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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: GEiZ ist geil am 23. Januar 2015, 07:01

Titel: Keine Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag
Beitrag von: GEiZ ist geil am 23. Januar 2015, 07:01
Wenn dieses Urteil schon allgemein bekannt ist, bitte löschen. Ansonsten hat das Bundesverfassungsgericht bereits 1971 festgestellt daß die Rundfunkabgabe ohne Gegenleistung geschuldet ist. Also doch eine Steuer.

Urteil    
des Zweiten Senats vom 27. Juli 1971 auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1971    
-- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 --

"Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die einzelne Rundfunkanstalt ihre Leistungen gegen eine "Gebühr" erbrächte und auf diese Weise mit dem Rundfunkteilnehmer in eine Beziehung gewerblicher Art träte. Nach § 1 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Empfangsgerät zum Empfang bereithält, also an der allgemeinen Veranstaltung teilzunehmen in der Lage ist. Wie sehr der Rundfunk als eine Gesamtveranstaltung behandelt wird, ergibt sich insbesondere daraus, daß die Länder in verschiedenen Staatsverträgen die Zusammenarbeit der Anstalten, den Finanzausgleich und die gemeinsame Finanzierung BVerfGE 31, 314 (329)BVerfGE 31, 314 (330)eines Zweiten Deutschen Fernsehens vorgesehen haben. Der Teilnehmer seinerseits ist nicht auf die Anstalt seines Landes beschränkt, im Fernsehen schon wegen der Zusammenarbeit der Anstalten und im Rundfunk infolge der Reichweite des Empfangs. Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung. Es ist infolgedessen nicht gerechtfertigt, aus dem Vorhandensein einer "Gebühr" Schlüsse auf die gewerbliche Natur der Rundfunkdarbietung zu ziehen. "
Titel: Re: Keine Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag
Beitrag von: Bürger am 23. Januar 2015, 07:10
Damals war es eine (unzulässige?) Geräte-Steuer zum Zwecke der Rundfunkfinanzierung.
Heute ist es eine (unzulässige) Wohnungssteuer zum Zwecke der Rundfunkfinanzierung.

Nicht ausgeschlossen, dass bereits eine (unzulässige) Personensteuer zum Zwecke der Rundfunkfinanzierung in der Schublade liegt...
Titel: Re: Keine Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag
Beitrag von: GEiZ ist geil am 23. Januar 2015, 07:13
Wie können die Dummfunker und die Verwaltungsgerichte etwas von individuellem Vorteil als Gegenleistung für den Beitrag faseln, wenn das Verfassungsgericht bereits festgestellt hat daß es keine Gegenleistung gibt?
Titel: Re: Keine Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag
Beitrag von: Bürger am 23. Januar 2015, 07:14
Die "Gegenleistung" ist der "mögliche Vorteil einer möglichen Gegenleistung" ;) ;D
Titel: Re: Keine Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag
Beitrag von: GEiZ ist geil am 23. Januar 2015, 07:23
Die "Gegenleistung" ist der "mögliche Vorteil einer möglichen Gegenleistung" ;) ;D

Ja, das Geschwafel kenne ich. Das Bundesverfassungsgericht hat aber entschieden daß es eben keine Gegenleistung gibt.

Zitat
Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung.
Titel: Re: Keine Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag
Beitrag von: Bürger am 23. Januar 2015, 07:41
Urteil    
des Zweiten Senats vom 27. Juli 1971 auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1971    
-- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 --
"[...] Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung. [...]"

Bemerke
a) "Gebühr" selbst im Urteil in Anführungszeichen (vorausgesetzt, es wurde korrekt zitiert) - und:
b) auch der "Faktencheck" von ARD-ZDF-GEZ besagt es... ;)
Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3800.msg25813.html#msg25813
ARD Pressemeldung - Faktencheck zum neuen Rundfunkbeitrag
http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/Faktencheck_zum_neuen_Rundfunkbeitrag/113366/index.html
Stand 01.01.2013, aufgerufen 23.01.2015 --- ganz nach unten scrollen:
Zitat
[...] Daher war schon in der Vergangenheit die Bezeichnung der Rundfunkgebühr als Gebühr nicht ganz korrekt, denn auch in der Vergangenheit kam es juristisch gesehen nicht darauf an, ob jemand zum Beispiel tatsächlich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks genutzt hat, es reichte vielmehr die Möglichkeit aus, dieses Programm zu nutzen.
Titel: Re: Keine Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag
Beitrag von: GEiZ ist geil am 23. Januar 2015, 07:49
Hier im Forum habe ich schon einige Widersprüche und Klagebegründungen gelesen. Wenn jemand das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in seiner Klage vorbringt, dürfen sich die unteren Gerichte doch eigentlich nicht darüber hinwegsetzen. Hat das schon jemand probiert?
Titel: Re: Keine Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag
Beitrag von: Viktor7 am 23. Januar 2015, 07:49
Wenn dieses Urteil schon allgemein bekannt ist, bitte löschen. Ansonsten hat das Bundesverfassungsgericht bereits 1971 festgestellt daß die Rundfunkabgabe ohne Gegenleistung geschuldet ist. Also doch eine Steuer.

Urteil    
des Zweiten Senats vom 27. Juli 1971 auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1971    
-- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 --

"Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die einzelne Rundfunkanstalt ihre Leistungen gegen eine "Gebühr" erbrächte und auf diese Weise mit dem Rundfunkteilnehmer in eine Beziehung gewerblicher Art träte. Nach § 1 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Empfangsgerät zum Empfang bereithält, also an der allgemeinen Veranstaltung teilzunehmen in der Lage ist. Wie sehr der Rundfunk als eine Gesamtveranstaltung behandelt wird, ergibt sich insbesondere daraus, daß die Länder in verschiedenen Staatsverträgen die Zusammenarbeit der Anstalten, den Finanzausgleich und die gemeinsame Finanzierung BVerfGE 31, 314 (329)BVerfGE 31, 314 (330)eines Zweiten Deutschen Fernsehens vorgesehen haben. Der Teilnehmer seinerseits ist nicht auf die Anstalt seines Landes beschränkt, im Fernsehen schon wegen der Zusammenarbeit der Anstalten und im Rundfunk infolge der Reichweite des Empfangs. Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung. Es ist infolgedessen nicht gerechtfertigt, aus dem Vorhandensein einer "Gebühr" Schlüsse auf die gewerbliche Natur der Rundfunkdarbietung zu ziehen. "

Mit dem Bereithalten des Gerätes hat man damals seinen Willen zur Inanspruchnahme des damals einzigen Anbieters gebracht.
Heute dient der MultifunktionsDisplay mit Internetanschluss und den Anschlussgeräten für alles Mögliche. Das Urteil ist nicht übertragbar.

Ein Beitrag kann nur eine Abgabe sein, die für eine willentliche besondere Gegenleistung von einer Gruppe, die nicht mit der Allgemeinheit identisch sein darf, erhoben wird. Allgemeiner Vorteil, wie es die Gerichte heute Urteilen, stellt keinen besonderen Vorteil dar und löst den Sondervorteil in Luft auf. Damit ist der angebliche Rundfunkbeitrag kein Beitrag mehr und die Abgabe verfassungswidrig.
Titel: Re: Keine Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag
Beitrag von: Bürger am 23. Januar 2015, 07:52
Hier im Forum habe ich schon einige Widersprüche und Klagebegründungen gelesen. Wenn jemand das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in seiner Klage vorbringt, dürfen sich die unteren Gerichte doch eigentlich nicht darüber hinwegsetzen. Hat das schon jemand probiert?

Das BVerfG hat auch schon in den 50er Jahren (und bis jetzt gültige) klare Abgrenzungskriterien einer Steuer definiert.
Auch über diese - mindestens in Prof. Koblenzers Klagen referenzierte - Urteile/ Definitionen des BVerfG wurde sich bis jetzt "hinweggesetzt"...
Titel: Re: Keine Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag
Beitrag von: GEiZ ist geil am 23. Januar 2015, 08:33
Schade, ich dachte ich hätte eine neue Argumentationsgrundlage gefunden.
Titel: Re: Keine Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 23. Januar 2015, 08:36
Das Argument der "ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes" wird nur selektiv als geltend betrachtet.

Die alte Gebühr war schon zweifelhaft. Wurde mit dem Beitrag die Sache nicht überspannt?

Ich meine ja, eben weil man früher sich für den Verzicht auf Geräte entscheiden konnte.

Schritt für Schritt wurde uns die Freiheit weggenommen, schritt für Schritt wird die Verfassung aufgehoben. Das ist die Demokratieabgabe.

Das ganze beweist auch, dass, um die Interessen der Rundfunkanstalten zu fördern, jede Behauptung und auch sein Gegenteil bedient wird. Es macht die Rechtsprechung nicht gerade glaubwürdig.

Titel: Re: Keine Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag
Beitrag von: spreefischer am 23. Januar 2015, 09:34
Das ganze beweist auch, dass, um die Interessen der Rundfunkanstalten zu fördern, jede Behauptung und auch sein Gegenteil bedient wird. Es macht die Rechtsprechung nicht gerade glaubwürdig.

Igendwie scheinen sie zu ahnen das sie überzogen haben, sonst könnten sie ohne weiteres der ein oder anderen Sprungrevision zustimmen.
Titel: Re: Keine Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag
Beitrag von: InesgegenGEZ am 23. Januar 2015, 10:27
Damals war es eine (unzulässige?) Geräte-Steuer zum Zwecke der Rundfunkfinanzierung.
Heute ist es eine (unzulässige) Wohnungssteuer zum Zwecke der Rundfunkfinanzierung.

Nicht ausgeschlossen, dass bereits eine (unzulässige) Personensteuer zum Zwecke der Rundfunkfinanzierung in der Schublade liegt...

Pro Person eine Rundfunkabgabe einzuführen, ist aber immer noch gerechter, wie die derzeitige Besserstellung der Mehrpersonenhaushalte gegenüber den Einpersonenhaushalten.

Man müsste auch den Schritt vielleicht mal weiter verfolgen, wieso die Länder nicht für die Rundfunkbefreiten einstehen müssen und das dies die zahlenden Beitragsschuldner stemmen müssen. Müsste das Land für die Ausfälle aufkommen, könnte der Beitrag auch um einiges sinken. Schließlich habe diese den Staatsvertrag ins Leben gerufen und daraus ergeben sich halt nicht nur Rechte....
Titel: Re: Keine Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag
Beitrag von: GEiZ ist geil am 23. Januar 2015, 10:49
Damals war es eine (unzulässige?) Geräte-Steuer zum Zwecke der Rundfunkfinanzierung.
Heute ist es eine (unzulässige) Wohnungssteuer zum Zwecke der Rundfunkfinanzierung.

Nicht ausgeschlossen, dass bereits eine (unzulässige) Personensteuer zum Zwecke der Rundfunkfinanzierung in der Schublade liegt...

Pro Person eine Rundfunkabgabe einzuführen, ist aber immer noch gerechter, wie die derzeitige Besserstellung der Mehrpersonenhaushalte gegenüber den Einpersonenhaushalten.

Man müsste auch den Schritt vielleicht mal weiter verfolgen, wieso die Länder nicht für die Rundfunkbefreiten einstehen müssen und das dies die zahlenden Beitragsschuldner stemmen müssen. Müsste das Land für die Ausfälle aufkommen, könnte der Beitrag auch um einiges sinken. Schließlich habe diese den Staatsvertrag ins Leben gerufen und daraus ergeben sich halt nicht nur Rechte....

Dann hätten wir immer noch die fürstlich entlohnten Intendanten und die unverschämten Zusatzrenten aus primär abgepressten Zwangsabgaben. Meiner Meinung nach muß der ÖrR die vom BVerfG postulierte Entwicklungsgarantie aufgreifen und sich gesundschrumpfen um auf Zwangsgelder verzichten zu können. Entwicklung bedeutet nämlich nicht ungebremstes Wachstum.
Titel: Re: Keine Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 23. Januar 2015, 10:49
Alles richtig, was Du sagst, InesgegenGEZ, aber zum Glück ist es nicht so. Und zum Glück ist die Abgabe verfassungswidrig. Denn sonst können wir uns gegen diesen ökonomischen Unfug nicht wehren. Denn  wenn es alles "gerecht" und verfassungsmäßig wäre, dann wären wir an einen überteuerten, unwirtschaftlich arbeitenden Rundfunk geknechtet.

Die Politiker, die fast alle Juristen sind, mögen eine gewisse Kompetenz in rechtlichen Sachen haben, obwohl es wir beim Rundfunkbeitrag bezweifeln. Sie mögen eine gewisse diplomatische Kompetenz haben, um ihre Inkompetenz zu verstecken, sich wählen lassen und ihren Willen dem Volk aufzwingen. Aber über eine wirtschaftliche und kaufmännische Kompetenz verfügen sie leider nicht. Sie führen das Land und jeden Mensch in die Misere. Gerade beim Rundfunkbeitrag, wo Politiker einseitig entscheiden, welche Leistungen wir bestellen und wieviel wir dafür zahlen sollen, ist ein Beispiel, wie Politiker mit unserem Geld umgehen. Ist es zu erwarten, dass sie mit Steuergeldern vernünftiger Umgehen?

Also.zum Glück ist diese Rundfunkabgabe so abstrus und verfassungswidrig, und das muss zu einer Sanierung führen, nicht zu einer Beschönigung der Finanzierung. Am besten wäre, wenn die Rundfunkanstalten Konkurs melden und sich an den allgemeinen Regeln und Kontrollmechanismen der Wirtschaft halten, aber gerade das hindert die Politik, die planwirtschaftlich die Finanzierung des Rundfunks auf unsere Kosten sichert. Ich bin sicher, selbst die DDR hätte diese Sache besser geregelt.

"GEiZ ist geil" antwortete während ich diesen Beitrag schrieb: so ist es, GEiZ ist geil!
Titel: Re: Keine Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag
Beitrag von: PersonX am 23. Januar 2015, 11:19
Zitat
Entwicklung bedeutet nämlich nicht ungebremstes Wachstum.
Doch es kann immer Wachtum geben. Lesen und verstehen, denn so gesehen kann es immer ungebremstes Wachstum geben.
http://archiv.c6-magazin.de/06/magazin/politik_gesellschaft/2006/05/1147953164.php

Es ist und bleibt immer die Frage, welches Wachstum, das qualitative Wachstum? Auch bedeutet Wachstum nicht, dass es immer mehr werden muss, nein unter Wachstum kann es sogar die Reduktion geben. Wenn z.b. das qualitative Wachstum betrieben wird, kann die Reduktion von Sendern zur Qualitätssteigerung führen. Das tritt sogar unmittelbar ein und wäre ein deutlicher Vorteil. Nehmen wir an, das ZDF würde ersatzlos gestrichen, oder der WDR, es wäre für alle ein Qualitätsgewinn somit qulitatives Wachstum, selbst wenn die Sender sich besinnen und tatsächlich nur noch Bildung senden -> ist das ein qualitatives Wachstum -> wobei dafür vielleicht sogar die Kosten sinken. Streichen wir von 22 Sendern 11 weg, und auf den verbliebenen Sendern würden bessere Sendungen erstellt, auch das wäre dann so gesehen wahrscheinlich ein Qualitätsgewinn -> vorallem dann, wenn die sinkenden Kosten an die zurückfließen, welche das aktuell zahlen. -> Wachstum
Titel: Re: Keine Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag
Beitrag von: GEiZ ist geil am 23. Januar 2015, 11:29
Zitat
Entwicklung bedeutet nämlich nicht ungebremstes Wachstum.
Doch es kann immer Wachtum geben. Lesen und verstehen, denn so gesehen kann es immer ungebremstes Wachstum geben.
http://archiv.c6-magazin.de/06/magazin/politik_gesellschaft/2006/05/1147953164.php

Es ist und bleibt immer die Frage, welches Wachstum, das qualitative Wachstum? Auch bedeutet Wachstum nicht, dass es immer mehr werden muss, nein unter Wachstum kann es sogar die Reduktion geben. Wenn z.b. das qualitative Wachstum betrieben wird, kann die Reduktion von Sendern zur Qualitätssteigerung führen. Das tritt sogar unmittelbar ein und wäre ein deutlicher Vorteil. Nehmen wir an, das ZDF würde ersatzlos gestrichen, oder der WDR, es wäre für alle ein Qualitätsgewinn somit qulitatives Wachstum, selbst wenn die Sender sich besinnen und tatsächlich nur noch Bildung senden -> ist das ein qualitatives Wachstum -> wobei dafür vielleicht sogar die Kosten sinken. Streichen wir von 22 Sendern 11 weg, und auf den verbliebenen Sendern würden bessere Sendungen erstellt, auch das wäre dann so gesehen wahrscheinlich ein Qualitätsgewinn -> vorallem dann, wenn die sinkenden Kosten an die zurückfließen, welche das aktuell zahlen. -> Wachstum

Das ist doch genau das was ich auch meine.
Titel: Re: Keine Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag
Beitrag von: Kunibert am 23. Januar 2015, 11:41
Hier im Forum habe ich schon einige Widersprüche und Klagebegründungen gelesen. Wenn jemand das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in seiner Klage vorbringt, dürfen sich die unteren Gerichte doch eigentlich nicht darüber hinwegsetzen. Hat das schon jemand probiert?

So wie ich das verstanden habe, haben die Urteile des Bundesverfassungsgerichtes Gesetzeskraft.
Da sollte so einfach kein Verwaltungsgericht drum herum kommen.
Titel: Re: Keine Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag
Beitrag von: koppi1947 am 23. Januar 2015, 12:01
Wozu brauchen wir dann die ganzen Amts-und Verwaltungsgerichte,wenn Sie nichts entscheiden?Alles nur Steuer fressende Institutionen.Wozu brauchen wir die ganzen Landtage und den aufgeblähten Bundestag,ist doch das Gleiche,alle durch Steuern bezahlt?Wozu solch einen aufgeblähten örR,der durch Zwangsgebühren finanziert ist?
Titel: Re: Keine Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag
Beitrag von: ss32 am 23. Januar 2015, 18:36
Wenn dieses Urteil schon allgemein bekannt ist, bitte löschen. Ansonsten hat das Bundesverfassungsgericht bereits 1971 festgestellt daß die Rundfunkabgabe ohne Gegenleistung geschuldet ist.

Auch das BVerfG ändert gelegentlich mal seine Meinung.
Um etwas mit so ollen Kamellen anfangen zu können, bräuchte man frischere Urteile, die sich darauf beziehen. Ich würde aber eher vermuten, dass dort erklärt wird, warum von der alten Einschätzung abgewichen wird.
Titel: Re: Keine Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag
Beitrag von: pinguin am 23. Januar 2015, 19:01
Igendwie scheinen sie zu ahnen das sie überzogen haben, sonst könnten sie ohne weiteres der ein oder anderen Sprungrevision zustimmen.
Das braucht es auch nicht; das EU-Recht läßt es zu, daß jede natürliche wie juristische Person eines jeden EU-Mitgliedsstaates seinen nationalen Staat vor dem EuGH erstinstanzlich auf Schadensersatz verklagen kann, wenn der nationale Staat EU-Recht nur unzureichend würdigt und der natürlichen wie juristischen Person dadurch ein Schaden entsteht. Dem EuGH ist ein Gericht der ersten Instanz angegliedert.