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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: Grinsekatze am 17. Februar 2015, 22:08
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Pressemitteilung des Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - Pressestelle - vom 23.01.2014 - mit Urteilen
von 2 abgewiesenen Klagen plus Urteilsbegründungen
http://www.verwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/Pr-erkl_14_01_23.pdf (http://www.verwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/Pr-erkl_14_01_23.pdf)
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"Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssachen gegen die Urteile die Berufung beim Oberverwaltungsgericht zugelassen."
Zugestanden sei ihnen, dass sie der Sache grundsätzliche Bedeutung beimessen. Das VG Gießen sieht nämlich noch nicht mal das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung. Aber gut, die haben ja ohnehin nur aus anderen Urteilen Wort für Wort abgeschrieben.
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"Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssachen gegen die Urteile die Berufung beim Oberverwaltungsgericht zugelassen."
Zugestanden sei ihnen, dass sie der Sache grundsätzliche Bedeutung beimessen. Das VG Gießen sieht nämlich noch nicht mal das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung. Aber gut, die haben ja ohnehin nur aus anderen Urteilen Wort für Wort abgeschrieben.
Wo liegt denn dieses Gießen? In der EU?
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Aber gut, die haben ja ohnehin nur aus anderen Urteilen Wort für Wort abgeschrieben.
Welcher Urteile? Das ist wichtig, zu untersuchen.
Die ganze Kammer in Potsdam schrieb Wort für Wort vom Urteil aus Hamburg, aber ließ die Berufung nicht zu.
Man sollte auch die Abschlussarbeiten dieser Richter untersuchen, vielleicht enden sie wie manche Politiker.
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VG Bremen, Az.: 2 K 605/13, Az.: 2 K 570/13
Die Gegenleistung für den Beitrag ist daher in der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer bestimmten staatlichen Leistung zu sehen.
Wenn es eine staatliche Gegenleistung ist, kann diese niemals staatsfern sein!!! Da hat das VG Bremen ja etwas ganz neues festgestellt, nämlich das es ein staatsgelenktes Fernsehen ist.
Der Rest ist in großen Teilen nur abgeschrieben.
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VG Bremen, Az.: 2 K 605/13, Az.: 2 K 570/13
Die Gegenleistung für den Beitrag ist daher in der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer bestimmten staatlichen Leistung zu sehen.
widerspricht
Urteil
des Zweiten Senats vom 27. Juli 1971 auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1971
-- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -- <Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung.
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html
Es gibt keine Gegenleistung. Schon wieder verfassungswidrig gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts entschieden. Wer hält die endlich auf?
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Wo liegt denn dieses Gießen? In der EU?
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;D ich komme nicht umhin an den offensichtlich in anderen bereichen wohl fundamentierten kenntnissen des schreibers zu zweifeln. Solch niederschmetternden veröffentlichungen sind hier absolut deplaziert. :P
Ich ertappe mich dabei, einer gezielten provokation erlegen zu sein. :-\
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Aber gut, die haben ja ohnehin nur aus anderen Urteilen Wort für Wort abgeschrieben.
Man sollte auch die Abschlussarbeiten dieser Richter untersuchen, vielleicht enden sie wie manche Politiker.
Bremen und Niedersachsen liegen ja nicht soweit auseinander - Da läuft etwas:
http://www.spiegel.de/unispiegel/jobundberuf/verkaufte-jura-examen-richter-joerg-l-legt-gestaendnis-ab-a-1011422.html
Das Verfahren könnte auch für viele weitere Juristen brisant werden: Nach L.s Festnahme Ende März begannen Ermittler damit,
die Klausuren von rund 2000 Juristen zu überprüfen, die seit 2011 in Niedersachsen ihr Examen abgelegt hatten - darunter auch gut 100 Juristen, die heute Richter oder Staatsanwälte sind.
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Es gibt keine Gegenleistung. Schon wieder verfassungswidrig gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts entschieden.
Am 22.08.2012 urteilte das BVerfG: „Bei der Rundfunkgebühr handelt es sich nicht um eine voraussetzungslose Steuer zur Finanzierung des Gemeinwesens, sondern um eine Vorzugslast. Denn sie ist für eine Begünstigung durch eine Leistung der Rundfunkanstalten zu zahlen, indem sie an den durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründeten Status als Rundfunkteilnehmer geknüpft wird.“ (vgl. BVerfG, 1 BvR 199/11 vom 22.8.2012).
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Ende März begannen Ermittler damit,
die Klausuren von rund 2000 Juristen zu überprüfen, die seit 2011 in Niedersachsen ihr Examen abgelegt hatten - darunter auch gut 100 Juristen, die heute Richter oder Staatsanwälte sind.
Und lassen sie dann verschwinden! HA! Nur die, die sowieso unbequem sind, GEZ an den Kragen! Zack 8)
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Man darf gespannt sein, was da noch zu Tage gefördert wird ...
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indem sie an den durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründeten Status als Rundfunkteilnehmer geknüpft wird.“ (vgl. BVerfG, 1 BvR 199/11 vom 22.8.2012).
Hm, nun also doch wieder Gerätebezogen? ???
Das war noch vor 2013.
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Wo liegt denn dieses Gießen? In der EU?
;D ich komme nicht umhin an den offensichtlich in anderen bereichen wohl fundamentierten kenntnissen des schreibers zu zweifeln. Solch niederschmetternden veröffentlichungen sind hier absolut deplaziert. :P
Ich ertappe mich dabei, einer gezielten provokation erlegen zu sein. :-\
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Ein bißchen Provokation und Blödsinn muß sein. Wenn es das schon im ÖRR nicht mehr gibt. Trotz Zwangsgeld.
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Das war noch vor 2013.
Na und? Das Urteil von 1971 doch erst recht ...
Tatsache ist, dass nach neuerer BVerfG-Rechtsprechung die Rundfunkanstalten eben schon eine Gegenleistung erbringen.
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Es gibt keine Gegenleistung. Schon wieder verfassungswidrig gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts entschieden.
Am 22.08.2012 urteilte das BVerfG: „Bei der Rundfunkgebühr handelt es sich nicht um eine voraussetzungslose Steuer zur Finanzierung des Gemeinwesens, sondern um eine Vorzugslast. Denn sie ist für eine Begünstigung durch eine Leistung der Rundfunkanstalten zu zahlen, indem sie an den durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründeten Status als Rundfunkteilnehmer geknüpft wird.“ (vgl. BVerfG, 1 BvR 199/11 vom 22.8.2012).
Das war die Rundfunkgebühr. Die war auch geräteabhängig. Daher eine Vorzugslast. An den durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründeten Status als Rundfunkteilnehmer gekoppelt. Das ist jetzt aber anders. Jetzt soll es sich um einen Beitrag handeln. Der braucht aber nicht nur eine Begünstigung durch eine Leistung der Rundfunkanstalten, sondern eine konkret zurechenbare Gegenleistung.
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@ GrinseKatze,
na dann haste n Dauerkrampf.
Gehaltserhöhungen, was sonst.
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Es gibt keine Gegenleistung. Schon wieder verfassungswidrig gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts entschieden.
Am 22.08.2012 urteilte das BVerfG: „Bei der Rundfunkgebühr handelt es sich nicht um eine voraussetzungslose Steuer zur Finanzierung des Gemeinwesens, sondern um eine Vorzugslast. Denn sie ist für eine Begünstigung durch eine Leistung der Rundfunkanstalten zu zahlen, indem sie an den durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründeten Status als Rundfunkteilnehmer geknüpft wird.“ (vgl. BVerfG, 1 BvR 199/11 vom 22.8.2012).
Es war mal eine Vorzugslast. Nach der Reform nicht mehr.
Der Begriff der Vorzugslast wurzelt in der Unterscheidung von Gemeinlast und Sonderlast als Grundformen der öffentlichen Last. Während die Gemeinlast Steuer grundsätzlich allen auferlegt wird, werden Sonderlasten nur von einem besonderen Teil von Abgabepflichtigen erhoben. Eine Form der Sonderlast ist die Vorzugslast.
Der Schuldner einer Sonderlast ist lediglich im Regelfall zugleich Steuerpflichtiger.
Der Schuldner einer Sonderlast Ungleich-Zeichen die Allgemeinheit der Steuerzahler
Das Grundgesetz verwendet in den Art. 105 ff. den Begriff der Steuer, ohne ihn selbst zu definieren. Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß das Grundgesetz für den Begriff "Steuer" an die Definition der Abgabenordnung anknüpft (vgl. zuletzt BVerfGE 67, 256 [282] m. w. N.). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AO - insoweit entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 1 RAO - ist die fehlende Abhängigkeit von einer Gegenleistung für den Steuerbegriff konstitutiv.
quelle: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv093319.html
Ich denke "individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ist der Schlüssel zum Erfolg.
Die Flugsicherheitsgebühr widerspreche nicht dem grundgesetzlichen Abgabensystem. Denn die Flugsicherheitsgebühr knüpfe an eine individuell zurechenbare Leistung des Staates, die Sicherheitskontrolle, an. Die Flugsicherheitsgebühr verstoße auch in materieller Hinsicht nicht gegen das Grundgesetz. Es sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, daß der Gesetzgeber die Kosten der Sicherheitskontrolle den Fluggästen und den Fluggesellschaften aufbürde. Denn diese hätten durch die Sicherheitsmaßnahmen einen besonderen Vorteil. Soweit auch die Allgemeinheit einen Vorteil aus der Sicherheitskontrolle im Flughafenbereich habe, werde dies dadurch berücksichtigt, daß keine gebührenmäßige Umlegung der übrigen Sicherheitskontrollen (Geländeüberwachung, Polizeieinsätze etc.) erfolge.
http://openjur.de/u/187036.html
Soweit auch die Allgemeinheit einen Vorteil habe, gibt es dann auch keine individuell zurechenbare öffentliche Leistung.
(nicht vorhandene individuell zurechenbare öffentliche Leistung = Gegenleistung)? = (die fehlende Abhängigkeit von einer Gegenleistung = Steuer)?
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Ich muss mal vorausschicken, dass wir uns ja auf der selben Seite befinden (ich warte derzeit auf die Klageerwiderung des BR). :)
Bisher wurde so geurteilt:
1971 BVerfG
Die gerätebezogene Gebühr ist nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk.
2012 BVerfG
Die Rundfunkgebühr ist eine Vorzugslast, die gerätebezogen für eine Begünstigung durch eine Leistung der Rundfunkanstalten zu bezahlen ist.
2014 BayVerfGH, VGH R-P
Der Rundfunkbeitrag ist eine Vorzugslast und wird ohne Gerätebezug von u.a. Wohnungsinhabern als Gegenleistung für das Programmangebot des ö.-r. Rundfunks erhoben.
Eine Aussage des BVerfG zum Rundfunkbeitrag steht noch aus.
Ich habe mich hier hinter den Beitrag von "GEiZ ist geil" eingeklinkt, weil seine Aussagen "es gibt keine Gegenleistung" und deswegen "verfassungswidrig geurteilt" veraltet und nicht mehr zutreffend sind.
Die Diskrepanz, die man vor den Gerichten weiter herausarbeiten muss ist, dass keine individuell zurechenbare Gegenleistung erfolgt, sondern eine an die Allgemeinheit gerichtete Gegenleistung vorliegt. Diesem Vorteil für die Allgemeinheit wird nur der Begriff "Steuer" gerecht.
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Ich muss mal vorausschicken, dass wir uns ja auf der selben Seite befinden (ich warte derzeit auf die Klageerwiderung des BR). :)
Hallo mb1
gibt es schon etwas Neues bzgl. BR Klageerwiderung?
(Auch Person Z hat mit dem BR zu tun, und befindet sich noch eine Stufe vorher im Status "Warten auf Widerspruchsbescheid", und möchte die Klage dann auch bzgl. Diskrepanz allg. "verfügbare theor. Gegenleistung <> trotzdem keine Steuer" formulieren.)