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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Tommy am 07. April 2015, 21:24
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Hallo zusammen,
ein rein hypothetischer Fall:
Ganz normales Vorgehen, Widerspruchsbescheid, Klage eingereicht und nun nach 2 Monaten Antwort auf die Klage bekommen.
1. Muss bei der Erwiderung der Klage irgendeine Frist eingehalten werden? Im Beischreiben des VG steht "mit der Bitte um Kenntnisnahme".
2. Die Erwiderung ist relativ plump und eigentlich nur eine Auflistung von Urteilen. Da hat Person A leider nicht die Muße diese im Detail zu studieren. Wie kann die pauschale Erwiderung genutzt werden? Konkret gehen die auf keinen Punkt der Klage ein.
3. Folgendes macht mich etwas stutzig: "Kläge ist seit Januar 2013 ...angemeldet. Die Anmelung erfolgte aufgrund der Mitteilung des Einwohnermeldesamtes vom 01.10.2014 und wurde dem Kläger mit Schreiben vom 04.02.2014 bestätigt."
-Kann dieser Schlendrian genutzt werden?
-Das Schreiben am 04.02.2014 hat Person A natürlich nie bekommen. Kann man das nutzen?
Person A ist jetzt relativ ahnungslos wie am besten auf die Erwiderung geantwortet werden soll.
Stilllegung beantragen? Sich erdreisten, dass nicht auf die Punkte eingegangen wird?
Danke
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1. Grundsätzlich muss nicht auf die Klageerwiderung der LRA reagiert werden. Die LRA zählt ja "nur" ihr Argumente auf, um die Klage abweisen zu lassen. Es empfiehlt sich aber, zeitnah eine Reaktion einzureichen, dies setzt ja die LRA wieder unter Druck.
2. Es empfiehlt sich, die Erwiderung zu lesen und zu verstehen, mag sie auch noch so plump sein. In der tatsächliche Verhandlung muss Person A schlichtweg in der Lage sein, zu begründen, warum die aufgelisteten Urteile in keinster Weise auf die Klagebegründung von Person A eingehen und deshalb nicht anwendbar sind. Stattdessen muss das zuständige Gericht selber nachdenken . |-
3. Der Schlendrian ist heilbar. Beide Daten (Mitteilung Einwohnermeldeamt & Anmeldung) haben offenbar keinen Einfluss auf die behauptete Beitragspflicht oder deren Beginn, nur der Festsetzungsbescheid ist relevant, da nur diesem widersprochen werden kann.
Wie gesagt: Person A sollte sich informieren, was die zitierten Gerichtsurteile aussagen und prüfen, ob die Urteile auf die Klage von Person A anwendbar sind. Wenn dann bis zum anberaumten Verhandlungstermin noch Zeit ist, sollte Person A schriftlich einreichen, warum die zitierten Urteile nicht auf diese Klage anwendbar sind und sich darüber beschweren, dass nur mit Textbausteinen geantwortet wird, ohne dies kenntlich zu machen. Stichwort "ermessensfehlerhaft". Und dann noch deutlich aufzählen, welche Argumente durch die LRA ignoriert wurden. Das dürfte zu einer tatsächlich individualisierten Klageerwiderung führen. Auf die ist zwar wiederum schwerer zu reagieren, dafür sollten aber kaum Präzedenzfälle existieren. Mindert also das Risiko, im 08/15 "ganz schnell weg" Verfahren zu verlieren, was ja einige VG gerne praktizieren.
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auf jeden fAll ist Person A anzuraten, jeglichen Schlendrian in einer Antwort aufzugreifen und den eigentlichen Sachverhalt, wo nötig, nochmals zu dokumentieren, u.a. ist durchaus sinnvoll, von einem Beklagten B einzufordern, sich auch zum Inhalt der Klageschrift zu äußern.
da mag eine Person A dann seit Jan 13 angemeldet sein, jedoch wird das sicher ohne rechtliche Grundlagen sein - der Beklagte könnte A doch mal darlegen, in welchen Staats - etc- Verträgen diese Zwangsanmeldung rechtlich gedeckt ist und um einen Nachweis bitten, wann denn das Schriftstück nachweislich zugestellt worden sei.
Inhaltlich ist luftikus voll zuzustimmen, ergänzt kann das noch um die nun anhängigen Klagen vor dem BVG und der Verfassungsbeschwerde ergänzt werden. (siehe im Forum) - vorzugsweise dann wenn diese Inhalte auch in der Klageschrift vorhanden sind. Person A kann ja drauf hoffen, dass sich ein Richter R dann enfach mal Zeit lässt und das weitere Vorgehen der höheren Gerichtsbarkeit abwartet
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3. Folgendes macht mich etwas stutzig: "Kläge ist seit Januar 2013 ...angemeldet. Die Anmelung erfolgte aufgrund der Mitteilung des Einwohnermeldesamtes vom 01.10.2014 und wurde dem Kläger mit Schreiben vom 04.02.2014 bestätigt."
Würde ich lapidar mit dem Satz beantworten, dass ich niemals das Einwohnermeldetamt beauftragt habe, mich irgendwo anzumelden, und dieses auch überhaupt nicht Aufgabe eines
Einwohnermeldetamtes ist.
Sollte das Einwohnermeldetamt mich tatsächlich angemldet haben, läge hier wohl ein Vertsoß vor, und ggfls. sogar eine vorsätzliche Täschuungshandlung. Da es sich hierbeu um eine Straftat
handelt, ist die Klage abzuweisen, die Akte vor Kenntnisnahme des Klägers der Staastanwaltschaft zu übermitteln. Stichwort Strafvereitelung und Strafverdunkelung
Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, da die Forderung aufgund einer Straftat entstanden ist.
Sofern der Klägerin ein Schaden entstanden ist, hat sich diese an den möglicherweise noch zu ermittelenden Täter zu wenden.
Und Klageabweisung :-)
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Die EMA's haben in einer einmaligen Aktion alle Daten an die LRA's > BS gesendet.
In diesem fiktiven Fall am 01 Oktober 2014
(Zwangs-)angemeldet wurde Person A dann (rückwirkend) ab 01. Januar 2013 seitens BS
Mitteilung hierüber wohl mit Schreiben vom 04. Februar 2014 > 2015 (Tippfehler !)
Gruß
Kurt
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Die Anmelung erfolgte aufgrund der Mitteilung des Einwohnermeldesamtes vom 01.10.2014 und wurde dem Kläger mit Schreiben vom 04.02.2014 bestätigt."
der Tippfehler wird wohl ehr dort sein, sonst klappt das doch nicht mit Widerspruch und Klage zeitlich. Also 01.10.2013 war Meldeamt.
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Die Anmelung erfolgte aufgrund der Mitteilung des Einwohnermeldesamtes vom 01.10.2014 und wurde dem Kläger mit Schreiben vom 04.02.2014 bestätigt."
der Tippfehler wird wohl ehr dort sein, sonst klappt das doch nicht mit Widerspruch und Klage zeitlich. Also 01.10.2013 war Meldeamt.
Der Fehler ist bereits oben zu sehen. Es war der 01.10.2013 in diesem Beispiel.
Inhaltlich ist luftikus voll zuzustimmen, ergänzt kann das noch um die nun anhängigen Klagen vor dem BVG und der Verfassungsbeschwerde ergänzt werden.
Hat jemand ein Beispiel wie das konkret aussehen würde? Person A möchte, dass das Verfahren ruhend gestellt wird bis zu einer finalen Entscheidung beim BVG.
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Hat jemand ein Beispiel wie das konkret aussehen würde? Person A möchte, dass das Verfahren ruhend gestellt wird bis zu einer finalen Entscheidung beim BVG.
Folgender Link (von User Kigili)würde evtl, weiterhelfen:
Hypothetisch. Fall Rückmeldung des Verwaltungsgerichts aufgrund Klageeinreichung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13971.msg93847.html#msg93847 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13971.msg93847.html#msg93847)
Nach einiger Zeit hat die Person X ein Schreiben mit Aktenvorblatt erhalten und eine Abschrift der Verfügung an die Gegenseite. In der Abschrift ist folgender Passus enthalten:
„regt das Gericht im Hinblick auf die höchstrichterlich noch nicht geklärte, auch im vorliegenden Verfahren grundsätzlich vorgreifliche Frage der abgabenrechtlichen Qualifizierung des Rundfunkbeitrags und die hiermit verbundene finanzverfassungsrechtlichen Konsequenzen an, dass die Beteiligten jeweils Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens bis zur höchstrichterlichen Klärung dieser entscheidungserheblichen Rechtsfrage stellen.
Der Kläger hat bereits Ruhensantrag gestellt.
Frist: 3 Wochen“
Könnte man doch in die Erwiderung einbauen ???
Vielleicht so:
Hiermit beantrage ich im Hinblick auf die höchstrichterlich noch nicht geklärte, auch im vorliegenden Verfahren grundsätzlich vorgreifliche Frage der abgabenrechtlichen Qualifizierung des Rundfunkbeitrags und die hiermit verbundene finanzverfassungsrechtlichen Konsequenzen, sowie die allgemeinen verfassungsrechtlichen Bedenken die Anordnung des Ruhens des Verfahrens, gemäß § 251 ZPO bis zur höchstrichterlichen Klärung dieser entscheidungserheblichen Rechtsfrage.
Quelle:
Ruhen des Verfahrens
http://de.wikipedia.org/wiki/Ruhen_des_Verfahrens (http://de.wikipedia.org/wiki/Ruhen_des_Verfahrens)
Das Ruhen des Verfahrens hängt stets von der Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten ab.
Zivilprozessordnung
§ 251 Ruhen des Verfahrens
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__251.html (http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__251.html)
Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.
Viel Glück...
EDIT> sollte der BS NICHT zustimmen... wissen wir ja warum!! >:(
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Danke für diese praktische Antwort im fiktiven Fall.
Muss aber nicht auf eine konkrete Klage in diesem fiktivem Fall hingewiesen werden? Woher soll sonst erkannt werden, um welche Klage es sich handelt und ob sich tatsächlich Klagen bereits so "weit" befinden?
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Moin Moin,
@Tommy
soweit bin ich auch! :)
Mich würde eine solche Frage auch interessieren :-[
Ohmanoman
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Ich stelle mal so dahin, dass die Richter sehr wohl wissen um was es geht!!
Das verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, ist den Meisten klar... :police:
Man kann ja noch folgendes einbauen:
" ...wie die allgemein bekannten verfassungsrechtlichen Bedenken"
Hiermit beantrage ich im Hinblick auf die höchstrichterlich noch nicht geklärte, auch im vorliegenden Verfahren grundsätzlich vorgreifliche Frage der abgabenrechtlichen Qualifizierung des Rundfunkbeitrags und die hiermit verbundene finanzverfassungsrechtlichen Konsequenzen, sowie die allgemein bekannten verfassungsrechtlichen Bedenken die Anordnung des Ruhens des Verfahrens, gemäß § 251 ZPO bis zur höchstrichterlichen Klärung dieser entscheidungserheblichen Rechtsfrage.
Ein Beispiel wäre natürlich von Vorteil!
Mal "Kigili" fragen ob da schon was schriftliches besteht...?
Oder hat jemand dbzgl. schon etwas ?
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Ich bastel gerade mein Antwortschreiben. Dabei fordere ich den Beklagten auf, mir bspw. die Zustellung des aufgeführten Schreibens nachzuweisen und gleichzeitig das Verfahren ruhend zu stellen.
Macht beides Sinn? Geht das überhaupt? Kann ich es ggf. weniger beantragen sondern eher dem Gericht nahelegen?
Noch eine andere Frage: Wie heißt das Ding, welches ich gerade verfasse? Ich habe es "Stellungnahme" genannt. Korrekt?