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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Fridolinchen am 12. Februar 2015, 11:04
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Hallo,
hier mal der aktuelle Sachstand:
Person A hatte Klage vor dem VG eingereicht (die sowohl gute Argumente wegen Verstoß gegen Grundrechte enthielt als auch gute Argumente wegen dem miesen Programm des örR, dass man sich weigert, so etwas freiwillig anzuschauen und dass keinerlei Rundfunkgeräte bereitgehalten werden). Die Klage wurde vom VG aufgeteilt in den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und die Klage gegen den Beitrag.
In der Klage wurde auch beantragt, der Rundfunkanstalt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
So! Noch bevor eine Entscheidung des Gerichts ergangen ist, bekam Person von der Gerichtkasse die Aufforderung, innerhalb von 10 Tagen die Gerichtsgebühren in Höhe von 105 € zu zahlen. Ist das zulässig? Muß Person A das bereits vor einer Entscheidung zahlen?
Dann einige Tage später kam der Beschluss des VG (der ganzen Kammer, nicht eines Einzelrichters), dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung rundheraus abgelehnt wird, der Säumniszuschlag bereits im 1. Beitragsbescheid völlig rechtens wäre und Person A die Kosten auch dieses Verfahrens auferlegt werden. Das Gericht setzte hier einen Streitwert vom 169 € an, erst ab 200 € ist eine Beschwerde zulässig.
1 Tag später kam ein Schreiben des Gerichtes, dass die Klage von Person A auch in der Hauptsache keinerlei Aussicht auf Erfolg hätte. Person A wird darin vom Gericht aufgefordert, die Klage zurückzunehmen und dazu ganz bequem den beigefügten Vordruck zu nutzen und an das VG zu senden.
2 Tage später kam dann wieder ein Schreiben des Beitragsservice, das Person A bisher nicht geöffnet hat. Der Beitragsservice frohlockt darin bestimmt und kündigt die Zwangsvollstreckung an, nachdem das Gericht per Beschluss die Aussetzung abgelehnt hat.
Person A ist nun konsterniert! Was ist zu tun?
Wenn Person A die Klage zurücknimmt, muss sie die Gerichtsgebühren trotzdem bezahlen?
Wenn Person A die Klage nicht zurücknimmt und gegen Person A entschieden wird, ist dann Berufung zulässig und drückt der Beitragsservice Person A dann aber in jedem Fall den Hals ganz zu (d.h. ist sofort Zangsvollstreckung angesagt?) :-X
Ich habe in einem anderen Beitrag gelesen, das VG Hamburg möchte das Verfahren ruhen lassen. Obwohl Person A ebenfalls der Ruhen des Verfahrens beantragt hat, bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, kommt das für dieses VG wohl nicht in Frage. Dieses VG steht voll hinter dem örR und hilft dem Beitragsservice nach Kräften, in die Tasche von Person A zu greifen. >:(
Person A ist verzweifelt und weiß nicht, wie es weitergehen soll. Person A hat bisher nie gezahlt und sieht sich daher bereits jetzt mit einer Forderung des sog. Beitragsservice in Höhe von ca. 500 € konfrontiert. :-[
Kann jemand helfen? Wie soll es weitergehen? Person A möchte kämpfen, unbedingt! >:D Aber lohnt das jetzt noch?
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Das VG Hamburg beabsichtigt die Verfahren gegen den Rundfunkbeitrag auszusetzen, da inzwischen zwei Berufungsverfahren gegen Urteile des VG's zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beim Oberverwaltungsgericht in Hamburg anhängig sind. Die Verfahren in Hamburg sollen solange ausgesetzt werden, bis das Oberverwaltungsgericht in Hamburg eine Entscheidung getroffen hat.
Es wäre also zunächst einmal interessant zu wissen, um welches VG es sich in dem zu diskutierenden Fall handelt und ob in dessen Zuständigkeitsbereich http://www.zustaendiges-gericht.de (http://www.zustaendiges-gericht.de) möglicherweise bereits eine höhere Instanz zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine Entscheidung getroffen hat und ob diese sich mit den gleichen Argumenten auseinandergesetzt hat, die der Klagende vorträgt. Falls dies der Fall sein sollte, folgt das VG der regional höheren Rechtsprechung.
Die Aufforderung an einen Klagenden, zunächst die Gerichtskosten zu zahlen, ist grundsätzlich korrekt.
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Die Aufforderung an einen Klagenden, zunächst die Gerichtskosten zu zahlen, ist grundsätzlich korrekt.
die Kosten fallen immer sofort an und werden bei einer Entscheidung zu Gunsten des Klägers dem Beklagten auferlegt! Also wie mein Vorredner schrub, alles korrekt!
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Ich habe das Gefühl, dass etwas mit der Klagebegründung nicht stimmt. Das Argument des "miesen Programms" zieht leider überhaupt nicht. Gibt es die Möglichkeit, diese hier anonymisiert hochzuladen?
Klagebegründungen könnten noch nachgereicht werden.
Die Gerichtsgebühren musste ich auch vorher bezahlen.
Falls vollstreckt werden soll, die Vollstreckungsankündigung auf Formfehler (siehe Tübinger Urteil) überprüfen und die Vollstreckungsbehörde (möglichst gleich den Vorgesetzten/Leiter) darüber informieren (schriftlich, Fax und Normalpost)
Und vor allem: nicht verzweifeln! Ruhig bleiben! Und gegen alle kommenden Bescheide Widerspruch einlegen!
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Person A hat mit der Klageschrift an das Verwaltungsgericht auch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eingereicht.
Dieser wurde kostenpflichtig abgelehnt.
War wohl auch bei Person A an falscher Stelle angesetzt worden.
Wenn Person A es dannach richtig verstanden hat, geht das Ganze besser so:
Bei den Widersprüchen, die man den Rundfunkanstalten schickt, schickt man auch gleichzeitig den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (also an die Rundfunkanstalten und nicht ans Gericht)
Und wenn Person A auch dies richtig verstanden hat, kann man, wenn man trotz Klage von den
Rundfunkanstalten eine Vollstreckung zugeschickt bekommen sollte, dies mittels Eilrechtschutz abwenden. (Soweit Person A gehört hat, hat das beim VG Darmstadt so ganz gut funktioniert, die Rundfunkanstalt musste dann die Kosten tragen, so wie Person A gehört haben soll)
Wenn sich Person A nicht irrt, kann man dies dann bei Forumsuser „gerichtsvollzieher“ mal nachfragen.
Person A hat aber vorallem gelernt, auf gar keinen Fall die Klage zurückzunehmen.
Warum auch?
Siehe hier:
Re: VG lässt Verfahren ruhen in Erwartung höchstrichterlicher Klärung - wie weiter?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.msg81475.html#msg81475
Die Ruhensanordnung wurde Person A vom Verwaltungsgericht selber vorgeschlagen,
da mindestens 3 wichtige Urteile mit Berufung in erster Instanz schon entschieden wurden.
(Bezieht sich auf das Bundesland, in dem Person A klagt)
(Eine Zusammenstellung von wichtigen Urteilen mit Berufung, auf die man sich je nach Bundesland für eine Ruhensanordnung beziehen kann, ist in Arbeit (Mithilfe sehr erwünscht)
siehe hier:
Darstellung der Urteile und was sie bedeuten.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12918.msg87106.html#msg87106
Die Rundfunkanstalt hätte trotzdem natürlich gerne gewollt, dass Person A
die Klage zurück nehmen soll (angeblich keine Aussicht auf Erfolg!!!!!!!!!) >:D (von wegen)
siehe hier: (vorallem die Kommentare beachten)
Hier nun die 2-seitige Erwiderung des SWRs:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.msg81552.html#msg81552
Der SWR hat noch am selben Tag der Ruhensanordnung zugestimmt, an dem er die Post vom Verwaltungsgericht erhalten hat.
Es wurden, außer den Gerichtskosten (die muss man halt vorher bezahlen) und den Kosten für den dort nicht richtigen Antrag auch Aussetzung der Vollziehung (siehe oben), seitdem keinerlei Kosten von Person A an die Rundfunkanstalt bezahlt.
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Hallo Ihr Lieben,
vielen Dank für die Anworten und Hinweise. :)
Person A wird versuchen, die 14-seitige Klagebegründung zu anonymisieren und dann hochzuladen. Das kann aber erst morgen, spätestens übermorgen geschehen.
Wegen der Nachfragen: Bei dem VG handelt es sich um das VG Saarlouis im Saarland.
Zu dem Hinweis von karlsruhe: Ja, Person A hat das richtig verstanden und hat auch genau den von karlsruhe beschriebenen Weg eingeschlagen, indem Person A zunächst im Widerspruch an den Beitragsservice die Aussetzung der Vollziehung beantragt hat, die der Beitragsservice aber posttwendend abgelehnt hat. :-[ Danach hat Person A die Aussetzung der Vollziehung bei VG beantragt - wiederum erfolglos :-\
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Danach hat Person A die Aussetzung der Vollziehung bei VG beantragt - wiederum erfolglos :-\
Das klappt nicht, solange die Vollziehung nicht akut droht. Solange der Beitrags"service" keine Vollziehung einleitet (sich also kein Vollzieher angekündigt hat), gilt keine Vollzugsgefahr. Entsprechend lehnt ein VG die Aussetzung der Vollziehung ab, weil das VG gar nichts anderes tun kann, schließlich existiert keine Vollziehung die auszusetzen wäre.
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Hallo,
im Anhang ist nun die anonymisierte Klagebegründung, nach der seppl gefragt hatte.
Hinischtlich der Grundrechtefragen ist die Klagebegründung weitgehend von alabaster übernommen.
Person A hatte aber noch mit dem miesen, gewaltverherrlichenden Programm und den kriminellen Machenschaften (inkl. Umfragefälschungen" des örR argumentiert. >:D
Falls mit der Klagebegründung "irgendwas nicht stimmt", wie seppl befürchtete, bitte ich um Nachricht.
Danke an vmp für den Hinweis. Und dann gleich eine Frage: Wenn es irgendwann soweit ist, dass die Vollziehung aktu droht, kann Person A dann erneut einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen beim VG oder geht das nicht mehr, wenn bereits in der Hauptsache und bei einem früheren Antrag, bei dem die Vollziehung nich akut drohte, gegen Person A entschieden wurde?
Viele Grüße von
Fridolinchen
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Wenn akute Vollstreckung droht, stellt Person A Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) beim VG
Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980.msg62767.html#msg62767