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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Shadow am 22. Januar 2015, 12:01
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Hallo,
Ich hoffe jemand kann mir weiter helfen!? :( :(
Zu der Geschichte:
Person A hat von der Gemeinde X am 08.12.2014 eine Ankündigung der Zwangsvollstreckung bekommen.
Die Zwangsvollstreckung kommt von der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice und soll von der Gemeinde X
vollstreckt werden. Daraufhin hat sich Person A hier im Forum umgeschaut und etwas hilfreiches gefunden. Person A
konnte mit Hilfe eines netten Schriftstückes was Person B hier im Forum beschrieben hat,einen netten Brief am 15.12.2014 an die Gemeinde X per Einschreiben mit Unterschrift schicken. Soweit so gut dachte Person A ;)
Doch am 02.01.2015 kam dann ein nettes Antwortschreiben vom Bürgermeister der Gemeinde X:
Bezüglich Ihres Schreibens vom 15.12.2014 heir eingegangen am 18.12.2014,teile ich Ihnen mit dass seit dem
01.01.2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag(RBStV) gilt. Bislang waren die Rundfunkgebühren an die Geräte gekoppelt.Die Beitragspflicht knüpft seitdem nicht mehr an Empfangsgeräte an sondern im privaten Bereich an Wohnungen. Nach § 3 Dienstanweisung f. Vollziehungsbeamte (DA VZB) gehört die Betreibung öffentlich-rechtlicher
Forderungen zu den Aufgaben des Vollziehungsbeamten.
Vorliegend handelt es sich um eine Forderung des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice,welcher eine Anstallt
des öffentlichen Rechts darstellt. Rückfragen sind nur unmittelbar mit diesen zu klären.
Hier kan die Angelegenheit nur durch Zahlung oder Auftragsrücknahme erledigt werden.
Da die Bescheide,welche der Forderung zu Grunde liegen,rechtskräftig und unanfechtbar sin,bin ich gehalten,
nach § 1 VO über die Bestimmung von Vollstreckungbehörden für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren vom 01.12.1992,die Zwangsvollstreckung weiter zu betreiben.
Person A hat sich dann wieder aufgemacht und sich hier im Forum umgeschaut,aber nicht wirklich was hilfreiches gefunden :-\ :-\ :-\
Bis heute kam kein netter Vollziehungsbeamter der Gemeinde X,aber am 16.01.2015 kam ein neuer Festsetzungsbescheid der ARD ZDF Deutschland bla bla.
Wie soll Person A jetzt weiter vorgehen? Hat jemand da ne hilfreiche Idee???
Vielen Dank schon mal :) :) :)
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Die Zwangsvollstreckung kommt von der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Kommt sie direkt vom Beitragsservice oder im Auftrag der jeweiligen Rundfunkanstalt?
Vorliegend handelt es sich um eine Forderung des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice,welcher eine Anstallt
des öffentlichen Rechts darstellt.
Das ist völlig falsch, der Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind Anstalten des öffentlichen Rechts.
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Na nun nicht so kleinlich... Was der Herr Bürgermeister sagt, das ist Gesetz! Weil der Herr Bürgermeister hat doch immer Recht... sagte doch schon Mutti immer... :laugh: :laugh: :laugh:
Ein paar Details zu dem Fall wären gut. Auf welche "angeblich rechtskräftig gewordenen Bescheide" beruft sich denn der feine Herr Bürgermeister? Sind diese auch wirklich nachweislich zugestellt worden? Einschreiben, Postzustellungsurkunde, persönliche Übergabe durch Gerichtsvollzieher? Wenn wirklich zugegangen, wurde widersprochen? Wenn nein, wieso nicht? Wenn ja, gab es einen Widerspruchsbescheid? Wurde dagegen Klage eingereicht? Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt? Alles Fragen, die beantwortet werden sollten um weitere Ratschläge zu geben.
Dem neuen Festsetzungsbescheid unbedingt innerhalb der 4- Wochen-Frist ab Zugang des Schreibens widersprechen. Vorlagen gibts hier zuhauf.
Ob man weiterhin die Vogel-Strauß-Methode wählt, hängt von der persönlichen Verfassung und den Lebensumständen ab... Also solange den Zugang der (mit Infopost verschickten) angeblichen Bescheide leugnen bis wirklich irgendwann mal die Sachen nachweislich zugestellt werden. Das ist aber mit einigem psychischen Stress verbunden, denn dann muss man sich halt mit den hochqualifizierten Vollstreckungsorganen dieses Landes herumschlagen und diesen auch sehr oft zeigen wie sie denn eigentlich ihre Arbeit zu machen haben...
Grüße
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Weiß der liebe Bürgermeister, daß er als Dienstherr persönlich für die Verfehlungen seiner Vollstreckungsbehörde haftet? Vielleicht hilft es ihm das Tübinger Urteil zu schicken und ihn über seine Haftungspflicht zu informieren? Ich wette dann bekommt er kalte Füße.
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Da die Bescheide,welche der Forderung zu Grunde liegen,rechtskräftig und unanfechtbar sin,bin ich gehalten,
nach § 1 VO über die Bestimmung von Vollstreckungbehörden für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren vom 01.12.1992,die Zwangsvollstreckung weiter zu betreiben.
(Fett markiert, -> das sind an sich erstmal nur Behauptungen des BS/LRA auf dem Ersuchen, diese sollten diese entsprechen auch beweisen können)
Fragen dazu, welches Bundesland weil scheinbar gibt es die VO in verschiedenen Formen und Fassungen. Was steht also genau in § 1 VO
Beispiel in NRW
die Suche allgemein findet diese Verordnung nicht, sondern nur die Änderung dazu
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=2667&vd_back=N
wenn gesucht wird nach dem Wortlaut der Verordnung findet sich diese nur unter
Übersicht
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_validate_suche?begriff=Beitreibung+r%FCckst%E4ndiger+Rundfunkgeb%FChren&sg=0&menu=1&x=19&y=14#TP2J
-->
Rechtsverordnung (Historische SGV. NRW.)
--> aufgehoben durch VO vom 8. Dezember 2009
direkte Suche
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_validate_suche?begriff=Verordnung+%FCber+die+Bestimmung+von+Vollstreckungsbeh%F6rden&sg=0&menu=1&x=18&y=12
Verordnung über die Bestimmung von Vollstreckungsbehörden für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren (Aufgehoben durch VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 787), in Kraft getreten am 17. Dezember 2009.)
-->
daraus folgt dann wahrscheinlich, dass es um dieses hier geht
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2010&bes_id=13284&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=Vollstreckung#det0
im § geht es um die zugelassenen Forderungen
§ 1 (Fn 4) Zugelassene Forderungen
Einfach mal prüfen, ob die aktuelle Forderung
unter § 1 Abs. 1 a bis p oder §1 Abs. 2 a bis d fällt
Im Zweifel beim Bürgermeister genau nachfragen, wieso dieser die Verordnung, vom 01.12.1992 angibt, obwohl diese scheinbar nicht mehr in Kraft ist, und auf was in § 1 er sich da beruft?
Wichtig falls Person A in NRW lebt.
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Ein paar Details zu dem Fall wären gut. Auf welche "angeblich rechtskräftig gewordenen Bescheide" beruft sich denn der feine Herr Bürgermeister? Sind diese auch wirklich nachweislich zugestellt worden? Einschreiben, Postzustellungsurkunde, persönliche Übergabe durch Gerichtsvollzieher?
Person A hat nur Zahlungsauforderungen,Mahnung,Festsetzungsbescheid bekommen. Danach die nette "Ankündigung
der Zwangsvollstreckung" der Gemeinde X aus NRW mit dem Zwangsvollstreckungsersuchen der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice,das weder Unterschrieben wurde noch ein Siegel hatte. Sondern Maschinell gedruckt wurde und rechtskräftig sei. Auf die Ankündigung hat Person A reagiert und dann Post direkt vom Bürgermeister bekommen.
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Als erstes wird jetzt Person A Wiederspruch gegen den neuen Festsetzungsbescheid einreichen.
Dann dem Bügermeister von Gemeinde X schreiben das die Stadtkasse nachweisen soll,dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen??Die Zwangsvollstreckung kommt von der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Kommt sie direkt vom Beitragsservice oder im Auftrag der jeweiligen Rundfunkanstalt ?
Die Zwangsvollstreckungersuchen kommt vom Westdeutscher Rundfunk Köln (ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice)
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Person A hat nur Zahlungsauforderungen,Mahnung,Festsetzungsbescheid bekommen. Danach die nette "Ankündigung
der Zwangsvollstreckung" der Gemeinde X aus NRW mit dem Zwangsvollstreckungsersuchen der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice,das weder Unterschrieben wurde noch ein Siegel hatte. Sondern Maschinell gedruckt wurde und rechtskräftig sei. Auf die Ankündigung hat Person A reagiert und dann Post direkt vom Bürgermeister bekommen.
Zur Weiterführung der Fiktion,
was könnte eine Person A dem Bürgermeister geschrieben haben?
Hat die Person A, vor dem 16.01.2015 vielleicht bereits "Bescheide" erhalten, die Zwangsvollstreckung kann sich ja sicherlich noch nicht auf das aktuelle Schreibem vom 16.01.2015 beziehen.
Dem Wortlaut danach, könnte bedeuten, das vor der Zwangsvollstreckung bereits ein "Bescheid" in der Post war?
Fall 1
-> ja -> wurde Widerspruch eingelegt?
-> ja -> mit Aussetzung der Vollstreckung?
-> ja --> dann kann dieser Bescheid nicht Grundlage der Vollstreckung sein
Fall 2
-> nein -> ist die Frist abgelaufen?
-> ja -> dann könnte diese Bescheid vollstreckt werden
-> hat Person A so einen Bescheid nachweisbar erhalten?
Unterscheidung
-> ja -> wenn zum Beispiel aktuell Angaben dazu gegenüber dem Bürgermeister gemacht worden
-> ja -> wenn dieser mit Zustellurkunde zugestelt wurde oder ähnlich
-> nein -> bei normal Post
Vielleicht kann Person A noch ein paar fiktive Fakten ergänzen?
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Person A hat nur Zahlungsauforderungen,Gebühren/Beitragsbescheid,Mahnung und den ersten Feststzungsbescheid am01.10.2014 bekommen. Alles normal mit der Post. Person A hat erst reagiert wo die Ankündigung zur Zwangsvollstreckung am 08.12.2014 der Gemeinde X per Post gekommen ist. Mit dem Bürfermeister der Gemeide X hat Person A noch keinen Kontakt aufgenommen,aber einen neuen Festsetzungsbescheid bekommen.
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neuer Festsetzungsbescheid -> Für welchen Zeitraum könnte die Forderung sein?
Person A
konnte mit Hilfe eines netten Schriftstückes was Person B hier im Forum beschrieben hat,einen netten Brief am 15.12.2014 an die Gemeinde X per Einschreiben mit Unterschrift schicken. Soweit so gut dachte Person A
Was könnte der Inhalt von diesem Schreiben sein?
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neuer Festsetzungsbescheid -> Für welchen Zeitraum könnte die Forderung sein?
ist nur für den Zeitraum 01.10.2014-31.12.2014
Was könnte der Inhalt von diesem Schreiben sein?
Sehr geehrte Frau Sachbearbeiterin
Sie beabsichtigen einem Unbekannten Vollstreckungshilfe zu leisten.
Dem Ihnen als sogenanntes "Vollstreckungsersuchen" vorliegenden Schreiben ist nicht zu entnehmen,wer den Inhalt erstellt hat und hierfür verantwortlich ist.
Dem Ihnen vorliegenden Schreiben, von wem dies auch immer erstellt wurde, mangelt es weiterhin an grundlegenden Anforderungen.
Siegel und Unterschrift des Behördenleiters sind nicht vorhanden, selbst der Name eines Sachbearbeiters fehlt. Dieses Schreiben könnte von absolut jeder x-beliebigen Person mit durchschnittlichen Kenntnissen in computergestützter Textverarbeitung erstellt worden sein. Eine Ausführung dieses Schreibens als "Vollstreckungsersuchen" würde Betrug Tür und Tor öffnen und die Grundsätze effektiven Rechtsschutzes massiv unterlaufen. Ein Schreiben dieser Art taugt ganz offensichtlich nicht als Grundlage für eine Zwangsvollstreckung.
Die Erfordernis eines Dienststempels, nebst Namen des Behördenleiters und Unterschrift ergibt sich grundlegend schon aus §839 BGB, denn wer übernimmt für Form und Inhalt dieses Schreibens die Verantwortung? Wer haftet, handelt es sich hier nach § 839 BGB um eine Amtspflichtsverletzung oder gar Betrug? - Sie?
Da Vollstreckungsersuchen und Vollstreckbarkeitserklärung auch einen Titel ersetzen, sind an diese die selben Anforderungen zu stellen, also Dienstsiegel, Name des Behördenleiters und Unterschrift. Dies ergibt sich übrigens auch aus § 37 Abs. 3 VwVfG. Ich darf Ihnen daher empfehlen, das Schreiben zu entsorgen und weiterhin auch zu prüfen ob hier unter Umständen ein Fall von Amtsanmaßung oder Berug vorliegt.
Dem von Ihnen beauftragten Vollstreckungsbeamten ist umgehend der Auftrag zur Vollstreckung zu entziehen.
Fehler können durchaus mal passieren. Ich muß Sie jedoch darauf hinweisen, daß Sie aufgrund der mangelnden Prüfung dieses Schriftstücks und daraus resultierend der Beauftragung zur Vollstreckung gegen mich, schon selbst bereits den Tatbestand der Amtspflichtsverletzung erfüllen.
Ich habe Sie hiermit, obwohl dies sicherlich nicht zu meinen Aufgaben zählt, über die Rechtslage in Kenntnis gesetzt, sollten Sie trotzdem aufgrund dieses Stücks Papiers eine Zwangsvollstreckung einleiten, muß Ihnen Vorsatz zur Last gelegt werden - eine Strafanzeige gegen Sie wegen Rechtsbeugung ist dann leider unvermeidlich.
Selbstverständlich werde ich in diesem Fall auch gegen die Verbandsgemeinde als ausführendes Organ weitere Rechtsmittel anstrengen.
Ich darf Sie außerdem darum bitten mir folgende Fragen zu beantworten:
1) Wer ist Ihr direkter Vorgesetzter?
2) Welche ist die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde?
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Ich würde dem Bürgermeister außerdem mitteilen, daß er meine Stimme nicht mehr kriegt .... immerhin arbeiten die für uns, nicht wir für die.
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PersonX würde denken, das folgende Antwort, also mit Bezug, wie es in diesem Link steht
den "Bürgermeister" zur Zurückgabe veranlassen würde.
VG Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) - oder die Briefe sind nie angekommen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10210.0.html
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nachdem ich die ankündigung der zwangsvollstreckung durch eine gerichtsvollzieherin auf dem tisch hatte war dies der startschuß zum gang vor das verwaltungsgericht: denn vorher waren keine anderen <stopp-maßnahmen> auf grund des verhaltens der landesrundfunkanstalt (hier: hessen) möglich. (jetzt habe ich ruhe)
Die vorgehensweise hierzu ist in anderen teilen dieser interessenzusammenkunft ersichtlich.
Alles andere ist nicht zielführend.
Zum bürgermeister: offensichtlich ist die gemeinde groß genug, dass sie die vollstreckungsersuchen in eigenregie durchführen kann/muss. Kleinere gemeinden geben das dann weiter. Stellt sich die frage, ob der empfänger (also gerichtsvollzieher oder andere vollstreckungsstellen) verpflichtet sind, form und inhalt der vollstreckungsersuchen eingehend zu überprüfen oder an welche inhalte diese überprüfung gebunden ist.
grasschaf
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Da die Bescheide,welche der Forderung zu Grunde liegen,rechtskräftig und unanfechtbar sin,bin ich gehalten,
nach § 1 VO über die Bestimmung von Vollstreckungbehörden für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren vom 01.12.1992,die Zwangsvollstreckung weiter zu betreiben.
Ja nee is klar. Nur weil er schreibt, dass das rechtskräftig und unanfechtbar ist, heißt das noch lange nicht, dass das auch wirklich so ist. ;-)
Person A hat sich dann wieder aufgemacht und sich hier im Forum umgeschaut,aber nicht wirklich was hilfreiches gefunden :-\ :-\ :-\
Bis heute kam kein netter Vollziehungsbeamter der Gemeinde X,aber am 16.01.2015 kam ein neuer Festsetzungsbescheid der ARD ZDF Deutschland bla bla.
Wie soll Person A jetzt weiter vorgehen? Hat jemand da ne hilfreiche Idee???
Person A sollte beim Verwaltungsgericht seiner Region (Köln?) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Gut begründen und dazu der bisherige Schriftverkehr. (Genug Munition findet man ja hier im Forum) Der Bürgermeister wird sich bestimmt freuen, wenn er Post vom VG bekommt bzw. die Stadtgemeinde. ;)
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Ein neuer Festsetzungsbescheid hat nichts mit einer aktuellen Vollstreckung von alten nicht zu gestellten Bescheiden zu tun.
Soll zukünftig Vollstreckung vermieden werden muss Widerspruch mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an die zuständige LRA gesendet werden.
Allgemein gilt jedem Bescheid sollte ein Widerspruch zugedacht werden.
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Hier kan die Angelegenheit nur durch Zahlung oder Auftragsrücknahme erledigt werden.
Cool; wurde denn je ein Auftrag erteilt?
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Ein neuer Festsetzungsbescheid hat nichts mit einer aktuellen Vollstreckung von alten nicht zu gestellten Bescheiden zu tun.
Soll zukünftig Vollstreckung vermieden werden muss Widerspruch mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an die zuständige LRA gesendet werden.
Allgemein gilt jedem Bescheid sollte ein Widerspruch zugedacht werden.
Also muss Person A jetzt Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim zuständigen LRA stellen?
Einen Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid,würde ja beweisen das der bei Person A auch angekommen sei?! Gibt es zufällig einen schönen Link oder Vorlagen die Person A verwenden könnte? Da Person A nicht so Wortgewand ist :)
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Also muss Person A jetzt Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim zuständigen LRA stellen?
Einen Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid,würde ja beweisen das der bei Person A auch angekommen sei?! Gibt es zufällig einen schönen Link oder Vorlagen die Person A verwenden könnte? Da Person A nicht so Wortgewand ist
Widerspruch auf tatsächlich erhaltene "Bescheide/Festsetzungsbescheide" einlegen jeweils. -> ja
Widerspruch kann natürlich nie auf "nicht" erhaltene "Bescheide" eingelegt werden.
Muster für Widersprüche finden sich im Forum. Aber allgemein gilt, je länger der Widerspruch, desto individueller und mit eigenen Worten, desto länger dauert die Bearbeitung. -> Je länger die Bearbeitung dauert, destoweiter nach hinten schieben kann eine Person A die Klageeinreichung
Person A, kann nach 3 Monaten einreichen, falls noch kein Widerspruchsbescheid als Antwort auf den Widerspruch gekommen ist.
Aber Person A kann auch auf diesen Widerspruchsbescheid warten -> aktuell beträgt die Wartezeit sicherlich deutlich mehr als 3 Monate bei Widersprüchen, welche oben genannte Bedingungen erfüllen.
Möchte eine Person A noch mehr Zeit -> dann handschriftlich den Inhalt von 8 A4 Seiten Ausdruck abschreiben und einreichen. Der Inhalt kann größtenteils egal sein, solange die Persönlichen Gründe deutlich werden, warum Person A das nicht bezahlen wird.
Ein Beispiel, jedoch nur bedingt zum vollständigen Copy und Paste geeignet.
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg70345.html#msg70345
Die Formulierungen, sind teilweise sicherlich nicht perfekt und Schreibfehler sind auch enthalten. Es ist ein Beispiel.
PersonX wartet bereits seit ca. 26.05.2014 auf eine Antwort.