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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Magnus_der_Rote am 21. Februar 2015, 12:54

Titel: Widerspruch Festsetzungbescheid - Formulierungshilfen
Beitrag von: Magnus_der_Rote am 21. Februar 2015, 12:54
Hallo,

Person A verfasst aktuell ihren Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid des SWR. Im Wesentlich hat sie dazu den
"Widerspruch 2014"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.msg84747.html#msg84747
mit einigen kleineren Änderungen verwendet (An dieser Stelle nochmal vielen Dank für Verfasser und Kommentatoren).

Folgende Punkte möchte sie jedoch noch zusätzlich aufnehmen und bittet um entsprechende Stellungnahme / Korrekturen / Anmerkungen soweit möglich:

Zitat
[...]

1.7) Sie verletzen fortwährend den Rundfunkstaatsvertrag, der auch für Sie als Rundfunkmacher bestimmte Pflichten und Nebenpflichten vorsieht. Einige dieser Nebenpflichten finden Sie in § 3 RfStV sowie § 10 RfStV, die ich Ihnen hiermit in Erinnerung bringen möchte:

 § 3: „Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF), das Deutschlandradio und alle Veranstalter bundesweit verbreiteter Rundfunkprogramme haben in ihren Angeboten die Würde des Menschen zu achten und zu schützen; die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten.“

 § 10: „Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.“
In diesem Zusammenhang möchte ich beispielhaft auf die Sendung Nachtcafé mit Wieland Backes vom 24.01.14 mit dem Titel "Schwul, lesbisch, hetero - wirklich selbstverständlich?" verweisen. Im Laufe der Diskussion wurden neben anderen groben Fehlern und Falschaussagen den Christen in Deutschland eine „menschenverachtende“ Einstellung vorgeworfen, was Ihr Moderator auch so stehen ließ. Durch derart einseitigen und menschenverachtenden Journalismus verletzt der SWR die Freiheit des Glaubens nach
Art. 4 GG. Weitere sehr fragwürdige Details der Sendung wurden außerdem in einer Programmbeschwerde des christlichen Informationsforums MEDRUM vom 26.01.2014 an den Intendanten des SWR übermittelt (siehe hierzu: http://www.medrum.de/content/fragen-an-den-intendanten-des-swr-warum-verwendete-wieland-backes-ein-falsches-zitat). Die Zwangsfinanzierung eines Rundfunkmodells, bei dem derartige Aussagen getroffen werden, kann ich mit meinem Glauben nicht vereinbaren, weshalb entsprechende Zahlungen für mich nicht in Frage kommen.

[...]

6) Datenschutzrechtliche Bedenken

In der Stellungnahme der "Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder" äußern sich die Datenschutzbeauftragten mit deutlicher Kritik am:
15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag:

„Aus datenschutzrechtlicher Sicht widersprechen die Datenverarbeitungsbefugnisse des Staatsvertragsentwurfs durch zu umfangreiche Ermächtigungen der Rundfunkanstalten und ihrer Hilfsorgane den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Datensparsamkeit sowie den Grundsätzen der Normklarheit und Transparenz.“


Weiterhin auch die Ausführungen von Dr. Thilo Weichert vom Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) vom Mai 2011:

„Mit dem Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (RÄStV-E) wird ein grundlegender Systemwechsel bei der Erhebung der finanziellen Mittel für die Tätigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland vollzogen. [...] Der Entwurf ist durch teils redundante und ausufernde Erhebungs- und Verarbeitungsvorschriften geprägt. Er ermächtigt die Landesrundfunkanstalten und in ihrem Auftrag tätig werdende Dritte, Daten aufgrund unterschiedlicher Rechtsgrundlagen zu erheben bzw. Auskünfte von Beitragsschuldnern einzuholen [...] Nach Auffassung des ULD ist es ausreichend, eine Anzeigepflicht der Beitragspflichtigen und einen Auskunftsanspruch der Landesrundfunkanstalten gegenüber öffentlichen Stelle unter Wahrung des Direkterhebungsprinzips zu etablieren. Über die derzeit schon geltenden melderechtlichen Auskunftsverfahren wäre eine hinreichende Plausibilitätsprüfung gewährleistet. Die viel zu weit reichenden Erhebungsvorschriften [...] sollten gestrichen oder zumindest außer Vollzug gesetzt werden.
Der Staatsvertragsentwurf vermittelt insgesamt den Eindruck, dass die Verfasser des Entwurfs befürchten, ohne umfangreiche Datenerhebungsbefugnisse den Gebühreneinzug nicht mehr realisieren zu können. Vor allem die Missachtung des Direkterhebungsprinzips lässt den Verdacht entstehen, dass (weiterhin) eine „Beitragsspitzelei“ geplant ist, was der Akzeptanz der Bevölkerung für das Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweifellos nicht förderlich ist.

[...]

Es verfestigt sich der Eindruck, dass zwar ein Systemwechsel hinsichtlich der Finanzierung des öffentlichen Rundfunks vollzogen wird. Die datenschutzrechtlich relevanten Tatbestände vollziehen diesen Wechsel aber nicht nach. Die bisher geltenden Erhebungsbefugnisse wurden beibehalten, teilweise ausgeweitet und zusätzlich durch weitere Rechtfertigungstatbestände ergänzt. Besonders schwer wiegt dabei die systematische Umgehung des Direkterhebungs- und Transparenzprinzips. Der Entwurf scheint darauf abzuzielen, den Schutz der Privatsphäre dadurch zu „gewährleisten“, dass er die Betroffenen im Unklaren über den Umfang der Datenverarbeitung belässt. Es ist zu vermuten, dass dieses Kalkül nicht aufgehen wird und das herrschende Misstrauen gegenüber dem Erhebungssystem eher größer als geringer wird.“


Die zitierten Schriften legen neben den bereits dargelegten offensichtlichen Rechtsverstößen seitens des örR den Verdacht nahe, dass sowohl die Datenerhebung, als auch Verarbeitung und Umgang mit den Daten nicht mit geltendem Recht vereinbar ist und aus diesem Grund bereits eine rechtsgültige Basis für die im eingangs genannten Festsetzungsbescheid gestellten Forderungen fehlt.

Hochachtungsvoll,
...


Person A dankt für jegliche Kritik und Hilfestellung!
Titel: Re: Widerspruch Festsetzungbescheid - Formulierungshilfen
Beitrag von: volkuhl am 21. Februar 2015, 19:32
Vielleicht hilft's einfach mal andere Widersprüche zu lesen? z.B.
Noch ein Widerspruch
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12102.0.html

Tip:
Es sollte reichen, die einzelnen §§ zu nennen. Zitieren würde ich persönlich lassen. Sollen die sich den Kram doch selbst raussuchen. Als Gedankenstütze für einen selbst während der Formulierung sicherlich ok, aber vor Absendung würde ich die Zitate rausnehmen. Wir müssen es denen ja nicht einfacher machen als die uns.
Titel: Re: Widerspruch Festsetzungbescheid - Formulierungshilfen
Beitrag von: Bürger am 21. Februar 2015, 21:53
"Anregungen"...
...nicht zwangsläufig alles "gerichtsfest" - manches auch mit Vorsicht zu genießen:

Widerspruch 2014 - Ein Ansatz...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html

Widerspruchs-/Klagebegründungen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,32.0.html

Ergänzende Infos zu einem interessanten Verfahren
Spendenaufruf für das Gerichtsverfahren in Arnsberg am 20.10.2014 - RA Bölck ...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11417.msg78485.html#msg78485
sowie
NEU - Urteil zur Klage vor dem VG Arnsberg eingetroffen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11823.msg79636.html#msg79636

etwas "alternativer"
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.0.html
Titel: Re: Widerspruch Festsetzungbescheid - Formulierungshilfen
Beitrag von: Magnus_der_Rote am 23. Februar 2015, 12:41
Vielen Dank. Einige der Links waren bereits bekannt, andere werden noch soweit nötig geplündert.

Danke auch für den Hinweis bezüglich der Zitate.