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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: gelddruckmaschine am 19. Januar 2015, 19:16
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LG Darmstatt: Schufa-Drohung: Zusendung einer "Letzten Mahnung" mit Inaussichtstellen einer Datenübermittlung an die Schufa bei einer bereits bestrittenen Forderung unzulässig
Das Schreiben ignoriert in unzulässiger Weise bereits erfolgtes Bestreiten der Forderung
Ist eine Forderung vom angeblichen Schuldner bestritten worden, so ist es unzulässig eine "Letzte Mahnung" zu verschicken, in der mit einer Datenübermittlung an die Schufa gedroht wird. Denn ein solches Schreiben ignoriert in unzulässiger Weise das bereits erfolgte Bestreiten der Forderung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Darmstadt hervor.
Weiteres auf
http://www.kostenlose-urteile.de/LG-Darmstadt_27-O-13314_Schufa-Drohung-Zusendung-einer-Letzten-Mahnung-mit-Inaussichtstellen-einer-Datenuebermittlung-an-die-Schufa-bei-einer-bereits-bestrittenen-Forderung.news20477.htm
:angel:
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Danke.
Bleibt zu prüfen, ob dies auch im Falle öffentlicher Forderungen/ im Verwaltungsrecht/ bzgl. Eintragung ins Schuldnerverzeichnis (nicht "Schufa") anwendbar ist...
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@Bürger
das kann ich leider nicht einschätzen.
Aber auch das OLG Celle geht in die Richtung.
http://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Celle_13-U-6413_Bei-bestrittener-Forderung-darf-keine-Datenuebermittlung-an-die-Schufa-erfolgen-und-auch-nicht-mit-einer-solchen-Datenuebermittlung-gedroht-werden.news20490.htm
:angel: