gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Grinsekatze am 20. Februar 2015, 17:12
-
.... hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 4. Kammer - am 5.Februar 2015 durch den Einzelrichter beschlossen .....
lest selbst: >:D :laugh:
http://www.file-upload.net/download-10303694/Beschluss-VG-Schleswig-Holstein.pdf.html (http://www.file-upload.net/download-10303694/Beschluss-VG-Schleswig-Holstein.pdf.html)
-
Wie ist es zu diesem Beschluss vom Verwaltungsgericht gekommen ( aufgrund welches Rechtsmittels? )
-
Die gesetzliche Grundlage des Rechtsmittels wird im Beschluss nicht genannt. Ich vermute die Erinnerung nach § 766 ZPO.
-
.... hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 4. Kammer - am 5.Februar 2015 durch den Einzelrichter beschlossen ..... lest selbst: >:D :laugh:
Diese PDf wird mir als "Exe" angeboten, also als ".pdf.exe". Sowas kann nun wirklich nicht als seriös angesehen werden.
-
.... hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 4. Kammer - am 5.Februar 2015 durch den Einzelrichter beschlossen ..... lest selbst: >:D :laugh:
Diese PDf wird mir als "Exe" angeboten, also als ".pdf.exe". Sowas kann nun wirklich nicht als seriös angesehen werden.
Einfach mal den Adblocker anschalten. Ich konnte es ohne Probleme laden ohne .exe
-
Ich habe eine einwandfreie PDF-Datei erhalten. Hier das wichtigste aus dem Urteil:
Es ist gerichtsbekannt, dass Gebühren- und Beitragsbescheide vom Norddeutschen Rundfunk nicht zugestellt werden. Eine Bekanntgabe nach § 110 Abs. 2 S. 1 LVwG (Zugangsfiktion) scheidet auch aus, da gemäß § 110 Abs. 2 S. 3 LVWG die Zugangsfiktion nicht gilt, wenn der Bescheid nicht zugegangen ist. lm vorliegenden Fall hat der Antragsteller (unsubstantiiert) vorgetragen, die Leistungsbescheide nicht erhalten zu haben. Die Beweislast für den Zugang trägt die Behörde. Ein substantiiertes Bestreiten des Zugangs ist erst dann erforderlich, wenn die Behörde einen ordnungsgemäßen Vermerk über die Aufgabe des Bescheides zur Post gefertigt hat (Kopp/Ramsauer VwVfG 13. Auflage 2012, § 41 Rn. 43 m. w. N.). Es ist aber weiterhin gerichtsbekannt, dass die Gebühren- bzw. Beitragsbescheide des Norddeutschen Rundfunks nicht mit einem ordnungsgemäßen Absendevermerk im genannten Sinne versehen werden. Daher reicht in diesem Fall auch ein unsubstantiiertes Bestreiten des Zugangs aus, um von einer fehlenden Bekanntgabe auszugehen.
Die Kosten trägt die Beklagte.
-
Beschluss File auch hier: http://uploaded.net/file/uo3hep0s
Wundert mich wie die Erinnerung beim Verwaltungsgericht gelandet ist ...
-
Es ist gerichtsbekannt, dass Gebühren- und Beitragsbescheide vom Norddeutschen Rundfunk nicht zugestellt werden.
Wie geil ist das denn!?!?? ;D ;D ;D
Hört sich jetzt spontan so für mich an, als wäre hier eine Prise Humor und Sarkasmus mit im Spiel.... Vielleicht ist vom VG Schleswig mehr zu erwarten, als von anderen Gerichten? Siehe auch: http://www.akademie.de/wissen/pc-gebuehren-urteil-vg-schleswig-holstein
Oder interpretieren ich da zu viel rein?
-
Beschluss File auch hier: http://uploaded.net/file/uo3hep0s
Wundert mich wie die Erinnerung beim Verwaltungsgericht gelandet ist ...
Nun, dies ist ganz einfach.
Alle gehen gegen den Bescheid der RAen vor und müllen damit das VOLLSTRECKUNGSGERICHT zu.
Da es aber ein VERWALTUNGSAKT ist, sind nunmal die Verwaltungsgerichte zuständig!
@Roggi
Hier das wichtigste aus dem Urteil:
Einspruch, Euer Ehren! ;D
Hier das Wichtigste aus dem Urteil: (#)
Es ist gerichtsbekannt, dass Gebühren- und Beitragsbescheide vom Norddeutschen Rundfunk nicht zugestellt werden.
...
Es ist aber weiterhin gerichtsbekannt, dass die Gebühren- bzw. Beitragsbescheide des Norddeutschen Rundfunks nicht mit einem ordnungsgemäßen Absendevermerk im genannten Sinne versehen werden.
-
Yeah
Glückwunsch.
-
Da wird jetzt doch sicherlich Beschwerde vom NDR eingelegt, denn so gesehen, die Frist dafür dürfte doch noch nicht um sein oder?
-
Recht süffisant 8) ist auch folgende Passage aus dem Beschluss:
Darüber hinaus wären von einer Beiladung und Beiziehung der Verwaltungsvorgänge des Norddeutschen Rundfunks keine Erkenntnisse zu erwarten gewesen.
Schleswig-Holstein. Der echte Norden. (#)
-
Bei Person B wurde mitte 2014 zwangsvollstreckt. Person B hat mit dem Vollstrecker der Stadtkasse (nett)diskutiert und behauptet, daß keine Post von BS angekommen sei. Der Vollstrecker drohte mit Kontosperrung und deren Kosten, Person B hat sich da einlullen lassen. Nun ist Person B am überlegen, ob sie gegen die Stadtkasse, die in diesem Fall ja nicht ganz richtig gehandelt hat, vorgehen soll.
Besteht da eine Chance ?
-
@Roggi
Hier das wichtigste aus dem Urteil:
Einspruch, Euer Ehren! ;D
Hier das Wichtigste aus dem Urteil: (#)
Es ist gerichtsbekannt, dass Gebühren- und Beitragsbescheide vom Norddeutschen Rundfunk nicht zugestellt werden.
...
Es ist aber weiterhin gerichtsbekannt, dass die Gebühren- bzw. Beitragsbescheide des Norddeutschen Rundfunks nicht mit einem ordnungsgemäßen Absendevermerk im genannten Sinne versehen werden.
Da sich so viele Bürger gegen die Zwangsvollstreckung mit der Begründung wehren, dass die Bescheide nicht angekommen sind, ist wohl davon auszugehen, dass die leistungsfähige Technik von Sesselfurzern bedient wird, die es nicht schaffen, ihren Hintern aus dem Bürostuhl zu hieven um nachzusehen, ob noch Papier im Drucker liegt.
Da wird jetzt doch sicherlich Beschwerde vom NDR eingelegt, denn so gesehen, die Frist dafür dürfte doch noch nicht um sein oder?
Das Urteil ist vom 05.02.2015, eine Frist zur Beschwerde gab es bis 2 Wochen nach Zustellung.
-
Ich hab das Urteil gerade einen Juristen lesen lassen. Das Urteil kann man in Grunde genommen als TRITT IN DEN ALLERWERTESTEN des Norddeutschen Rundfunk alias Beitragsservice lesen. Der Richter hat die Schnauze wohl schon voll. :)
-
Es scheint als wende sich der "Schuldner" nicht mit der Vollstreckungserinnerung ( Amtsgericht .... nicht Verwaltungsgericht ist zuständig ) gegen die Zwangsvollstreckung sondern die Stadtkasse hat das Konto gepfändet. Deswegen Verwaltungsgericht ....http://de.wikipedia.org/wiki/Pf%C3%A4ndungs-_und_Einziehungsverf%C3%BCgung
Antragsgegner ist die Stadt ( als "Vollstrecker..")
Antrag beim Verwaltungsgericht nach § 80 Abs 5 VwGo gegen die Pfändungs und Einziehungsverfügung (Kontopfändung)
Argumentation wie in der Erinnerung ...
Zwangsvollstreckung Rechtsmittel Amtsgericht Vollstreckungsgericht Erinnerung §
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=9121.0
Edit "Bürger":
"Das vorläufige Rechtsschutzgesuch, mit dem sich der Antragsteller gegen die Vollstreckungsankündigung der Antragsgegnerin [...] wendet, ist zulässig und begründet."
"vorläufiges Rechtsschutzgesuch" ist wohl "Antrag auf Eilrechtsschutz"
-
Mein nächster Urlaub wird in Norddeutschland sein, nachdem nicht nur in Tübingen unabhängige Richter arbeiten. Das macht Spaß!
-
Klar ist das am 5.2.2015, aber das sagt doch nichts über die Zustellung beim vermeintlichen Gläubiger aus, oder ist das bereits bekannt?
-
Klar ist das am 5.2.2015, aber das sagt doch nichts über die Zustellung beim vermeintlichen Gläubiger aus, oder ist das bereits bekannt?
Dieser Beschluß wird nicht dem Gläubiger zugestellt, sondern der Stadt Flensburg, die auch die Kosten dieser einstweiligen Anordnung zu tragen hat! Die werden nicht mehr ungeprüft vollstrecken und sind da auch froh drüber, weil die Stadt ja nichts von dieser Amtshilfe hat, außer verärgerte Bürger.
-
... Und meine Klage ist dort auch noch in Bearbeitung..
Auf den großen Tag freue ich mich schon, ich werde austeilen in alle Richtungen, von Statistiken über das BFM-Gutachten, über das Steuerargument, über die Manipulationen im TV, über all die Seilschaften und die Massen-Vollstreckungen und dann im Namen des Volkes?
?
-
Wer hat denn dort wie geklagt ?
Wenn z.B. Person A mittels der Creditreform gedroht würde, was müsste Person A theoretisch tun ?
-
Ein Schuldner muß am Donnerstag bei der Stadtkasse bezahlen, um der Lohnpfändung zu entgehen. Was könnte man ihm raten?
-
http://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/anwaltformulare-59-zwangsvollstreckung-3-muster-sofortige-beschwerde_idesk_PI17574_HI2931508.html dazu braucht man einen Anwalt??? Steht so vorgedruckt im Mustertext.
-
Nein, dazu braucht man keinen Anwalt. Ist aber eine Anwaltssoftware, die hier beworben wird.
-
Ein wirklich spannendes Thema.
In einer ähnlichen Sache hat der NDR den Eilantrag provonziert, indem er keinen Widerspruchsbescheid zugestellt hat. Nun soll der Antragssteller die Prozesskosten zahlen. Begründung, eine Klage hätte sowieso nicht zum Ziel geführt.
Es ist im Eilantrag eindeutig darauf hingewiesen worden und im Nachhinein wurde noch einmal eine Begründung für die geforderte Kostenübernahme verlangt. Auch die wurde noch einmal nachgereicht. Dem Antragsteller wurde empfohlen den Eilantrag für erledigt zu erklären, weil der NDR zugestimmt hat, die Vollstreckung nicht zu vollziehen, solange es kein Urteil gibt. Nun hat der Antragsteller zunächst eine Brief an das VG geschrieben und gebeten, den Beschluss zu erklären. (1/3 des Streitwertes = 90€). Eine Antwort gab es noch nicht.
Was kann der Antragsteller diesbezüglich noch tun? Wie sind die Fristen? Was würdet Ihr tun?
-
hi
ich kriege das auch nicht als pdf geladen - nur als exe Datei die ein d/l Programm installieren will..
hmmm..
-
http://www.docdroid.net/st64/beschluss-vg-schleswig-holstein.pdf.html
-
Ein Richter,der sich an Gesetze hält.Es gibt also doch noch staatsferne Richter.
-
http://www.docdroid.net/st64/beschluss-vg-schleswig-holstein.pdf.html
das hat geholfen - danke!
ein echtes kleines Highlight :)
-
Ein substantiiertes Bestreiten des Zugangs ist erst dann erforderlich, wenn die Behörde einen ordnungsgemäßen Vermerk über die Aufgabe des Bescheides zur Post gefertigt hat (Kopp/Ramsauer VwVfG 13. Auflage 2012, § 41 Rn. 43 m. w. N.). Es ist aber weithin gerichtsbekannt, dass die Gebühren- und Beitragsbescheide des Norddeutschen Rundfunks nicht mit einem ordnungsgemäßen Absendevermerk im genannten Sinne versehen werden. Daher reicht in diesem Fall auch ein unsubstantiiertes Bestreiten des Zugangs aus, um von einer fehlenden Bekanntgabe auszugehen.
Ob dieser Beschluss auch in der nächsten Auflage des Hahn/Vesting zu finden sein wird...?
-
Weiter oben wurde die Frage nach dem angewendeten Rechtsmittel gestellt und, soweit ich das überblicke, noch nicht beantwortet.
Kann es sein, das es sich beim Rechtsmittel um einen "Antrag auf Eilrechtsschutz" gehandelt haben muss, nicht aber um eine Anfechtungsklage? Der Duktus "Antragsteller / Antragsgegner" im Unterschied zu "Kläger / Beklagter" deutet darauf hin, oder?
Wie und wo stellt man Antrag auf Eilrechtsschutz?
Zeitnahe Hinweise wären sehr willkommen! :-\
Edit "Bürger":
"Das vorläufige Rechtsschutzgesuch, mit dem sich der Antragsteller gegen die Vollstreckungsankündigung der Antragsgegnerin [...] wendet, ist zulässig und begründet."
"vorläufiges Rechtsschutzgesuch" ist wohl "Antrag auf Eilrechtsschutz"
-
siehe Infos in hiesigem Thread unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13178.msg88643.html#msg88643
Edit "Bürger":
"Das vorläufige Rechtsschutzgesuch, mit dem sich der Antragsteller gegen die Vollstreckungsankündigung der Antragsgegnerin [...] wendet, ist zulässig und begründet."
"vorläufiges Rechtsschutzgesuch" ist wohl "Antrag auf Eilrechtsschutz"
-
Person A hat vor einigen Wochen mit der Rechtshilfestellle des Amtsgerichts und dieser Stelle beim Verwaltungsgericht gesprochen.
Kann auch sein, dass eine davon Rechtsanstragsstelle heißt. Person A weiß das nicht mehr genau.
Jedenfalls weiß sie noch sehr genau, dass beide Menschen, also der vom AG und der vom VG sehr nett waren. Der vom VG war sogar der stellvertretende Leiter des Verwaltungsgerichts. Der ist hier wohl für solche Sachen zuständig. Der war ultranett und hat das mit dem Antrag auf Eilrechtsschutz genau erklärt.
Also Leute, ruft bitte Eure zuständigen Gerichte an. Wenn die bei Euch auch so nett sind, werden sie Euch helfen.
Hier bei uns ist das so, dass man diesen Antrag auf Eilrechtsschutz direkt online als pdf-Datei beim Verwaltungsgericht bekommt, dann ausfüllen kann, das ist ein Formular. Das fand ich ultratoll. Die Kosten werden so bei 50 Euro liegen, darauf lege ich mich aber nicht so genau fest, das wurde mir gesagt, aber ohne Rechtsverpflichtung.
-
Dieser Beschluss ist u.a. auch zustande gekommen, weil die Stadt bei ihrer Pfändungsverfügung den Gläubiger nicht eindeutig angegeben hat. Der Gläubiger wäre der NDR und nicht der BS. Diesen Fehler macht die Stadt jetzt nicht mehr. Der Beschluss von meinem fiktiven Bekannten ist jetzt negativ für ihn ausgegangen. >:(
-
Ich habe es auch über die mangelhafte Zustellung im Rahmen einer Vollstreckungsankündigung - Vollstreckungsvoraussetzung nicht gegeben - mit Antrag auf Anordnung beim VG versucht. Leider gescheitert, weil der NDR anhand des "Schlagabtauschs" belegen konnte, dass die Widerspruchsbescheide angekommen sein müssen - dies heilt die mangelnde Zustellung.
Also nur soviel Kommunikation wie möglich mit dem BS/ der Landesrundfunkanstalt - seither erhalte ich die Widerspruchsbescheide aber brav im gelben Umschlag, den die armen Beitragszahler finanzieren :-(
-
Ich habe es auch über die mangelhafte Zustellung im Rahmen einer Vollstreckungsankündigung - Vollstreckungsvoraussetzung nicht gegeben - mit Antrag auf Anordnung beim VG versucht. Leider gescheitert, weil der NDR anhand des "Schlagabtauschs" belegen konnte, dass die Widerspruchsbescheide angekommen sein müssen - dies heilt die mangelnde Zustellung.
Also nur soviel Kommunikation wie möglich mit dem BS/ der Landesrundfunkanstalt - seither erhalte ich die Widerspruchsbescheide aber brav im gelben Umschlag, den die armen Beitragszahler finanzieren :-(
Hier dürfte eine Verwechselung vorliegen. Gemeint sind sicherlich Gebühren- bzw. Festsetzungsbescheide.
Widerspruchsbescheide sind immer zuzustellen (=i.d.R. Postzustellung im gelben Umschlag). Selbst der tatsächliche Erhalt (=normaler Brief) kann einen Zustellungsmangel an der Stelle nicht heilen, da bei einem Versand mit normaler Briefpost der Zustellungswille fehlt.
vgl.: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind _zuzustellen_! (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.0.html)
-
Hm, hätte ich dann doch ans LG gehen sollen? Es ging definitiv um die Widerspruchsbescheide.