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Übrigens, weiß einer von Euch, inwiefern falsche Datumsangaben im Schriftverkehr mit der Behörde oder gar mit dem Gericht ne Rolle spielen? Herr K ist nämlich aufgefallen, dass die Vollstreckungsbehörde bei ihm einen Schreiben rückdatiert hat, wobei es sich dabei natürlich um einen Irrtum anstatt um Absicht handeln könnte. Inwiefern kann sowas Konsequenzen haben?
Er selber hat leider auch einmal ein falsches Datum angegeben, da war es aber wirklich ein Irrtum. (Weil er wohl den Briefkopf von einem anderen Schhreiben in Word übernommen und dann vergessen hatte, das Datum anzupassen) Sollte man das Gericht im Verfahren daraus hinweisen und bitten, den Fehler zu korrigieren? Wäre das wichtig?
Was ist, wenn das Gericht, da es ja nun die Bescheide vom WDR hat, diese Herrn K zustellt? Kann es dann sagen, hier, ist nun zugestellt, jetzt müssen sie auch zahlenJetzt zugestellt.... ;D
Wird eine rechtshängig zulässige Klage durch ein späteres Ereignis unzulässig bzw. unbegründet, kann die Erledigung der Hauptsache in einem Zivil- oder Verwaltungsprozess erklärt werden.http://www.juraforum.de/lexikon/erledigung-der-hauptsache (http://www.juraforum.de/lexikon/erledigung-der-hauptsache)
Was ist, wenn das Gericht, da es ja nun die Bescheide vom WDR hat, diese Herrn K zustellt? Kann es dann sagen, hier, ist nun zugestellt, jetzt müssen sie auch zahlen
Herr K aber strebt natürlich eine vollständige Aussetzung an und die kann ja nur durch das Gericht geschehen.Auch das Gericht wird die Vollziehung nur aussetzen bis die Bescheide Bestandskraft haben.
Die dem Gericht vom WDR zugesandten Bescheide hat das VG dem Herrn K dabei nicht mitgeschickt
Nochmal zum besseren Verständnis:ZitatHerr K aber strebt natürlich eine vollständige Aussetzung an und die kann ja nur durch das Gericht geschehen.Auch das Gericht wird die Vollziehung nur aussetzen bis die Bescheide Bestandskraft haben.
(Richtig! Bescheide haben aber nur Bestandskraft, wenn man nicht mehr dagegen klagt, Berufung etc.!ZitatDie dem Gericht vom WDR zugesandten Bescheide hat das VG dem Herrn K dabei nicht mitgeschicktdas ist auch nicht die Aufgabe des Gerichts
Dann wird der WDR die Bescheide irgendwann noch zustellen müssen. Bis die dann Bestandskraft haben kann dauern(Widerspruch, Klage, Berufung, Revision, Bundesverfassungsgericht).
seh ich genauso!
Wenn K Bescheide nicht erhalten hat, hätte er nicht die "Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung" wegen fehlender Vollstreckungsgrundlage beantragen müssen!
ZitatHerr K aber strebt natürlich eine vollständige Aussetzung an und die kann ja nur durch das Gericht geschehen.Auch das Gericht wird die Vollziehung nur aussetzen bis die Bescheide Bestandskraft haben.ZitatDie dem Gericht vom WDR zugesandten Bescheide hat das VG dem Herrn K dabei nicht mitgeschickt
Dann wird der WDR die Bescheide irgendwann noch zustellen müssen. Bis die dann Bestandskraft haben kann dauern(Widerspruch, Klage, Berufung, Revision, Bundesverfassungsgericht).
Nochmal zum besseren Verständnis:
K hat Bescheide nicht erhalten ??? - es wurde die Vollstreckung angekündigt - K hat daraufhin die Aussetzung der Vollziehung beantragt ? - K und Beklagte sollten die Haupsache (Aussetzung der Vollziehung) als erledigt anerkennen!?
Wenn K Bescheide nicht erhalten hat, hätte er nicht die "Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung" wegen fehlender Vollstreckungsgrundlage beantragen müssen!
(eine vollständige Aussetzung wird nicht geschehen! Nur für diese ersuchte Vollstreckung!)
Allerdings sind das nur Kopien. Spielt das irgendwie ne Rolle?
Dennoch ändert das nichts daran, dass die Bescheide auch so nicht bestandskraftfähig sein dürften - a) aufgrund der falschen Bezeichnung des Gläubigers
(falls der Gläubiger irgendwo angegeben ist, auch wenn er nicht als Gläubiger ersichtlich ist, wird das Gericht es so darstellen, dass sehr wohl der Gläubiger angegeben sei)
und b) der unrechtmäßigen Anlegung eines Beitragskonto für Herrn K (ohne seine Einwilligung).
hier sehe ich ebenfalls, auf Grund der vielen abgewiesenen Urteile, keinen Erfolg! Dennoch mit rein...
Herr K wird versuchen, das Ganze nun umzudrehen, indem er alle vier Bescheide vom Gericht für unrechtmäßig erklären lassen will.
Auf jeden Fall!! Wiederspruch gegen die Bescheide einlegen! Aussetzung der Vollstreckung nicht vergessen ;)! Obwohl es einige Zeit dauert, bis ein Widerspruchsbescheid kommt (wenn überhaupt), könnte man dennoch diese Angelegenheit mit einem 35-49 seitigen Widerspruch eröffnen! ;D ;D
Es geht ja hier schließlich mehr als nur um Herrn K. ;) Mal schaun, was dabei herauskommt...
Sehe ich genauso... also, gib Gas! >:D >:D
Nach Studium der beigefügten Leistungsbescheide muss Herr K verdutzt feststellen, das diese sehr neuartig erscheinen und eigentlich nicht die ursprünglichen Bescheide darstellen können. Denn bei allen ist mit Westdeutscher Rundfunk Köln unterschrieben, und dieser wird auch im Briefkopf erwähnt - was ja eigentlich erst seit neuestem gemacht wird, wenn überhaupt? :o Der Beitragsservice wird allerdings auch noch aufgeführt.
Gläubigerin ist nicht - wie in den Entscheidungen des Gerichtsvollziehers angegeben - ein „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“. Dass der Gerichtsvollzieher als in Vollstreckungssachen äußerst erfahrene Person das Vollstreckungsersuchen so verstanden hat, zeigt, dass für einen Schuldner auch nicht ansatzweise zu erkennen war, dass der mit allen postalischen Details angegebene, um die Vollstreckung ersuchende Beitragsservice tatsächlich nicht der Gläubiger ist. Ohne klaren Vertretungszusatz hätte der Beitragsservice als nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft nicht einmal das Ersuchen verfassen dürfen, da er sich damit angesichts dessen Rechtscharakters als Titelersatz zugleich als Gläubiger geriert. Der einfache, optisch einem Werbeaufdruck gleichkommende Aufdruck des Wortes „Südwestrundfunk“ ohne weitere Angaben reicht ebenso wenig zur erkennbaren Gläubigerbezeichnung aus wie der aufgedruckte Schlusssatz „Mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk“, zumal im gesamten Ersuchen nicht ansatzweise erwähnt ist, dass Gläubiger der Forderung der Südwestrundfunk ist.
Eventuell Einiges aus den Urteilen raussuchen und umdrehen - also gegen sie verwenden?
3 verschiedene Urteilverkündigungen vom Oberverwaltungsgericht NRW (mit gleichen Textbausteinen !! ;D ;D)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13002.msg93059.html#msg93059
1. Diese einfachgesetzlichen Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers vor, der im streitigen Beitragszeitraum Inhaber einer Wohnung war. Der Kläger ist auch weder gemäß § 4 Abs. 1 RBStV von der Beitragspflicht zu befreien noch ist ein besonderer Härtefall i.S.v. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV gegeben, der zu seiner Befreiung von der Beitragspflicht führen könnte. Der Kläger hat eine derartige Befreiung auch nicht beansprucht. Dass der Kläger, wie er vorträgt, keinen öffentlich-rechtlichen Rundfunk empfangen will, ist für die rein wohnungsbezogene Beitragserhebung nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für sich genommen unerheblich und kann auch keine besondere Härte darstellen, weil die objektive Möglichkeit zum Rundfunkempfang jedenfalls besteht.
12.3.
Die für eine Grundrechtsverletzung des Klägers erforderliche persönliche Beschwer entfällt nicht dadurch, daß er tatsächlich Rundfunk empfängt, dies auch will und zu einer angemessenen Zahlung bereit ist. Die Beschwer liegt nicht in einer Zahlungspflicht für empfangene Leistungen, sondern vielmehr darin, daß dem Kläger die grundrechtlich garantierte Freiheit genommen ist, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk -auch zu seiner mit Kostenentlastung- abzulehnen.
Die Beschwer liegt darüberhinaus darin, daß der Kläger wegen mehrfachen Wohnsitzes zu einer vervielfältigten Abgabe herangezogen wird. Wenn der sachliche Grund für die Rundfunkabgabe, wenn überhaupt, von der –wie im Leitsatz 3 des Verfassungsgerichtshofs Rheinland Pfalz vom 13.5.2014 formuliert – in der tatsächlichen Möglichkeit des Rundfunkempfanges besteht, dann ist die tatsächliche Möglichkeit überall gegeben und vervielfacht sich nicht im Falle eines Ortswechsels. Niemand kann an mehreren Orten gleichzeitig Rundfunk empfangen. Die vervielfachte Abgabe je nach Zahl der Wohnsitze ist eine unverhältnismäßige Überregelung, die zum Sachgrund der Abgabe im Widerspruch steht. Die „Wohnung“ als Abgabetatbestand offenbart auch in dieser Hinsicht die Sachwidrigkeit und innere Widersprüchlichkeit dieser Regelung.
Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung eines Säumniszuschlags beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 der WDR-Beitragssatzung.
6.
Die Säumniszuschläge sind nicht begründet. Der Kläger hat von Anfang an ein rechtsstaatliches Verfahren eingefordert. Der Beklagte hat hierauf nicht, zumindest nicht in angemessener Weise, reagiert. Das Säumnis des Beklagten kann nicht in ein Säumnis des Klägers mit nachteiligen Rechtsfolgen umgemünzt werden.
Aber wenn Herr K das Gericht entscheiden läßt, ginge das vielleicht nicht und es wäre eine endgültige Ausetzung...?
Meinst du, dass die Chance besteht, dass das VG die Vollziehung komplett aussetzt (für die zwei Bescheide), so dass der WDR keine Chance mehr hat, die Beträge der betroffenen Bescheide noch einzutreiben? Weil wenn Herr K auf das Angebot des WDRs eingeht, wäre da ja der Haken, dass die Vollstreckung nur "bis zur Bestandskraft" ausgesetzt wird.
So was Blödes. Jetzt hat Herr K gestern seine Stellungnahme rausgeschickt, mit der Aufforderung, dass das Gericht bitte in allen Belangen entscheiden soll und dann fand er, wieder zu Hause angekommen, folgendes in seinem Briefkasten.
[...]
Da sollte er jetzt wohl doch besser annehmen, damit die ihm nicht noch die Kosten aufbrummen, oder? Die Sache ist ja die, dass er auch eine Entscheidung will/wollte in den "Nebensachen". Also die nichtige Bestandskraft ergibt sich ja auch durch die falsche Bezeichnung des Gläubigers und die unrechtmäßige Einrichtung meines Beitragskontos, worauf er bereits verwiesen hat.
Kann er seine Erklärung vielleicht so abgeben, dass er die Hauptsache für erledigt erachtet, die anderen Punkte aber nicht und das Gericht hier bitte für Klärung sorgen soll? Oder soll er einfach warten, bis er wieder ne Vollstreckung vor die Nase gesetzt bekommt und sich dann erneut ans VG wenden?
Ein ähnliches Schreiben habe ich aus Ddorf (NRW) auch bekommen.
Die Richterin hat mir 52,50 € aufgebrummt.
Gegen den Entscheid ist kein Widerspruch möglich.
Darmstadt hat da anders entschieden, das interessierte die Ddorfer Richterin abe r erst einmal nicht.
Meinem "überfliegenden" Verständnis nach geht es ja nach wie vor nur um die Erledigt-Erklärung bzgl. des Verfahrens bzgl. Eilrechtsschutz.
Die anderen Gesichtspunkte (Nebenpunkte?) könnten bzw. sollten vielleicht sogar besser dem eigentlichen verwaltungsgerichtlichen Anfechtungs-Klageverfahren beigefügt werden.
So jedenfalls auf die Schnelle meine unverbindliche Sichtweise... ;)
Gibt es da einen link oder Scan zum Darmstädter Beschluss?
Es gibt kein "eigentliches verwaltungsgerichtlichen Anfechtungs-Klageverfahren"? Herr K hatte lediglich damals das Eilverfahren "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" beansprucht. Falls er in Zukunft wieder Vollstreckungsversuche bekommt, und diesmal auch die Bescheide erhält bzw. erhalten hat, wird er wahrscheinlich wieder dasselbe Vefahren benutzen, nur mit anderen Argumentationspunkte, warum die Bescheide keine Bestandskraft haben. Oder sollte man da besser ein anderes Verfahren nutzen? Das Problem ist ja, dass wenn eine Vollstreckung ansteht, diese auch zeitnah abzuwehren (also per Eilverfahren).Dazu fehlt mir jetzt auf die Schnelle der Überblick über den gesamten Vorgang.
Das mit dem falschen Gläubiger hat sich wohl erledigt. Nach Studium der beigefügten Leistungsbescheide muss Herr K verdutzt feststellen, das diese sehr neuartig erscheinen und eigentlich nicht die ursprünglichen Bescheide darstellen können. Denn bei allen ist mit Westdeutscher Rundfunk Köln unterschrieben, und dieser wird auch im Briefkopf erwähnt - was ja eigentlich erst seit neuestem gemacht wird, wenn überhaupt? :o Der Beitragsservice wird allerdings auch noch aufgeführt. Herr K erscheint der WDR immer gerissener und er fragt sich, ob er jetzt doch den Rechtsstreit für erledigt erklären lassen sollte - und wenn dann erneut vollstreckt werden sollte, sich eventuell erneut an das VG zu wenden, mit den Punkten, die angegriffen werden könnten (bei der Vollstreckung durch die Stadt (die scheinen nämlich etwas inkompetent zu sein)). Hier einer der an das Gericht vesandten und vom Gericht beigefügten Bescheide:
(http://fs1.directupload.net/images/150413/fcaxckpe.jpg)
Könnt ihr irgendwelche Fehler darauf erkennen? Und soll Herr K das Gericht vielleicht darauf hinweisen, dass es sich nicht um die ursprünglichen Bescheide handeln kann, auch wenn er diese gar nicht erhalten hatte? Weil dann würde sich der WDR ja strafbar machen, u.a. wegen Fälschung, Täuschung im Rechtsverkehr usw. Was meint ihr? Könntet ihr mal ein paar Scans oder Fotos einfügen von Leistungsbescheidem aus dem Zeitraum 1.6. - 4.7.14 damit Herr K diese miteinander vergleichen und eventuell vor Gericht als Beweis benutzen kann (geschwärzt natürlich)? Gerne per PN. Danke Euch und krasse Sache!
Da Sie gegen den Leistungsbescheid <Aktenzeichen1> weder Widerspruch eingelegt haben noch den Betrag beglichen haben, wird nun festgesetzt:
<Aktenzeichen2> - Betrag + Säumniszuschlag
ZitatWenn K Bescheide nicht erhalten hat, hätte er nicht die "Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung" wegen fehlender Vollstreckungsgrundlage beantragen müssen!
Hier wird doch nach VwVG vollstreckt und nicht nach ZPO.