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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Objective am 21. Januar 2015, 21:10

Titel: Anscheinsbeweis in spezieller Wohn/Postzustellungs-Situation
Beitrag von: Objective am 21. Januar 2015, 21:10
Guten Abend allerseits,

ich habe recherchiert und in diesem Forum einen sehr interessanten Beitrag über die Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen gefunden:
Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html

Damit komme ich direkt zu einem möglichen Szenario, dass mich sehr interessiert.
Angenommen Person A wohnt in einem fiktiven Wohnheim, welches in ca. 300-400 Apartments aufgeteilt ist.

Es ist nicht möglich die Post in diesem Wohnheim direkt am Apartment der jeweiligen Personen zuzustellen.
Vielmehr handelt es sich um Postfächer, die sich in einer Räumlichkeit innerhalb des Wohnheims befinden.

D.h., um beispielsweise einen Brief zuzustellen, muss man sich erst Zutritt zum Inneren des Wohnheims verschaffen. Die Eingangstür ist jedoch nicht uneingeschränkt geöffnet. Sollte sie verschlossen sein, so gibt es zwar einen Code, mit dem sich die Eingangstüre des Wohnheims öffnen lässt, jedoch ist dieser nicht jedem bekannt. Nicht einmal allen Bewohnern des Wohnheims selbst!

Weiterhin könnte folgendes hypothetisches Szenario eintreten: Briefe, die zugestellt werden sollten, wurden nicht in die dafür vorgesehenen Postfächer geworfen, sondern einfach auf einen Tisch in dem Eingangsbereich gelegt, sodass jeder dieser Briefe von Fremden hätte entwendet werden können.

Weiterhin besteht folgender Umstand. Auf den Postfächern stehen keine Namen, sondern lediglich Apartment Nummern. Dem Postboten ist es jedoch möglich, über eine Liste die entsprechende Person zur jeweiligen Apartment Nummer zuzuordnern. Allerdings handelt es sich bei den Apartment Nummern um das Zahlenformat xx.xx.xx, d.h. es ist definitiv möglich bei der Zuordnung Fehler zu begehen.

Einen letzten Umstand möchte ich diesem Szenario noch hinzufügen. Es ist bereits vorgekommen, dass der Postbote den Eingangsbereich betritt und u.a. einen Brief an Person A zustellen möchte. Jedoch tritt ihm, bevor dies möglich ist, Person B entgegen und behauptet, sie sei Person A. Leichtfertig überreicht ihr der Postbote alle Briefe, die an Person A zugestellt werden sollten.

Unter den zuvor genannten, eingetretenen Punkten, erhält Person A nun plötzlich eine Mahnung von dem Beitragsservice. Leicht irritiert wendet sich Person an die Hotline des Beitragsservice. Nach einiger Wartezeit mit anschließender Weiterverbindung an die entsprechende Stelle, offenbart man ihm, dass bereits zwei Rechtsbehelfsbelehrung enthaltende Festsetzungsbescheide bei ihm eingegangen seien. Einer vor drei und einer vor zwei Monaten. Auf den Hinweis hin, dass sie (Person A) diese Bescheide nicht erhalten habe, reagiert man nur mit der Standardklausel.

Nun liebe Gemeinde, mir ist durchaus klar, dass ihr besseres zu tun habt, als anderen gewisse Chancen vorzurechnen. Allerdings möchte ich euch angesichts des geschilderten, etwas speziellen Szenarios (unter der Annahme das alle genannten Umstände exakt wie oben formuliert mit reeller Wahrscheinlichkeit eintreten könnten) dennoch fragen, für wie warhscheinlich ihr es haltet, dass man unter Beachtung der in diesem Artikel
Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html
genannten Punkte Person A beim Beitragsservice oder zu einem späteren Zeitpunkt vor Gericht Recht geben könnte.

Habt vielen Dank bereits im Voraus!

Mit freundlichen Grüßen.   
Titel: Re: Anscheinsbeweis in spezieller Wohn/Postzustellungs-Situation
Beitrag von: ss32 am 22. Januar 2015, 18:10
Für die Frage, ob A letztlich zahlen muss, ist es völlig unerheblich, ob der Bescheid nun zugestellt wurde oder nicht.

Es spielt nur für die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung eine Rolle. Sollte die durchgeführt werden, hat A mit seiner Geschichte sehr gute Chancen, das Gericht zu der Überzeugung zu bringen, dass die Voraussetzung Bekanntgabe des Bescheids nicht vorliegt.
Dazu müsste er sich aber zur rechten Zeit ans richtige Gericht wenden. Das ist bei Verwaltungsvollstreckung nicht ganz einfach.
Titel: Re: Anscheinsbeweis in spezieller Wohn/Postzustellungs-Situation
Beitrag von: PersonX am 22. Januar 2015, 18:18
Bevor Person A, mit dem GV arbeiten muss, falls Person A das nicht möchte.
Tut Person A gut daran, den BS schriftlich und vorallem nachweisbar darauf hinzuweisen
das zu dieser Mahnung die Voraussetzung fehlt. (Fax, mit Sendebericht und wo z.B. der gesendete Text mit in den Sendebericht gedruckt wird, (für 0,50€ gibt es das auch meist in solchen Schreibwarenläden/oder wo man so Pass Fotos machen lassen kann, falls der Text nicht im Sendebericht steht, dort im Laden gleich eine Notiz und einem Laden Stempel drauf machen lassen, auf das Gesendete. Das wäre neben dem privaten Fax wahrscheinlich die preiswerteste und schnellste Möglichkeit für den Nachweis ;-), außer Person A wohnt neben der BS Verwaltung)

Das hat den Vorteil, sollte trotzdem vollstreckt werden, dass vor dem Gericht sofort entsprechender Brief/besser die Faxkopie in Kopie vorgelegt werden kann, dass von Person A entsprechend die fehlende Voraussetzung bereits zeitnah angezeigt wurde. -> Das Gericht kann die LRA jetzt direkt zum Nachweis der Zustellung auffordern. Oder die LRA lenkt direkt ein.

Das hat den zweiten Vorteil, dass Person A vieleicht ohne GV einen "neuen" Bescheid erhalten sollte, auf diesen kann Person A entsprechend Widerspruch einlegen.

Kontakte per Telefon mit dem BS sind teuer und sinnlos.
Titel: Re: Anscheinsbeweis in spezieller Wohn/Postzustellungs-Situation
Beitrag von: Bürger am 23. Januar 2015, 07:04
...in Bestätigung der Vorkommentare:

Wer nicht auf die (vorausgegangenen) Bescheide reagiert, muss sich früher oder später mit der Zwangsvollstreckung auseinandersetzen.

Wer "zu spät" auf diese Bescheide reagiert, muss sich mit der Argumentation wegen der Frist einlassen, daher eingehend den Zustell-/ Bekanntgabe-Paragrafen studieren:
Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html

Andere Option wäre allenfalls noch, auf Mahnung/ Ankündigung der Zwangsvollstreckung durch Beitragsservice zu warten, und dann "pro-aktiv* nach dem zugehörigen, angeblich zugestellten Bescheid zu fragen bzw. auf dessen nicht erfolgte Zustellung und somit fehlende Vollstreckungsvoraussetzung explizit hinzuweisen...

Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835

Ablauf +2 "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" v. "Beitragsservice"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74836.html#msg74836
Titel: Re: Anscheinsbeweis in spezieller Wohn/Postzustellungs-Situation
Beitrag von: Objective am 23. Januar 2015, 11:20
Vielen Dank für Antwort. Das hat mir mit meinem "Gedankenexperiment" bereits enorm geholfen.

Mal angenommen Person A hat sich nun dafür entschieden "pro-aktiv" zu werden und den Beitragsserive auf die Mahnung bzw. Vollstreckungsmaßnahmen fehlende Voraussetzung in Form eines Bescheides hinzuweisen.
Dafür hat Person A ein Schreiben an den Beitragsservice verfasst, welches sie per Fax mit Sendebericht an den Beiragsservice senden möchte.

Nehmen wir an Person A ist leider ein Laie in solchen Angelegenheiten. Da Person A sich über diesen Umstand bewusst ist und dennoch mögliche Formfehler vermeiden möchte, wünscht sie sich, dass andere etwas erfahrenere Personen einen Blick auf ihr Schreiben werfen und eine unverbindliche Einschätzung darüber abgeben, ob dem Schreiben noch etwas hinzuzufügen wäre.
Person A weiss natürlich, dass das Leben kein Wunschkonzert ist und andere Personen ihre eigene Zeit für eine solche Einschätzung investieren müssen. Aus diesem Grund wäre Person A natürlich für einen solchen Akt der Hilfe enorm dankbar.

Im Anhang der Nachricht befindet sich ein hypothetisches Schreiben von Person A an den Beitragsservice.

Zu guter letzt noch zwei Fragen:

1. Täte Person A gut daran, eine Unterschrift unter das Schreiben zu setzen?
2. Täte Person A gut daran, den Beitragsservice auf die zuvor geschilderte Wohn/Zustellsituation aufmerksam zu machen und um dem Beitragsservice entgegen zu kommen, die genaue Zimmernummer mitzuteilen, um sicher zu gehen, damit sich die Wahrscheinlichkeit für einen eventuellen erfolgreichen Zustellversuch eines Bescheides erhöht?


Beste Grüße und vielen Dank für die Diskussion!
Titel: Re: Anscheinsbeweis in spezieller Wohn/Postzustellungs-Situation
Beitrag von: GEiZ ist geil am 23. Januar 2015, 11:34
2. Täte Person A gut daran, den Beitragsservice auf die zuvor geschilderte Wohn/Zustellsituation aufmerksam zu machen und um dem Beitragsservice entgegen zu kommen, die genaue Zimmernummer mitzuteilen, um sicher zu gehen, damit sich die Wahrscheinlichkeit für einen eventuellen erfolgreichen Zustellversuch eines Bescheides erhöht?

Auf gar keinen Fall! Das würde den Beitragsservice beleidigen! Die sind Profis, die machen nichts anderes als Bescheide und Infobriefe zuzustellen oder nicht. Laß das deren Problem sein, die sind in der Beweispflicht.
Titel: Re: Anscheinsbeweis in spezieller Wohn/Postzustellungs-Situation
Beitrag von: PersonX am 23. Januar 2015, 12:12
Eine Unterschrift gehört unter das Schreiben. Ohne ist es zunächst ein belangloser Wisch.
Titel: Re: Anscheinsbeweis in spezieller Wohn/Postzustellungs-Situation
Beitrag von: Objective am 17. August 2015, 16:00
Hallo liebe Community,

nach nun einem halben Jahr würde ich mein Gedankenexperiment gerne weiterführen.

In diesem war der letzte Stand, dass Person A an den Beitragsservice ein Fax mit Sendebericht (inklusive gesendeter Text) verschickt hat.
In diesem hat Person A den Beitragsservice darauf hingewiesen, dass die Grundlage (in Form eines Beitragsbescheids) für die vorher eingangene Mahnung nicht vorhanden war bzw. Person A nie einen Bescheid erhalten hat.

Da der Beitragsservice sehr viel zu tun hat, benötigte er ein halbes Jahr, um Person A zu antworten.
Die Antwort die der Beitragsservice an Person A verfasst hat, würde dann so aussehen, wie der Brief, der sich im Anhang dieser Nachricht befindet.
Als Person A diesen Brief gelesen hat, war sie etwas verblüfft. Der Beitragsservice hat lediglich die Daten genannt, zu denen die Bescheide angeblich zugestellt worden seien. Daraufhin folgte noch die Bitte, den ausstehenden Betrag auf das Konto des Beitragsservice zu überweisen.
Mit dem Datum der angeblich zugestellten Bescheide konnte Person A natürlich wenig anfangen, denn sie hielt es für keine gute Idee eine Antwort mit den Inhalt "Ah, ok, vielen Dank für die Information!" zu verfassen und postwendend den Betrag zu überweisen.

Liebe Community, was sollte Person A eurer Meinung nach tun?

A) Ein weiteres mal ein Fax an den Beitragsservice senden mit dem erneuten Hinweis, dass keine Bescheid eingangen sind und wieder wohlmöglich einige Monate auf eine nüchterne Antwort warten,
B) eine eher ausgeklügelte Antwort verfassen, deren Inhalt sich Person A zur Zeit noch nicht ausmalen kann ?





 
Titel: Re: Anscheinsbeweis in spezieller Wohn/Postzustellungs-Situation
Beitrag von: PersonX am 17. August 2015, 19:15
Anhang ist noch nicht sichtbar.

Wahrscheinlich geht es im Prinzip um das

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13902.msg99227.html#msg99227

Sofern keine Rechtsbelehrung dabei ist, kann und sollte eine Antwort (diese kann auch als Fax) erfolgen, sollte eine Rechtsbelehrung dabei sein, ist entsprechend dieser zu verfahren.
Eine Antwort der fiktiven Person mir,mein,ich, wenn keine Rechtsbelehrung vorliegt könnte wie folgt aussehen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die aktuelle Informationen vom xx.xx.xxxx auf mein Fax vom xx.xx.xxxx in Form einer Historienaufstellung, leider kann ich Ihre Angaben darin, dass Sie Schreiben in die Post geben haben nicht weiter prüfen, auch konnte ich bisher nicht prüfen was Sie versendet haben könnten. Bei mir sind keine Schreiben angekommen. Durch Ihre Angaben in Form einer Historienaufstellung wird gegebenenfalls nur belegt, dass Briefe oder allgemein "Postschreiben" die Sphäre bei Ihnen verlassen haben könnten, jedoch nicht, dass diese mir tatsächlich bekannt wurden, wie ich bereits am xx.xx.xxxx mittels Fax vortrug habe ich keine wie Sie behaupten diesbezügliche Post von Ihnen erhalten. Sollten Sie also an der Behauptung einer Zustellung oder Bekanntgabe festhalten wollen, dass mir Schreiben zugegangen oder bekanntgegeben wurden, so erklären Sie das bitte mit einem rechtlich ausreichenden Nachweis dieser Zustellung oder Bekanntgabe, welcher dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes 2 Satz 3 genügt. Sollten Sie dazu nicht in der Lage sein, sollten Sie von Ihren Behauptungen zukünftig Abstand nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Titel: Re: Anscheinsbeweis in spezieller Wohn/Postzustellungs-Situation
Beitrag von: Objective am 17. August 2015, 23:15
Wow!

Das war schon wesentlich mehr Hilfe, als ich mir erhofft hatte! Tausend Dank PersonX!

Das ist eine ausreichende Inspiration, um für Person A eine ausführliche Antwort zu verfassen. Person A darf sehr gespannt sein, wie der Beitragsservice auf ein ähnliches Schreiben reagieren würde.




Titel: Re: Anscheinsbeweis in spezieller Wohn/Postzustellungs-Situation
Beitrag von: PersonX am 18. August 2015, 00:01
Vielleicht hat noch eine zweite Person A eine Anregung respektive hilfreiche Ratschläge bezüglich der Form oder des Ausdrucks.
Titel: Re: Anscheinsbeweis in spezieller Wohn/Postzustellungs-Situation
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 19. August 2015, 12:50
Aus der Gerichtskommunikation der Rundfunkanstalten wissen wir, daß die Originalbeitragsbescheide nicht verfilmt werden, sondern lediglich Aktennotizen gefertigt werden, daß an Mister X oder Miss Y Bescheide ergangen sind, insofern dürfte es schwierig sein, vor Gericht von Seiten des BS ein dem Original ähnlichen Bescheid beizubringen.
Dies dürfte auch den Grund sein, warum die Jungs und Mädels keine Kopie schicken können.

Die Brieffreundschaft mit dem BS könnte hilfreich sein, wenn man später was beweisen muß (z.B. dem Gerichtsvollzieher), aber formal wäre ja die Rundfunkanstalt zuständig, oder?

Zwei Fragen beschäftigen noch:
Fällt das Wohnheim unter den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag?
Handelt es sich vielleicht um einen Betriebssitz eines Unternehmens, welches Beherbergungen als Geschäftszweck anbietet, dann wäre der Bewohner wie ein Hotelgast zu behandeln...

Wenn Brieffächer und Appartments so schwer zu finden sind, dann vielleicht auch für den Gerichtsvollzieher...?

Titel: Re: Anscheinsbeweis in spezieller Wohn/Postzustellungs-Situation
Beitrag von: PersonX am 19. August 2015, 17:09
Zitat
Gerichtskommunikation der Rundfunkanstalten wissen wir, daß die Originalbeitragsbescheide nicht verfilmt werden
Es kann sein, dass diese nicht verfilmt werden. Replikate, jedoch nicht Vorder und Rückseite auf einem A4 Blatt sondern auf zwei A4 Blättern (wie neu ausgedruckt), davon wurde aber zumindest in Sachsen bereits bekannten Personen übermittelt.
Titel: Re: Anscheinsbeweis in spezieller Wohn/Postzustellungs-Situation
Beitrag von: Objective am 27. August 2015, 14:41
@ Zeitungsbezahler:

Zur ersten Frage: Ich nehme zunächst an, dass das Wohnheim unter den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag fällt. Dennoch, gäbe es denn für Person A eine einfach Möglichkeit, dies herauszufinden - etwa in einer Art Register/Verzeichnis nachzusehen?
Zur zweiten Frage: Auch hier nehme ich zunächst an, dass es sich um keinen Betriebssitz handelt. Auch hier sollte Person A vlt. noch mal beim Management nachfragen.

Es kann durchaus sein, dass an bestimmten Tagen Brieffächer und Appartments nicht zugänglich sind für eine Person von aussen. Die Frage, die sich jedoch stellt, ist, ob das für Person A einen Vorteil darstellt oder nicht. Sollte der GV Person A nicht auffinden können, so wird er, sofern er die Möglichkeit findet, vermutlich einfach einen Brief bei Person A einwerfen.


@ PersonX:

Was würde das nun für Person A bedeuten, wenn nicht Kopien der Originale, sondern Replikate vom Beitragsservice übermittel werden?


Titel: Re: Anscheinsbeweis in spezieller Wohn/Postzustellungs-Situation
Beitrag von: PersonX am 27. August 2015, 15:19
Ein Replikat ist eine

http://www.duden.de/rechtschreibung/Replikat
"Nachbildung eines Originals"

Bei Replikaten vom Beitragsservice oder einer LRA, ist es meist der Fall, dass diese auf A4 neu ausgedruckt werden, also ein Blatt des Originalbescheids auf 2 A4 Blättern, wobei auf das Erste der Text von der Vorderseite gedruckt würde, auf das Zweite der Text der Rückseite. Die Reproduktion aus den Stammdaten würde somit im Druckbild wahrscheinlich fehlerhaft sein.

Im einfachen Fall bestand so ein Bescheid, minimal aus 2 A4 Blättern, erstes Blatt , Inhalt auf der Vorderseite und die Rechtsbelehrung zum Inhalt auf der Rückseite, auf dem zweiten A4 Blatt gab es SEPA Vordruck und Informationen dazu, auch wieder Vorder und Rückseite.

Auf der Vorderseite eines Original gäbe es einen Text, welcher vielleicht lautet "Rechtsbehelfsbelehrung und Rechtsgrundlagen siehe Rückseite" oder halt ähnlich. Dieser Text würde wahrscheinlich auf einem Replikat auch auf dem ersten A4 Blatt auf der Vorderseite erscheinen, die Rückseite wäre aber wahrscheinlich leer. -> Das würde dazu führen, dass dieses Blatt allein fehlerhaft sein könnte, es ist halt kein Original Bescheid, geht ja auch gar nicht, weil der wurde ja bereits laut BS versendet. ;-)

Würde jetzt bei dem Replikat in der Zustellung die zweite Seite fehlen, weil diese beim Eintüten raus oder runter gefallen wäre, könnte dieses Replikat fehlerhaft sein. Ohne Rechtsbelehrung würde die Frist darauf zu reagieren auf ein 1 Jahr ansteigen, oder auch sofortige Klagemöglichkeit ergeben, je nach Bundesland.

Ich kann dazu nur raten solche Post von einem Notar öffen zu lassen, vielleicht fehlt ja, das zweite Blatt ;-)

So ein Replikat ist aus meiner Sicht keine korrekte Nachbildung eines Originals, weil es in der Form abweichen würde.

Wer das genau wissen möchte, könnte einen fragen, der einen kennt, der z.B. eine telefonische Rechtsauskunft einholen kann, was in so einem Fall gelten würde.

Das von mir oben geschriebene würde nichts weiter als eine reine Spekulation sein, und muss rechtlich gesehen nicht stimmen.
Titel: Re: Anscheinsbeweis in spezieller Wohn/Postzustellungs-Situation
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 28. August 2015, 13:52
Es wäre zwar schon sinnvoll, näheres über den Betreiber des Wohnheims zu wissen, aber man kann es ja mal kackfrech versuchen, indem man behauptet, in einem Wohnheim zu leben, das eine Betriebsstätte darstellt, für diesen bereits bezahlt wird oder werden müßte...

Nachdem bekannt wurde, daß der Beitragsservice auch in Asylantenheimen betteln ging, um den nachweislich armen Bewohnern noch ihr Taschengeld abzupressen...
Wobei das formal vielleicht sogar ginge, weil sie ja kein ALG2 sondern Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen und dafür im Staatsvertrag keine explizite Befreiung vorgesehen ist...
Titel: Re: Anscheinsbeweis in spezieller Wohn/Postzustellungs-Situation
Beitrag von: PersonX am 28. August 2015, 14:11
Es gibt zum mindest bei FG eine Entscheidung. Zu klären war dort, wann ein Verwaltungsakt als bekannt gegeben gelten soll.
http://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bekanntgabe-einer-einspruchsentscheidung-in-kopie_idesk_PI11525_HI5088388.html

Das wäre laut dem FG der Fall, wenn eine Kopie übersendet wurde.
Bei anderen Fundstellen war dazu eine "beglaubigte" Kopie notwendig.
Titel: Re: Anscheinsbeweis in spezieller Wohn/Postzustellungs-Situation
Beitrag von: Objective am 21. Dezember 2015, 13:41
So, die Reise geht weiter.

Person A hat in der Erzählung erneut Post vom Beitragsservice bekommen.

Grob zusammengefasst war der letzte Stand, dass Person A bei dem Beitragsservice nachgefragt hat, worauf die erhaltenen Mahnungen basieren. Die Antwort des Beitragsservice war,
dass die Mahnungen auf den übersandten Festsetzungsbescheiden basieren. Die Antwort von Person A daraufhin war, dass sie solche Festsetzungsbescheid nie erhalten hat.

Die aktuelle Post des Beitragsservice an Person besteht aus folgenden Teilen:

Ein Schreiben, in dem erklärt wird, dass kein Zweifel an der Zustellung der Festsetzungsbescheide besteht. Jedoch wird auch erwähnt, dass der Beitragsservice nicht feststellen kann, warum die Unterlagen nicht bei Person A eingegangen sind, da der Beitragsservice keinen Einfluss auf die tatsächliche Zustellung der Post hat.
Für weitere Details siehe beigefügtes Dokument.

Die 2 weiteren wesentlichen Bestandteile der Mitteilung sind Kopien der angeblich übersandten Festsetzungsbescheide auf jeweils einer DinA4 Seite mit einem dicken Stempel, der die Aufschrift "KOPIE" trägt. Zu jeder Kopie gibts dann noch jeweils eine Kopie der entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung.
Siehe beigefügte Dokumente.

Nun ist die Frage, wie Person A am besten weiter verfahren sollte.
Kann jemand sagen, ob es rechtlich möglich ist gegen die Kopien der Festsetzungsbescheide Widerspruch einzulegen?

Vermutlich macht Person A nichts falsch, wenn sie nun einfach vorsorglich Widerspruch gegen die eingegangenen Kopien der Bescheide einlegt.
Person A müsste allerdings am heutigen Tage Widerspruch einlegen, da das Schrieben mit den Kopien laut Datum am 20.11 erstellt wurde. D.h. wenn das Schreiben am 20.11 vom Beitragsservice versendet wurde, könnte es am 21.11 oder 22.11 eingegangen sein.   

Für weitere Anregungen und Hinweise, wie Person A jetzt am besten weiter verfahren sollte, wäre ich sehr dankbar.


Titel: Re: Anscheinsbeweis in spezieller Wohn/Postzustellungs-Situation
Beitrag von: PersonX am 21. Dezember 2015, 13:54
Maßgeblich ist, wann ein Schreiben Person A tatsächlich erhalten hat.

Frist berechnet sich dann meist wie folgt:

Tag der Zustellung, respektive Bekanntgabe: z.B. 3.1.2015, dann beginnt, wenn nichts anders angeben ist die Frist mit dem Tag, welcher der Bekanntgabe folgt: also der 4.1.2015 gegen 0:00 Uhr
und endet mit dem gleichen Tag der Bekanntgabe einen Monat später also dem 3.2.2015 23:59 Uhr.

Im Beispiel, wurde angeben, das es ein aufgedrucktes Datum sei, wie die Bekanntgabe erfolgte fehlt:
War es ein normales Postschreiben, könnte es 1 oder mehr als 1 Tag unterwegs gewesen sein.

Die Frist richtet sich nicht nach dem aufgedruckten Datum. Selbst die Fiktion richtet sich nicht nach dem Aufdruck, sondern nach dem Post ab Vermerk, die Fiktion greif aber nie, wenn Post nicht oder später also nach der Fiktion später als nach 3 Tagen kommt. Der Zweifel (Bekanntgabe Datum einfach auf den Brief schreiben und fertig) wäre dann anzugeben, wenn es zu Problemen kommt.


Der Versender muss bei Zweifel nachweisen, dass und vor allem wann es angekommen ist.

Sollte eine Person A, Kopien nachweisbar erhalten haben, dann würde irgendwo auf dem Umschlag ein Zustelldatum stehen. Nach diesem richtet sich die Frist.

Frist bedeutet, dass ein Widerspruch innerhalb der Frist dort sein muss!

Würde die Frist heute oder morgen ablaufen, dann ein richtig ausgedrucktes und unterschriebenes FAX, denn das hilft die Frist einzuhalten.

Ein Einschreiben ist teuer und würde zu spät ankommen. Es gilt nicht der Poststempel.

Ein Widerspruch kann zunächst unbegründet und somit fristwahrend erfolgen und die Begründung entsprechend nachgereicht werden. -> Das sollte wie beim Einspruch beim Finanzamt sein.
Wichtig wäre dann vielleicht so ein Satz:
Weiter Sachvortrag bzw. eine weiterführende Begründung wird nachgereicht.

In jedem Fall sollte der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 VwGO Abs. 4 mit geschrieben werden.

Beispiele für ausführliche Widersprüche gibt es über die Suche.

oder Beispiel für Widerspruch bei

http://rundfunkbeitragsklage.de/info/widerspruch/

diese sollte jedoch um einen hilfsweisen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach  §80 VwGo Abs 4
erweitert werden,

Erklärung, die Aussetzung sollte also für den Zeitraum gelten, welcher benötigt würde den gesamten Vorgang bis zu unabhängigen Richtern zu bringen.
Titel: Re: Anscheinsbeweis in spezieller Wohn/Postzustellungs-Situation
Beitrag von: Objective am 21. Dezember 2015, 14:07
Ein Fax mit Rücksendebericht wird Person heute verschicken und somit die Frist wahren, da das die Kopien enthaltene Schreiben des Beitragsservice frühestens am 21.11 bei Person A eingegangen ist.

Die Frage ist jedoch, ob der Widerspruch in einer bestimmten Weise angelegt sein muss, da es sich um Kopien handelt oder ob es ein normaler Widerspruch sein kann, den Person A auf einen Festsetzungsbescheid hin verfassen würde.
Titel: Re: Anscheinsbeweis in spezieller Wohn/Postzustellungs-Situation
Beitrag von: PersonX am 21. Dezember 2015, 14:19
siehe Satz

2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg101179.html#msg101179

Teil B Seite 8

Antwort 61
enthält eine Abschrift:

Zitat:

Zitat
Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wird sofortige Vollziehung des Beitragsbescheids vom 01.06.2014 weiterhin bis einer bestandskräftigen Entscheidung ausgesetzt.

Im Widerspruch könnte also ein Satz stehen, wie

Ohne Anerkennung einer Rechtkraft der mit Kopie bezeichneten Schreiben.

Lesehinweis

Wirksamkeit und Bestandskraft von Verwaltungsakten

http://www.schaer-info.de/kap4/kap4schnitt5/kap4schnitt5.htm
Zitat
4.3.        Form der Zustellung

Die Zustellung besteht darin, das ein Schriftstück in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift übergeben oder dass es in Urschrift  vorgelegt wird, § 2 I,1 VwZG. - Eine unbeglaubigte Kopie ist nicht ausreichend. Danach wäre auch das Einwurfeinschreiben keine Zustellung im Sinn dieses Gesetzes.

Zu prüfen wäre ob Punkt 4.3 gilt und das die Kopie nicht einer Urschrift oder Ausfertigung gleich kommt.

Bzw. wie die Zustellung im jeweiligen Bundesland geregelt ist, § 2 I,1 VwZG ist für den Bund.
Titel: Re: Anscheinsbeweis in spezieller Wohn/Postzustellungs-Situation
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 22. Dezember 2015, 13:24
Man kann auf seinen Widerspruch in der Betreffzeile auch vermerken: Eingang am ..., womit die Fristwahrung eindeutig ist, es könnte sein, daß der Betroffene den Bescheid in Kopie zurückweist und hilfsweise Widerspruch gegen den Bescheid formuliert, weil er eigentlich einen Originalbescheid zwecks juristischer Begutachtung bräuchte, dann kann er ja weitersehen.
Die Faxübertragung aus dem Copyshop ist die billigste rechtssichere Zustellart, zunächst an die Rundfunkanstalt, die ist ja eigentlich zuständig.

Im übrigen könnte der Bewohner in seinem Widerspruch formulieren, daß es sich bei seiner Behausung nicht um eine Wohnung nach Rundfunkstaatsvertrag handelt, sondern um eine gewerbliche Beherbergungsanlage für die bereits eine Betriebsstättenabgabe bezahlt werden müsse, insofern er doppelt belastet würde.