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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Clarkson am 17. März 2015, 11:19

Titel: Schreiben aus Reaktion auf Zwangsvollstreckung an AG gesendet, Widersp abgelehnt
Beitrag von: Clarkson am 17. März 2015, 11:19
Person A hat auf ein Schreiben des Obergerichtsvollziehers ("Zwangsvollstreckungssache") mit dem Schreiben aus "Reaktion auf Zwangsvollstreckung" reagiert:
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996
und nun folgende Antwort vom AG bekommen:

(http://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/topic_13525_Erinnerung766ZPO_Abgelehnt/Erinnerung766ZPO_Abgelehnt_AG1.jpg)   (http://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/topic_13525_Erinnerung766ZPO_Abgelehnt/Erinnerung766ZPO_Abgelehnt_AG2.jpg)

Der Widerspruch wurde also prinzipiell erstmal abgelehnt.

Zusätzlich erhielt Person A kurze Zeit später folgendes Schreiben vom OGV, zugestellt per förmliche Zustellung:

(http://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/topic_13525_Erinnerung766ZPO_Abgelehnt/Erinnerung766ZPO_Abgelehnt_OGV1.jpg)   (http://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/topic_13525_Erinnerung766ZPO_Abgelehnt/Erinnerung766ZPO_Abgelehnt_OGV2.jpg)


Person A ist mit dem Justizdeutsch aus dem Schreiben vom AG leider völlig überfordert und weiß nicht, was sie nun antworten soll. Zudem ist ihr auch unklar, wie auf das Schreiben vom OGV zu reagieren ist. Person A ist nun wirklich kurz davor, den Beitrag (Ohne Mahn- und Zwangsvollstreckungskosten) zu zahlen. Ziel des Beitragsservice somit wohl erreicht..
Titel: Re: Schreiben aus Reaktion auf Zwangsvollstreckung an AG gesendet, Widersp abgelehnt
Beitrag von: Clarkson am 18. März 2015, 18:59
Könnte der Fehler gewesen sein, ans Amtsgericht geschrieben zu haben? Muss sich Person A ggf. wie im Schreiben vom AG angemerkt ans Verwaltunsgericht wenden?
Titel: Re: Schreiben aus Reaktion auf Zwangsvollstreckung an AG gesendet, Widersp abgelehnt
Beitrag von: 12121212 am 18. März 2015, 20:52
Mister X sollte die eingelegte Erinnerung mal einscannen ...
Im Detail.. steckt der Teufel .... wird auch siehe Seite 1 ( Schreiben vom AG ) ersichtlich.....
Gläubiger "ARD ZDF Beitragsservice ...."  (-: offensichtlicher Mumpitz...
Bei dem Schreiben vom AG handelt es sich um keinen Rechtsmittelfähigen Beschluss ...
sondern um ein Info Schreiben ....
------
Die Erinnerung soll sich gegen die Abgabe der Vermögensauskunft vorerst richten.
Das Thema Eintragungsanordnung kann rausgenommen werden ( steht noch nicht zur Debatte ---folgt später )
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Der Gerichtsvollzieher/ die Stadtkasse ( „beauftragter Vollstrecker Name Adresse “) wird angewiesen, den Pfändungsauftrag (und den Auftrag zur Abnahme eines Vermögensverzeichnisses ) des vermeintlichen Gläubigers "WENN BEITRAGSSERVICE DANN BEITRAGSSERVICE SCHREIBEN" (wer will Geld?) vom DATUM PFÄNDUNGSAUFTRAG zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.
Titel: Re: Schreiben aus Reaktion auf Zwangsvollstreckung an AG gesendet, Widersp abgelehnt
Beitrag von: Gast am 18. März 2015, 21:39
BITTE MAL MUNTER WERDEN!

Hier im Forum geistern schöne Schreiben rum, welche in der Konsequenz eine Antwort zurück erhalten, welche dann unverständlich erscheinen mag.
(Cool finde ich aber auch das Gericht, dass hier mit ./. Sie antwortet. (#))

1.
Das Vollstreckungsgericht prüft nur, ob die Vollstreckung iO war.
Form/Farbe/Vorgehen!
Und nur dahingehend kann sich eine Erinnerung richten.

2.
Ob es überhaupt einen Titel gibt, hat das VERWALTUNGSGERICHT zu prüfen!

Somit wäre ein Schreiben an das VOLLSTRECKUNGSGERICHT von Nöten, worin Person A mitteilt:
"Wie in Ihrem Schreiben vom 06.03.2015 angemerkt, ist für ein Vollstreckungsersuchen NUR der MDR zuständig und nicht die im Vollstreckungsersuchen genannte gemeinsame Stelle (siehe §10 Abs. 7 RBStV), die im RBStV noch nicht einmal postalisch oder namentlich Erwähnung fand.
Somit müsste auch ein "dienstbeflissener Durchschnittsbeamte" bemerken, dass ein Vollstreckungsersuchen des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragservice in Köln (Durchschnittsgehalt=55.000,-€/Jahr), nicht zu "Mitteldeutscher Rundfunk, Gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch die Indentantin, Frau "340.000,-€ im Jahr an Beitragszahlungen in meine Tasche fließen" passt.
Titel: Re: Schreiben aus Reaktion auf Zwangsvollstreckung an AG gesendet, Widersp abgelehnt
Beitrag von: 12121212 am 18. März 2015, 21:46
Ziele der Erinnerung:
Keine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
Kein Haftbefehl zum erzwingen der EV Vermögensverzeichnis
Kein Durchsuchungsbeschluss Wohnung für "Pfändung"
Keine Pfändung (Pfändungs. - Überweisungsbeschluss) bei Drittschuldnern ( Arbeitgeber, Bank etc...)
--------------------------------------------------------------------------------------------
Alles andere "Gemache, Einschüchterung... eines Vollziehers" ist belanglos.....und kann ignoriert werden.
Es ist egal wie der "rumstrampelt ..." er kommt nicht zum Ziel.

Ziele des Vollstreckers:
1. Befriedigung der Forderung ....
wird erreicht durch..Haftbefehl zum erzwingen der EV Vermögensverzeichnis ( vorher gibt es nichts..)
Durchsuchungsbeschluss Wohnung für "Pfändung" ( vorher kein Eintritt )
Pfändung (Pfändungs. - Überweisungsbeschluss) bei Drittschuldnern ( Arbeitgeber, Bank etc...)
beiläufiges Übel: Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

Das alles gibt es nur durch richterliche Anordnung.... - angreifbar mit Erinnerung ua Rechtsmittel
Titel: Re: Schreiben aus Reaktion auf Zwangsvollstreckung an AG gesendet, Widersp abgelehnt
Beitrag von: plempos am 18. März 2015, 21:53
Das Amtsgericht schreibt: Nach §14 SächsVwVG? :o

Laut Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen § 2 (3) gilt
dieses nicht für die Tätigkeit des MDR!!!
Titel: Re: Schreiben aus Reaktion auf Zwangsvollstreckung an AG gesendet, Widersp abgelehnt
Beitrag von: Gast am 18. März 2015, 22:30
Das Amtsgericht schreibt: Nach §14 SächsVwVG? :o
Das Perfide am SächsVwVG ist, dass ein Vollstreckungsersuchen nach §4, 3 abgearbeitet wird, ein Vollstreckungsbescheid jedoch nach §5, 2.

Ich habe schon in einigen Beiträgen darauf aufmerksam gemacht und diese verhallen jedoch unghört hier im Forum.

EIN VOLLSTRECKUNGSERSUCHEN wird anders behandelt und hat andere Voraussetzungen, als ein Vollstreckungsauftrag!!!!!

Der GV macht ein Vollstreckungsersuchen erst zu einem Vollstreckungsauftrag!

UND DIES GEHT NICHT!!!!!!
Titel: Re: Schreiben aus Reaktion auf Zwangsvollstreckung an AG gesendet, Widersp abgelehnt
Beitrag von: Bürger am 18. März 2015, 23:47
Somit wäre ein Schreiben an das VOLLSTRECKUNGSGERICHT von Nöten, worin Person A mitteilt:
"Wie in Ihrem Schreiben vom 06.03.2015 angemerkt, ist für ein Vollstreckungsersuchen NUR der MDR zuständig und nicht die im Vollstreckungsersuchen genannte gemeinsame Stelle (siehe §10 Abs. 7 RBStV), die im RBStV noch nicht einmal postalisch oder namentlich Erwähnung fand.
Somit müsste auch ein "dienstbeflissener Durchschnittsbeamte" bemerken, dass ein Vollstreckungsersuchen des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragservice in Köln (Durchschnittsgehalt=55.000,-€/Jahr), nicht zu "Mitteldeutscher Rundfunk, Gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch die Indentantin, Frau "340.000,-€ im Jahr an Beitragszahlungen in meine Tasche fließen" passt.

Vorsicht... denn das aktuelle Datum sowie die Betreffzeile
"Zwangsvollstreckungssache
Mitteldeutscher Rundfunk c/o [...] Beitragsservice [...]"
könnten implizieren, dass es sich hier bereits um eines der "neuartigen", modifizierten Vollstreckungsersuchen handelt, in welchen der sog. "Beitragsservice" bereits umfänglichst ersetzt wurde durch korrekte(re) Angaben des tatsächlichen "Gläubigers"... siehe u.a. unter

neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13065.0.html

Die "Formalien"-Schiene in Bezug auf "Gläubiger" etc. dürfte damit eher schwierig bis unmöglich werden....


Völlig unerklärlich sind für mich hingegen die Datumsbezüge... Auszug aus dem Schreiben des GV vom 12.03.2015:
Zitat
[...] in oben genannter Sache hat d. Gläubig. wegen des Beitragsbescheid vom 02.02.2015 [...] die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt [...]

Knapp 6 Wochen vom Bescheid zur Einleitung der Vollstreckung...?!??!
Deutet das auf eine neue Masche hin?

2 Wochen nach Ablauf der Widerspruchsfrist gleich mal die Vollstreckung einleiten?
Ohne "Ankündigung der Zwangsvollstreckung"?
Ohne "Mahnung"?


Oder doch nur fehlerhafte Datenübertragung durch den GV?

Hier ist so einiges unklar...
...wer kann das entwirren?


Ergänzend sei hier noch verwiesen auf den Beitrag
mangelhafte Aufklärung über Rechtsmittel i.Z. der Zwangsvollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13099.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13099.msg88198.html#msg88198
Titel: Re: Schreiben aus Reaktion auf Zwangsvollstreckung an AG gesendet, Widersp abgelehnt
Beitrag von: Bürger am 19. März 2015, 00:45
Interessant auch dieser Verweis (wenn auch mit holpriger, nicht ganz sinnfälliger Wortfolge...)
Zitat
Das der Einwand, dass der oben angegebene Zwangsvollstreckungssache kein Vollstreckungstitel zugrunde liegen soll, kann im gegenständlichen Sachverhalt auf dem Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit mit einer Vollstreckungserinnerung nach §766 Abs. 1 ZPO beim Vollstreckungsgericht nicht geltend gemacht werden. Der Schuldner trägt selbst vor, dass es "keinen Vollstreckungstitel" und "keinen vollziehbaren Verwaltungsakt" gegen ihn geben soll.
Für die Nachprüfung dieser Einwendung ist aber der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Folglich müssen Sie diesen Einwand gegen das Verwaltungsgericht Leipzig geltend machen (siehe zur Rechtslage Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 11.12.2014, Az.: 2 L 240/14).

Wäre ja schön, der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses würde dem Betroffenen auch mal mitgeteilt.

Datum:    11.12.2014
Beschreibung:    VG Dresden 2. Kammer | 2 L 240/14
Beschluss | Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Zwangsvollstreckung von Rundfunkgebühren | § 123 Abs 1 VwGO, § 10 Abs 6 RdFunkGebVtr
http://www.juris.de/jportal/prev/JURE150002684


Beachte: offensichtlich nicht zu verwechseln mit dem gleichen Aktenzeichen "2 L 240/14" am VG Arnsberg
VG Arnsberg · Beschluss vom 27. März 2014 · Az. 2 L 240/14
https://openjur.de/u/685668.html
Titel: Re: Schreiben aus Reaktion auf Zwangsvollstreckung an AG gesendet, Widersp abgelehnt
Beitrag von: Gast am 19. März 2015, 08:49
Die "Formalien"-Schiene in Bezug auf "Gläubiger" etc. dürfte damit eher schwierig bis unmöglich werden....
Meiner Meinung nach nicht, denn sogar die neumodische Beschriftung ist im Kern schon fehlerhaft.
Denn lt. Geschäftsbericht des BS von 2013, ist die Vollstreckung durch den BS nur ein "Dienstleistungsprodukt".
Zu den Aufgaben (Seite 7 des Berichtes) gehört es nicht.
Somit ist die Kernfrage, darf der BS überhaupt die Vollstreckung einleiten?
Nein, denn lt §10 RBStV gilt:
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner,
deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können
von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den
Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstrekkungsbehörde
gerichtet werden
.

Wobei "können" nicht "müssen" bedeutet. ;D

Mir erscheint das der BS eher nach einer Möglichkeit ausschau zu halten versucht, die Vollstreckung selbstständig einleiten zu können. Jedoch können die dies nicht und die Gerichte in D machen da auch noch den "Weg frei", dies dann doch zu dürfen (siehe die vielen Interpretationen der Gerichte).

Ein mir vorliegender Schriftverkehr eines Anwaltes an das Gericht, wg. Eintragung ins Schuldnerregister:
Das Vollstreckungsersuchen kommt von:
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln
(MDR steht halt nur im Kopf links!)

der GV  macht nun daraus:
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Mitteldeutscher Rundfunk, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln

Das Amtsgericht macht nun daraus (Schreiben wg. §766 ZPO)
Mitteldeutscher Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts, vtr. d.d. Intendantin

und der Beschluss des Amtsgerichtes (wg. §882 ZPO) lautet nun als Gläubiger:
Mitteldeutscherer Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts, vtr. d.d. Intendantin, Kantstraße 71-73, 04275 Leipzig, vertreten durch die Vertreterin ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln

Eine Vermehrung der Buchstaben auf dem Postweg???? >:D
Nein, die Gerichte versuchen nun aus dem Mist des BS eine legal erscheinende Form zu kreieren!


Zitat
Völlig unerklärlich sind für mich hingegen die Datumsbezüge... Auszug aus dem Schreiben des GV vom 12.03.2015:
[...] in oben genannter Sache hat d. Gläubig. wegen des Beitragsbescheid vom 02.02.2015 [...] die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt [...]
Scheint relativ einfach zu sein.
Das Vollstreckunsersuchen des BS wird wohl das Datum 02.02.2015 tragen (denn der sonst genomme 01.xx war im Februar ein Sonntag!) und dies nimmt dann der GV als Beitragsdatum.
Darf der aber auch nicht und wieso kann ein GV aus einer Beitragsnummer ein Aktenzeichen machen??
Wenn dann darf das der örR machen, denn der darf einen "Verwaltungsakt" bauen und nicht der GV!

Somit ist wohl die Schlüsselstelle, wo aus Blödsinn, Schwachsinn wird, der GV! >:D
Titel: Re: Schreiben aus Reaktion auf Zwangsvollstreckung an AG gesendet, Widersp abgelehnt
Beitrag von: Bürger am 19. März 2015, 11:05
Ein mir vorliegender Schriftverkehr eines Anwaltes an das Gericht, wg. Eintragung ins Schuldnerregister:
Das Vollstreckungsersuchen kommt von:
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln
(MDR steht halt nur im Kopf links!)
der GV  macht nun daraus:
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Mitteldeutscher Rundfunk, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln
Das Amtsgericht macht nun daraus (Schreiben wg. §766 ZPO)
Mitteldeutscher Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts, vtr. d.d. Intendantin
und der Beschluss des Amtsgerichtes (wg. §882 ZPO) lautet nun als Gläubiger:
Mitteldeutscherer Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts, vtr. d.d. Intendantin, Kantstraße 71-73, 04275 Leipzig, vertreten durch die Vertreterin ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln
Eine Vermehrung der Buchstaben auf dem Postweg???? >:D
Nein, die Gerichte versuchen nun aus dem Mist des BS eine legal erscheinende Form zu kreieren!

Nein, seit neuestem eben *keine* ledigliche "Vermehrung der Buchstaben auf dem Postweg", sondern tatsächlich anders aufgesetzte Vollstreckungsersuchen - daher der Verweis weiter oben ;)

neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13065.0.html

Dass hier immer noch mit einer mindestens fragwürdigen "c/o"-Adresse umgegangen wird, mag justiziabel sein, scheint aber ansonsten schon in einigen Punkten angepasst an die u.a. seitens LG Tübingen gerügten formalen Unzulänglichkeiten.

Formalien bleiben ein zweischneidiges Schwert.
Letztendlich wird der BGH darüber befinden müssen... (wohl nicht vor Mitte 2015)
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.msg88883.html#msg88883
...man darf gespannt bleiben ;)
Titel: Re: Schreiben aus Reaktion auf Zwangsvollstreckung an AG gesendet, Widersp abgelehnt
Beitrag von: Clarkson am 19. März 2015, 11:21
Da danach gefragt wurde, der Vollständigkeit halber, hier mal noch das erste, ursprüngliche Schreiben vom OGV:

(http://fs1.directupload.net/images/150227/vibve653.png)

Reagiert wurde hierauf mit diesem Schreiben, natürlich angepasst:
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996
Titel: Re: Schreiben aus Reaktion auf Zwangsvollstreckung an AG gesendet, Widersp abgelehnt
Beitrag von: Bürger am 19. März 2015, 11:28
Liegt dazu auch das entsprechende Vollstreckungsersuchen vor?
Dann bitte auch dieses noch anonymisisert posten. Danke ;)
Titel: Re: Schreiben aus Reaktion auf Zwangsvollstreckung an AG gesendet, Widersp abgelehnt
Beitrag von: Clarkson am 19. März 2015, 11:59
Nein, ein Vollstreckungsersuchen hat Person A nicht bekommen, es ist jetzt alles was kam hochgeladen.
Titel: Re: Schreiben aus Reaktion auf Zwangsvollstreckung an AG gesendet, Widersp abgelehnt
Beitrag von: Gast am 19. März 2015, 22:23
Dass hier immer noch mit einer mindestens fragwürdigen "c/o"-Adresse umgegangen wird, mag justiziabel sein, scheint aber ansonsten schon in einigen Punkten angepasst an die u.a. seitens LG Tübingen gerügten formalen Unzulänglichkeiten.
Nun Tübingen und Sachsen sind da gewiss zwei unterschiedliche Paar Schuhe! ;)

Schaut man in das sächsVwVG (sächsische VerwaltungsVollstreckungsGesetz!!), dann fällt einem folgendes auf.
Zitat
§ 4 SächsVwVG – Vollstreckungsbehörden, Vollstreckungshilfe

(1) Vollstreckungsbehörden sind:

    1.
    die Finanzämter für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Zahlung verpflichten (Leistungsbescheide), soweit diese von einer Behörde des Freistaates Sachsen erlassen worden sind,
Der BS ist kein Finanzamt, obwohl die Einnahmen dies suggerieren könnte! ;D

Zitat
    2.
    für Leistungsbescheide der übrigen Behörden diese selbst,
Also kein BS sondern der MDR!

Zitat
    3.
    für sonstige Verwaltungsakte die Behörden, die die Verwaltungsakte erlassen haben,
Hat der BS den Bescheid erlassen? Nein, es war der MDR in Leipzig!

Zitat
    4.
    die Behörden, die von anderen Behörden erlassene Verwaltungsakte im Wege der Vollstreckungshilfe vollstrecken.
Und dies ist dann der Punkt, wo der BS raus ist. Nicht einmal c/o funktioniert in diesem Falle!
Somit kann und bleibt nur als Vollstreckungsbehörde die RA und NUR DIESE darf den GV in die Spur schicken! (#)
Titel: Re: Schreiben aus Reaktion auf Zwangsvollstreckung an AG gesendet, Widersp abgelehnt
Beitrag von: Gast am 19. März 2015, 22:51
Nein, ein Vollstreckungsersuchen hat Person A nicht bekommen, es ist jetzt alles was kam hochgeladen.
Ich hatte irgendwo gelesen (RBStV, Satzung der RA oder sonst wo :o), dass dies nicht notwendig ist, dem Schuldner ein Vollstreckungsersuchen auszuhändigen.
Daher erscheint der Vorgang normal zu sein.

Dem Gericht sollte Person A mitteilen, dass
1. entgegen des §4 sächsVwVG, der Gerichtsvollzieher fehlende Gläubigerdaten eigenmächtig zusammensetzt,
2. fehlende Voraussetzungen für eine Vollstreckung, durch Ergänzungen des Gerichtsvollziehers (siehe Aktz) nachgetragen werden
und somit
3. der Gerichtsvollzieher, ein Vollstreckungsersuchen, einer nicht durch diese Behörde erlassenen Veraltungsaktes vollstrecken will.
Und ihm dies nur möglich ist, wenn er das Vollstreckungersuchen in einen Vollstreckungsauftrag umtituliert und für die notwendigen Angaben für einen Vollstreckungsauftrag/ein Vollstreckungsersuchen, die notwendigen Daten eigenmächtig und im vollen Bewußtsein seiner Tat, ergänzt.
Titel: Re: Schreiben aus Reaktion auf Zwangsvollstreckung an AG gesendet, Widersp abgelehnt
Beitrag von: Clarkson am 20. März 2015, 18:11
Ok, und an welches Gericht? Amtsgericht oder Verwaltungsgericht? Reichen die 3 Punkte oder müssen diese mit dem Schreiben
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996
kombiniert werden?
Titel: Re: Schreiben aus Reaktion auf Zwangsvollstreckung an AG gesendet, Widersp abgelehnt
Beitrag von: Gast am 20. März 2015, 21:56
Ok, und an welches Gericht? Amtsgericht oder Verwaltungsgericht?
Ans Amtsgericht!
Und Beeilung bitte, denn Person A hat(te) nur 2 Wochen Zeit dafür!

Zitat
Reichen die 3 Punkte oder müssen diese mit dem Schreiben
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996
kombiniert werden?
BITTE nicht mit diesem Schreiben kombinieren.

Person A könnte ggf. mit folgenden Zeilen antworten:

"Wie in Ihrem Schreiben richtig angemerkt, ist der MDR die Vollstreckungsbehörde welche hier zuständig wäre.

Somit ist eine Umdeklarierung seitens des Gerichtsvollziehers nicht möglich und nicht hinnehmbar.

In der Satzung des MDR wird eine gemeinsame Stelle genannt, welche weder postalisch noch namentlich in dieser erwähnt wird.
Somit kann die Angabe "Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln" keine korrekte Angabe des Gläubigers sein, denn wie in Ihrem Schreiben auch hervorgehoben, ist der MDR die Vollstreckungsbehörde.
Der MDR hat seinen Sitz jedoch nicht in Köln, sondern in Leipzig.

Ein Vollstreckungsersuchen kann somit nur von den unter §4, Abs.1 SächsVwVG genannten Vollstreckungsbehörden erfolgen.
Das eine Vollstreckungsbehörde ein Vollstreckungsersuchen an eine nicht rechtsfähige "zweite Stelle" abgibt und diese nun als Vollstreckungsbehörde auftritt, ist rechtlich nicht möglich.
Denn die unter §2 der Satzung des MDR genannte "nicht rechtsfähige gemeinsame Stelle", würde somit für alle Rundfunkanstalten als Vollstreckungsbehörde auftreten und dies steht entgegen dem RBStV.

Somit kann von folgendem Vorgehen ausgegangen werden:

Die "gemeinsame Stelle" der Rundfunkanstalten,
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln,
erstellt für ALLE Rundfunkanstalten, ein Vollstreckungsersuchen an die zuständige Vollstreckungsbehörde (Gerichtsvollziehersammelstelle etc.), wo ein laut Melderegister säumiger Zahler wohnt.
Somit tritt dieser Beitragsservice als Gläubiger bzw. als Vollstreckungsbehörde nach außen hin auf, was rechtlich nicht möglich ist.
Auch die Bemühungen Ihres Gerichtsvollziehers ändern dann nichts an der Lage.
Denn
1. entgegen des §4 sächsVwVG, setzt der Gerichtsvollzieher fehlende Gläubigerdaten eigenmächtig zusammen!
2. fehlende Voraussetzungen für eine Vollstreckung werden durch Ergänzungen des Gerichtsvollziehers (siehe Aktz) nachgetragen
und somit möchte
3. der Gerichtsvollzieher, ein Vollstreckungsersuchen, einer nicht durch diese Behörde erlassenen Veraltungsaktes, vollstrecken.

Somit ist eine Vollstreckung durch
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Mitteldeutscher Rundfunk, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln
weder rechtlich, noch durch den RBStV legitimiert.

Dies hätte zu Beginn der Vollstreckung auch ein Gerichtsvollzieher prüfen müssen und auch können!"

Titel: Re: Schreiben aus Reaktion auf Zwangsvollstreckung an AG gesendet, Widersp abgelehnt
Beitrag von: Clarkson am 24. März 2015, 12:37
Person A bedankt sich herzlich!

Sollten in der Antwort aber nicht auch noch die Fragen des AG beantwortet werden, insbesondere ob die Zwangsvollstreckung schon begonnen hat bzw. schon beendet ist und die konkrete Bezeichnung der Vollstreckungsmaßnahme? Und wie findet Person A diese Angaben heraus?
Titel: Re: Schreiben aus Reaktion auf Zwangsvollstreckung an AG gesendet, Widersp abgelehnt
Beitrag von: Clarkson am 25. März 2015, 12:35
Person A hat gerade mit dem Richter telefoniert, der das hier gepostete Schreiben vom AG verfasst hat.

Das AG ist laut seiner Aussage nicht dazu verpflichtet, nachzuprüfen, ob die Schreiben (Bescheide/ Mahnungen) vom BS dem Schuldner tatsächlich zugegangen sind. Dies wäre Aufgabe vom Verwaltungsgericht. Wenn man sich jedoch an dieses wendet, müsse das Schreiben die korrekte Form aufweisen und es wird kostenpflichtig. Da Person A kein Anwalt ist, hat sie nach dem Telefonat den GV angerufen und ihn morgen um einen Termin gebeten, um die erste Rate zu bezahlen, knickt also leider ein. Da die Frist zur Bezahlung am Freitag abläuft und am kommenden Dienstag Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist, sieht Person A in der kürze der Zeit keinen anderen Ausweg.

Der Richter vom AG wies noch darauf hin, dass man ggf. auch nachträglich die Kosten für die Zwangsvollstreckung zurückfordern könnte, bat aber eindringlich die Konsequenzen einer jetzt ausbleibenden Zahlung zu bedenken (Eintragung ins Schuldnerverzeichnis, Haft etc.). Ihm waren zu weiteren Aussagen ganz offensichtlich die Hände gebunden.

Es gibt wohl eine Entscheidung vom AG Leipzig, nach der, wenn Person A das am Telefon richtig verstanden hat, das tatsächliche Zugehen der Bescheide vom BS an den Schuldner nicht nötig ist. Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung ergibt sich demnach aus dem bloßen Vorlegen des Bescheides, nicht aber eines Beweises der Zustellung. Diese Entscheidung ist wohl recht frisch, von Anfang März 2015.
Titel: Re: Schreiben aus Reaktion auf Zwangsvollstreckung an AG gesendet, Widersp abgelehnt
Beitrag von: PersonX am 25. März 2015, 12:51
zu dieser Entwicklung gibt es hier auch ein Thema, für PersonX sieht es so aus, als würde hier etwas ähnliches laufen

siehe

AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg91558.html#msg91558


Das mit der Haft, kann nur durch Antrag eines vermeintlichen Gläubigers erfolgen, und muss zudem von einem Richter unterzeichnet werden.
Dieser Haftbefehl hat nichts mit einem normalen Haftbefehl gemeinsam.
Das mit dem Haftbefehl und wie lachhaft das ist wird hier diskutiert
BR erwirkt Haftbefehl wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11988.msg81273.html#msg81273
dort dem externen Link folgen und feststellen, dass das sehr wahrscheinlich ein Papiertiger ist