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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: tirb68 am 24. Februar 2015, 23:28
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PersonX ist am Grübeln.
Auf Anraten des Gerichtes hat PersonX den Einantrag für erledigt erklärt und wegen der üblichen Spielchen des BS gefordert, dass die Kosten der Landesrundfunkanstalt aufzuerlegen sind. Begründung durch PersonX: der Eilantrag wurde provoziert, da der Widerspruchsbescheid nicht innerhalb der 90 Tage zugeschickt und zeitgelich die Vollstreckung eingeleitet wurde. Die Rundfunkanstalt hat sich bereit erklärt nicht zu vollstrecken, solange es kein rechtsgültiges Urteil gibt und die Verfahren anhängig sind.
Nun hat das Gericht den Beschluss gefasst, dass PersonX zahlen muss.
Begründung - eine Klage würde sowieso nicht zum Ziel führen, weil die aktuelle Rechtsprechung dageben spricht.
Nun sind zum gleichen Zeitpunkt aber viele andere Beschlüsse gefasst worden, die genau das Gegenteil ergeben haben.
Kann man gegen einen Beschluss Einspruch erheben? Wenn ja, in welcher Frist? Anwaltspflichtig?
PersonX ist jursitischer Laie, ärgert sich aber über die Ungerechtigkeit.
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Keiner hat eine Idee? Schade. :(
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siehe bitte § 158 Abs. 2 VwGO http://dejure.org/gesetze/VwGO/158.html (http://dejure.org/gesetze/VwGO/158.html)
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Danke für den Link. Gilt das auch, wenn zur gleichen Zeit am gleichen Verwaltungsgericht zum gleichen Sachstand eine andere Entscheidung gefällt wurde? Dann wäre das ja reine Willkür ...
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Nun hat das Gericht den Beschluss gefasst, dass PersonX zahlen muss.
War das ein Beschluss über die Kosten im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren?
Falls ja, das kennt Person PG auch, dass gleiche Gerichte, wenn auch unterschiedliche Kammern, unterschiedlich entscheiden.
Weiter geht es bei Person X dann wohl mit der Klage im Hauptsacheverfahren, oder ??
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Ja genau. Die Klage ist eingereicht. u.a. mit den gleichen Argumenten.