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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Kartoffelfeld am 27. Februar 2015, 22:09
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Hallo zusammen,
nehmen wir an Person A hat vor einem halben Jahr dem Gebührenbescheid fristgerecht widersprochen, dem mit dem Gebührenbescheid erhobenen Säumniszuschlag auch (wie kann man für etwas Säumniszuschlag erheben, was man noch nicht zugestellt hat?).
Nach nun 6 Monaten bekommt Person A eine erste Antwort, die in keinster Weise das Wort "Widerspruchsbescheid" enthält.
Nun fragt sich Person A, ob zwingend das Wort "Winderspruchsbescheid" zu lesen sein muss, um die Antwort als einen solchen werten zu können? Weiterhin fragt sich Person A, ob nicht auch eine Rechtshelfsbelehrung dem Schreiben beigefügt sein muss? Der Säumniszuschlag wurde ebenfalls weiterhin erhoben.
Hat Person A mit dem erhaltenen Schreiben einen rechtlich wirksamen "Widerspruchsbescheid" erhalten und welche weitere Vorgehensweise empfehlt ihr Person A?
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Ein rechtswirksamer Widerspruchsbescheid muss eine Rechtsbehelfsblehrung enthalten.
Das fiktive Schreiben von Person A ist ein typischer Infobrief, wie ihn der BS quasi standardmäßig verschickt.
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D.h. für Person A besteht derzeit keinerlei Handlungsbedarf bis der Widerspruchsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung eintrifft?
Bis dato ist der Widerspruch von Person A sozusagen anerkannt (weil Widerspruchsbescheid fehlt)?
Gibt es eigentlich eine Frist, innerhalb derer ARD/ZDF hätte auf den Widerspruch reagieren müssen, fragt sich Person A!?
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steht irgend ein Satz in dem Schreiben, dass "ähnlich" -> wir betrachten das Anliegen damit als erledigt -- oder halt ähnlich -- abgeholfen oder irgendwas ... was so ausgelegt werden könnte, dass jetzt alles klar sei ...
dann sollte eine Person A durchaus nochmal klarmachen, dass Sie ein rechtsmittel fähigen Widerspruchsbescheid haben möchte
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ja .. wie man schön sehen kann, haben die das immer noch drinnen, Ende Seite 1 - wir sehen das Anliegen als abschliessend geklärt an.
somit ist PersonX zuzustimmen,
entweder klarmachen dass man einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid haben will, oder (das beantwortet auch die andere Frage)
Untätigkeitsklage beim VG erheben und die Verfahrenskosten dem Beklagten, also LRA auferlegen lassen. Die Frist beträgt für Widersprüche bei Verwaltungsakten drei Monate, nach einem halben Jahr ist das also auf jeden Fall eine Option. über die Suchfunktion kann man dazu mehr finden
grüsse
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entweder klarmachen dass man einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid haben will,
oder (das beantwortet auch die andere Frage) Untätigkeitsklage beim VG erheben und die Verfahrenskosten dem Beklagten, also LRA auferlegen lassen. ...
grüsse
- entweder - das rote Schweinderl: würde bedeuten dass man mit den Textbausteinschiebern in Kontakt treten müsste *kopfschüttel*
- oder - das grüne Schweinderl: würde bedeuten dass mehr Leute Arbeit damit haben: 1) Gericht 2) LRA/BS
„Welches Schweinderl hätten S' denn gern?
also mir wäre grün viiiiiiiiel symphatischer 8) - zumal bei der Variante "entweder/rotes Schweinderl" voraussichtlich eh' wieder nichts "Gscheites" rumkommt
Gruß
Kurt
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@ gurke7 Gibt es einen Link zu der Untätigkeitsklage?
@ Kurt: Du meinst Klage einreichen?
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Hallo,
gesetzt dem Fall, eine Person P befindet sich in einer vergleichbaren Situation und hat Anfang Dezember 2014 fristgerecht einen Widerspruch für einen Festsetzungbescheid geschrieben und bis heute keine Antwort erhalten und auch sonst herrscht Funkstille von Seiten des Beitragsservice, keine Bettelbriefchen, Drohschreiben, nichts.
Wäre es für P dann klüger zu warten, bis auch so ein fiktives Infoschreiben wie oben gelistet eintrifft, oder schon eine Untätigkeitsklage anstreben?
Da P nicht unbedingt schlafende Hunde wecken möchte, wäre ihm die erste Option lieber.
Einerseits wäre die Ergreifung der Initiative vielleicht der sinnvollere Weg, andererseits könnte P mit dem Abwarten noch ein paar Monate seine Ruhe genießen und die Zeit für sich arbeiten lassen.
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Person B hat ebenfalls (nach 5 Monaten) ein Schreiben erhalten, welches den Eingang des Widerspruchs indirekt bestätigt. Es wurde sogar ein vierseitiger "Staatsvertrag" mitgeschickt. Zwischen Datum und Zustellung lagen diesmal nur drei Tage.
Ist die Behauptung im 3. Absatz korrekt, das "man" selbst bei Widerspruch und/oder Klage zu zahlen hätte? (Was die meisten im Widerstand ja gerade genau NICHT tun)
Was erscheint denn "sinnvoller"? Aktive Untätigkeitsklage oder abwarten ob wieder versucht wird, ohne "rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid" zwangszuvollstrecken - was ja praktischer Weise dann hilft dieses abzublocken?