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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: pinguin am 07. Februar 2015, 20:07
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Eiegentlich hat es doch nur genau 2 Möglichkeiten, eine ZahlungsPFLICHT zu generieren?
Möglichkeit 1,
- realisiert sich über den Weg einer europäischen bzw. nationalen Steuer, wobei man hier zu berücksichtigen hat, wer europäisch bzw. national überhaupt zur Steuerverwaltung berechtigt ist;
Möglichkeit 2,
- realisiert sich direkt aus einem Vertrag zwischen Leistungserbringer/Verbraucher und Leistungsempfänger/Firma/Behörde, wobei man hier europäisch wie national zu beachten haben wird, ob es für den Leistungserbringer/Verbraucher überhaupt eine Pflicht haben kann, einen Vertrag mit einem bestimmten Leistungsempfänger/Firma/Behörde zu schließen;
Für einen Staat, wo Recht und Ordnung nicht nur auf dem Papier stehen, kann und darf es keine andere Möglichkeit der Generierung einer ZahlungsPFLICHT geben.
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Hallo,
ich weiß nicht ganz, ob ich auf dem aktuellen Stand bin, aber z. B. eine Erbschaft wird doch automatisch als angenommen angesehen, wenn sie vom Erben / von der Erbin nicht in einem bestimmten Zeitraum nach der Bekanntgabe ausgeschlagen wird, oder? Werden Schulden mitvererbt, kann also für den Erben / für die Erbin ohne eigenes Zutun eine Zahlungspflicht entstehen.
Aber mal ganz davon ab, wo soll die Debatte hinführen? Das sind ja mehr oder weniger 'logische' Schlussfolgerungen, und ohne 'Rechtsgrundlagen' aufzuzeigen wird im Verwaltungsrecht der Logik wohl keine große Bedeutung beigemessen. :-X
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Werden Schulden mitvererbt, kann also für den Erben / für die Erbin ohne eigenes Zutun eine Zahlungspflicht entstehen.
Fällt Dir was auf? Die Konsequenz dieser ZahlungsPFLICHT resultiert daraus, daß ein Erbe in bestehende Verträge eintritt, die ein Erblasser getätigt hatte. Zur Übernahme des Erbes ist der Erbe aber nicht verpflichtet. Es bedarf hier einer bewussten Entscheidung des Erbens, das Erbe anzunehmen oder eben auszuschlagen. In beiden Fällen tut er dieses mit allen daraus resultierenden Konsequenzen. (Immer allerdings den Normalfall vorausgesetzt, daß der Erbe vom Erbe überhaupt Kenntnis hatte).
Aber mal ganz davon ab, wo soll die Debatte hinführen?
Es soll dazu führen, zu erkennen, daß dem Rundfunkgebührensystem eine gewisse Willkür innewohnt.
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Egal woraus sich eine gerechte Zahlungspflicht ableitet, es ist die Gegenleistung zur Zahlung, der Auftrag der Grundversorgung, genau zu beschreiben. Und nicht nur was man mit dem Zahlungsverweigerer macht, sondern auch was man mit einem Grundversorgungsverweigerer macht, sollte darin beschrieben stehen. Eben einfach für alle.
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Zur Übernahme des Erbes ist der Erbe aber nicht verpflichtet. Es bedarf hier einer bewussten Entscheidung des Erbens, das Erbe anzunehmen oder eben auszuschlagen.
Das Erbe anzunehmen und somit möglicherweise eine Zahlungspflicht zu übernehmen bedarf eben nicht notwendigerweise eine bewusste Entscheidung vom Erben / von der Erbin, wie hieraus hervorgeht:
§ 1943 BGB
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.
Ich sehe da im uebrigen Parallelen zu der Finanzierung des örRs:
Der Wohnungsinhaber kann den Bescheid nicht mehr anfechten, wenn er die Zahlung vorgenommen hat oder wenn die für die Anfechtung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt der Bescheid als rechtskräftiger Titel.
Es soll dazu führen, zu erkennen, daß dem Rundfunkgebührensystem eine gewisse Willkür innewohnt.
OK, aber bitte im Laufe der Diskussion auch mit Paragraphen und Urteilen aufwarten, denn ohne diese kann man wohl keinen Richter beeindrucken.
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Der Wohnungsinhaber kann den Bescheid nicht mehr anfechten, wenn er die Zahlung vorgenommen hat oder wenn die für die Anfechtung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt der Bescheid als rechtskräftiger Titel.
Da ist aus Sicht von PersonX ein Fehler, der Fehler ist gestrichen im Zitat
Aus Sicht von PersonX kann unabhängig von der Bezahlung Widerspruch eingelegt werden, solange die Frist dazu nicht abgelaufen ist.
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... wie auch immer :)
Die wesentliche Übereinstimmung ist aber, dass auch im Erbrecht ohne willentliche Entscheidung eine Zahlungspflicht entstehen kann!
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@rundfunkgegner
Eine Erbe ist nicht verpflichtet, nach Annahme des Erbes die mit dem Erbe verbunden Verträge unbegrenzte Zeit weiterzuführen; hat es nicht hier regelmäßig ein Sonderkündigungsrecht? Aus der Annahme eines Erbes ergäbe sich somit keine unbegrenzte ZahlungsPFLICHT; der Erbe tritt an Stelle des Eblassers in die Verträge ein, ist aber ganz sicher nicht verpflichtet, diese fortzuführen?
Und trotzdem bitte ich hier zu berücksichtigen, daß eine ZahlPFLICHT nur auf Basis eines Vertrages oder einer Steuer zustande kommt; auch im Falle eines angenommenen Erbes, da die vom Erblasser geschlossenen Verträge ja mit zum Erbe gehören. Und da ein Erbe an Stelle des Erblassers in die Verträge des Erblassers eintritt, ist er auf Grund dieser Verträge zahlungspflichtig, allerdings nur solange, wie sie Verträge Bestand haben?
Die wesentliche Übereinstimmung ist aber, dass auch im Erbrecht ohne willentliche Entscheidung eine Zahlungspflicht entstehen kann!
Nein, das ist nicht richtig; vor Annahme des Erbes steht die willentliche Entscheidung, das Erbe anzunehmen. Ohne Annahme dieses Erbes hat es für den Nichterben auch keine ZahlungsPFLICHT für die mit dem Erbe verbundenen Verträge des Erblassers.