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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Fragenderx am 15. Februar 2015, 07:57
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Hallo,
was tun, wenn der Nutzer xy seit 1/2013 allen Beitragsbescheiden widersprochen hat, keine Zahlungen geleistet hat und jetzt der Widerpruchsbescheid natürlich ablehnend gekommen ist und er keine Klage einreichen will?
Wenn er jetzt zahlt und keine Klage einreicht, heißt das, dass er mit den Bescheiden stillschweigend sich einverstanden erklärt?
Was könnte xy tun, um sich doch noch einen Weg offenzuhalten, wenn diese Rundfunkgebühr einmal für Unrecht erklärt wird, er jetzt aber nicht klagen will?
Sind die hohen Stornokosten für jeden einzelnen der 7 Bescheide von 8 Euro überhaupt rechtmäßig, oder kann xy das einfach von der Zahlung abziehen?
Was passiert, wenn xy zwar jetzt rückwirkend die Beiträge für 2013 und 2014 zahlt, sich dann aber wieder weigert irgendwas zu zahlen - geht dann alles ganz von vorne los mit Beitragsbescheiden, Widerspruch und Widerspruchsbescheid?
Gruß
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was tun, wenn der Nutzer xy seit 1/2013 allen Beitragsbescheiden widersprochen hat, keine Zahlungen geleistet hat und jetzt der Widerpruchsbescheid natürlich ablehnend gekommen ist und er keine Klage einreichen will?
..vielleicht sollte Person xy noch mal drüber schlafen? ;)
VG lässt Verfahren ruhen in Erwartung höchstrichterlicher Klärung - wie weiter?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.msg77059.html#msg77059
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.msg81475.html#msg81475
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.msg82551.html#msg82551
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.msg82840.html#msg82840
Wenn er jetzt zahlt und keine Klage einreicht, heißt das, dass er mit den Bescheiden stillschweigend sich einverstanden erklärt?
...könnte man wohl so ähnlich ausdrücken. Die Rechtsmittel dürften dann verwirkt sein.
Was könnte xy tun, um sich doch noch einen Weg offenzuhalten, wenn diese Rundfunkgebühr einmal für Unrecht erklärt wird, er jetzt aber nicht klagen will?
...ich wüsste nichts - außer auf die Vollstreckung warten ;)
Das Geld ist dann aber tendenziell irgendwann hinfort - incl. Vollzugsgebühren, etc.
Mit einer Klage in 1. Instanz wären - je nach Geduld, Ausdauer, "Gunst der Stunde" etc. die Chancen durchaus erhöht...
Sind die hohen Stornokosten für jeden einzelnen der 7 Bescheide von 8 Euro überhaupt rechtmäßig, oder kann xy das einfach von der Zahlung abziehen?
Letztendlich wird das nur im Zuge eines Klageverfahrens geklärt werden können, denn ARD-ZDF-GEZ werden sich bis zum Ende auf ihre Satzungen berufen, in denen das (mglw. rechtswidrig) festgeschrieben steht.
Was abgezogen wird, wird als "Außenstand"/ "Fehlbetrag" fortgeschrieben. Neue Zahlungen werden immer auf die älteste Schuld angerechnet. Ein Drumherumlavieren - ohne Rechtsweg - gibt es da nicht.
Was passiert, wenn xy zwar jetzt rückwirkend die Beiträge für 2013 und 2014 zahlt, sich dann aber wieder weigert irgendwas zu zahlen - geht dann alles ganz von vorne los mit Beitragsbescheiden, Widerspruch und Widerspruchsbescheid?
Exakt... ;)
...zumindest müsste es gem. dem regulären Prozedere so sein.
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Hallo,
was tun, wenn der Nutzer xy seit 1/2013 allen Beitragsbescheiden widersprochen hat, keine Zahlungen geleistet hat und jetzt der Widerpruchsbescheid natürlich ablehnend gekommen ist und er keine Klage einreichen will?
Wenn er jetzt zahlt und keine Klage einreicht, heißt das, dass er mit den Bescheiden stillschweigend sich einverstanden erklärt?
Was könnte xy tun, um sich doch noch einen Weg offenzuhalten, wenn diese Rundfunkgebühr einmal für Unrecht erklärt wird, er jetzt aber nicht klagen will?
Sind die hohen Stornokosten für jeden einzelnen der 7 Bescheide von 8 Euro überhaupt rechtmäßig, oder kann xy das einfach von der Zahlung abziehen?
Was passiert, wenn xy zwar jetzt rückwirkend die Beiträge für 2013 und 2014 zahlt, sich dann aber wieder weigert irgendwas zu zahlen - geht dann alles ganz von vorne los mit Beitragsbescheiden, Widerspruch und Widerspruchsbescheid?
Gruß
Das Ganze ist nunmal (zumindest heute, seitdem es Alternativen zum ÖRR gibt) definitiv Unrecht und unverschämte Abzocke, es funktioniert nur, weil so viele, wenn auch zähneknirschend (jeden Tag 20 Millionen Euro!) zahlen. Sogar regierungsnahe Kreise bestätigen dies mittlerweile per Gutachten des Beirats des Bundesfinanzministeriums. Nur noch direkte und indirekte Profiteure des Systems unterstützen dieses. Person Z hat ähnliche Überlegungen wie FragenderX, aber die relativ überschaubaren 105 Euro für eine Klage sind es Person Z wert. (die 7x8=56 Euro Mahngebühr sollten bei einer Klage fallengelassen werden, was die Sache nochmal lohnenswerter macht). 30000 Euro im Monat Intendantengehalt und Rente in Millionenhöhe geht gar nicht. Person Z wird weiter machen und klagen, irgendwann wird EIN Richter RECHT sprechen!!!
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Gemessen an dem geforderten Betrag sind die Klagegebühren doch nicht so groß, die Säumniszuschläge dürften bei schlauer Klagebegründung nicht mehr geltend gemacht werden.
Und man gewinnt vielleicht nicht den Prozeß, aber Zeit!
Zeit, bis der Spuk vorbei ist!
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Überleg' es Dir nochmal. Ich denke auch, es ist es wert, weiterzumachen. Jeder der nicht aufgibt, zählt! Letztendlich wird auch politisch die Masse den Unterschied machen.
Aber selbst wenn Person X irgendwann mal an das Ende (finanziell oder juristisch) kommt, gibt es noch Möglichkeiten im Rahmen zivilen Ungehorsams: Mitfilmen wie der Vollstreckungsbeamte die Waschmaschine aus dem Haus trägt samt den weinenden Kindern, den Vollstreckungsbeamten und die Nachbarn interviewen, die Doku dann auf Youtube einstellen, Asyl in Amerika ansuchen wie jene Homeschooling Familie, Briefe an Politiker, ... und jeden weiteren Bescheid wieder beeinspruchen. Das kann man ja immer wieder machen, oder? ...
Liebe Grüße & Kopf hoch,
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Hallo,
Person X ist immer mehr gewillt weiterzumachen - nachdem der BS auch nicht bereit ist auf seine Säumniszuschläge zu verzichten.
Wie müsste denn eine Klageforderung formuliert werden, damit die Säumniszuschläge wegfallen?
Gleich in der Klageforderung reinschreiben, dass die Klage samt Betragseintreibung aufgeschoben werden soll um auf eine höchstrichterliche Klärung zu warten?
Gruß
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Gleich in der Klageforderung reinschreiben, dass die Klage samt Betragseintreibung aufgeschoben werden soll um auf eine höchstrichterliche Klärung zu warten?
Das bedarf dann auch der Zustimmung der LRA und diese wird sicher wie in anderen hier beschriebenen Fällen nur zur Ruhigstellung zustimmen wenn sich der/die angebliche Rundfunkbeitragsschuldner/in bereiterklärt "einstweilen" die ausstehenden und fortlaufenden Beiträge zu entrichten. Damit wird dem/der Kläger/in aber gewiss nicht geholfen sein, denn das Geld wird voraussichtlich auf nimmer Wiedersehen weg sein. Also lieber diesbzgl. die Füße still halten, ggf. kommt das Gericht ja selbst auf diesen Trichter.
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Hallo,
Person X ist immer mehr gewillt weiterzumachen - nachdem der BS auch nicht bereit ist auf seine Säumniszuschläge zu verzichten.
Wie müsste denn eine Klageforderung formuliert werden, damit die Säumniszuschläge wegfallen?
Gleich in der Klageforderung reinschreiben, dass die Klage samt Betragseintreibung aufgeschoben werden soll um auf eine höchstrichterliche Klärung zu warten?
Gruß
PersonZ hat gehört, das immer mehr unzufriedene Inhaber einer zum Wohnen geeigneten Wohnung auch "die Rechtmäßigkeit eines Säumniszuschlages bestreiten, da sie ausschließlich durch Nichtzahlung einen Festsetzungsbescheid mit Widerspruchs-/Klagemöglichkeit erwirken konnten."
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Wie kann Person X anregen, dass die Verhandlung nur schriftlich geführt wird?
Person X hat weder das Geld, noch die Zeit dort persönlich zu erscheinen.
Gruß
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Hallo,
könnte Person X eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid so formulieren?
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich
xxxxxxxxxxxxxxxx (Kläger)
Klage gegen den
Bayerischen-Rundfunk, Rundfunkplatz 1, 80335 München (Beklagte)
Beitragsnummer: 12345
und beantrage hiermit
die Beklagte zur Aufhebung der Beitragsbescheide v. 1.6.2013, 5.7.2013, 4.10.2013, 3.1.2014, 4.4.2014 und alle weiteren Forderungen aus Beitragssteuern und Säumniszuschlägen des Beklagten,
sowie Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 27.1.2015 am 3.2.2015 hier eingegangen zu verurteilen.
Die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
Des weiteren stelle ich den Antrag auf Anordnung der Aussetzung der Vollziehung der rückständigen Beiträge bis Verfahrensabschluß.
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Es fehlt im Prinzip noch der Hinweis auf die Begründung der Klage. Oder eine Aussage dazu, welche das
Gericht / Richter dazu bringt eine aussreichd große Frist einzuräumen um die
längere Begründung der Klage zu erstellen.
eine Besprechung zu so einem Muster dafür gab es hier aber bereits
z.B.
hier
Musterklage - ein Beispiel
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11463.msg77480.html#msg77480
Auch sind dort wahrscheinlich noch weiter führende Links zu Beispielen dabei.
KLAGEWEG-DOKUMENTATIONEN/ BEISPIELE/ -BLOGs
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.msg59401.html#msg59401
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Hallo,
lange Begründung mit 10 Argumenten folgt von Person X dann nach dieser Klageforderung.
Mir geht es darum, ob diese Forderung so richtig gestellt ist.
Gruß
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in Bayern gilt auch wie in NRW doch die VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
damit dürften gelten
http://dejure.org/gesetze/VwGO/55a.html
http://dejure.org/gesetze/VwGO/81.html
http://dejure.org/gesetze/VwGO/82.html
Die Klageschrift (hier steht schön lesbar alles was enthalten sein muss und wie die Form dazu auszusehen hat)
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/klageverfahren/klageschrift_03/index.php
Ein Muster einer PDF mit Beispielen, wie das aussehen würde, wenn ein Anwalt das scheiben sollte:
http://www.assessorkurs-hemmer.de/pdf/kursmaterialpdf/niedersachsen/RA_Klausur_im_OER.pdf
ab Seite 6 der PDF folgen dort noch ein paar Hinweise ;-)
Beim Beispiel wäre es das "[ Weiteres Beispiel für Anfechtungsklage:",
die Klage in der PDF würde von einer mündlichen Verhandlung ausgehen.
Aber ehrlich wird die Klage als private Person eingereicht, so sollte es beim Verwaltungsgericht doch so sein, dass dort auf grobe Formfehler bei Einreichung hingewiesen werden sollte oder nicht?
PersonX denkt, das die Form oben passt, auch wenn PersonX das zu "Die Klageschrift" oder der PDF vergleicht, anhand der obenstehenden Links "Die Klageschrift" oder der PDF einfach nochmal selbst vergleichen. Wenn die Angaben zum Gläubiger soweit richtig sind.
Die eigenen Daten richtig einsetzen und wichtig unterschreiben. An mehr als eine Ausfertigung denken.
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Hallo,
sollte X anmerken, dass er nur eine schriftliche Verhandlung wünscht - oder wird das vom Gericht festgelegt?
X hat keine Lust so weit selber zum Gericht zu fahren.
Gruß
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sollte X anmerken, dass er nur eine schriftliche Verhandlung wünscht - oder wird das vom Gericht festgelegt?
X hat keine Lust so weit selber zum Gericht zu fahren.
Genau das Gegenteil ist richtig. Das Gericht könnte x fragen, ob er der Übertragung auf den Einzelrichter zustimmt, das könnte x verneinen, da die Sache grunsätzliche Bedeutung hat, da sonst die Berufung nicht zugelassen werden könnte.
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Sollte x da also irgendwas noch in die Klageschrift reinschreiben, oder einfach warten, was das Gericht schreibt?
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"irgendwas" != ungenau, kommt halt drauf an, was irgendwas wäre,
PersonX würde jetzt ungenaues irgendwas weglassen.
Also Klägerangaben, Angaben zum Beklagten, das Klageziel und die nötigen Angaben dazu, kurze Begründung oder den Satz, dass klar wird das mehr Frist benötigt wird (oder beides, wobei PersonX eine sinnfreie kurze Begründung dann ehr weg lassen würde -> weil später nicht mehr relevant, sondern explizit die Frage nach einer entsprechend ausreichend bemessenen Frist formulieren würde), Unterschrift, Datum
Die Fragen, kommen dann vom Verwaltungsgericht, wegen mündlich/schriftlich auch. PersonX würde das auch in Abhängigkeit der Erwiderung machen, welche dann folgen wird, wenn die Begründung bei der Beklagten Partei angekommen ist. Da dazwischen noch etwas Zeit vergehen kann würde PersonX diese Entscheidung nicht bereits "sofort" treffen, sondern vom Klageverlauf insgesamt abhängig machen. Es hat sich bereits gezeigt, dass einige Personen die Entscheidung anders gefällt hätten, wenn Sie zuvor bestimmte Sachen gewußt hätten. Mit reinschreiben gleich bei Antrag würde die Wahl so später wahrscheinlich nicht mehr gegeben sein.
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Hallo,
was wenn Person X nach seiner Klage nun die Erwiderung der Rundfunkanstalt bekam, die nur aus Textbausteinen besteht und worin kurz und knapp steht, dass der Rundfunkstaatsvertrag alles regeln würde und deshalb gezahlt werden müsse - und auf keinen einzigen der 9 Gründe eingegangen wurde, die Person X aufzählte?
Außerdem behauptet die Rundfunkanstalt bzgl. Person X, dass ein Widerspruch von insgesamt 7 nicht eingegangen wäre - der einzige Widerspruch der ohne Einschreiben, nur per Post versandt wurde. Und das obwohl Person X schon in der Klage gegen den Widerspruchsbescheid einen eidesstattliche Erklärung beifügte, auf der die beauftragte Person angab den Brief persönlich in den Postkasten eingeworfen zu haben?
Außerdem regt die Rundfunkanstalt an, eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und Übertragung auf einen Einzelrichter zu fällen.
Wie erreicht Person X, dass das Verfahren ausgesetzt wird, bis zur höchstrichterlichen Beurteilung?
Das selber anregen, mit Verweis auf die verfassungsmäßigen Bedenken und dass die Rundfunkanstalt überhaupt nicht auf die zahlreichen vorgelegten Bedenken eingeht?
Bedenken hat Person X vor allem vorgebracht, da Person X Ausländer ist und sich hier diskriminiert fühlt, für einen Rundfunk zahlen zu müssen, welchen Person X niemals nutzt, noch je nutzen wird, da Person X ausschließlich Rundfunk seines Heimatlandes ansieht.
leider hat die Rundfunkanstalt auch eine lange Liste von Gerichten beigelegt, die alle schon in deren Sinne urteilten - darunter auch das Verwaltungsgericht an dem Person X klagt.
Gruß
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Hast Du schon die Formfehlerkarte gezogen ?
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Nein, welche genau?
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Angenommen eine Person x bekommt einen Widerspruchsbescheid von einem nicht rechtsfähigen Beitragsservice, wäre das doch ein Grund sich hierrüber masslos aufzuregen. Es könnte ja auch eine Behörde ohne Rechtsform sein oder eine fehlende, nichtlegitime Unterschrift oder... oder... oder.........
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Gute Idee - Person X bekam den Bescheid nicht von der Rundfunkanstalt, sondern vom Beitragsservice...
Gibt es einen Link zu dem Thema hier im Forum?
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Ach nöö. Bitte selber raussuchen.
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Außerdem behauptet die Rundfunkanstalt bzgl. Person X, dass ein Widerspruch von insgesamt 7 nicht eingegangen wäre - der einzige Widerspruch der ohne Einschreiben, nur per Post versandt wurde.
Aha , da schreit also ausgerechnet der Verein am lautesten , welcher es am nötigsten hat .
Denen ihre Stinknormalo-Post ihrer Lakaien vom Bservice muss nach deren Sichtweise aber immer den Empfänger erreichen.
Wäre es denn da nicht viel wahrscheinlicher , dass ein Widerspruchsbescheid für 7 Widersprüche auf seltsame Art und Weise seinen Empfänger nicht erreicht , als das ausgerechnet der eine Normalbrief von sieben Widersprüchen angeblich nicht ankommt.
So schlau wie die gierigen Geier sind die anderen , welche deren Fressen vorenthalten schon lange.
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Der BS gibt in dem Schreiben einen Auszug von deren Postverkehr an, wo der Beitragsbescheid auftaucht - sie behaupten, da von der Post nichts gegenteiliges zurückkam, wäre dieser Bescheid sicher zugestellt worden.
Person X hat bereits eine eidesstattliche Versicherung beigelegt, dass eine dritte Person den Brief mit sicher in den Postkasten geworfen hat - darauf gehen die aber nicht ein und behaupten einfach kein Widerspruch wäre eingegangen, also wäre er rechtskräftig und deren Bescheid wäre zugestellt worden, da nichts von der Post negatives zurückgekommen wäre.
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Hallo,
könnte Person Z jetzt solch eine Erwiderung an das Gericht senden, wäre das sinnvoll?
Begründung:
1.) Die Beklagte streitet nach wie vor ab, den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 5.7.2013 erhalten zu haben. Die Absendung dieses Widerspruches wurde jedoch im letzten Schreiben mit der eidesstattlichen Erklärung des Einwurf-Beauftragten nachgewiesen. Die Klägerin kann nichts dafür, dass die Beklagte Postsendungen ohne Einschreiben schlicht ignoriert.
Da keine Post zurückkam, gilt der Widerspruch – wie in Kopie dem letzten Schreiben beigelegt – als zugestellt.
2.) Leider antwortet die Beklagte nicht auf die im ersten Schreiben zahlreichen Gründe, welche massive verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkstaatsvertrag darlegen nicht, sondern begnügt sich mit Standard-Textbausteinen ohne auf die konkreten Punkte einzugehen.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken in meinem Fall ergeben sich vor allem dadurch, dass Mitbürger ausländischer Nationalität durch die Pflicht Rundfunkgebühren zu zahlen, ohne konkreten Nutzen für dieselben, diskriminiert und in ihrer freien Wahl der Medien beschränkt werden.
Ganz abgesehen davon, dass die Beitragsgebühr nur auf das Vorhandensein einer Wohnung abzielt und damit ganz klar eine Wohnungssteuer darstellt und keine Gebühr im eigentlichen Sinn, welche an eine konkrete Nutzung gekoppelt wäre.
Ich verweise hier nochmals auf die ausführlichen Ausführungen in meinem ersten Schreiben.
3.) Die Beitragsbescheide weisen gravierende Formfehler auf und sind so nicht rechtskräftig. Wie das LG Tübingen mit Beschluss vom 19. Mai 2014
Az. 5 T 81/14 in einem Vollstreckungsverfahren der Beklagten feststellte, ist es nicht zulässig, Bescheide vom nicht rechtsfähigen „Beitragsservice“ zu versenden, ohne konkrete Angabe der entsprechenden Rundfunkanstalt mit Anschrift und deren Zusammenhang mit dem „Beitragsservice“. Die ganzen Beitragsbescheide der Beklagten haben damit gar keine rechtliche Grundlage, da sie nicht der korrekten Form entsprechen.
Zitat aus dem Urteil: „Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden. …
Der Beitragsbescheid, zwingend in Form eines Verwaltungsakts, kann einmalige Zahlungen wie auch wiederkehrende Zahlungen festsetzen. Ein Verwaltungsakt wiederum muss die erlassende Behörde erkennen lassen (§ 37 III LVwVfG BW) und mit einer Begründung versehen sein (§ 39 LVwVfG BW). Die Gläubigerin konnte jedoch nicht einmal darlegen, dass der Schuldner insbesondere ab Januar 2013 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Staatsvertrages) wenigstens formlose Zahlungsaufforderungen des Beitragsservice entsprechend dem Musterschreiben mit der Bitte um Zahlung des genannten Betrages erhielt.
Selbst dann, wenn dies geschehen wäre, wäre darin wie in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt und gerichtsbekannt ist, keine Rechtsgrundlage angegeben und keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Der Beitragsgläubiger (Südwestrundfunk) ist nicht bezeichnet oder auch nur erwähnt. Dieses Schreiben, das mangels Gläubigerbenennung kaum die Voraussetzungen für ein taugliches Schreiben eines Inkassounternehmens erfüllen würde, würde danach keinen Verwaltungsakt darstellen (BVerwG, 1 C 15/94, 17.8.1995; VG Augsburg, Au 7 S 13, 1467, 9.10.2013; VG München, M 6a S 04.4066, 7.12.2004). Bei dieser Zahlungsaufforderung handelt es sich danach nicht um eine Festsetzung der Rundfunkgebühr. Insoweit folgerichtig ist ein solches etwaiges Zahlungsaufforderungsschreiben im Vollstreckungsersuchen auch nicht als zugrundeliegender Verwaltungsakt angegeben. …
Im Übrigen leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid - unabhängig von seiner fehlenden Eignung als Grundlage - auch an formalen Mängeln. Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, wer Beitragsgläubiger und Vollstreckungsbehörde ist.
Zwar ist der Südwestrundfunk (ohne Rechtsformangabe, ohne Vertretungsangabe) erwähnt, mit einzeiligem Kontaktdatenzusatz (Adresse). Daneben ist der Beitragsservice angegeben mit umfassendem, vielzeiligem Kontaktdatenzusatz. Wer Beitragsgläubiger ist, wird nicht angegeben, ebenso wenig eine Auftrags- oder Vertretungsbeziehung zwischen den beiden im Kopf des Briefs bezeichneten Einrichtungen. Auch eine Begründung fehlt.“
4.) Auch die zahlreichen für jeden Beitragsbescheid erneut festgesetzten „Säumniszuschlage“ sind nicht rechtens.
„Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden.
[...]
Das offensichtliche Fehlen eines Ausgangsbescheids (primärer Beitragsbescheid) und die erstmalige Schaffung eines Verwaltungsakts zur Festsetzung von Säumniszuschlägen trotz fehlendem Ausgangsbescheid stellt jedoch einen im Bereich der formalen Titelvoraussetzungen anzusiedelnden Umstand dar, der vom Vollstreckungsgericht geprüft werden kann.“ Quelle: LG Tübingen • Beschluss vom 19. Mai 2014 • Az. 5 T 81/14
Angesichts der verfassungsrechtlichen Bedenken schlägt die Klägerin vor, das Verfahren NICHT auf einen Einzelrichter zu übertragen, sondern das Verfahren bis zu einer obergerichtlichen und höchstrichterlichen Klärung der Rechtmäßigkeit des erhobenen Rundfunkbeitrags, samt der Zahlung der strittigen Kosten ruhen zu lassen.
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Hallo,
hat niemand eine Idee oder Meinung zum geplanten Schrieb von Person X?
kann Person X da noch was ergänzen oder ändern?
Der BS bzw. die Rundfunkanstalt scheint sehr siegessicher zu sein, da sie nur mit einem vorgefertigten Brief ans Gericht antworten - offenbar vertrauen die ganz darauf zu gewinnen, wie schon einmal im Herbst vor dem gleichen VG.
Wie kann Person X denen einen Strich durch die Rechnung machen?
Bitte um Hinweise.
Danke
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Wie sicher ist sich eine Person A denn, das Sie tatsächlich wirklich auf genau diesen "Bescheid" Widerspruch eingereicht hat, und nicht versehentlich auf irgend was anderes.
Sollte Person A Ihren Irtum bemerken, und einen vermeintlichen Bescheid keinem Richter etc. vorgelegt haben, sondern allein im vermeintlich "verlorenen" Schreiben "Widerspruch" Erwähnung gefunden haben. ->>> 3x ja -->> dann sollte Person A vielleicht den Weg austesten, das Sie vielleicht tatsächlich keinen Bescheid erhalten habe, sondern irgend was anderes, sich vielleicht sogar im Datum vertan hat. --->>> wenn Person A, also keinen Widerspruch versendet hat, was Sie ja nachweislich wohl 6 Mal gemacht hat, dann muss ja logischerweise davon ausgegangen werden, das überhaupt kein Bescheid bei Person A angekommen sein könnte ....
bitte selbst zu Ende denken, ob das eine Option wäre, im Zweifel muss die Landesrundfunkanstalt beweisen, wann der Bescheid bei einer Person A angekommen ist.
Bedeutet, wenn kein Widerspruch vorhanden ist bei der LRA, kann an sich auch kein Bescheid bei Person A angekommen sein ... sondern vielleicht eine Mahnung, irgendwas ... komisches unklares ...
zu beweisen ist immer (egal vom WEM) die Zustellung - NICHT der Versand
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Was wenn Person X den Bescheid schon als Kopie an das Gericht geschickt hat, dann kann sie wohl kaum behaupten diesen nie bekommen zu haben?
Aber eine eidesstattliche Erklärung des Einwurfbeauftragten den Widerspruch abgesandt zu haben sollte doch reichen?
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das ist großes Pech,
es reicht nie nur den Versand zu beweisen
im Zweifel muss immer der Zugang beim Emfänger bewiesen werden
der BS versucht auch immer nur den Versand zu beweisen, aber der Wortlaut sagt in den jeweiligen Gesetzen, dass der Zugang zu beweisen sei
Ein Fax ist in jedem Fall einfacher als Einfachpost für einen Nachweis, weil der Sendebericht unvermittelt anzeigt, dass es angekommen ist.
PersonX würde das dann wahrscheinlich auch so machen, wie eine Person A das oben in dem Schreiben vor hat, 1 von 7 .... und erst nach quasi 6 Widersprüchen ein Widerspruchsbescheid --- PersonX würde zusätzlich darauf hinwirken/ hinweisen, dass doch grundsätzlich etwas falsch läuft, wenn X Widersprüche nötig sind, um überhaupt wahrgenommen zu werden ...
es an sich so nicht laufen sollte usw.... PersonX geht mal davon aus, dass die 6 bzw. 7 Bescheide fortlaufend seien
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Wäre in dem Fall die Forderung von Person X richtig formuliert - oder wäre diese Forderung kontraproduktiv?
"Angesichts der verfassungsrechtlichen Bedenken schlägt die Klägerin vor, das Verfahren NICHT auf einen Einzelrichter zu übertragen, sondern das Verfahren bis zu einer obergerichtlichen und höchstrichterlichen Klärung der Rechtmäßigkeit des erhobenen Rundfunkbeitrags, samt der Zahlung der strittigen Kosten ruhen zu lassen.
Dies wurde bereits von mehreren Verwaltungsgerichten so praktiziert, wie bspw. Dem VG Frankfurt, VG-Karlsruhe, VG-Mannheim und weiteren."
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Im Prinzip ja, dass VG wird jedoch nicht zwingend der gleichen Meinung sein.
Wahrscheinlich sehen diese nichteinmal die Formfehler als solche an.
Die Bedenken wischen VGs meist einfach weg, und weisen eine Klage ab, aus dem Grund, weil das einfach ist und schnell geht. Es also keine Arbeit macht.
Möchte eine Person A zusätzlich, das dieses Ablehnen nicht so einfach geht, wäre eine Überlegung dahingehend einzubauen, dass sich das VG, weil es keine Entscheidungsgewalt bei Verfassungs Fragen habe (VG sind laut Rechtsordnung überhaupt nicht zuständig), sich in diesen Punkten für nicht zuständig erklärt oder genau aus diesem Grund das gesamte Verfahren entsprechend weitergibt oder ruhenend stellt.
Weitergeben bedeutet aber jede Menge Arbeit für den Richter, wird also nicht passieren. Ruhend legen ist halt nicht abgeschlossen, macht aber zunächst noch weniger Arbeit als ablehnen.
Hat ein Richter dort einen "Posten/Bein" irgendwo beim Rundfunk und ist in diesem Punkt in seinen Ansichten befangen, dann lehnt der Richter auch ab, so das eine Person A in die Berufung kommen könnte. Wahrscheinlich kommt es auf eine bedachte Wortwahl an.
Gibt es ein Link zu einem Urteil des VG, wo eine Klage einer Person A anhängig wäre?
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Ja ein AZ einer auf Eis gelegten Klage wäre gut, um das nennen zu können.
Ansonsten sieht es wohl schlecht für Person X aus, wenn das VG bereits im Herbst eine ähnliche Klage ablehnte - oder wie seht Ihr das?
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Hier meine bescheidene unfachmännische Meinung:
VG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zuständig. Da gibt es doch genug Anknüpfpunkte durch die Formfehler und Nichtwürdigung der entsprechenden Gesetze, die man dem Richter unter die Nase reiben sollte und darauf hinweisen, dass diese in den bisherigen Verfahren gar nicht behandelt wurden und man genau diese Punkte beachtet haben möchte. Eigentlich gehts ja gar nicht um die GEZ ;-)
VG ist NICHT für die Verfassungsfrage zuständig. In einigen Urteilen wird aber gerade die Verfassungsmässigkeit von den VGs bestätigt, obwohl gar nicht zuständig. Das wäre auch ein Anknüpfpunkt.
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VG ist NICHT für die Verfassungsfrage zuständig. In einigen Urteilen wird aber gerade die Verfassungsmässigkeit von den VGs bestätigt, obwohl gar nicht zuständig. Das wäre auch ein Anknüpfpunkt.
Das heißt also, dass Person X gar nicht erst auf die verfassungsrechtlichen Bedenken eingehen sollte, da das ohnehin nicht am VG beurteilt werden kann?
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@ FRAGENDERX
Nein, das war nicht so gemeint. Ganz im Gegenteil:
Da wir hier ja nun einige Urteile und deren Begründung kennen, in denen VG Richter die Verfassungsmässigkeit bestätigen und nur auf die ebenso fragwürdigen Urteile der anderen VGs verweisen, ist es m.E. sinnvoll diesen Widerspruch schon in der Verhandlung zu benennen.
So wie ich es verstanden habe, urteilt ein Richter ausschliesslich über das, was vorgetragen wurde.
Kopiert man die Klagebegründunge der Kollegen hier einfach, wird auch das Urteil (sehr wahrscheinlich) genauso ausfallen.
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Gibt es hier im Forum denn konkrete Klagebegründungen anderer Gerichte - ich lese immer nur, dass Gerichte das auf Eis legten, ohne konkreten Verweis mit AZ usw.
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Aktenzeichen beim Verwaltungsgerichtshof
Suche mal nach 2 S 1943/14 und S 2 2168/14
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Gehe ich richtig in der Annahme, dass es bei diesen AZ darum geht, dass entsprechende Urteile in der Revision sind?
Wenn das VG an dem Person X klagt schon im Oktober 2014 eine Klage abgewiesen wurde - dass dann seine Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit auch abgewiesen wird?
Was könnte Person X denn noch anstellen (außer auf Verfassungsmäßigkeit und formale Fehler in den Bescheiden hinzuweisen), damit das nicht geschieht und stattdessen das Verfahren ruhend gestellt wird, ohne Zahlung von Beiträgen?
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Nein, diese Urteile sind Ruhend gestellt, bis es eine Klärung der Verfassungsmässigkeit gibt.
Zu einer Klageabweisung kann ich nichts sagen.
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Hallo,
könnte Person X die Erwiderung so formulieren, mit dann nachfolgenden Argumenten?
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei meine Erwiderung auf das Schreiben des
Bayerischen-Rundfunk, Rundfunkplatz 1, 80335 München (Beklagte)
Beitragsnummer: xxxxxxx
Die Klägerin schlägt vor, das Verfahren NICHT auf einen Einzelrichter zu übertragen, sondern das Verfahren bis zu einer obergerichtlichen und höchstrichterlichen Klärung der Rechtmäßigkeit des erhobenen Rundfunkbeitrags, samt der Zahlung der strittigen Kosten ruhen zu lassen.
Zahlreiche ähnlich lautende Verfahren ruhen bereits (vgl. erstinstanzliche Entscheidungen baden-württembergischer Verwaltungsgerichte zur Frage der Zulässigkeit einer Rundfunkbeitragserhebung: VG Freiburg vom 02.04.2014 – 2 K 1446/13, VG Stuttgart jeweils vom 01.10.2014 – 3 K 4897/13 und 3 K 1360/14). Die in allen Verfahren zugelassene Berufung wurde auch in allen Verfahren eingelegt (Aktenzeichen beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: 2 S 1943/14, 2 S 2104/14 und 2 S 2168/14
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Was wenn nach längerer Zeit Person X einen Brief vom Gericht erhält, in dem mitgeteilt wird, dass die Sache ans ich klar wäre und jetzt ein urteil ohne mündliche Verhandlung gesprochen würde, bzw. er gefragt wird ob er eine mündliche Verhandlung wolle.
Was wenn am Telefon der Richter schon mitteilen würde, dass aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die Beiträge in jedem fall rechtens wäre und er mit einem Zurückziehen der Klage immerhin 2/3 der Gerichtsgebühren wieder bekommen würde.
Würde es in so einem Fall Sinn machen weiterzumachen und eine Klageabweisung zu kassieren?
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Würde es in so einem Fall Sinn machen weiterzumachen und eine Klageabweisung zu kassieren?
Das kommt drauf an, wie Person A selbst weiter machen wollte:
Ja, wenn der Rechtsweg weiter gegangen werden soll.
Ja, wenn Person A ein "tatsächliches" Gespräch mit der Partei führen will.
Dabei ist darauf zu achten was tatsächlich in das Verhandlungs Protokoll übertragen wird, denn alles was später dort nicht steht wurde ja nicht vorgetragen. Eine Überprüfung der Verhandlung also des Ablaufs ist mit so einem Protokoll auch nicht möglich, dazu bedürfte es einer Aufzeichnung. Person A würde gut daran tun, die Möglichkeiten einer Aufzeichung der Verhandlung zu prüfen.
Das ist insbesondere wichtig für die wahrscheinlich notwendige Rüge wegem fehlendem Gehör, wenn wesentliche Punkte der Klage nicht mit Ausführungen bedacht wurden. Vergleiche dazu z.B. Teile aus dem Beispiel der Rüge von Rechtsanwalt Bölck, vor dem Bundesverwaltungsgericht. Vorgetragen wurden Punkte (PersonX war live dabei) aber Eingang in das gerügte Urteil haben diese Punkte nicht gefunden, eine Auseinandersetzung hat somit nicht stattgefunden. Immer wenn so etwas passiert muss geprüft werden ob eine tatsächlich Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
Auch ist möglicherweise dem Richter immer noch nicht klar, dass die Gerichte mit den Urteilen nach welchen er sich jetzt richten will nicht Recht gesprochen sondern es verbogen haben.
Eine Ausseinandersetzung mit Gründen warum diese also scheinbar Recht verbiegen sollte erfolgen.
Will Person A selbst Richtung Bundesverfassungsgericht gehen, dann muss Person A auf ein Urteil bestehen, weil sonst die weiteren Schritte nicht gangbar sind. Der Rechtsstreit zu Ende ist, Person A dann zur Zahlung aufgefordert oder vollstreckt wird.
PersonX würde zudem folgendes neues Thema empfehlen zu lesen, wegen der Auseinandersetzung in Bezug zu den letzten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts.
Verfassungswidrig! Verfassungswidrig! Verfassungswidrig!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19597.msg127215.html#msg127215
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In Bayern ist die Gefahr groß, eine Klatsche zu kassieren, man könnte einen weiteren Sachvortrag vorbringen, in dem zum Beispiel auch ausgeführt wird, daß das Oberverwaltungsgericht in Leipzig die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrages in der Urteilsbegründung sogar festgestellt hat (daß es sich über das dann notwendige Procedere, nämlich Vorlage beim Bundesverfassungsgericht hinwegsetzt, steht auf einenm anderen Blatt). Je nach Klagebegründung, die sich vielleicht auch auf Europarecht beruft, könnte auch das Ruhendstellen des Verfahrens von Klägerseite angeregt oder beantragt werden, schließlich sind in Leipzig noch reichlich Verfahren offen und das Bundesverfassungsgericht muß sich auch kurzfristig mit dem Rundfunkbeitrag befassen, Aktenzeichen dazu findet man über die Suchfunktion des Forums, dann kann man ja argumentieren, daß die Sache aufgrund eigener Klagebegründungen doch nicht so einfach ist, als daß ein Einzelrichter damit klarkäme.
Ich halte das Zeitgewinnen für eine wichtige Sache, und wenn man schon verliert, dann wenigstens erst später, was den Restablauf verzögert, da es während der Klage (außer wenn Verjährung zu drohen scheint) wenigstens keine neuen Bescheide gibt.
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In Bayern ist die Gefahr groß, eine Klatsche zu kassieren, man könnte einen weiteren Sachvortrag vorbringen, in dem zum Beispiel auch ausgeführt wird, daß das Oberverwaltungsgericht in Leipzig die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrages in der Urteilsbegründung sogar festgestellt hat (daß es sich über das dann notwendige Procedere, nämlich Vorlage beim Bundesverfassungsgericht hinwegsetzt, steht auf einenm anderen Blatt). Je nach Klagebegründung, die sich vielleicht auch auf Europarecht beruft, könnte auch das Ruhendstellen des Verfahrens von Klägerseite angeregt oder beantragt werden, schließlich sind in Leipzig noch reichlich Verfahren offen und das Bundesverfassungsgericht muß sich auch kurzfristig mit dem Rundfunkbeitrag befassen, Aktenzeichen dazu findet man über die Suchfunktion des Forums, dann kann man ja argumentieren, daß die Sache aufgrund eigener Klagebegründungen doch nicht so einfach ist, als daß ein Einzelrichter damit klarkäme.
Ich halte das Zeitgewinnen für eine wichtige Sache, und wenn man schon verliert, dann wenigstens erst später, was den Restablauf verzögert, da es während der Klage (außer wenn Verjährung zu drohen scheint) wenigstens keine neuen Bescheide gibt.
Ja, Zeitgewinnen würde schon reichen für Person A
Nur leider sagte der Richter am Telefon, dass solche Verfahren jetzt im Eildurchgang "erledigt" werden sollen und der übergeordnete Verwaltungsgerichtshof klar vorgegeben habe solche Klagen abzuweisen, da die Beiträge "rechtskonform" seien. Er meinte auch bei einer Revison wäre die Niederlage schon vorgegeben und noch niemand hätte da jemals in Bayern Erfolg gehabt.
Was also könnte man machen das ganze nochmals hinauszuschieben - das Gericht jedenfalls will das jetzt offenbar schnell vom Tischen haben.
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Nur leider sagte der Richter am Telefon, dass solche Verfahren jetzt im Eildurchgang "erledigt" werden sollen und der übergeordnete Verwaltungsgerichtshof klar vorgegeben habe solche Klagen abzuweisen, da die Beiträge "rechtskonform" seien. Er meinte auch bei einer Revison wäre die Niederlage schon vorgegeben und noch niemand hätte da jemals in Bayern Erfolg gehabt.
Das habe ich auch aus Baden-Württemberg gehört ... wollen die alle Verfahren noch schnell abschliessen, bevor das BVerfG den Rundfunkbeitrag kassiert??
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Die Frage ist was Person A nun machen soll?
Weitermachen, obwohl angekündigt wurde, dass es keinen Erfolg hat, oder kapitulieren vor dem Drecks-System?
Die Justiz scheint ja mit bei dem GEZocke voll dabei zu sein.
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Was wenn am Telefon der Richter schon mitteilen würde, dass aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die Beiträge in jedem fall rechtens wäre und er mit einem Zurückziehen der Klage immerhin 2/3 der Gerichtsgebühren wieder bekommen würde.
Würde es in so einem Fall Sinn machen weiterzumachen und eine Klageabweisung zu kassieren?
Der folgende Thread dürfte interessant sein - auch bezüglich der Aussage "Wenn Sie aufgeben, haben Sie finanzielle Vorteile":
VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19445.msg126175.html#msg126175
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Die Frage ist was Person A nun machen soll?
Weitermachen, obwohl angekündigt wurde, dass es keinen Erfolg hat, oder kapitulieren [...] ?
Für die Sache an sich, den Widerstand gegen ARD/ZDF/GEZ, ist m.E. jede Person, die sich wehrt, von Vorteil. Wie weit der/die Einzelne zu gehen bereit ist, muss jeder für sich selbst entscheiden.
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Was kostet eigentlich die Berufung beim Verwaltungsgerichtshof?
Welche Möglichkeiten hätte Person A, das ganze Verfahren weiter in die Länge zu ziehen?
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Was kostet eigentlich die Berufung beim Verwaltungsgerichtshof?
4-fache Grundgebühr, welche sich nach dem Streitwert richtet? siehe:
beispielsweise: http://www.ovg.sachsen-anhalt.de/service/gerichtskosten/gerichtskosten/
auch: https://dejure.org/gesetze/GKG/Anlage_1.html
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Streitwert ist 275 Euro.
Heißt das, ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof würde dann 4 x 25 Euro = 100 Euro kosten?
Mehr Kosten fallen nicht an?
Wie lange könnte man damit das Ganze wieder rausschieben?
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Hat schon einmal jemand beim Verwaltungsgerichtshof Einspruch eingelegt?
Was soll Person A denn jetzt machen?
Einfach aufgeben und zahlen?
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Es muss Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht gegen den Widerspruchsbescheid eingereicht werden, das kostet 105 Euro an Gerichtsgebühren. Deine Umschreibung
Hat schon einmal jemand beim Verwaltungsgerichtshof Einspruch eingelegt?
ist also falsch. Beispielklagen gibt es im Forum genug, es sind alle bekannten Argumente bereits vorhanden, die einzuhaltenden Formvorschriften sind gering und können den Beispielklagen entnommen werden, Anwalt ist nicht nötig.
Person A kann also Klage einreichen, bezahlt 105 Euro und gibt demzufolge nicht auf.
Beispielklage:
Strategie und Argumente der Klage bis zum Bundesverfassungsgericht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10562.msg108844.html#msg108844
Klagesammlung:
http://ul.to/vs1qw5i4
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Hallo,
das ist doch alles schon durch (bitte Text lesen!) - die Klage gegen den Widerspruchsbescheid soll jetzt beim Verwaltungsgericht abgewiesen werden, also kann Person A entweder die Klage zurückziehen und 2/3 der Gerichtskosten bekommen, oder in die nächste Instanz beim Verwaltungsgerichtshof gehen.
Deshalb wäre es interessant zu wissen wie andere Personen hier handeln oder gehandelt haben - aufgeben oder in die nächste Instanz (die schon ankündigte, dass dort alles abgewiesen wird)?
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Klage ist also schon da?
Wieso sonst Klage zurückziehen wenn keine da ist?
Wenn man nicht klagt läuft das Verfahren an, die Vollstreckung.
Du kannst natürlich auch ganz vorsichtig zwei Widerspruchbescheide anwarten bis zu reagierst.
Es gibt Klage Vordrucke die von freundlichen Usern bereit gestellt wurden, diese müsste man nur anpassen.
Ein Klage unter 20 Seiten halte ich fast schon für obsolet
Dann reiche eine weitere Klage nach, wenn du 5 Teile hast und jeden Monat eine Nachreichst, haste genug zeit, um so länger die klage um so länger die Zeit.
Bedenke dass man trotzdem versuchen wird zu vollstrecken.
Lass fragen aufkommen die man klären müsste, ich kenn uemanden der schreibt für die ganze familie klagen, und muss jeweils vor gericht beglaubigen, dass er das darf als Angehöriger,
kostet auch noch ma vier wochen wenn die Vollmachten fehlerhaft sind.
Vor der eigtl. Klage kann man noch einen Klageantrag stellen
Günstig wäre für maxkraft24 zu spenden der schon ganz oben unruhe stiftet, dass kommt allen zu gute wenns durchgeht.
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wenn ich das richtig sehe, ginge es in dem fiktiven Fall doch mittlerweile bereits darum, ob der Kläger die (bereits begründete) Klage zurücknimmt oder nicht. Es ginge also darum, was die Alternativen sind, wie aussichtsreich eine Berufung in der nächsten Instanz sein kann - da der Kl. damit rechnet, dass seine Klage kurzerhand abgewiesen würde, wenn er sie nicht zurücknimmt.
Dennoch wäre evtl. zu überlegen, ob man auch bei einem solchen Stand des Verfahrens weitere, ergänzende Klagebegründung(en) einreichen könnte.
Frage ist auch, was für weitere Kosten bei einem Berufungsverfahren entstehen. Die Gerichtskosten sind anscheinend überschaubar. Sind :laugh: *** zu erwarten, die der Kl. zu tragen hat, wenn er die Berufung verliert, und wie hoch können solche sein?
Ich könnte mir vorstellen, dass es zu der geschilderten Situation auch schon Diskussionen im forum gibt - ist doch seit dem Urteil aus Leipzig (März 2016) aktuell. Stich-/Suchworte evtl.: Ruhendstellung aufgehoben o.ä. (hab grad Internetstörung, bitte selbst nachsehen).
*** "Kosten der Gegenseite"
(hier hat grad der Forums- >:D zugeschlagen (eigenmächtiges Löschen des Textes, stattdessen Einfügen von smilies, beim Schreiben von Beiträgen! - was ich hiermit dokumentieren möchte und deshalb so lasse!)
PS: anscheinend geht mein Internet im Moment grad mal...
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hier noch in Kürze zwei links:
Ruhende Klage unbeabsichtigt angerufen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19082.msg124051.html#msg124051
Gericht will wissen, ob X trotz BVerwG-Entscheidung Klage aufrecht erhält
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18925.msg123309.html#msg123309
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Klage ist also schon da?
Wieso sonst Klage zurückziehen wenn keine da ist?
Wenn man nicht klagt läuft das Verfahren an, die Vollstreckung.
Du kannst natürlich auch ganz vorsichtig zwei Widerspruchbescheide anwarten bis zu reagierst.
Es gibt Klage Vordrucke die von freundlichen Usern bereit gestellt wurden, diese müsste man nur anpassen.
Ein Klage unter 20 Seiten halte ich fast schon für obsolet
Dann reiche eine weitere Klage nach, wenn du 5 Teile hast und jeden Monat eine Nachreichst, haste genug zeit, um so länger die klage um so länger die Zeit.
Bedenke dass man trotzdem versuchen wird zu vollstrecken.
Lass fragen aufkommen die man klären müsste, ich kenn uemanden der schreibt für die ganze familie klagen, und muss jeweils vor gericht beglaubigen, dass er das darf als Angehöriger,
kostet auch noch ma vier wochen wenn die Vollmachten fehlerhaft sind.
Vor der eigtl. Klage kann man noch einen Klageantrag stellen
Günstig wäre für maxkraft24 zu spenden der schon ganz oben unruhe stiftet, dass kommt allen zu gute wenns durchgeht.
Bitte den Fall lesen!
Widerspruchsbescheid war doch längst da, Klage dagegen und jetzt sagt das Gericht, dass dieser auf jeden Fall abgewiesen wird und der Verwaltungsgerichtshof bereits ebenfalls alle Klagen abweisen würde
Frage: In Berufung zur Klage gehen oder Klage zurückziehen und aufgeben?
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Hallo,
das ist doch alles schon durch (bitte Text lesen!) - die Klage gegen den Widerspruchsbescheid soll jetzt beim Verwaltungsgericht abgewiesen werden, also kann Person A entweder die Klage zurückziehen und 2/3 der Gerichtskosten bekommen, oder in die nächste Instanz beim Verwaltungsgerichtshof gehen.
Deshalb wäre es interessant zu wissen wie andere Personen hier handeln oder gehandelt haben - aufgeben oder in die nächste Instanz (die schon ankündigte, dass dort alles abgewiesen wird)?
Es scheint als werden aktuell die Kläger von einzelnen Gerichten angeschrieben, auf eine Klageabweisung hingewiesen und eine teilweise Rückzahlung in Aussicht gestellt.
Mehr Informationen zu diesem Thema sind bereits im Forum.
Person M würde die Klage aufrecht erhalten, sie noch mit neuen Begründungen aus dem Forum garnieren falls erforderlich, um die Rundfunkanstallt zur Mitarbeit zu animieren und auf die aktuell eingereichten Verfassungsbeschwerden hinweisen, mit der Bitte das Ergebnis dieser Verfassungsbeschwerden für die Urteilsfindung abwarten zu dürfen...
z.B.http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19642.0.html (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19642.0.html)
Festsetzungsbescheid 03/2015->Widerspruchsbescheid 05/2015->Klage gegen den SWR 06/2015
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Kann dem nur zustimmen. Fiktive Person sollte versuchen das Verfahren wieder in eine ruhende Stellung zu bekommen.
Vielleicht hilft dir das auch schon weiter:
aus: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18770.0.html (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18770.0.html)
10. Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nach §§ 2 ff. RBStV verstößt nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 39 ff.). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert die Finanzierung des Rundfunkauftrags; dem dient die Rundfunkbeitragspflicht (vgl. unter 4.).
Das Bundesverfassungsgericht zur Verletzung des Art. 5 GG:
Zitat
Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht unter diesen Umständen nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten. http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19990906_1bvr101399.html
Fiktive Person würde somit erstmal Zeit gewinnen. Wenn das weitere ruhen des Verfahren abgelehnt wird, hat fiktive Person immer noch die Möglichkeit die Klage zurück zu ziehen. Bitte auch den folgenden Thread beachten:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19445.0.html (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19445.0.html)
1. auf eine mündliche Verhandlung vor der gesamten Kammer bestehen
Jeder der Klage eingereicht hat, darf seine persönlichen Gründe darlegen, bzw. man kann ja mit neuesten Erkenntnissen,
2. weitere Schriftsätze nachreichen.
3. Bei Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht Köln war es
während der Verhandlung möglich, die Klage dann zurückzuziehen mit
dem Hinweis des Richters auch hier 2/3 der Gerichtskosten zurückzubekommen.
Also dabei bleiben, alles ist auch wie oben benannt gefahrlos möglich!!!
Selbst die reduzierten Gerichtskosten.
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fiktive Person A hat sich jetzt überlegt einen Brief zu schreiben, um das Verfahren weiter ruhen zu lassen und deshalb einen Schrieb hier aus dem Forum kopiert und modifiziert - wäre es sinnvoll so etwas abzusenden?
Da fiktive Person A eigentlich im Namen der fiktiven Person X schreibt und X keinesfalls vor Gericht erscheinen will, entfällt eine mündliches Verfahren auf jeden Fall.
Person A möchte daraufhin kein copy/paste Urteil bekommen und sich die Chance auf 2/3 Erstattung beim Rückzug der Klage offenhalten
Was konnte Person A noch ergänzen oder verbessern?
Weitere Argumente dazu?
Aktenzeichen xxx
Antwort auf Ihr Schreiben vom xxx
Zu der Sache ist aktuell noch ein Verfahren der Gehörsrüge anhängig (BVerwG 6 C37.16). Dabei geht es in den essentiellen Punkten um die gleiche Klage bzw. Widerspruchsbegründung, wie sie von mir gegen den Südwestrundfunk vorgetragen wurde.
Das Urteil dazu ist allerdings bis zum heutigen Datum noch nicht veröffentlicht. Da der Fortgang dieses Verfahrens – besonders auch die Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes in der Sache – für meine Entscheidungen im vorliegenden Verfahren maßgeblich sein werden, stelle ich hiermit erneut
Antrag auf Ruhen des Verfahrens.
Ich denke, dass dies im Sinne aller Beteiligten ist, da es sich hier um grundsätzliche und weitreichende Entscheidungen in einer Sache geht, die von Rechtsexperten sehr kontrovers beurteilt wird. Hinzu kommt, dass es sich in der Kernfrage (und Klagebegründung) um verfassungsrechtliche Fragen handelt, zu denen so oder so das Urteil des entsprechenden Gerichts abzuwarten ist.
Sie schreiben, dass Sie eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid erwägen, und implizieren dabei, dass „die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist“. Diese Beurteilung kann ich nicht im Geringsten nachvollziehen. Kritisch im Sinne der Klage äußerten sich bereits
Prof Dr. Degenhart ("Verfassungsfragen des Betriebstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder", Rechtsgutachten für Handelsverband Deutschland (HDE), 02/ 2013, Leipzig/ Sachsen - Berlin/ Berlin),
Richter Dr. Thomas Exner und Rechtsanwalt Dennis Seifarth ("Der neue „Rundfunkbeitrag“ - Eine verfassungswidrige Reform, NVwZ 2013-1569, Heft 24/2013 vom 15.12.2013) und
Rechtsanwalt Thorsten Bölck ("Der Rundfunkbeitrag - Eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe, NVwZ 2014-266, Heft 5/2014 vom 01.03.2014).
An dieser Stelle sei auch das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen von Oktober 2014 genannt ("Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung"), das die Notwendigkeit einer grundlegenden Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks inkl. der Finanzierung begründet und somit die vorliegende Klage inhaltlich stützt.
Das o.g. anhängige Verfahren (BVerwG 6 C37.16) erweckt außerdem den starken Eindruck, dass zu den entscheidenden Vorbringungen der Kläger im vorhergehenden Verfahren vom Verwaltungsgericht ungenügend eingegangen wurde und die Urteilsbegründung fehlerhaft bzw. unvollständig ist. Offensichtlich lassen sich die entscheidenden Punkte der Klage nicht auf der Ebene von Verwaltungsgerichten endgültig beurteilen.
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Die Gehörsrüge ist nicht mehr anhängig, sondern unmittelbar per Beschluss zurückgewiesen worden:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19171.msg124843.html#msg124843
Daher besser Verweis auf die anhängigen Verfassungsbeschwerden:
- 1 BvR 2666/15
- 1 BvR 302/16
- 1 BvR 1382/16
Zur Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BVerwG Az. 6 C 7.15 liegt derzeit noch kein Aktenzeichen vor.
Sofern nicht bereits in einem anderen Schreiben vorgetragen, sollten die Anfgriffspunkte der Urteile des BVerwG (die auch u.a. in der Gehörsrüge stehen) dargestellt werden.
Hier hat ein User die Links zu entsprechenden Thementhreads gesammelt:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17942.msg118015.html#msg118015
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Hier nochmals eine verbesserte Version - ob fiktive Person A so etwas ans Gericht senden könnte um ein weitere Ruhen des Verfahrens zu erreichen?
Aktenzeichen cccc
Antwort auf Ihr Schreiben vom cccc
Zu der Sache ist aktuell noch Verfahren beim Verfassungsgericht anhängig
- 1 BvR 2666/15
- 1 BvR 302/16
- 1 BvR 1382/16
Sowie die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BVerwG Az. 6 C 7.15
Dabei geht es in den essentiellen Punkten um die gleiche Klage bzw. Widerspruchsbegründung, wie sie von mir gegen den Bayerischen Rundfunk vorgetragen wurde.
Da der Fortgang dieses Verfahrens – besonders auch die Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes in der Sache – für meine Entscheidungen im vorliegenden Verfahren maßgeblich sein werden, stelle ich hiermit
Antrag auf Ruhen des Verfahrens.
Ich denke, dass dies im Sinne aller Beteiligten ist, da es sich hier um grundsätzliche und weitreichende Entscheidungen in einer Sache geht, die von Rechtsexperten sehr kontrovers beurteilt wird. Hinzu kommt, dass es sich in der Kernfrage (und Klagebegründung) um verfassungsrechtliche Fragen handelt, zu denen so oder so das Urteil des entsprechenden Gerichts abzuwarten ist.
Insbesondere geht es bei der Beitragspflicht um Verfassungs-Fragen der
- Informellen Selbstbestimmung
- Diskriminierung von ausländischen Mitbürgern
- Fehlende soziale Berücksichtigung von Geringverdienern
- Steuerliche Charakter des jetzigen Beitragsverfahrens (Haushaltssteuer)
Sie schreiben, dass Sie eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid erwägen, und implizieren dabei, dass „die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist“. Diese Beurteilung kann ich nicht im Geringsten nachvollziehen. Kritisch im Sinne der Klage äußerten sich bereits
Prof Dr. Degenhart ("Verfassungsfragen des Betriebstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder", Rechtsgutachten für Handelsverband Deutschland (HDE), 02/ 2013, Leipzig/ Sachsen - Berlin/ Berlin),
Richter Dr. Thomas Exner und Rechtsanwalt Dennis Seifarth ("Der neue „Rundfunkbeitrag“ - Eine verfassungswidrige Reform, NVwZ 2013-1569, Heft 24/2013 vom 15.12.2013) und
Rechtsanwalt Thorsten Bölck ("Der Rundfunkbeitrag - Eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe, NVwZ 2014-266, Heft 5/2014 vom 01.03.2014).
An dieser Stelle sei auch das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen von Oktober 2014 genannt ("Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung"), das die Notwendigkeit einer grundlegenden Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks inkl. der Finanzierung begründet und somit die vorliegende Klage inhaltlich stützt.
Das o.g. anhängige Verfahren (BVerwG 6 C37.16) erweckt außerdem den starken Eindruck, dass zu den entscheidenden Vorbringungen der Kläger im vorhergehenden Verfahren vom Verwaltungsgericht ungenügend eingegangen wurde und die Urteilsbegründung fehlerhaft bzw. unvollständig ist. Offensichtlich lassen sich die entscheidenden Punkte der Klage nicht auf der Ebene von Verwaltungsgerichten endgültig beurteilen.
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Hallo,
1. hier noch ein thread mit einem ähnlichen Antrag
Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg121880.html#msg121880
weiter oben dort, gibt es einen Aussetzungsantrag, allerdings von 2015
2. nur mal so eine Frage dazu. Wäre es mit Blick auf dieses Erläuterungen....
Gericht will wissen, ob X trotz BVerwG-Entscheidung Klage aufrecht erhält
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18925.msg124035.html#msg124035
... nicht sinnvoll, zunächst das "Aussetzen des Verfahrens, hilfsweise das Ruhen" zu beantragen? oder so ähnlich...?
3. Zur anderen Frage (weiter oben) zu den Kosten des Berufungsverfahrens:
Zu den erträglichen Gerichtskosten kämen jedenfalls eigene Anwaltskosten (Anwaltszwang) und evtl. Kosten der Gegenseite.
gibt es dazu Erfahrungswerte?
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Was tun, wenn fiktive Person X jetzt nach dem Antrag, das Verfahren weiter ruhen zu lassen einfach ein copy/paste Urteil vom Verwaltungsgericht Augsburg bekommen hat, das die Klage völlig abweist?
War jetzt alles umsonst?
Einspruch beim Verwaltungsgerichtshof sollte sinnlos sein, da dort alles abgewiesen wird?
Was jetzt tun?
Kommt da jetzt nochmals eine neue Rechnung von der GEZ oder muss der Streitwert denen so überwiesen werden, ansonsten wird gepfändet?
Hat niemand eine Idee was Person X jetzt machen soll?
Mit dem verlorenen Prozess ist doch letztlich ALLES verloren wofür wir uns eingesetzt haben.
Die lehnen jetzt einfach alle Klagen gegen die GEZ ab und schon ist alles "rechtens"
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Nein, es nicht alles verloren, sondern maximal das, worüber geurteilt wurde, also nur über Bescheide, die Gegenstand der Klage waren.
Welche Rechtmittel möglich sind, ist im Urteil angegeben (Beschwerde, Berufung).
Für Person X gibt es nun zwei Möglichkeiten:
Urteil hinnehmen, ggf. Ratenzahlung mit der Rundfunkanstalt über den zur Zahlung verurteilten Betrag vereinbaren und gegen alle neuen Festsetzungsbescheide erneut Widerspruch mit Aussetzung der Vollziehung erheben. Gleiches Spiel von vorn.
Oder den Rechtsweg gemäß Rechtmittelbelehrung mit Hilfe eines Anwalts weiter beschreiten.
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Allein wegen der Kosten und Anwaltszwang wird eine Fortsetzung nicht möglich sein - zudem ist für Person X jetzt schon klar, dass auch in der Berufung alles abgelehnt werden wird. Angeblich soll vom Verwaltungsgerichtshof überhaupt erst die Anweisung gekommen sein diese ganzen Klagen jetzt "abzubügeln"
heißt das jetzt, dass Person X den Streitwert an die GEZ überweisen muss?
Schickt diese dazu eine extra Zahlungsaufforderung oder gleich den Gerichtsvollzieher um das einzutreiben?
interessant ist ja, dass der Streitwert nur einen Teil der seit 2013 angefallenen Kosten beinhaltet.