öffentlich sind, steht der anonymisierten Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung nichts entgegen.
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: marga am 27. Juni 2017, 20:10
@marga
Da Gerichtsverhandlungen öffentlich sind, steht der anonymisierten Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung nichts entgegen.

@pinguin
Vielen Dank für den Hinweis.
Ja die mündliche Gerichtsverhandlung war öffentlich nach Aussage der fiktiven Person. Das VG hat auf Nachfrage der fiktiven Person schriftlich mitgeteilt, dass das „URTEIL“ dieser Verhandlung nicht veröffentlicht wird.

Ich frage mich warum? Wer hat auf dieses Verhalten des VG´s eine Begründung parat?
+++
 ::)
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: gerechte Lösung am 27. Juni 2017, 20:42
Hier nun ein Ausschnitt aus dem Urteil, um die mich eine fiktive Person angehalten hat zu veröffentlichen:
Zitat

Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide, wie bereits ausgeführt, öffentlich-rechtlich gehandelt und sich hierbei der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ im Sinne des § 1 Abs. 1 SVwVfG anzunehmen
.

 Nach § 1 Abs. 2 SVwVfG ist „Behörde“ jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dabei legt das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz keinen organisationsrechtlichen, auf die Bezeichnung der handelnden Stelle abstellenden Behördenbegriff zugrunde, sondern versteht den Behördenbegriff funktionell in dem Sinne, dass „Behörde“ alle mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtungen sind, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung nach außen übertragen sind. 

Man windet sich und windet sich.
Es ist ein einziges Rumgeeiere --- voll unter Niveau.
Für mich nichts handfestes oder greifbares.
Entweder steht etwas fest oder es steht nicht fest. Anzunehmen bedeutet für mich, es könnte vllt. so sein? Anzunehmen heißt, kann, kann aber auch nicht. Es ist schwammig, wie so alles in Sachen GEZ. Und derart Dinge von Gerichten einer Bananenrepublik.
Es wird mit allen Mitteln versucht, diese GEZ-Veralberung zu umschreiben und den Bürgern schmackhaft zu machen. D.h., diese GEZ-Veralberung muss so formuliert werden, dass man glauben könnte, es müsste so sein.
Behörden werden i.d.R. aus steuerlichen Mitteln finanziert.
Das unterscheidet eine Behörde von einer Anstalt.


Welche "öffentliche Verwaltung" nimmt die LRA denn wahr?
Mir ist nichts dahingehend bekannt. Welcher verwalterischen Tätigkeit gegenüber dem Bürger geht die LRA denn nach? Keiner.
https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltung
Zitat
Die Verwaltung ist eine weisungsgebundene Organisation mit dem Auftrag des Verwaltens (Administration). Den institutionellen Rahmen einer Verwaltung bildet in der Regel eine Behörde.
Inwiefern ist dem Nichtnutzer gegenüber eine LRA weisungsgebunden? Es existiert zwischen LRA und dem Nichtbenutzer keinerlei Verhältnis, da eine Anstalt, sprich Rundfunkanstalt und nicht Rundfunkbehörde, zwingend Benutzer zu haben hat. Die Benutzung ist zwingende Voraussetzung.

Welche Weisungen darf die LRA dem Nutzer geben?
Maximal, dass der die GEZ-Gebühr rechtzeitig zu bezahlen hat.
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: PersonX am 27. Juni 2017, 21:00
Wenn es um den Verwaltungsauftrag geht sollte in das Gründungsdokument geschaut werden. Beim MDR zum Beispiel ist als "Aufgabe" bezeichnet, "Angebote im Sendebereich zu veranstalten".
Ob das die Verwaltungsaufgabe ist, kann nicht beurteilt werden. Es sollte wohl verglichen werden mit Beschreibungen der jeweiligen Aufgaben, welche Ämtern gegeben werden bei Erschaffung selbiger.
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: noGez99 am 27. Juni 2017, 21:26
Die haben ja nur beim VGH Mannheim abgeschreiben - oder hatten den gleichen Ghostwriter,

Tübingen hat das schon zerlegt - lesenswert!
Ist eine schöne Klatsche für die Mannheimer Richter

LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21363.0.html

zB.:
Zitat
3   Bisher galt der Grundsatz, dass eine Behörde Verwaltungsakte erlässt, d.h. die Behördeneigenschaft der Ausgangspunkt ist. Nunmehr wird umgekehrt ausgeführt: „Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide wie ausgeführt ... sich ... der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ i.H.v. § 1 Abs. 1 LVwVfG anzunehmen. Die Umkehr der Schlussfolgerung überzeugt nicht.

OT:
In der Informatik wird das "Duck Typing" genannt. Es gibt Programmiersprachen, da muss man eine Variable deklarieren mit ihrem Typ (Ganzzahl, reelle Zahl, Zeichenkette usw.). Das ist lästig, daher gibt es auch Programmiersprachen, die versuchen zu erraten, welches der richtige Typ sein mag: es schnattert, watschelt und schwimmt, also muss es eine Ente sein -> "Duck Typing". Das führt manchmal zu sehr seltsamen Fehlern im Programm wenn halt falsch geraten wird.
https://de.wikipedia.org/wiki/Duck-Typing
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: pinguin am 27. Juni 2017, 21:59
@marga
Zitat
Das VG hat auf Nachfrage der fiktiven Person schriftlich mitgeteilt, dass das „URTEIL“ dieser Verhandlung nicht veröffentlicht wird. [...] Ich frage mich warum?
Soweit meine Kenntnis noch richtig ist, hat es im niederen Recht noch keine Pflicht zur Publikation gerichtlicher Entscheidungen; diese Pflicht der Publikation greift erst ab der Ebene eines Landesgerichtes, wie es bspw. ein OLG ist. Die Urteile von Amtsgerichten sind üblicherweise ja auch nicht veröffentlicht.

Zu differenzieren ist also zwischen der Pflicht des Gerichtes zu einer datenschutzgerechten Veröffentlichung seiner Entscheidungen und dem entsprechenden Dürfen.
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: boykott2015 am 27. Juni 2017, 22:21
Eines steht fest: Verwaltungsgericht Aachen hat 2016 festgestellt (19.09.2016, Aktenzeichen: 8 K 1897/14), dass Rundfunkbeitragsbetroffene sich nicht auf das VwVfG NRW beim Durchsetzen eigener Rechte beziehen können, da VwVfG NRW nicht für WDR gilt - siehe weiter oben in hiesigem Thread unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13800.msg138657.html#msg138657

Andererseits zeigt von marga zitiertes Urteil Folgendes:
> WDR hat Behördenrechte nach VwVfG NRW.
siehe ebenfalls weiter oben in hiesigem Thread
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13800.msg149836.html#msg149836

Somit ist die Situation:
WDR greift mit Hilfe des VwVfG NRW,
der Betroffene kann sich aber nicht mit Hilfe des VwVfG NRW dagegen wehren.
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: noGez99 am 27. Juni 2017, 22:29
Der Song für den ÖR:

2 x 3 macht 4
Widdewiddewitt und Drei macht Neune !!
Ich mach' mir die Welt
Widdewidde wie sie mir gefällt ....


Mit 8 Milliarden und der Politik im Rücken kann man halt was reissen.

Pippi Langstrumpf | Intro song
[Video ~2:30min, veröffentlicht 08.01.2011]
https://youtu.be/vS4DNnp8ZhM
Titel: Re: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Beitrag von: marga am 27. Juni 2017, 22:30
Zu differenzieren ist also zwischen der Pflicht des Gerichtes zu einer datenschutzgerechten Veröffentlichung seiner Entscheidungen und dem entsprechenden Dürfen.
@pinguin
Es existiert eine Rechtsprechungsübersicht / Rechtssprechungsdatenbank.

Guggst du hier: Quelle VG Saarlouis: Rechtsprechungsübersicht
https://dejure.org/dienste/rechtsprechung?gericht=VG%20Saarlouis (https://dejure.org/dienste/rechtsprechung?gericht=VG%20Saarlouis)
Und hier:
https://dejure.org/verzahnung (https://dejure.org/verzahnung)
Zitat
(...) Besonders rechercherelevant ist die Möglichkeit, bei jeder Entscheidung zu sehen, ob und wie sie von anderen Entscheidungen in Bezug genommen worden ist. (...)
Es muss einen besonderen Grund geben, warum ein Urteil des VG´s in dieser Rechtsprechungsübersicht / Rechtsprechungsdatenbank nicht eingestellt wird.
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