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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: Spock am 22. Oktober 2009, 14:34
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http://www.bild.de/BILD/regional/frankfurt/dpa/2009/10/22/keine-gebuehr-fuer-internetfaehigen-pc-als.html
Gruss
Spock
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Nachdem der Bild-Artikel alles andere als aussagekräftig ist ("der PC als Zweitgerät fällt unter die Zweitgeräte-Regel"), hier die vollständige Story:
http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Frankfurt-am-Main-Internetfaehige-PCs-sind-nicht-rundfunkgebuehrenpflichtig.news8650.htm
Die gewerblich genutzten PCs fielen bereits unter die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte gem. § 5 Abs. 2 RGebStV. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich bei dem Erstgerät, für das bereits Gebühren gezahlt werden, ebenfalls um einen PC oder ein sonstiges Rundfunkempfangsgerät handele.
Unerheblich sei auch, ob es sich bei dem Erstgerät ebenfalls um einen gewerblich genutzten PC handele. Die Rundfunkgebührenpflicht bestehe aber auch deshalb nicht, weil der gewerblich genutzte internetfähige PC des Klägers nicht zum Rundfunkempfang bereitgehalten werde.
Allein der Besitz solcher Geräte reiche für die Annahme der Bereithaltung und damit die Rundfunkgebührenpflicht nicht aus.
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Hallo,
danke an Spock für den Hinweis.
Da der Bild-Bericht nicht jedem klar genug ist, hier in einer besser lesbaren Form:
Für einen Computer mit Internetanschluss müssen nicht zwingend GEZ-Gebühren gezahlt werden. Allein der Besitz eines solchen Gerätes lasse nicht automatisch darauf schließen, dass es auch zum Rundfunkempfang genutzt werde, entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Multifunktionale Geräte würden zu vielen anderen Zwecken verwendet.
Damit gab das Gericht einem selbstständigen Informatiker recht, der gegen die Rundfunkgebührenpflicht für seinen gewerblich genutzten Computer geklagt hatte. Für die privat genutzten Radio- und Fernsehgeräte in seinem Haus entrichtet er den Angaben zufolge GEZ-Gebühren. Doch er weigerte sich, für einen Rechner in seinem Arbeitszimmer zusätzliche Gebühren zu zahlen, da er dieses Gerät nur für seine berufliche Tätigkeit benutze.
Die Richter kamen zu dem Schluss, dass der gewerblich genutzte Computer bereits unter die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte falle. Zudem müsse keine Gebühr bezahlt werden, da der Rechner nicht zum Rundfunkempfang genutzt werde. Bei Computern sei eine andere Betrachtung geboten als bei Radios oder Fernsehern, bei denen eine andere Verwendung in der Regel ausgeschlossen sei. Gegen das Urteil ist Berufung vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof möglich.
Grüße
René
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und natürlich ist davon auszugehen, daß dieses Urteil nicht anerkannt werden und die Prozessgegner, wie gewohnt, die nächste Instanz anrufen werden.