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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Hans2010 am 24. März 2015, 00:19

Titel: Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid (Einforderung Grundlagenbescheid)
Beitrag von: Hans2010 am 24. März 2015, 00:19
Hallo liebes Forum,

gehen wir mal davon aus, dass Person A den ersten (und bisher einzigen) Festsetzungsbescheid bekommen hat. Die meisten der bisherigen Informationsschreiben des Beitragsservice gingen ungeöffnet und mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" zurück. Da Person A aber den Ablauf in etwa kennt, hat sie einen der letzten Briefe doch mal geöffnet, dieser enthielt die Androhung einen Festsetzungsbescheid zu erlassen. Ab diesem Zeitpunkt hat Person A alle Briefe des Beitragsservice geöffnet (eine weitere Androhung einen Festsetzungsbescheid zu erlassen und danach den Festsetzungsbescheid), da sie ja weiß, daß sie einem Festsetzungsbescheid widersprechen muss.

Person A hat nun einige Postings durchgelesen und für sich beschlossen, zunächst die"Strategie gegen den Festsetzungsbescheid/Bescheid mit Säumniszuschlag" zu fahren wie erwähnt unter
Strategie gegen den Festsetzungsbescheid: Grundlagenbescheid einfordern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11242.0.html

Nun würde Person A natürlich gerne wissen, ob diese Strategie noch aktuell und sinnvoll ist. Den geplanten Widerspruch von Person A habe ich mal angehängt. Im speziellen interessiert Person A, ob es sinnvoll wäre den hilfsweisen Widerspruch noch detailliert zu begründen, oder ist dies nicht nötig bzw. vergebene Liebesmüh?

Vielen Dank schon mal!
Titel: Re: Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid (Einforderung Grundlagenbescheid)
Beitrag von: Der_Heinrich am 24. März 2015, 19:53
M.E. ist Festsetzungsbescheid und Gebührenbescheid gleichzusetzen.
Daher sollte  im Widerspruch auch der Säumniszuschlag abgelehnt werden.
Spätestens mit dem Festsetzungsbescheid hat man aber einen Bescheid erhalten, auf den man reagieren sollte, wenn er nicht in der Post verloren gegangen sein sollte.
Titel: Re: Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid (Einforderung Grundlagenbescheid)
Beitrag von: Hans2010 am 24. März 2015, 20:17
Spätestens mit dem Festsetzungsbescheid hat man aber einen Bescheid erhalten, auf den man reagieren sollte, wenn er nicht in der Post verloren gegangen sein sollte.

Genau das tut Person A doch in ihrem Widerspruch (siehe Anhang im 1. Post).

Ich wollte halt wissen ob die "Strategie gegen den Festsetzungsbescheid/Bescheid mit Säumniszuschlag" noch aktuell und sinnvoll und ob fiktive Person A den hilfsweisen Widerspruch noch begründet sollte.
Titel: Re: Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid (Einforderung Grundlagenbescheid)
Beitrag von: gurke7 am 24. März 2015, 20:55
Selbstverständlich ist diese Strategie für eine Person G noch möglich.
sie zielt ja darauf ab, dass BS immer rückwirkend festsetzt, und durch die rückwirkende Festsetzung die Säumniszuschläge überhaupt erst erhoben werden. Es ist davon auszugehen, dass zahlreiche Personen A-Y in ihren Widersprüchen diese Fragestellung nach den Grundlagen des Verwaltungshandelns eingebunden haben
Titel: Re: Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid (Einforderung Grundlagenbescheid)
Beitrag von: Hans2010 am 24. März 2015, 22:05
Danke, wie sieht es mit einer detaillierten Begrüdung des hilfsweisen Widerspruchs aus?
Nötig/sinnvoll/unbedingt erforderlich/sinnlos?
Titel: Re: Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid (Einforderung Grundlagenbescheid)
Beitrag von: Luftikus_BLN am 01. April 2015, 00:16
Die Strategie zielt ja darauf ab
Zitat
"[...] den Grundlagenbescheid ohne Säumniszuschläge zu bekommen, um dann gegen diesen mit Widerspruch und Klage vorzugehen."
Insofern wäre eine ausführliche Begründung des Widerspruchs bei der Einforderung des Grundlagenbescheids in meinen Augen vergebene Liebesmüh.

Mir persönlich fehlt in dieser Strategie allerdings noch der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung in dem Schreiben. Wenn der zumindest gestellt wird, kann er bei der Abwehr einer Zwangsvollstreckung ohne vorherigen Ablehnungsbescheid helfen.
Titel: Re: Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid (Einforderung Grundlagenbescheid)
Beitrag von: Hans2010 am 01. April 2015, 00:52
Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO" ist doch im Widerspruch vorhanden (sowohl im Betreff als auch im Text).

Person A hat den hilfsweisen Widerspruch nun doch noch begründet (hat sich dabei von einem Widerspruch hier im Forum inspirieren lassen) - nicht übermäßig ausführlich, aber dennoch... Einschreiben mit Rückschein ist bereits verschickt.
Titel: Re: Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid (Einforderung Grundlagenbescheid)
Beitrag von: derEuroRetter am 01. April 2015, 16:50
Wichtig sehe ich auch noch, das Person A den Widerspruch direkt an seine Landesrundfunkanstalt richtet und nicht an den BS.  Und weitere Kommunikation nur mit der Anstalt tätigt und nicht mit dem BS.
Titel: Re: Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid (Einforderung Grundlagenbescheid)
Beitrag von: Hans2010 am 01. April 2015, 17:50
Danke, den Hinweis hatte Person A hier im Forum bereits gelesen und das Schreiben vor dem Versenden noch geändert.
Titel: Re: Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid (Einforderung Grundlagenbescheid)
Beitrag von: 12121212 am 01. April 2015, 18:06
rückwirkenden Festsetzungsbescheids..... - Grundlagenbescheid ....
Der "Festsetzungsbescheid" ist der "Grundlagenbescheid".
Wo steht das dieser sofort nach Nichtzahlung beschieden wird /werden muss....?
Die Begründung der Grundgesetzwidrigkeit wird wie es scheint, vorerst nicht "fruchten"....
Wer hat denn schon bei der Klage eine Aussetzung erreicht ( bis vorm BVG entschieden wird... )
Selbiges beim "Eilantrag"... Wer hat damit Erfolg gehabt ( grundgesetzwidrig...) ?
Der Bescheid ist bei Reaktion zugestellt .. und vollstreckbar.
Titel: Re: Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid (Einforderung Grundlagenbescheid)
Beitrag von: Bürger am 01. April 2015, 18:28
rückwirkenden Festsetzungsbescheids..... - Grundlagenbescheid ....
Der "Festsetzungsbescheid" ist der "Grundlagenbescheid".
Wo steht das dieser sofort nach Nichtzahlung beschieden wird /werden muss....?
Es ist allgemein gängige, anerkannte und z.B. durch LG Tübingen nochmals bestätigte Praxis, dass eine öffentliche Forderung mittels Grundlagenbescheid *ohne* Säumniszuschlag festgesetzt werden müsste.
Es bestünde zwar per RBStV prinzipiell eine "Beitragspflicht" - eine *Zahlungspflicht* ergebe sich aber erst aus einem rechtsverbindlichen Verwaltungsakt heraus. Statt der tausend belanglosen Schreiben, die jedem Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID von ARD-ZDF-GEZ vorausgehen, könnten diese auch jeweils einmalig einen Grundlagen-/ FestsetzungsBESCHEID *ohne* Säumniszuschläge versenden. So jedenfalls meine persönliche Zusammenfassung.

LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.0.html

Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12897.0.html



Die Begründung der Grundgesetzwidrigkeit wird wie es scheint, vorerst nicht "fruchten"....
Wer hat denn schon bei der Klage eine Aussetzung erreicht ( bis vorm BVG entschieden wird... )
Selbiges beim "Eilantrag"... Wer hat damit Erfolg gehabt ( grundgesetzwidrig...) ?

Nach bisheriger Kenntnis werden ab Einreichung der (Anfechtungs-)Klage i.d.R. weitere Festsetzungen/ Mahnmaßnahmen/ Vollstreckungen etc. seitens der Landesrundfunkanstalten ausgesetzt bis zum Ende des Verfahrens, wofür allerdings ein mit dem Widerspruch an die "Behörde" gestellter Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" förderlich zu sein scheint... siehe u.a. auch unter
Klage beim VG hat gewirkt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9749.0.html
Zur Vorgeschichte:
Person A hatte gegen jeden Beitragsbescheid Widerspruch eingelegt, ohne jemals einen Widerspruchsbescheid bekommen zu haben. Nachdem dann eine Vollstreckungsankündigung von einer Gerichtsvollzieherin im traditionellen Posteingang zu verzeichnen war, hat A Klage beim VG Giessen eingereicht, mit den überall zu findenden Möglichkeiten der Begründung.
Dies ist jetzt dabei herausgekommen:
Zitat
Die Antragsgegnerin bestätigt, dass das Teilnehmerkonto des Antragsstellers von Mahn- und Sollmaßnahmen ausgesetzt ist, d.h. der Antragsteller bekommt weder Rechnungen noch finden Vollstreckungsmaßnahmen statt. Das betroffene Teilnehmerkonto wird hierdurch über die eigentliche Aussetzung der Vollziehung eines im Streit befangenen Beitragsbescheides hinaus komplett "eingefroren", d.h. es erfolgt überdies auch keine Rechnungsstellung von aktuellen Beiträgen sowie keine Beitreibung bereits mit Beitragsbescheiden festgesetzter Beiträge. Zudem werden jegliche Mahnmaßnahmen ausgesetzt.
Zugleich erklärt die Beklagte unter Anerkennung der Kostentragungspflicht das Verfahren für erledigt.



Der Bescheid ist bei Reaktion zugestellt .. und vollstreckbar.
...es sei denn, es wird - eben um diese direkte Vollstreckbarkeit zu vermeiden - Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gestellt. Dazu ist diese ja da... ;)

Zu all dem siehe bitte auch unter
Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Fristsetzung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7716.0.html

Ausführungen zum Thema "Aussetzung der Vollziehung" bei "öffentlichen Abgaben"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8088.msg58336.html#msg58336
gem. § 80 Abs. 4 VwGO www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html gilt:
"Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn
- ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen [...]"


allgemeine Informationen zur "Aussetzung der Vollziehung"
http://www.jm.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Die_Aussetzung_der_Vollziehung/index.php

Es gibt bei Anträgen auf "Aussetzung der Vollziehung" ohnehin keine erkennbare Systematik.
Sie werden von den Landesrundfunkanstalten entweder
- bewilligt
- abgelehnt oder
- gar nicht entschieden ;)

Anträge auf "Aussetzung der Vollziehung" sind schon in
mehreren Fällen von den Landesrundfunkanstalten bewilligt worden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9329.msg67049.html#msg67049

Eine Formulierung à la Höcker wie z.B.
http://www.gez-abschaffen.de/kampf-gegen-den-beitragsbescheid.htm#Widerspruch
Zitat
Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung
Hiermit beantrage ich die Aussetzung des Vollzuges gem. § 80 Abs. 4 VwGO, bzw. die aufschiebende Wirkung meines Widerspruches.
Grund: Ich kann mir die Zahlung des Beitrages nicht leisten!
scheint entsprechend Erfolg gehabt zu haben
vgl. Seite 4 unter http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.msg67046.html#msg67046
Titel: Re: Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid (Einforderung Grundlagenbescheid)
Beitrag von: 12121212 am 01. April 2015, 18:37
direkte Vollstreckbarkeit zu vermeiden - Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung"
Fiktive Person kann dies BEANTRAGEN - jedoch VOLLSTRECKBAR
Die Bescheide kommen meistens mit den 8 € ( hat schon einmal jemand was anderes erhalten? )
Titel: Re: Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid (Einforderung Grundlagenbescheid)
Beitrag von: PersonX am 01. April 2015, 18:50
PersonX hat bereits beim Durchsehen fremder Bescheide einen Bescheid ohne so einen Zuschlag aus dem Jahr 2014 live gesehen und könnte diesen vielleicht scanen und unkenntlich machen, dieser ist jedoch nicht im privaten Bereich. Weitere Bescheide waren dann wieder mit Zuschlag. (Davor gab es halt unregelmäßige Zahlungen)
Titel: Re: Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid (Einforderung Grundlagenbescheid)
Beitrag von: 12121212 am 01. April 2015, 18:58
Selbst wenn der Widerspruch mit den "falschen 8 € " begründet wird ..... ist der gesamte "vollstreckbare" Verwaltungsakt nicht nichtig....http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__44.html
Titel: Re: Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid (Einforderung Grundlagenbescheid)
Beitrag von: and am 16. Mai 2015, 17:53
Hi,
kann nach 1 1/2 Monaten die von Hans2010 genannte fiktive Person über
den Erhalt eines Grundlagenbescheid ohne Säumniszuschläge berichten?
Titel: Re: Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid (Einforderung Grundlagenbescheid)
Beitrag von: Hans2010 am 17. Mai 2015, 10:40
Person A hat mir erzählt, daß sie gegen den 1. Bescheid Widerspruch bei ihrer LRA eingelegt hat (mit entsprechender Einforderung eines Grundlagenbescheids + hilfsweise Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung).
Wenige Tage (Anfang April) danach kam ein 2. Festsetzungsbescheid, gegen welchen Person A erneut Widerspruch eingelegt hat (auch diesmal mit entsprechender Einforderung eines Grundlagenbescheids + hilfsweise Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sowie Verweis auf den 1. Widerspruch).
Seitdem hat Person A weder eine Bestätigung des Eingangs der Widersprüche noch weitere Post vom Betrugsser... -äh- Beitragsservice bekommen. Person A ist sich aber ziemlich sicher, daß es nur eine Frage der Zeit ist...
Titel: Re: Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid (Einforderung Grundlagenbescheid)
Beitrag von: and am 17. Mai 2015, 23:46
Person Fräulein fragt sich noch, ob sich die beiden Festsetzungsbescheide unterscheiden (Höhe und Zeitraum), sprich, initial Festsetzungsbescheid und Folgebescheid der dann jeweils nur das neu angefallene Quartal beinhaltet?

Wenn der Widerspruch negativ beschienen und zur Klage geschritten wird, wäre es möglich, das ein "Teilurteil" gefällt wird, sprich Säumniszuschlag muss entfallen, aber Bescheid muss bezahlt werden?
Das wäre ein schwacher Sieg, da der eigentliche Bescheid ja noch grundsätzlich angegriffen werden soll.

Wie kann sauber formuliert werden, das ein neuer Bescheid "ausgestellt" werden muss, so das der dann wieder mit anderen Gründen angegriffen werden kann?
Titel: Re: Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid (Einforderung Grundlagenbescheid)
Beitrag von: Hans2010 am 17. Mai 2015, 23:54
Person Fräulein fragt sich noch, ob sich die beiden Festsetzungsbescheide unterscheiden (Höhe und Zeitraum)
Person A hat mir gesagt, daß dies der Fall ist (sowohl Höhe als auch Zeitraum).

sprich, initial Festsetzungsbescheid und Folgebescheid der dann jeweils nur das neu angefallene Quartal beinhaltet?
Der initiale Festsetzungsbescheid umfasst laut Person A den Zeitraum vom 01.01.2013 - 30.06.2014 mit einem Betrag von 331,64€.
Der Folgebescheid erstreckt sich laut Person A vom 01.07.2014 - 31.03.2015. Der Betrag von 169,82€ wird zum Gesamtbetrag von nun insgesamt 501,46€ hinzuaddiert, welchen Person A begleichen soll um weitere "Maßnahmen" zu vermeiden. Auf beiden Bescheiden ist jeweils ein Säumniszuschlag von 8€ ausgewiesen.
Titel: Re: Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid (Einforderung Grundlagenbescheid)
Beitrag von: Hans2010 am 11. August 2015, 11:39
Person A hat nun für beide Widersprüche einen Widerspruchsbescheid bekommen (siehe Anhänge). Die jeweiligen Widersprüche hänge ich auch an.

Person A fragt sich nun, wie man am besten weiter verfahren soll. Die Aussichten bei einer Klage in 1. Instanz sind in Bayern wohl ziemlich aussichtslos. Die 105€ (oder wieviel es aktuell auch immer sind) kann man sich wohl sparen und lieber in die Zahlung der offenen Beiträge investieren. Da die Klage ja nicht einmal aufschiebende Wirkung hat, muss man sich parallel auch noch mit der drohenden Zwangsvollstreckung rumschlagen (die 1. Mahnung hat Person A heute bekommen).

Also was kann Person A noch tun um Zeit zu gewinnen um höchstrichterliche Urteile abzuwarten?
Gibt es ein ausführliches, aktuelles Muster für eine Klageschrift (falls Person A sich doch dafür entscheiden sollte)?


Edit "Bürger":
Ausnahmsweise Anonymisierung der Anhänge ergänzt.
Bitte immer auf vollständige Anonymisierung achten - dies schließt alle Namen und Tel# ein!
Titel: Re: Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid (Einforderung Grundlagenbescheid)
Beitrag von: Hans2010 am 11. August 2015, 11:40
Seiten 3 und 4
Titel: Re: Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid (Einforderung Grundlagenbescheid)
Beitrag von: Hans2010 am 11. August 2015, 11:46
Seiten 5 und 6

Edit "Bürger":
Ausnahmsweise Anonymisierung der Anhänge ergänzt.
Bitte immer auf vollständige Anonymisierung achten - dies schließt alle Namen und Tel# ein!
Titel: Re: Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid (Einforderung Grundlagenbescheid)
Beitrag von: Hans2010 am 11. August 2015, 11:48
Widerspruch (der 1.).
Der 2. sieht mehr oder weniger genauso aus mit Bezug auf den 1.
Titel: Re: Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid (Einforderung Grundlagenbescheid)
Beitrag von: OlSta am 12. August 2015, 14:07
Hallo zusammen,
Person Z hat ebenfalls einen Widerspruchsberscheid des WDR  ( 3 Tage nach dem Urteil am BVG) erhalten in dem der Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheides abgelehnt wurde und fragt sich nun ob sie gegen den Beitragsservice oder gegen den WDR klagen muss?

Der Brief stammt offensichtlich vom BS ( Briefpapier) ist aber mit MfG WDR +  Untertschrift unterschrieben
Titel: Re: Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid (Einforderung Grundlagenbescheid)
Beitrag von: Gast am 12. August 2015, 14:47
Person Z hat ebenfalls einen Widerspruchsberscheid des WDR  ( 3 Tage nach dem Urteil am BVG) erhalten in dem der Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheides abgelehnt wurde und fragt sich nun ob sie gegen den Beitragsservice oder gegen den WDR klagen muss?

Rechtsbehelfsbelehrung durchlesen!

Da sollte drinstehen, dass eine eventuelle Klage gegen die zuständige Landesrundfunkanstalt, also dem WDR, zu richten sei (inkl. Adresse des WDR's).
Titel: Re: Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid (Einforderung Grundlagenbescheid)
Beitrag von: Hans2010 am 14. August 2015, 08:44
Irgendwelche Tips für Person A?

Edit "Bürger":
Bitte hier keine Allgemein-Diskussionen über Vorgehensweisen gegen WiderspruchsBESCHEIDe, die bereits andernorts im Forum ausgiebig und mehrfach behandelt sind, d.h. also in der Diskussion nicht abdriften vom eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid (Einforderung Grundlagenbescheid)

Es geht hier also im Wesentlichen um die
"Einforderung Grundlagenbescheid"

Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.
Titel: Re: Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid (Einforderung Grundlagenbescheid)
Beitrag von: Hans2010 am 16. August 2015, 12:28
Die Taktik "Einforderung Grundlagenbescheid" ist jedenfalls ganz klar sinnlos und gescheitert. Es läuft so oder so auf "sofort Zahlen" oder "Klagen mit anschließendem Zahlen" raus - insofern wird sich Person A wohl die Gerichtskosten sparen und in die Zahlung investieren...
Titel: Re: Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid (Einforderung Grundlagenbescheid)
Beitrag von: Bürger am 16. August 2015, 20:29
Die Taktik "Einforderung Grundlagenbescheid" ist jedenfalls ganz klar sinnlos und gescheitert.
Die "Taktik" der "Einforderung Grundlagenbescheid" ist solange nicht "ganz klar sinnlos und gescheitert", wie es keine letztinstanzliche Entscheidung dazu gibt. Bislang hat nur der BGH seine diesbezügliche Auffassung geäußert...
BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14968.0.html
Das BVerwG mag dies u.U. ganz anders betrachten.
Dazu dient auch der gleichzeitig eingelegte offizielle Widerspruch, ohne den es ein Wagnis wäre, lediglich den "Grundlagenbescheid einzufordern".

Es ist und bleibt eine Grundsatzfrage verwaltungsrechtlich sauberen Handelns.
Ansonsten könnten zukünftig alle öffentlichen Abgaben einfach mal als "Schickschuld" deklariert werden - und im dümmsten Falle am Lebensende ein alleiniger "rückwirkender FestsetzungsBESCHEID" dann die gesamten Ersparnisse auffressen.


Es läuft so oder so auf "sofort Zahlen" oder "Klagen mit anschließendem Zahlen" raus
Was sind denn das bitte für Töne...?!? ;) ;D
Und weshalb sollte es auf "Klagen mit anschließendem Zahlen" hinauslaufen?!? ;)

Noch mal an alle Zweifler oder Verzagten:
Nicht etwa bisherige und jetzige abschlägige Urteile mit *zukünftigen* gleichsetzen!
Denn damit wäre jeder schlecht beraten gewesen, der auch schon in der Vergangenheit letztinstanzlich gewonnen hat ;)

Ich gebe auf...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11942.msg81265.html#msg81265


insofern wird sich Person A wohl die Gerichtskosten sparen und in die Zahlung investieren...
Dies wäre bedauerlich und unter den gegebenen Umständen wohl auch etwas zu kurz gefasst...
...denn sofern die von uns allen (ich denke und hoffe, davon ausgehen zu dürfen) angestrebte grundsätzliche Änderung der (Un-)Rechtsgrundlage nicht erreicht wird (und dies ist ohne juristischen und politischen Druck kaum möglich) bleibt es ein kostenmäßig sicher noch steigendes Zwangs-Abo auf Lebenszeit, was auf Dauer betrachtet wesentlich teurer zu stehen kommt, als der momentane Rechtsweg.

Dass dem Einzelnen mglw. der eigene Weg durch die Instanzen erspart bleibt und faktisch eine Klage in der 1. Instanz schon ausreichend sein könnte - unter Verweis auf eine ausstehende höherinstanzliche Entscheidung - ist u.a. hier zu entnehmen:
VG lässt Verfahren ruhen in Erwartung höchstrichterlicher Klärung - wie weiter?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.msg77059.html#msg77059
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.msg81475.html#msg81475
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.msg82551.html#msg82551
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.msg82840.html#msg82840
sowie u.a. auch
Hamburg setzt Verfahren aus !!! Was jetzt ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12967.0.html
und ebenfalls Hamburg:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12777.msg88703.html#msg88703
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12856.msg89355.html#msg89355
DAS URTEIL ist gefallen!!!!!! (Ruhensanordnung durch das Gericht)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14280.0.html

Gericht erwägt Verfahren auszusetzen - wegen Revisions-Verfahren am BVerwG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15242.msg101471.html#msg101471
"Das Gericht erwägt, das Verfahren wegen der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Revision gegen das Urteil vom des OVG NRW vom 13.05.2015 - BVerwg 6 C 6.15; BVerwg 6 C 7.15; BVerwg 6 C 8.15 entsprechend $94 VwGO auszusetzen."

VG Stuttgart 08/2015
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15242.msg102448.html#msg102448
"[...] aktueller Status: habe nun die Mitteilung vom VG bekommen, dass mein Verfahren bis zur Klärung durch das BVG ausgesetzt wird."