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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: futurelike am 28. Januar 2015, 16:18

Titel: Vollstreckungsvorgang ging zurück an BS > jetzt Antwort von BS > wie weiter?
Beitrag von: futurelike am 28. Januar 2015, 16:18
Hallo Zusammen,

nach einer Vollstreckungsankündigung durch die Stadtkasse hat eine Person Z dagegen erfolgreich Einspruch eingelegt (nutzte dazu mit entsprechender Anpassung:
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.0.html).
Daraufhin hat die Stadtkasse, allerdings ohne Mitteilung an die Person Z, diesen Vorgang wohl eingestellt und den Widerspruch an den BS weiter geleitet.
Dieser hat nun nach rund 1 1/2 Monaten darauf geantwortet. Alles wieder ohne Stempel/Unterschrift.

Zur Information habe ich die Antwort des BS an Person Z beigefügt. Text des Widerspruchs im o.g. Link ersichtlich.

Fragen:
1) Nach meiner Ansicht geht der BS in seinem Antwortschreiben nicht explizit auf die angeführten Gerichtsurteile ein, bzw. werden nicht anerkannt (z.B. GU Tübingen). Welche Möglichkeiten hat Person Z  noch für eine Gegenargumentation?
2) Person Z fühlt sich massiv desinformiert durch die ÖR (massive Propaganda bis hin zur Kriegstreiberei), von objektiver Berichterstattung wie sie Person Z nach den allgemeinen Gesetzen zusteht keine Spur. Kann Person Z dies als Begründung für Nichtzahlung des RB angeben?
3) Am 15.12.2014 wurde ein Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht. Deren Resümee ist, dass es sich bein dem derzeitigen RB um eine Zwangssteuer handelt die juristisch sehr umstritten ist und nach GG rechtlich nicht haltbar ist. Kann Person Z dieses Gutachten auch als Grundlage für die Zahlungsverweigerung ansetzen?

Person Z ist alles in Allem nicht bereit den RB zu zahlen, solange grundsätzliche Voraussetzungen wie eine objektive unvoreingenommene Berichterstattung ect. nicht erfolgen, und will jetzt nicht aufgeben und eine entsprechende Rückantwort formulieren. 
Titel: Re: Vollstreckungsvorgang ging zurück an BS > jetzt Antwort von BS > wie weiter?
Beitrag von: ss32 am 28. Januar 2015, 19:52
Das Schreiben hat keine rechtliche Relevanz. Ich würde gar nicht antworten.

Wenn der BS wieder die Stadtkasse mit der Vollstreckung beauftragt, könnte Z wieder exakt so vorgehen wie beim ersten Mal.
Mit ein bisschen Gehirnschmalz hätten sie dem Schreiben eine Kopie des (laut Z) nicht zugegangenen Bescheids beigefügt, um dieses Argument zu entkräften.
Titel: Re: Vollstreckungsvorgang ging zurück an BS > jetzt Antwort von BS > wie weiter?
Beitrag von: futurelike am 28. Januar 2015, 20:07
Ich habe mit Herrn Z gesprochen. Nach seinen Aussagen hat er nie einen Beitragsbescheid bekommen, sondern immer nur Zahlungsaufforderungen. Vielleicht versteht er ja auch was falsch, und die Briefchen mit dem Überweisungsformularen sind der Beitragsbescheid  ???

Wobei ich denke das es gar keinen Beitragsbescheid mehr gibt sondern allgemein diese rund 18 Eus im Monat grundsätzlich fällig gestellt werden.
Grundsätzlich würde mich persönlich interessieren, ob Gerichtsurteile so einfach (wie das von Tübingen), nicht relevant sind auch wenn sie von einer höheren Instanz noch geprüft bzw. bestätigt werden müssen.
Titel: Re: Vollstreckungsvorgang ging zurück an BS > jetzt Antwort von BS > wie weiter?
Beitrag von: Bürger am 28. Januar 2015, 20:56
Ich habe mit Herrn Z gesprochen. Nach seinen Aussagen hat er nie einen Beitragsbescheid bekommen, sondern immer nur Zahlungsaufforderungen. Vielleicht versteht er ja auch was falsch, und die Briefchen mit dem Überweisungsformularen sind der Beitragsbescheid  ???
;) ;D
FestsetzungsBESCHEIDE im Überblick (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html)

Wobei ich denke das es gar keinen Beitragsbescheid mehr gibt sondern allgemein diese rund 18 Eus im Monat grundsätzlich fällig gestellt werden.
Die "Beitragspflicht" besteht per "Gesetz" (RBStV). Soweit richtig.
Eine "Zahlungsverpflichtung" ergibt sich aber eigentlich erst aus einem (im Zweifel *nachweislich*) zugestellten/ bekanntgegebenen Verwaltungsakt/ vollstreckbaren Titel, der die Beträge festsetzt ("FestsetzungsBescheid", ehem. "Gebühren-/BeitragsBescheid")...
...und vor allem auch eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, damit dem Bürger Gelegenheit gegeben wird, überhaupt erst mal Rechtsmittel einlegen zu können.
Wir sind ja hier nicht bei "wünsch Dir was"... ;)

Grundsätzlich würde mich persönlich interessieren, ob Gerichtsurteile so einfach (wie das von Tübingen), nicht relevant sind auch wenn sie von einer höheren Instanz noch geprüft bzw. bestätigt werden müssen.
Sehe man es so:
Solange der Beschluss noch nicht haarklein widerlegt ist, besteht dieser erst mal - auch wenn er noch nicht "rechtskräftig" ist.
"Beitragsservice" kennt keine Bescheidenheit und schreibt nie im Konjunktiv.
Er schreibt Behauptungen, die unwiderlegbar klingen und beim Empfänger Eindruck schinden sollen.

Damit muss man umgehen lernen...
...Herr Z möge es als "Training" betrachten ;)
Titel: Re: Vollstreckungsvorgang ging zurück an BS > jetzt Antwort von BS > wie weiter?
Beitrag von: futurelike am 28. Januar 2015, 21:17
Zitat
Eine "Zahlungsverpflichtung" ergibt sich aber eigentlich erst aus einem (im Zweifel *nachweislich*) zugestellten/ bekanntgegebenen Verwaltungsakt/ vollstreckbaren Titel, der die Beträge festsetzt ("FestsetzungsBescheid", ehem. "Gebühren-/BeitragsBescheid")...
...und vor allem auch eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, damit dem Bürger Gelegenheit gegeben wird, überhaupt erst mal Rechtsmittel einlegen zu können.

Hmmm, Herr Z meint das dies doch, um eine Zustellung zweifelsfrei nachweisen zu können, nur per Einschreiben zugestellt werden kann. Und eben so ein Einschreiben hat er, so sagt er, nie bekommen. Tja, und jetzt....

Also mir persönlich ist es schon öfter passiert das beim Briefkasten leeren ein Brief mit samt der Wurfwerbung ungeöffnet in die Altpapiertonne geflogen ist....
Schauen wir mal, Herr Z ist jetzt erst einmal auf einer längeren beruflichen Reise und kann so schnell auf das Antwortschreiben des BS nicht reagieren. Da ich sein Nachbar bin hat er mich gebeten auf seinen Briefkasten zu achten  8).
Titel: Re: Vollstreckungsvorgang ging zurück an BS > jetzt Antwort von BS > wie weiter?
Beitrag von: PersonX am 28. Januar 2015, 22:53
"Einschreiben" und sicher? Naklar, das was das Einschreiben ausmachen soll, wird durch ein Einschreiben nicht rechtlich sicher gewährleistet. Irgendwo im Forum wird es schon mal diskutiert.

--Sicht PersonX ---
Eine Zustellung mittels Einschreiben belegt doch maximal den Erhalt von irgendwas und ist ebenso nicht wirklich sicher. Eine wahrscheinlich völlig sichere Zustellung wäre mittels persönlicher Übergabe (Bote oder vgl.) und Unterzeichnung vom Emfänger auch den richtigen Inhalt bekommen zu haben. Sonst würde z.B. ein leer Brief mittels Einschreiben oder bei Übergabe durch einen Boten ebenso einen Nachweis eines Erhalts belegen können. Das ist aus Sicht von PersonX aber falsch. Es sei, der Brief wird zuvor versiegelt und das unter richtigen Zeugen (Notar/vgl.), und das Siegel ist bei Übergabe intakt und wird durch den Boten entsprechend dokumentiert.
 
In wie weit PersonX damit einen Richter überzeugen könnte, naja das kommt ja auf den Versuch und die Praxis an.

Muster A,
PersonX lässt dem Richter ein Brief als Einschreiben, mit Rückschein zukommen, welcher aber tatsächlich leer ist. Aber von PersonX wird behauptet das da im Brief das Schreiben X drin war.
Muster B
PersonX lässt dem Richter ein Brief mittels Boten zustellen. Wo nur der Erhalt zu unterzeichnen ist. Im Brief ist wieder kein Inhalt, aber PersonX wird genau das behaupten.
Muster C
PersonX lässt dem Richter ein Brief mittels Boten zustellen wo die Unterschrift für den Erhalt auf einer von einem Notar beglaubigten Kopie des Schreibens abverlangt wird. Sollte das nicht passieren, kann der Bote entsprechend als Zeuge geladen werden.

Aus Sicht von PersonX wäre tatsächlich nur Muster C rechtlich wirklich sehr sicher. Die Frage wäre dann, wie ein Richter das nach seinem Praxistest sehen wird ;-)
Titel: Re: Vollstreckungsvorgang ging zurück an BS > jetzt Antwort von BS > wie weiter?
Beitrag von: futurelike am 13. Februar 2015, 16:38
Tja da sind wir wieder. Herr Z hat nun tatsächlich die selbe Vollstreckungsankündigung wieder bekommen. Einziger Unterschied ist das sich das Aktenzeichen geändert hat. Wieder lehnt sich die Finanzverwaltung als Vollstrecker aus dem Fenster.

Folgendes ist Herrn Z, auch nach ausgiebiger Recherche und lesen von Informationen, dabei aufgefallen:

- Vollstreckungsankündigung ohne Unterschrift und Stempel gemäß §37 Absatz 3 VwVG.

- "Gläubiger" ist eine ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, die dem Impressum ihrer Internetpräsenz nach:" ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag."
Also eine Firma, gemäß Umsatzsteuergesetz §27a und §2, Geschäftsführer: Dr. Stefan Wolf, Umsatzsteuernummer: DE 122790216.

- Als Firma hat der "Gläubiger" den entsprechenden Rechtsweg gemäß HGB ein zu halten, ihr ist es nicht gestattet nach dem VwVG zu handeln da sie keine Behörde ist.

So, was macht Herr Z nun mit diesem Wissen? "Nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung" was bedeutet das? Sind die oben genannten und recherchierten Informationen für Herrn Z haltbar für einen Widerspruch gegen die Vollstreckungsankündigung? Mir würde an seiner Stelle ganz schön der Kopf brummen.....
Titel: Re: Vollstreckungsvorgang ging zurück an BS > jetzt Antwort von BS > wie weiter?
Beitrag von: leonardodavinci am 13. Februar 2015, 17:32
- Vollstreckungsankündigung ist kein Verwaltungsakt

- Gläubiger ist natürlich falsch, gegen Forderungen eines nicht rechtsfähigen Gläubigers wäre der grundgesetzlich garantierte Justizgewähranspruch (§ 19 Abs. 4 GG) nicht gewährleistet, daher in der vorliegenden Form grundgesetzwidrig

- Herr Z weist auf die oben beschriebene Grundgesetzwidrigkeit in der Vollstreckungsankündigung hin und führt außerdem aus, dass keine Bescheide zugegangen sind und der Vollstreckung somit die Grundlage fehlt; er schreibt, dass die Zugangsfiktion entegegen der Auffassung des BS sehr wohl durch einfaches Bestreiten zu entkräften ist und verweist darauf, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung dies bereits geklärt hat; er fügt folgende Gerichtsentscheidungen hinzu:

http://openjur.de/u/169878.tex2pdf (hier Randnummern 20-24)

https://www.jurion.de/de/document/fullview/0:111791/ (hier insbesondere Randnummer 14)
Titel: Re: Vollstreckungsvorgang ging zurück an BS > jetzt Antwort von BS > wie weiter?
Beitrag von: P am 13. Februar 2015, 18:31
er schreibt, dass die Zugangsfiktion entegegen der Auffassung des BS sehr wohl durch einfaches Bestreiten zu entkräften ist und verweist darauf, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung dies bereits geklärt hat; er fügt folgende Gerichtsentscheidungen hinzu:

http://openjur.de/u/169878.tex2pdf (hier Randnummern 20-24)

https://www.jurion.de/de/document/fullview/0:111791/ (hier insbesondere Randnummer 14)

So ist es. Die Behauptung des Beitragsservice, der Adressat müsse sein Vorbringen, das Schreiben sei ihm nicht zugegangen, nach Lage des Einzelfalls substantiieren, um Zweifel am Zugang zu begründen ist dreist, denn "ihm ist im Regelfall schon aus logischen Gründen nicht möglich, näher darzulegen, ihm sei ein per einfachem Brief übersandtes Schreiben nicht zugegangen". Das stellt das Bundessozialgericht im Urteil vom 26.07.2007 zum Az. B 13 R 4/06 unter Rn. 24 zu Recht fest.

Für Behörden ist diese Rechtslage ärgerlich. Dennoch besteht sie.
Titel: Re: Vollstreckungsvorgang ging zurück an BS > jetzt Antwort von BS > wie weiter?
Beitrag von: P am 13. Februar 2015, 18:42
Grundsätzlich würde mich persönlich interessieren, ob Gerichtsurteile so einfach (wie das von Tübingen), nicht relevant sind auch wenn sie von einer höheren Instanz noch geprüft bzw. bestätigt werden müssen.
Sehe man es so:
Solange der Beschluss noch nicht haarklein widerlegt ist, besteht dieser erst mal - auch wenn er noch nicht "rechtskräftig" ist.
Gerichtsentscheidungen gelten grundsätzlich nur für den Einzelfall. Ausnahmen gibt es bei den Verfassungsgerichten. Allerdings kann es unter Umständen prozessual von Bedeutung sein, wenn von Entscheidungen anderer Gerichte, insbesondere höherer Gerichte abgewichen wird. Und vergleichbare Sachverhalte werden vom gleichen Gericht in der Regel gleich entschieden.
Titel: Re: Vollstreckungsvorgang ging zurück an BS > jetzt Antwort von BS > wie weiter?
Beitrag von: futurelike am 13. Februar 2015, 19:17
Hmmmm.... Herr Z ist auch noch auf folgendes gestoßen:

http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html (http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html) und
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__2.html (http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__2.html)
Danach dürfen nach Verständnis von Herrn Z nur Behörden gemäß VwVG Geldbeträge beitreiben. Stellt sich die Frage ob der BS eine Behörde ist oder nicht.

Desweiteren ist eine Vollstreckung nach VwVG nur anwendbar, wenn der Forderung ein Gesetz zugrunde liegt. Wo kann Herr Z nachlesen oder prüfen, ob es sich bei dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag tatsächlich um ein geltendes Gesetzt handelt, aus dem genannten Staatsvertrag geht dies nicht hervor.  :-\

Titel: Re: Vollstreckungsvorgang ging zurück an BS > jetzt Antwort von BS > wie weiter?
Beitrag von: Knax am 13. Februar 2015, 21:32
So ist es. Die Behauptung des Beitragsservice, der Adressat müsse sein Vorbringen, das Schreiben sei ihm nicht zugegangen, nach Lage des Einzelfalls substantiieren, um Zweifel am Zugang zu begründen ist dreist, denn "ihm ist im Regelfall schon aus logischen Gründen nicht möglich, näher darzulegen, ihm sei ein per einfachem Brief übersandtes Schreiben nicht zugegangen". Das stellt das Bundessozialgericht im Urteil vom 26.07.2007 zum Az. B 13 R 4/06 unter Rn. 24 zu Recht fest.

Für Behörden ist diese Rechtslage ärgerlich. Dennoch besteht sie.

Die Entscheidung des BSG ist sicherlich von Gewicht. Dennoch hängt es immer vom Gericht ab, wie es letztlich entscheidet. Manche Gerichte haben sich tatsächlich auf die Seite des Beitragsservices geschlagen. Interessant ist, dass es an entscheidenden Stellen unterschiedliche Ansichten gibt und diese Ansichten zu genau gegenteiligen Ergebnissen (Urteilen) führen. Ich habe mal verschiedene Urteile zum Thema "Zugang" zusammengestellt. Sie befinden sich im beigefügten PDF-Dokument.

Ich persönlich bin der Ansicht, dass die Argumentation der Art "Weil bereits mehrere Schreiben verschickt wurden und dabei auch kein Schreiben als 'unzustellbar' zurückgekommen ist, muss auch das streitgegenständliche Schreiben als zugegangen betrachtet werden." nicht stichhaltig ist, denn es kann jederzeit passieren, dass der Briefträger ein Schreiben in den falschen Briefkasten einwirft oder dass Briefe aus Briefkästen geklaut werden oder dass ein Schreiben tatsächlich auf dem Transportweg verloren gegangen ist. Eine Argumentation mit Wahrscheinlichkeiten ist daher nicht sachgerecht.
Titel: Re: Vollstreckungsvorgang ging zurück an BS > jetzt Antwort von BS > wie weiter?
Beitrag von: Roggi am 13. Februar 2015, 23:32
Da inzwischen bekannt ist, dass sehr viele Schreiben des BS nicht den Empfänger erreichten, wird deren Versandabteilung wohl fehlerhaft sein. Die wollen doch wohl nicht allen diesen Leuten unterstellen, dass sie lügen.
Titel: Re: Vollstreckungsvorgang ging zurück an BS > jetzt Antwort von BS > wie weiter?
Beitrag von: leonardodavinci am 14. Februar 2015, 00:45
Die Entscheidung des BSG ist sicherlich von Gewicht. Dennoch hängt es immer vom Gericht ab, wie es letztlich entscheidet.

Wie gesagt, wird hier nicht nur die Meinung des BSG vertreten, sondern darauf verwiesen, dass die Sache bereits höchstrichterlich geklärt ist (BVerfG, BFH, BGH), siehe Randnummern 20.22.24.

Insofern sind verschiedene Urteile der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterhalb des BVerwG (und da ist mir kein Urteil zur Sache bekannt) unbeachtlich.
Titel: Re: Vollstreckungsvorgang ging zurück an BS > jetzt Antwort von BS > wie weiter?
Beitrag von: Housebrot am 14. Februar 2015, 12:12
Mit ein bisschen Gehirnschmalz hätten sie dem Schreiben eine Kopie des (laut Z) nicht zugegangenen Bescheids beigefügt, um dieses Argument zu entkräften.
mit einem bißchen Gehirnschmalz (fehlt denen wirklich) hätten sie sämtliche Bescheide per PZU zustellen lassen. Wie kann man nur so beschränkt sein, und eine ZV um die Ohren gehauen
bekommen, und dann wieder die selben Fehler zu machen.

Ein verlorener Gerichtsprozess bzw. eine erfolgreiche Verteidigung gegen eine ZV kosten den BS doch wesentlich mehr, als nunmehr alle Bescheide per PZU zuzustellen....

Ausserdem könnte man vielleicht auch irgendwann mal von einer Verjährung ausgehen, wenn die soweiter machen..... (kopfschüttel, andenkopfklatschend)

Vielleicht ist es gerade diese rotzfreche Arroganz des BS, der uns (wenn auch vielleicht in weit entfernter Zukunft) einen Sieg bescheren wird. Wie heißt es so schön:
Hochmut kommt vor dem Fall....
Titel: Re: Vollstreckungsvorgang ging zurück an BS > jetzt Antwort von BS > wie weiter?
Beitrag von: leonardodavinci am 14. Februar 2015, 12:44
Ein verlorener Gerichtsprozess bzw. eine erfolgreiche Verteidigung gegen eine ZV kosten den BS doch wesentlich mehr, als nunmehr alle Bescheide per PZU zuzustellen....

Die Kosten des Verfahrens trägt nicht der BS oder die LRA, sondern die Vollstreckungsbehörde (Stadt- oder Gemeindekasse). Das ist ja genau unser Vorteil. Wenn nur genug Beschlüsse erstritten werden, werden die Kassen künftige Vollstreckungsersuchen von ganz alleine zurückgeben, wenn keine Zustellnachweise beigefügt sind. Andernfalls würden sie bei jeder versuchten Vollstreckung (und das regelmäßig wiederkehrend) immer und immer wieder draufzahlen, ohne dass sie überhaupt Gläubiger der Forderung sind.
Titel: Re: Vollstreckungsvorgang ging zurück an BS > jetzt Antwort von BS > wie weiter?
Beitrag von: tokiomotel am 14. Februar 2015, 13:30
Die LRAen und seine Lakaien beim Beitragsservice sollen sich endlich angewöhnen ihre gierige Bettelei per Zustellnachweis auf die vermeintlich dummen Zahlschafe loszulassen.
Freiwillig lässt sich schon lange keiner mehr von zwielichtigen Gestalten ausrauben....
Titel: Re: Vollstreckungsvorgang ging zurück an BS > jetzt Antwort von BS > wie weiter?
Beitrag von: futurelike am 14. Februar 2015, 15:04
Hallo,

Herr Z will nun gegen die Vollstreckungsankündigung Widerspruch einlegen. Ihm fehlt jedoch noch etwas Sachverhalt:

Zitat
Stellt sich die Frage ob der BS eine Behörde ist oder nicht.
Zitat
Desweiteren ist eine Vollstreckung nach VwVG nur anwendbar, wenn der Forderung ein Gesetz zugrunde liegt. Wo kann Herr Z nachlesen oder prüfen, ob es sich bei dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag tatsächlich um ein geltendes Gesetz handelt, aus dem genannten Staatsvertrag geht dies nicht hervor.

Ich konnte Herrn Z nicht groß weiter helfen  :-[ , aber vielleicht hat ja hier jemand mehr Ahnung und Wissen.
Titel: Re: Vollstreckungsvorgang ging zurück an BS > jetzt Antwort von BS > wie weiter?
Beitrag von: leonardodavinci am 14. Februar 2015, 15:18
Das führt nicht weiter. Er soll sich wie beschrieben auf nicht bekannt gegebene Bescheide (= Fehlen der Vollstreckungsgrundlage) beziehen. Zusätzlich zu den genannten Urteilen soll er https://openjur.de/u/316293.html beilegen.
Titel: Re: Vollstreckungsvorgang ging zurück an BS > jetzt Antwort von BS > wie weiter?
Beitrag von: ss32 am 14. Februar 2015, 20:20
Ausserdem könnte man vielleicht auch irgendwann mal von einer Verjährung ausgehen, wenn die soweiter machen.....

Chancen auf Verjährung bestehen nur vor Erlass eines Bescheides.
Auch ein nicht zugegangener Bescheid hemmt die Verjährung.
Titel: Re: Vollstreckungsvorgang ging zurück an BS > jetzt Antwort von BS > wie weiter?
Beitrag von: leonardodavinci am 14. Februar 2015, 22:06
Chancen auf Verjährung bestehen nur vor Erlass eines Bescheides.
Auch ein nicht zugegangener Bescheid hemmt die Verjährung.

Ein nicht bekannt gegebener Bescheid ist nicht wirksam geworden und kann damit nie bestandskräftig werden. Also gilt die Verjährungsfrist.

Vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Oktober 2013, Az. 2 E 667/13

Zitat
Die Bescheide, mit denen Rundfunkgebühren für den Zeitraum von November 2004 bis August 2006 festgesetzt worden seien, seien mangels Einlegung eines Widerspruchs seitens der Klägerin bestandskräftig geworden. Daran, dass diese Bescheide der Klägerin zugegangen seien, bestünden in der Gesamtschau keine Zweifel i. S. d. § 41 Abs. 2 VwVfG NRW. Auf die Einrede der Verjährung könne sich die Klägerin somit nicht berufen.
Titel: Re: Vollstreckungsvorgang ging zurück an BS > jetzt Antwort von BS > wie weiter?
Beitrag von: ss32 am 15. Februar 2015, 21:48
Ein nicht bekannt gegebener Bescheid ist nicht wirksam geworden und kann damit nie bestandskräftig werden. Also gilt die Verjährungsfrist.

Nein, die Verjährung wird schon durch den Erlass gehemmt.  § 53 VwVfG.

Die Bestandskraft lässt nur die Frist auf 30 Jahre anwachsen.

Zitat
Die Bescheide, mit denen Rundfunkgebühren für den Zeitraum von November 2004 bis August 2006 festgesetzt worden seien, seien mangels Einlegung eines Widerspruchs seitens der Klägerin bestandskräftig geworden. Daran, dass diese Bescheide der Klägerin zugegangen seien, bestünden in der Gesamtschau keine Zweifel i. S. d. § 41 Abs. 2 VwVfG NRW. Auf die Einrede der Verjährung könne sich die Klägerin somit nicht berufen.
[/quote]

Was auch immer du damit belegen willst...
Titel: Re: Vollstreckungsvorgang ging zurück an BS > jetzt Antwort von BS > wie weiter?
Beitrag von: ss32 am 15. Februar 2015, 22:24
Ich muss mich korrigieren.
Habe gerade im Kommentar gelesen, dass die Hemmung erst bei Bekanntgabe eintritt.
Titel: Re: Vollstreckungsvorgang ging zurück an BS > jetzt Antwort von BS > wie weiter?
Beitrag von: leonardodavinci am 15. Februar 2015, 23:28
Zitat
Die Bescheide, mit denen Rundfunkgebühren für den Zeitraum von November 2004 bis August 2006 festgesetzt worden seien, seien mangels Einlegung eines Widerspruchs seitens der Klägerin bestandskräftig geworden. Daran, dass diese Bescheide der Klägerin zugegangen seien, bestünden in der Gesamtschau keine Zweifel i. S. d. § 41 Abs. 2 VwVfG NRW. Auf die Einrede der Verjährung könne sich die Klägerin somit nicht berufen.
Was auch immer du damit belegen willst...

Dass sich die Klägerin auf die Verjährung berufen könnte, wenn Zweifel an der Bekanntgabe bestünden.
Titel: Re: Vollstreckungsvorgang ging zurück an BS > jetzt Antwort von BS > wie weiter?
Beitrag von: leonardodavinci am 15. Februar 2015, 23:32
Ich muss mich korrigieren.
Habe gerade im Kommentar gelesen, dass die Hemmung erst bei Bekanntgabe eintritt.

Welchen Kommentar hast Du benutzt? Werden dort Gerichtsentscheidungen zitiert?
Titel: Re: Vollstreckungsvorgang ging zurück an BS > jetzt Antwort von BS > wie weiter?
Beitrag von: leonardodavinci am 16. Februar 2015, 16:41
Zur Beantwortung meiner Frage:

Der Verwaltungsakt gilt erst als erlassen, wenn er wirksam geworden ist. Die Wirksamkeit erfolgt durch die Bekanntgabe. Damit hemmt erst die Bekanntgabe die Verjährungsfrist.

Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs VwVfG § 53 Rn. 45
BeckOK VwVfG/Bader VwVfG § 53 Rn. 12
Titel: Re: Vollstreckungsvorgang ging zurück an BS > jetzt Antwort von BS > wie weiter?
Beitrag von: futurelike am 24. Februar 2015, 14:20
Hallo Zusammen,

wie erwartet hat die Stadtkasse Herrn Z wieder eine Vollstreckungsankündigung geschickt. Auch hier hat Herr Z gewissentlich Einspruch per Einschreiben mir Rückschein bei der Stadtkasse eingelegt mit den selben Begründungen wie beim ersten Mal. Der BS war tatsächlich nicht so schlau und hat entkräftende Einschreiben oder ähnliches beigefügt. Des weiteren hat Herr Z in seinem Widerspruch angemerkt, das für Ihn in keinster Weise klar und eindeutig aus dem Rundfunk-Dingsbums-Staatsvertrag ersichtlich ist das es sich dabei um ein Gesetz handelt. Auch hat er angemerkt das ein Verfahren nach VwVfG nur Behörden möglich ist, er jedoch der Meinung ist das es sich bei dem BS um eine Firma nach HGB handelt (siehe auch Impressum der Internetpräsenz des BS) und somit ein Beitreiben von etwaigen Außenständen nach BGB zu erfolgen hat.

Zusätzlich hat Herr Z, da der BS durch unsachgemäße Handhabung des Datenschutzes eine Selbstständigkeit des Herrn Z fest gestellt hat, eine Aufforderung zur Abgabe von "Unternehmensdaten" erhalten, gleich mit der Anmerkung das die Verweigerung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit bis zu 1.000 € Strafe geahndet werden kann. Ziel hier ist natürlich eine weitere Abzocke des BS.

Auf Letzteres hat Herr Z bisher nicht reagiert. Kein Stempel, keine Unterschrift, kein Einschreiben, ergo nicht bekommen. Er will nun schauen was passiert. Sollte tatsächlich ein Busgeld Bescheid dies bezüglich kommen, wird er auch hier Einspruch einlegen.

Die Sache bleibt also in Bewegung.....
Könnte gut sein das der BS demnächst härtere Seiten aufzieht.
Titel: Re: Vollstreckungsvorgang ging zurück an BS > jetzt Antwort von BS > wie weiter?
Beitrag von: 12121212 am 24. Februar 2015, 20:41
Einspruch auf Vollstreckung ? So etwas gibt es nicht.
Titel: Re: Vollstreckungsvorgang ging zurück an BS > jetzt Antwort von BS > wie weiter?
Beitrag von: futurelike am 24. Februar 2015, 22:07
Widerspruch gegen die VOLLSTRECKUNGS-ANKÜNDIGUNG

Das hat beim ersten mal funktioniert und Herr Z wird sehen ob es wieder geht.
Titel: Re: Vollstreckungsvorgang ging zurück an BS > jetzt Antwort von BS > wie weiter?
Beitrag von: sky-gucker am 28. August 2018, 10:37
...
Der Verwaltungsakt gilt erst als erlassen, wenn er wirksam geworden ist. Die Wirksamkeit erfolgt durch die Bekanntgabe.
Damit hemmt erst die Bekanntgabe die Verjährungsfrist.

Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs VwVfG § 53 Rn. 45
BeckOK VwVfG/Bader VwVfG § 53 Rn. 12

RBStV §7
Zitat
(4) Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

Im BGB findet sich nichts bzgl. Verjährungshemmung im Zusammenhang mit Verwaltungsakten.
Und was im VwVfG steht ist völlig Wurscht, da der RBStV ja selbst auf das BGB verweist.
Titel: Re: Vollstreckungsvorgang ging zurück an BS > jetzt Antwort von BS > wie weiter?
Beitrag von: maikl_nait am 24. September 2018, 17:41
Hallo!

Kurze Anmerkung zum Thema "Zugangsfiktion" des BS:

Das BVerwG hat sich mit Az. 9 C 19.15 der Rechtsprechung von BFH und BGH angeschlossen. Die Einrede eines Dritten alleine reicht nicht aus, Zweifel am Zugang zu erzeugen. Allerdings: behauptet der Adressat den Nichtzugang, gilt VwVfG §42 (2) letzter Teilsatz "im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen".

Leider versuchen die niedrigeren Instanzen noch nach Möglichkeit mit der "Zugangsfiktion" zu arbeiten, ein Verweis auf die Rechtsprechung des BVerwG mit Az. 9 C 19.15 stellt das mancherorten aber ab, eine Nichtbeachtung könnte für Berufung/Revision genutzt werden.

MfG
Michael