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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Luftikus_BLN am 31. März 2015, 22:21

Titel: Klage vor dem VG gegen den RBB (+pikantes Beispiel Datenschutz/-missbrauch)
Beitrag von: Luftikus_BLN am 31. März 2015, 22:21
Im Folgenden eine kleine - natürlich rein fiktive - Klage gegen den Rundfunk Bananenwald-Bärchenland (RBB).
Zusätzlich zu den üblichen Begründungen (Tübingen, Verfassungswidrigkeit, Datenschutzmissachtung), die natürlich in Bezug auf die Klägerin ein bißchen ausgeschmückt wurden, gibt es hier eine interessante Vorgeschichte:

Tanja Toll & Mike Mächtig wohnten und wohnen seit Jahren zusammen. Natürlich haben beide nie GEZahlt und sich nicht an einen Staatsvertrag mit Gesetzescharakter gehalten, der sie in ihren Grundrechten verletzt. Natürlich haben beide daraufhin Infopost und schließlich Beitragsbescheide des RBB erhalten. Natürlich haben beide allen bisherigen Bescheiden per Einschreiben mit Rückschein widersprochen und einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gestellt. Natürlich hat der RBB nicht auf diese Widersprüche geantwortet. Naja, der ARD ZDF Deutschlandradio Brechreizservice hat sich gemeldet.
Mike Mächtig wurde abgemeldet (nicht der Bescheid aufgehoben!), er hatte in seinen Widersprüchen klargestellt, dass der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig ist.
Tanja Toll wurde NICHT abgemeldet, sie hatte in ihren Widersprüchen nur Tübingen genannt und außerdem auf die Doppelung der Bescheide verwiesen.
Ein Schelm, wer Böses dabei denkt, dass der RBB sich bewusst die Frau rauspickt. >:D
Weil die beiden keine Lust haben, auf einen offiziellen Widerspruchsbescheid zu warten, und weil sie wissen, dass sie mit einer Klage noch mehr Sand ins Getriebe des Öffentlichen-Rechtlichen Raubfunks (ÖRR) streuen als mit einer Schildkrötentaktik, hat Tanja Toll nun also Klage vor dem Verwaltungsgericht eingereicht (zulässig nach § 75 VwGO). Natürlich heißt das Ding nicht "Untätigkeitsklage", sondern es wird gleich auf Aufhebung des Bescheids geklagt ("Anfechtungsklage"). Tanja Toll will ja nicht gleich zweimal Gerichtskosten fürs VG bezahlen.
Und als kleines Leckerli obendrauf gibt es auf den letzten Schreiben der ÖRR Schutzgeldstelle noch eine "leicht" falsche Adresse, die aber eine definitiv falsche Wohnung benennt und sehr hübsche Munition für den Aspekt "Datenschutz" und "Umkehr der Beweislast" geliefert hat. Großen Dank dafür nach Köln  :laugh:

Zitat
KLAGE
in Sachen der
Tanja Toll
Widerstandsgasse 8a
1000 Bananenwald 41
- Klägerin –

gegen den

Rundfunk Bananenwald-Bärchenland (RBB)
vertr. d. d. Intendantin Musa lanceolata
Sudauenallee 8-14
1000 Bananenwald 12
- Beklagter -

Es wird beantragt,
1.   den Beklagten zur Aufhebung der Festsetzungsbescheide zur Beitragsnummer 123 456 789 vom 01.10.2014, der Klägerin zugestellt am 14.10.2014, sowie vom 01.11.2014, der Klägerin zugestellt am 13.11.2014,  zu verurteilen,
2.   dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
?
Streitwert
393,58 EUR

Eingereichte Schriftsätze
lange Liste, die hier eh nichts zur Sache tut

Bananenwald, 13.03.2015

->eigenhändige Unterschrift<-


ERLÄUTERUNG DES SACHVERHALTS

Am 14.10.2014 wurde der Klägerin ein Festsetzungsbescheid über Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich März 2014 für eine Wohnung in der Ein-Beitrag-sie-zu-knechten-Allee 15 in 1000 Bananenwald 14 an ihre derzeitige Meldeadresse Widerstandsgasse 8a in 1000 Bananenwald 41 zugestellt. Für den o.g. Zeitraum wurde zusätzlich zum regulären Beitrag von monatlich 17,98 EUR gemäß §8 RFinStV ein einmaliger Säumniszuschlag von 8,00 EUR festgesetzt.
Beweis:    Festsetzungsbescheid zur Beitragsnummer 123 456 789 vom 01.10.2014
Die Klägerin hat gegen diesen auf den 01.10.2014 datierten Bescheid Widerspruch eingelegt, der nachweislich fristgerecht am 17.10.2014 dem Beklagten zugestellt wurde. Eine vergessene Anlage wurde innerhalb der ursprünglich zulässigen Frist nachgereicht.
Beweise:    Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 01.10.2014, Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung und Kopie des Rückscheins zum Einschreiben, Zweitausfertigung des Schreibens „Ergänzende Unterlagen zu meinem Widerspruch“
Weiterhin wurde der Klägerin ein Festsetzungsbescheid über Rundfunkbeiträge für den Zeitraum April 2014 bis einschließlich Juni 2014 für eine Wohnung in der Ein-Beitrag-sie-zu-knechten-Allee 15 in 1000 Bananenwald 14 sowie von Juli 2014 bis einschließlich September 2014 für eine Wohnung in der Widerstandsgasse 8a in 1000 Bananenwald 41 zugestellt. Für den o.g. Zeitraum wurde zusätzlich zum regulären Beitrag von monatlich 17,98 EUR gemäß §8 RFinStV erneut ein Säumniszuschlag von 8,00 EUR festgesetzt.
Beweis:    Festsetzungsbescheid zur Beitragsnummer 123 456 789 vom 01.11.2014
Die Klägerin hat auch gegen diesen auf den 01.11.2014 datierten Bescheid Widerspruch eingelegt, der nachweislich fristgerecht am 24.11.2014 dem Beklagten zugestellt wurde.
Beweis:    Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 01.11.2014, Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung und Kopie des Rückscheins zum Einschreiben
Der Beklagte hat bis zum 11. März 2015 keinen dieser Widersprüche ordentlich beschieden, so dass die hier vorliegende Klage zulässig ist.

Bananenwald, 13.03.2015

->eigenhändige Unterschrift<-
Titel: Re: Klage vor dem VG gegen den RBB (+pikantes Beispiel Datenschutz/-missbrauch)
Beitrag von: Luftikus_BLN am 31. März 2015, 22:26
Zitat
KLAGEBEGRÜNDUNG

Die der Klägerin vorliegende Bescheide zur Beitragsnummer 123 456 789 mit dem Datum 01.10.2014 sowie mit dem Datum 01.11.2014 zu sind nach dem Urteil des Landgerichts Tübingen vom 19. Mai 2014 mit Az 5 T 81/14 formal unzureichend und damit unwirksam.
Zum Einen enthält jeder dieser Bescheide bereits einen separaten Säumniszuschlag, was zum Zeitpunkt des Erlasses eines Bescheides unzulässig ist, da die Zahlungsverpflichtung erst mit Erhalt des Bescheides eintritt (Rn 22):
„Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden.“
Zum Anderen ist der Beitragsgläubiger in den der Klägerin vorliegenden Bescheiden nicht klar ersichtlich (Rn 27):
„Vorausgehen müsste ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt, der Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. In diesem Verwaltungsakt wäre die Beitragsgläubigerin namentlich umfassend und korrekt anzugeben, ebenso die Rechtsgrundlagen und der vorgesehene Rechtsbehelf. Der Bescheid selbst müsste vorliegend somit eindeutig den Südwestrundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeichnen.“
Auf den Bescheiden befindet sich links oben die Postanschrift des Rundfunk Bananenwald-Bärchenland, während der gesamte Bereich rechts oben mit dem Logo des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice versehen ist, sowie mit den Telefonnummern, der Postanschrift, der Internetadresse und der E-Mail-Adresse des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Die Bescheide schließen dann wiederum mit den Worten „Mit freundlichen Grüßen Rundfunk Bananenwald-Bärchenland“, um jedoch in der Rechtsbehelfsbelehrung erneut eine weitere Postanschrift des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice zu nennen, unter der ein Widerspruch eingelegt werden kann. Wird jeweils eine rechteckige Fläche zu Grunde gelegt, so nehmen Logo und Anschrift des Rundfunk Bananenwald-Bärchenland bei großzügiger Auslegung zu Gunsten des Beklagten eine Fläche von ungefähr 6,5 cm x 1,5 cm ein, also 9,75 cm². Die Grußformel nimmt weitere ca. 7,5 cm² ein. Insgesamt weisen also 17,25 cm² der ersten Seite der Festsetzungsbescheide auf den Rundfunk Bananenwald-Bärchenland als Beitragsgläubiger hin. Im Gegensatz dazu nimmt allein schon das Logo des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice eine Fläche von ca. 16 cm² ein, mitsamt den darunter platzierten Kontaktdaten eben dieser Institution wird sogar eine Fläche von ungefähr 35 cm² beansprucht, also mehr als das Doppelte des Platzes, der dem eigentlichen Beitragsgläubiger eingeräumt wird. Auch der den Bescheiden beigelegte Zahlschein identifiziert den Beitragsgläubiger nicht eindeutig, sondern nennt als Zahlungsempfänger die Institution „Rundfunk ARD, ZDF, DRadio“. Insbesondere der Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung ist irreführend. Er erweckt den Eindruck, der Widerspruch sei an den „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ zu richten, der jedoch eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft ist und somit weder einen Festsetzungsbescheid erlassen kann noch einen Widerspruch bescheiden kann.
Beweise: Festsetzungsbescheide zur Beitragsnummer 123 456 789 vom 01.10.2014 und vom 01.112014

Des Weiterein ergingen die Bescheide rechtswidrig und sind in Anwendung des § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig, da bereits für die streitgegenständlichen Wohnungen und Zeiträume weitere Bescheide ergangen waren. Diese Bescheide zur Beitragsnummer 987 654 321 wurden adressiert an Herrn Mike Mächtig, der in beiden Wohnungen zu den genannten Zeiträumen in einer häuslichen Gemeinschaft mit der Klägerin wohnte. Da dem Beklagten nachweislich die Adressen vor und nach dem Umzug sowie das Datum der Ummeldung vorlagen, ist eine gemeinsame Wohnung bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich. Da die Klägerin und Herr Mike Mächtig in Anwendung des § 2 Abs. 2 RBStV somit bereits als Gesamtschuldner entsprechend § 44 AO haften, liegt eine doppelte Beitragsschuld vor, wodurch die ergangenen Bescheide an einem besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG leiden.
Beweise:    Festsetzungsbescheide zur Beitragsnummer 987 654 321 vom 01.10.2014 und vom 01.11.2014

Weiterhin verletzen die vorliegenden Beitragsbescheide die Klägerin in ihren Rechten und sind daher unwirksam. Da der RBStV keine Befreiung wegen geringen Einkommens vorsieht und nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der sogenannten Beitragsschuldner berücksichtigt, verstößt er gegen das Sozialstaatsprinzip der Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1. Insbesondere die nicht einkommensabhängige Erhebung führt zu einer völlig ungleich verteilten Last auf Seiten der sogenannten Beitragsschuldner. Während Arbeitsentgelte sowohl in der freien Wirtschaft als auch im öffentlichen Dienst den regionalen Gegebenheiten angepasst sind, trägt die Erhebung des Rundfunkbeitrags als Pauschale den unterschiedlichen Einkommensverhältnissen keinerlei Rechnung. Dies steht in krassem Gegensatz dazu, dass wiederum sämtliche Ausgaben, die durch Miet- oder Eigentumsverhältnis (in Analogie zum „Bewohnen“ im Sinne des § 2 Abs. 2 RBStV) begründet sind, nach Region und nach Größe der Veranlagungsfläche variabel sind, auch und gerade Beiträge und Abgaben, die einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 BVwVfG erfordern. Dadurch stellt der RBStV eine grobe finanzielle Benachteiligung von Haushalten in wirtschaftlichen schwächeren Gebieten dar. Wie die repräsentative Studie „GfK Kaufkraft Deutschland 2014“ der GfK SE belegt, liegen die ostdeutschen Bundesländer unter dem gesamtdeutschen Pro-Kopf-Durchschnitt.
Beweis:   Pressemitteilung „Kaufkraft 2014: Deutsche haben durchschnittlich 586 Euro mehr“ der GfK GeoMarketing GmbH
Es ist unbestritten, dass Bananenwald zu eben diesen ostdeutschen Bundesländern gehört und die Klägerin somit gegenüber den sogenannten Beitragsschuldnern in Hamburg, Bayern oder Baden-Württemberg, die gemäß den Ergebnissen der genannten repräsentativen Studie eine höhere Kaufkraft besitzen, benachteiligt wird. Besonders abstrus wird diese Verletzung der Rechte der Klägerin dadurch, dass nach Erhebung des Rundfunkbeitrags zwischen den einzelnen Landesrundfunkanstalten der ARD Transferleistungen gezahlt werden. Im Rahmen einer solidarischen Finanzierung des Gesamtsystems werden dabei die kleineren Landesrundfunkanstalten - wie Radio Bremen und der Saarländische Rundfunk - unterstützt, es wird hier also offensichtlich unter Berücksichtigung der ökonomischen Leistungsfähigkeit umverteilt.
Beweis:   Ausdruck der ARD-Internetseite „17,98 Euro Rundfunkbeitrag - Wofür verwenden wir Ihr Geld?“

Des Weiteren verstoßen die Anzeige- und Nachweispflichten des RBStV gegen das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung, abgeleitet aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Die Anzeigepflicht nach § 8 RBStV kommt einer Meldepflicht gleich, bei der das Melderegister nicht gemeindeweise, sondern landes- oder bundesweit geführt wird. Weiterhin wird durch den in § 14 Abs. 9 RBStV angeordneten Meldedatenabgleich offenbar, dass ohne Einwilligung der Betroffenen im automatisierten Verfahren ein zentrales Melderegister erstellt wird. Dabei werden Daten übermittelt, die für die Erhebung des Rundfunkbeitrags vollkommen unerheblich sind, wie etwa der Doktorgrad oder der Familienstand. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Paare in einer Ehe oder einer eingetragenen Lebensgemeinschaft aus beruflichen oder privaten Gründen zwei Wohnungen besitzen bzw. Paare in einer eheähnlichen Gemeinschaft nur eine gemeinsame Wohnung. Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die o.g. Grundrechte ist also durch den praktischen Nutzen zur Erhebung des Rundfunkbeitrags hier nicht gegeben, da z.B. aus dem Familienstand alleine keine Beitragspflicht oder die Befreiung von ebendieser abgeleitet werden kann. Der in § 14 Abs. 9 RBStV angeordnete Meldedatenabgleich verstößt außerdem gegen das Prinzip der Datensparsamkeit und Datenvermeidung und schafft nicht zuletzt ein enormes Missbrauchspotential. Durch die zentrale personenbezogene Erfassung der in § 4 Abs. 1 und 2 RBStV genannten Merkmale sowie der in § 8 Abs. 4 RBStV genannten Daten entstehen Datenbankverknüpfungen zwischen der sexuellen Orientierung der sogenannten Beitragsschuldner, ihrer Gesundheit, ihrer Einkommenssituation sowie ihres Familienstandes, was gegen Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verstößt.
Innerhalb der gemeinsamen Verwaltungsstelle, die von den Landesrundfunkanstalten auf der Grundlage des § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV betrieben wird (ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice), nimmt jede Landesrundfunkanstalt formal die ihr zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise selbst wahr, wodurch argumentiert werden könnte, dass es sich bei dem Datenfluss zwischen der jeweiligen Landesrundfunkanstalt und der beauftragten Stelle um interne Datenverarbeitung handele. Hieraus ergibt sich zwingend, dass die den einzelnen Landesrundfunkanstalten zuzuordnenden Daten von den Daten der anderen Anstalten getrennt zu verarbeiten sind. Grundsätzlich wäre es möglich, dies durch informationstechnische Maßnahmen sicherzustellen. De facto ist jedoch ersichtlich, dass eine getrennte Verarbeitung der Daten nicht stattfindet. Die gemeinsame Verwaltungsstelle betreibt bundesweit ein sogenanntes allgemeines Konto  (Kontonummer 123456503, BLZ 37010050; IBAN DE85370100500123456503).
Beweis:    Ausdruck der Internetseite Rundfunkbeitrag.de – „Häufige Fragen“
Solange ein sogenannter Beitragsschuldner der gemeinsamen Verwaltungsstelle kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, müssen auf diesem Konto eingegangene Zahlungen den sogenannten Beitragsschuldnern zugeordnet werden. Unabhängig davon, ob dies manuell oder automatisiert geschieht, wird für diesen zentralen Bestandteil des Beitragseinzugs Zugriff auf die Daten aller Landesrundfunkanstalten benötigt. Spätestens im Fall von unklaren Zahlungen muss solch ein Zugriff sogar manuell geschehen, wodurch die zwingende Trennung der Daten der einzelnen Landesrundfunkanstalten nicht mehr vorhanden ist. Diese nicht getrennte Verarbeitung der Daten ist auch aus § 10 Abs. 5 RBStV ersichtlich, wonach rückständige Rundfunkbeiträge
„auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des  Erlasses des Bescheides die Wohnung […] des Beitragsschuldners befindet.“
Bei einem Umzug eines sogenannen Beitragsschuldners in einen anderen Anstaltsbereich ist also ein vollständiger Datenaustausch zwischen den Landesrundfunkanstalten ohne Einwilligung der Betroffenen vorgesehen.
Nicht zuletzt zeigt der hier vorliegende Fall, dass die auf Grundlage des § 8 Abs. 4 RBStV und § 14 Abs. 9 RBStV erhobenen Daten nicht zwingend zur Erhebung des Rundfunkbeitrags notwendig sind. So wurden für ein und dieselbe Wohnung (hier: Ein-Beitrag-sie-zu-knechten-Allee 15, 5. OG mitte hinten links) zwei sogenannte Beitragsnummern vergeben. Es ist also mitnichten so, wie in der bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung angenommen, dass die o.g. Merkmale nötig seien, um die Erhebung des Rundfunkbeitrags zu ermöglichen. De facto wurde im vorliegenden Fall nicht die Raumeinheit identifiziert, die die Beitragspflicht begründen soll, sondern die Bewohner dieser Raumeinheit. Obwohl der Landesrundfunkanstalt gleichsam bekannt war, das aktuell für diese Raumeinheit keine Beitragspflicht durch ebendiese Bewohner mehr besteht, wurde in den Festsetzungsbescheiden vom 1. Oktober 2014 zu den Beitragsnummern 123 456 789 und 987 654 321 nicht darauf hingewiesen, dass andere Beitragsschuldner identifiziert wurden, wodurch eine unzulässige Verdopplung der Beitragsschuld entstand.
Beweise:    Festsetzungsbescheide zur Beitragsnummer 123 456 789 und zur Beitragsnummer 987 654 321 vom 01.10.2014
Gleiches gilt auch für die Festsetzungsbescheide vom 1. November 2014 zu eben diesen Beitragsnummern. Hier kommt erweiternd hinzu, dass auch für die aktuelle Raumeinheit trotz der umfangreichen Datensätze nicht auf eine mögliche doppelte Beitragspflicht hingewiesen wurde. Obwohl hier zwei natürliche Personen als Gesamtschuldner für ein und dieselbe Raumeinheit für einen identischen Zeitraum identifiziert wurden, wurde keine der beiden Personen darüber informiert, dass sie nebeneinander dieselbe Leistung schulden.
Beweise:    Festsetzungsbescheide zur Beitragsnummer 123 456 789 und zur Beitragsnummer 987 654 321 vom 01.11.2014
Dies ist insofern fatal, als dass gemäß der Definition in § 2 Abs. 2 RBStV
„[…] jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt […]“
Inhaber einer Wohnung ist. Somit sind selbst Personen, die nicht in einem direkten Miet- oder Eigentumsverhältnis stehen – also nie eine Gesamtschuld, die sich aus dem reinen Benutzen der Wohnung ergeben kann, anerkannt haben – als Gesamtschuldner verpflichtet. Da eine Unterrichtung der Gesamtschuldner über ihre gesamtschuldnerische Haftung nicht stattfindet, obwohl dies anhand der vorliegenden Daten möglich wäre, rechtfertigt somit die Erhebung des Rundfunkbeitrags in keinster Weise die Eingriffe in die Rechte des Klägers.
Zusätzlich zu öffentlichen Stellen erlaubt § 11 Abs. 4 RBStV die Datenerhebung bei nichtöffentlichen Stellen. Zwar schließt § 11 Abs. 4 RBStV die Rückübermittlung von Daten, die Rückschlüsse auf tatsächliche oder persönliche Verhältnisse liefern könnten, an die übermittelnde Stelle aus, jedoch kann allein schon das Interesse der Landesrundfunkanstalt an einem Datensatz zu einer Bewertung durch den Anbieter führen. So ist z.B. die genaue Berechnung der SCHUFA zur Erstellung des „Scores“ nicht öffentlich, die SCHUFA selbst weist darauf hin, dass die Berechnungsgrundlagen veränderlich sind. Von anderen Auskunfteien ist sogar bekannt, dass auch Daten über das geographische Wohnumfeld in die Bonitätsberechnung einfließen. Bereits jetzt werden Kreditanfragen (ohne den Kredit in Anspruch zu nehmen) gespeichert und bewertet, es ist also nicht ausgeschlossen, dass eine Erhebung gemäß § 14 Abs. 4 RBStV bei nichtöffentlichen Stellen ebenso gespeichert und bewertet wird. Des Weiteren führt die Datenerhebung bei nichtöffentlichen Stellen dazu, dass durch die Auskunft gebende nichtöffentliche Stelle die maximale Speicherfrist gemäß § 35 Abs. 2 BDSG umgangen wird, denn schließlich kann die Datenerhebung durch die Landesrundfunkanstalt wiederum von der nichtöffentlichen Stelle als begründender Sachverhalt bewertet werden, die personenbezogenen Daten weiterhin zu speichern. Da die Erhebung ohne Kenntnis der Betroffenen stattfinden darf, ist davon auszugehen, dass eine explizite Einwilligung der Betroffenen im Allgemeinen nicht vorliegen wird, wie sie bei einer Abfrage im privatwirtschaftlichen Bereich (z.B. Kreditanfrage, siehe oben) erforderlich wäre. Die Klägerin sieht hier also die Gefahr, dass die Abfrage ihrer personenbezogenen Daten durch die Landesrundfunkanstalten und ihrer gemeinsamen Verwaltungsstelle dazu führt, dass ihre Bonitätsdaten korrumpiert und beeinflusst werden, ohne dass sie davon Kenntnis habe oder die Abfrage beeinflussen könnte.
Weiterhin führt die Datenerhebung gemäß § 11 Abs. 4 RBStV zu einer unzulässigen Umkehr der Beweislast. Es ist unstrittig, dass auch Datensätze von nichtöffentlichen Stellen fehlerhaft sein können. § 11 Abs. 4 RBStV führt nicht näher aus, unter welchen Umständen
„[…] Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Beitragspflicht zuzulassen, […]“.
Da die Klägerin nicht darüber unterrichtet wird, aus welchen Quellen ihr spezifischer Datensatz erstellt wurde, wird sie der Möglichkeit beraubt, einem fehlerhaften Festsetzungsbescheid wirksam zu widersprechen. Läge eine falsche ehemalige Adresse vor, so müsste die Klägerin nachweisen, dass sie zu eben diesem Zeitpunkt eine andere Wohnung – und zwar nur diese– innehatte. Da jedoch die Inhaberschaft einer Wohnung im Sinne des § 2 RBStV allein an das „Bewohnen“ einer Raumeinheit geknüpft wird, kann gar kein Negativbeweis angetreten werden, da es grundsätzlich auch möglich ist, mehrere Wohnungen (z.B. als Pendler in verschiedenen Städten) zu bewohnen. Es ist also für den Kläger nur möglich, sich einer auf falschen Datensätzen beruhenden Forderung zu erwehren, wenn er selbst den tatsächlichen Schuldner ausfindig macht.
Dass dieses Szenario keineswegs akademisch und unrealistisch ist, kann die Klägerin sogar durch ein Schreiben der gemeinsamen Verwaltungsstelle der Landesrundfunkanstalten belegen, das explizit an eine falsche Wohnung (hier: „1. Etage vorne rechts“) adressiert ist.
Beweis:    Informationsschreiben „Zahlung der Rundfunkbeiträge“
Die Klägerin war aber zu keinem Zeitpunkt Inhaberin im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV einer wie auch immer definierten „Wohnung“ in der 1. Etage vorne rechts in der Widerstandsgasse 8a in 1000 Bananenwald 41. Dies kann sie zwar damit untermauern, dass sie dort nicht nach dem Melderecht gemeldet war oder ist, jedoch kann sie nicht sämtliche Definitionen eines Wohnungsinhabers gemäß § 2 Abs. 2 RBStV wirksam entkräften, da es grundsätzlich möglich ist, mehrere Wohnungen zu mieten bzw. zu bewohnen. Es ist also offensichtlich, durch die hier bereits vorliegende und erfolgte Verletzung des Rechts der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung sogar weitere Rechte der Klägerin verletzt werden, wenn ihr Rundfunkbeiträge auferlegt werden für Wohnungen, die sie niemals innehatte.
Titel: Re: Klage vor dem VG gegen den RBB (+pikantes Beispiel Datenschutz/-missbrauch)
Beitrag von: Bürger am 01. April 2015, 01:05
Vielen Dank für diese äußerst lesenswerte fiktive Klage...
...mit pikanten Beispielen für Datenmissbrauch/ mangelnden Datenschutz usw. !

Ich erlaube mir ein paar aus meiner Sicht wichtige Hervorhebungen, da diese Passagen sehr anschaulich darlegen, dass diese Angelegenheiten von immenser Tragweite sind...
...und eigentlich mindestens auch direkt dem Landesdatenschutzbeauftragten (die sich auch in der Vergangenheit durchaus kritisch zeigten) nochmals mit entsprechend Nachdruck unterbreitet werden sollten und auch als Einzelpetition beim Landtag eingereicht werden könnten oder sollten:

Zitat
KLAGEBEGRÜNDUNG
[...]
Nicht zuletzt zeigt der hier vorliegende Fall, dass die auf Grundlage des § 8 Abs. 4 RBStV und § 14 Abs. 9 RBStV erhobenen Daten nicht zwingend zur Erhebung des Rundfunkbeitrags notwendig sind. So wurden für ein und dieselbe Wohnung (hier: Ein-Beitrag-sie-zu-knechten-Allee 15, 5. OG mitte hinten links) zwei sogenannte Beitragsnummern vergeben. Es ist also mitnichten so, wie in der bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung angenommen, dass die o.g. Merkmale nötig seien, um die Erhebung des Rundfunkbeitrags zu ermöglichen. De facto wurde im vorliegenden Fall nicht die Raumeinheit identifiziert, die die Beitragspflicht begründen soll, sondern die Bewohner dieser Raumeinheit. Obwohl der Landesrundfunkanstalt gleichsam bekannt war, das aktuell für diese Raumeinheit keine Beitragspflicht durch ebendiese Bewohner mehr besteht, wurde in den Festsetzungsbescheiden vom 1. Oktober 2014 zu den Beitragsnummern 123 456 789 und 987 654 321 nicht darauf hingewiesen, dass andere Beitragsschuldner identifiziert wurden, wodurch eine unzulässige Verdopplung der Beitragsschuld entstand.
Beweise:    Festsetzungsbescheide zur Beitragsnummer 123 456 789 und zur Beitragsnummer 987 654 321 vom 01.10.2014
Gleiches gilt auch für die Festsetzungsbescheide vom 1. November 2014 zu eben diesen Beitragsnummern. Hier kommt erweiternd hinzu, dass auch für die aktuelle Raumeinheit trotz der umfangreichen Datensätze nicht auf eine mögliche doppelte Beitragspflicht hingewiesen wurde. Obwohl hier zwei natürliche Personen als Gesamtschuldner für ein und dieselbe Raumeinheit für einen identischen Zeitraum identifiziert wurden, wurde keine der beiden Personen darüber informiert, dass sie nebeneinander dieselbe Leistung schulden.
Beweise:    Festsetzungsbescheide zur Beitragsnummer 123 456 789 und zur Beitragsnummer 987 654 321 vom 01.11.2014
Dies ist insofern fatal, als dass gemäß der Definition in § 2 Abs. 2 RBStV
„[…] jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt […]“
Inhaber einer Wohnung ist. Somit sind selbst Personen, die nicht in einem direkten Miet- oder Eigentumsverhältnis stehen – also nie eine Gesamtschuld, die sich aus dem reinen Benutzen der Wohnung ergeben kann, anerkannt haben – als Gesamtschuldner verpflichtet. Da eine Unterrichtung der Gesamtschuldner über ihre gesamtschuldnerische Haftung nicht stattfindet, obwohl dies anhand der vorliegenden Daten möglich wäre, rechtfertigt somit die Erhebung des Rundfunkbeitrags in keinster Weise die Eingriffe in die Rechte des Klägers.
Zusätzlich zu öffentlichen Stellen erlaubt § 11 Abs. 4 RBStV die Datenerhebung bei nichtöffentlichen Stellen. Zwar schließt § 11 Abs. 4 RBStV die Rückübermittlung von Daten, die Rückschlüsse auf tatsächliche oder persönliche Verhältnisse liefern könnten, an die übermittelnde Stelle aus, jedoch kann allein schon das Interesse der Landesrundfunkanstalt an einem Datensatz zu einer Bewertung durch den Anbieter führen. So ist z.B. die genaue Berechnung der SCHUFA zur Erstellung des „Scores“ nicht öffentlich, die SCHUFA selbst weist darauf hin, dass die Berechnungsgrundlagen veränderlich sind. Von anderen Auskunfteien ist sogar bekannt, dass auch Daten über das geographische Wohnumfeld in die Bonitätsberechnung einfließen. Bereits jetzt werden Kreditanfragen (ohne den Kredit in Anspruch zu nehmen) gespeichert und bewertet, es ist also nicht ausgeschlossen, dass eine Erhebung gemäß § 14 Abs. 4 RBStV bei nichtöffentlichen Stellen ebenso gespeichert und bewertet wird. Des Weiteren führt die Datenerhebung bei nichtöffentlichen Stellen dazu, dass durch die Auskunft gebende nichtöffentliche Stelle die maximale Speicherfrist gemäß § 35 Abs. 2 BDSG umgangen wird, denn schließlich kann die Datenerhebung durch die Landesrundfunkanstalt wiederum von der nichtöffentlichen Stelle als begründender Sachverhalt bewertet werden, die personenbezogenen Daten weiterhin zu speichern. Da die Erhebung ohne Kenntnis der Betroffenen stattfinden darf, ist davon auszugehen, dass eine explizite Einwilligung der Betroffenen im Allgemeinen nicht vorliegen wird, wie sie bei einer Abfrage im privatwirtschaftlichen Bereich (z.B. Kreditanfrage, siehe oben) erforderlich wäre. Die Klägerin sieht hier also die Gefahr, dass die Abfrage ihrer personenbezogenen Daten durch die Landesrundfunkanstalten und ihrer gemeinsamen Verwaltungsstelle dazu führt, dass ihre Bonitätsdaten korrumpiert und beeinflusst werden, ohne dass sie davon Kenntnis habe oder die Abfrage beeinflussen könnte.
Weiterhin führt die Datenerhebung gemäß § 11 Abs. 4 RBStV zu einer unzulässigen Umkehr der Beweislast. Es ist unstrittig, dass auch Datensätze von nichtöffentlichen Stellen fehlerhaft sein können. § 11 Abs. 4 RBStV führt nicht näher aus, unter welchen Umständen
„[…] Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Beitragspflicht zuzulassen, […]“.
Da die Klägerin nicht darüber unterrichtet wird, aus welchen Quellen ihr spezifischer Datensatz erstellt wurde, wird sie der Möglichkeit beraubt, einem fehlerhaften Festsetzungsbescheid wirksam zu widersprechen. Läge eine falsche ehemalige Adresse vor, so müsste die Klägerin nachweisen, dass sie zu eben diesem Zeitpunkt eine andere Wohnung – und zwar nur diese– innehatte. Da jedoch die Inhaberschaft einer Wohnung im Sinne des § 2 RBStV allein an das „Bewohnen“ einer Raumeinheit geknüpft wird, kann gar kein Negativbeweis angetreten werden, da es grundsätzlich auch möglich ist, mehrere Wohnungen (z.B. als Pendler in verschiedenen Städten) zu bewohnen. Es ist also für den Kläger nur möglich, sich einer auf falschen Datensätzen beruhenden Forderung zu erwehren, wenn er selbst den tatsächlichen Schuldner ausfindig macht.
Dass dieses Szenario keineswegs akademisch und unrealistisch ist, kann die Klägerin sogar durch ein Schreiben der gemeinsamen Verwaltungsstelle der Landesrundfunkanstalten belegen, das explizit an eine falsche Wohnung (hier: „1. Etage vorne rechts“) adressiert ist.
Beweis:    Informationsschreiben „Zahlung der Rundfunkbeiträge“
Die Klägerin war aber zu keinem Zeitpunkt Inhaberin im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV einer wie auch immer definierten „Wohnung“ in der 1. Etage vorne rechts in der Widerstandsgasse 8a in 1000 Bananenwald 41. Dies kann sie zwar damit untermauern, dass sie dort nicht nach dem Melderecht gemeldet war oder ist, jedoch kann sie nicht sämtliche Definitionen eines Wohnungsinhabers gemäß § 2 Abs. 2 RBStV wirksam entkräften, da es grundsätzlich möglich ist, mehrere Wohnungen zu mieten bzw. zu bewohnen. Es ist also offensichtlich, durch die hier bereits vorliegende und erfolgte Verletzung des Rechts der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung sogar weitere Rechte der Klägerin verletzt werden, wenn ihr Rundfunkbeiträge auferlegt werden für Wohnungen, die sie niemals innehatte.
Titel: Re: Klage vor dem VG gegen den RBB (+pikantes Beispiel Datenschutz/-missbrauch)
Beitrag von: amokläufer am 01. April 2015, 09:07
Ein Schelm, wer Böses dabei denkt, dass der RBB sich bewusst die Frau rauspickt. >:D

Bei Frau Z und Herr Z (biologisch verwand) ist es ähnlich.
Frau Z wurde ein Monat vor Herr Z "angemeldet". Inzwischen sind beide gemeinsam umgezogen.
Gegen Frau Z wurde die Vollstreckung beantragt, gegen Herr Z "nur" angedroht.
Frau Z erhob Einspruch gegen die Vollstreckung, Antwort vom Vollstrecker steht noch aus (ca. 5 Wochen, Verweis auf Tübingen 2015).
Inzwischen bekommt Frau Z Festsetzungsbescheid, Herr Z nicht.
Titel: Re: Klage vor dem VG gegen den RBB (+pikantes Beispiel Datenschutz/-missbrauch)
Beitrag von: TVfrei am 11. April 2015, 14:24
Ein Schelm, wer Böses dabei denkt, dass der RBB sich bewusst die Frau rauspickt. >:D

Diese "Auswahl" können auch andere zahlungsunwillige Mehrpersonenhaushalte bestätigen.
Titel: Re: Klage vor dem VG gegen den RBB (+pikantes Beispiel Datenschutz/-missbrauch)
Beitrag von: Luftikus_BLN am 12. April 2015, 19:07
Ein Schelm, wer Böses dabei denkt, dass der RBB sich bewusst die Frau rauspickt. >:D
Diese "Auswahl" können auch andere zahlungsunwillige Mehrpersonenhaushalte bestätigen.

Hmm, das könnte interessant werden und wäre u.U. einen zusätzlichen Einwand vor Gericht wert. "Willkür und Sexismus bei den Öffentlich-Rechtlichen", wäre ne schöne Schlagzeile.
Gegenfrage: Beziehen sich die hier genannten Erfahrungswerte zur geschlechtsspezifischen Auswahl ebenfalls auf das Sendegebiet des natürlich rein fiktiven Rundfunks Bananenwald-Bärchenland (RBB)? Falls ja, wäre der Autor dieser Zeilen an einer persönlichen Kontaktaufnahme (PM) interessiert!
Solch eine Sammlung (die nachweist, dass die Daten über die reine Eintreibung der Rundfunkgebühr hinaus verarbeitet werden), könnte uns (als Forum) zusätzliche Munition liefern. Die aktive Sammlung und der Vergleich der Widerspruchsbescheide im Rahmen von Kurts Widerstand hat ja auch dazu geführt, dass Widerspruchsbescheide nur noch zögerlich verschickt werden.
Titel: Re: Klage vor dem VG gegen den RBB (+pikantes Beispiel Datenschutz/-missbrauch)
Beitrag von: Luftikus_BLN am 19. Mai 2015, 23:35
Dann wollen wir mal diesen fiktiven Fall etwas weiter vorantreiben. Die Eingangsbestätigung durch die 27. Kammer des VG Bananenwald enthielt den berüchtigten Satz, der dazu dienen soll, alle Zahlungsverweigerersschnellstmöglich abzubügeln:
Zitat von: VG Bananenwald
Eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter(§ 6 VwGO) wird erwogen.

Das konnte Tanja Toll natürlich nicht zulassen und verfasste eine gepfefferte Antwort:
Zitat
Ablehnung der Übertragung auf den Einzelrichter (§ 6 VwGO)

Bananenwald, im April 2015

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
hiermit teile ich mit, dass ich als Klägerin einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nach § 6 VwGO nicht zustimme.
Bereits das VG Hamburg hat in seinem Urteil vom 17. Juli 2014, Az. 3 K 5371/13 die grundsätzliche Bedeutung der Erhebung von Rundfunkbeiträgen festgestellt (Rn 83).
Weiterhin hat die Klägerin in ihrer Klagebegründung zur hier vorliegenden Rechtssache ausführlich dargelegt, dass der Rundfunk Bananenwald-Bärchenland in Gestalt der gemeinsamen Verwaltungsstelle die Datensätze, die auf Grundlage des RBStV übermittelt wurden, keinerlei Plausibilitätsprüfung unterzieht und somit automatisch eine unzulässige Dopplung der Beitragsschuld vornimmt. Diese
Verfahrensweise ist kein bedauerlicher Einzelfall, sondern wird so im Namen und Auftrag aller Landesrundfunkanstalten im Bundesgebiet angewandt. Allein aus der schieren Anzahl von ähnlichen Fällen (beispielhaft, aber nicht abschließend genannt seien hier Wohngemeinschaften, eheähnliche Lebensgemeinschaften, Volljährige im Elternhaus und Ehepartner mit abweichenden Familiennamen) ergibt sich die grundlegende Bedeutung der vorliegenden Rechtssache.
Selbst wenn die Anzahl der potentiell Betroffenen außer Acht gelassen würde, so ergäbe sich die grundlegende Bedeutung aus der Tatsache, dass es bisher keine Rechtsprechung zu der Frage gibt, ob und in welchem Umfang die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten die ihnen zur Verfügung gestellten Daten auf Plausibilität zu prüfen haben. Der Gesetzgeber hat es bei Entwurf und Ratifizierung versäumt, dies festzulegen. Gemäß § 11 Abs. 4 RBStV müssen die Datenbestände lediglich „ [ ... ] dazu geeignet [sein], Rückschlüsse auf die Beitragspflicht zuzulassen, [ ... ]". Hieraus ergäbe sich also ohne eine zwingende Plausibilitätsprüfung der Datensätze eine Ermächtigung der Landesrundfunkanstalten, Rundfunkbeiträge willkürlich auch für nicht existente Anschriften, nicht existente Wohnungen oder niemals durch die betroffenen Personen bewohnte Wohnungen zu erlassen.
Die Klägerin ist somit der Ansicht, dass die Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO
eindeutig nicht erfüllt ist.

MfG
->eigenhändige Unterschrift<-
Tanja Toll
Titel: Re: Klage vor dem VG gegen den RBB (+pikantes Beispiel Datenschutz/-missbrauch)
Beitrag von: Luftikus_BLN am 20. Mai 2015, 00:05
Die Antwort des RBB ließ erstaunlicherweise nicht lange auf sich warten:
Zitat von: Rundfunk Bananenwald-Bärchenland
- Schriftsatz 1 -

Bananenwald, im April 2015

In der Verwaltungsstreitsache
Toll, Tanja ./. Rundfunk Bananenwald-Bärchenland
wird unter Bezugnahme auf die bei Gericht hinterlegte Generalvollmacht der Verwaltungsvorgang nebst fachlicher Stellungnahme der Abteilung Beitragsservice übersandt. Der Beklagte bedauert, den Verwaltungsvorgang nicht im Original vorlegen zu können. Eine Archivierung aller Schriftstücke im Original durch den Beitragsservice, der den Schriftwechsel aller Landesrundfunkanstalten mit den Rundfunkteilnehmern zentral verwaltet, ist aufgrund der Vielzahl der Schreiben nicht möglich, so dass lediglich die Reproduktion der im elektronischen Datenverarbeitungssystem gespeicherten Dokumente vorgelegt werden kann.
Es wird beantragt,
die Klage abzuweisen.


Begründung:
Zur Begründung wird auf die fachliche Stellungnahme der Abteilung Beitragsservice und die Ausführungen im Schreiben des vom [sic!] 11.2.15 an die Klägerin verwiesen. Die Widersprüche vom 16.10.2014 sowie vom 20.11.2014 werden in Kürze beschieden werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin u. U. während des Verfahrens - trotz Aussetzung der Vollziehung der streitgegenständlichen Beträge - regelmäßig über den Stand ihres Teilnehmerkontos in Form von Kontoauszügen (Rechnungen) informiert werden wird, die sich auch auf den streitgegenständlichen Zeitraum beziehen können.
Bei Kontoauszügen und Rechnungen handelt es sich nicht um rechtsmittelfähige Bescheide.
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass trotz des laufenden Gerichtsverfahrens ggf. rechtzeitig ein neuer Befreiungsantrag zu stellen ist. Nach dem ab 01.01.2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) kann die Befreiung ab dem Monat erteilt werden, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheids beginnt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids gestellt wird. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so kann die Befreiung erst ab dem Monat erteilt werden, der dem Monat der Antragstellung folgt.
Zwei Abschriften anbei.

Rundfunk Bananenwald-Bärchenland
Dr. Irmgard Buchner

- Schriftsatz 2 -

Rundfunk Bananenwald-Bärchenland
Abteilung Beitragsservice
Fachliche Einschätzung gemäß Aktenverlauf

Die Klägerin wurde in 03.2014 rückwirkend ab 01.2013 angemeldet. Die Klägerin beantragt die Aufhebung der Bescheide vom 01.10.2014 und 01.11.2014.
I.) Sachverhalt
Im Rahmen des einmaligen Meldedatenabgleichs konnte für die Wohnung der Klägerin kein entsprechendes Beitragskonto festgestellt werden. Daher wurde diese insgesamt zweimal, d. h. mit Datum vom 21.01.2014 und 20.02.2014 angeschrieben und um Mitteilung ihrer beitragsrelevanten Daten gebeten. Da diese Schreiben nicht verfilmt wurden und somit nicht Teil des Verwaltungsvorgangs sind, haben wir gleichlautende Musterschreiben beigefügt (siehe Anlagen 1-2 Musterschreiben 980220 und 980421).
Am 21.03.2014 nahm der Beitragsservice die Anmeldung der Wohnung Ein-Beitrag-sie-zu-knechten-Allee 15, 1000 Bananenwald 14 auf den Namen der Klägerin rückwirkend zum 01.01.2013 vor und bestätigte dies der Klägerin schriftlich.
Mit Schreiben vom 04.04.2014 forderte der Beitragsservice die Zahlung der fälligen Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 01.2013-03.2014.
Mit Schreiben vom 02.05.2014 forderte der Beitragsservice die Zahlung der fälligen Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 04.2013-06.2014. [sic!, da ist der Fachabteilung die Jahreszahl runtergeplumpst und ein Sachbearbeiter hat sie geschüttelt und nach Augenmaß wieder aufgestellt...]
Mit Schreiben vom 01.06.2014 erging eine Zahlungserinnerung.
Mit Schreiben vom 04.07.2014 erging eine Zahlungserinnerung. Diese konnte nicht zugestellt werden und im Beitragskonto wurde am 23.07.2014 der Status „unbekannt verzogen" vermerkt. Am 25.08.2014 wurde das Beitragskonto der Klägerin aufgrund der Mitteilung der Einwohnermeldebehörde auf die neue Anschrift Widerstandsgasse 8a, 1000 Bananenwald 41 rückwirkend ab 02.07.2014 geändert.
Mit Schreiben vom 05.09.2014 forderte der Beitragsservice die Zahlung der fälligen Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 07.2014-09.2014.
Mit Festsetzungsbescheid vom 01.10.2014 wurden die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 01.2013-03.2014 zusammen mit einem Säumniszuschlag von 8 EUR festgesetzt.
Mit Festsetzungsbescheid vom 01.11.2014 wurden die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 04.2014-09.2014 zusammen mit einem Säumniszuschlag von 8 EUR festgesetzt.
Mit Schreiben vom 16.10.2014, eingegangen am 17.10.2014, legte die Klägerin Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.10.2014 ein. Begründung: Der Bescheid sei nach einem Urteil des Landgerichts Tübingen vom 19.05.2014 (Az 5 T 81/14) formal unzureichend und somit unwirksam. Darüber hinaus sei er nicht im Einklang mit § 2 RBStV, Satz 1. Die Klägerin trägt vor, dass sie von 01.2013-03.2014 einen gemeinsamen Mietvertrag für die Wohnung Ein-Beitrag-sie-zu-knechten-Allee 15, 1000 Bananenwald 14 mit Herrn Mike Mächtig, Beitragsnummer 987 654 321, habe. Dieser habe für dieselbe Wohnung einen Festsetzungsbescheid vom 01.10.2014 erhalten. Die Klägerin weist vorsorglich darauf hin, dass eine Aufhebung des Festsetzungsbescheides für Herrn Mächtig nicht automatisch die Unwirksamkeit des Widerspruches der Klägerin zur Folge hätte. Zudem beantragte die Klägerin die Aussetzung der Vollstreckung, bis ihr Widerspruch beschieden sei.
Mit Schreiben vom 19.10.2014, eingegangen am 21.10.2014, reichte die Klägerin ergänzende Unterlagen zu ihrem Widerspruch ein. Dem Schreiben angehängt war der Mietvertrag der Klägerin und Herrn Mächtig für die Wohnung Ein-Beitrag-sie-zu-knechten-Allee 15, 1000 Bananenwald 14.
Mit Schreiben vom 20.11.2014 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.11.2014 ein. Sie wiederholt [sic!, die Fachabteilung verfehlt ins dramatische Präsens...] ihre bereits im Widerspruch vom 16.10.2014 vorgetragene Begründung. Zudem beantragte die Klägerin die Aussetzung der Vollstreckung, bis ihr Widerspruch beschieden sei. Dem Schreiben angehängt waren der Mietvertrag der Klägerin und Herrn Mächtig für die Wohnung Widerstandsgasse 8a, 1000 Bananenwald 41, sowie zwei Festsetzungsbescheide für Herrn Mächtig vom 01.10.2014 und vom 01.11.2014 für die Zeiträume 01.2013-03.2014 und 04.2014-09.2014. Herr Mächtig legte ebenfalls fristgemäß Widerspruch gegen diese Bescheide ein.
Mit Schreiben vom 11.02.2015 bat der Beitragsservice für die späte Beantwortung der Schreiben die Klägerin um Entschuldigung und verwies auf den hohen Verwaltungsaufwand insgesamt. Es wurde die Rechtsgrundlage ausführlich erläutert und auf Entscheidungen bezüglich der Verfassungsmäßigkeit hingewiesen. Zudem werde das Anliegen der Klägerin mit diesen Erläuterungen als geklärt angesehen. Der aktuelle Kontostand wurde mitgeteilt und die Zahlung des Rückstandes gefordert.
Anmerkung:
Mit Schreiben vom 11.02.2015 wurde Herr Mächtig darüber informiert, dass sein Beitragskonto 987 654 321 zum Anmeldedatum Januar 2013 storniert wurde.
Mit Schreiben vom 06.03.2015 forderte der Beitragsservice die Zahlung des Gesamtbetrages.
Das Beitragskonto weist bis einschließlich 03.2015 einen Rückstand von 501,46 EUR auf.

II.) Fachliche Stellungnahme
Wir verweisen auf die Bescheide vom 01.10.2014 und 01.11.2014. Diese sind zu Recht ergangen.

III.) Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen
Die Aussetzung von Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen wird zugesichert. Der Kläger [sic!, jetzt ist Tanja schon männlich] erhält weiterhin Kontoauszüge/Rechnungen, die sich auch auf den streitgegenständlichen Zeitraum beziehen können. Diese sind jedoch keine rechtsmittelfähigen Bescheide.

Der größte Lacher ist hierbei die fachliche Stellungnahme: "Wir haben Bescheide erlassen. Also sind die rechtmäßig. Ist halt so. Wir sind allmächtig." Und natürlich der Verweis auf das zusammengestammelte Schreiben vom Beitragsservice. Ich habe so das Gefühl, dieses Schreiben wird unsere fiktive Tanja noch zerpflücken...
Titel: Re: Klage vor dem VG gegen den RBB (+pikantes Beispiel Datenschutz/-missbrauch)
Beitrag von: PersonX am 20. Mai 2015, 13:27
Wenn die Festsetzungsbescheide, z.b. keine Begründung enthalten, dann sind diese wahrscheinlich zunächst formel rechtswidrig.

weitere Beispiele für Fehler bei Verwaltunsakten sind zu finden in
http://www.ja-aktuell.de/root/img/pool/verschiedenes/lb_lysander_ja_11-2012.pdf

Zitat aus der PDF

Zitat
Weiterhin ist zu beachten, dass der schriftliche Verwaltungsakt
mit einer Begründung zu versehen ist (§ 39 I 1
VwVfG). Wenn diese gänzlich fehlt oder formell unzureichend
ist, etwa weil sie die für die Regelung maßgeblichen
Erwägungen nicht vollständig wiedergibt, ist der Verwaltungsakt
formell rechtswidrig. Es kommt jedoch nach § 45 I
Nr. 2 VwVfG eine Heilung in Betracht, wenn die Begründung
nachgeholt wird.50
Titel: Re: Klage vor dem VG gegen den RBB (+pikantes Beispiel Datenschutz/-missbrauch)
Beitrag von: Luftikus_BLN am 21. Juni 2015, 21:44
Wie angekündigt, versendete die fiktive gemeinsame Verwaltungsstelle nun einen Widerspruchsbescheid an Tanja Toll. Eine Archivierung aller Schriftstücke im Original durch den "Service", der den Schriftwechsel aller Landesrundfunkanstalten mit den Rundfunkteilnehmern zentral verwaltet, ist aufgrund der Vielzahl der Schreiben nicht möglich, so dass lediglich ein rein zufällig identisch aussehendes Musterschreiben des Rundfunks Berlin-Brandenburg vorgelegt werden kann.
Titel: Re: Klage vor dem VG gegen den RBB (+pikantes Beispiel Datenschutz/-missbrauch)
Beitrag von: Luftikus_BLN am 21. Juni 2015, 21:48
Seite 2 des Bescheids
Titel: Re: Klage vor dem VG gegen den RBB (+pikantes Beispiel Datenschutz/-missbrauch)
Beitrag von: Luftikus_BLN am 21. Juni 2015, 21:57
Seiten 3 & 4.

Der RBB übt sich im Schattenboxen, so wie schon bei der "Eingangsbestätigung", die statt eines Widerspruchsbescheids versendet wurde. Auf die verwaltungsrechtlichen Themen wird nur am Rande eingegangen, stattdessen wird mit Urteilen zum Meldedatenabgleich gewedelt. Diesen hatte Tanja aber nie angegriffen. Klassische Chewbacca defense  (#) Mal schauen, ob die Richter am zuständigen VG diese epische South Park gesehen haben... Ach nee, die Richter gucken ja nur ÖRR, wie wir seid dem gemeinsamen Auftritt des WDR Intendaten Tom Buhrow und der Richter am VG Köln wissen...  :o

Kölner Richter und WDR-Intendant rocken gemeinsam
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14050.msg94259.html
Titel: Re: Klage vor dem VG gegen den RBB (+pikantes Beispiel Datenschutz/-missbrauch)
Beitrag von: 12121212 am 21. Juni 2015, 22:32
in ähnlichen fiktiven Fällen schob man einen Antrag nach ...
- Verwaltungsakt nichtig da von einem Bananenservice aus Kölle ohne Rechtsgrundlage erstellt -

Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.0.html
( "extrahiert aus diesen Thread" Argumentationskette in 10 seitiger fiktiver ähnlichen Klageschrift vorhanden )
Titel: Re: Klage vor dem VG gegen den RBB (+pikantes Beispiel Datenschutz/-missbrauch)
Beitrag von: Gast am 21. Juni 2015, 22:40
Zitat
Aufgrund der gesetzlichen Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 haben wir Sie unter der übermittelten Anschrift als Wohnungsinhaberin angemeldet.

...

Mit freundlichen Grüßen

Rundfunk Berlin-Brandenburg

Lüge.

Meines Erachtens kamen die Zwangsanmeldungen von BS aus Köln - ohne jeglichen Hinweis darauf, dass im Namen einer LRA gehandelt wurde. 
Titel: Re: Klage vor dem VG gegen den RBB (+pikantes Beispiel Datenschutz/-missbrauch)
Beitrag von: Luftikus_BLN am 21. Juni 2015, 22:41
Immer langsam mit den jungen Pferden, wir sind ja chronologisch noch im Mai angesiedelt. Ist aber notiert, vielen Dank für die konstruktive Beteiligung an unserem akademischen Beispiel.

Wie angekündigt, hat sich Tanja Toll mal der unnachamlichen Logik des RBB angenommen und mal nachgefragt, wer wann welche Bescheide erlassen kann und will...

Zitat
Antrag auf Klageerweiterung und Stellungnahme zur Klageerwiderung
im Mai 2015

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

Zusätzlich zu den Anträgen aus der Klageschrift wird hiermit beantragt,
3.   den Beklagten zur Aufhebung des Widerspruchbescheids zur Beitragsnummer 123 456 799 vom 21.04.2015, der Klägerin zugestellt am 23.04.2015, zu verurteilen.

MfG
->eigenhändige Unterschrift<-
Tanja Toll


Erläuterung des Sachverhalts
Der Widerspruchsbescheid zur Beitragsnummer 123 456 789 vom 21.04.2015 bezieht sich auf die ursprünglich angefochtenen Festsetzungsbescheide in der o.g. Verwaltungsstreitsache und wurde vom Beklagten mit Schriftsatz vom 24.04.2015 bereits in das laufende Verfahren eingebracht, so dass hier ein Einverständnis des Beklagten sehr wahrscheinlich ist und die Erweiterung um den obigen Antrag sachdienlich ist.


Begründung
Der Inhalt der Widersprüche vom 16.10.2014 und 20.11.2014 zur Beitragsnummer 123 456 789 wurde offenbar nur teilweise verstanden und bearbeitet. Die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG wurde nicht widerlegt. Vielmehr führt der Widerspruchsbescheid sehr deutlich vor Augen, dass weiterhin eine unrechtmäßig doppelte Beitragsschuld besteht. Der Widerspruchsbescheid vom 21.04.2015 führt aus:
„Da pro Wohnung nur ein Beitrag zu entrichten ist, haben wir das Beitragskonto von Herrn Mächtig zum Anmeldedatum abgemeldet und ziehen Sie als Beitragsschuldnerin heran.“
Es mag zwar stimmen, dass ein Beitragskonto von Herrn Mächtig abgemeldet wurde. Jedoch stellt solch ein wie auch immer geartetes „Beitragskonto“ keinen Verwaltungsakt im Sinne des §35 VwVfG und erst recht keinen vollstreckbaren Titel dar; die Festsetzungsbescheide für Herrn Mächtig zur Beitragsnummer 987 654 321 vom 01.10.2014 und 01.11.2014 aber schon. Keiner dieser Bescheide ist bisher aufgehoben, so dass weiterhin für ein und dieselbe Wohnung für einen identischen Zeitraum zwei Festsetzungsbescheide bestehen, was explizit den Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV und § 2 Abs. 3 RBStV widerspricht und somit die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes begründet.
Da der Beklagte offenbar von der generellen Rechtmäßigkeit seiner Festsetzungsbescheide überzeugt ist, kann die Mitteilung über die Abmeldung des Beitragskontos von Herrn Mächtig vom 11.02.2015 auch keinesfalls als Aufhebung der Festsetzungsbescheide gewertet werden. Diese Mitteilung wurde einzig und allein im Namen der nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice verfasst und versendet, enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung und trägt keinerlei Unterschrift, so dass sie allein schon aus formellen Mängeln unter keinen Umständen als Verwaltungsakt betrachtet werden kann, es sei denn, der Beklagte ginge davon aus, die Festsetzungsbescheide vom 01.10.2014 und 01.11.2014 würden den Anforderungen eines Verwaltungsaktes gar nicht genügen und könnten daher durch ein einfaches Informationsschreiben einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft revidiert werden.
Gleiches trifft auf das Informationsschreiben der nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice vom 11.02.2015 an die Klägerin zu, auf das sich der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 15.04.2015 bezieht. Unabhängig von der formellen Wirksamkeit dieses Informationsschreibens ist auch der kontextuelle Zusammenhang zu den Widersprüchen der Klägerin nicht gegeben. So wurde lediglich mit standardisierten, vorgefertigten Sätzen geantwortet, die oftmals nur schemenhaft überhaupt auf die Argumentation der Widersprüche eingehen und sogar darin glänzen, Gegenargumente für Tatsachen hervorbringen, die durch die Klägerin überhaupt nicht thematisiert wurden. Eine Betrachtung des Einzelfalls ist in diesem Schreiben schlichtweg nicht gegeben, so dass die Argumente der Klägerin durch dieses Informationsschreiben vom 11.02.2015 gar nicht entkräftet werden können.
Bemerkenswert an diesem Schreiben ist im Übrigen auch der Verweis des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice auf den hohen Verwaltungsaufwand insgesamt, auf den der Beklagte in seinem  Schriftsatz vom 15.04.2015 erneut hinweist. Erklärtes Ziel des Bananenwalder Landesgesetzgebers bei der Reformierung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks war es, worauf sich die Kammer in ihrer aktuellen Rechtsprechung auch bezieht, das Verwaltungsverfahren einfach und effektiv zu gestalten, Vollzugsdefizite zu verhindern und Ermittlungen in der Privatsphäre zu vermeiden. Die Klägerin stellt hierzu fest, dass
1.   die rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Widersprüche nicht oder nur verspätet bearbeitet und dies mit einem hohen Verwaltungsaufwand insgesamt bzw. sehr vielen Anfragen begründet,
2.   die nicht zeitnahe Bearbeitung dieser sehr vielen „Anfragen“ – es ist anzunehmen, dass es sich hier vornehmlich um Widersprüche und Klagen handeln dürfte – zu einem nicht unerheblichen Vollzugsdefizit führen,
3.   die Tatsache, dass die Klägerin offenzulegen hat, in welchen Zeiträumen sie mit welcher Person in welcher Wohnung im Sinne des § 3 Abs. 1 RBStV gewohnt – und damit auch geschlafen hat – einen nicht unerheblichen Eingriff in die Privatsphäre darstellt, der auch nicht mehr verhältnismäßig gegenüber dem eigentlichen Zweck des Rundfunkbeitrags ist.
Somit bleibt festzustellen, dass der RBStV in der Praxis sämtliche durch den Gesetzgeber festgelegten Ziele verfehlt, weshalb zu klären ist, ob der RBStV überhaupt noch dem Willen des Bananenwalder Landesgesetzgebers entspricht.

Weiterhin führt der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 21.04.2015 aus:
„Die Festsetzungsbescheide lassen den Ersteller auch eindeutig erkennen.“
Diese Eindeutigkeit leitet der Beklagte aus der Nennung des Rundfunks Bananenwald-Bärchenland auf der linken Seite des Briefkopfes sowie in der Grußformel ab. Die Angabe der Kontaktdaten der nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice sei nach Meinung des Beklagten nicht schädlich, da sie die Aufgaben des Rundfunks Bananenwald-Bärchenland wahrnehme. Dies mag für die Ermittlung der sogenannten Beitragsschuldner und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs gelten, kann sich jedoch aufgrund der nicht gegebenen Rechtsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice keinesfalls auf die Erlassung von Festsetzungsbescheiden erstrecken. Somit ist hier die Angabe der Kontaktdaten eben dieser nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft schädlich, da suggeriert wird, der Festsetzungsbescheid wurde durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice nicht nur erstellt, sondern auch erlassen. Es ist keinesfalls bei Behörden- und Geschäftsbriefen üblich, dass Kontaktdaten einer externen Institution genannt werden, vielmehr wird ein/e Ansprechpartner/in oder eine zuständige Abteilung benannt sowie ein Geschäftszeichen und eine eventuell abweichende Postanschrift. Dass hier auf eine Kontaktadresse des Rundfunks Bananenwald-Bärchenland weitgehend verzichtet wurde und stattdessen den Kontaktdaten der nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ein übermäßiger Platz eingeräumt wurde (wie bereits in der Klagebegründung ausgeführt, nehmen Logo und Kontaktdaten des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice mehr als das Doppelte des Platzes ein, der dem eigentlichen Beitragsgläubiger eingeräumt wird), erweckt den Eindruck, dass an dieser Stelle der tatsächliche Beitragsgläubiger gar nicht den Festsetzungsbescheid erlässt, sondern der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.  Weiterhin ist die Verwendung des allgemeinen Briefpapiers der nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice anstelle des in dieser Verwaltungsstreitsache bereits verwendeten Briefpapiers des Rundfunks Bananenwald-Bärchenland ein Indiz dafür, dass die angefochtenen Festsetzungsbescheide tatsächlich durch eben diese nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft erlassen wurden statt durch die zuständige Landesrundfunkanstalt, was nicht nur gemäß dem Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19. Mai 2014 mit Az 5 T 81/14 formal unzureichend wäre, sondern aufgrund der per se nicht gegebenen Rechtsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice auch zur Nichtigkeit gemäß § 44 VwVfG führen würde.

Die Klägerin weist darauf hin, dass sich der Widerspruchsbescheid vom 21.04.2015 richtigerweise nur auf die in den Widersprüchen vorgebrachten Argumente beziehen kann und sich daher der Beklagte zu mehreren Punkten der Klagebegründung noch nicht geäußert hat.

Stellungnahme zur Klageerwiderung vom 15.04.2015
Die Klägerin bedauert, zum Schriftsatz vom 15.04.2015 und der beigefügten Stellungnahme der Abteilung Beitragsservice des Rundfunks Bananenwald-Bärchenland nur wie folgt Stellung nehmen zu können:
Da die maßgebliche fachliche Stellungnahme lediglich aus den zwei Sätzen
„Wir verweisen auf die Bescheide vom 01.10.2014 und 01.11.2014. Diese sind zu Recht ergangen.“
besteht und keinerlei Begründung dieser Rechtsauffassung ausgeführt ist, erübrigt sich eine ernstzunehmende Stellungnahme durch die Klägerin auf diese „fachliche“ Stellungnahme.

Da der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 15.04.2015 auf das Informationsschreiben vom 11.02.2015 verweist, macht die Klägerin zusätzlich zu den obigen Ausführungen an dieser Stelle noch einmal deutlich, dass das Zusammenwürfeln von Textbausteinen anhand von Schlagworten, das damit verbundene Schattenboxen des Beklagten gegen nicht vorgebrachte Argumente und das Ignorieren von Argumenten der Klägerin Verstöße gegen die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens des Beklagten darstellen.
Titel: Re: Klage vor dem VG gegen den RBB (+pikantes Beispiel Datenschutz/-missbrauch)
Beitrag von: TVfrei am 22. Juni 2015, 00:30
Sehr spannend diese fiktive Geschichte im Bananenwald-Bärchenland zu verfolgen.

Die doppelte Belastung mit sogenannten Festsetzungsbescheiden lässt ja ohnehin die Frage aufkommen nach einer eventuellen Unbestimmtheit und der daraus folgenden Nichtigkeit, wie sie hier bereits diskutiert wurden:
Inhaltliche Unbestimmtheit von Beitragsfestsetzungen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14091.msg94464.html

Im Übrigen sind die mit vorgefertigten Textbausteinen operierenden Schreiben der ÖRR Schutzgeldstelle durchaus eine Zumutung für die Verständlichkeit eines vernunftbegabten Lesers.
Man darf daraus wohl schlussfolgern:
Die permanente Verwendung von Textbausteinen, die kaum auf das Bezug nehmen, was die vermeintlichen "Beitragsschuldner" vorbringen, bestärken die Zweifel [an der Rechtmäßigkeit hoheitlichen Handelns] nochmals. So wie bereits bezweifelt werden kann, dass die vom "Beitragsservice" ausgestellten Schreiben rechtmäßige Verwaltungsakte darstellen, eben so kann bezweifelt werden, dass ein vom "Beitragsservice" im Namen der LRA erstellter aber lediglich mit Textbausteinen agierender sogenannnter Widerspruchsbescheid den Anforderungen des Verwaltungsverfahrensgesetz genügen kann. Die mehr oder minder ungeprüfte Verwendung von Textbausteinen mag daher als Indiz genommen werden, dass hier nicht eine zu hoheitlichem Handeln befugte Behörde gemäß Verwaltungsverfahrensgrundsätzen agiert, sondern nur ein von wirtschaftlichen Interessen geleiteter Inkassobetrieb.
Titel: Re: Klage vor dem VG gegen den RBB (+pikantes Beispiel Datenschutz/-missbrauch)
Beitrag von: boykott2015 am 14. August 2015, 20:50
BS Geschäftsbericht 2014 (S. 33)
Zitat
Nach einem zirka neunmonatigen Vergabeverfahren zur Beschaffung eines geeigneten Textverarbeitungssystems erfolgten zwischen Oktober 2013 und
Ende 2014 die umfangreiche Migration der bestehenden rd. 250 Briefe und über 2.000 Textbausteine sowie die Integration des neuen Systems in die Anwendungen des Beitragsservice.
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1691/Geschaeftsbericht_2014.pdf
Titel: Re: Klage vor dem VG gegen den RBB (+pikantes Beispiel Datenschutz/-missbrauch)
Beitrag von: Luftikus_BLN am 13. März 2017, 22:06
Ich war anderweitig beschäftigt, und hatte keine Zeit, die Handlung dieser völlig frei erfundenen Geschichte fortzuführen.
Aber nun tut sich im Sendebereich des Rundfunk Bananenwald-Bärchenland (RBB) mal wieder was...
Zur Erinnerung:
Tanja Toll hatte ihre Klage erweitert und wollte eine gewisse Klarstellung erreichen, wie denn nun ein rechtskräftiger Festsetzungsbescheid auszusehen hat. Erwartungsgemäß kam darauf keine Antwort. Stattdessen erreichete unsere mutige Protagonistin im Juni 2015 ein Schreiben des zuständigen Verwaltungsgerichts:
Zitat
Sehr gehrte Frau Toll,
in der Verwaltungsstreitsache
Tanja Toll ./. Rundfunk Bananenwald-Bärchenland
hat die Kammer in einem Musterverfahren entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für private Nutzer nach § 2 Abs. 1 des RUndfunkbeitragsstaatsvertrages - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung - verfassungsgemäß ist.
WTF? :o Bei verfassungskonformer Auslegung ist das Gesetz verfassungsgemäß? Tja, nach dieser Lesart ist der neue Großflughafen in Bananenwald-Bärchenland wohl auch schon eröffnet. Aber nun gut, zurück zum eigentlichen Schreiben:
Zitat
Anbei erhalten Sie eine Abschrift des Urteils in anonymisierter Form.
Bitte teilen Sie innerhalb von zwei Wochen mit, ob Sie an Ihrer Klage festhalten wollen. Falls nicht, bitte ich Sie, die Rücknahme der Klage zu erklären.
Falls Sie das Verfahren fortsetzen möchten, bitte ich Sie mitzuteilen, ob Sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden sind.
Doppel des Schriftsatzes vom 38. Juni 2015 ist zur Kenntnisnahme beigefügt.
Mfg
Der Berichterstatter
Und nun folgt die Abschrift des Urteils zur Verwaltungsstreitsache VG 27 K 310.14, die ich allen Lesern an dieser Stelle ersparen möchte. Interessant ist nun aber, dass nach 24 Seiten noch ein Schreiben des RBB versteckt mitgeliefert wird.
Zitat
In der Verwaltungsstreitsache
Tanja Toll ./. Rundfunk Bananenwald-Bärchenland
wird im Hinblick auf den Schriftsatz der Klägerin vom 49.05.2015 darauf hingewiesen, dass der Zentrale Beitragsservice eine Verwaltungsstelle des Beklagten und der anderen Landesrundfunkanstalten ist, die aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz der Anstalt örtlich ausgelagert wurde. Es handelt sich jedoch nicht um eine eigenständige Behörde neben dem Beklagten. Der Widerspruchsbescheid vom 41.04.2015 erging durch den hierfür gem. § 4 Abs. 7 RbStV zuständigen Beklagten.
Tja, worauf dieses Gestammel nun eine Antwort ist, weiß nur der RBB selbst. Tanja Toll vermutete einen Textbaustein und ignorierte es daher einfach. Stattdessen wollte sie nun begründen, warum Sie ihre Klage fortführen möchte.
Zitat
Mitteilung über Aufrechterhaltung der Klage
im Juni 2015
Sehr geehrter Herr Berichterstatter,
vielen Dank für die Übersendung des Urteils im Musterverfahren der Kammer zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags (VG 27K 310.14). Nach ausführlicher Lektüre des Urteils muss ich jedoch feststellen, dass die wesentlichen verwaltungsrechtlichen Aspekte meiner Klage (Doppelte Beitragsschuld trotz Gesamtschuldnerschaft i.S.d. § 44 AO, fehlende Bestimmtheit i.S.d. § 37 VwVfG) nicht Bestandteil des o.g. Musterverfahrens waren. Daher halte ich an meiner Klage fest.
Wie bereits in meinem Schriftsatz vom April 2015 vorgebracht,  messe ich insbesondere der Frage der mehrfachen Beitragsschuld trotz Gesamtschuldnerschaft i.S.d. § 44 AO und der sich daraus letztendlich ableitenden Frage über die Pflicht zur Plausibilitätsprüfung der Beitragsschuldnerdaten eine grundlegende Bedeutung zu, der ein der Öffentlichkeit verborgenes, rein schriftlich geführtes Verfahren nicht gerecht werden würde. Daher bin ich nicht mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden.
Ich bedauere, dass ich Ihnen, der Kammer und dem Land Bananenwald-Bärchenland an dieser Stelle meine Zustimmung zur kostengünstigsten Lösung der Streitsache verweigern muss, verbleibe aber nichtsdestotrotz
MfG
->eigenhändige Unterschrift<-
Tanja Toll

Am 36. Juli kam nun noch ein Schreiben des RBB, dazu gleich mehr. Genau einen Tag später teilt das Gericht mit:
Zitat
Die Kammer [hat] den Rechtsstreit durch Beschluss vom 37. Juli 2015 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Nichts anderes hatte Tanja Toll erwartet, welches Gericht tagt denn schon öffentlich, wenn es um eine lebenslange Pflichtabgabe geht?
Interessant aber noch das oben erwähnte RBB Schreiben:
Zitat
In der Verwaltungsstreitsache [...] wird auf den Schriftsatz der Klägerin darauf hingewiesen, dass das Beitragskonto von Herrn Mächtig (987 654 321) zum Anmeldedatum Januar 2013 storniert wurde.
Des Weiteren wird darauf aufmerksam gemacht, dass der Zentrale Betragsservice eine Verwaltungsstelle des Beklagten und der anderen Landesrundfunkanstalten ist, die aus Zweckmäßigkeitsgründen...
An dieser Stelle wurde Tanja von einem weiteren, sinnentleerten Textbaustein an der Schläfe getroffen. Es folgte eine kurze Benommenheit...
Titel: Re: Klage vor dem VG gegen den RBB (+pikantes Beispiel Datenschutz/-missbrauch)
Beitrag von: Luftikus_BLN am 13. März 2017, 23:13
Als Tanja aus ihrer Bewusstlosigkeit erwachte, verfasste die folgendes Schreiben:
Zitat
Erwiderung
im Juli 2015
In Sachen Tanja Toll ./. Rundfunk Bananenwald-Bärchenland nimmt die Klägerin auf den Schriftsatz des Beklagten vom 36.07.2015  Stellung wie folgt:
[Anm.: Quintessenz war, dass Herr Mächtig nicht zahlen muss, weil er abgemeldet wurde]
Der Beklagte hat für einen identischen Zeitraum für die identische Wohnung zwei Festsetzungsbescheide erlassen. Keiner dieser Bescheide wurde bisher rechtswirksam aufgehoben. Mithin besteht weiterhin eine unzulässige doppelte Beitragsschuld für die Klägerin.
Der Beklagte weist erneut auf den Umstand hin, dass das Beitragskonto des Herrn Mächtig mit der Beitragsnummer 987 654 321 rückwirkend zum Januar 2013 storniert worden sei. Hierbei verschweigt der Beklagte, dass diese Stornierung im Namen der nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice vorgenommen wurde. Das diesbezügliche Schreiben führt weder im Briefkopf noch in der Grußformel den Rundfunk Bananenwald-Bärchenwald als handelnde Institution an. Der Beklagte argumentiert bisher, gerade diese zwei Merkmale würden die erlassende Behörde kennzeichnen und damit die formelle Wirksamkeit der hier ursprünglichen streitgegenständlichen Bescheide begründen. Im Umkehrschluss muss dies also bedeuten, dass die Stornierung des Beitragskontos des Herrn Mächtig gerade nicht im Auftrag und Namen des RundfunksBananenwald-Bärchenwald geschah.
Beweis:    Informationsschreiben zur Beitragsnummer 987 654 321
Allein aus dieser fehlenden Erkennbarkeit der erlassenden Behörde iSd. § 37 Abs.3 VwVfG ist ersichtlich, dass die Stornierung des Beitragskontos des Herrn Mächtig keine Aufhebung eines Verwaltungsaktes iSd. §§ 48ff. VwVfG sein kann. Im Übrigen genügt dieses Schreiben auch sonst nicht den Anforderungen eines Aufhebungsbescheids. So fehlt jegliche Bezugnahme auf die ursprünglichen Festsetzungsbescheide vom 01.10.2015 und 01.11.2015 für Herrn Mächtig. Damit sind diese Bescheid also weiterhin bestandskräftig und sorgen zusammen mit den Bescheiden vom 01.10.2015 und 01.11.2015 für die Klägerin für eine unzulässige Verdopplung der Beitragsschuld.
MfG
->eigenhändige Unterschrift<-
Tanja Toll

An dieser Stelle beantragte Tanja Toll noch eine Ruhen des Verfahrens mit Verweis auf die damals anhängige Beschwerde beim höchsten Verfassungsgericht der Republik. Der Rundfunk Bananenwald-Bärchenland war damit erwartungsgemäß nicht einverstanden.  :'(
Nun passierte etwas Erstaunliches: Nach weiteren 2 Monaten bekam Mike Mächtig Post. Und drin war ein Bescheid. Laut Briefkopf vom RBB. Mit Kontaktdaten des RBB. Mit Grußformel des RBB. Mit 2 Unterschriften. Somit ein klassischer, zweifelsfreier Verwaltungsakt. Registrierte Nutzer können sich das Dokument als Anhang anschauen und staunen. Es gibt also unanfechtbare Aufhebungsbescheide. Meeeiin Schaatzz...
Natürlich wurde dieser Aufhub...Aufhebe...Aufhebank...nee...Aufhebungsbescheid ['Tschuldigung, aber ich habe mich an dieses Wort immer noch nicht gewöhnt] auch dem Gericht übersandt, das ihn dann auch an Tanja verschickte. Sie lächelte zufrieden: Nun hatte der RBB sich also selbst sein juristisches Grab geschaufelt. Gespannt wartete sie auf weitere Entwicklungen...

Doch diese weiteren Entwicklungen sollten erst im Juni 2016 folgen. Das höchste Verwaltungsgericht der Republik hatte sich zu diesem Zeitpunkt mit einem Rundumschlag von diversen Klagen dieser lästigen sogenannten Bürger entledigt. Natürlich nahm sich das Verwaltungsgericht in Bananenwald-Bärchenland diesen Umstand zum Anlass, alle Kläger zu diesem Themenkomplex noch einmal zu fragen, ob sie denn wirklich gegen Windmühlen kämpfen wollen ihre Klage aufrechterhalten wollen. Das entsprechende Schreiben ersparen wir uns an dieser Stelle, da es nur auf die Pressemitteilung des Hohen Verwaltungsgerichtes verwies und rechtliche Hinweise zur Rücknahme einer Klage. Da Tanja sich nicht in unsinnige Konflikte hineinsteigern wollte und auch Mitleid mit der chronisch überlasteten Justiz in Bananenwald-Bärchenland hatte [wir erinnern uns: das ganze Geld für Justiz, Bildung und sonstige öffentliche Daseinsvorsorge wurde in einen Flughafen investiert versenkt, dessen Fertigstellung sich nur um wenige Jahrhunderte verzögern sollte],  prüfte sie die Urteile des Hohen Verwaltungsgerichtes und ihre Klage ausführlich und verfasste folgendes Schreiben.
Zitat
Überprüfung Erfolgsaussichten der Klage
im Juni 2016
Sehr geehrter Herr Einzelrichter,
vielen Dank für die Übersendung der Pressemitteilung des BVerwG vom 18. März 2016.  Nach eingehender Studie der Klagegründe der genannten 14 Verfahren ist festzustellen, dass ein Großteil der klagenden Personen anführt
  • der Rundfunkbeitrag sei eine Steuer,
  • die Wohnung weise keinen Bezug zu der Rundfunkempfangsmöglichkeit auf,
  • die Beitragserhebung sei unverhältnismäßig („Pay-TV“, Beitragsminderung),
  • oder man verzichte bewusst auf eine Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Die schriftlichen Urteilsbegründungen des BVerwG zu den am 15. Juni 2016 verhandelten Klagen liegen zwar noch nicht vor, jedoch ist aus der Terminansetzung des BVerwG und den begleitenden Presseartikeln ersichtlich, dass in diesen Klagebegründungen der Rundfunkbeitrag ebenfalls als Steuer angesehen wird und die klagenden Personen anführen, sie würden durch die geänderte Bemessungsgrundlage des Rundfunkbeitrags seit 2013 (Wohnung statt Rundfunkgerät) in ihren Grundrechten verletzt.
Die Klägerin weist an dieser Stelle mit aller Deutlichkeit darauf hin, dass sie keine der o.g. Argumentationen in ihrer Klagebegründung angeführt hat und somit keinen Einfluss der Entscheidungen des BVerwG vom 18. März 2016 und vom 15. Juni 2016 auf die Erfolgsaussichten ihrer Klage erkennen kann.
Vielmehr ist im vorliegenden Einzelfall insbesondere zu prüfen, ob die bisher in das Verfahren eingebrachten Schreiben des Beitragsservice (Festsetzungsbescheide) den Anforderungen des § 37 Abs. 3 VwVfG genügen und damit Verwaltungsakte darstellen, inwieweit die dadurch dann eingetretene Doppelbelastung einer Wohnung rechtmäßig ist und wie in diesem Sachverhalt wiederum der „Aufhebungsbescheid“ des Rundfunks Bananenwald-Bärchenwald vom September 2015 einzuordnen ist, der sich ja selbst für einen Laien deutlich im Namen der erlassenden Institution, der Postanschrift der erlassenden Institution und der Form des Schreibens (zwei Unterschriften statt gar keiner) von den „Festsetzungsbescheiden“ abhebt. Da im Übrigen auch in Bezug auf die weiteren Begründungen der Klägerin (Verletzung des Sozialstaatsprinzip der Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 sowie Verletzung des Rechts der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung, abgeleitet aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) bisher noch keine höchstrichterlich Rechtsprechung  stattgefunden hat, wird die Klage nicht zurückgenommen.
Die Klägerin erklärt sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung (§ 102 Abs. 2 VwGO) einverstanden.
MfG
->eigenhändige Unterschrift<-
Tanja Toll
Titel: Re: Klage vor dem VG gegen den RBB (+pikantes Beispiel Datenschutz/-missbrauch)
Beitrag von: Luftikus_BLN am 13. März 2017, 23:41
Nun folgt aller Voraussicht nach der letzte Aufzug dieses Dramas:
Tanja Toll erhielt im März 2017 eine Mahnung mit Briefkopf vom Beitragsservice und Rundfunk Bananenwald-Bärchenland, obwohl dieser bereits in seiner ursprünglichen Klageerwiderung zugesichert hatte, keine Mahn- und Vollstreckungsmaßnahme durchzuführen. Natürlich erfolgte die Zusendung nicht übers Gericht, sondern direkt an Tanja. Da erklärt es sich von selbst, dass dieser Brief für die weite Reise quer durch die Republik (oder durch die Hauptstadt, wer weiß schon, wo solche ein Brief wirklich herkommt?) ganze 10(!) Tage gebraucht hat. Tanja hat dem Einzelrichter diese Mahnung also zur Kenntnisnahme übersandt und dabei angekündigt, weitere Anträge einzubringen, falls es tatsächlich zur Vollstreckung kommt.
Die Reaktion steht noch aus, daher gibt der Autor den Lesern nun die Möglichkeit, sich in den Handlungsstrang einzubringen (auch, weil der Autor sich bisher mit Vollstreckungen wenig beschäftigt hat):
Wie soll sich Tanja verhalten, wenn sich das zuständige Finanzamt aus Bananenwald-Bärchenland meldet?
Sie hat ja bisher am Gericht keinen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gestellt (oder stellen müssen), da der RBB großzügig auf solche Maßnahmen verzichtet hat. Wenn das nun anders aussieht, dann wäre es doch ein leichtes für Tanja Toll, einen entsprechenden Antrag bei "ihrem" Einzelrichter einzureichen, oder? Wie sähe der dann aus? Denn die ganzen Bescheide sind Tanja zugegangen, sie hat fristgerecht Widerspruch eingelegt und schließlich Anfechtungsklage erhoben. Diese Konstellation (mit Mahnung und Vollstreckung) hat der Autor hier im Forum noch nicht gesehen, so dass er an dieser Stelle etwas Hilfe braucht, um diese fiktive Geschichte spannend und realitätsnah zu halten.
Titel: Re: Klage vor dem VG gegen den RBB (+pikantes Beispiel Datenschutz/-missbrauch)
Beitrag von: LECTOR am 14. März 2017, 01:18
Der scharfsinnigen Argumentation von Tanja Toll gebührt die volle Anerkennung. Wie die bisherige Auseinandersetzung über die vermeintlichen Verwaltungsakte einer selbstherrlichen 'Anstalt' mit ihren nichtrechtsfähigen Erfüllungsgehilfen zeigt, herrschen im Bananenwald leider Zustände rechtlicher Willkür und die dickste Banane will immer mit dem Recht des Stärkeren den Sieg davontragen.

Die vielen fiktiven Geschichten im hiesigen Forum zeigen, dass offenbar alle Varianten möglich sind, z.B. das die selbstherrlichen Anstalten während der Gerichtsprozesse aus "Kulanz" auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichten, ebenso bekannt sind freilich Fälle, wo der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen zugesagt wurde und der nichtrechtsfähige Belästigungsservice dennoch Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen verlauten ließ. Allerdings scheint häufig zwischen der Ankündigung und der wirklichen Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen auch eine große Zeitspanne zu liegen. Auch dies darf als Zeichen der Willkür im Bananenwald gewertet werden. Generell zum Thema mag auf die Bemerkungen verwiesen werden:
... eine "Vollstreckung trotz Widerspruch".

Dieses Thema ist im Forum bereits mehrfach und ausführlich behandelt.

Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge immer erst ausgiebig die einschlägigen Threads sowie die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) nutzen. Diese liefert mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Vollstreckung trotz Widerspruch"/ "Vollstreckung ohne WiderspruchsBESCHEID" o.ä. bereits ausreichend Ergebnisse - wie z.B. auch

Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - wie vorgehen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15771.msg105401.html#msg105401

Ist eine Zwangsvollstreckung ohne Widerspruchsbescheid möglich?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10352.msg71600.html#msg71600

Brief vom Obergerichtsvollzieher/ Widerspruchsbescheid seit 6 Monaten ausstehend
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13473.0.html

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Ratsam dürfte in der Tat sein, dem bananenwäldschen Richter beizeiten die Vollstreckungsankündigungen vorzulegen, so diese sich bekräftigen sollten.

Für die weitere Argumentation dürfte auch die Frage nach der Behördeneigenschaft interessant sein und die diesbezüglichen Ausführungen einer fiktiven Senatskanzlei im Einzugsbereich des Bananenwald-Bärchenland:
Bleibt festzuhalten, daß der RBB keine Behörde ist.

Zitat
7.      Ist der RBB eine Behörde? Wo genau ist dies geregelt?

Der rbb ist eine Anstalt öffentlichen Rechts und damit eine Institution, deren Aufgaben ihr vornehmlich nach dem Rundfunkstaatsvertrag, dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie dem rbb-Staatsvertrag gesetzlich zugewiesen worden sind. Der rbb ist weder nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz noch im organisatorischen Sinne eine Behörde, sondern eine unabhängige und der Selbstverwaltung unterliegende, nur einer eingeschränkten subsidiären Rechtsaufsicht zugänglichen Anstalt des öffentlichen Rechts.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21499.msg138526.html#msg138526
Titel: Re: Klage vor dem VG gegen den RBB (+pikantes Beispiel Datenschutz/-missbrauch)
Beitrag von: LECTOR am 14. März 2017, 01:45
Und um eine Vorstellung von der im Bananenwald praktizierten Willkür zu bekommen, mag ein Blick auf den folgenden Forumsblock genügen:
Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)
Berlin

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,80.0.html

Und den Ausführungen einer Pazifistin kann nur zugestimmt werden:
Zugleich kann es in jedem Fall hilfreich sein, die schreiende Willkür, die an dieser Stelle eher noch an eine Diktatur erinnert, mit der gebotenen Emphase beim Namen zu nennen. Selbst, wenn an vielen anderen Stellen der "Rechtsstaat" funktioniert - hier jedoch handelt es sich nur noch um Willkür und die ist eindeutig verboten.

Schließlich dürfte es ratsam sein, den persönlichen Kontakt zu anderen Personen im Bananenwald-Bärchenland zu suchen, denn der persönliche Austausch und der gemeinsame Besuch von Verhandlungen hat zumeist eine positive Wirkung zumindestens auf das Gemüt der Mitstreiter.
Titel: Re: Klage vor dem VG gegen den RBB (+pikantes Beispiel Datenschutz/-missbrauch)
Beitrag von: spreefischer am 14. März 2017, 10:25
Nun folgt aller Voraussicht nach der letzte Aufzug dieses Dramas:
Tanja Toll erhielt im März 2017 eine Mahnung mit Briefkopf vom Beitragsservice und Rundfunk Bananenwald-Bärchenland, obwohl dieser bereits in seiner ursprünglichen Klageerwiderung zugesichert hatte, keine Mahn- und Vollstreckungsmaßnahme durchzuführen.

Eine andere Person xyz im Einzugsgebiet von Rundfunk Bananenwald-Bärchenland erhielt ebenso eine Mahnung und beim Nachfragen beim Beistand was das solle, erklärte die Anstalt von Bananenwald-Bärchenland, sie müsse die Mahnaussetzung kurzfristig unterbrechen, da sie zur Vermeidung der Verjährung ihrer Ansprüche, die nicht streitgegenständlich sind, gegen, hier gegen Tanja Toll, festsetzen.

In näherer Zukunft wird Tanja Toll mit einem neuen Festsetzungsbescheid zu rechnen haben. Danach wir der Rundfunk Bananenwald-Bärchenland die Mahnaussetzung in ihrem System wieder vermerken.
Gegen diesen dann weiteren Festsetzungsbescheid ist die übliche Prozedur, Widerspruch einlegen, zu tun.
Titel: Re: Klage vor dem VG gegen den RBB (+pikantes Beispiel Datenschutz/-missbrauch)
Beitrag von: pjotre am 14. März 2017, 20:44
Auf die vielen Details sei hier nicht eingegangen - das wird ja ausreichend diskutiert. Hier zu "halb vergessenen" Punkten:

Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot durch Nichtberücksichtigung der Kaufkraft-Unterschiede.
Dieses anfängliche Argument blieb wohl unbearbeitet, "weil gegen diese rechtliche Waffe kein Textbaustein existiert, weil Unrecht". Also neu vortragen als Stellungnahme-Aufforderung unmittelbar an die Intendantin
für Beantwortung unmittelbar an das Gericht
mit Kopie zur Kenntnisnahme an das Gericht und mit Antrag an das Gericht, die Antwort nach Eingang zu übermitteln.
Im besten Fall wartet das Gericht dann einfach ab - möglicherweise ziemlich laaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaange...

Was ist los mit Kölner Adresse?
September 2016 erfolgte Aufforderung an eben diese Intendantin, für RBB innerhalb von 1 Monat einzuleiten, dass die Kölner Nicht-Rechtsperson nicht mehr mit vorgetäuschtem Anschein der Rechtsperson auftreten darf. Im November wurde generell für die ARDs verkündet, dass dies ab April 2017 "irgendwie" in diesem Sinn generell bundesweit geändert "worden werden sei".
"Wenn man seinen Hund richtig dressiert, gehorcht er." Nicht nur Hunde, auch Behörden.
Nun also die Umsetzung - wieder einmal eine kleine Portion Teilschlacht gegen staatliches Unrecht unserer selbstherrlichen Neo-Aristokraten gewonnen: Auch sie stehen nicht mehr über dem Gesetz, obwohl sie sich das 7 Jahre lang so einbildeten.
Die Richter beim VG Berlin haben diesen Streit live mitbekommen und werden nun sicherlich geschmunzelt haben...

Antrag auf Härtefallprüfung nicht möglich laut Gesetz?
Nein, das steht ganz ausdrücklich als Möglichkeit so im Gesetz, wenn man begriffspräzis Wort für Wort analysiert.
Die Klausel der Pflicht der Sozialbescheid-Vorlage bezieht sich nicht hierauf, obgleich vorsätzlich im Gesetz so platziert, dass dieser Irrtum nahegelegt wird.
Die Härtefallprüfung ist generelle Auffangklausel für alles und ist bisher bedingungsfrei im Gesetz. Kann jeder für jeden beliebigen Grund beantragen. Nur muss man das gesagt bekommen. Ist hiermit gesagt. Bitte verbreiten.
Es genügt also, sich auf ein Befreiungsrecht nach Grundheitsgrundsatz (Grundgesetz) zu berufen wegen Einkommen nur im Bereich von Beihilfen-Berechtigung, und schon sind die Apparatschiks gesetzlich verpflichtet, dies zu bearbeiten und zu bewilligen. Die abweichenden Textbausteine sind falsch und also vorsätzlich illegal formuliert. Aber über diesen Aspekt wird schon an anderer Stelle effizient gestritten.
 
Einfach Antrag stellen, auch wieder direkt an die RBB-Intendantin, auch wieder mit der Bitte, dass das Gericht den Entscheid-Eingang bitte abwarten möge.

Da verfassungsrechtlich basiert, kann universell so eingewandt werden,
also auch gegen Vollstreckung. Wie gut das gegen Vollstreckung hilft, ist aber ungewiss, weil in Vollstreckungsstellen der Anteil von Sadisten und Brutalos nie völlig fehlt. Um in so einem Job zu arbeiten, das halten sowieso nur psychisch Kranke auf die Dauer durch? Bitte nicht generalisieren, viele Vollstrecker tun ihr Bestes gegenüber den berühmten "armen Schweinen" der Gesellschaft.

Ferner immer beantragen: Aussetzung zu allem und jedem ... wegen anhängiger Verfahren beim Bundesverfassungsgericht, Entscheid angekündigt, also Annahme nicht abgelehnt, also Entscheid von obersten Richtern als "offen" definiert.
Antrag auf Einverständnis auch wieder an die Intendantin.... Beklagter soll im Normalfall ja zustimmen.
Bitte an Richter, sich Erstinstanzlicher nicht entscheidungsfähiger zu führen als die dazu berufenen Richter des Verfassungsgerichts - sprich, Aussichtslosigkeit darf nicht mehr durch Verwaltungsrichter behauptet werden. 

Sofern vom Vorstehenden etwas umgesetzt wird, bitte hier in diesen Thread eventuelle Reaktionen und Ergebnisse hinein berichten.
Das hat praktische Bedeutung für ein anhängiges Gesamtverfahren zugunsten von allen Niedrigverdienern bundesweit.

Vorstehend Ideen, wie jemand das selber für sich machen würde. In Foren ist nie Beratung, nie Empfehlung. Jeder muss eigenverantwortlich selbst entscheiden, was er tut oder nicht tut:
Üblicher Super-Disclaimer: "Bitte befragen Sie vorher einen Anwalt Ihres Vertrauens." Übrigens, Anwälte, denen man vertrauen kann, ja, das gibt. es sogar.

Titel: Re: Klage vor dem VG gegen den RBB (+pikantes Beispiel Datenschutz/-missbrauch)
Beitrag von: Luftikus_BLN am 23. April 2017, 23:52
Schweigen im Blätterkleid von Bananenwald-Bärchenland. Die Gerichte kämpfen wohl noch mit der Frühjahrsmüdigkeit. Das Finanzamt war noch nicht da, stattdessen kam ein neuer Festsetzungsbescheid. Vom RBB. Oder dem Beitragsservice. Oder Beiden. Vielleicht auch von einer Person, die multiple Persönlichkeiten hat. Von denen aber nur eine rechtsfähig ist. Tanja Toll jedenfalls verfasst jetzt einen Widerspruch gegen diesen nichtigen Verwaltungakt. Der wird dann auch an passender Stelle seinen Weg hier ins Forum finden.

Zum Vorredner:
Kaufkraft-Argument wird im nächsten Verfahren ausgebaut werden (das vielleicht sogar dann mit diesem zusammengezogen werden wird). Für dieses Verfahren sind Tanja Tolls schärfste Waffen die verschiedenen Formen der angeblichen & tatsächlichen Verwaltungsakte.
Tanja Toll konnte keinen Unterschied zwischen Rechtsbehelfsbelehrung von 2014 und April 2017 entdecken (außer die Beitragshöhe und Daten von Gesetzen).
Für einen Härtefallantrag fehlen bei Tanja Toll die Gründe, glücklicherweise.
Aussichtslosigkeit wurde ja schon durch Tanja Toll entkräftet, und die Tatsache, dass selbst fast ein Jahr nach dem Rundumschlag des BVerwG in Sachen Rundfunksteuer noch kein Urteil aus sinnlosen Textbausteinen eingegangen ist, lässt sie hoffen, dass sich der Einzelrichter tatsächlich substanstiiert mit dem Fall auseinandersetzt.
Titel: Re: Klage vor dem VG gegen den RBB (+pikantes Beispiel Datenschutz/-missbrauch)
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 24. April 2017, 09:40
Falls für weitere Festsetzungsbescheide bzw. Widersprüche Ablehnungen kommen, so empfiehlt sich eine erneute Klage und keine Zusammenfassung.
A) Zeitgewinn, wenn das erste Verfahren schon entschieden ist und der Kläger möglicherweise zum Zahlen verdonnert wird.
B) Mehr Druck auf die Gerichte durch weitere Verfahren, außerdem bekommt der Kläger diesmal vielleicht einen anderen Einzelrichter, der dann anders entscheidet.

Kläger K hat in seinem Verfahren gegen den RBB auch die Widersprüche innerhalb der Klageerwiderungen des RBB bezüglich Beitragsservice und RBB herausgearbeitet, sein formales Leitargument war: Der Bescheid ist nicht vom RBB selbst, auch wenn noch zusätzlich RBB draufsteht.
Dies hat der RBB in seiner Klageerwiderung indirekt zugegeben und es wurde von K noch sauber herausgearbeitet, damit auch der blindeste Richter sich Fragen zu stellen beginnt.
Von K wurde der RBB im Rahmen des Schriftwechsels mit dem Gericht aufgefordert, den konkreten Namen des Bescheiderlassers zu nennen und sein Anstellungs- Bevollmächtigungsverhältnis innerhalb des RBB darzustellen, um ihn ggf. vorzuladen.
K hofft darauf, daß das Gericht darauf eingeht und der RBB zur Vermeidung eines Präzedenzfalles einen Rückzieher macht.
Titel: Re: Klage vor dem VG gegen den RBB (+pikantes Beispiel Datenschutz/-missbrauch)
Beitrag von: pjotre am 24. April 2017, 09:59
Danke für den Front-Bericht! Und Hinweis:

Härtefallprüfung kann auch beantragt werden wegen Nichtnutzung des Staatsfernsehens ARD, ZDF,...
So steht es nämlich im Gesetz unter Auslegung gemäß Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Das steht entgegengesetzt in den Baustein-Texten unseres geliebten Staatsfernsehen-Kartells. An deren Problematik der eventuellen Illegalität sind wir ja gewöhnt.

Also einfach bei der Intendanz Ausübung der Aufsichtspflicht reklamieren:

Zitat
An Frau Intendantin Püldunksauvtrag
- persönliches Büro -
in XXX Senderanstalt
... (Adresse) ...
Betrifft: Infosteuerkonto Nr. ... (Ihre Tarnbezeichnung: "Beitragskonto", "Beitragsnummer")

... Bitte erfüllen Sie Ihre Aufsichtspflicht durch Anweisung an Ihren hausinternen Beitragsservice, zukünftig die Härtefallprüfung auch für Nichtbenutzung Ihres Staatsfernsehens und Staatsradios XXX zuzulassen.
Die Mitarbeiter Ihrer Rechtsabteilung sind meines Wissens ausreichend finanziell dotiert, die Qualifikation zu besitzen, die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für das betroffene Gesetz zu ermitteln. Es müsste also Ihre Anweisung genügen, die sofortige Umsetzung nicht mehr zu verweigern.

Bitte erfüllen Sie Ihre Anweisungspflicht. Um Bestätigung innerhalb von 1 Monat wird gebeten. Es handelt sich um eine Chefsache. Eine Bearbeitung darf nicht unkontrolliert in die Verantwortung derjenigen delegiert werden, deren Fehlbearbeitung hiermit gerügt wurde. 

Es dankt Ihnen im voraus für die zukünftige Umsetzung der Rechtslage,
Sieglind Siegerfrouw

Vorbehalt... keine Empfehlung
Das war mal eine provokative Idee... keine Empfehlung... was jeder selber macht, muss jeder selber wissen.
Disclaimer: "Bitte fragen Sie bei allen Rechtssachen vorher den Anwalt Ihres Vertrauens. Anwälte, die Ihr Vertrauen verdienen, ja, die gibt es - beispielsweise der Ihre."


Edit "Bürger" @alle:
Hier bitte nicht weiter abschweifende Einzelthemen vertiefen, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Klage vor dem VG gegen den RBB (+pikantes Beispiel Datenschutz/-missbrauch)
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.