gez-boykott.de::Forum

"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Kurt am 28. Februar 2015, 21:27

Titel: Vollstreckungsersuchen: Herausgabe ja oder nein
Beitrag von: Kurt am 28. Februar 2015, 21:27
Hallo zusammen,

z. Zt. erhalten ja zig "Schuldner" eine sog. "Ankündigung einer Zwangsvollstreckung" seitens Stadt-/Gemeindekassen oder Gerichtsvollziehern.

Viele (sehr viele?) der überraschten "Schuldner" bekommen ob der beschriebenen Androhungen, Fristsetzungen usw. Angst, Panik etc.

Es wäre für viele hilfreich - und entspannender - wenn sie denn (besser) um ihre Rechte Bescheid wüssten.

Deshalb die Frage - in der Hoffnung dass sie hier kompetent beantwortet (und nicht zerredet) wird:

Hat ein betroffener "Schuldner" das Recht auf Herausgabe(Fotokopie) des zugrundeliegenden Vollstreckungsersuchens (Amtshilfeersuchen) vom "Gläubiger (wer auch immer dies ist) ?

Falls ja - oder auch nein: wo ist dies dokumentiert/nachzulesen ?

Gruß
Kurt



Titel: Re: Vollstreckungsersuchen: Herausgabe ja oder nein
Beitrag von: Amarushaya am 01. März 2015, 15:04
Person X wäre auch Dankbar. Falls Person X das unten aufgeführte Schreiben erhalten hätte.

Titel: Re: Vollstreckungsersuchen: Herausgabe ja oder nein
Beitrag von: El am 01. März 2015, 16:27
@ Kurt. Danke :-) Person A bekommt das Vollstreckungsersuchen auch nicht ausgehändigt.

Habe jetzt etwas gefunden, das für Rheinland-Pfalz zu gelten scheint:

http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/131v/page/bsrlpprod.psml;jsessionid=86D635DCDE1355058BF5F270DAC7B637.jp14;jsessionid=3FE082C8486E5B1519866E52BB63A62F.jp25?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=108&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVGRPrahmen:juris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#jlr-VwVGRPpP18


§ 21
Vollstreckungsauftrag
Der Vollstreckungsbeamte wird dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber durch schriftlichen Vollstreckungsauftrag zur Vollstreckung ermächtigt. Die Ermächtigung erstreckt sich auch darauf, Zahlungen oder sonstige Leistungen des Vollstreckungsschuldners in Empfang zu nehmen und über das Empfangene wirksam zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 24 a zu treffen. Der Vollstreckungsauftrag ist vorzuzeigen.


Da steht: DER VOLLSTRECKUNGSAUFTRAG IST VORZUZEIGEN.

Das meint dann wohl das Vollstreckungsersuchen oder sehe ich das falsch?
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen: Herausgabe ja oder nein
Beitrag von: Kurt am 14. März 2015, 13:54
^ hoch mit dieserm Thema denn z. Zt. gibt es anscheinend viel Aufklärungsbedarf; die unbedarften Leute werden da einfach "überfahren"

Hallo zusammen,

z. Zt. erhalten ja zig "Schuldner" eine sog. "Ankündigung einer Zwangsvollstreckung" seitens Stadt-/Gemeindekassen oder Gerichtsvollziehern.

Viele (sehr viele?) der überraschten "Schuldner" bekommen ob der beschriebenen Androhungen, Fristsetzungen usw. Angst, Panik etc.

Es wäre für viele hilfreich - und entspannender - wenn sie denn (besser) um ihre Rechte Bescheid wüssten.

Deshalb die Frage - in der Hoffnung dass sie hier kompetent beantwortet (und nicht zerredet) wird:

Hat ein betroffener "Schuldner" das Recht auf Herausgabe(Fotokopie) des zugrundeliegenden Vollstreckungsersuchens (Amtshilfeersuchen) vom "Gläubiger (wer auch immer dies ist) ?

Falls ja - oder auch nein: wo ist dies dokumentiert/nachzulesen ?

Gruß
Kurt
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen: Herausgabe ja oder nein
Beitrag von: mb1 am 14. März 2015, 14:21
§ 29 VwVfG Akteneinsicht durch Beteiligte
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__29.html

http://www.ra-bohl.de/2005-2-NVwZ.pdf (S. 134)
"Die zu einem bestimmten Zeitpunkt in Form einer vollständigen Aktenkopie durchgeführte Akteneinsicht ..."
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen: Herausgabe ja oder nein
Beitrag von: LeckGEZ am 14. März 2015, 14:50
Hängt wohl wieder einmal vom Bundesland ab.
§ 39 Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Zitat
(2) Der Gerichtsvollzieher führt die Beitreibung nach den Bestimmungen des Achten Buches der Zivilprozessordnung und dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher sowie sonstigen für ihn geltenden Kostenbestimmungen mit der Maßgabe durch, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt. Einer Zustellung und Aushändigung des Vollstreckungsersuchens bedarf es nicht. Im übrigen gilt für das Vollstreckungsersuchen § 22 Abs. 2 entsprechend.

Ist wohl Ermessenssache des Vollstreckers.
Ich denke aber solange man nett und höflich nachfragt, bekommt man immer die gewünschte Kopie. Man sollte immer daran denken der Vollstrecker macht nur seinen Job und ist kein Aussendienstmitarbeiter von GEZ&Co.
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen: Herausgabe ja oder nein
Beitrag von: GEiZ ist geil am 14. März 2015, 14:57
Zitat
Einer Zustellung und Aushändigung des Vollstreckungsersuchens bedarf es nicht.

Hallo LeckGEZ, das hast Du falsch interpretiert. Das bedeutet nur, daß für die Durchführung der Vollstreckuing keine Zustellung oder Aushändigung erforderlich sind, nicht daß der GV das Ersuchen nicht aushändigen darf.
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen: Herausgabe ja oder nein
Beitrag von: koppi1947 am 14. März 2015, 15:22
Die ehemaligen GEZ Schnüffler sind jetzt bei den Städten als Vollstreckungsbeamte eingestellt.(Scherz)könnte aber so sein. ;)
Nichts gefallen lassen.Wenigstens zeigen lassen von wem der Wisch kommt.
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen: Herausgabe ja oder nein
Beitrag von: noGez99 am 09. Oktober 2015, 08:34
Bei der "Ankündigung der Vollstreckung" bin ich zum  GV gegangen (BaWü)

Sehr unfreundlicher Mensch.
Er hat mir das Ersuchen gezeigt.
Kopieren geht nicht! Kopierer kaputt!
Nach 10 Minuten Lesen: Ach nehmen sie es mit und gehen Sie!

Ich empfehle eine Fotoapparat mitzunehmen. (Vorher testen ob A4 Text zu lesen ist, und das gerade fotografieren schonmal üben)
 
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen: Herausgabe ja oder nein
Beitrag von: Haunted am 09. Oktober 2015, 13:17
Zitat
Ich empfehle eine Fotoapparat mitzunehmen. (Vorher testen ob A4 Text zu lesen ist, und das gerade fotografieren schonmal üben)

Das funktioniert hervorragend. Man muss die Camera nur auf Macro umstellen und braucht mit ruhiger Hand nicht einmal ein Stativ.

Zudem ist es auch nicht verboten!
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen: Herausgabe ja oder nein
Beitrag von: karlsruhe am 09. Oktober 2015, 13:47
Das Vollstreckungsersuchen wurde den Mitstreitern,

bei denen ich jetzt mehrmals mitgegangen bin,

ohne weiteres ausgehändigt.

Der nächste Weg war dann jeweils das Amtsgericht, um

eine Erinnerung nach §766 ZPO (bescheuertes Wort, bezieht

sich auf die Beschwerdemöglichkeit) einzulegen.

Von 2 verschiedenen Amtsgerichten steht die Antwort noch aus,

einmal vor 6 Wochen und einmal vor 4 Wochen etwa.

Weitere sind in Arbeit (andere Amtsgerichte, andere Richter)
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen: Herausgabe ja oder nein
Beitrag von: maschalany am 09. Oktober 2015, 23:26
wie siehts mit Wiederspruch und gleichzeitig ein Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung beim AG?