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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Bayern => Thema gestartet von: nocheiner123 am 17. Februar 2015, 16:30

Titel: Reaktion BS an Amtsgericht auf Erinnerung gem. §766 ZPO an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: nocheiner123 am 17. Februar 2015, 16:30
Hallo zusammen

ein fiktiver Bekannter hat nachfolgendes Schreiben an den Gerichtsvollzieher geschickt, die Antwort darauf vom BS an das Amtsgericht möchte ich euch nicht vorenthalten.

Zitat
Sehr geehrter Herr XXX,

In der Zwangsvollstreckungssache Ihres o.g. Schreibens des hier als Gläubigers bezeichneten „Bayerischer Rundfunk Beitragsservice, 80300 München“ gegen den ebenfalls hier genannten Schuldner XXX, lege ich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß §766 ZPO ein.

Es wird beantragt:
Ich weise Sie an das/den Vollstreckungsersuchen/Pfändungsauftrag des Gläubigers (Bayerischer Rundfunk Beitragsservice) vom 01.09.2014 zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.

Begründungen:
Es wurden die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sowie der Unverhältnismäßigkeit. Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt, daher gibt es auch keinen Vollstreckungstitel.

Ich gehe davon aus, dass sich der Schuldner im Schreiben Ihrer Anlage mit dem Passus „[…] sind die Gebühren-/Beitragsbescheide unanfechtbar geworden“ auf die Zustellung deren bezieht. Damit wird wohl behauptet der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei.
Damit beruft sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG §41 - §43 Abs. 1 VwVfG).
Wie sich aus §1 und §2 VwVG ergibt können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf §35 VwVfG verwiesen.

Weiterhin möchte ich auf den Beschluss vom 19. Mai 2014 am LG Tübingen Az. 5 T 81/14 auch in Bezug auf die von Ihnen in Anlage übersandten Unterlagen hinweisen.

Ich lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung einer Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen. Es liegt ein Eintragungshindernis bzw. kein Eintragungsgrund vor, etwaige Eintragungsanordnungen sind nicht zu vollziehen und aufzuheben.
Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt diese gemäß  § 882 e ZPO Abt. 3 Ziff. 1 sofort zu löschen.

Mit freundlichen Grüßen
.....


Im Anhang das anonymisierte Antwortschreiben, Seiten 1+2 von 4
Titel: Re:Reaktion BS an Amtsgericht auf Erinnerung gem. §766 ZPO an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: nocheiner123 am 17. Februar 2015, 16:31
Seiten 3+4 von 4
Titel: Re: Reaktion BS an Amtsgericht auf Erinnerung gem. §766 ZPO an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: anna log am 17. Februar 2015, 22:23
Können bitte noch die Informationsblätter zur Vollständigkeit eingestellt werden?
Titel: Re: Reaktion BS an Amtsgericht auf Erinnerung gem. §766 ZPO an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Grinsekatze am 17. Februar 2015, 22:39
Das Antwortschreiben ist an Rotzig- und Patzigkeit kaum zu überbieten.  :o
Die Informationsblätter, auf die dort Bezug genommen wird, würden mich auch interessieren  :)
Titel: Re: Reaktion BS an Amtsgericht auf Erinnerung gem. §766 ZPO an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: PersonX am 17. Februar 2015, 22:50
Diese Art Antwort werden sicherlich verstärkt alle jene Personen bekommen, welche der Überzeugung sind, dass Sie keine Briefe erhalten haben. PersonX bleibt gespannt, wie dass ausgehen wird.

Die Lebensweisheit von PersonX zeigt, nur weil etwas nicht als unzustellbar zurück kommt muss es dennoch nicht angekommen sein. Denn es kann in einem falschen Briefkasten landen. Hat PersonX selbst erlebt.
Es kann mit der Werbung verloren gegangen sein. Hat PersonX selbst gesehen.
Es kann auch bereits auf dem Postweg verloren gegangen sein. PersonX hat bereits leere Umschläge, welche an der Seite offen waren erhalten, der Inhalt war jedoch weg.
Es kann durch verschiedene Faktoren trotz Versand beim vermeintlichen Emfänger nicht angekommen sein, deswegen gilt ja auch, das der Nachweis der Zustellung erbracht werden muss, und nicht das bei einem Zweifel geprüft wird, dass es abgesendet wurde.
Da könnte ja jeder Depp kommen und behaupten, dass ...
Wer immer sich diesen Quatsch mit dem Nachweis des Versands ausgedacht hat, naja es gibt da einen Ort, nennen wir Ihn Arnsdorf. Wer mit dem Namen nichts anfangen kann, dem sei empfohlen den Ort der nächsten Heilanstalt, welche Wahnvorstellungen behandelt einzusetzen.

Die Zustellfiktion gilt nicht, wenn die Briefe nicht angekommen sind. Im Zweifel muss der Versender den Zugang nachweisen. PersonX versteht gar nicht, warum die immer den Versand beweisen wollen, Versand hat mit Zustellung so überhaupt nichts gemeinsam, es sind zwei verschiedene Vorgänge, völlig unabhängig von einander und genau aus diesem Grund auch getrennt zu betrachten. Das haben verschiedene Gerichte zweifelsfrei erkannt, es steht auch wörtlich so im Gesetz, genau in dem Absatz, welcher durch die Versender immer weggelassen wird, wo es heist gleich 3x Mal fett markiert, PersonX denkt das ist doch mehr als deutlich.
Quelle
http://de.wikipedia.org/wiki/Bekanntgabe_von_Verwaltungsakten_%28Deutschland%29
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__37.html
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__122.html

Zitat
§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Zitat
§ 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Zitat
§ 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1. bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2. bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,

außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

auch schön ;-)  was ist ein Anscheinsbeweis (der letzte Satz ist der wichtige)

https://books.google.de/books?id=WkDMrK6l5GwC&pg=PA151&lpg=PA151&dq=998+%E2%80%93+I+R+17/96&source=bl&ots=LzEiEMv-Ln&sig=K9Mlmx-UOpFnfp9TONxeXy1t1UQ&hl=de&sa=X&ei=9rbjVOC4NsTaONCegYgO&ved=0CCEQ6AEwAA#v=onepage&q=998%20%E2%80%93%20I%20R%2017%2F96&f=false


PersonX kann nicht erkennen, wie mit dem Beweis, das der Versand erfolgt sei, der Beweis erbracht wird, das die Briefe angekommen sind.

Das Gesetz sagt doch deutlich, das die Zustellung und der Zeitpunkt nachgewiesen werden muss. Der Zweifel geht doch nicht von Seiten des Versenders aus, sondern vom vermeintlichen Empfänger. Die Sichtweise des Versenders ist falsch. Nur weil dort keine Zweifel bestehen, weil keine Rückläufer vorhanden sind, bedeutet das doch nicht, dass die Briefe angekommen sind. Die Zweifel meldet doch der vermeintliche Emfänger an und reklamiert diese. Die allgemeinen Lebensumstände lassen mehr als einen Ablauf der Ereignisse zu. Der Ablauf und der Weg den ein Briefes nimmt ist nicht eindeutig, somit ist die Beweisführung fehlerhaft, wenn vom Versand auf den vermeintlichen Emfang geschlossen werden soll. Es mag im Einzelfall zutreffen, dass wenn etwas in den Versand gegeben wird es auch tatsächlich ankommt, aber darauf zu schließen, dass das dann immer so sei ist falsch, genau deswegen stehen die Sachen fett markiert so oben.
Titel: Re: Reaktion BS an Amtsgericht auf Erinnerung gem. §766 ZPO an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Bürger am 17. Februar 2015, 23:07
Interessant hierzu der Bundesfinanzhof... ;)
...und vollkommen im Gegensatz zu den regelmäßigen Argumentationen von ARD-ZDF-GEZ:

Hier in Bezug auf (augenscheinlich eine ältere Version)
Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
http://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/

im Endeffekt aber aufgrund gleicher/ ähnlicher Formulierungen wohl prinzipiell auch übertragbar auf
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/
§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html

Bundesfinanzhof
Urt. v. 08.12.1976, Az.: I R 240/74

https://www.jurion.de/Urteile/BFH/1976-12-08/I-R-240_74
Zitat
22
aa) Wird - wie hier - im Besteuerungsverfahren die Zustellung von schriftlichen Bescheiden dadurch ersetzt, daß die Bescheide dem Empfänger durch einfachen Brief verschlossen zugesandt werden, so gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, daß das zuzusendende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 17 Abs. 2 VwZG). Darin liegt - entgegen der Ansicht des Klägers - keine Fiktion, sondern - wie die Worte "es sei denn" deutlich machen - lediglich eine widerlegbare Vermutung. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Damit stehen den Erleichterungen dieses Übermittlungsverfahrens für die Finanzbehörde die Erschwernisse beim Nachweis des Zugangs und des Zeitpunkts des Zugangs gegenüber. Risiken, die naturgemäß mit dem vereinfachten Übermittlungsverfahren nach § 17 VwZG verbunden sind, trägt die Behörde.

23
bb) Dem Adressaten stehen alle Möglichkeiten offen, den Nichtzugang, den Zugang erst nach Ablauf der Dreitagesfrist oder die Unrichtigkeit des vom FA vermerkten Postaufgabedatums geltend zu machen. Bestreitet der Adressat den Zugang des Schriftstücks überhaupt, so bedarf dieses Bestreiten in der Regel keiner näheren Substantiierung. Behauptet der Adressat, der vom FA vermerkte und der tatsächliche Tag der Aufgabe zur Post wichen voneinander ab, oder macht er geltend, das Schriftstück sei erst nach Ablauf der Dreitagesfrist zugegangen, so muß er sein Vorbringen allerdings durch nähere Angaben (Poststempel, Briefumschlag, Eingangsvermerk) substantiieren (vgl. BFH-Urteil vom 30. September 1966 III 226/63, BFHE 87, 203, BStBl III 1967, 99). Eine Mitwirkungspflicht des Adressaten in diesem engen Rahmen ist indessen sachlich gerechtfertigt, weil die Umstände, die der Adressat gegebenenfalls darlegen muß, in seinem Kenntnisbereich liegen. Eine Umkehrung der Beweislast liegt darin nicht.
Titel: Re: Reaktion BS an Amtsgericht auf Erinnerung gem. §766 ZPO an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: GEiZ ist geil am 18. Februar 2015, 10:28
Hoffentlich erkennen die Richter endlich einmal, dass der Beitragsservice und die LRA sich nicht an deutsches Recht halten wollen und stattdessen eigenes Recht erfinden. So wie sie auch behaupten "Sie haben mit uns Ratenzahlung vereinbart". Für die Richter ist meistens der Nichtzahler der, der sich nicht an Recht und Gesetz hält. Das muß sich ändern, wenn die Richter vorneweg die Rundfunker als die "Bösen" ansehen, ändern sich auch die haarsträubenden Urteile.
Titel: Re: Reaktion BS an Amtsg. auf Erinnerung gem. §766 ZPO an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: 20MillionenEuroTäglich am 18. Februar 2015, 15:00
Hoffentlich erkennen die Richter endlich einmal, dass der Beitragsservice und die LRA sich nicht an deutsches Recht halten wollen und stattdessen eigenes Recht erfinden. So wie sie auch behaupten "Sie haben mit uns Ratenzahlung vereinbart". Für die Richter ist meistens der Nichtzahler der, der sich nicht an Recht und Gesetz hält. Das muß sich ändern, wenn die Richter vorneweg die Rundfunker als die "Bösen" ansehen, ändern sich auch die haarsträubenden Urteile.

Als es früher keine Alternativen zum 1. 2. und 3. gab, hatte so eine Abgabe eine gewisse Berechtigung, jeder Nichtzahler hatte ein negatives Image. Das ist in den Köpfen noch immer drin, deswegen zahlen Millionen mehr oder weniger zähneknirschend diesen nicht mehr zeitgemäßen Zwangsbeitrag.
Titel: Re: Reaktion BS an Amtsg. auf Erinnerung gem. §766 ZPO an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: GEiZ ist geil am 18. Februar 2015, 15:06
jeder Nichtzahler hatte ein negatives Image. Das ist in den Köpfen noch immer drin, deswegen zahlen Millionen mehr oder weniger zähneknirschend diesen nicht mehr zeitgemäßen Zwangsbeitrag.

Und schon dieses "negative Image" haben die Dummfunker mit Werbekampagnen, die aus den Zwangsgebühren finanziert wurden, gezielt aufgebaut.
Titel: Re: Reaktion BS an Amtsgericht auf Erinnerung gem. §766 ZPO an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Bürger am 11. März 2015, 22:50
Können bitte noch die Informationsblätter zur Vollständigkeit eingestellt werden?
Die Informationsblätter, auf die dort Bezug genommen wird, würden mich auch interessieren  :)

...aus aktuellem Anlass und zur Auseinandersetzung mit der geradezu
reißerischen Gegenargumentation des "Gläubigers" hier der
Verweis auf die von den Rundfunkanstalten selbstverfassten
Infoblätter für Gerichte (BY): Zwangsvollstreckung/Tübingen/Festsetzungsbesch.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13418.0.html
Titel: Re: Reaktion BS an Amtsgericht auf Erinnerung gem. §766 ZPO an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Housebrot am 12. März 2015, 09:31
PersonX kann nicht erkennen, wie mit dem Beweis, das der Versand erfolgt sei, der Beweis erbracht wird, das die Briefe angekommen sind.
Es handelt sich hierbeu um totale Hilfslosigkeit der Gläubigerin.

Es sind vor jedem Gericht zwei unabhängige Vorgänge, und bisher habe ich es immer so erlebt, dass der der behauptet, ein Schriftsück sei zugegangen, dieses auch beweisen muss.
(Galt für mich auch als Beklagter)

Es handelt sich hierbei um tatle Hilfslosigkeit der Klägerin, da diese weiß, dass diese den zugang niemals beweisen können wird. Also versuche ich etwas vollkommen anderes zu beweisen.

Mal auch das angebliche vorgelegte beweismittel ist unbeutend, es beweist nicht, was versandt wurde. Es beweis, wenn überhaupt, dass irgendetwas verschickt wurde.

Es ist nicht bewiesen, was das ist, und der Zugang ist auch nicht nachgewiesen.
Titel: Re: Reaktion BS an Amtsgericht auf Erinnerung gem. §766 ZPO an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: cecil am 09. Juni 2015, 00:49
Hier der Beweis:

In der Diskussion um die sogenannte "Zustellfiktion"/Zugangsfiktion im GEZ.Streit ist mir heute ein schöner Beweis ins Haus geflattert:

Heute fand ich in meinem Briefkasten einen Einschreibebrief (Einwurfeinschreiben), der weder an meinen Namen noch an meine Adresse gerichtet war, sondern an die irgendeines Nachbarn...

..., womit ich einen netten Beweis in Händen habe, dass Zustellung durch einfache Zusendung per Post eben nicht sicher ist, nicht mal bei einem Einschreiben.

q.e.d. - was zu beweisen war.

Ich werde das Ding fotokopieren und würde es mitsamt meiner Zeugenaussage gerne irgendwie zur Verfügung stellen, falls jemand in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren seine/ihre Darlegung argumentativ unterstützen will, dass Briefe eben nicht verlässlich ankommen.

(Ich weiß nur noch nicht, wie man den Beweis unwiderlegbar macht. Hat jemand eine Idee? Der Brief könnte mir ja auch vom konspirativen Nachbarn ausgehändigt worden sein... Und wie kann man die persönlichen Daten des Empfängers schützen?) 

Es macht eben Sinn, dass es auf Bundesebene wie auch auf Landesebene, z. B. in Art. 41 BayVwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz), heißt, "im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen." (nachzulesen z.B.: http://www.gesetze-bayern.de)

mit erfreuten Grüßen

C.
Titel: Re: Reaktion BS an Amtsgericht auf Erinnerung gem. §766 ZPO an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Bürger am 09. Juni 2015, 01:01
...mir ist sogar ein Fall bekannt, bei dem händisch vom GV (oder dessen Gehilfen) vermutlich versehentlich gleichzeitig zwei Schreiben an unterschiedliche Personen in einen Briefkasten eingeworfen wurden.
Die Person, um deren Briefkasten es sich nicht handelte, hat also den betreffenden Brief vorerst nicht erhalten. Der Empfänger der beiden Briefe hat dies genüsslich bei der Beschwerdestelle vorgetragen und den fehlgeleiteten Brief dort abgegeben. Welche möglichen Folgen der eigentliche Adressat zwischenzeitlich davon hatte, weiß man nicht - u.U. könnte es nicht vorteilhaft gewesen sein. Sehr bedenklich jedenfalls...

Um die Sache aber abzurunden - zwischenzeitlich finden sich die Infos bzgl. der "Zugangsfiktion" gesammelt unter

Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html
Titel: Re: Reaktion BS an Amtsgericht auf Erinnerung gem. §766 ZPO an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: unGEZiefer am 09. Juni 2015, 07:47
Die vom BS aufgestelte Behauptung das aktuell Bescheide zugestellt wurden dürfte in der nächsten Zeit ins Leere laufen.
Der Streik der Briefträger macht es möglich.
http://www.faz.net/agenturmeldungen/unternehmensnachrichten/roundup-leere-briefkaesten-unbefristeter-streik-bei-der-post-13637078.html
Titel: Re: Reaktion BS an Amtsgericht auf Erinnerung gem. §766 ZPO an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: cecil am 09. Juni 2015, 14:39
Toll der Artikel der faz vom 09.06.15. Liefert gute Argumente. Ich zitiere:
 
"Bei der Deutschen Post (...) hat am Montag ein unbefristeter Streik begonnen. (...) Post-Chef Frank Appel: (...) "Wir hatten ja in diesem Jahr schon 28 Streiktage"(...) In dem Tarifkonflikt geht es um die Arbeitsbedingungen von rund 140 000 Beschäftigten. Vor allem aber wird über die schlechtere Bezahlung bei 49 neu gegründeten regionalen Gesellschaften für die Paketzustellung gestritten (...) Bei der Post arbeiten...[auch] 40 000 Beamte. Letztere streiken nicht. Daher hatte die Post auch bei wochenlangen Warnstreiks zuletzt einen Teil ihres Angebots aufrechterhalten können. Millionen Briefe und Pakete kamen allerdings deutlich verspätet an."

Für mich sind diese ganzen derzeitigen Streiks logische Folge der vorangegangenen Privatisierungen (DB, Post). Wer jene vermeiden will, vermeide Privatisierungen und damit Verschlechterungen von Arbeitsbedingungen sowie Verteuerung und Qualitätsverlust der Dienstleistungen. An den Streiks erklärt man dann gerne Gewerkschaften und Streikende für schuldig und überlegt, das Streikrecht einzuschränken, Um damit die Versorgung der Bevölkerung in wichtigen Lebensbereichen sicherzustellen. Mein Vorschlag: Lehrer und Schulen ebenfalls privatisieren, dann gibts künftig nicht nur hitzefrei, sondern auch streikfrei...

Und: dauerhaft wachstumsorientierte Wirtschaftspolitik führt zu Absenkung in anderen Bereichen (u. a. Löhne, Arbeitsbedingungen). Erscheint irgendwie ebenso logisch...

ich weiß, das war jetzt off-topic - aber ich möchte es einfach mal loswerden.
Titel: Re: Reaktion BS an Amtsgericht auf Erinnerung gem. §766 ZPO an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: nocheiner123 am 02. Oktober 2015, 12:26
Hallo zusammen

lange Zeit gab es hier keine Veränderungen/Fortschritt, jetzt wurde meinem fiktiven Bekannten folgende Dokumente des

Amtsgerichts zugestellt.

Zwischendurch kam ein Brief Anfang Juni, in dem das AG mitteilt, dass das Verfahren ruht da eine Grundsatzentscheidung

des BGH anstehe (I ZB 64/14).

Die folgenden Dokumente wurden kürzlich vom AG verschickt, interessant sind die letzten beiden Seiten, die dieser

Zusendung beilagen (Anschreiben, Beschluss und Kopien zusammengetackert).
Auch bemerkenswert ist, dass diese Kopien nur so von § strotzen und wohl von keinem Laien verstanden werden...

Ideen? Kommentare?


Edit "Bürger":
Folgebeitrag mit den Kopien des besagten LG München Beschlusses gelöscht, da im Forum bereits bekannt.
Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge/ vor dem Einfügen neuer Dokumente immer erst ausgiebig die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) des Forums nutzen, welche mit dem Aktenzeichen des Beschlusses "16 T 5867/15" als Suchbegriff bereits ausreichend Ergebnisse geliefert hätte...
Danke für die zukünftige Berücksichtigung.
Titel: Re: Reaktion BS an Amtsgericht auf Erinnerung gem. §766 ZPO an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Bürger am 04. Oktober 2015, 09:07
Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge/ vor dem Einfügen neuer Dokumente immer erst ausgiebig die Suchfunktion des Forums nutzen, welche mit dem Aktenzeichen des LG München Beschlusses "16 T 5867/15" als Suchbegriff bereits ausreichend Ergebnisse geliefert hätte... - so u.a.

Beschluss Erinnerung zurückgewiesen obwohl nicht m.Tübingen argumentiert, eilt!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15761.msg104858.html#msg104858

Danke für die zukünftige Berücksichtigung.



bzgl. des Verweises auf den BGH-Beschluss vom Juni 2015
beachte bitte auch aktuelle Erkenntnisse/ Analysen/ Hinweise unter

BS instruiert Gerichte und GV: BGH-Beschluss legitimiere Vollstreckungspraxis
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15958.0.html

sowie

Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html
1) INTERPRETATIONEN des BGH-BESCHLUSSES (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.msg106086.html#msg106086)
2) ANALYSE der INTERPRETATIONEN des BGH-BESCHLUSSES (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.msg106087.html#msg106087)
3) GEGENREAKTION auf die INTERPRETATIONEN des BGH-BESCHLUSSES (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.msg106088.html#msg106088)

Die bisherigen Interpretationen seitens ARD-ZDF-GEZ
(und auch diverser Vollstreckungsstellen) des
BGH-Beschlusses vom 11. Juni 2015
(Aufhebung des LG Tübingen Beschlusses vom 19. Mai 2014) sind
nicht übertragbar auf Fälle, in denen die
Zustellung/ Bekanntgabe der vollstreckungsgegenständlichen
Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDe = Verwaltungsakte ("vollstreckbarer Titel")
bestritten wird !