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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Kalender => Thema gestartet von: karlsruhe am 13. Januar 2015, 21:09
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VG Hamburg 3 K 159/14* Urteil vom 12.11.2014
Zur Rundfunkbeitragspflicht der Bewohner von Zimmern in einem Studentenwohnheim
http://justiz.hamburg.de/contentblob/4415792/data/3-k-159-14-urteil-vom-12-11-2014.pdf
3 K 159/14
Verwaltungsgericht Hamburg
Urteil
Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsrechtssache xxx
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigter:
xxx,
gegen
Norddeutscher Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts -Justitiariat-, Rothenbaumchaussee 132, 20149
Hamburg
- Beklagter -
.
,
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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für ihr Zimmer im Studentenwohnheim.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
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III.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen,
da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(Anmerkung von mir, wasen noch alles >:()
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Ich wurde von einem Teilnehmer und Mitbegründer der runden Tische darauf aufmerksam gemacht, dass in dem Urteil aus Hamburg Bezug genommen wird auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts: - 1 BvR 3269/08 -, weil dort Ungleichbehandlung gerechtfertigt wird.
In diesem Urteil geht es um den alten Gebührenstaatsvertrag, die LRA haben verloren:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/11/rk20111130_1bvr326908.html
Absatz 20 ist interessant:
Aufgrund der mit der Pauschalierung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV verbundenen Härten ist die Anwendung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages durch das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht nicht mehr mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, ohne dass der Rundfunkgebührenstaatsvertrag selbst verfassungswidrig wäre. Denn § 6 Abs. 3 RGebStV sieht unbeschadet der Fälle der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV in besonderen Härtefällen eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vor und ermöglicht es dem Rechtsanwender damit, die Empfänger von Arbeitslosengeld II, die einen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalten, in dem Umfang, in dem die Rundfunkgebühren den Zuschlag übersteigen, von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, obwohl die Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV nicht vorliegen.
Das bedeutet, dass die Verwaltungsgerichte in der Lage sind, durch ihre Urteile den RBStV verfassungswidrig werden zu lassen.
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Absatz 19 http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/11/rk20111130_1bvr326908.html ist auch wichtig:
Fehlt damit schon eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für eine zulässige Pauschalierung, Generalisierung und Typisierung, kann es dahinstehen, ob eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen ist und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Beides dürfte indes zu verneinen sein. Dass eine nicht unwesentliche Anzahl von Personen betroffen ist, lassen schon die zahlreichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren vermuten, die sich mit dieser Problematik des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV befassen.
Es ist also doch relevant, so viele Klagen wie möglich anzustreben.
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Moin Moin,
"Es ist also doch relevant, so viele Klagen wie möglich anzustreben".
Meine Klage ist jetzt auch raus! Mal :angel:!
Ohmanomanooo
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Dankesehr Roggi für die Hinweise.
Noch etwas, was im Zusammenhang mit dem Urteil des VG Hamburg vom 12.11.2014 Az. 3 K 159/14 auffällt:
Zum Stichwort "Aufkommensneutralität" bzw. Mehreinnahmen respektive europarechtliche Vorgaben führt das Gericht auf Seite 12 aus:
Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags ... sind mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren (VG Hamburg, Urt. v. 17.7.2014, 3 K 5371/13, juris, m.w.N.).
Quelle: http://justiz.hamburg.de/contentblob/4415792/data/3-k-159-14-urteil-vom-12-11-2014.pdf (http://justiz.hamburg.de/contentblob/4415792/data/3-k-159-14-urteil-vom-12-11-2014.pdf)
In dem in Bezug genommenen Urteil des VG Hamburg vom 17.07.2014 Az. 3 K 5371/13 zitiert das Gericht unter RdNr 72 aus der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 15.05.2014 dort RdNr [90]:
Auch mit Blick auf zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Denn es ist, wie oben ausgeführt (vgl. VI. A. 2. a) bb) (2), auch normativ durch § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten.
Quelle: http://openjur.de/u/711576.html (http://openjur.de/u/711576.html)
§ 3 RFinStV (Aufgaben und Befugnisse der KEF) besagt unter § 3 Absatz 2 Satz 3 RFinStV in der seit 01.01.2013 geltenden Fassung:
Überschüsse am Ende der Beitragsperiode werden vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen.
Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=B76821CA4E8EB2391F6FD3ED4FD6098A.jpf5?showdoccase=1&doc.id=jlr-RdFunkFinStVtrMVrahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr (http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=B76821CA4E8EB2391F6FD3ED4FD6098A.jpf5?showdoccase=1&doc.id=jlr-RdFunkFinStVtrMVrahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr)
-> Wie kann ein Abzug von Überschüssen der vorangehenden Beitragsperiode vom Finanzbedarf der folgenden Beitragsperiode absichern, dass kein dauerhaftes Überschreiten gegeben sein kann?
--> Das kann doch nur dann gegeben sein, wenn der Finanzbedarf der folgenden Beitragsperiode sprichwörtlich "automatisch" denjenigen der vorangehenden um genau den Überschuss einschließlich Zinsertrag übersteigt.
---> Abgesehen davon, dass bei der Abfassung des RBStV angeblich völlig unklar gewesen sein soll, ob überhaupt und wenn ja wieviele Mehreinnahmen generiert werden, konnte der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Regelung des § 3 Absatz 2 Satz 3 RFinStV nicht schlüssig als normative Absicherung heranziehen. Ein kontrollierter Finanzbedarf kann nicht automatisch um einen später eruierten Betrag steigen.
Bestätigt ist diese Widersinnigkeit durch die Mitteilung des rbb auf die schriftliche Anfrage vom 08.12.2014 gemäß Drs. 17/15136 zu Ziff. 4. "Welche Konzepte bestehen zur Verausgabung der Mehreinnahmen und die darauf anfallenden Zinsen?":
Zu 4.: Der RBB wird bereits von 2017 an auf die Verwendung der Mehrerträge der laufenden Beitragsperiode angewiesen sein, um seine positive Liquidität zu gewährleisten.
Quelle: http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/17/SchrAnfr/S17-15136.pdf (http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/17/SchrAnfr/S17-15136.pdf)