gez-boykott.de::Forum

"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Linksabbieger am 30. Januar 2015, 09:14

Titel: Erfolglos: Antrag auf Anordnung der Aufschiebenden Wirkung §80 Abs5 VwGO
Beitrag von: Linksabbieger am 30. Januar 2015, 09:14
Hallo geschätzte Rundfunkverweigerer,

in Anlehnung an die Diskussion
Zitat
Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt

hierhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.msg70781.html#msg70781 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.msg70781.html#msg70781)
möchte ich an dieser Stelle mal eine Entscheidung des VG Dresden veröffentlichen.
Hier werden die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufgelastet.

weil ich die Dateigröße nicht unter 300kB reduzieren kann, seht bitte hier https://www.dropbox.com/s/20wbrc7zgwwkxoz/GEZ_VG-Dresden-Bescheid_KOPIE_150129.pdf?dl=0 (https://www.dropbox.com/s/20wbrc7zgwwkxoz/GEZ_VG-Dresden-Bescheid_KOPIE_150129.pdf?dl=0)
Gerne darf darüber diskutiert werden.

Interessant folgender Abschnitt aus der Stellungnahme des MDR. https://www.dropbox.com/s/kluugrsn87iw6ox/GEZ_VG-Dresden-mdr-KOPIE-150129.pdf?dl=0 (https://www.dropbox.com/s/kluugrsn87iw6ox/GEZ_VG-Dresden-mdr-KOPIE-150129.pdf?dl=0)

Zitat
Der Antragsgegner
also der MDR
Zitat
bat am 13.01.2014 die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts Meißen um Aussetzung der Bearbeitung des Vollstreckungsersuchens, insbesondere um Aufhebung eines eventuell bestimmten Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft.

Von dieser Tatsache hat der Antragsteller nur durch diese Abschrift, welche dem Beschluss des Verwaltungsgerichts beigefügt war, Kenntnis erlangt.
 ???

Fazit ist jedoch: Man darf sich bei den Kosten nicht unbedingt auf die Entscheidung des VwG Darmstadt berufen.

Die erste Instanz wird verloren, die zweite Instanz wird teuer, die höchste Instanz bringt dann hoffentlich Erfolg
meint
der
Linksabbieger

meine Beiträge sind keine Rechtsberatung, sondern dienen der öffentlichen Unterhaltung. Völlig beitragsfrei 8) !
Titel: Re: Erfolglos: Antrag auf Anordnung der Aufschiebenden Wirkung §80 Abs5 VwGO
Beitrag von: ss32 am 31. Januar 2015, 22:53
Dieser Fall scheint sich von dem Darmstädter dadurch zu unterscheiden, dass noch keine Klage gegen die Bescheide anhängig ist. Die Kostenentscheidung in Darmstadt beruhte darauf, dass infolge der Klageerhebung auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet wurde und deswegen der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erledigt war.