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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: gelddruckmaschine am 19. Januar 2015, 19:16

Titel: LG Darmstatt: Nach Widerspruch ist Schufa-Androhung "Letzte Mahnung" unzulässig
Beitrag von: gelddruckmaschine am 19. Januar 2015, 19:16
LG Darmstatt: Schufa-Drohung: Zusendung einer "Letzten Mahnung" mit Inaussichtstellen einer Datenübermittlung an die Schufa bei einer bereits bestrittenen Forderung unzulässig

Das Schreiben ignoriert in unzulässiger Weise bereits erfolgtes Bestreiten der Forderung

Ist eine Forderung vom angeblichen Schuldner bestritten worden, so ist es unzulässig eine "Letzte Mahnung" zu verschicken, in der mit einer Datenübermittlung an die Schufa gedroht wird. Denn ein solches Schreiben ignoriert in unzulässiger Weise das bereits erfolgte Bestreiten der Forderung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Darmstadt hervor.

Weiteres auf

http://www.kostenlose-urteile.de/LG-Darmstadt_27-O-13314_Schufa-Drohung-Zusendung-einer-Letzten-Mahnung-mit-Inaussichtstellen-einer-Datenuebermittlung-an-die-Schufa-bei-einer-bereits-bestrittenen-Forderung.news20477.htm

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Titel: Re: LG Darmstatt: Nach Widerspruch ist Schufa-Androhung "Letzte Mahnung" unzulässig
Beitrag von: Bürger am 19. Januar 2015, 22:47
Danke.
Bleibt zu prüfen, ob dies auch im Falle öffentlicher Forderungen/ im Verwaltungsrecht/ bzgl. Eintragung ins Schuldnerverzeichnis (nicht "Schufa") anwendbar ist...
Titel: Re: LG Darmstatt: Nach Widerspruch ist Schufa-Androhung "Letzte Mahnung" unzulässig
Beitrag von: gelddruckmaschine am 21. Januar 2015, 10:38
@Bürger
das kann ich leider nicht einschätzen.

Aber auch das OLG Celle geht in die Richtung.

http://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Celle_13-U-6413_Bei-bestrittener-Forderung-darf-keine-Datenuebermittlung-an-die-Schufa-erfolgen-und-auch-nicht-mit-einer-solchen-Datenuebermittlung-gedroht-werden.news20490.htm

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