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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: MrTNo am 15. Januar 2015, 20:24
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Hallo,
nachdem Person X am VG geklagt hatte, (Klage hier auch im Forum (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12118.0.html) zu finden), bekam Person X vor kurzem die Anfrage, ob Person X damit einverstanden sei, das Eilverfahren bzgl. Vollstreckung "in der Hauptsache für erledigt zu erklären". Der Antragsgegner, WDR, hatte zugestimmt, im laufenden Verfahren nicht gegen Person X zu vollstrecken. Person X schickte darauf diesen Brief an das Gericht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
in dem Verwaltungsstreitverfahren
Person X ./. Westdeutscher Rundfunk
AKTENZEICHEN SOLL NICHT DURCH GOOGLE GEFUNDEN WERDEN
stimme ich zu, das Eilverfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären.
Ferner beantrage ich, die Kosten des Verfahrens der Beklagtenseite aufzuerlegen, da von Beklagtenseite bisher nicht vermittelt wurde, dass auf eine Vollstreckung verzichtet würde. Im Widerspruchsbescheid vom XX.09.2014 ging die Beklagtenseite nicht auf meinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ein (vgl. meine Widersprüche vom XX.06.2014 sowie vom XX.04.2014). Im Gegenteil erhielt ich sogar noch nach Einreichen meiner Klage (XX.11.2014) einen Festsetzungsbescheid mit Androhung der Vollstreckung (datiert auf den XX.12.2014, mir zugegangen am XX.12.2014, siehe Anlage).
Ich bitte um die Beachtung des folgenden Urteils:
Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 09.07.2014, - 4 L 843/14.DA -
„Lehnt eine Rundfunkanstalt die Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheides ab, so provoziert sie damit die Erhebung eines Eilantrags durch den Betroffenen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Anstalt aufgrund interner Anweisungen keine Vollziehung vornimmt. Die Rundfunkanstalt hat daher die Verfahrenskosten eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu tragen, wenn das Verfahren für übereinstimmend erledigt erklärt wird. Dies hat das Verwaltungsgericht Darmstadt entschieden.“
Mit freundlichen Grüßen
Heute bekam Person X die Antwort vom Gericht. Siehe Anlage!
Person X ist schon etwas geschockt davon. Person X kann im Moment nicht verstehen, weshalb ihr die Kosten für den Eilantrag auferlegt werden, obwohl das VG Darmstadt in einem ähnlichen Fall anders entschieden hat, und Person X sogar darauf verwiesen hat. Was Person X noch viel schlimmer findet, ist, dass die Begründung sich auf all die "Fehlurteile" bezieht und Person X indirekt nahe gelegt wird, ihre Klage fallen zu lassen. Jetzt ist Person X echt fast am Ende. Eine ähnliche Klage am selben VG (democratic) wurde durch einen anderen Richter (Vorsitzender Richter am VG) ruhend gestellt. Person X soll nun offenbar abgewaschen werden. Person X weiß nicht, was sie tun soll.
Vielleicht könnt ihr Person X bei folgenden Fragen / Meinungen helfen?
1) Hält Person X die Klage aufrecht, so geht sie davon aus, dass sie zu 99,9% verlieren wird. Dann bleibt vielleicht noch nicht einmal mehr die Berufung, wenn sie Pech hat. Vermutlich wird sie mit den gleichen Argumenten wie in der Klage "14 K 395/14 (https://openjur.de/u/754211.html)" vom gleichen VG abgewaschen.
2) Wenn sie die Klage fallen lässt, lacht sich der WDR ins Fäustchen. Dann muss sie zahlen. Kann Person X dann eigentlich weiterhin trotzdem unter Vorbehalt zahlen?
3) Kann Person X ggf. direkt offensiv werden und die Ruhendstellung ihres Verfahrens wie im ähnlichen Verfahren beantragen?
4) Lohnt es sich ggf., noch mal etwas "Feuer" nachzulegen? Sprich jedes genannte Urteil versuchen auseinanderzunehmen und neue Argumente in die Klage einfließen zu lassen? Das wäre aber stundenlange Arbeit, die eventuell ebenso unter den Tisch fällt!?
5) Kann Person X "verlangen", dass ihre Klage von dem vorsitzenden Richter bearbeitet wird, der u.a. die Klage von democratic am selben VG ruhend gestellt hat?
6) ...
Person X weiß nicht weiter. Dieser Kampf ist zermürbend.
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Im Übrigen wäre es dem Antragssteller angesichts der geringen monatlichen Beträge auch bei nicht endgültiger Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen im Rahmen eines Eilverfahrens zuzumuten gewesen, zunächst die Beiträge zu entrichten und diese gegenbenfalls nachträglich zurückzufordern
In was für einer Welt leben die eigentlich ?? Das ist ja genauso als wenn es zuzumuten ist, einem Bankräuber zunächst erstmal alles Geld in den Rachen zu werfen, bevor man es vielleicht später wieder zurückfordern kann, was in der Praxis kaum möglich sein wird, da dieser bis dahin das gesamte Geld zum Fenster rausgeschmissen hat.
Da stellt sich mir die Frage, wie der gemeine Bürger ein Amtsenthebungsverfahren in die Wege leiten kann.
Zur weiteren Beantwortung der Fragen kann ich erstmal nichts sagen, aber eines darf die betreffende Person unter keinen Umständen: Aufgeben!
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Wie ist es eigentlich mit dem Überschuss, welcher 2013-2016 irgendwas 9 Mrd. Euro sein soll? Dabei will der BS quasi sinsloses Darlehen und obendrauf gerichtlich die Weiterfinanzierung sichern... Sogar das Finanzamt erstattet ein paar zerquetschte für zuviel einbehaltenes Geld.
Ist vielleicht jemand im Thema und kann Gerichtsurteile nennen, wo die Zahlungen an XY gestoppt wurden wegen der laufenden Klage oder Verfassungsrelevanz oder irgendwas?
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Zitat:
...nachdem Person X am VG geklagt hatte, (Klage hier auch im Forum zu finden), bekam Person X vor kurzem die Anfrage, ob Person X damit einverstanden sei, das Eilverfahren bzgl. Vollstreckung "in der Hauptsache für erledigt zu erklären". Der Antragsgegner, WDR, hatte zugestimmt, im laufenden Verfahren nicht gegen Person X zu vollstrecken.
Das heißt doch, es sind 2 Vorgänge, also 2 Aktenzeichen.
Zitat:
…..stimme ich zu, das Eilverfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären.
Ich bitte um die Beachtung des folgenden Urteils:
Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 09.07.2014, - 4 L 843/14.DA -
„Lehnt eine Rundfunkanstalt die Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheides ab, so provoziert sie damit die Erhebung eines Eilantrags durch den Betroffenen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Anstalt aufgrund interner Anweisungen keine Vollziehung vornimmt. Die Rundfunkanstalt hat daher die Verfahrenskosten eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu tragen, wenn das Verfahren für übereinstimmend erledigt erklärt wird. Dies hat das Verwaltungsgericht Darmstadt entschieden.“
Vom Gericht:
…...um Mitteilung gebeten, ob das vorliegende Klageverfahren noch durchgeführt werden soll oder die Klage zurückgenommen wird. Wobei im Falle der Klagerücknahme......
Für den Fall, dass die Fortführung des Verfahrens gewünscht werden sollte, wird um
Mitteilung gebeten, ob auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird.
Dann: anliegendes Schriftstück (vom WDR!!) mit der Bitte um Kenntnisnahme.
Das Gericht fragt doch mit einem späteren Datum nach, ob die Klage (die eigentliche Hauptsache) weiter geführt werden soll.
Hinweis: ;)
Einfach den nächsten Infostand nutzen, alle Unterlagen chronologisch sortiert mitbringen,
denn der eine oder andere Mitstreiter kann ja mal einen Blick darauf werfen.
(Durch Selbstbetroffenheit, übersieht man das eine oder andere)
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Auch wenn ich derzeit sehr eingebunden bin, schaue ich morgen mal bei euch auf dem Essener Stand vorbei. Democratic wird ja dann auch da sein.
Karlsruhe, ich sehe nicht ganz den Faden in deinen Ausführungen?
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Zum Eilverfahren kann ich nichts sagen da ich mich nicht mit dem Darmstädter Urteil beschäftigt habe.
Zitat:
Vom Gericht:
…...um Mitteilung gebeten, ob das vorliegende Klageverfahren noch durchgeführt werden soll oder die Klage zurückgenommen wird. Wobei im Falle der Klagerücknahme......
Für den Fall, dass die Fortführung des Verfahrens gewünscht werden sollte, wird um
Mitteilung gebeten, ob auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird.
Zum Hauptverfahren, ist doch ganz einfach:
- Die Klage wird nicht zurückgenommen, das Verfahren soll fortgeführt werden
- Wegen laufender Berufungsverfahren nach Verhandlungen am VG Stuttgart (2x1.10.2014), Freiburg (02.04.2014) Az.: 2 K 1446/13 und Koblenz beantrage ich das Verfahren ruhendzustellen bis in diesen Fällen eine höchstgerichtliche Entscheidung gefallen ist. Auf eine mündliche Verhandlung kann in diesem Falle verzichtet werden.
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Dann kommt es darauf an ob der WDR dem Ruhendstellen zustimmt. Wenn Dir andere Verfahren bekannt sind wo dies funktioniert hat dann erwähne dies!
AZ für Stuttgart siehe Kalender 01.10.
Freiburg:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11087.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8639.15.html
Koblenz: Stichwort RA Bölck, Suchfunktion benutzen
Zum Thema ruhendstellen:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9982.msg81399.html#msg81399
Viel Erfolg!
M.
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Kann Person X in dieser Sache eigentlich auch gegen den Beschluss vorgehen? Immerhin ist die Begründung für den Beschluss und die Kostenfrage ziemlich weit hergeholt.
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Das Antwortschreiben des Gerichts, Seite 2, Textabschnitt 2 und 3 zieht einem ja fast die Schuhe aus und lässt einem ungläubig stehen! :o
Genau wegen solchen 'urteilen' haben doch die meißten Leute keine "motivation / ambition" bzw es ist zu zermürbend und zahlen daher lieber die Zwangsabgabe.
Zu allem Überfluss besteht dann ja auch die 'Gefahr', auf die Rechtsstreitkosten nebst Zwangsabgae komplett sitzen zu bleiben oder?!
Sollte -mal angenommen- Person X den Rechtsstreit gewinnen, betrifft dies ja nur Rundfunkbeträge aus Zeitraum XY. Dann geht doch das gleiche Spielchen von vorne los?
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Sei gegrüsst, Mitstreiter X
Person Y denkt, dass nun auch das Gericht Gelsenirchen in "bürgerfeindlicher" Mission unterwegs ist und Abschreckungsversuche im Vorfeld der Klage zu unternehmen versucht. Das Ganze scheint eine Frage der Nerven und des Beharrungsvermögens zu werden.
Aber es gilt:
Weist das Gericht die Klage zurück UND lehnt die Zulassung zur Berufung ab, kann Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht werden. Wird der Beschwerde nicht statt gegeben, ist der Weg zum BGH (womöglich zum EUGH) frei. Die damit verbundenen Kosten könnten über Spenden verringert werden.
Aufgeben würde bedeuten, erst einmal alles bezahlen zu müssen bzw. in Fall von Person X in Zukunft weiter alles zu bezahlen. Der Vorbehalt bringt nach Meinung von Person Y keinerlei Vorteil, da rückwirkende Ansprüche im Falle eines Aufgebens (=Klage verloren) auch erlöschen. Person Y fehlen zu letzterem allerdings die detaillierten Rechtskenntnisse
Vorgehensweise (Hauptverfahren): Einzelrichter ablehen, d.h. es muss vor der gesamten Kammer mündlch verhandelt werden. Kommt die Klageerwiderung vom WDR, eine mündlich vortragbare Aufstellung der Gegenargumente vorbereiten und erst beim Verhandlungstermin auf dem Vortragen bestehen und vortragen. Zeugen zur Verhandlung mitnehmen (Person Y begleitet dich gerne). Das alles macht dem Gericht und dem WDR richtig Arbeit und ist doch eine nette Antwort auf deren Einschüchterungsversuche?
ps. person Y habe jetzt nach ungefähr 1 Jahr die Klageerwiderung des WDR erhalten und rechnet nun mit Aufhebung der Ruhendstellung der Klage. Person Y wird auf keinen Fall aufgeben! In anderen Fällen hat Person Y mit der Beharrlichkeit bei Verwaltungsprozessen gute Erfahrungen gemacht und zumeist gewonnen.
Einen "Kopf hoch und Mut"-Knuff von Person Y!
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1. Wie steht ihr diese Sache finanziell durch? In Eigenfinanzierung oder greift hier sogar eine vorhandene Rechtsschutzversicherung (sofern dies nicht von vornherein seitens der RS abgelehnt wird) ? Denn Kosten vor Gericht können erfahrungsgemäß ausufern.
2. Wird die Arbeit (Schriftstücke, mündl.Verhandlung vor Gericht sollte es soweit kommen) in Eigenleistung ausgeführt oder holt ihr euch Hilfe vom Anwalt wenn es vor Gericht geht?
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Person X zahlt im Moment alles aus eigener Tasche. Deshalb hat Person X auch nicht viel Lust auf eine zweite Instanz. RV hat Zusae abgelehnt wegen minimaler Erfolgschance.
Democratic: Basierend auf welcher Vorschrift kann Person X einen Einzelrichter ablehnen? Bisher wurde Person X seitens des VG darüber nicht informiert, dass eine "Auswahl" gegeben wäre.
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Es besteht Wahlmöglichkeit Einzelrichter / Verhandlung vor Kammer, Link zu den Gesetzen ist irgendwo im Forum zu finden, habe ihn leider verloren
Siehe auch
Musterklage - ein Beispiel
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11463.msg79095.html#msg79095
zum Thema ...
Gruß
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Daher sollte eine klagende Person bereits in der Klage wenigstens einen begründen Satz schreiben, damit erkennbar wird, dass sie ihre Grundrechte verletzt sieht. Daraus ergibt sich dann die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit und die Einleitung eines schriftlichen Verfahrens beim Einzelrichter dürfte nicht erfolgen.
Klage gegen den NDR durch Rechtsanwalt Thorsten Bölck
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11090.msg80728.html#msg80728
Einzelrichter § 6 Abs. 1 VwGO?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7798.msg56508.html#msg56508
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Verstehe ich das also richtig, dass Person X in diesem Fall, verweisend auf die Grundrechtsfragen, eine Entscheidung eines Einzelrichters "ablehnt" bzw. eine Entscheidung der Kammer beantragt?
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Person A könnte so oder ähnlich formulieren, eine Einzelrichterübertragung lehnt die Person ab da es von grundsätzlicher Bedeutung ist und besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist.
Dann sollte eine Begründung folgen warum die Person das so sieht, möglichst mit Verweisen auf die verletzten $$ und oder Artikel des z.B. GG
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Das alles macht dem Gericht und dem WDR richtig Arbeit und ist doch eine nette Antwort auf deren Einschüchterungsversuche?
Erwartet hier wirklich jemand ein Entgegenkommen des Gerichts dadurch, dass man ihm unnötig Arbeit aufhalst?
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Zum Eilverfahren kann ich nichts sagen da ich mich nicht mit dem Darmstädter Urteil beschäftigt habe.
Vom Gericht:
…...um Mitteilung gebeten, ob das vorliegende Klageverfahren noch durchgeführt werden soll oder die Klage zurückgenommen wird. Wobei im Falle der Klagerücknahme......
Für den Fall, dass die Fortführung des Verfahrens gewünscht werden sollte, wird um
Mitteilung gebeten, ob auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird.
Zum Hauptverfahren, ist doch ganz einfach:
- Die Klage wird nicht zurückgenommen, das Verfahren soll fortgeführt werden
- Wegen laufender Berufungsverfahren nach Verhandlungen am VG Stuttgart (2x1.10.2014), Freiburg (02.04.2014) Az.: 2 K 1446/13 und Koblenz beantrage ich das Verfahren ruhendzustellen bis in diesen Fällen eine höchstgerichtliche Entscheidung gefallen ist. Auf eine mündliche Verhandlung kann in diesem Falle verzichtet werden.
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Dann kommt es darauf an ob der WDR dem Ruhendstellen zustimmt. Wenn Dir andere Verfahren bekannt sind wo dies funktioniert hat dann erwähne dies!
AZ für Stuttgart siehe Kalender 01.10.
Freiburg:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11087.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8639.15.html
Koblenz: Stichwort RA Bölck, Suchfunktion benutzen
Zum Thema ruhendstellen:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9982.msg81399.html#msg81399
Viel Erfolg!
M.
Gibt es in der Sprungrevision Freiburg schon was Neues? Wird es eine Revision oder eine Sprungrevision geben? Gibt es generell Aktenzeichen, die Person X anführen kann, warum sie ihr Verfahren ruhend stellen möchte? -> Person X möchte ihren Antrag gerne begründen, so nach dem Motto: "Beantrage das Ruhen des Verfahrens, da AZ X und Y sich mit ähnlichen Klagegründen in Revision befinden..."
Bezüglicher welcher Vorschrift kann man die Übertragung auf einen Einzelrichter ablehnen? Wie muss man das formulieren?
Person X hofft auf schnelle Antwort zu diesen Fragen, da sie ihre Antwort bald mal abschicken muss!
Danke!
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Trotz oben stehender Anfrage hat Person X mal eine Formulierung für eine Antwort erstellt. Diese sieht wie folgt aus. Person X würde sich über Feedback freuen:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Bahnhofsvorplatz 3
45879 Gelsenkirchen
Sehr geehrte Damen und Herren,
in dem Verwaltungsstreitverfahren
Person X ./. Westdeutscher Rundfunk
- AKTENZEICHEN HIER –
teile ich mit, dass das vorliegende Klageverfahren nicht zurückgezogen wird. Das Klageverfahren soll weitergeführt werden.
Zudem beantrage ich das Ruhen des Verfahrens, bis zum Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung in einem ähnlichem Fall (vgl. hierzu auch die Sachlage des Verfahrens AZ ANDERES AKTENZEICHEN Ihrer Kammer).
Zahlreiche ähnlich lautende Verfahren befinden sich bereits in der Revision (vgl. erstinstanzliche Entscheidungen baden-württembergischer Verwaltungsgerichte zur Frage der Zulässigkeit einer Rundfunkbeitragserhebung: VG Freiburg vom 02.04.2014 – 2 K 1446/13, VG Stuttgart jeweils vom 01.10.2014 – 3 K 4897/13 und 3 K 1360/14). Die in allen Verfahren zugelassene Berufung wurde auch in allen Verfahren eingelegt (Aktenzeichen beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: 2 S 1943/14, 2 S 2104/14 und 2 S 2168/14).
Sollte dem Antrag zum Ruhen des Verfahrens nicht zugestimmt werden, kann nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden. Das Übertragen auf den Einzelrichter ist abzulehnen, weil das Verfahren grundsätzliche Bedeutung hat. Aufgrund der Schwierigkeit der zu entscheidenden Rechtsfragen, bitte ich, sollte das Verfahren nicht ruhend gestellt werden, um eine Entscheidung durch die gesamte Kammer.
Mit freundlichen Grüßen
Person Phantomas X
Was meint die Community? Person X ist bewusst, dass alle Fronten direkt geklärt werden. Vielleicht sollte man aber abwartender vorgehen und z.B. die Sache mit dem Einzelrichter noch gar nicht ansprechen? Person X ist sich nicht klar, an welcher Stelle des Verfahrens überhaupt so eine Ansage vom Gericht käme. Müssten die das rechtzeitig mitteilen, wenn ein Einzelrichter entscheidet, oder muss Person X das besser im Vorfeld bereits ansprechen, damit es nicht hinterher ein Einzelrichter wird?
Vielen Dank!
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Es gibt Neuigkeiten bei Person X.
Das Gericht hat Person X heute ein neues Schreiben zugestellt, das klar zeigt, wo die Reise hingehen soll. Nach o.g. Schreiben kam die folgende Antwort. Person X fragt sich: Wie kann weiter verfahren werden? Diese Sache scheint doch aussichtslos zu sein.
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ein wahrer Schlag ins Gesicht gegen Person X seitens des Gerichts!
Es wird sich dort eindeutig zu einfach gemacht.
Welche rechtliche Möglichkeiten hätte man? Zumal die Unanfechtbarkeit des Beschlußes angemerkt ist.
Aus meiner Laiensicht würde ich meinen, dass man ohne juristische Hilfe / Beistand nicht mehr weiterkommen wird.
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Nicht ganz erfreulich, jedoch für mich auch "irgendwie" verständlich. Pers. X reicht eine Untätigkeitsklage ein, weil die ÖR nicht reagieren und fordert dann das Gericht dazu auf, die Klage ruhen zu lassen? Oder versteh ich das falsch?
Da sieht man wieder, das man der Willkühr des Gerichts ausgesetzt ist...
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Nein, Person X hat keine Untätigkeitsklage eingereicht, sondern NUR dem BS gegenüber gedroht, da sich lange Zeit gar nix tat.
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PersonX hat übrigens bis heute so gut wie kein Schreiben der Gegenseite gesehen, obwohl dort Briefwechsel nachweislich stattfinden (sichtbar in einem Schreiben des ÖR). Kann PersonX da nicht auch mal Dampf machen, nun, da die Sache sowieso verloren scheint?
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Mit wem schreibt den die Gegenseite?
Für mich sieht es danach aus, dass das Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO die rechtlichen und sachlichen Gegebenheiten selbst nicht erforschen will... Es reicht doch dem Kläger zu sagen etwa, dass beispielhaft beim VG Gießen ein ähnliches Verfahren ruhend gestellt wurde. Die Gerichte haben eigene Plattform, um nach Urteilen und dem ganzen zu suchen.
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... liegen zwischenzeitlich zahlreiche gerichtliche Entscheidungen anderer Gerichte...
Das wurde also gefunden, die anhängigen Revisionen nicht? Rechtskräftige Entscheidungen liegen für Einzelfälle aus Verfahren unterster Ebene vor. Sie wurden rechtskräftig aus individuellen Entscheidungen des Beitragsschuldners heraus. Vermutlich weil der Beitragsschuldner das Handtuch geworfen hat, sich seinem Schicksal ergeben hat. Das lässt jedoch nicht den Schluss zu das es sich um eine einfache, rechtlich geklärte Angelegenheit handelt oder das hier gar die Rechtmässigkeit nachgewiesen wurde, sondern Aufgrund der Vielzahl der Fälle das hier sehr wohl rechtlich einiges im Argen liegt. Entscheidend ist ein rechtskräftiges Urteil in abschliessender Instanz.
Wenn das Urteil des Einzelrichters zur Hauptsache ähnlich begründet wird, würde ich alle "zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen" auflisten lassen und angeben das es für mich wichtig wäre für die Revision. Dann würde ich mir die Arbeit machen und die Urteile vergleichen, eine Aufgabe die der Richter hätte bestimmt machen müssen.
Meine Ansicht dazu würde ich noch vorher an den Einzelrichter zur Kenntnis geben und ausdrücklich die rechtzeitige inhaltliche Weiterleitung der Schriftstücke der Gegenseite, sonst würde die eigene Verteidigung umso mehr erschwert werden im Kampf David vs Goliath.
Hier besteht die Gefahr der Schubladenrechtssprechung. Du kommst in die Schublade Beitragsschuldner und bekommst den Textbaustein A47/13 zugestellt.
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Die, die kein Geld haben, aber gute Begründung, bekommen Revision und können finanziell nicht weiter machen.
Die, die durch den ganzen §§ Irrgarten nicht durchblicken, werden abgebügelt. Heißt nicht, das die dumm sind!
Die, die sich nie zuerkennen gaben, werden erfasst, aufgeschreckt (GV), und man findet raus, wie wehrhaft der Mensch ist.
Die, die schon eine gute Begründung im Widerspruch hatten, bekommen keinen Bescheid, um Verhandlungen zu verschleppen.
Die, die gute Anwälte (mehrere) sich leisten können, werden erst ernüchtert, und im Hinterzimmer neues ausgehandelt.
Man wird Zwangsmitglied im Verein "schützt die Demokratie" ;D die Teilnahme ist freiwillig, aber der Beitrag ist fällig.
Man kann noch froh sein, das sie nicht noch einen zwingen 5 Stunden am Tag TV zuschauen, auf der Arbeit in den Pausen Pflicht - TV und wer Tüten klebt 16 Stunden. BASTA!!
Dann müsste man auch noch in der Technik investieren!!
Ohmanomanoman
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Mein VG hat mich angeschrieben und um Mitteilung gebeten, ob das Verfahren weitergeführt werden soll. Es seien bereits durch die Kammer Urteile zu Klagen gegen den Rundfunkbeitrag abgewiesen worden. Dass die Klagen womöglich in die Berufung gegangen sind, und damit NICHT rechtskräftig geworden sind, wird nicht erwähnt...
Es ist m.M.n. wichtig, den Kammern zu erklären, dass die anderen Urteile ähnlich, jedoch nicht identisch sind, da doch jeder seine persönliche und damit abweichende Begründung haben wird. Also kann nicht alles über einen Kamm geschert werden. Der eine, der sich in seiner Religionsfreiheit verletzt fühlt, ist nicht gleichzusetzen, mit dem anderen, der in dem Rundfunkbeitrag eine Steuer sieht. Genau das ist aber das, was die Gerichte machen. Wird die eine Klage wegen Begründung XXX abgewiesen, berufen sich die anderen Kammern darauf und weisen Begründung YYY ebenso ab, ohne das das eine was mit dem anderen gemein hat und das die Sachlage erneut geprüft wurde. So kann man sich seine Arbeit als Richter leichter machen...
Ferner solltest du über jeden Schriftwechsel des Gerichts mit der Gegenpartei unterrichtet werden, oder? So kenne ich das aus anderen Verfahren (habe leider so einige hinter mir).