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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: UnerhÖRt am 02. Februar 2015, 17:39

Titel: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: UnerhÖRt am 02. Februar 2015, 17:39
Nachdem nun die ersten beiden Instanzen durch sind, mit dem üblichen "mäßigen" Erfolg,

Klage vor dem VG
Erste Klageerwiderung LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9789.msg70654.html#msg70654

Berufungsantrag
Antrag auf Berufung, es geht weiter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10511.0.html

Ablehnung der Berufung
Berufungszulassung abgelehnt - OVG Koblenz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11840.0.html


werde ich - nach längerem Telefonat mit Hr. RA Bölck - den nächsten Schritt gehen und in Karlsruhe anklopfen.

Vorab möchte ich euch die Ablehnung der Gehörsrüge, die Hr. Bölck vor etwa 2 Monaten einreichte, nicht vorenthalten und zur Diskussion stellen. Hr. Bölck greift - wie wohl mittlerweile bekannt - die Definition des "Beitrags" an.
Warum nun in dem Beschluss des OVG ständig und immer wieder betont wird, daß es sich nicht um eine Steuer handelt, erscheint seltsam.

Da ich keine Möglichkeit habe, das erhaltene PDF zu bearbeiten und zu anonymisieren, kopiere ich den Text nachfolgend im nächsten Beitrag ein.

Ich freue mich auf Reaktionen, Vorschläge - und irgendwann auch über Spenden, denn so langsam wird es in der Portokasse knapp.



Neues Aktenzeichen ist  1 BvR 2666/15
Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12931.msg109449.html#msg109449
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: UnerhÖRt am 02. Februar 2015, 17:49
Zitat
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
 
Nach S 152a Abs. 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2).
 
Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör mit seinem Beschluss vom XX.XX.2014 nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
 
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und Erwägung zu ziehen. Hingegen gewährt er keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht bereits dann vor, wenn das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 -, juris, Rn. 43; Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, juris, Rn. 17). Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet auch keine Pflicht, jedes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997, a.a.O., juris, Rn. 44; BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2009 - 9 B 64.08, 9 B 34.08 -, juris, Rn. 3 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 7. Januar 2015 - 7 A 11029/14.0VG -).

Der Senat hat in seinem Beschluss vom ausdrücklich offen gelassen, ob der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. S 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) schon deswegen nicht gegeben ist, weil eine Bindungswirkung nach Art. 136 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - bestehen könnte. Er hat sich inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - Guris = AS 42, 258) angeschlossen und auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichbehandlungsgebot verwiesen. Zwar waren Prüfungsgegenstand der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz die Freiheits- und Gleichheitsrechte, die in der rheinland-pfälzischen Verfassung verankert sind. Jedoch ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht dargelegt, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte beinhalten als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung bzw. mit Blick auf die genannten Grundrechte eine andere Sichtweise geboten ist.
 
Im Übrigen hat der Senat in seinem Beschluss festgestellt, dass der Kläger im Zulassungsverfahren zwar eine andere Auffassung als der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz vertrete, ohne sich jedoch mit dessen Argumenten im Einzelnen auseinanderzusetzen. Aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz ist der Senat davon ausgegangen, dass keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (mehr) besteht.
 
Im Übrigen habe auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf 8-VII-12, Vf 24-VII-12 – (juris = DVBI. 2014, 848) die Auffassung vertreten, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoße.
Sowohl der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz als auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof haben den Rundfunkbeitrag als einen zulässigen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne angesehen.
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 unter Berücksichtigung der Finanzverfassung des Grundgesetzes zunächst festgestellt, dass das Land dem Grunde nach die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks habe (juris, Rn. 82 ff.). Die Bewahrung der bundesstaatlichen Ordnungs- und Ausgleichsfunktion der Art. 104a bis 108 GG mache es unabdingbar, Steuern und außersteuerliche Abgaben eindeutig voneinander abzugrenzen (juris, Rn. 85).
 
Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich nicht um eine Steuer (juris, Rn. 86 ff.).
Das Land habe die Grenzen seiner Gesetzgebungskompetenzen nicht überschritten.
Die Neuregelung des Rundfunkbeitragsrechts verletzte daher nicht Art. 70 Abs. 1 i.v.m. Art. 105, 106 GG üuris, Rn. 104 ff.).
Der Rundfunkbeitrag im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sei ein Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne, welcher der Abgeltung der grundsätzlichen Möglichkeit des Empfangs von Rundfunk - nicht hingegen dessen tatsächlicher Nutzung - diene. Einen - typisierten und pauschalierten - tatsächlichen Rundfunkempfang habe der Gesetzgeber nicht dem Belastungsgrund, sondern der Ausgestaltung der Beitragshöhe zugrunde gelegt (juris, Rn. 109 ff.).
 
Es trifft also nicht zu, dass die vom Kläger dargelegten Rechtsfragen in seiner Zulassungsbegründung, in der er insbesondere die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als zulässigen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne angreift, nicht Gegenstand des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz gewesen seien (so aber Nr. 14 der Anhörungsrüge).
Schon in dem Beschluss vom hat der Senat festgestellt, dass die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz ohne Weiteres auf die Frage, ob die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG oder das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt wird, übertragen werden können. Auch mit der Anhörungsrüge (siehe dort Nr. 14) wird dem nicht entgegen getreten.
Mit dem Zulassungsantrag und der Anhörungsrüge vertritt der Kläger weiterhin lediglich eine andere Auffassung zu den durchaus umstrittenen Fragen, ohne sich selbst wiederum mit den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, die sich der Senat zu Eigen gemacht hat, auseinanderzusetzen. Die Argumente des Klägers in der Zulassungsbegründung rechtfertigen nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz nicht mehr die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung. Aus diesem Grund hielt der Senat die ausdrückliche Befassung mit den einzelnen Ausführungen in der Zulassungsbegründung für entbehrlich.
Der Anhörungsrüge des Klägers mit den dortigen Vorwürfen liegt letztlich seine Auffassung zugrunde, der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz und demzufolge auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hätten eine inhaltlich unrichtige Entscheidung getroffen.
 
In Nr. 1 der Anhörungsrüge macht der Kläger geltend, der Senat habe seinen Vortrag zur Verletzung des Finanzverfassungsrechts nach den Art. 104a bis 108 GG nicht berücksichtigt. Dabei beruft er sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Erhebung einer Rückmeldegebühr nach dem Berliner Hochschulgesetz vom 6. November 2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 - (juris = BVerfGE 132, 334).
Es ist zutreffend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben - sowohl dem Grund als auch der Höhe nach - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung bedarf, die über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgeht (siehe Orientierungssatz 1a, juris, und juris, Rn. 48).
Weiter verweist der Kläger darauf, er habe in der Zulassungsbegründung vorgetragen, das grundgesetzliche Finanzverfassungsrecht sei verletzt, weil die Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe nicht mehr deutlich von einer Steuer zu unterscheiden bzw. abzugrenzen sei.
Er habe weiter vorgetragen, dass die Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe voraussetzungslos erhoben werde, da sie nicht im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stehe.
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz und damit auch der Senat haben sich mit diesen Argumenten auseinandergesetzt.
So hat der Verfassungsgerichtshof (juris, Rn. 104 ff.) angenommen, dass die Neuregelung des Rundfunkbeitragsrechts nicht Art. 70 Abs. 1 LV.m. Art. 105, 106 GG verletzt. Auch der Verfassungsgerichtshof ist unter Hinweis unter anderem auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, und das Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, davon ausgegangen, dass die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben auch dann, wenn der Normgeber grundsätzlich für deren Regelung zuständig ist, nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist (juris, Rn. 106). In dem Beschluss vom 7. November 1995, der die Erhebung eines Wasserpfennigs betrifft, hat das Bundesverfassungsgericht aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) Grenzen für die Auferlegung von Abgaben in Wahrnehmung einer dem Gesetzgeber zustehenden Sachkompetenz gezogen. Nichtsteuerliche Abgaben bedürfen - über die Einnahmeerzielung hinaus oder an deren Stelle - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden (juris, Rn. 150 ff.).
In dem Urteil vom 19. März 2003, das die Erhebung einer Rückmeldegebühr nach dem baden-würtlembergischen Universitätsgesetz betrifft, wird diese Auffassung bekräftigt (juris, Rn. 44, 47). Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (und damit der Senat) erwähnt diese beiden Entscheidungen ausdrücklich und prüft anhand der dort vorgegebenen Kriterien die Zulässigkeit des Rundfunkbeitrags. Zwar wird der vom Kläger genannte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2012 in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinlandpfalz (und damit auch vom Senat) nicht ausdrücklich erwähnt. Dieser Beschluss wiederholt allerdings nur die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 7. November 1995 und 19. März 2003 aufgestellt hat (s. juris, Orientierungssatz Nr. 1a und Rn. 48). Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht dargelegt, dass der Beschluss vom 6. November 2012 noch weitergehende Anforderungen an die Zulässigkeit nichtsteuerlicher Abgaben als die vorangegangenen Entscheidungen beinhaltet.
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz ist in seinem Urteil weiter davon ausgegangen, dass die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Voraussetzungen vorliegen. Er hat eine deutliche Unterscheidung zur Steuer gesehen und ist - anders als es der Kläger annimmt - nicht von einer "voraussetzungslosen" Geldleistungspflicht, sondern von einer Wechselbezüglichkeit von staatlichen Leistungen und der Abgabenlast ausgegangen (juris, Rn. 86 ff.). Die unter Nr. 2 bis 9 der Anhörungsrüge gemachten Vorwürfe, der Senat habe den Vortrag des Klägers zum Begriff des Beitrages (vgl. Nr. 2 der Zulassungsbegründung mit weiteren Unterpunkten) nicht berücksichtigt, und damit in entscheidungserheblicher Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, sind nicht berechtigt.
Zunächst betreffen sämtliche vom Kläger genannten Entscheidungen andere Abgaben als die einer Rundfunkabgabe:

BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1958 - 2 BvL 31/56, 2 BvL 33/56 - juris = BVerfGE 7, 244): Badische "Weinabgabe";
BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 1959 - 1 BvL 1/58, 1 BvL 7/58 (juris = BVerfGE 9, 291): Feuerwehrabgabe;
BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1960 - 1 BvR 190/58 u.a. (Quris = BVerfGE 11, 105): Familienlastenausgleich;
BVerfG, Entscheidung vom 16. Oktober 1962 - 2 BvL 27/60 - (juris = BVerfGE 14, 312): Zum Begriff "Beiträge" in der Sozialversicherung;
BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1976 - 2 BvR 995/75 - juris = BVerfGE 42, 223): Fremdenverkehrsabgabe.
 
Daher ist die Schlussfolgerung des Klägers, die dort erwähnten Kriterien für einen Beitrag seien vorliegend erheblich und zu Unrecht nicht beachtet worden, nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Im Einzelnen folgert der Kläger aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 1958, 20. Mai 1959, 10. Mai 1960, 16. Oktober 1962 und 26. Mai 1976 - zusammengefasst -, dass
 
- nur bestimmte Personenkreise mit einem Beitrag belastet werden dürfen und es verfassungswidrig ist, wenn eine Leistung bebeitragt wird, die der Allgemeinheit erbracht wird (Nr. 2.2.1. der Zulassungsbegründung und Nr. 3 der Anhörungsrüge),
 
- nur ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil bebeitragt werden darf (Nr. 2.2.2. der Zulassungsbegründung und Nr. 4 der Anhörungsrüge),
 
- es verfassungsrechtlich geboten ist, dass im Text des Gesetzes die Abgabe in eine spezifische Beziehung gesetzt wird zu der staatlichen Veranstaltung (Nr. 2.2.3. der Zulassungsbegründung und Nr. 5 der Anhörungsrüge),
 
- es verfassungsrechtlich geboten ist, den Kreis der Beitragspflichtigen abzugrenzen (Nr. 2.2.5. der Zulassungsbegründung und Nr. 6 der Anhörungsrüge),
 
- die verfassungsrechtliche Grenze für einen Beitrag darin liegt, dass nur derjenige bebeitragt werden darf, der aus der öffentlichen Einrichtung einen besonderen wirtschaftlichen Nutzen zieht, und dass es neben den Nutzenziehenden auch Nicht-Nutzenziehende gibt (Nr. 2.2.7. und Nr. 2.2.7.1.der Zulassungsbegründung und Nr. 7 der Anhörungsrüge),
 
- eine tatsächlich erfolgende Nutzenziehung vorliegen muss und keine Nutzenziehung unterstellt werden darf (Nr. 2.2.7.2. der Zulassungsbegründung und Nr. 8 der Anhörungsrüge),
 
- dass ein Haben bzw. ein Erwachsen des Vorteils gegeben sein und es sich bei dem Haben bzw. Erwachsen des Vorteils um ein real stattfindendes Geschehen handeln muss, dass in der Wirklichkeit hervortritt (Nr. 2.2.8. der Zulassungsbegründung und Nr. 9 der Anhörungsrüge).
 
Wie bereits oben ausgeführt, ist Gegenstand keiner der vom Kläger genannten Entscheidung eine Rundfunkabgabe.
Die Besonderheit besteht bei der durch den Rundfunkbeitrag abgegoltenen Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, darin, dass diese nahezu alle Bürger betrifft.
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (und mit ihm auch der Senat) ist anhand einer wertenden Betrachtung von einer Wechselbezüglichkeit von staatlichen Leistungen und der Abgabenlast ausgegangen (juris, Rn. 89 ff.).
Diese Umstände sind: Das Wechselseitigkeitsverhältnis wird durch die normative Ausgestaltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, der zufolge der Beitrag die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks abdeckt, sowie dadurch begründet, dass die Abgabenbelastung wie auch die Verwendung der Einkünfte nach Grund und Höhe durch ihre Funktion zur Finanzierung (allein) des Rundfunks bedingt sind, ohne dass hierdurch die bundesstaatliche Finanzverfassung gefährdet wird oder deren Verteilungsregeln umgangen werden.
Die große Anzahl der Beitragspflichtigen wie auch die fehlende Möglichkeit, sich der Beitragspflicht zu entziehen, begründen keine Steuereigenschaft der Abgabe (juris, Rn. 91 ff.).
Zum zuletzt genannten Gesichtspunkt und der Zahl der Rundfunkbeitragspflichtigen führt der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (juris, Rn. 102) aus, zwar liege umso eher eine Vorzugslast vor, je konkreter das Finanzierungsziel und je abgegrenzter bzw. abgrenzbarer der Kreis der Abgabenpflichtigen aufgrund der Vorteilsgewährung sei. Bei der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks handele es sich aber dennoch um eine besondere, vorteilsbegründende - und damit im Wege nichtsteuerlicher Abgaben finanzierbare bzw. zu entgeltende - öffentliche Leistung. Soweit hinsichtlich der staatlichen Leistungen, deren Finanzierung die Abgabe bezweckt, ein "besonderer" Vorteil erforderlich ist, ist Bezugsrahmen für die Feststellung einer derartigen Besonderheit nicht die Stellung des Abgabepflichtigen im Vergleich zur restlichen Bevölkerung, sondern die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe gegenüber den Gemeinlasten, d. h. den allgemeinen staatlichen Aufgaben (juris, Rn. 103).
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: UnerhÖRt am 02. Februar 2015, 17:50
Zitat
Für die Beitragserhebung reicht die grundsätzliche Möglichkeit des Empfangs von Rundfunk aus, nicht erforderlich ist dessen tatsächliche Nutzung (VerfGH, a.a.O., juris, Rn. 109).
Der Rundfunkbeitrag wird auch in eine spezifische Beziehung gesetzt zu der staatlichen Veranstaltung.
Nach S 1 RBStV dient der Rundfunkbeitrag nämlich der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlichrechtlichen Rundfunks im Sinne von S 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgabe nach S 40 des Rundfunkstaatsvertrages.
Die Auffassung des Klägers, dass durch einen Beitrag keine Finanzierung von Aufgaben nach S 40 RStV erfolgen dürfe (Nr. 2.2.9. der Zulassungsbegründung und Nr. 10 der Anhörungsrüge) ist nahezu abwegig. Nach S 40 Abs. 1 RStV darf der in S 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil des Rundfunkbeitrags für die Finanzierung bestimmter Aufgaben, u.a. der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten, verwendet werden. Damit wird eine Finanzierungsgrundlage für die Aufsichtsträger des privaten Rundfunks geschaffen. S 40 RStV wird deshalb auch als einer der genuinen Dreh- und Angelpunkte des dualen Rundfunksystems angesehen (Kühn, in: HahnNesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, S 40 RStV, Rn. 1).
An dem Finanzierungssystem hat sich durch den Wechsel von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag im Übrigen nichts geändert.
Die Finanzierung von Aufgaben der Landesmedienanstalten aus dem Rundfunkbeitragsaufkommen dient der Verwirklichung der Staatsfreiheit bei der Aufsicht über den privaten Rundfunk und damit einem zentralen Ziel des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Gersdorf/Lent, in: Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, 2014, S 1 RBeitrStV, Rn. 7). Es handelt sich bei den Aufgaben gerade nicht um Gemeinlasten, die wie der Kläger meint, aus dem allgemeinen Steueraufkommen zu finanzieren sind.
 
Des Weiteren verweist der Kläger mit seinem Zulassungsantrag und der Anhörungsrüge darauf, dass es eine realistische Möglichkeit geben müsse, den die Zahlungspflicht auslösenden Tatbestand nicht zu verwirklichen (Nr. 4 der Zulassungsbegründung und Nr. 11 der Anhörungsrüge), durch das Fehlen einer realistischen Nichtverwirklichungsmöglichkeit des Zahlungstatbestandes werde der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt (Nr. 4 der Zulassungsbegründung und Nr. 12 der Anhörungsrüge) und es gebe für die Zahlungspflichtigen keine Widerlegungsmöglichkeit für die unterstellte Annahme der Rundfunknutzung (Nr. 5 der Zulassungsbegründung und Nr. 13 der Anhörungsrüge).
 
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (juris, Rn. 92) hat die an das Innehaben einer Wohnung anknüpfende Abgabenpflicht im privaten wie einer Betriebsstätte im nicht privaten Bereich für zulässig angesehen. Der Gesetzgeber durfte der Regelung unter Rückgriff auf statistische Angaben die Annahme zugrunde legen, dass die Bürger heutzutage nahezu ausnahmslos über empfangsfähige Geräte verfügen und diese daher kein für eine Abgabenpflicht geeignetes Abgrenzungsmerkmal (mehr) darstellen. Auch die Annahme, in der Wohnung bzw. Betriebsstätte liege der Schwerpunkt der Rundfunknutzung, ist nicht zu beanstanden. Die fehlende Möglichkeit, sich der Beitragspflicht zu entziehen, begründet keine Steuereigenschaft der Abgabe (VerfGH, a.a.O., juris, Rn. 91). Außerdem durfte der Gesetzgeber das Rundfunkbeitragsrecht unter Hintanstellung tatsächlicher Besonderheiten typisierend und pauschalierend regeln (VerfGH, a.a.O., juris, Rn. 138 ff.). Einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bzw. gegen den allgemeinen Gleichheitssatz hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz nicht gesehen.
 
Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Beschluss des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 19. August 2013 - 65/13, 1 VB 65/13 - (juris = VBIBW 2014,218). Der Staatsgerichtshof hat die Frage, ob demjenigen die Widerlegung der Nutzungsvermutung versagt werden kann, der einen erheblichen Teil des Rundfunkangebots generell bewusst nicht nutzt und dies nachweisen kann, lediglich als offen bezeichnet, die von den Verwaltungsgerichten zu klären sei (juris, Rn. 16 f.). Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat im Urteil vom 1. April 2014 (- 1 A 182/13 - juris) ebenfalls nur die Frage gestellt, ob die Einstufung der Rundfunkabgabe als Beitrag im verfassungsrechtlichen Sinn dann nicht zumindest voraussetze, dass dem Wohnungsinhaber eine Entlastungsmöglichkeit in der Weise eingeräumt werde, dass er das fehlende Vorhandensein eines Rundfunkempfangsgerätes und damit die fehlende tatsächliche Rundfunkempfangsmöglichkeit nachweisen könne, um der Abgabenpflicht im Einzelfall trotz Wohnungsinhaberschaft zu entgehen (juris, Rn. 25).
Das weiter vom Kläger genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. April 2014 (- 2 K 1446/13 - juris) spricht ebenfalls nicht für eine verfassungsrechtlich erforderliche Widerlegungsmöglichkeit (s. juris, Rn. 46). Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (a.a.O., juris, Rn. 111 f.) ausgeführt, es sei gerechtfertigt, die typisierende Verknüpfung zwischen der Raumeinheit Wohnung und dem beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot grundsätzlich unwiderleglich auszugestalten.
Diesen Überlegungen liegt letztlich die Tatsache zugrunde, dass nahezu alle Bürger über empfangsfähige Geräte verfügen und diese Geräte kein für eine Abgabenpflicht geeignetes Abgrenzungsmerkmal (mehr) darstellen (s. nochmals VerfGH RP, a.a.O., juris, Rn. 92). Angesichts der Höhe des monatlichen Beitrags von derzeit 17,98 € sind die finanziellen Auswirkungen nicht besonders intensiv, sodass auch im Einzelfall bestehende Härten hingenommen werden müssen. Im Übrigen wird auf die nach § 4 RBStV vorgesehenen Möglichkeiten zur Befreiung von der Beitragspflicht bzw. der Ermäßigung hingewiesen. Die vom Kläger angegriffenen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sind nicht unverhältnismäßig.
 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: volkuhl am 02. Februar 2015, 18:04
...
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Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: pinguin am 02. Februar 2015, 18:56
Versteh ich irgendwie nicht; ist es nicht eine Form der Rechtsbeugung, wenn höchstrichterliche Urteile keine entsprechende Beachtung finden?

EuGH C-337/06 http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d2dc30ddada06b15b78e4f3ba2e3f15860cbf95f.e34KaxiLc3qMb40Rch0SaxuPaNf0?text=&docid=71713&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=80052

Titel :
Zitat
„Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten – Öffentliche Auftraggeber – Einrichtungen des öffentlichen Rechts – Voraussetzung, dass die Tätigkeit der Einrichtung ‚überwiegend vom Staat finanziert‘ wird“

Rz 41
Zitat
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Gebühr, die die überwiegende Finanzierung der Tätigkeit der fraglichen Einrichtungen sicherstellt, ihren Ursprung im Rundfunkstaatsvertrag hat, also in einem staatlichen Akt. Sie ist gesetzlich vorgesehen und auferlegt, ergibt sich also nicht aus einem Rechtsgeschäft zwischen diesen Einrichtungen und den Verbrauchern.

Rz 42 -Auszug-
Zitat
Auch die Gebührenhöhe ist nicht das Ergebnis einer vertraglichen Beziehung zwischen den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rundfunkanstalten und den Verbrauchern.

Rz 44 -Auszug-
Zitat
In Bezug auf die Einzelheiten der Erhebung der Gebühr geht aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag hervor, dass diese von der GEZ für Rechnung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten per Gebührenbescheid, also im Wege hoheitlichen Handelns, vorgenommen wird.

Rz 45 -Auszug-
Zitat
Die diesen Anstalten so zur Verfügung gestellten Mittel werden ohne spezifische Gegenleistung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgezahlt (vgl. in diesem Sinne Urteil University of Cambridge, Randnrn. 23 bis 25). Diese Zahlungen hängen nämlich nicht von einer vertraglichen Gegenleistung ab, da weder die Gebührenpflicht noch die Gebührenhöhe das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Verbrauchern sind.

Rz 47 -Auszug-
Zitat
Schließlich darf es, wie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu Recht bemerkt hat, im Licht der oben erwähnten funktionellen Betrachtung zu keiner unterschiedlichen Beurteilung danach führen, ob die Finanzmittel den öffentlichen Haushalt durchlaufen, der Staat also die Gebühr zunächst einzieht und die Einnahmen hieraus dann den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Verfügung stellt, oder ob der Staat diesen Anstalten das Recht einräumt, die Gebühren selbst einzuziehen.

Rz 48 -Auszug-
Zitat
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass eine Finanzierung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die durch einen staatlichen Akt eingeführt worden ist, durch den Staat garantiert und mittels hoheitlicher Befugnisse erhoben und eingezogen wird, die Voraussetzung der „Finanzierung durch den Staat“ für den Zweck der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Aufträge erfüllt.

Rz 49
Zitat
Diese Art der indirekten Finanzierung reicht für die Erfüllung der in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Voraussetzung hinsichtlich der „Finanzierung durch den Staat“ aus, ohne dass es erforderlich ist, dass der Staat selbst eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Einrichtung schafft oder benennt, die mit der Einziehung der Gebühr beauftragt wird.

Rz 50 -Auszug-
Zitat
Auf die erste Vorlagefrage ist also zu antworten, dass Art. 1 Buchst. b Abs. 2 dritter Gedankenstrich erste Alternative der Richtlinie 92/50 dahin auszulegen ist, dass eine überwiegende Finanzierung durch den Staat vorliegt, wenn öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden überwiegend durch eine Gebühr finanziert werden, die von denjenigen zu zahlen ist, die ein Rundfunkgerät bereithalten, und die nach Regeln auferlegt, berechnet und erhoben wird, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen.

Alleine daraus geht klar hervor, daß die Rundfunkgebühr des dt. Rundfunkgebührensystems eine Steuer darstellt.

Die Aussage des EuGH wäre keine andere, wenn sich das Verfahren direkt um die Rundfunkgebühren gehandelt hätte.

Ich verstehe keinen der Kläger, der sich nicht vor Beginn seiner Klage einmal die Mühe macht, höchstrichterliche Rechtsprechung dahingehend durchzusuchen, ob es nicht da schon eine Lösung für sein Anliegen hat.

Und da Deutschland Mitglied der EU ist, der EuGH eu-weit die gerichtlich höchste Instanz darstellt und dessen Urteile allesamt bindend sind, wäre es nicht verkehrt gewesen, hier mit der Suche nach einer Lösung zu beginnen.

Keine Rolle spielt es, daß es in dem Urteil als Hauptgegenstand um die öffentliche Vergabepraxis ging; das dt. Rundfunkgebührensystem wurde dafür eindeutig ergründet.

Keine Rolle spielt es ebenfalls, daß es sich hier in dem Urteil um das bis Ende 2012 angewendet Rundfunkgebührensystem handelt, denn das Gericht käme hier sehr wohl zur Auffassung, daß sich an der Art der "Finanzierung durch den Staat" nichts geändert hat, denn auch die neue Rundfunkgebühr ist kein Ergebnis der Verhandlung zwischen Rundfunkanstalt und Bürger.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Lefty am 02. Februar 2015, 19:02
Mir fehlt bei der ganzen Diskussion der Aspekt der Grund- und Menschenrechte. Ich zitiere mal aus einer meiner Stellungnahmen:
Es handelt sich hier nicht nur um eine Verwaltungsrechtssache, sondern es sind auch Grund- und Menschenrechte tangiert. Niemand kann einen freien Menschen zwingen, bestimmte Informationen zu kaufen. Und wenn doch, dann kann dieser Mensch nicht frei sein.
Für eine wachsende Anzahl von Bürgern, die aus Gewissensgründen oder religiösen Gründen bewusst auf das Fernsehen verzichten, hat eine Entscheidung in diesem Verfahren grundsätzliche Bedeutung.


https://www.dropbox.com/sh/cj4ichcpdaa5n0z/AAD_CNNKT9UUjEauvtZ0-mzta?dl=0
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 02. Februar 2015, 19:17
Ich schließe mich dem Pinguin an und meine, dass auch das EU Recht geltend gemacht werden soll.

Zu den bisherigen Argumenten, das OVG schreibt:

Zitat
Die fehlende Möglichkeit, sich der Beitragspflicht zu entziehen, begründet keine Steuereigenschaft der Abgabe (VerfGH, a.a.O., juris, Rn. 91).

Ich meine, es geht weniger darum, ob es ein Beitrag ist oder nicht, sondern darum, ob es von einer Steuer abgegrenzt werden kann. Das BVerfG hielt selbst die alte Gebühr nicht für eine Vorzugslast, also nicht für eine Gebühr und nicht für einen Beitrag, wie man in vielen Diskussionen hier erfährt:

Zitat
Der Teilnehmer seinerseits ist nicht auf die Anstalt seines Landes beschränkt, im Fernsehen schon wegen der Zusammenarbeit der Anstalten und im Rundfunk infolge der Reichweite des Empfangs. Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung.

(Aus: Urteil des Zweiten Senats vom 27. Juli 1971 auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1971 -- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68)

Hier wird zu viel darüber diskutiert, ob es ein Beitrag ist oder nicht. Das BVerfG akzeptierte die alte "Gebühr", auch wenn sie keine Gebühr war. So könnte es auch den "Beitrag" akzeptieren. Wichtig ist also, ob die Abgabe von einer Steuer abgegrenzt werden kann. Da ist die Argumentation von Koblenzer geht näher an das Ziel.

Ich zitiere jetzt aus Kirchhofs Gutachten:

Zitat
Da der Beitrag in der Tradition des deutschen Beitragsrechts193 eher den öffentlich-rechtlichen Vorteilsausgleich regelt, den Vermögenswert eines Vorzugsangebotes abschöpft, den Interessenten an den Kosten einer öffentlichen, ihm einen individualisierbaren Vorteil anbietenden Einrichtung beteiligt194, erscheint es um der Rechtssicherheit und der öffentlichen Akzeptanz willen geboten, eine widerlegbare Regelvermutung zu schaffen, also in der Beitragsbemessungsgrundlage eine allgemeine Nutzbarkeit des generellen Programmangebotes zu vermuten, dessen Widerlegung aber in einem individuellen Antragsverfahren zuzulassen.

Warum war das um der Rechtssicherheit und der öffentlichen Akzeptanz willen geboten? Die Antwort vielleicht:

Zitat
Damit stellt sich der Rundfunkbeitrag in der Sache als Gemeinlast dar - unabhängig davon, ob man auf eine Begünstigung der nach der Gesetzessystematik unmittelbar erfassten Raumeinheiten49 oder der mittelbar erfassten Personen oder Personengruppen abstellt,50  von denen "vermutet" wird, dass sie die in Frage stehenden Raumeinheiten nutzen, um dort Radio zu hören oder fernzusehen oder online zu gehen. Die bisherige Vorzugslast mutiert zur Gemeinlast. Denn, so Kirchhof, "je mehr sich die individuelle Finanzierungsverantwortlichkeit der Beitragsschuldner in allgemeine Vermutungen und Typisierungen verflüchtigt, die persönliche Finanzierungsverantwortung des Abgabenschuldners sich also in der Allgemeinheit einer Gemeinlast verliert, desto mehr nähert sich der Beitrag der Steuer an und verliert seine Berechtigung neben der Steuer".51

(Aus: http://www.humboldt-forum-recht.de/english/7-2013/beitrag.html (http://www.humboldt-forum-recht.de/english/7-2013/beitrag.html))
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: GEiZ ist geil am 02. Februar 2015, 21:45
Zitat
Ich schließe mich dem Pinguin an und meine, dass auch das EU Recht geltend gemacht werden soll.

Zu den bisherigen Argumenten, das OVG schreibt:

Zitat

    Die fehlende Möglichkeit, sich der Beitragspflicht zu entziehen, begründet keine Steuereigenschaft der Abgabe (VerfGH, a.a.O., juris, Rn. 91).


Ich meine, es geht weniger darum, ob es ein Beitrag ist oder nicht, sondern darum, ob es von einer Steuer abgegrenzt werden kann. Das BVerfG hielt selbst die alte Gebühr nicht für eine Vorzugslast, also nicht für eine Gebühr und nicht für einen Beitrag, wie man in vielen Diskussionen hier erfährt:

Zitat

    Der Teilnehmer seinerseits ist nicht auf die Anstalt seines Landes beschränkt, im Fernsehen schon wegen der Zusammenarbeit der Anstalten und im Rundfunk infolge der Reichweite des Empfangs. Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung.


(Aus: Urteil des Zweiten Senats vom 27. Juli 1971 auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1971 -- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68)

Hier wird zu viel darüber diskutiert, ob es ein Beitrag ist oder nicht. Das BVerfG akzeptierte die alte "Gebühr", auch wenn sie keine Gebühr war. So könnte es auch den "Beitrag" akzeptieren. Wichtig ist also, ob die Abgabe von einer Steuer abgegrenzt werden kann. Da ist die Argumentation von Koblenzer geht näher an das Ziel.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Gebühr in Anführungszeichen gesetzt und damit deutlich gemacht, daß es möglicherweise keine Gebühr ist. Weil es in der Entscheidung nicht darum ging, lief das durch. Das Fehlen der Beitragseigenschaft(keine Gegenleistung) qualifiziert die Rundfunkabgabe als "kein Beitrag", somit keine Kompetenz der Länder. Dies ist ein rein deutsches Problem, da die Rundfunkfinanzierung teilweise in unserem Grundgesetz geregelt ist. Das Europarecht differenziert hier nicht.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: pinguin am 02. Februar 2015, 21:51
Ich schließe mich dem Pinguin an und meine, dass auch das EU Recht geltend gemacht werden soll.
EU-Recht ist letztlich die einzige Möglichkeit, das Rundfunkgebührensystem zu kippen, denn es bedarf einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise unter Berücksichtigung des ganzen in Frage kommenden Rechtsraumes.

EU-Recht ist höherrangigeres Recht als das nationale Recht eines EU-Mitgliedslandes und ist damit vorrangig zu beachten. Die Tragweite dessen wird man spätestens bei der Einführung der allgemeinen Genehmigung des Anbaues genetisch veränderte Pflanzen erfahren.

Da der Teufel bekanntlich im Detail steckt, ist jede an das EuGH diesbezüglich herangetragene Klage geeignet, sämtliche öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und auch das Bundesfinazministerium in erhebliche Schwierigkeiten zu bringen; nämlich dann, wenn das EuGH auf Grund einer Klage das Gebührensystem näher untersucht, (was es definitiv tun wird), dabei freilich auch sein in 2007 ergangenes Urteil betrachtet und zur Erkenntnis kommt, daß das neue Gebührensystem sämtliche zulässigen Beihilfereglungen unterwandert und die Kommission veranlasst, ein offizielle Vertragsstrafenverfahren einzuleiten. Käme die Kommission dann zur Überzeugung, daß die in der Summe gewährte staatliche Beihilfe das zulässige Maß übersteigt, wäre alles zu erstatten, was das zulässige Maß übersteigt. Die Kommission hat auch gegenüber Deutschland bereits so verfahren. Da käme dann sicher bei den durch die Gebühr begünstigten Rundfunkanstalten und dem Bundesfinanzministerium, das gegenüber der EU hier in der Pflicht steht, große Freude auf.

Eine rein nationale Regelung, die alle eu-rechtlichen Aspekte wirklich berücksichtigt, ist hier die bessere Lösung.

@GEiZ ist geil

Es spielt keine Rolle, was eine Gebühr oder ein Beitrag ist; die europarechtliche Definition, was eine Steuer ist, ist hier entscheidend. Und eine Steuer ist es dann, wenn der Bürger etwas zahlen soll und auf die Vorgänge um diese Zahlung keinen Einfluß hat.

Eine "Finanzierung durch den Staat" ist immer eine "staatliche Beihilfe" und folglich immer aus Steuermitteln gewährt, weil der Staat nur aus Steuermitteln leisten kann. (Von den wenigen Einnahmen aus Staatsfirmen mal abgesehen).zu leisten hat, werden aus Steuermitteln bereitgestellt.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: muelli am 03. Februar 2015, 10:33
Die Herrschaften beim SWR sind "schnell".
Meine Klage vor dem VwG haben sie erwidert, indem sie ggü dem VwG auf die Urteile des Rlpf VerfGH verwiesen, der behauptet hat, der Beitrag sei keine Steuer weil er eben keine Steuer sei. Dieses Urteil sei auch für das VwG bindend.

Mein Anwalt hat dazu in einem Satz an das VwG geantwortet, dass der entspr. Artikel der Landesverfassung keine Anwendung findet sobald revsibles Bundesrecht betroffen ist.
Man wird sehen, wass das VwG dazu meint.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Lefty am 03. Februar 2015, 22:01
Ich finde, dass noch zu viel gläubiges Vertrauen in die Gerichte herrscht (auch hier im Forum). Meiner Meinung nach sind sie alle korrupt und zwar je höher die Instanz, desto schlimmer. Es muss eine politische Entscheidung her. Die Politiker bzw. Parteien, die uns diese Misere eingebrockt haben, müssen weg von den vollen Fleischtöpfen.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: pinguin am 03. Februar 2015, 22:18
Ich finde, dass noch zu viel gläubiges Vertrauen in die Gerichte herrscht (auch hier im Forum). Meiner Meinung nach sind sie alle korrupt und zwar je höher die Instanz, desto schlimmer.
Stop.

Auch Richter, Juristen und Politiker sind nur Menschen. Da sollte man schon mal fair bleiben und nicht erwarten, daß jeder alles weiß. Recht ist komplex und derart miteinander verschachtelt, da ist es eine hohe Kunst, da durchzublicken.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Jade am 03. Februar 2015, 22:22
Interessant zu lesen.

InfoCuria - Rechtsprechung des Gerichtshofs
Ausgewählte Suchkriterien:
Aktenzeichen = C-337/06

Schlussanträge
ECLI:EU:C:2007:487
 
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: pinguin am 03. Februar 2015, 22:28
Interessant zu lesen.

InfoCuria - Rechtsprechung des Gerichtshofs
Ausgewählte Suchkriterien:
Aktenzeichen = C-337/06

Schlussanträge
ECLI:EU:C:2007:487
Das Urteil hatte ich doch längst genannt und ist in meinem Europathema mit anderen Zitaten aus EuGH-Urteilen zu finden.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Bürger am 04. Februar 2015, 00:04
Nachdem nun die ersten beiden Instanzen durch sind, mit dem üblichen "mäßigen" Erfolg, [...]
werde ich - nach längerem Telefonat mit Hr. RA Bölck - den nächsten Schritt gehen und in Karlsruhe anklopfen.

Aufgrund der aktuellen Erkenntnisse bzgl. der (derzeitigen) Mehreinnahmen einerseits - u.a. unter
Focus: Dank Haushaltsabgabe - Zwangsabgabe bringt ARD & ZDF Milliardenplus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12940.0.html

...und des augenscheinlichen (demnächst vielleicht auch offiziell durch KEF-Bericht oder Geschäftsbericht "Beitragsservice" bestätigten) Vollzugsdefizits auf der anderen Seite
STERN: "Noch mehr überschüssige Milliarden aus der Rundfunkgebühr"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12215.0.html
Zitat
"[...] Seit zwei Monaten gibt der Beitragsservice laut Beteiligten pro Monat rund 60.000 Fälle in die Vollstreckung. [...]

bekommt diese Notiz noch eine erneute Relevanz:
*Pressemitteilung von Rossmann zu deren eigenem Gutachten ;)
http://www.rossmann.de/unternehmen/presse/pressemitteilungen/rundfunkbeitrag.html
Zitat
1,1 Milliarden Euro: Das ist – laut KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten) – die Summe an Mehreinnahmen, die die Reform der Rundfunkfinanzierung den Rundfunkanstalten einbringt. Das von ROSSMANN und SIXT in Auftrag gegebene Gutachten gelangt zu anderen Ergebnissen als der 19. Bericht der KEF: Selbst bei konservativen Annahmen und zurückhaltender Berechnung ist mit Zusatzeinnahmen von mindestens 3,2 Milliarden Euro in der laufenden Beitragsperiode (2013-2016) für die Rundfunkanstalten zu rechnen.

Werden jedoch Mehreinnahmen in dieser Höhe tatsächlich nicht erzielt, ist dies ein Beweis dafür, dass die Reform in der Praxis nicht umgesetzt werden kann. Entweder ist die Reform aufgrund der Mehreinnahmen oder aufgrund eines Vollzugsdefizits verfassungswidrig.

Ich "befürchte", hier kommt sogar beides zusammen... ;)

Auch Dr. Eicher räumt dies mit seiner Aussage ein:
Zitat
Zusammenfassung des Vortrages von Herrn Dr. Hermann Eicher [...]
Bei Vollzugsdefiziten wird eine Regelung möglicherweise verfassungswidrig.*
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Tommy am 04. Februar 2015, 21:14
Auch wenn es wohlmöglich eine "dumme" Frage ist:
"Werden jedoch Mehreinnahmen in dieser Höhe tatsächlich nicht erzielt, ist dies ein Beweis dafür, dass die Reform in der Praxis nicht umgesetzt werden kann. Entweder ist die Reform aufgrund der Mehreinnahmen oder aufgrund eines Vollzugsdefizits verfassungswidrig."

Die Denke kurz zusammengefasst:
1. Laut Schätzung müssten Mehreinnahmen generiert werden; wenn diese nicht eintreffen, dann handelt es sich um ein Vollzugsdefizit, da das Verfahren aufgrund der zahlreichen Klagen nicht durchsetzbar ist.
2. Die Reform sollte aufkommensneutral sein. Aufgrund der Mehreinahmen ist diese nicht.
Korrekt?
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: InesgegenGEZ am 04. Februar 2015, 22:32
Daher ist die Schlussfolgerung des Klägers, die dort erwähnten Kriterien für einen Beitrag seien vorliegend erheblich und zu Unrecht nicht beachtet worden, nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Im Einzelnen folgert der Kläger aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 1958, 20. Mai 1959, 10. Mai 1960, 16. Oktober 1962 und 26. Mai 1976 - zusammengefasst -, dass
[...]
Wie bereits oben ausgeführt, ist Gegenstand keiner der vom Kläger genannten Entscheidung eine Rundfunkabgabe.

Was für mich sehr komisch ist, dass die vorgelegten Gerichtsentscheidungen des Klägers aufgrund des Alters (da es da noch keinen Rundfunkbeitrag gab) bemängelt werden, aber nicht betrachtet wird, dass sich die beiden Gerichtsentscheidungen zum Rundfunkbeitrag vom VGH Bayern und RP nur auf alte Gerichtsentscheidungen berufen zu Zeiten der Rundfunkgebühr. Man bemängelt die Sachen des anderen, obwohl man selbst den Beiweis dadurch anführt.

Das würde ich Herrn Bölck vielleicht nochmal zu Bedenken geben....

Also langsam denke ich wirklich, die werden für ihre Entscheidungen zu Gunsten der Rundfunkanstalten entsprechend honoriert.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Viktor7 am 05. Februar 2015, 10:48
Daher ist die Schlussfolgerung des Klägers, die dort erwähnten Kriterien für einen Beitrag seien vorliegend erheblich und zu Unrecht nicht beachtet worden, nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Im Einzelnen folgert der Kläger aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 1958, 20. Mai 1959, 10. Mai 1960, 16. Oktober 1962 und 26. Mai 1976 - zusammengefasst -, dass
[...]
Wie bereits oben ausgeführt, ist Gegenstand keiner der vom Kläger genannten Entscheidung eine Rundfunkabgabe.

Was für mich sehr komisch ist, dass die vorgelegten Gerichtsentscheidungen des Klägers aufgrund des Alters (da es da noch keinen Rundfunkbeitrag gab) bemängelt werden, aber nicht betrachtet wird, dass sich die beiden Gerichtsentscheidungen zum Rundfunkbeitrag vom VGH Bayern und RP nur auf alte Gerichtsentscheidungen berufen zu Zeiten der Rundfunkgebühr. Man bemängelt die Sachen des anderen, obwohl man selbst den Beiweis dadurch anführt.

Das würde ich Herrn Bölck vielleicht nochmal zu Bedenken geben....

Also langsam denke ich wirklich, die werden für ihre Entscheidungen zu Gunsten der Rundfunkanstalten entsprechend honoriert.

Ich frage mich, wie kommen die VG Gerichte und das  VerfGH RP (http://www.mjv.rlp.de/Gerichte/Verfassungsgerichtshof/Entscheidungen/binarywriterservlet?imgUid=7d8204a9-44f3-f541-1797-4c3077fe9e30&uBasVariant=11111111-1111-1111-1111-111111111111) zu der abwegigen Behauptung, dass sie speziell für den einen ö.-r. Medienanbieter die Charakteristika eines Beitrags nach Belieben verdrehen können? Ab wann beginnt die Rechtsbeugung?
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: ThisIsSparta! am 05. Februar 2015, 12:59
Zitat
Was für mich sehr komisch ist, dass die vorgelegten Gerichtsentscheidungen des Klägers aufgrund des Alters (da es da noch keinen Rundfunkbeitrag gab) bemängelt werden, aber nicht betrachtet wird, dass sich die beiden Gerichtsentscheidungen zum Rundfunkbeitrag vom VGH Bayern und RP nur auf alte Gerichtsentscheidungen berufen zu Zeiten der Rundfunkgebühr. Man bemängelt die Sachen des anderen, obwohl man selbst den Beiweis dadurch anführt.

Das würde ich Herrn Bölck vielleicht nochmal zu Bedenken geben....

Das geht doch, demnächst ist er in Stuttgart anwesend --> siehe Termin am 06.03.15 um 13.30 Uhr.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: pinguin am 05. Februar 2015, 15:18
Ab wann beginnt die Rechtsbeugung?
Ab dem Augenblick, ab dem anwendbares, geltendes Recht nicht angewendet wird. Landesrecht wird unanwendbar, wenn dem Bundesrecht entgegensteht; Bundesrecht wird unanwendbar, wenn dem EU-Recht entgegensteht. Klar deshalb auch, daß Landesrecht unanwendbar wird, wenn dem direkt EU-Recht gegenübersteht.

Die Frage wird hier sein; haben die höheren Landesgerichte evtl. ihre besonderen Sorgfaltspflichten verletzt, da sie ergründet haben, ob es zu dieser Thematik bereits eine sie bindende höhere Rechtsprechung hat?

Sowohl Urteile und Beschlüsse des BVerfG binden alle nationalen Gerichte, nicht nur den, an den ein Urteil oder Beschluß ergangen ist, sondern auch die nicht direkt angesprochenen Gerichte bzw. Klageparteien, da hier die inhaltliche Auslegung einer Sache von Bedeutung ist und für den einen oder anderen Fall bereits eine Lösung enthält.

Gleiches gilt für Beschlüsse und Urteile des EuGH, nur ist dessen Tragweite erheblich größer.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Viktor7 am 05. Februar 2015, 15:48
...
Die Frage wird hier sein; haben die höheren Landesgerichte evtl. ihre besonderen Sorgfaltspflichten verletzt, da sie ergründet haben, ob es zu dieser Thematik bereits eine sie bindende höhere Rechtsprechung hat?
...

Das OVG wurde in diesem Fall auf die geltenden Charakteristika eines Beitrags von RA Bölck deutlich hingewiesen. Die höheren Entscheidungen wurden bewusst ignoriert, in dem das Gericht die Charakteristika eines Beitrags auf den Rundfunkbeitrag nicht anwenden wollte. Dies geht aus der Begründung hervor.

Sinngemäß: "Wie bereits oben ausgeführt, ist Gegenstand keiner der vom Kläger genannten Entscheidung eine Rundfunkabgabe."

Ein Vergleich: Gelten für eine neue eingeführte Steuer (oder Sonderabgabe, Beitrag, Gebühr) nicht die gleichen Regeln für eine bestimmte Abgabenart? 

Das Gericht handelt demnach im vollen Bewusstsein gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12906.0.html)

Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Micha am 05. Februar 2015, 18:34
"..., ist Gegenstand keiner der vom Kläger genannten Entscheidung eine Rundfunkabgabe."

Dies gilt ebenso für das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts v. 01.08.1986 – 8 C 112.84 – und dessen Beschluss vom 28.08.2008 - 9 B 40/08, welche sie (VfGH Bayern, RLP) zitieren um die Verweigerung der Typisierung von Fallgruppen < 10% aller Fälle begründen. Insbesondere bei letzterem ging es um eine EINMALZAHLUNG (Erschließungskosten)
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: pinguin am 05. Februar 2015, 20:50
Dies gilt ebenso für das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts v. 01.08.1986 – 8 C 112.84 – und dessen Beschluss vom 28.08.2008 - 9 B 40/08,
Es gilt in jedem Fall das höherrangigere Recht; das national höchste Gericht hat für nationale Belange die grundsätzliche Entscheidungsbefugnis. Urteile und Beschlüsse des BVerfG stehen über allen Urteilen und Beschlüssen aller nationalen Gerichte, was die höchsten anderen Bundesgerichte einschließt.

In einem anderen Fall hatte des BVerfG kürzlich den BGH "gerügt", der hätte eine Vorlage ans BVerfG machen müssen, es aber nicht getan hat.

Ein Urteil oder einen Beschluß des BVerfG nicht zu beachten, kann und darf nicht akzeptiert werden, würde dadurch doch auch EU-Recht gebrochen, da ein EU-Bürger Anspruch auf eine schlüssige Rechtsordnung hat.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Viktor7 am 05. Februar 2015, 20:58
"..., ist Gegenstand keiner der vom Kläger genannten Entscheidung eine Rundfunkabgabe."

Dies gilt ebenso für das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts v. 01.08.1986 – 8 C 112.84 – und dessen Beschluss vom 28.08.2008 - 9 B 40/08, welche sie (VfGH Bayern, RLP) zitieren um die Verweigerung der Typisierung von Fallgruppen < 10% aller Fälle begründen. Insbesondere bei letzterem ging es um eine EINMALZAHLUNG (Erschließungskosten)

Demnach schließt sich der Kreis komplett und es kommt die Willkür zum Vorschein. Das muss nur noch die Presse kapieren/erfahren und über diese Ungeheuerlichkeit berichten.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Viktor7 am 05. Februar 2015, 21:13
"..., ist Gegenstand keiner der vom Kläger genannten Entscheidung eine Rundfunkabgabe."

Dies gilt ebenso für das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts v. 01.08.1986 – 8 C 112.84 – und dessen Beschluss vom 28.08.2008 - 9 B 40/08, welche sie (VfGH Bayern, RLP) zitieren um die Verweigerung der Typisierung von Fallgruppen < 10% aller Fälle begründen. Insbesondere bei letzterem ging es um eine EINMALZAHLUNG (Erschließungskosten)

Demnach schließt sich der Kreis komplett und es kommt die Willkür zum Vorschein. Das muss nur noch die Presse kapieren/erfahren und über diese Ungeheuerlichkeit berichten.


Damit missachten sie den Art. 20 GG (3) und erfüllen die Voraussetzungen für (4)

http://dejure.org/gesetze/GG/20.html
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Viktor7 am 06. Februar 2015, 16:10
Bundesverfassungsgericht - Willkür - Wenn Gerichte die Rechtsprechung, Fristen, ...  ignorieren (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12978.0.html)
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Philosoph am 11. Februar 2015, 23:23
Was ich ganz generell nicht verstehe, ist, daß ein Gesetz erhoben werden darf (wohlgemerkt in einer Demokratie), das gegen die Grundrechte der Bürger verstößt, und das sowohl von den Bürgern als auch von den Politikern als auch von den Gerichten einfach so hingenommen wird.
Im GG steht eindeutig, daß das Grundgesetz nicht außer Kraft gesetzt werden darf. Jeder Bürger hat natürlich das Recht freiwillig auf ihm zustehendes Recht zu verzichten, aber das ist doch hier eindeutig nicht der Fall.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Rochus am 17. Februar 2015, 11:02
...
Die Auffassung des Klägers, dass durch einen Beitrag keine Finanzierung von Aufgaben nach S 40 RStV erfolgen dürfe (Nr. 2.2.9. der Zulassungsbegründung und Nr. 10 der Anhörungsrüge) ist nahezu abwegig. Nach S 40 Abs. 1 RStV darf der in S 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil des Rundfunkbeitrags für die Finanzierung bestimmter Aufgaben, u.a. der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten, verwendet werden. Damit wird eine Finanzierungsgrundlage für die Aufsichtsträger des privaten Rundfunks geschaffen. S 40 RStV wird deshalb auch als einer der genuinen Dreh- und Angelpunkte des dualen Rundfunksystems angesehen (Kühn, in: HahnNesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, S 40 RStV, Rn. 1).
An dem Finanzierungssystem hat sich durch den Wechsel von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag im Übrigen nichts geändert.
Die Finanzierung von Aufgaben der Landesmedienanstalten aus dem Rundfunkbeitragsaufkommen dient der Verwirklichung der Staatsfreiheit bei der Aufsicht über den privaten Rundfunk und damit einem zentralen Ziel des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Gersdorf/Lent, in: Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, 2014, S 1 RBeitrStV, Rn. 7). Es handelt sich bei den Aufgaben gerade nicht um Gemeinlasten, die wie der Kläger meint, aus dem allgemeinen Steueraufkommen zu finanzieren sind.
 
...

Dann sollen die Privatsender für diese Dienstleistung der Landesmedienanstalten auch selbst zur Kasse gebeten werden. Es kann nicht sein, dass der Rundfunk-TÜV von denen gezahlt wird, die weder die privaten noch die ÖRR-Sender empfangen oder sonstwie nutzen.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: GEiZ ist geil am 17. Februar 2015, 12:19
Zitat
An dem Finanzierungssystem hat sich durch den Wechsel von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag im Übrigen nichts geändert.

Klasse! Dann trifft die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1971 ja noch zu, daß es sich nicht um eine Gegenleistung handelt. Dann kann es auch kein Beitrag sein. Höchstrichterlich entschieden. Freue mich auf meinen Bescheid.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: amokläufer am 18. Februar 2015, 18:36
Ich finde, der letzte Satz vom Zitat ist wichtig, wenn man seine Argumente bzw. Gegenargumente
vor Gericht vor bringen will und Gehör vom Richter erhofft.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör mit seinem Beschluss vom XX.XX.2014 nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
 
Im Übrigen hat der Senat in seinem Beschluss festgestellt, dass der Kläger im Zulassungsverfahren zwar eine andere Auffassung als der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz vertrete, ohne sich jedoch mit dessen Argumenten im Einzelnen auseinanderzusetzen.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: amokläufer am 18. Februar 2015, 19:02
Ich finde, dass noch zu viel gläubiges Vertrauen in die Gerichte herrscht (auch hier im Forum). Meiner Meinung nach sind sie alle korrupt und zwar je höher die Instanz, desto schlimmer.
Stop.

Auch Richter, Juristen und Politiker sind nur Menschen. Da sollte man schon mal fair bleiben und nicht erwarten, daß jeder alles weiß. Recht ist komplex und derart miteinander verschachtelt, da ist es eine hohe Kunst, da durchzublicken.

Ja, Menschen machen Fehler.
Aber ich erwarte vom Richter, das er sich objektiv beide Seiten anhört und sich nicht gelangweilt auf andere Urteile beruft!

Und um Lefty Futter zu geben, hab ich von wikipedia mal was zusammengetragen.
Ein Schelm, der Böses dabei denkt >:D

Drei Landesverfassungsgerichte haben bisher zu Fragen der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mit dem jeweiligen Landesverfassungsrecht entschieden. Der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat am 19. August 2013 eine Verfassungsbeschwerde insbesondere aus Gründen der Subsidiarität als unzulässig zurückgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat am 13. Mai 2014 eine Verfassungsbeschwerde  und der Bayerischen Verfassungsgerichtshof Popularklagen am 15. Mai 2014 als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. Dezember 2012 eine Verfassungsbeschwerde aus Gründen der Subsidiarität nicht zur Entscheidung angenommen.                                                                            Quelle wikipedia Artikel“RBStV“

 Subsidiarität (von lat. subsidium „Hilfe, Reserve“) ist eine politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Maxime, die die Entfaltung der individuellen Fähigkeiten, Selbstbestimmung und Eigenverantwortung anstrebt. Danach sollten Aufgaben, Handlungen und Problemlösungen so weit wie möglich selbstbestimmt und eigenverantwortlich unternommen werden, also wenn möglich vom Einzelnen, vom Privaten, von der kleinsten Gruppe oder der untersten Ebene einer Organisationsform. Nur wenn dies nicht möglich ist oder mit erheblichen Hürden und Problemen verbunden ist, sollen sukzessive größere Gruppen, öffentliche Kollektive oder höhere Ebenen einer Organisationsform die Aufgaben und Handlungen subsidiär, d.h. unterstützend, übernehmen. Dafür wird ein Zurückdrängen der individuellen Selbstbestimmung und Eigenverantwortung für den jeweiligen Zweck in Kauf genommen.               
Zumeist wird der Grundsatz der Subsidiarität im politischen und wirtschaftspolitischen Kontext verwendet, bei dem Aufgaben zunächst selbstbestimmt und eigenverantwortlich vom Individuum ausgeführt werden sollten. Erst subsidiär sollen der private Haushalt und andere private Gemeinschaften bis hin zu den öffentlichen Kollektiven wie Gemeinden, Städten, Landkreisen, Ländern, Staaten und zuletzt Staatengemeinschaften und supranationale Organisationen eingreifen.
Das Subsidiaritätsprinzip ist ein wichtiges Konzept und bewährte Praxis für föderale Staaten wie die Bundesrepublik Deutschland...                                 Quelle wikipedia Artikel“Subsidiarität“

Paul Kirchhof (* 21. Februar 1943 in Osnabrück) ist ein deutscher Verfassungs- und Steuerrechtler. Kirchhof hat an der Universität Heidelberg einen Lehrstuhl für Staatsrecht inne und ist Direktor des Instituts für Finanz- und Steuerrecht. Von 1987 bis 1999 war er Bundesverfassungsrichter. Am 7. Juni 2013 hielt er seine Abschlussvorlesung.
1987 wurde Kirchhof auf Vorschlag der CDU als parteiloser Richter in den Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe berufen, dem er bis 1999 angehörte.
Kirchhof wurde die Ehrendoktorwürde 2006 durch die Universität Osnabrück sowie 2008 von der Ukrainischen Freien Universität München verliehen.
Seit dem 1. April 2013 ist Kirchhof Präsident der Heidelberger Akademie der Wissenschaften.
Rundfunkgebührenrecht
Die Reform des Rundfunkgebührenmodells zum 1. Januar 2013, die nicht mehr Personen sondern Haushalte abgabenpflichtig macht, geht auf ein Gutachten Kirchhofs im Auftrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio zurück.                                                                                           
Quelle wikipedia Artikel“Paul Kirchhof“       
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: pinguin am 18. Februar 2015, 20:01
Aber ich erwarte vom Richter, das er sich objektiv beide Seiten anhört und sich nicht gelangweilt auf andere Urteile beruft!
Ja, ohne Frage richtig; sie alle haben die vorhandenen rundfunkspezifischen Erklärungen des EuGH nicht zur Urteilsfindung herangezogen, obschon sie gemäß dem "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" dazu verpflichtet sind.

Da es hier aber um Karlsruhe geht, werd' ich hier dazu nichts weiter ausführen.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: mb1 am 18. Februar 2015, 20:31
Zitat von: pinguin
sie alle haben die vorhandenen rundfunkspezifischen Erklärungen des EuGH nicht zur Urteilsfindung herangezogen

Da wäre dann in etwa folgendes zu lesen gewesen:

Zitat
20
Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände der Klägerin gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in ihrem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugen die Kammer nicht. Sie sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV oder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.

21
Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ist durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007,
Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland „Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“, hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr geklärt. Die
Europäische Kommission betrachtet die noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag vom 1958 vorgesehenen Übergangsfrist durch den ZDF-Staatsvertrag vom 06.06.1961 eingeführte
Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn.
215). In den zahlreichen Änderungen seither, einschließlich derjenigen des 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, sieht sie keine Abweichungen, die den wesentlichen
Charakter der Finanzierungsregelung berühren (Entscheidung Rn. 203 bis 214). Das mit der Entscheidung abgeschlossene Prüfverfahren der Kommission kam durch Beschwerden
privater Mitbewerber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Gang. Die Kommission verlangte von Deutschland verschiedene Maßnahmen, insbesondere einen klaren
Programmauftrag an die
Rundfunkanstalten für digitale Zusatzkanäle sowie neue Mediendienste, Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Finanzierung der Anstalten mit der
Rundfunkgebühr auf die Nettokosten des öffentlichen Auftrags und Rechtsvorschriften zur Verpflichtung auf marktkonformes Verhalten sowie zur externen Kontrolle des
Finanzgebarens, um die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften herzustellen. Die Bundesregierung machte in Ausführung einer Grundsatzvereinbarung zwischen der
zuständigen EU-Kommissarin und den Ministerpräsidenten Beck und Stoiber im Dezember 2006 entsprechende Zusagen. Die Kommission nahm die Zusagen in detaillierter und
bewertender Darstellung zur Kenntnis (Entscheidung Rn. 322 bis 396) und stellte das Verfahren ein. Mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzten die Bundesländer die verabredeten Maßnahmen im Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Rundfunkgebührenstaatsvertrag um.

22
Der als Art. 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.12.2010 (GBl. 2011 S. 477) verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und Anforderungen an den Rundfunkbeitrag zum Grundrechtsschutz der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts. Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Die von der EU-Kommission 2007 gestellten Forderungen betreffen weit überwiegend fortbestehende Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags
und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - nicht solche des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der Stand des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags wird insoweit
nicht wesentlich geändert. In einer Mitteilung vom 20.07.2010 (IP/10/978) zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien machte die EU-Kommission nochmals
deutlich, dass nicht die Art der Einnahme (im konkreten Fall Steuern), sondern für die beihilferechtliche Vereinbarkeit allein maßgeblich sei, ob sich die Finanzierung auf die NettoBetriebskosten der Rundfunkanstalt beschränke und eine Überkompensation ausgeschlossen
sei.
Der Rundfunkbeitrag ist deswegen keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so auch Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, 2013, S.
153; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV,
Rn. 38; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S.
76; Bosman, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, K&R 2012, S. 5ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 a.a.O.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: amokläufer am 19. Februar 2015, 15:58
Ups, da hab ich doch was übersehen.
Aber Lefty sieht so verhungert aus, daher noch etwas Futter für ihn. ;)

Familie Kirchhof
Paul Kirchhof ist der Sohn des ehemaligen Richters am Bundesgerichtshof Ferdinand Kirchhof sr.[2] und der Bruder des Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts Ferdinand Kirchhof.
Quelle wikipedia Artikel“Paul Kirchhof“

2007 wurde  (Ferdinand) Kirchhof vom Wahlausschuss des Deutschen Bundestages als Nachfolger von Udo Steiner zum Richter in den Ersten Senat des Bundesverfassungsgericht berufen; sein Amt trat er am 1. Oktober 2007 an. Am 5. März 2010 wurde er zum Vorsitzenden des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichtes und Vizepräsidenten des Gerichtes gewählt.
Er ist mit Else Kirchhof – Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim – verheiratet.
Quelle wikipedia Artikel“Ferdinand Kirchhof“
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: pinguin am 19. Februar 2015, 18:11
Teilzitat:
Zitat
20
Die Europäische Kommission betrachtet die noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag vom 1958 vorgesehenen Übergangsfrist durch den ZDF-Staatsvertrag vom 06.06.1961 eingeführte
Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn.
215).
Ja, bis zur Einführung des Rundfunkbeitrages war die Rundfunkgebühr in ihrer Höhe nach geschützt.

Teilzitat:
Zitat
22
Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und Anforderungen an den Rundfunkbeitrag zum Grundrechtsschutz der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts.
Das ist so nicht richtig; es ist mit dem Wettbewerbsrecht nicht vereinbar, einen Verbraucher so zu behandeln, als hätte er die zu einer Zahlungspflicht führenden Vorgänge um die Bestellung von Waren oder Dienstleistungen getätigt, wenn er das doch nie getan hat.

Teilzitat:
Zitat
Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde.
Es ist zwar kein grundlegender Systemwechsel, doch die aus dem neuen Rundfunkbeitrag in Relation zur vorhergehenden Rundfunkgebühren generierten Einnahmen sind derart erheblich, daß es sich hier um eine neue Beihilfe handelt, weil

Rz. 49
Zitat
Gemäß Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 gelten als „neue Beihilfen“ alle Beihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind,  einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen. Gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 794/2004 gelten Änderungen rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben können, sowie Erhöhungen (um bis zu 20 %) der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe nicht als Änderungen bestehender Beihilfen.
Eine Erhöhung um mehr als 20% der Ausgangsmittel ist als neue Beihilfe anzusehen.

Hatte ich hier in meinem Europathema schon eingestellt: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg86940.html#msg86940 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg86940.html#msg86940)

Teilzitat: AEUV
Zitat
Artikel 101 (ex-Artikel 81 EGV)
(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken
Zitat
d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

Das Zitat hinsichtlich Rz. 49 bezieht sich auch auf den Vorgang um das spanische Rundfunkfinanzierungsmodell; hat das Gericht hier willkürlich nur die ihm genehmen Teile herausgesucht?

Zitat
Der Rundfunkbeitrag ist deswegen keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so auch Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, 2013, S. 153; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 38; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 76; Bosman, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, K&R 2012, S. 5ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 a.a.O.
Siehe Abschnitt zuvor.

Beihilferechtlich darf man also bemerken, daß:

- eine staatliche Beihilfe 10% der Nettokosten der unterstützten Firma nicht übersteigen darf;
- eine staatliche Beihilfe als neue Beihilfe anzusehen ist, wenn die von der durch eine staatliche Beihilfe unterstützten Firma generierten Mittel 20% der Ausgangsmittel übersteigen;

Was ist daran nicht eindeutig?

Das Rundfunkbeitragsaufkommen hätte von Brüssel genehmigt werden müssen, da es garantiert mehr als 20% höher ist, als es das Rundfunkgebührenaufkommen zuvor war.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Roggi am 19. Februar 2015, 18:38
Das Rundfunkbeitragsaufkommen hätte von Brüssel genehmigt werden müssen, da es garantiert mehr als 20% höher ist, als es das Rundfunkgebührenaufkommen zuvor war.
Die Einnahmen der Rundfunkbeiträge sollte per Gesetz Aufkommensneutral sein, dass es mehr oder weniger wird, soll die geplante Evaluierung zeigen. Dann kann auch erst festgestellt werden, ob es 20 % sind. Da kann jetzt noch soviel gerechnet werden, erst wenn es offiziell feststeht, kann es verwendet werden. Alles andere streiten die ab, als wenn es nicht der Wirklichkeit entspräche.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: mb1 am 19. Februar 2015, 18:45
2012 waren es 7,3067 Mrd. EUR.
Bei 20% mehr müssten es 2013 satte 8,7680 Mrd. EUR werden.
Bisher redet man aber "nur" von 1,5 Mrd. EUR mehr für 4 Jahre ...
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: pinguin am 19. Februar 2015, 22:05
2012 waren es 7,3067 Mrd. EUR.
Bei 20% mehr müssten es 2013 satte 8,7680 Mrd. EUR werden.
Bisher redet man aber "nur" von 1,5 Mrd. EUR mehr für 4 Jahre ...
So einfach ist das nicht; es gilt zwei Prozentwerte einzuhalten.

Entscheidend für die staatliche Beihilfe ist die Einnahmeseite aus dem Beitragsaufkommen. Vergleichen muß man also das vollständige Rundfunkgebührenaufkommen aus 2012 mit dem vollständigen Rundfunkbeitragaufkommen aus 2013; jeweils also jahrweise. Ist also das Rundfunkbeitragsaufkommen in 2013 um mehr als 20% über dem Rundfunkgebührenaufkommen aus 2012 gestiegen, wird aus der bestandsgeschützten alten Beihilfe eine neue Beihilfe, die nach Brüssel meldepflichtig gewesen wäre.

Die andere Seite betrifft die Ausgabeseite, nämlich die Nettokosten; hier darf die staatliche Zuwendung 10% der Nettokosten nicht überschreiten, um nicht als Überkompensierung zu gelten. Diese 10% dürfen auch nur für das jeweils folgende Jahr als Rücklage gebildet werden.

Wir haben hier also 2 Fallkonstellationen, die beide zu berücksichtigen sind.

1.) Der Staat darf einer zulässigerweise unterstützten Firma nicht mehr als 10% über deren Nettokosten als Unterstützung zukommen lassen;

2.) der Staat muß eine Meldung an Brüssel tätigen, wenn er eine bereits von Brüssel genehmigte Unterstützung um mehr als 20% erhöht, weil sie dann als neue Beihilfe gilt, die der erneuten Genehmigung aus Brüssel bedarf;

3.) eine die Nettokosten um mehr als 10%, aber weniger als 20% übersteigende Beihilfe gilt nicht als neue Beihilfe, stellt aber bereits eine Überkompensierung dar.

@Roggi

Wir haben jetzt das Jahr 2015; es ist unglaubwürdig, daß keine Zahlen für 2012 und 2013 vorliegen. Selbst die Zahlen aus 2014 sollten bereits bekannt sein; wenn man sich mal andere Firmen ansieht, die im Frühjahr ihren Jahresabschluß des gerade abgelaufenen Geschäftsjahres präsentieren.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Roggi am 19. Februar 2015, 22:50
Hier ein Geschäftsbericht des MDR für 2013, veröffentlicht im Jahr 2015, gefunden von unserem Mitstreiter der runden Tische und des Infostandes:
http://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/files/drs/wp6/drs/d3781eun.pdf

Außer drögen Zahlen, die mir nicht verdächtig vorkommen, ist ab Seite 98 etwas zum Thema Direktanmeldung, Klagen und Urteile sowie der Evaluierung Anfang 2015 enthalten.

Sollte nichts verdächtiges gefunden werden (ich werde den Geschäftsbericht nicht prüfen), kann man vielleicht prüfen, ob die Rücklagen zu hoch sind, denn den Rundfunkanstalten stehen die Mehreinnahmen nicht zu.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: PersonX am 20. Februar 2015, 17:31
Interessant sind auch noch Seite 99 und die Ausführungen im Punkt

Zitat
Im Rahmen der dualen Rundfunkordnung kommt dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk
und der von ihm sicherzustellenden Erfüllung des klassischen Rundfunkauftrags, der
Rundfunkberichterstattung, besondere Bedeutung zu. Er hat zur inhaltlichen Vielfalt
beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann.

Das wurde wohl im Rundfunkurteil im Bezug zum ZDF bereits deutlich siehe genauer dort Punkt 3 unter
"II. Die rechtliche Auseinandersetzung um den Rundfunkbeitrag" in der PDF.

-> PersonX ist der Ansicht, dass der freie Markt aktuell ausreichend inhaltliche Vielfalt bereit stellt. Somit würde ÖRR aus dieser Sicht überflüssig.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: UnerhÖRt am 03. März 2015, 16:14
Liebe Mitstreiter,

herzlichen Dank für die vielen Vorschläge und Anregungen.
Je länger sich unser Widerstand hinzieht, umso mehr Erfolg versprechende Argumente finden sich.

Die Verfassungsbeschwerde wurde heute eingereicht.

Aus taktischen Gründen kann ich sie natürlich nicht veröffentlichen.
Der Dreh- und Angelpunkt ist aber - wie bei RA Bölck zu vermuten - die Definition des Beitrags, der in der Erhebungsform der Haushaltsabgabe laut eigener Definition des BVerfG keiner sein kann.
Ferner werden Verletzungen der Grundrechte gerügt sowie die Absurdität, das Wohnen mit einer Abgabe zu belegen.

Sobald sich etwas tut, halte ich euch auf dem Laufenden!
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Sacred am 03. März 2015, 20:06
Gut wäre dann das Aktenzeichen der Verfassungsbeschwerde =)
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: UnerhÖRt am 03. März 2015, 20:28
Gerne - sobald es mir vorliegt   :laugh:
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Bürger am 03. März 2015, 23:37
Ich muss gestehen, dass ich vor lauter anderen Bäumen den Wald hier gar nicht gesehen, sprich:
...die Bedeutung dieses Vorgangs noch gar nicht richtig erfasst und gewürdigt habe.

Ich konstatiere noch mal - auch für die Mitleser... ;)

Wie im Eingangsbeitrag zu lesen
Nachdem nun die ersten beiden Instanzen durch sind, mit dem üblichen "mäßigen" Erfolg,

Klage vor dem VG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9789.msg70654.html#msg70654

Berufungsantrag
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10511.0.html

Ablehnung der Berufung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11840.msg79775.html#msg79775

werde ich - nach längerem Telefonat mit Hr. RA Bölck - den nächsten Schritt gehen und in Karlsruhe anklopfen.
scheint der Instanzenweg ausgeschöpft und somit der Weg zum Bundesverfassungsgericht/ Karlsruhe frei.

Diese Gelegenheit wird beim Schopfe gepackt und ist nun vollzogen...
Die Verfassungsbeschwerde wurde heute eingereicht.

Jetzt bleibt wohl erst einmal abzuwarten, inwiefern die eingereichte Verfassungsbeschwerde auch tatsächlich angenommen wird.

Ungeachtet dessen ist dies alles aber ein nicht zu unterschätzender Vorgang, denn faktisch das gesamte Wirken dieses Forums und der Mitstreiter auch außerhalb, ist ja u.a. auch genau darauf gerichtet:

Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dieser Angelegenheit herbeizuführen.

Dem sind wir dank des Klägers nun schon mal einen entscheidenen Schritt näher gekommen!!!

Zu diesem Schritt also hiermit schon mal ALLES GUTE und die BESTEN WÜNSCHE für GUTE ERFOLGE!!!

Und für den bisherigen und noch kommenden EINSATZ unser aller große ANERKENNUNG!!!



Verbunden damit sei jedoch die profane Frage, ob es denn Erkenntnisse gibt, ob und wenn ja wieviele ähnlich geartete Fälle schon existieren, d.h. wieviele Verfassungsbeschwerden beim BVerfG eingereicht wurden/ werden bzw. gar schon angenommen sind usw.?


Für sachdienliche Hinweise sind wir alle gern Ohr... ;)
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: vmp am 04. März 2015, 00:10
Huge props. Ein riesiger Schritt in ein besseres Deutschland.

Wenn die Beschwerde angenommen wird, wird das Medieninteresse hoffentlich nochmal groß. :)
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: gurke7 am 04. März 2015, 01:30
YEAH - grosses Tennis   (#)
ich möchte mich den besten Wünschen anschließen, RA Bölck ist ein klasse-Mann dafür, und die Zeit ist reif - nach über zwei Jahren - auch wenn der Weg durch die Instanzen durch Ablehnung der Berufung schneller ging als ich vermutet hätte...
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Omduil am 04. März 2015, 04:01
Zuallererst ein "Hallo" an alle mitlesenden und mitschreibenden Forenbesucher!

Ich setze mich erst seit ganz kurzer Zeit mit diesem Thema auseinander und war froh dieses Forum gefunden zu haben. Hier gibt es neben geballtem Wissen und Vorschlägen gute Hilfe und sehr interessante Beiträge. Vielen Dank dafür!  :laugh:

Zum Thema:
Von mir auch die besten Wünsche für diesen Schritt! Ich bin überzeugt, dass es bei diesem Prozess die ersten Erfolge geben wird.

Ich werde zwar noch einiges lesen müssen, um den gesamten Umfang überblicken zu können, aber das was schon alles passiert ist, verdient meinen größten Respekt, denn ich weiß wie schwer es ist geltendes Recht gegen ein "kapitalistisches" System durchzusetzen.
Diesen Thread werde ich weiter verfolgen und würde mich freuen, wenn ich einen Beitrag leisten kann.

Viele Grüße

Omduil
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Pepe am 04. März 2015, 08:40
@UnerhÖrt

Wie sieht es mit einem Spendenaufruf aus?
Bin auf jeden Fall dabei.

Gruß Pepe
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Minerava am 04. März 2015, 08:45
Meine größte Anerkennung und ein SUPERGROßES  DANKESCHÖN für die viele Arbeit und das persönliche Engagement!!!

Auch ich wünsche ALLES GUTE und DRÜCKE ALLE DAUMEN. Die HOFFNUNG STIRBT ZULETZT!!!

Vielleicht gibt es ja doch noch ein bisschen Gerechtigkeit in Deutschland, um diesen korrupten Halsabschneidern endlich das Handwerk zu legen  ;D
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Grinsekatze am 04. März 2015, 08:51
Auch von mir den größten Respekt!  8)
Einen finanziellen Beitrag  ;) gäbe es von mir auch!

Gruß
Grinsekatze
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: ohmanoman am 04. März 2015, 09:07
Habe mein Radio in der Pfandleihe versetzt! ;D Den Erlös gebe ich auch dazu ;)
Ohmanoman
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: GEiZ ist geil am 04. März 2015, 09:11
POSITIV DENKEN:

Ich würde auch was dazu geben, ist aber nicht notwendig, da das BVerfG entscheiden wird, daß die Rundfunkanstalt die Kosten zu tragen hat.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Viktor7 am 04. März 2015, 09:57
Der Spendenaufruf ist in Vorbereitung.  ;)

Wie sieht es mit einem Spendenaufruf aus?
Bin auf jeden Fall dabei.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: UnerhÖRt am 04. März 2015, 10:00
Vielen Dank für eure Wünsche!

Natürlich wäre das nicht möglich ohne Hr. RA Bölck und seine Bereitschaft, diesen Weg zu gehen und seine bis ins Detail ausgearbeiteten Schriftsätze, auch wenn sie vom OVG keinerlei Würdigung erfuhren.
Aber umso eher kommen wir nun in die Ziellinie.

Da man dem Ganzen offenbar nur über die Zerlegung und Widerlegung von Formulierungen im RBeitrStV zu Leibe rücken kann, auch wenn wir hier viel über Neustrukturierung oder Überflüssigkeit der ÖR diskutieren (wie im Gutachten des BMF geschehen), setze ich alle Hoffnung darauf, daß sich endlich ein Gericht mit diesen Argumenten näher beschäftigt und erkennt, daß die Art der Finanzierung, eine über die Köpfe der Bürger hinweg erlassene Pflichtabgabe, nicht rechtens ist.

@Bürger
Es sei dir verziehen   ;D
Soweit ich weiß - und auch Hr. Bölck geht davon aus -, ist dies die erste Klage dieser Art am BVerfG

@Pepe
Spendenaktion ist in Vorbereitung, ich möchte aber den Moderatoren nicht vorgreifen
(sehe gerade, Antwort hat sich schon erledigt; Danke Viktor)

@GEIZ ist geil
Das hoffe ich natürlich auch; dennoch ist zu bedenken, daß Hr. RA Bölck nicht für den üblichen Satz arbeitet, lediglich dieser aber im Fall einer Niederlage der Gegenseite von dieser vergütet werden muss
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: GEiZ ist geil am 04. März 2015, 11:26
@GEIZ ist geil
Das hoffe ich natürlich auch; dennoch ist zu bedenken, daß Hr. RA Bölck nicht für den üblichen Satz arbeitet, lediglich dieser aber im Fall einer Niederlage der Gegenseite von dieser vergütet werden muss

Ganz sicher bin ich nicht aber ich meine, das Verfassungsgericht kann den Streitwert so festsetzen, daß es sich für den RA wieder lohnt.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Wu Wei am 04. März 2015, 15:23
Hallo,

das sind wirklich grandiose Nachrichten. Auch von mir allerherzlichsten Glückwunsch fürs bisher Erreichte!!!

Hoffentlich nimmt das BVerfG die Beschwerde an. Der Tag an dem öffentlich über die Beschwerde entschieden wird, werde ich mir dick im Kalender markieren, um an diesem Tag live mit zu erleben, wie es um den Schutz der Bürger vor dem Staat bestellt ist. Hoffentlich sehen das viele hunderttausend Menschen an diesem Tag genauso. Ein Tag, an dem die Öffis über hunderttausende Zeitzeugen berichten MÜSSTEN. Wirklich - bei dieser Enscheidung möchte ich live dabei sein.

Die Luft für die sogenannten Öffentlich-rechtlichen wird immer dünner. Ich würde mir an deren Stelle zeitnah überlegen, ob nicht die Zeit für ein anderes Gebührensystem gekommen ist und hierzu vor allem das Gutachten der 32 Professoren für eine saubere Exitstrategie nutzen. Die größte Angst hat man wahrscheinlich vor den horrenden Pensionsansprüchen aber das sollte zu händeln sein, wenn ein paar Milliarden aus dem Soli umgeleitet werden. Das in Verbindung mit ein paar Millionen Zuschauern, die sich diese Beiträge aus dem Wahrheitsministerium anschauen und gerne bereit sind, dafür zu zahlen, so sollte dieses totgerittene Pferd doch wohl in den Orkus der Vergangenheit zu befördern sein?!

Ich brenne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entgegen und weise jeden und wo immer möglich darauf hin, dass ENDLICH eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist.

Viele Grüße
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: pinguin am 04. März 2015, 17:39
Die größte Angst hat man wahrscheinlich vor den horrenden Pensionsansprüchen aber das sollte zu händeln sein,
Diese Problematik ist durchaus erkannt; aber gerade die Absicherung der Pensionszahlungen können kein Teil eines nur irgendwie gestalteten öffentlichen Auftrages sein.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: FritzP am 04. März 2015, 17:54
Wenn die Beschwerde angenommen wird, wird das Medieninteresse hoffentlich nochmal groß. :)

Im Falle einer Niederlage für die Gegner des GEZ Wahnsinns: Sicher. Gewinnen die Gegner des Gez boykotts, dann dürfte das Medieninteresse wohl wesentlich geringer sein.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Micha am 04. März 2015, 18:28
Vielen Dank für eure Wünsche!

Natürlich wäre das nicht möglich ohne Hr. RA Bölck und seine Bereitschaft, diesen Weg zu gehen und seine bis ins Detail ausgearbeiteten Schriftsätze, auch wenn sie vom OVG keinerlei Würdigung erfuhren.
Aber umso eher kommen wir nun in die Ziellinie.

Da man dem Ganzen offenbar nur über die Zerlegung und Widerlegung von Formulierungen im RBeitrStV zu Leibe rücken kann, auch wenn wir hier viel über Neustrukturierung oder Überflüssigkeit der ÖR diskutieren (wie im Gutachten des BMF geschehen), setze ich alle Hoffnung darauf, daß sich endlich ein Gericht mit diesen Argumenten näher beschäftigt und erkennt, daß die Art der Finanzierung, eine über die Köpfe der Bürger hinweg erlassene Pflichtabgabe, nicht rechtens ist.

Als Einleitung in die Materie (für die Richter) empfiehlt sich dieser Text:
Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße - Begründungen Teil 1
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13174.msg89290.html#msg89290
und die folgenden Beiträge
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Blitzbirne am 04. März 2015, 19:16
Ich hätte nicht gedacht, dass es so schnell gehen kann. Respekt an "Unerhört". Ich denke, dass es auch ein Erfolg des gemeinschaftlichen Kampfes aller hier im Forum ist.

Jetzt nochmal für die juristischen Nichtschwimmer unter uns:

Ist eine Beschwerde vor dem BVerfG gleichzusetzen mit einer Klage vor dem BVerfG?

Diese wurde jetzt erreicht, nachdem man in 2. Instanz abgeschmettert wurde, richtig?
Ansonsten hätte man sich mühevoll durch die Instanzen kämpfen müssen, richtig?

Das BVerfG ist die höchste nationale Instanz, richtig?
Was passiert, wenn die Beschwerde abgewiesen wird? Ist dann der Weg zum EuGH offen?
Was passiert, wenn das BVerfG die Beschwerde annimmt? Wird ein Urteil gesprochen? Ist dieses dann rechtskräftig? Ist dann der Weg zum EuGH für den Beklagten offen?

Etwas nervige Fragestellung, aber das hilft unserem aller Verständnis.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: GEiZ ist geil am 04. März 2015, 19:27
Eine Klage vor dem Verfassungsgericht gibt es so nicht. Das ist ja kein Gericht, vor dem man jemanden verklagen kann. Beim Verfassungsgericht beschwert man sich, wenn man in seinen durch das Grundgesetz geschützten Rechten verletzt ist. Zuvor muß man in der Regel den Instanzenweg ausgeschöpft haben.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: pinguin am 04. März 2015, 21:46
Ist dann der Weg zum EuGH für den Beklagten offen?
Dieser Weg ist bereits ab der ersten Instanz offen, da dem EuGH ein Gericht der ersten Instanz angeschlossen ist.

Jeder EU-Bürger hat bei Berücksichtigung des Anwaltszwanges das Recht, sich direkt an dieses Gericht erster Instanz zu wenden; mehr darüber findet man auf der Homepage des EuGH.

Jedes nationale Gericht muß und darf den EuGH bei europarechtlichen Belangen zur Vorabentscheidung anrufen, wenn Unklarheiten ob der Auslegung von Europarecht bestehen. Die eigene Auslegung von Europarecht ist jedem nationalen Gericht untersagt; dazu ist allein der EuGH befugt.

Jedes nationale Gericht begeht Rechtsbruch, so es meint, es sei ein streitiger Sachverhalt mit Europarecht vereinbar, ohne das der EuGH diese Vereinbarkeit bereits in früheren Urteilen oder Beschlüssen festgestellt hat.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Gast am 04. März 2015, 21:54
@UnerhÖRt

somit wäre verfassungsrechtlich zu klären, ob ein "Zwangsmietglied", dass für ALLE Kosten der Anstalten (Laut Satzung!!!!) aufkommen muss, die Gehälter aktzeptieren muss und alles "kleinlaut" hinnehmen muss, was diese Anstalt (im Übrigen ist die genaue Bezeichnung des MDR "Gemeinnützige Anstalt öffenentlichen Rechts") und seinen Mitarbeitern gönnt, finanzieren muss?
Denn laut RBStV muss derjenige, der den Rundfunk nutzen "mag", ja nur die "Gesamtveranstaltung Rundfunk" finanzieren.
Somit stellt sich die Frage, warum muss "ich", die weit über den Duchschnitt (siehe "durchschnittliches Erwerbseinkommen" (http://www.cecu.de/durchschnittsgehalt.html), weit über den Durchschnitt liegenden Gehälter, als Maßgabe für die "Zwangsabgabe" sehen?

Mir erschließt es sich nicht, dass ich als Bürger dieses Landes einen Beitrag zu entrichten habe, der das Wohlergehen der Mitarbeiter, an dessen Anstalt mein Beitrag fließt, ich per Satzung und nun als "Zwangsmitglied" verpflichtigt bin zu zahlen, zu entrichten habe, nur damit diese laut Tarifvertrag, besser gestellt sind im Rentenalter, wie es der "Zwangsabgabenrenter"  je sein könnte?
Und  nein, auch kein Richter wird je besser gestellt sein!!!!
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Manso am 04. März 2015, 23:56
UnerhÖRt, zunächst einmal meine Hochachtung davor standhaft zu bleiben und diesen Schritt vors BverfG zu gehen.

Bitte mit Herrn Bölck noch folgendes abklären, bzw. zumindest davon in Kenntnis setzen, sofern er nicht ohnehin schon darüber im Bilde ist:

Der Vorsitzende des ersten Senats, Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof ist der Bruder des Mannes, der den Rundfunkbeitrag in seiner jetzigen Form mit einem Gutachten "abgesichert" hat.

Ob es nun von Vorteil oder von Nachteil ist, den ersten Senat darüber verhandeln zu lassen oder auf den zweiten Senat zu bestehen (sofern möglich), sollte Herrn Bölck überlassen bleiben. Ich halte es jedoch für essenziell, dass er hierrüber bescheid weiß.

In diesem Sinne:
Gutes Gelingen
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Minion am 05. März 2015, 00:04
@Manso:
Klar, informieren kann man ihn darüber, aber ich glaube nicht, dass das sonderlich viel Sinn macht. Es gibt auch die Möglichkeit zumindest bei normalen Gerichten eine Art Misstrauensantrag wegen Befangenheit o.ä. (habe den genauen Wortlaut nicht im Kopf) zu stellen, so dass ein anderer Richter eine Sache verhandeln muss.

Man darf dabei aber auch nicht vergessen, dass man damit "das Gericht" mit all seinen Richtern und Richterinnen negativ beeinflussen könnte. Es sind immerhin alles Kollegen und Kolleginnen, die sich kennen.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: unGEZahlt am 05. März 2015, 01:47
Der Vorsitzende des ersten Senats, Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof ist der Bruder des Mannes, der den Rundfunkbeitrag in seiner jetzigen Form mit einem Gutachten "abgesichert" hat,.......

Ob es nun von Vorteil oder von Nachteil ist, den ersten Senat darüber verhandeln zu lassen oder auf den zweiten Senat zu bestehen (sofern möglich),

Ferdinand Kirchhof ist im Zwangsbeitragsverfahren ohne jeden Zweifel befangen.
Ja, denke ich auch.

Aber das BVerfG hat Ferdinands Mitwirkung leider schon für rechtmäßig "erklärt". Deshalb werden die wohl leider keinen Richterwechsel zulassen
und die Bruderaffäre wohl munter weiter gehen lassen ( ***  >:( )


Deren "Erklärung" zur angeblich zulässigen Mitwirkung von Paul Kirchhofs Bruder steht hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10426.msg75694.html#msg75694

Markus


***Edit "Bürger": Gelöscht.
Bitte im Sinne des Forums und der Sache auf gemäßigte Wortwahl achten.
Danke für die Berücksichtigung.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Bürger am 05. März 2015, 01:48
Verfassungsrichter Ferdinand Kirchhof muss als Bruder von Prof. Paul Kirchhof, Richter am BVerfG a.D., nicht unbedingt "nachteilig" sein...
...immerhin stammt das dem "RBStV" zugrundegelegte Gutachten von letzterem - und es wurden entscheidende Punkte des Gutachtens nicht umgesetzt - incl. der "Widerlegbarkeit der Regelvermutung", die Prof. Paul Kirchhof wohl insbesondere deshalb (Zitat aus dem Gutachten) "der Akzeptanz und Rechtssicherheit Willen geboten" sah, damit es sich wohl von einer unausweichlichen Allgemeinabgabe ("Steuer") auch tatsächlich klar unterscheiden möge... ;)

Prof. Paul Kirchhof ist mit der Gesetzgebung überhaupt nicht einverstanden!

In seinem Gutachten hatte er "der Akzeptanz und Rechtssicherheit willen" explizit eine "Widerlegbarkeit der Regelvermutung" als geboten gesehen - und genau *diese* Widerlegbarkeit ist vom Gesetzgeber (vorsätzlich?) unterschlagen worden. Fatal!

Der "Urvater" des dem RBStV zugrundegelegten Gutachtens bemängelt höchstselbst, dass wesentliche Aspekte des zugrundeliegenden Gutachtens nicht in die Gesetzgebung eingeflossen sind.

Ganz so einfach wird es also auch durchs BVerfG nicht durchgewunken werden können...
...und hier kommt obiges ins Spiel: Dessen Bruder sitzt dort (noch).


Der sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" ist eine handwerkliche, sozialstaatliche, rechtsstaatliche, datenschutzrechtliche, (un)demokratische und überbürokratische Farce.

Hier noch der ehem. Verfassungsrichter Prof. Kirchhof, auf dessen "Gutachten" der RBStV beruht, mit einer kurzen persönlichen Stellungnahme... ;)
Stellungnahme Prof. Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.0.html
Zitat
"[...] Allerdings entsprechen nicht alle Einzelheiten meinem Vorschlag. Das gilt insbesondere für den Wegfall der Rundfunkwerbung, für die Behandlung der Zweitwohnungen und der Studenten, für den Ausnahmefall eines Haushalts, bei dem offensichtlich nicht ferngesehen oder auch nicht Radio gehört wird. [...]
Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof"
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: InesgegenGEZ am 05. März 2015, 06:04
Sehe ich auch so wie Bürger. Kirchhof sah für Zweitwohnungen keinen eigenständigen Beitrag vor, was auch logisch ist, wenn ich einmal diese Pauschale bezahlt habe, wieso nochmal zahlen, man kann nur an einem der beiden Orte Rundfunk empfangen und nicht an beiden gleichzeitig.

Er hatte sich auch mal kritisch geäußert, dass eigentlich die Rundfunkbefreiten durch die Länder aufgefangen werden sollten. Wäre dies so umgesetzt worden, wäre der Beitrag vielleicht auch etwas geringer ausgefallen, wenn die Länder die Beiträge für die Befreiten gezahlt hätten. Wenn der örR doch ach so wichtig ist, sollte es eigentlich so sein. Aber die Länder beschließen halt gern Gesetze und nur der Bürger darf zahlen....

Es wurden bei der Umsetzung anhand des Gutachtens halt nur die Rosinen rausgepickt.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Totalverweigerer am 14. März 2015, 11:48
Ich zitiere aus der Verfassungsbeschwerde von RA Dominik Storr gegen die IHK-Zwangsmitgliedschaft:

Zitat
Der Beschwerdeführer macht mit dieser Verfassungsbeschwerde vor allem eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG geltend.

Dieses Grundrecht ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Prüfungsmaßstab für den Schutz gegen die Inanspruchnahme als Mitglied einer Zwangskorporation (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]; 10, 354 [363]; 15, 235 [239]; 38, 281 [297 f.]).

http://www.dominik-storr.de//wp-content/uploads/2012/08/verfassungsbeschwerde-ihk-22812.pdf (http://www.dominik-storr.de//wp-content/uploads/2012/08/verfassungsbeschwerde-ihk-22812.pdf)

Ich sehe hier eine Paralelle zur Rechtsproblematik der Verfassungsmäßigkeit des RF-Zwangsbeitrag.  Der RA weist in der Beschwerde auf eine verpflichtende Bindungswirkung nach
§ 31 BVerfGG (ich vermute für die unteren Instanzen) hin.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Peer_Gynt am 17. März 2015, 07:58
Ich zitiere aus der Verfassungsbeschwerde von RA Dominik Storr gegen die IHK-Zwangsmitgliedschaft:
...
Ich sehe hier eine Paralelle zur Rechtsproblematik der Verfassungsmäßigkeit des RF-Zwangsbeitrag.
Sieht Person PG auch so.
Da sind viele Argumente enthalten, die auch für eine Verfassungsklage gegen den Rundfunkbeitrag verwendbar sind.
Vor allem im Bereich der veränderten Verhältnisse (veraltete BVerfG-Entscheidungen, technische Entwicklungen,
zunehmende EU-Rechtsgestaltung, Konkurrenz örR und Verlage).

RA Storr gefällt mir, er hat schon bemerkenswert aufrecht gegen Verwaltungsunrecht Erfolge erzielt (Landschaftsschutz u.a.).
Und dies auch Bundesländer-übergreifend.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: UnerhÖRt am 18. März 2015, 13:57
Aktueller Stand:

Die Beschwerde wurde vom BVerfG in das Allgemeine Register aufgenommen und die weitere Bearbeitung zurückgestellt, wie von Hr. RA Bölck gewünscht. Zunächst bleibt abzuwarten, wie das Bundesverwaltungsgericht im Fall von "maxkraft24" (der ebenfalls von Hr. RA Bölck vertreten wird) entscheidet, falls die Revision angenommen wird.

Berufung - OVG Münster 12.03.15
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13002.msg90636.html#msg90636

Hr. Bölck möchte das BVerwG bitten, die Sache nach Art. 100 (1) GG dem BVerfG vorzulegen.
Sollte die Revision abgelehnt werden, ist der nächste Schritt zu gehen und ebenfalls Verfassungsbeschwerde einzulegen.
Dann wären schon 2 Beschwerden anhängig, die miteinander verbunden werden könnten, da es um die gleichen Rechtsfragen geht.


Das Aktenzeichen des BVerfG in meiner Sache ist AR 1409/15
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: pinguin am 18. März 2015, 18:09
Die Beschwerde wurde vom BVerfG in das Allgemeine Register aufgenommen
Das Aktenzeichen des BVerfG in meiner Sache ist AR 1409/15
Das dürfte nun schon mehr als ein Fuß in der Tür sein?
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Bürger am 18. März 2015, 22:56
"mehr als ein Fuß in der Tür" vielleicht nicht gerade, aber immerhin ;)
[...] in das Allgemeine Register aufgenommen und die weitere Bearbeitung zurückgestellt, wie von Hr. RA Bölck gewünscht. [...]

Danke! Gratulation zu dieser Etappe! Und weiter alles Gute!!! ;) >:D ;D
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Gast am 19. März 2015, 12:13
Hallo UnerhÖrt.  :)

Vorab erstmal vielen lieben Dank für Dein Engagement und auch von mir Hut ab, dass in Deinem Fall das Herumgeeiere im Verwaltungsrecht nun überwunden ist!

Die Verfassungsbeschwerde wurde heute eingereicht.
Aus taktischen Gründen kann ich sie natürlich nicht veröffentlichen.

Ab voraussichtlich welchem Zeitpunkt wird die Veröffentlichung des Beschwerdetextes aus taktischen Gründen nicht mehr von Belang sein?

Ich nehme an, dass viele Kläger, die sich zurzeit noch mit den Verwaltungsgerichten herumplagen müssen, schon darauf brennen ihre Klagegründe mit Deiner Verfassungsbeschwerde abzugleichen.  :police:
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: UnerhÖRt am 20. März 2015, 15:37
Ab voraussichtlich welchem Zeitpunkt wird die Veröffentlichung des Beschwerdetextes aus taktischen Gründen nicht mehr von Belang sein?

Ich nehme an, dass viele Kläger, die sich zurzeit noch mit den Verwaltungsgerichten herumplagen müssen, schon darauf brennen ihre Klagegründe mit Deiner Verfassungsbeschwerde abzugleichen.  :police:

Ich verstehe dein Begehren, aber muss dich enttäuschen.

Zum Einen wird es noch ein langer Ritt, bis das BVerfG sich damit beschäftigt, und vorher kann ich den Text nicht veröffentlichen.
Zum Anderen wird es nicht viel nutzen - die im Grunde gleichen Argumente wurden vom hiesigen OVG, dem OVG Münster und bereits von einigen VGs schlicht "übersehen".

Wir wissen mittlerweile alle, dass wir vor den ersten Instanzen nichts reißen werden.
Aber der Weg ist vorgeschrieben, es sei denn, diese Instanzen kommen doch irgendwann mal auf den Dreh, die Klagen gleich dem BVerfG vorzulegen, was sie - da es um Grundrechtsfragen geht - längst hätten tun sollen.

Zur Taktik von Hr. RA Bölck findest du genug hier im Forum, auch von mir, auf Wunsch kann ich dir gerne seinen Aufsatz in der „Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht“ zukommen lassen.   ;)
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Totalverweigerer am 20. März 2015, 18:54
Wir wissen mittlerweile alle, dass wir vor den ersten Instanzen nichts reißen werden.
Aber der Weg ist vorgeschrieben, es sei denn, diese Instanzen kommen doch irgendwann mal auf den Dreh, die Klagen gleich dem BVerfG vorzulegen, was sie - da es um Grundrechtsfragen geht - längst hätten tun sollen.

Dann wäre es doch sinnvoll, in der Klageschrift einen entsprechenden Antrag zu stellen (Tenor: Die Verwaltungsgerichte sind über die Entscheidung der Verfassungsmäßigkeit nicht zuständig, deshalb wird die Zulassung der Verfassungsbeschwerde beantragt). Frag bitte mal Deinen Anwalt, wie er das sieht.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Viktor7 am 20. März 2015, 21:27
Wer aufmerksam die Berichte zur diversen Klagen gelesen hat, weiß dass Anträge zur Vorlage beim Bundesverfassungsgericht gestellt wurden, zumindest was Herrn Bölck betrifft. Auch konkrete Belege aus den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts die zur Verfassungswidrigkeit des "Rundfunkbeitrags" führen. Deswegen sehen angeblich die VG/OVG Richter diese Argumente nicht und gehen in den Begründungen darauf nicht ein. Sie stellen sich blind. Eine entscheidende Sache vergessen die Richter aber doch. Im Gerichtssaal haben sie diese Argumente zur Verfassungswidrigkeit gehört und werden im Nachhinein der gesprochenen Willkür überführt.

Was macht jedoch die Presse? Geht sie der Sache auf den Grund? Schreibt sie nur die PR Info nieder, ohne zu recherchieren? Wer sich umschaut und überlegt kommt von alleine drauf.

Macht hier bitte mit:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13002.msg91150.html#msg91150
Wenn viele von uns schreiben, landen wir womöglich auch einen Treffer. Bis über "das Gutachten" berichtet wurde, hat es auch lange gedauert und es mussten viele E-Mails verschickt werden. Was haben wir zur verlieren?
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: amokläufer am 23. März 2015, 18:13
Mal kurz zwischengekrätscht.
Auch ein Richter vom BVG kann wegen Befangenheit abgelehnt werden.
Darum muß bei jeder Klage in Zusammenhang des RFBeitrages beim BVG auch
Ferdinand Kirchhof wegen Befangenheit abgelehnt werden.
Euch kommt der Name bekannt vor?
Richtig, das ist der Bruder von Paul Kirchhof, dem wir den ganzen Mist zu
verdanken haben. Damit ist auch die Befangenheit zu begründen.
Ach ja, Ferdinand wurde schon mal erfolgreich abgelehnt, allerdings in Sache Kopftuch.
Ich weiß nicht wieviele Klagen anhängig sind, aber vielleicht führt die häufige Ablehnung bzw. der Versuch zu einer Entfernung aus dem BVG?! ::)
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: UnerhÖRt am 23. März 2015, 19:51
Richtig, das ist der Bruder von Paul Kirchhof, dem wir den ganzen Mist zu
verdanken haben. Damit ist auch die Befangenheit zu begründen.

Ich sehe das ähnlich wie "Bürger":

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12931.msg89805.html#msg89805
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Viktor7 am 23. März 2015, 21:33
Zu der Beteiligung der beiden Brüder

Paul Kirchhof mit dem Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Auftrag der ARD, ZDF, D Radio

und

des Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Ferdinand Kirchhof

an der neuen Regelung und deren Beurteilung, könnte dies hier relevant sein und zu weniger unnötigen Spekulationen führen:

Zitat
Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG (http://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/BJNR002430951.html)

§ 18
(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er
1. an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war, eine Lebenspartnerschaft führt oder führte, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder
2. in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist.
(2) Beteiligt ist nicht, wer auf Grund seines Familienstandes, seines Berufs, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist.
(3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht
1. die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren,
2. die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann.

Ich nehme an, Ferdinand Kirchhof ist nicht mit den Beschwerdeführern verwandt.
Selbst wenn Ferdinand Kirchhof persönlich eine wissenschaftliche Meinung zu dem Thema geäußert hätte, ist er danach von der Beteiligung am Verfahren nicht ausgeschlossen.

Interessant ist es jedoch. Hat der eine Bruder dem anderen beim Abfassen des Gutachten zur Seite gestanden oder als Ratgeber fungiert? Sprechen die beiden Brüder noch heute über die neue Zwangsregelung? Ich meine in beiden Fällen - ja.

Muss es ein Nachteil sein, wenn Herr Ferdinand Kirchhof über die Verfassungsbeschwerden mitentscheidet? Schließlich bemängelt Paul Kirchhof die Umsetzung als Gesetz, z.B. die fehlende Widerlegbarkeit der Nichtnutzung. 
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: fliega am 23. März 2015, 22:56
Aktueller Stand:

Die Beschwerde wurde vom BVerfG in das Allgemeine Register aufgenommen und die weitere Bearbeitung zurückgestellt, wie von Hr. RA Bölck gewünscht. Zunächst bleibt abzuwarten, wie das Bundesverwaltungsgericht im Fall von "maxkraft24" (der ebenfalls von Hr. RA Bölck vertreten wird) entscheidet, falls die Revision angenommen wird.

Das Aktenzeichen des BVerfG in meiner Sache ist AR 1409/15

Das hört sich gut an. Ich werde mit RA Bölck nun in Niedersachsen die Tippel Tappel Tour vor dem VG beginnen.
Die Klageschrift - 23 Seiten - enthält die bekannten Argumente und die Bitte das Verfahren auszusetzen sowie die
Entscheidung des BVfG nach Artikel 100 (1) GG einzuholen. Die Klage geht diese Woche an das VG raus.

Sobald es Neuigkeiten gibt mehr von mir.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: amokläufer am 24. März 2015, 13:47
Erstmal Sorry, Preussen schiessen normalerweise nicht so schnell.
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Schäm!

Interessant ist es jedoch. Hat der eine Bruder dem anderen beim Abfassen des Gutachten zur Seite gestanden oder als Ratgeber fungiert? Sprechen die beiden Brüder noch heute über die neue Zwangsregelung? Ich meine in beiden Fällen - ja.

Muss es ein Nachteil sein, wenn Herr Ferdinand Kirchhof über die Verfassungsbeschwerden mitentscheidet? Schließlich bemängelt Paul Kirchhof die Umsetzung als Gesetz, z.B. die fehlende Widerlegbarkeit der Nichtnutzung.

Aber die Argumente und Fragestellungen von Bürger und Viktor7 sind sehr interessant.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: 907 am 31. März 2015, 23:48
nur so ein paar Gedanken von mir

Ist die Zwangsmitgliedschaft mit dem Grundgesetz vereinbar?
Ist der Schutzbereich von Art. 9 Abs. 1 GG berührt?

Art. 9 Abs. 1 GG schützt nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlichrechtliche Körperschaft (vgl. BVerfGE 10, 89 <102>; 10, 354 <361 f.>; 15, 235 <239>; 38, 281 <297 f.>).

Die Rundfunkanstalten haben aber die Rechtsform der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts.
Die Rechtsform Anstalt des öffentlichen Rechts und die Zwangsmitgliedschaft passen irgendwie nicht zusammen.
Die Form der Anstalt des öffentlichen Rechts wurde in der Nachkriegszeit gewählt, weil sie in nahezu idealer Weise den Vorstellungen der Westalliierten von einem staatsfreien, keiner gesellschaftlichen Gruppe ausgelieferten Rundfunk unter gesellschaftlicher Kontrolle entsprach.

Kennt unser Verwaltungsrecht eine generelle Ermächtigung zur Gründung öffentlich-rechtlicher Körperschaften?
Hätten die Rundfunkanstalten zur Errichtung einer solchen Institution einer ausdrücklichen gesetzlichen oder staatsvertraglichen Ermächtigung bedurft?

Was ist mit grundrechtsinitiierter Freiwilligkeit?

Art. 9 I GG erhalte vom Wortlaut her keine Einschränkung auf private Vereinigungen.
Es wird geltend gemacht, dass Art. 9 I GG kein Recht auf Gründung öffentlich rechtlicher Vereinigungen begründe und im Umkehrschluss die negative Vereinigungsfreiheit nicht weiter gehen könne, als die positive. Wurde die Vereinigung mit Zwangsmitgliedschaft gegründet oder durch den Wechsel des Anknüpfungspunktes für die Beitragspflicht(Wohnung bzw. Betriebsstätte statt Rundfunkempfangsgerät) geschaffen?
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Bürger am 01. April 2015, 02:02
...auch die Datenschutzaspekte sind von immenser Tragweite und sollten wesentlicher Bestandteil der juristischen Aufarbeitung sein:

Klage vor dem VG gegen den RBB (+pikantes Beispiel Datenschutz/-missbrauch)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13726.0.html
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Knax am 12. April 2015, 09:41
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage, und zwar:

Der Begriff der "Grundversorgung" ist bekanntlich durch das Bundesverfassungsgericht geprägt worden. Hierbei geht es um die Frage, welcher Maßstab für den verfassungsrechtlichen Versorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gelten soll. Meiner Ansicht nach sollte im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde auch die Frage gestellt werden, ob die Gesetzesreform überhaupt erforderlich gewesen ist. Und im Rahmen dieser Frage ist zwangsläufig weiter zu fragen, was denn unter dem Begriff der "Grundversorgung" zu verstehen ist. Denn letztlich richtet sich die Erforderlichkeit der Gesetzesänderung an dem Maßstab der "Grundversorgung" aus. Ohne diesen Maßstab zu konkretisieren, kann nämlich gar nicht vernünftigerweise beurteilt werden, ob es künftig ein "Erhebungs- und Vollziehungsdefizit" gibt, welches ja laut Gesetzesbegründung droht. Meiner Ansicht nach liegt hier eine hervorragende Gelegenheit dazu, dass das Bundesverfassungsgericht gezwungen wird, den selbstgeprägten Begriff der "Grundversorgung" weiter zu konkretisieren.

Über Ansichten/Meinungen würde ich mich sehr freuen.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: pinguin am 12. April 2015, 09:57
Meiner Ansicht nach sollte im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde auch die Frage gestellt werden, ob die Gesetzesreform überhaupt erforderlich gewesen ist.
Diese Frage braucht nun gerade nicht gestellt zu werden; die Änderung ist direkte Folge der Auflage der EU-Kommission. National mag sie nicht nötig gewesen sein, aber eu-rechtlich eben doch.

Fragen könnte man höchsten, nur darf das dann wohl nur der EuGH entscheiden, ob die EU-Auflage korrekt und ausreichend im Sinne der EU-Bestimmungen umgesetzt worden ist.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: TVfrei am 12. April 2015, 11:29
Meiner Ansicht nach sollte im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde auch die Frage gestellt werden, ob die Gesetzesreform überhaupt erforderlich gewesen ist.
Diese Frage der Erforderlichkeit der Reform überhaupt wurde auch bereits von RA Bölck angesprochen, unter anderem bei der mündlichen Verhandlung beim OVG Münster. Ebenso wurde das Problem der Verhältnismäßigkeit und der Wahl des milderen Mittels angesprochen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Punkte auch in der Verfassungsbeschwerde einfließen werden.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: René am 12. April 2015, 12:07
Ich bin mit Knax zu 100% einverstanden, allerdings verunsichert mich bzw. verstehe ich den EU-Einwand nicht. Könntest du das auch für Nicht-Juristen oder Unwissende näher erläutern?

Schönen Dank!

René

Meiner Ansicht nach sollte im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde auch die Frage gestellt werden, ob die Gesetzesreform überhaupt erforderlich gewesen ist.
Diese Frage braucht nun gerade nicht gestellt zu werden; die Änderung ist direkte Folge der Auflage der EU-Kommission. National mag sie nicht nötig gewesen sein, aber eu-rechtlich eben doch.

Fragen könnte man höchsten, nur darf das dann wohl nur der EuGH entscheiden, ob die EU-Auflage korrekt und ausreichend im Sinne der EU-Bestimmungen umgesetzt worden ist.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Miklap am 12. April 2015, 17:23
Ich bin mit Knax zu 100% einverstanden, allerdings verunsichert mich bzw. verstehe ich den EU-Einwand nicht. Könntest du das auch für Nicht-Juristen oder Unwissende näher erläutern?

Schönen Dank!

René

Ja, welche Auflagen der EU-Kommission sind gemeint?
Verletzungen des Eu-Rechts ist schon lange ein Thema gewesen!

U. a. die mangelnde Transparenz der ÖR ... Jahrgang 2005
Rundfunkgebühren: Kommission sieht EU-Recht verletzt
http://www.spiegel.de/wirtschaft/rundfunkgebuehren-kommission-sieht-eu-recht-verletzt-a-343386.html (http://www.spiegel.de/wirtschaft/rundfunkgebuehren-kommission-sieht-eu-recht-verletzt-a-343386.html)
Zitat
Die EU-Kommission meldet schwere Bedenken gegen die Finanzierung von ARD und ZDF an. Die Verwendung der Rundfunkgebühren, zum Beispiel für die Online-Auftritte, sei nicht transparent genug und damit nicht mit dem EU-Recht vereinbar, heißt es in EU-Kreisen.
Weiter:
Auslöser ist eine Klage der privaten Rundfunksender. Diese hatten sich bereits vor zwei Jahren in Brüssel beschwert und gefordert, dass die Kommission die Online-Aktivitäten von ARD und ZDF kritisch unter die Lupe nimmt. Solche Aktivitäten seien nicht vom öffentlichen Auftrag gedeckt

Obwohl: Transparenz ist weiterhin nicht erkennbar...  ???

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage, und zwar:

Der Begriff der "Grundversorgung" ist bekanntlich durch das Bundesverfassungsgericht geprägt worden. Hierbei geht es um die Frage, welcher Maßstab für den verfassungsrechtlichen Versorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gelten soll.

Ein Maßsatab ist dehnbar... zumindest für den ÖR! Siehe alleine den Überschuss von 1,5 Milliarden! Denkt man die sehen wir wieder?
Nein, die werden in die Erweiterungen des überbewerteten Versorgungsauftrag gesteckt, welche die KEF dann durchwinkt, bzw. freigibt!

Meiner Ansicht nach sollte im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde auch die Frage gestellt werden, ob die Gesetzesreform überhaupt erforderlich gewesen ist.
Erforderlich war es bestimmt nicht... Aber ist es denn ein Gesetz? (Bundessache) Ist es nicht eher ein Alibi-Vertrag um sich zu bereichern?
Die Frage ist doch vielmehr, ob man die jetzige "Reform" nicht nutzen kann um diese (uns Allen bekannte) unverhältnismäßige Bereicherung anzuzeigen und zu beweisen?!

Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: pinguin am 12. April 2015, 18:34
Ich bin mit Knax zu 100% einverstanden, allerdings verunsichert mich bzw. verstehe ich den EU-Einwand nicht. Könntest du das auch für Nicht-Juristen oder Unwissende näher erläutern?
Schau doch bitte in mein Europa-Thema; dort wurde bereits alles genau dargelegt, sofern man weiterführende, verlinkte Dokumente hinter den von mir verlinkten Dokumenten zur Kenntnis nimmt.

Was bspw. funzt nicht?
-> Quersubventionierung -> siehe MDR; die Landesrundfunkanstalten beziehen Mittel aus dem Beitrag und überweisen diese in Teilen wieder zurück bzw. an die ARD. Was soll so was?

-> ungenügende Transparenz; der Bürger hat den Anspruch, daß eine von ihm unterstützte Firma jeden Cent auf der Ausgabeseite nachweist und darüberhinaus auch jeden Cent auf der Einnahmeseite, der nicht aus dem Beitrag stammt. Jetzt frag Dich selber, ob Du alle möglichen Finanzfragen aus den vorhandenen örR-Dokumenten klären kannst?

Die EU-Kommission strengte in 2005 ein Beihilfeverfahren gegen Deutschland betreffend den örR an; ist doch bekannt, oder nicht? Dieses Beihilfeverfahren wurde 2007 unter Auflagen eingestellt; diese Auflagen waren bis Ende 2010 umzusetzen. Der noch gültige 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde in 2010 unterzeichnet und ist insofern eine direkte Folge der EU-Auflagen.

Fraglich ist, ob nationales wie insbesondere auch EU-Recht bei der Neugestaltung wirklich umfassend berücksichtigt worden ist.

Federführend in den Verhandlungen zur Abwendung dieses Beihilfeverfahrens waren die Herren Beck und Stoiber.

@Miklap
Zitat
Obwohl: Transparenz ist weiterhin nicht erkennbar...  (http://gez-boykott.de/Forum/Smileys/default/huh.gif)
Nichts ist da transparent.

Um wirklich zu wissen, was die EU-Kommision monierte, sollte man sich die EU-Originalunterlagen zu Gemüte ziehen und auch alle nachfolgenden Weisungen, Empfehlungen, Richtlinien beachten.

Solange wie es die EU gibt, wird es früher oder später geschehen, daß sie auch die Finanzierung der örR an sich zieht, so sie feststellt, daß eines oder mehrere EU-Länder gemeinsam aufgestellte Konditionen selber nicht beachten.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Matze0815 am 16. April 2015, 10:49
Es wäre so einfach das ganze Gesetzeskonform  umzusetzen....Man bietet ein minimales Angebot und finanziert das ganze über den Bundeshaushalt. Leider können sich mit einem solchen Modell nicht so viele Leute selbst bereichern, was wohl der Hauptgrund für die Existenz des aktuellen Systems ist.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Fridolinchen am 16. April 2015, 11:34
Es wäre so einfach das ganze Gesetzeskonform  umzusetzen....Man bietet ein minimales Angebot und finanziert das ganze über den Bundeshaushalt. Leider können sich mit einem solchen Modell nicht so viele Leute selbst bereichern, was wohl der Hauptgrund für die Existenz des aktuellen Systems ist.

Wir lehnen den Zwangsbeitrag ab! Wir sollten uns für die, die uns den Rundfunkbeitrag aufzwingen, nicht auch noch BESSERE Methoden und Varianten überlegen, wie die ihre Propaganda- und Indoktrinationsinhalte BESSER FÜR ALLE an den Menschen bringen können. Mit Verlaub, das geht zu weit.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Matze0815 am 16. April 2015, 11:48
Oh, ich spreche keineswegs davon den aktuellen Apparat durch Steuern zu finanzieren, wenn überhaupt etwas benötigt wird, ist das maximal 1% des aktuellen Apparates. Leider glaube ich nicht das es auch nur Ansatzweise in diese Richtung gehen wird, dazu reicht einfach mein Vertrauen in die deutsche/europäische Politik/Gerichtsbarkeit nicht mehr.

Damit will ich nicht sagen das die ganze Mühe umsonst ist, denn irgendein Ziel kann nur erreicht werden wenn genug wahlberechtigte für das Thema sensibilisiert sind.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: GEiZ ist geil am 16. April 2015, 12:19
Wenn die Steuerfinanzierung in der Art und Weise erfolgte wie beim Solidaritätszuschlag, wenn man auf der Steuerbescheinigung eines Spitzenverdieners eine Position "Rundfunkzuschlag  ------EUR  12600,--" finden würde, wären die Streitwerte für die Rechtsanwälte plötzlich interessant. Aber das gilt es ja zu vermeiden, sonst ist Schluß mit dem Selbstbedienungsladen ÖRR.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: pr-woelfin am 16. April 2015, 22:42
bin auch mit einer spende dabei
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: exchangestudent am 28. Juni 2015, 22:24
Könnt ihr abschätzen bis wann mit einem Urteil zu rechnen ist?
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Roggi am 28. Juni 2015, 23:19
Könnt ihr abschätzen bis wann mit einem Urteil zu rechnen ist?
So etwas dauert, ich schätze noch zwei Jahre.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: 20MillionenEuroTäglich am 28. Juni 2015, 23:24
Könnt ihr abschätzen bis wann mit einem Urteil zu rechnen ist?
So etwas dauert, ich schätze noch zwei Jahre.

Das kostet knapp 20 Milliarden Euro  ::)
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Gast am 12. August 2015, 18:01
Ich habe weiter oben vernommen, dass auf Wunsch von RA Bölck - um ersteinmal eine Entscheidung vom BVerwG im Falle "maxkraft24" abzuwarten - die weitere Bearbeitung der Verfassungsbeschwerde am BVerfG zurückgestellt wurde. Da ich nicht genau weiß, ob dies auch die Antwort auf meine folgende Frage ist, bin ich so frei und stelle sie hiermit:

Was bedeutet es konkret in diesem Fall, dass die Verfassungsbeschwerde im Allgemeinen Register (AR) des BVerfG's geführt wird? Wieso wurde diese in's AR aufgenommen?


Zitat von: http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Homepage/_zielgruppeneinstieg/Merkblatt/Merkblatt_node.html
VIII. Allgemeines Register (AR)

Eingaben, mit denen der Absender weder einen bestimmten Antrag verfolgt noch ein Anliegen geltend macht, für das eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts besteht, werden im Allgemeinen Register erfasst und als Justizverwaltungsangelegenheit bearbeitet.

Im Allgemeinen Register können auch Verfassungsbeschwerden registriert werden, bei denen eine Annahme zur Entscheidung (§ 93a BVerfGG) nicht in Betracht kommt, weil sie offensichtlich unzulässig sind oder unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offensichtlich keinen Erfolg haben können (s. oben V.).

Begehrt der Einsender nach Unterrichtung über die Rechtslage eine richterliche Entscheidung, so wird die Verfassungsbeschwerde in das Verfahrensregister übertragen und weiterbehandelt (§ 64 Abs. 2 GOBVerfG).


Bevor großartige Spekulationen losgehen kann evt. UnerhÖrt diese Info aus 1. Hand geben(?)
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Bürger am 13. August 2015, 02:11
...nun, eine offizielle Stellungnahme von RA Bölck ist mir zwar nicht bekannt, aber den Ausführungen von unerhÖRt folgend, wurde das schon mal thematisiert unter
Musterverfahren VG Berlin (Az. 27 K 310.14) > an Klage festhalten?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14256.msg99559.html#msg99559

"Anstoß" war eine Behauptung des VG Berlin, welche sich im Wesentlichen ebenfalls auf obige Auszüge aus den BVerfG-Regularien bzgl. "Allgemeins Register" berief, jedoch offensichtlich nicht um die tatsächlichen Hintergründe bemühte...

Aber um hier jegliche Spekulationen zu vermeiden:
Vielleicht könnte RA Bölck tatsächlich mal eine Stellungnahme dazu abgeben, da dies ja bei ähnlichen Argumentationen anderer Verwaltungsgerichte durchaus von Belang sein könnte...?
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: UnerhÖRt am 13. August 2015, 05:18
Das ist schon ein starkes Stück, wie das hier vom VG Berlin ausgelegt wird...
Natürlich ist der Hintergund der Aufnahme in das AR, die Klage zurückzustellen; dies wurde nicht vom BVerfG verfügt, sondern war der Wunsch von Hr. RA Bölck.

Zitat aus meiner Verfassungsbeschwerde:

Zitat
"Nach § 33 (1) BVfGG wird beantragt, das Verfahren so lange auszusetzen, bis die derzeit bei mehreren OVG'en anhängigen Berufungsverfahren (z.B. HmbOVG, 4 Bf 203/14; OVG NRW, 2 A 2423/14; VGH B-W, 2 S 1943/14) erledigt sind.
Für die Entscheidung über diese Verfassungsbeschwerde können die Entscheidungen der OVG'e / VGH'e von Bedeutung sein, da diese sich mit der Frage zu befassen haben, ob die Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe verfassungswidrig ist. Deshalb sind diese Entscheidungen abzuwarten - insb. auch im Hinblick darauf, ob eine Vorlage nach Art. 100 (1) GG erfolgen wird."
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Greyhound am 15. August 2015, 02:21
Meines Erachtens könnte bzw. müsste das BVerfG den Vorgang im Prinzip dem EuGH vorlegen, da der RBStV möglicherweise gegen EU-Recht verstößt. Ein Mal bislang haben sie das gemacht, das war im Zusammenhang mit dem Anleihenkaufprogramm der Europäischen Zentralbank http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/ezb-anleihekaufprogramm-karlsruhe-reicht-euro-streit-an-eu-richter-weiter/9447158.html (http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/ezb-anleihekaufprogramm-karlsruhe-reicht-euro-streit-an-eu-richter-weiter/9447158.html).
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: jasonbourne am 16. August 2015, 03:09
Es wäre so einfach das ganze Gesetzeskonform  umzusetzen....Man bietet ein minimales Angebot und finanziert das ganze über den Bundeshaushalt. Leider können sich mit einem solchen Modell nicht so viele Leute selbst bereichern, was wohl der Hauptgrund für die Existenz des aktuellen Systems ist.

Wir lehnen den Zwangsbeitrag ab! Wir sollten uns für die, die uns den Rundfunkbeitrag aufzwingen, nicht auch noch BESSERE Methoden und Varianten überlegen, wie die ihre Propaganda- und Indoktrinationsinhalte BESSER FÜR ALLE an den Menschen bringen können. Mit Verlaub, das geht zu weit.
Ich muss diesem Beitrag entschieden Wiedersprechen.

So radikal geht es in einem Rechtsstaat, in einer Demokratie und in der Politik einfach nicht.

Auch wenn ich eine Finanzierung des oer- Rundfunks nicht als Staatsaufgabe sehe, und Ard, ZDF & Co. am liebsten von heute auf morgen Pirvatisieren wuerde, so muss man doch verstehen wie der Ablauf in solchen Entscheidungen in Deutschland ist.
Und da ist nur eines:
Eine radikale Reform bzw. eine Abschaffung wird es nicht geben, und diese Stimmen aus dem Lager der Beitragsgegner bringen nur dem Beitragsservice Argumente.
Der Vorwurf lautet dann: Die wollen die ARD und das ZDF abschaffen, damit ihr nurnoch RTL2 anschauen koennt.
Geht man mit diesem Argument bei Menschen jenseits der 50 hausieren, dann ist klar wie die Stimmung dort aussieht.
Die kennen es nicht anders, und Rundfunkbeitraege zahlt man halt, weil das verhindert Dinge wie das 3. Reich und unabhaenige Medien sind so wichtig, etc.

Von unserer Seite aus hilft nur ein duales Vorgehen:

Beschreitung des rechtlichen Weges bis vor die hoechsten Instanzen, um die aktuelle Regelung auf Basis der Wohnung zu Fall zu bringen - und zu hoffen, das es wieder zu einem System zurueck fuehrt, wo man von der GEZ zwar pauschal als Schwarzseher verdaechtigt wird, die GEZ aber keine rechtliche handhabe hat, jeden zum zahlen der Beitraege zu zwingen.

Der andere Weg ist ein politischer, und hier ist es nur hilfreich, die Ungerechtigkeiten des aktuellen Systems aufzuzeigen, klar zu machen das der heutige OeR- Rundfunk ueberholt ist und viele Teile der Bevoelkerung nicht mehr erreicht, und das Argument der unabhaengigen und freien Medien damit zu entkraeften, das man ja garnicht ARD & ZDF abschaffen will, sondern nur deren Finanzierung aendern. Ebenso ist es wichtig, klar zu stellen das die Sendungen zur Information bei weitem in der Minderheit sind, und man keine Lust hat mit seinen Gebuehren Fussballmillionaere zwangszufinanzieren.
Am Ende geht es nur, wenn man politisch klar macht, was fuer ein Laden das OeR geworden ist - alleine das der BR ueber Tochtergesellschaften Inhalte produziert, bestellt, vermarktet, etc. ist im Grunde Kooruptionsanfaellig bis zum geht nicht mehr. 22 Fernsehprogramme und Dutzende Radiosender braucht kein Mensch.
Man muss nur klar machen, was das heute fuer ein Laden ist, und wie es besser geht - man braucht eine Alternative.

Und da waere in meinen Augen eine Finanzierung aus Steuermitteln und eine Ausschreibung nur von Informationssendungen und den dahinter stehenden Netzen eine sinnvolle Sache.

Aktuell zahlen alle Deutschen 9 Mrd. Euro fuer diesen Sumpf, um wirklich das Informationsbeduerfnis abzudecken reicht wahrscheinlich deutlich weniger als 1 Mrd.

Und wenn man das politisch auf die Agenda bringt, wird sich das OeR ganz schnell auf eine Position bringen, die den Menschen doch die Wahl laesst.
Alternativ ist immer noch eine Verschluesselung moeglich.

Damit habe ich kein Problem - ich schaue nicht, ich zahle nicht, das ist dann fair.
Aber zahlen obwohl ich nicht schaue, das ist weit weg von allem was bisher in Deutschland recht und bilig war.

Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Carina am 16. August 2015, 09:17
Geht man mit diesem Argument bei Menschen jenseits der 50 hausieren, dann ist klar wie die Stimmung dort aussieht.
Die kennen es nicht anders, und Rundfunkbeitraege zahlt man halt, weil das verhindert Dinge wie das 3. Reich und unabhaenige Medien sind so wichtig, etc.
Genau diese Erfahrungen mache ich auch. Heftiger Gegenwind nach dem Motto: Die Privaten senden nur Müll.... was natürlich Quatsch ist.

Zitat
Aktuell zahlen alle Deutschen 9 Mrd. Euro fuer diesen Sumpf, um wirklich das Informationsbeduerfnis abzudecken reicht wahrscheinlich deutlich weniger als 1 Mrd. 
Alternativ ist immer noch eine Verschluesselung moeglich.

Es gibt einige interessante Modelle dazu, wenn man nur will. Information, also Rundfunk-Nachrichten sind von der Allgemeinheit zu bezahlen.
Der Rest ist ein Unterhaltungsgemisch, das verschlüsselt werden kann. Da kann sich dann jeder nach Belieben bedienen.
Interessanterweise werden verschlüsselte Sendungen als frei zugänglich bezeichnet.

(https://lh3.googleusercontent.com/-Nz0adZif8I0/VZjHetfnZdI/AAAAAAAAORo/oZ-kPb7KwI8/s583/smartcard.jpg)


Edit "Bürger":
Hier bitte nicht weiter in Allgemein-Diskussionen abschweifen, sondern beim Kern des Themas bleiben...
Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Danke für die Berücksichtigung.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: pinguin am 16. August 2015, 12:57
Als kleiner Einschub zu
Zitat
Interessanterweise werden verschlüsselte Sendungen als frei zugänglich bezeichnet.
----------------
Evtl. bedarf es auch einer näheren Ergründung der Definition für "frei empfangbar"?

Festhalten darf man, daß etwas dann "frei empfangbar" ist, wenn jeder Bürger die Möglichkeit hat, Sendungen frei zu empfangen und nicht bspw. aufgrund eines "Sendeloches" gar keine Chance dazu hat.

Die EU sagt selbst, daß etwas auch dann "frei empfangbar" ist, wenn es nur gegen Bezahlung "verwertet" werden kann; so weit, so logisch.

Wenn der Bürger also etwas gar nicht empfangen kann, ist es zwangsweise nicht "frei empfangbar", eine verschlüsselte Sendung ist ja für den Bürger dennoch "frei empfangbar", nur daß er ohne den Schlüssel dafür, um das zu entschlüsseln, nix verwerten kann?

Würde ein Bürger eine derartig verschlüsselte Sendung erst gar nicht empfangen können, wäre sie wiederum nicht "frei empfangbar"?

Mit dem kommenden DVBT2 ändert sich eh alles, weil spätestens dann jeder, "der in Röhre gucken möchte", neue Geräte dafür benötigt.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Daniel61 am 16. August 2015, 13:16
Frage hierzu:

Wie wird sich die Einführung dieses Standards auf unseren Widerstand auswirken?  Denn - genau gesehen - müssten ja dann die Wohnräume zwangsläufig mit empfangstauglichen "Geräten" ausgestattet werden um z.B. TV-Programme zu "empfangen".  Und dort, wo die Wohnräume nicht über solche Geräte verfügen, wäre ja der ÖRR auch nicht zu empfangen, oder?  Schafft die Einführung des DVBT2-Standards nicht quasi "automatisch" die von Prof. Kirchhoff in seinem Gutachten geforderte Widerlegbarkeit der Regelvermutung?

Bin gespannt, wie man nun diesen Umstand bei ÖRR und Demokratur so lange umdeutet bis er wieder vollständig in die ÖRR-Fernseh-Landschaft passt.

D61
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Totalverweigerer am 16. August 2015, 13:34
So radikal geht es in einem Rechtsstaat, in einer Demokratie und in der Politik einfach nicht.

Von Rechtsstaat und Demokratie kann meiner Meinung in der BRD nicht die Rede sein.

"Die Demokratie wird mit den Mitteln der Diktatur verteidigt." (Christoph Sieber)

Ich bin ein Gegner jeglicher Form von Herrschaft und Staat.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Bürger am 16. August 2015, 19:33
Ich hatte vor 3 Beiträgen in einer Anmerkung darum gebeten:
Zitat
Hier bitte nicht weiter in Allgemein-Diskussionen abschweifen, sondern beim Kern des Themas bleiben...
Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe

Die Diskussion um DVBT-2 findet schon an anderen Stellen im Forum statt.
Hierzu bitte ausgiebig die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) des Forums nutzen.

Da derzeit offensichtlich keine substanziellen inhaltlichen Diskussionen in diesem Thread stattfinden, bleibt dieser vorsorglich bis zu einer neuen Entwicklung geschlossen.
Dies dient auch der Schonung der Moderatoren-Kapazitäten, die an anderer Stelle dringend benötigt werden, sowie auch der Wahrung der ohnehin schon grenzwertigen Übersicht des Forums.

Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Viktor7 am 15. November 2015, 19:10
Hallo liebe Mitstreiter,

da die anhängige Verfassungsbeschwerde bislang beim BVerfG im sog. allgemeinen Register geführt wurde (auf ausdrücklichen Wunsch des zuständigen im Forum bekannten Anwalts!), dieses aber von vielen Gerichten so ausgelegt wurde, als hätte die Beschwerde keinen Erfolg, wurde diese auf Wunsch des Beschwerdeführers nun in das Verfahrensregister übernommen.

Das neue Aktenzeichen ist  1 BvR 2666/15
Dies bitte bei zukünftigen Widersprüchen / Klagen berücksichtigen.

Hier der ursprüngliche Thread, der zur Zeit geschlossen ist:
Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12931.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12931.msg102240.html#msg102240

Liebe Grüße,
UnerhÖRt
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Viktor7 am 15. November 2015, 19:11
Dieses Aktenzeichen ist so gesehen wichtig für alle, welche eine Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung mit dem Widerspruchsbescheid zusammen erhalten haben und deswegen eine Aussetzung nochmals vor Gericht mit der Anfechtungsklage anzeigen oder Eilrechtsschutz beantragen wollen.

Dabei kann oder sollte dann dieses Aktenzeichen mit aufgeführt werden.

Ebenso kann zusätzlich das VG Gericht direkt dazu aufgefordert werden das Verfahren bis zum Abschluss der Verhandlungen im März 2016 vorm Bundesverwaltungsgericht und diesem dann folgendem Verfahren am BVerfG unter Angabe dieses Aktenzeichen auszusetzen und die dortigen Entscheidungen abzuwarten.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: Rochus am 23. März 2016, 11:56
Interessanterweise werden verschlüsselte Sendungen als frei zugänglich bezeichnet.

Die  Quelle interessiert mich!
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: 907 am 23. März 2016, 12:47
Interessanterweise werden verschlüsselte Sendungen als frei zugänglich bezeichnet.
Die  Quelle interessiert mich!

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013
2.4.2. Rundfunkdienstleistungen
2.4.2.1. Wann werden Sendungen „der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt“?
Die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen gilt nur dann als Rundfunkdienstleistung, wenn die Sendungen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Wenn die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Sendungen nicht an eine breitere Öffentlichkeit gerichtet ist, kann sie nicht als Rundfunkdienstleistung betrachtet werden.
Diese Bedingung bedeutet nicht, dass die Sendungen allen Menschen zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Verbreitung oder Weiterverbreitung kann auf die Öffentlichkeit in einem Land oder sogar in einer bestimmten Region eines Landes beschränkt sein. In Situationen, in denen der Zugang zu Sendungen auf Dienstleistungsempfänger beschränkt ist, die die Dienstleistungen bezahlen, gilt die Verbreitung oder Weiterverbreitung trotzdem als der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

also ich verstehe es so, dass wenn die verschlüsselten Sendungen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, sind die auch frei zugänglich für alle.
Es besteht auch die Möglichkeit, aus sozialen Gründen die Freischaltung für ÖR PayTV zu bekommen.

in RStV steht:
§ 2 Begriffsbestimmungen
Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die
Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung
von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung
elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt
verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind.


( 3 ) Kein Rundfunk sind Angebote, die
1. jedenfalls weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang
angeboten werden,
2. zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt
sind,
3. ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen,
4. nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind oder
5. aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden.
Titel: Re: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
Beitrag von: pinguin am 23. März 2016, 18:00
"Frei zugänglich" im diesbezüglichen Sinne der EU ist Rundfunk, der für den Bürger zugänglich ist, so er Zugang dazu begehrt. Er wäre nicht "frei zugänglich", wenn man dem Bürger trotz seines Begehrens, Zugang zu erhalten, den Zugang entweder verweigern würde oder bspw. technisch nicht realisieren könnte.