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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: marga am 13. März 2015, 12:30

Titel: Europäische Menschrechtskonvention
Beitrag von: marga am 13. März 2015, 12:30
Hallo Gemeinde,
wurde hier im Forum schon folgendes behandelt, indem nach der
Europäischen Menschenrechtskonvention Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18)
Artikel 8
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Was sich auch auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder auswirken könnte, z.B. bei der sog. „Zwangsanmeldung“? Oder überhaupt den RBStV seit 1.1.2013 an eine Wohnung fest zu machen? Es ist ja kein Gesetz sondern ein sogen. Staatsvertrag! Somit könnte der RBStV gegen diese Menschrechtkonvention verstoßen?
Titel: Re: Europäische Menschrechtskonvention
Beitrag von: Der_Heinrich am 13. März 2015, 14:04
Naja, wenn ich diese Ausnahmen in (2) lese, reicht von denen jede Einzelne, um den ö.r.R. zu legitimieren.
...Leider.
Titel: Re: Europäische Menschrechtskonvention
Beitrag von: Shran am 14. März 2015, 23:04
Deswegen funktioniert auch nicht Artikel 10.