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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: Greyhound am 30. Januar 2015, 16:57
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http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE150001245&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint (http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE150001245&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint)
"Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinn von § 114 ZPO."
"Der Ausgang des Klageverfahrens ist hier insoweit offen, als im Hinblick auf den mit Bescheid des Beklagten vom 1. September 2013 festgesetzten Rundfunkbeitrag für Januar 2013 noch nicht abschließend geklärt ist, ob die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit übergeordnetem Recht vereinbar sind. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage stehen noch aus."
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Ausgezeichnet!
Der bayerische Rundfunk ist so arrogant und sicher seines Erfolgs, dass er zu den Verfahren in Bayern keinen Vertreter schickt. Der Richter selbst soll ihn ja verteidigen, meint er.
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Ich möchte den oben verlinkten Beschluss des BayVGH in Erinnerung rufen. Denn trotz dieses Beschlusses hat das VG Augsburg mit Beschluss vom 20.02.2015, Az. Au 7 K 14.75, erneut einen Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt. Ich nehme an, dass auch andere Verwaltungsgerichte das weithin tun.
Gegen eine solche Ablehnung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (bzw. Verwaltungsgerichtshof) eingelegt werden. Das ist ohne Anwalt möglich.