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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: eroc am 22. März 2015, 08:23

Titel: Fundstück für Widerspruch in Landesverwaltungsverfahrengesetz Baden-Württemberg
Beitrag von: eroc am 22. März 2015, 08:23
Hallo in die Runde,

bisher stiller Mitleser bin ich aufgrund des mir letzte Woche zugesandte Festsetzungsbescheides ins Lager der Aktiven gewechselt. Heute habe ich meine Widerspruchsbegründung fertiggestellt und bin neben den einschlägig bekannten Ansatzpunkten auf folgenden Punkt gestoßen welcher das bereits bekannt Argument "Verträge zu lasten Dritter" nun auch mit entsprechenden Paragraphen im Landesverwaltungsverfahrensgesetz untermauert:

Als Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags werden im Bescheid der RBStV und der RFinStV angeführt.

Hierbei handelt es sich augenscheinlich um öffentlich-rechtlichte Verträge gemäß der Definition des § 54 LVwfG des Landes Baden-Württemberg (http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BW&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGBW2005pP54).

Zitat
§ 54
Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags

Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

Liest man weiter zu § 58 findet man

Zitat
§ 58
Zustimmung von Dritten und Behörden

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.

Unwirksamkeit des Vertrages führt zu Nichtigkeit des Verwaltungsaktes...
Titel: Re: Fundstück für Widerspruch in Landesverwaltungsverfahrengesetz Baden-Württemberg
Beitrag von: Gast am 22. März 2015, 08:35
Hallo und willkommen hier im Forum.
Bevor Du Dich jedoch am VwVfG festfrist, lies bitte §2!

Zitat
§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks.
Titel: Re: Fundstück für Widerspruch in Landesverwaltungsverfahrengesetz Baden-Württemberg
Beitrag von: Viktor7 am 22. März 2015, 09:08
Die Frage der Gültigkeit der Regelung ist rechtlich nicht abschließend geklärt:
Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7754.msg84019.html#msg84019
Titel: Re: Fundstück für Widerspruch in Landesverwaltungsverfahrengesetz Baden-Württemberg
Beitrag von: koppi1947 am 22. März 2015, 10:20
Schon traurig,wenn man bestimmte Kreise ausnimmt,wo bleibt der Gleichheitsgrundsatz?Also sind doch nicht alle gleich?
Titel: Re: Fundstück für Widerspruch in Landesverwaltungsverfahrengesetz Baden-Württemberg
Beitrag von: El am 22. März 2015, 13:09
Wann waren denn jemals alle gleich???
Titel: Re: Fundstück für Widerspruch in Landesverwaltungsverfahrengesetz Baden-Württemberg
Beitrag von: koppi1947 am 22. März 2015, 13:32
Vor dem Gesetz sollten alle gleich sein,was aber schon sehr lange nicht so ist.Wer Geld hat kauft sich frei,wer nicht sitzt.Wie war doch der Spruch,"Die Kleinen hängt man und die Großen lässt man laufen".Es geht noch zu vielen Menschen in diesem Lande zu gut,ansonsten würden mehr dagegen kämpfen und sich gegen diese Ungerechtigkeiten und das Unrecht wehren.
Titel: Re: Fundstück für Widerspruch in Landesverwaltungsverfahrengesetz B-W
Beitrag von: Hailender am 22. März 2015, 13:57
Vor dem Gesetz sind alle gleich, aber manchen eben gleicher. (http://www.hss-cyb.org/smilies/65.gif)
Titel: Re: Fundstück für Widerspruch in Landesverwaltungsverfahrengesetz B-W
Beitrag von: abgezockter1984 am 23. März 2015, 03:43
Vor dem Gesetz sind alle gleich, aber manchen eben gleicher. (http://www.hss-cyb.org/smilies/65.gif)

So ähnlich war mal ein Fazit eines meiner Referate zum Thema Gleichbehandlung, das ich mal in der Berufsschule im Fach ÖVR (Öffentliches Verwaltungsrecht) halten musste. Es ging so: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, ausgenommen Prominente." Auf die glatte 6, die ich dafür bekam, bin ich noch heute stolz drauf.
Titel: Re: Fundstück für Widerspruch in Landesverwaltungsverfahrengesetz B-W
Beitrag von: Hailender am 23. März 2015, 07:40
So ähnlich war mal ein Fazit eines meiner Referate zum Thema Gleichbehandlung, das ich mal in der Berufsschule im Fach ÖVR (Öffentliches Verwaltungsrecht) halten musste. Es ging so: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, ausgenommen Prominente." Auf die glatte 6, die ich dafür bekam, bin ich noch heute stolz drauf.

(http://www.hss-cyb.org/smilies/icon_super.gif)
Titel: Re: Fundstück für Widerspruch in Landesverwaltungsverfahrengesetz Baden-Württemberg
Beitrag von: koppi1947 am 23. März 2015, 08:39
Das zeigt,dass Du schon damals Recht hattest,sich aber seit diesem Tage nichts geändert hat. ;)
Titel: Re: Fundstück für Widerspruch in Landesverwaltungsverfahrengesetz Baden-Württemberg
Beitrag von: amokläufer am 23. März 2015, 18:39
Hallo und willkommen hier im Forum.
Bevor Du Dich jedoch am VwVfG festfrist, lies bitte §2!

Zitat
§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks.
Damit ist der Beweiss da, dass der SWR eine Sekte ist! ;D ;D ;D
Titel: Fundstück für Widerspruch in Landesverwaltungsverfahrengesetz Baden-Württemberg
Beitrag von: 20MillionenEuroTäglich am 23. März 2015, 18:48
Damit ist der Beweiss da, dass der SWR eine Sekte ist! ;D ;D ;D

Nö, ist eine Anstalt  :o
Titel: Re: Fundstück für Widerspruch in Landesverwaltungsverfahrengesetz Baden-Württemberg
Beitrag von: amokläufer am 24. März 2015, 12:28
Nö, ist eine Anstalt  :o

Ja, eine Irrenanstalt in der Hand einer Sekte ::)